Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 335/2015

Urteil vom 27. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, vom 20. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. sprach X.________ am 10. Juni 2014 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zufolge nicht angepasster Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse, begangen am 13. Januar 2012 um 7.21 Uhr, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.--.

B.

X.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 10. Juni 2014. Mit Entscheid vom 20. Januar 2015 wies das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. die Berufung ab und verurteilte X.________ wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zufolge nicht angepasster Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse im Sinne von Art. 90 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG zu einer Busse von Fr. 300.--.
Das Kantonsgericht erachtet folgenden Sachverhalt für erwiesen:
X.________ fuhr am besagten Tag mit seinem Personenwagen bei leichtem Schneefall von Meistersrüte herkommend auf der schneebedeckten, stellenweise vereisten Gaiserstrasse in Richtung Gais. Auf Höhe der Liegenschaft Ackermeiebuebes bog A.________ mit dem Milchtransportlastwagen aus einer Nebenstrasse heraus in die Gaiserstrasse in Richtung Gais links ab. Unmittelbar nachdem sich A.________ vollständig auf der rechten Fahrspur in Richtung Gais befand, kollidierte X.________ mit seinem Personenwagen frontal in die Heckseite des Lastwagens. Nach eigenen Angaben fuhr X.________ mit einer Geschwindigkeit von ca. 55 km/h bei einer maximal zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h, als er nach der langgezogenen Linkskurve auf der Höhe des Restaurants Schäfli feststellte, dass der Lastwagen von der linken Seite in die Gaiserstrasse einbog. Der Lastwagen hatte vor seinem Einbiegemanöver nicht angehalten, sondern fuhr mit etwa 9 km/h in die Gaiserstrasse; A.________ beschleunigte hierauf seinen schweren Laster. Im Zeitpunkt der Kollision betrug seine Geschwindigkeit maximal 22 km/h. Bei Einfahrt des Lastwagens befand sich X.________ noch etwa 61-72 m von der Einfahrtsposition des Lastwagens entfernt.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. und einen Freispruch; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es seien keine Kosten zu erheben.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots sowie eine materielle Rechtsverweigerung. Er führt aus, das offensichtliche Fehlverhalten des LKW-Lenkers sei nicht berücksichtigt worden. Damit sei die Rechtsgleichheit verletzt. Der Fahrtenschreiber des Lastwagens zeige klar auf, dass der Chauffeur vor dem Einbiegen in die Gaiserstrasse nicht angehalten habe, was aufgrund der allgemeinen unübersichtlichen Situation und den gegebenen winterlichen Verhältnissen unabdingbar gewesen wäre. Der Milchtanker sei für ihn wegen der örtlichen Sichtverhältnisse nicht einsehbar gewesen. Aufgrund des Vertrauensprinzips habe er darauf zählen dürfen, dass sein Vortrittsrecht respektiert werde; er habe seine Geschwindigkeit nicht noch weiter reduzieren müssen, als er es wegen der winterlichen Strassenverhältnisse ohnehin schon getan habe. Die Auslegung des Verkehrsgutachtens sei willkürlich, weil darin Aussagen des LKW-Fahrers klar widerlegt worden seien, ohne dass diesem Umstand Rechnung getragen worden sei. Zudem sei das Fehlverhalten des LKW-Fahrers für den Unfall kausal gewesen. Der Auffahrunfall wäre nicht zu verhindern gewesen. Wer gegen Verkehrsregeln verstosse und dadurch eine unklare oder
gefährliche Verkehrslage schaffe, könne nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen würden.

1.2.

1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen).

1.2.2. Die Rüge des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der unübersichtlichen Lage den Lastwagen nicht einbiegen sehen, ist unbehelflich, nachdem er gegenüber der Polizei und vor erster Instanz geltend gemacht hatte, er habe beobachtet, wie der Lastwagenchauffeur ohne anzuhalten in die Gaiserstrasse eingebogen sei. Die Vorinstanz verfällt demnach nicht in Willkür, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe den Lastwagen in die Gaiserstrasse einbiegen sehen.

1.2.3. Die Vorinstanz stellt fest, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, rechtzeitig abzubremsen und eine Kollision mit dem Lastwagen zu verhindern, wenn er entweder sofort das Bremsmanöver eingeleitet hätte, nachdem er den einbiegenden Lastwagen erkannt hatte, oder aber aufgrund der schneebedeckten Gaiserstrasse und der eingeschränkten Sicht wegen des Schneefalls langsamer gefahren wäre, um auf Sichtweite anhalten zu können. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ausgegangen wäre. Entgegen seinem Einwand kann dem Gutachten nicht entnommen werden, dass eine Kollision nicht vermeidbar war. Aus der Antwort des Gutachters zur Frage 5 geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer ausgehend von einer Geschwindigkeit seines Personenwagens von 60 km/h eine Kollision ohne starke Abbremsung nicht hätte verhindern können. Hingegen ergibt sich aus dem Gutachten klar, dass der Personenwagenlenker eine Kollision bei einer früheren Bremsreaktion und noch eindeutiger bei einer tieferen Geschwindigkeit (55 km/h) hätte vermeiden können (vgl. Gutachten S. 8).

1.2.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lege das Verkehrsgutachten willkürlich aus. Die Aussagen des LKW-Fahrers seien darin klar widerlegt worden. In der Tat hält das Gutachten fest, dass die Angaben des Lastwagenchauffeurs, er habe beim Einbiegemanöver die Lichter des Wagens des Beschwerdeführers in einer Distanz von etwa 250 bis 300 m wahrgenommen, nicht zuträfen. Dies ist jedoch für die zu beantwortende Frage ohne Belang, hält doch das Gutachten unmissverständlich fest, dass der Beschwerdeführer den Zusammenstoss mit dem Lastwagen bei früherer Reaktion hätte vermeiden können.

1.3.

1.3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
1    Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2    Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.103
2bis    Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a  Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009104 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009105 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b  Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c  Fahrlehrern;
d  Inhabern des Lernfahrausweises;
e  Personen, die Lernfahrten begleiten;
f  Inhabern des Führerausweises auf Probe.106
2ter    Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.107
3    Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 3 Bedienung des Fahrzeugs - (Art. 31 Abs. 1 SVG)
1    Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.27
2    Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten u. dgl. orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden.
3    Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung nicht loslassen.28
3bis    Bei Verwendung eines Einparkassistenzsystems darf der Führer während des Parkierungsmanövers die Lenkvorrichtung loslassen und das Fahrzeug verlassen, sofern das Assistenzsystem dies vorsieht. Er muss das Parkierungsmanöver überwachen und bei Bedarf abbrechen.29
4    Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Ist:
a  das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet, so darf ihn der Fahrzeugführer unterwegs zu Kontrollzwecken und muss ihn auf Verlangen der Polizei öffnen. Der Halter hat Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung zu stellen. Jedes Einlageblatt darf nur einmal verwendet werden; freiwillige Vermerke dürfen die Auswertung nicht erschweren. Es müssen genügend leere Einlageblätter mitgeführt werden;
b  das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so müssen die Fahrerkarten von Führer und Mitfahrer während der gesamten beruflichen Tätigkeit eingesteckt bleiben. Ohne Fahrerkarte darf ein Fahrzeug ausser bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Karte nicht geführt werden. Es muss genügend Druckerpapier mitgeführt werden.30
der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Er muss jederzeit das Fahrzeug beherrschen und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig reagieren können (vgl. HANS GIGER, Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 31
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
1    Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2    Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.103
2bis    Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a  Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009104 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009105 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b  Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c  Fahrlehrern;
d  Inhabern des Lernfahrausweises;
e  Personen, die Lernfahrten begleiten;
f  Inhabern des Führerausweises auf Probe.106
2ter    Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.107
3    Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
SVG). Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
Satz 1 SVG).

1.3.2. Der Beschwerdeführer fuhr dem vor ihm fahrenden Lenker des Lastwagens frontal ins Heck, nachdem dieser links von einer Nebenstrasse mit einer Geschwindigkeit von 9 km/h kommend bereits vollständig auf die rechte Fahrspur eingespurt hatte und im Begriff war, zu beschleunigen. Der Beschwerdeführer gab vor Bezirksgericht zu Protokoll, der Unfall sei sehr schnell gegangen, es sei eine Sache von 2-3 Sekunden gewesen. Beim Bremsmanöver habe es einfach gerutscht (Akten Bezirksgericht, act. 8 S. 2 f.). Dieser hat seine Geschwindigkeit demnach nicht den Umständen, namentlich den Strassen- und Sichtverhältnissen, angepasst (Art. 32 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
SVG) oder dem Verkehr nicht die verlangte Aufmerksamkeit gewidmet. Er verhielt sich daher verkehrsregelwidrig, da er nicht in der Lage war, die Auffahrkollision zu verhindern, obschon ihm dies bei der geforderten Aufmerksamkeit und einer den Strassenverhältnissen angepassten Geschwindigkeit möglich gewesen wäre.

1.4.

1.4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Vertrauensgrundsatz. Man könne von ihm nicht verlangen, dass er seine Geschwindigkeit noch weiter hätte nach unten anpassen müssen, nur weil der Lastwagenchauffeur in Missachtung der Vortrittsregelung in die Gaiserstrasse eingebogen sei.

1.4.2. Das Vortrittsrecht gibt dem Berechtigten grundsätzlich einen Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seines Weges. Es entbindet den Berechtigten jedoch nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht. Bestehen insbesondere konkrete Anzeichen, dass sich Verkehrsteilnehmer unkorrekt verhalten, so ist für die anderen Verkehrsteilnehmenden nach Art. 26 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
SVG besondere Vorsicht geboten, andernfalls sie sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen können. Muss der Vortrittsberechtigte somit erkennen können, dass er sein Recht nicht unfallfrei wird durchsetzen können, so hat er alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Kollision zu vermeiden (vgl. BGE 92 IV 138 E. 1 S. 140; Urteil 6S.224/2003 vom 3. Januar 2004 E. 2). Fraglich ist also, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten war, so abzubremsen, dass eine Kollision mit dem Lastwagen hätte verhindert werden können.

1.4.3. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, bei korrekter Fahrweise so abzubremsen, dass eine Kollision mit dem Lastwagen hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer könne sich wegen seines eigenen pflichtwidrigen Verhaltens daher nicht (mehr) auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz versagt. Nach diesem von der Rechtsprechung aus Art. 26 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
SVG abgeleiteten Grundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat (BGE 125 IV 83 E. 2b S. 87 f.; 118 IV 277 E. 4a S. 280 f.).

1.4.4. Die vom Beschwerdeführer angeführten BGE 105 IV 341 und 114 IV 146 sind ebenfalls nicht geeignet, der Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen. In diesen beiden Fällen ging es um den Begriff der Behinderung durch den vortrittsbelasteten Fahrer und nicht um die Frage, ob es dem Vortrittsberechtigten zuzumuten war, sich so zu verhalten, dass eine Kollision verhindert werden konnte.

1.5. Dass der Lenker des Lastwagens möglicherweise in Verletzung der Verkehrsregeln in die Gaiserstrasse eingebogen war, steht hier entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zur Debatte. Es gibt im Strafrecht keine Verschuldenskompensation (vgl. Urteil 6B 286/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 1.5).
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht behandelt eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Inwiefern der angefochtene Entscheid die Rechtsgleichheit (vgl. Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) verletzen könnte, ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch nicht dar. Auf die nicht näher begründete Rüge ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren eine formelle Rechtsverweigerung geltend. Das staatsanwaltschaftliche Verfahren habe zu lange gedauert. Die Verzögerung habe beispielsweise dazu geführt, dass die Nachbefragung des Lenkers des Lastwagens über ein Jahr nach den Ereignissen nichts Brauchbares mehr zutage gefördert habe. Es könne nicht seine Sache sein, die Behörden an ihre Pflichten zu erinnern.

2.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Aktenkundig ist, dass A.________ am Tag des Unfalls von der Polizei und am 10. August 2012 von der Staatsanwaltschaft einvernommen wurde. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vom 6. Juli 2012 Einsprache erhoben hatte, gab die Staatsanwaltschaft ein unfalltechnisches Gutachten in Aufrag, das einige Zeit in Anspruch nahm und zur Folge hatte, dass das Verfahren erst im April 2014 an das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. zur Beurteilung überwiesen wurde. Von einer Missachtung des Beschleunigungsgebots kann keine Rede sein.

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet weiter eine Verletzung der Gewaltenteilung. Die Gewaltentrennung bestehe im Kanton Appenzell I.Rh. nur auf dem Papier. Polizei, Staatsanwaltschaft, Bezirks- und Kantonsgericht würden sich im gleichen Gebäude befinden und daher sei davon auszugehen, dass gegenseitige Absprachen stattfänden. Der Beschwerdeführer erörtert und begründet nicht näher, worin die fehlende Gewaltentrennung besteht, sondern beschränkt sich darauf, allein aus dem Umstand der geographischen Nähe auf (unzulässige) Absprachen zu schliessen. Die Rüge des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; oben E. 1.5), weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.

4.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer mit Blick auf die Kosten eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Es sei unverhältnismässig, wenn angesichts einer Busse von Fr. 300.-- Verfahrenskosten von Fr. 10'131.-- erhoben würden. Die Staatsanwaltschaft habe ihn zwar darauf hingewiesen, dass ein Gutachten in Auftrag gegeben werde, aber er sei über die diesbezüglichen Kostenfolgen nicht informiert worden. Zudem wären die Verfehlungen und Falschaussagen des LKW-Fahrers auch ohne Gutachten ersichtlich gewesen. Die Kostenauflage würde ihn in grosse finanzielle Schwierigkeiten bringen.

4.2. Mit Anfechtung des Strafbefehls musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass ihm bei einer Verurteilung die Verfahrenskosten überbunden werden würden. Ebenso darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass im Rechtsmittelverfahren die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben. Es wäre sodann am Beschwerdeführer gelegen, sich bei der Staatsanwaltschaft nach der zu erwartenden Kostenhöhe des einzuholenden Gutachtens zu erkundigen. Dass die Diskrepanz zwischen der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse und den Verfahrenskosten auffällig erscheint, ist nicht zu bestreiten. Indessen war das verkehrstechnische Unfallgutachten aufwendig und fällt mit Fr. 3'720.-- entsprechend stark ins Gewicht. Der Beschwerdeführer vermag nicht rechtsgenüglich darzulegen, dass auf das Gutachten hätte verzichtet werden können. Auch hat er durch die Einsprache gegen den Strafbefehl und den Weiterzug des Urteils die Verfahrenskosten selbst verursacht. Die Rüge ist unbegründet.

5.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_335/2015
Date : 27. August 2015
Published : 14. September 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs)


Legislation register
BGG: 66  95  97  105  106
BV: 8
SVG: 26  31  32  90
VRV: 3
BGE-register
105-IV-341 • 114-IV-146 • 118-IV-277 • 125-IV-83 • 129-I-173 • 134-II-244 • 134-IV-36 • 135-I-313 • 136-II-489 • 137-IV-1 • 140-III-264 • 92-IV-138
Weitere Urteile ab 2000
6B_286/2013 • 6B_335/2015 • 6S.224/2003
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