Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 980/2014

Urteil vom 27. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Lenzburg, Familiengericht.

Gegenstand
Zustimmung zum Erbteilungsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 7. November 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 6. Mai 2011 verstarb B.A.________ (Erblasserin). Einziger gesetzlicher Erbe ist ihr Sohn A.A.________. C.A.________ (geb. 1999) und D.A.________ (geb. 2001) sind dessen Kinder. In einer öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 24. Februar 2006 verfügte B.A.________ wie folgt:

"Meine Erbschaft fällt bei meinem Tode an meine Enkel C.A.________ und D.A.________, U.________, belastet mit dem Nutzniessungsrecht zu Gunsten meines Alleinerben A.A.________, 1961, U.________. Sollte die Ehefrau des Alleinerben vor ihm sterben, oder sollte die Ehe durch Scheidung aufgelöst werden, so fällt die Erbschaft direkt an meinen Sohn A.A.________, 1961, U.________."

A.b. Am 17. Mai 2011 eröffnete das Gerichtspräsidium Lenzburg das Testament. Im Erbenverzeichnis der Gemeindekanzlei U.________ vom 14. Juni 2011 ist A.A.________ als einziger gesetzlicher Erbe seiner verstorbenen Mutter eingetragen. In der Erbbescheinigung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 28. Juni 2011 wurden unter Vorbehalt erbrechtlicher Klagen C.A.________ und D.A.________ als einzige Erben anerkannt.

B.

B.a. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 wandte sich A.A.________ an die Vormundschaftsbehörde U.________ und teilte dieser mit, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin seinen Pflichtteilsanspruch verletze und zudem eine unsittliche Auflage und Bedingung enthalte, welche die Verfügung ungültig mache. Eine allfällige Klage hätte sich gegen seine Kinder zu richten; die Klagefrist laufe am 6. Mai 2012 ab. Deshalb sei den beiden Kindern ein geeigneter Beistand zu ernennen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung sei nach Möglichkeit aus familiärer Rücksichtnahme zu vermeiden.

B.b. Am 8. August 2011 wurde die Amtsvormundin E.________ zur Beiständin der Kinder gemäss aArt. 395 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB ernannt.

B.c. Vertreten durch ihre Beiständin schlossen C.A.________ und D.A.________ mit ihrem Vater A.A.________ im März/April 2012 in einfacher Schriftform einen Erbteilungsvertrag ab. Darin stellten die Parteien die Ungültigkeit und Unverbindlichkeit der letztwilligen Verfügung (s. Sachverhalt Bst. A.a) fest. Gleichzeitig wurde vertraglich festgehalten, die Einsetzung der beiden Enkel als Erben sei unwirksam und der gesamte Nachlass, insbesondere der hälftige Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. xxx Grundbuch U.________, werde auf A.A.________ übertragen. A.A.________ verpflichtete sich, seinen beiden Kindern je einen Betrag von Fr. 10'000.-- zu überweisen.

B.d. Am 30. April 2012 genehmigte die Vormundschaftsbehörde U.________ den Erbteilungsvertrag (Bst. B.c) und entliess die Beiständin aus ihrem Amt.

B.e. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 wies das Grundbuchamt Lenzburg die Anmeldung der vertraglich vereinbarten Handänderung (Bst. B.c) mit der Begründung ab, es fehle die "Anmeldung des Erbganges von 1939 B.A.________". Ausserdem sei A.A.________ gemäss Erbbescheinigung des Gerichtspräsidiums Lenzburg nicht Erbe der Verstorbenen (vgl. Bst. A.b ). Der Eigentumsübergang ins Alleineigentum von A.A.________ sei daher nicht mittels vorgelegtem Erbteilungsvertrag möglich, sondern bedürfe eines öffentlich beurkundeten Vertrags.

B.f. In der Folge beauftragte A.A.________ Notarin Dr. iur. F.________, die Erbteilung schriftlich zu beurkunden. Die Notarin setzte einen mit dem ersten Vertrag (Bst. B.c) inhaltlich deckungsgleichen Vertrag zwischen A.A.________ und seinen beiden Kindern auf. Am 16. Juli 2013 unterzeichneten A.A.________ und E.________ diesen Vertrag, und die Notarin errichtete die öffentliche Urkunde.

B.g. Mit Eingabe vom 5. August 2013 ersuchte die Notarin die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde um Genehmigung dieses öffentlich beurkundeten Vertrags. Am 22. Januar 2014 verweigerte das Familiengericht Lenzburg in seiner Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) seine Zustimmung in zwei separaten Entscheiden für beide Kinder.

C.
A.A.________ legte gegen die beiden Entscheide Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. November 2014 ab.

D.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2014 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und dem öffentlich beurkundeten Erbteilungsvertrag (Bst. B.f ) die Zustimmung zu erteilen. Das Bundesgericht hat die Vorinstanz und das Familiengericht Lenzburg sowie die Kinder zur Vernehmlassung eingeladen. Das Familiengericht hat in getrennten Eingaben vom 11. März 2015 betreffend jedes der beiden Kinder auf eine Vernehmlassung verzichtet und im Übrigen auf die Begründung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen. Mit Schreiben vom 10. März 2015 (Datum der Postaufgabe) hat auch die Vorinstanz unter Hinweis auf ihren Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. C.A.________ und D.A.________ erklärten in separaten Schreiben vom 10. März 2015 übereinstimmend, dass sie mit der Beschwerde ihres Vaters einverstanden seien und hinter ihm stünden. Das Bundesgericht hat die Vernehmlassungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und dem Familiengericht in Kopie zugestellt.

E.
Die Beschwerde wurde an der Sitzung der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 27. August 2015 öffentlich beraten und das Urteil anschliessend an die Beratung und Abstimmung mündlich eröffnet.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Entscheid des Obergerichts hat die Zustimmung der Kindesschutzbehörde zu einem zwischen Vater und Kindern abgeschlossenen Vertrag zum Gegenstand (Art. 416
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 416 - 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1    Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1  Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
2  Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;
3  Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
4  Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;
5  Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;
6  Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
7  Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;
8  Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;
9  Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.
2    Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.
3    Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.
ZGB). Angefochten ist also ein öffentlich-rechtlicher Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und gegen den die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; Urteile 5A 658/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 1.2 und 5A 817/2011 vom 23. Januar 2012 E. 1). Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) gefällt. Der Beschwerdeführer hat das Rechtsmittel rechtzeitig ergriffen (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Der Streit ist vermögensrechtlicher Natur (vgl. Urteil 5A 379/2014 vom 4. Juli 2014 E. 1). Der für eine Beschwerde in Zivilsachen nötige Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) ist erreicht.

1.2. Der Beschwerdeführer ist am Erbteilungsvertrag als Partei beteiligt. Zudem ist er der Vater der anderen Vertragsparteien. Er hat ein rechtliches geschütztes Interesse an der Klärung der Frage, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Zustimmung zum Vertrag vom 16. Juli 2013 zu Recht verweigert hat (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

2.
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Unter Vorbehalt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte wendet das Bundesgericht das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es kann eine Beschwerde daher auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 136 III 247 E. 4 S. 252 zur Motivsubstitution). Demgegenüber ist das Bundesgericht grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

3.
Umstritten ist, ob das Familiengericht seine Zustimmung zum Vertrag vom 16. Juli 2013 (s. Sachverhalt Bst. B.f ) zu Recht verweigert hat.

3.1. Das Obergericht erwähnt zunächst, dass die minderjährigen Kinder beim Abschluss des Vertrages vom 17. [recte: 16.] Juli 2013 nicht rechtsgültig vertreten waren. Zur Hauptsache setzt es sich mit der Frage auseinander, ob der erwähnte Vertrag "im Interesse der schutzbedürftigen Kinder" sei. Es verneint die Frage zunächst unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, weil die Kinder im Gegenzug zu einer Bezahlung von je Fr. 10'000.-- zugunsten ihres Vaters auf einen (teilweise mit einem Nutzniessungsrecht belasteten) "Nettonachlass" von mindestens Fr. 110'234.-- verzichten würden. Zur Erklärung weist das Obergericht darauf hin, dass die letztwillige Verfügung vom 24. Februar 2006 (s. Sachverhalt Bst. A.a ) zufolge verstrichener Klagefrist nicht mehr angefochten werden könne. Selbst im Falle einer erfolgreichen Anfechtung wäre eine Konversion der ungültigen Verfügung in Betracht zu ziehen, die vorab die Begünstigung des Beschwerdeführers in Frage stellen würde. Auch im Hinblick auf persönliche und familiäre Interessen ist das Obergericht der Meinung, der Vertrag sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Allein ein gegen die Kinder gerichtetes Gerichtsverfahren bzw. dessen Auswirkungen auf die bloss auf dem Papier betroffenen Kinder
vermöchten die Genehmigung nicht zu rechtfertigen. Das Familiengericht habe seine Zustimmung zum öffentlich beurkundeten Vertrag vom 16. Juli 2013 deshalb zu Recht verweigert. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die früher zuständige Vormundschaftsbehörde U.________ am 30. April 2012 den Vertrag vom März/April 2012 genehmigt und der Beschwerdeführer folglich auf eine rechtzeitige Anfechtung der letztwilligen Verfügung verzichtet habe. Das Familiengericht sei nicht an den Entscheid der noch nicht als Fachbehörde ausgestalteten Vormundschaftsbehörde gebunden, soweit es in begründeter Weise zu einem anderen Ergebnis komme.

3.2. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer daran fest, dass das gewählte Vorgehen im Wohl und im Interesse der Kinder liege. Er argumentiert zusammengefasst damit, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin unsittlich und rechtswidrig sei und eine Ungültigkeitsklage daher hätte gutgeheissen werden müssen. Angesichts des ungültigen Testaments hätten die Kinder gar keinen Anspruch auf einen Nettonachlass in der erwähnten Höhe. Da er von Gesetzes wegen Alleinerbe sei, würden die von ihm versprochenen Fr. 10'000.-- eine freiwillige Leistung darstellen. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 314a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZGB: Obwohl seine beiden Kinder im Zeitpunkt des Entscheids des Familiengerichts "zweifelsohne urteilsfähig" gewesen seien, habe es die Behörde bisher nicht für nötig befunden, die Kinder nach ihren Interessen zu befragen. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf den Entscheid der Vormundschaftsbehörde U.________ vom 30. April 2012, die dem gleichlautenden schriftlichen Vertrag vom März/April 2012 "in vorbildlicher Weise" zugestimmt habe. Auf diese "verbindliche und rechtskräftig gewordene Zustimmung" habe er sich verlassen dürfen. Indem das Familiengericht den Entscheid der Vormundschaftsbehörde
U.________ nicht bestätige, verletze es sein Vertrauen in eine behördliche Zusicherung und damit Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV.

4.

4.1. Haben die Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, ist die elterliche Vertretungsmacht in der fraglichen Angelegenheit von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 306 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
1    Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
2    Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408
3    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409
ZGB). Diesfalls ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selbst (Art. 306 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
1    Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
2    Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408
3    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409
ZGB). Der Beschwerdeführer war es, der im Jahre 2011 um Bestellung eines "geeigneten und kompetenten Beistands" ersucht hat (s. Sachverhalt Bst. B.a). Dass er auch mit Bezug auf das als "Erbteilungsvertrag" betitelte Rechtsgeschäft vom 16. Juli 2013 Interessen hat, die denjenigen seiner beiden minderjährigen Kinder widersprechen, stellt er vor Bundesgericht nicht in Abrede. Es bleibt somit dabei, dass die Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers für das erwähnte Geschäft von Gesetzes wegen entfallen war (Art. 306 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
1    Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
2    Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408
3    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409
ZGB).

4.2. Nun ergibt sich aber aus dem angefochtenen Entscheid, dass E.________, die beim Abschluss des Vertrages vom 16. Juli 2013 als Beiständin der beiden Kinder auftrat, am fraglichen Tag gar nicht mehr als "Beiständin ad hoc" eingesetzt war, stellt das Obergericht doch fest, dass die Vormundschaftsbehörde U.________ die Beiständin schon am 30. April 2012 aus ihrem Amt entlassen hatte (s. Sachverhalt Bst. B.d). Dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Zutreffend folgert das Obergericht, dass die minderjährigen Kinder nicht rechtsgültig vertreten waren, als E.________ in ihrem Namen mit dem Beschwerdeführer den besagten Vertrag abschloss. Unbestrittenermassen hat die Kindesschutzbehörde die Angelegenheit am 16. Juli 2013 auch nicht selbst geregelt. Und schliesslich wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Vertrag vom 16. Juli 2013 in Anwesenheit der beiden Kinder abgeschlossen worden wäre und die Kinder an diesem Rechtsgeschäft in irgend einer Weise mitgewirkt, also im Sinne von Art. 17 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 17 - Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.
. ZGB selbst gehandelt hätten. Deshalb stellt sich von vornherein auch nicht die Frage, ob die minderjährigen (Art. 14
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 14 - Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.
ZGB) Kinder am 16. Juli 2013 mit
Bezug auf das fragliche Geschäft urteilsfähig (Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB) waren und deshalb unter Vorbehalt der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters selbst hätten handeln können (Art. 19 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
und Art. 19a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19a - 1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus geben oder das Geschäft nachträglich genehmigen.
1    Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus geben oder das Geschäft nachträglich genehmigen.
2    Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber ansetzt oder durch das Gericht ansetzen lässt.
ZGB).

5. Vorliegend ist nun entscheidend, dass es um die Genehmigung eines öffentlich beurkundeten Vertrages geht. Während das kantonale Recht die Art der Beurkundung regelt (Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19a - 1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus geben oder das Geschäft nachträglich genehmigen.
1    Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus geben oder das Geschäft nachträglich genehmigen.
2    Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber ansetzt oder durch das Gericht ansetzen lässt.
SchlT ZGB), ist der Begriff der öffentlichen Beurkundung ein solcher des Bundesrechts. Damit bestimmt Bundesrecht den Umfang des Formzwanges (BGE 125 III 131 E. 4a S. 133; 113 II 402 E. 2a S. 403 f.; je mit weiteren Hinweisen). Der öffentlichen Beurkundung unterliegen alle objektiv und subjektiv wesentlichen Angaben (BGE 125 III 131 E. 4b S. 133; 119 Ia 441 E. 2c S. 442). Zu diesen Tatsachen gehört auch die genaue Bezeichnung der Parteien, die sich durch die Erklärungen berechtigen und verpflichten, sowie die Angabe des Vertretungsverhältnisses, wenn ein Dritter für eine Partei handelt; das Vertretungsverhältnis ist in der Urkunde richtig wiederzugeben (BGE 112 II 330 E. 1a S. 332; 99 II 161 E. 2b S. 162 mit Verweis auf BGE 45 II 565; zuletzt bestätigt im Urteil 5A 651/2010 vom 17. Januar 2011 E. 5.2.1, wo explizit festgehalten wurde, dass die Gültigkeit der Urkunde die Bevollmächtigung des Dritten voraussetzt).

5.1. In der streitgegenständlichen Urkunde wird Frau E.________ als Beiständin der Kinder angegeben; sie hat den Vertrag auch unterschrieben. Wohl hatte die damals zuständige Vormundschaftsbehörde U.________ Frau E.________ ursprünglich als Beiständin für dieses Geschäft eingesetzt. Indes hat sie die Beiständin mit dem Genehmigungsentscheid vom 30. April 2012 aus ihrem Amt entlassen (Bst. B.d). Am 16. Juli 2013, dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der öffentlichen Urkunde, war Frau E.________ folglich nicht (mehr) Beiständin. Die Urkunde gibt damit ein Vertretungsverhältnis wieder, das gar nicht (mehr) bestand. Daher ist eine objektiv wesentliche Angabe unrichtig verurkundet. Wie ohne Weiteres aus den Akten hervorgeht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), eröffnete der Gemeinderat U.________ seinen Entscheid vom 30. April 2012, mit dem er E.________ aus ihrem Amt entliess, nicht nur dieser selbst, sondern auch dem Beschwerdeführer und dessen Anwalt. Unter diesen Umständen können die Urkundsparteien - der Beschwerdeführer und E.________ - mit Bezug auf den (vermeintlichen) Bestand einer Beistandschaft von E.________ auch nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB gutgläubig gewesen sein. Der Vertrag leidet offensichtlich unter einem Formmangel.

5.2. Der formungültige Vertrag ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig und damit unheilbar unwirksam (BGE 116 II 700 E. 3b S. 702; 112 II 330 E. 1b ff. S. 332 ff.).

Die in Art. 416 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 416 - 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1    Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1  Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
2  Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;
3  Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
4  Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;
5  Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;
6  Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
7  Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;
8  Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;
9  Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.
2    Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.
3    Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.
ZGB vorgesehene behördliche Mitwirkungshandlung setzt gemäss verbreiteter Auffassung ein gültig abgeschlossenes Rechtsgeschäft voraus, weil die Zustimmung das Handeln des Beistands nicht ersetzen kann (Urs Vogel, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 2 zu Art. 416
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ZGB Art. 416 - 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1    Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1  Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
2  Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;
3  Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
4  Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;
5  Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;
6  Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
7  Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;
8  Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;
9  Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.
2    Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.
3    Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.
/417
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 417 - Die Erwachsenenschutzbehörde kann aus wichtigen Gründen anordnen, dass ihr weitere Geschäfte zur Zustimmung unterbreitet werden.
ZGB; Ernst Langenegger, in: Rosch/Büchler/Jakob, Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff
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ZGB Art. 360 - 1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
1    Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
2    Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
. ZGB und VBVV, 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 416
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 416 - 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1    Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1  Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
2  Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;
3  Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
4  Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;
5  Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;
6  Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
7  Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;
8  Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;
9  Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.
2    Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.
3    Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.
ZGB; Patrick Fassbind, Erwachsenenschutz, 2012, S. 304; Yvo Biderbost, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 4 f. zu Art. 416
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 416 - 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1    Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1  Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
2  Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;
3  Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
4  Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;
5  Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;
6  Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
7  Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;
8  Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;
9  Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.
2    Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.
3    Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.
ZGB). Der Vollständigkeit halber sei sodann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum alten Vormundschaftsrecht (in Kraft bis zum 31. Dezember 2012) verwiesen, wonach die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde weder die fehlende Vertretungsmacht des Vormunds heilen noch ein rechtlich unwirksames Vertretungsverhältnis durch ein gültiges ersetzen kann (BGE 107 II 105 E. 5 S. 113 f.).

Weil der Vertrag formungültig war, haben die Vorinstanzen, welche die Genehmigung des Vertrages verweigert haben, jedenfalls im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt.

5.3. In Rechtsprechung und Lehre wird die Frage aufgeworfen, ob die Formungültigkeit stets von Amtes wegen als absolute Nichtigkeit zu behandeln sei. In seiner Rechtsprechung hält das Bundesgericht die Formungültigkeit nur dann für unbeachtlich und die Berufung darauf für unstatthaft, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst und einen offenbaren Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB darstellt. Ein solcher Rechtsmissbrauch wird aber nur angenommen, wenn der an sich formungültige Vertrag bereits erfüllt wurde (vgl. BGE 140 III 200 E. 4.2 S. 202; 138 III 123 E. 2.4.2 S. 128; 112 II 330 E. 2. S. 333). Es stellt sich durchaus die Frage, ob es richtig ist, wenn ein Gericht die Nichtigkeit von Amtes wegen feststellt, wenn man einer Partei im Falle einer Berufung darauf Rechtsmissbrauch vorwerfen würde. Hier liegen aber keine Verhältnisse vor, aus welchen auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden könnte. Der zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern abgeschlossene Vertrag bedurfte gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 416 - 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1    Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1  Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
2  Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;
3  Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
4  Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;
5  Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;
6  Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
7  Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;
8  Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;
9  Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.
2    Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.
3    Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.
ZGB der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde, um überhaupt wirksam zu werden. Es kann keine Rede davon sein, dass die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte bzw. Pflichten erfüllt worden wären. Damit kann auch
kein Rechtsmissbrauch eingewendet werden (BGE 140 III 200 E. 4.2 S. 202 mit Hinweisen).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die streitgegenständliche Vereinbarung an einem Formmangel leidet, weil die Kinder nicht rechtsgültig vertreten waren. Der offensichtlich formungültige Vertrag kann nicht genehmigt werden. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.4. Weil die Vereinbarung nichtig ist, wird sie behandelt, wie wenn es sie nicht gäbe. Inhaltlich führt die Abweisung der Beschwerde auch nicht zu einer abgeurteilten Sache. Es ist Vater und Kindern unbenommen, nochmals eine Lösung zu suchen. Dementsprechend muss an dieser Stelle offen bleiben, ob die vorinstanzliche Sichtweise, wonach der in Aussicht genommene Erbteilungsvertrag weder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch im Hinblick auf persönliche und familiäre Aspekte im Interesse der Kinder liegt (E. 3.1), vor Bundesrecht standhielte.

6.
Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, dass die Kinder vor dem Entscheid vom 22. Januar 2014 von der KESB nicht angehört wurden. Die Behörde habe dadurch Art. 314a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZGB verletzt.

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Kinder mit (damals) 13 und 15 Jahren in einem Alter waren, in dem eine Anhörung angezeigt gewesen wäre. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz oder die KESB zur Anhörung der Kinder würde allerdings angesichts der Formnichtigkeit des strittigen Vertrags einen formalistischen Leerlauf bedeuten, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. weiterführend Urteil 5A 503/2010 vom 28. März 2011 E. 2.4; mit Hinweis auf BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f. betreffend Heilung von Gehörsverletzungen). Das Bundesgericht hat beide Kinder zur Vernehmlassung eingeladen.

7.
Gestützt auf die vorigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Familiengericht Lenzburg ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). C.A.________ und D.A.________ ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, C.A.________, D.A.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Lenzburg, Familiengericht, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_980/2014
Date : 27. August 2015
Published : 14. September 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Zustimmung zum Erbteilungsvertrag


Legislation register
BGG: 66  68  72  74  75  76  90  95  97  100  105  106
BV: 5
ZGB: 2  3  14  16  17  19  19a  306  314a  360  395  416  417
ZGB SchlT: 55
BGE-register
107-II-105 • 112-II-330 • 113-II-402 • 116-II-700 • 119-IA-441 • 125-III-131 • 133-I-201 • 133-II-249 • 134-II-244 • 136-III-247 • 138-III-123 • 140-III-200 • 45-II-562 • 99-II-159
Weitere Urteile ab 2000
5A_379/2014 • 5A_503/2010 • 5A_651/2010 • 5A_658/2012 • 5A_817/2011 • 5A_980/2014
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federal court • lower instance • statement of affairs • question • father • nullity • hamlet • abuse of legal right • heir • aargau • ex officio • defect of form • representation authority • position • correctness • testament • appeal concerning civil causes • remedies • meadow • time within which the action must be brought
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