Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 181/2019
Urteil vom 27. August 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Hug.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Inc.,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Dr. Patrick Troller und Serge Vollmeier,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, S.A. de C.V.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Staub und
Rechtsanwältin Sylvia Anthamatten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Markenrecht; Nichtigkeits- und Unterlassungsklage,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2019 (HG150021-O).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ Inc. (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine nach dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates Delaware gegründete Corporation mit Sitz in New York. Sie ist eine Tochtergesellschaft des US-amerikanischen C.________-Konzerns sowie weltweit Inhaberin diverser D.________, E.________ und F.________ Marken. Die Firmengruppe bezweckt unter anderem den Verkauf von Waren im Bereich der Damenmode, insbesondere von Bekleidungsstücken, Schuhen, Halstüchern, Kopfbedeckungen, Strumpfwaren, Schmuck, (Sonnen-) Brillen, Uhren und Parfums.
Die B.________, S.A. de C.V. (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mexikanischen Rechts mit Sitz in Mexiko-Stadt. Sie bezweckt insbesondere den Grosshandel mit Modeschmuck, Uhren, Edelsteinen, Edelmetallen und Tafelsilber. Sie ist Inhaberin der Schweizer Marken Nr. ttt, Nr. uuu und Nr. vvv (fig.).
B.
Mit Klage vom 3. Februar 2015 stellte die A.________ Inc. beim Handelsgericht des Kantons Zürich die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die Schweizer Marken Nr. ttt, Nr. uuu und Nr. vvv (fig.) seien nichtig zu erklären.
2. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."
Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und erhob Widerklage mit den folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Nichtigkeit der auf den Namen der Widerbeklagten eingetragenen Marke Nr. www festzustellen, und es sei das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum anzuweisen, die Marke für sämtliche beanspruchten Waren zu löschen.
2. Es sei die Nichtigkeit der auf den Namen der Widerbeklagten eingetragenen Marken Nr. xxx und yyy für die in Klasse 14 beanspruchten Waren "daraus [aus Edelmetallen und deren Legierungen] hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente" festzustellen, und es sei das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum anzuweisen, die Marken für die genannten Waren zu löschen.
3. Es sei der Widerbeklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Widerbeklagten."
Mit Urteil vom 6. März 2019 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 1) und hiess die Widerklage grösstenteils gut, indem es diesbezüglich Folgendes erkannte:
"2. Es wird festgestellt, dass die Schweizer Marke Nr. zzz für sämtliche beanspruchten Waren nichtig ist.
Im Übrigen wird das Widerklagebegehren Ziff. 1 abgewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass die Schweizer Marken Nr. xxx und Nr. yyy jeweils für die in Klasse 14 beanspruchten Waren "daraus [aus Edelmetallen und deren Legierungen] hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente", nichtig sind.
Im Übrigen wird das Widerklagebegehren Ziff. 2 abgewiesen.
4. Der Klägerin wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Klägerin im Wesentlichen die Rechtsbegehren, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2019 sei aufzuheben und es sei ihre Klage gutzuheissen sowie die Widerklage abzuweisen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Antwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich sandte die Akten unter Verzicht auf Vernehmlassung ein.
D.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Zivilsache zum Gegenstand (Art. 72
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
1.3. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, den Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben und diesen um verschiedene Elemente ergänzen will, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auf Willkür oder einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
An einer anderen Stelle rügt die Beschwerdeführerin sodann, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insoweit offensichtlich unrichtig festgestellt, als sie davon ausging, der Geschäftszweck der Beschwerdegegnerin könne auch den Verkauf von Sonnenbrillen umfassen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin kann jedoch weder dem englischen Wort "includes" noch der Übersetzung der Beschwerdeführerin mit "beinhaltet" eindeutig entnommen werden, die Aufzählung der Geschäftsaktivitäten sei abschliessend. Insoweit die Vorinstanz schloss, die Aufzählung der Beschwerdegegnerin sei in Anbetracht der Verwendung des Begriffes "includes" nicht abschliessend, ist sie jedenfalls nicht in Willkür verfallen.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in Missachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
2.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann für registrierte Marken kein Schutz beansprucht werden, wenn diese nicht zum Zwecke des Gebrauchs hinterlegt worden sind, sondern in der Absicht, die Eintragung entsprechender Zeichen durch Dritte zu verhindern, den Schutzumfang tatsächlich gebrauchter Marken zu vergrössern (BGE 127 III 160 E. 1a S. 164 mit Hinweis) oder vom bisherigen Benutzer finanzielle oder andere Vorteile zu erlangen (Urteile 4A 429/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.2; 4C.82/2007 vom 30. Mai 2008 E. 2.1.4). Das Fehlen einer Gebrauchsabsicht hat die Nichtigkeit der eingetragenen Marke zur Folge (BGE 127 III 160 E. 1a S. 164; Urteile 4A 429/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.2; 4C.82/2007 vom 30. Mai 2008 E. 2.1.5). Die Unzulässigkeit solcher ohne Gebrauchsabsicht und damit missbräuchlich eingetragener Marken stellt neben der Nichtaufnahme des Gebrauchs (Art. 12 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
Ausgehend von der gesetzlichen Grundregel, dass derjenige eine Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
2.2. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdegegnerin das Zeichen D.________ in der Schweiz als Marke sowohl in der Klasse 14 (u.a. Uhren) als auch in der Klasse 9 (u.a. Brillen) vor der Beschwerdeführerin zur Eintragung in das schweizerische Markenregister hinterlegt hat, weshalb sie aufgrund von Art. 6
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
2.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Ungereimtheiten in der Markenstrategie der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Fairness-Prüfung angemessen zu berücksichtigen. Diesen Standpunkt versucht die Beschwerdeführerin mit mehreren Sachverhaltselementen zu untermauern. So macht sie insbesondere geltend, die Vorinstanz habe das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als fragwürdig betrachtet, insoweit diese nach mehrmaliger erfolgloser Anfrage zur Zusammenarbeit ihre eigene D.________ Marke in Mexiko registrierte und ihre eigene D.________ Kollektion aufbaute. Überdies habe die Vorinstanz die pauschale Erklärung der Beschwerdegegnerin, weshalb sie den Namen D.________ wählte, als nicht überzeugend bewertet. Indessen habe die Vorinstanz verkannt, aus all diesen Indizien eine unfaire Markenstrategie abzuleiten.
2.4. Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, ihre Rüge sei rechtlicher Natur. Wie aus der Begründung indes unschwer zu erkennen ist, richtet sie sich richtig besehen - zumindest grösstenteils - gegen die Würdigung mehrerer Indizien durch die Vorinstanz respektive gegen das Beweisergebnis im angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Antwort denn auch zutreffend ein, dass insbesondere die Feststellung einer (fehlenden) Gebrauchsabsicht eine Tatfrage darstellt, an die das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Im Übrigen kann der Vorinstanz ohnehin keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie den Beweis der fehlenden Markengebrauchsabsicht als gescheitert betrachtete. Denn wie bereits angedeutet, unterschlägt die Beschwerdeführerin diejenigen Elemente des Sachverhalts, welche gegen ihre Ansicht einer missbräuchlichen Markenstrategie sprechen. Namentlich übergeht die Beschwerdeführerin beispielsweise, dass eine Zusammenarbeit der Beschwerdegegnerin mit schweizerischen Uhrenfirmen erstellt ist und es nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil auch plausibel ist, dass die Beschwerdegegnerin als Uhrenherstellerin beabsichtigt, im Uhrenland Schweiz aktiv zu werden. Aufgrund der besagten Positionierung als Uhren- und Schmuckherstellerin erachtete es die Vorinstanz ferner als nicht unglaubwürdig, dass die Beschwerdegegnerin auch plane, in Zukunft auf dem hiesigen Markt eine Sonnenbrillenkollektion zu lancieren; zumal darin ein bewährtes Marketingkonzept zu erblicken sei. Hinsichtlich der behaupteten Defensivstrategie kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen der Vorinstanz weder eine grosse Verkehrsgeltung ihrer Marken in der Schweiz belegte noch nennenswerte Vorbereitsungsmassnahmen aufzeigen konnte, um den
schweizerischen Markt zu betreten. Sofern die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der besagten Markenhinterlegungen seitens der Beschwerdegegnerin dennoch bereits beabsichtigt haben sollte, ein Uhren- und Sonnenbrillengeschäft in der Schweiz zu lancieren, war ein solches Vorhaben für die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellung im angefochtenen Urteil jedenfalls nicht absehbar.
Obwohl Anzeichen einer Defensivhinterlegung insoweit bestehen, als die Vorinstanz einige Ungereimtheiten bei der Markenstrategie der Beschwerdegegnerin feststellte, hält die Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz einer Willkürprüfung stand. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, namentlich auch derjenigen Sachverhaltselemente, welche die Beschwerdeführerin übergeht, schloss die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen, ein fehlender Gebrauchswillen hinsichtlich der in der Schweiz registrierten Marken sei nicht mit genügender Deutlichkeit erstellt.
2.5. Die weiteren von der Beschwerdeführerin angerufenen Umstände wurden von der Vorinstanz entgegen dem Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
So wendet die Beschwerdeführerin namentlich ferner ein, mehrere im Jahre 2003 in Mexiko hinterlegte Marken der Beschwerdegegnerin seien mit US-amerikanischen Marken identisch. Dieses Vorgehen habe auch die Vorinstanz als nur schwer nachvollziehbar bezeichnet. Ausserdem habe die Vorinstanz erwogen, es liege ein gewisser Verdacht nahe, dass die Beschwerdegegnerin durch einen englischsprachigen Eintrag auf der Facebook-Seite der Beschwerdeführerin sowie ein E-Mail, worin ein Vertreter der Beschwerdegegnerin diese als Lizenznehmerin bezeichnete, den Eindruck erwecken wollte, in einer geschäftlichen Beziehung mit dem Konzern der Beschwerdeführerin zu stehen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe diese Umstände ihrem Urteil jedoch nicht genügend zugrunde gelegt.
Entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin schenkte die Vorinstanz auch diesen Einwänden Gehör; sie bewertete deren gesamthafte Beweiskraft indessen als sehr eingeschränkt. Namentlich ging sie davon aus, die fraglichen Verhaltensweisen hätten aufgrund ihrer zeitlichen und geografischen Ferne keinen massgeblichen Zusammenhang zur vorliegenden Streitsache. Dass die Vorinstanz nach Wiedergabe dieser Umstände im angefochtenen Urteil nur gesamthaft zu deren Beweiskraft Stellung nahm, anstatt sie im Einzelnen zu berücksichtigen, ist ebenfalls nicht zu bemängeln; zumal die Vorinstanz den jeweiligen Beweiswert zu Recht stark relativierte. Inwiefern sich für den vorliegenden Fall direkte Schlüsse aus den Markenregistrierungen in Mexiko im Jahre 2003, dem Eintrag auf der nicht auf die Schweiz ausgerichteten Facebook-Seite sowie dem vorerwähnten E-Mail ziehen lassen würden, lässt sich auch der Beschwerde nicht entnehmen.
Die Vorinstanz setzte sich im Rahmen ihrer freien Würdigung der Beweise (Art. 157
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
2.6. Nachdem sich herausgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin ihre rechtliche Rüge mit einer eigenen Würdigung der Indizien begründet, welche nicht berücksichtigt werden kann, ist ihrer Argumentation der Boden entzogen. Denn entgegen dem, was den Ausführungen der Beschwerdeführerin entnommen werden könnte, ist nicht erstellt, dass die Beschwerdegegnerin nur eine Defensivstrategie verfolgte und gar keine Absicht hegte, ihre Marken in der Schweiz zu gebrauchen. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die Markeneintragungen als gültig erachtete, kann ihr weder eine Missachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch eine Verletzung von Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
3.
Hinsichtlich des zwischen denselben Parteien durchgeführten Verfahrens in der Europäischen Union ist ein direkter Zusammenhang mit vorliegender Konstellation weder dargetan noch ersichtlich. Überdies bestünde selbst bei vergleichbarem Sachverhalt keine rechtliche Bindungswirkung. Da die Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin eingereichten Entscheids des General Courts of the European Union vom 23. Mai 2019 sowie ihre ebenfalls nach abgelaufener Beschwerdefrist eingereichte Stellungnahme ohnehin nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahren ändern würde, kann offen gelassen werden, ob die grundsätzlich verspäteten Eingaben überhaupt zu berücksichtigen gewesen wären.
Der Beschwerde sind schliesslich keine Rügen zur grösstenteils gutgeheissenen Widerklage zu entnehmen. Es offenbaren sich insoweit auch keine geradezu offensichtliche rechtliche Mängel (vgl. dazu vorstehend E. 1.1), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dementsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Hug