Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 264/2015
Urteil vom 27. August 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Misic.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Wilhelmstrasse 10,
Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichtigerklärung der Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 8. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer.
Sachverhalt:
A.
A.________ (aus N.________) wurde im ordentlichen Einbürgerungsverfahren das Bürgerrecht der Stadt Winterthur (am 28. März 2011) sowie das Schweizer- und Kantonsbürgerrecht (am 3. August 2011) verliehen.
In der Folge ergaben Nachforschungen des Gemeindeamts des Kantons Zürich, dass A.________ mit Strafbefehl vom 10. Juni 2013 sowie mit Urteil vom 19. März 2014 wegen verschiedener Delikte, die er im Jahr 2009 begangen hatte, rechtskräftig verurteilt worden war. Am 4. Juli 2014 erklärte das Gemeindeamt die Einbürgerung für nichtig.
Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den Rekurs von A.________ am 10. Oktober ab. Mit Urteil vom 8. April 2015 wies auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich seine Beschwerde ab.
B.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
C.
Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Gemeindeamt beantragt die Abweisung der Beschwerde. A.________ hält an seinem Antrag fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.2. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (inkl. Verfassungsrecht) und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
Die Einbürgerung kann vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
|
1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
3.
3.1. Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 5. Juni 2010 anlässlich der Gesuchseinreichung das Formular "Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung und Vollmacht". Mit seiner Unterschrift bestätigte er unter anderem, dass er "keine Delikte begangen" habe, "für die [er] in der Schweiz oder im Ausland mit einer Strafverfolgung oder einer Verurteilung rechnen" müsse (Ziff. 3). Weiter verpflichtete er sich, die Behörden unverzüglich zu informieren, wenn sich während des Einbürgerungsverfahrens Veränderungen in den Verhältnissen ergeben würden (namentlich in Bezug auf Ziff. 3).
3.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor und während des von ihm angestossenen Einbürgerungsverfahrens mehrere strafrechtlich relevante Handlungen begangen hat:
Gemäss Strafbefehl vom 10. Juni 2013 wurde er zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3'600.-- verurteilt, weil er zwischen dem 19. August 2009 und dem 30. April 2010 unrechtmässig Versicherungsleistungen (Art. 105 Abs. 1 AVlG) in der Höhe von Fr. 41'773.75 bezogen hatte. Ausserdem hatte er im Verfahren betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich den Bezug von Arbeitslosentaggeldern verschwiegen und (um seine vermeintliche berufliche Integration zu belegen) am 19. November 2009 gefälschte Lohnabrechnungen eingereicht (Art. 90 lit. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
a | zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen; |
b | die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
c | Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 118 Täuschung der Behörden - 1 Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:462 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...332 |
Am 19. März 2014 verurteilte das Bezirksgericht Horgen den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, abzüglich 29 Tagen Haft, und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, beide bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Im Zeitraum zwischen dem 1. September 2009 und dem 11. Oktober 2010 sowie am 10./11. März 2011 hatte er einem Schüler der von ihm geführten Schule Fr. 35'000.-- bzw. Fr. 5'000.-- übergeben, um diesem zu ermöglichen, eine Scheinehe mit einer Schweizerin einzugehen und auf diesem Weg eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung beruhte auf Handlungen vom 29. November 2011 und vom 7. Januar 2013. Dabei erstellte der Beschwerdeführer einen wahrheitswidrigen Darlehensvertrag, um die Fr. 35'000.-- auf dem Betreibungsweg wieder einzubringen.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt, er habe erst nach seiner Verhaftung am 10. August 2011, d.h. eine Woche nach der Verleihung des Schweizer- und Kantonsbürgerrechts, von der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung Kenntnis erhalten. Die Einbürgerungsvoraussetzung der Beachtung der Rechtsordnung bzw. die entsprechende Informationspflicht würden sich einzig auf bereits eröffnete und dem Gesuchsteller bekannte Strafuntersuchungen bzw. Strafurteile beziehen und nicht auf erst später entdeckte strafbare Handlungen, selbst wenn diese vor der Einbürgerung begangen worden seien.
3.4. Es ist unbestritten, dass das Verschweigen von ergangenen Strafurteilen oder hängigen Strafverfahren zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es bei der Beurteilung, ob der Einbürgerungswillige die Rechtsordnung beachtet, aber nicht einzig auf die bereits bekannten Strafuntersuchungen und -urteile an. Entscheidend ist das tatsächliche Verhalten des Bewerbers und nicht, ob allfällige Strafdelikte schon vor der Einbürgerung entdeckt worden sind oder nicht. Kann der Bewerber selbst keine berechtigten Zweifel an der Strafbarkeit seines Verhaltens haben, täuscht er über eine Einbürgerungsvoraussetzung, wenn er nicht auf mögliche Straffolgen hinweist (BGE 140 II 65 E. 3.3.2 S. 69).
3.5. Entscheidet sich der Bewerber, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen, ist es grundsätzlich zumutbar und verhältnismässig, dass er über alle für die Einbürgerung wesentlichen Umstände Auskunft zu erteilen hat. Das gilt auch, wenn sich dies auf strafbares oder auf potentiell strafbares Verhalten bezieht, soweit dies dem Bewerber bekannt oder jedenfalls erkennbar war. Bei Unklarheit über die strafrechtliche Tragweite einer Handlung wäre gegebenenfalls wie bei hängigen Ermittlungen die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens zu erwägen (BGE 140 II 65 E. 3.4.2 S. 71).
3.6. Wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, war sich der Beschwerdeführer der Strafbarkeit seiner Handlungen bewusst und sie war für ihn auch ohne Weiteres erkennbar. Er hätte deshalb die Pflicht gehabt, die Einbürgerungsbehörde über sein strafrechtlich relevantes Verhalten bzw. seine Handlungen zu informieren oder dafür zu sorgen, dass das Verfahren bis auf Weiteres nicht fortgesetzt wird. Dies hat er jedoch unterlassen. Mit der Unterzeichnung des Formulars hat er gegenüber den Behörden den Eindruck erwecken wollen, dass er strafrechtlich in keiner Weise in Erscheinung getreten sei. Damit hat sich der Beschwerdeführer seine Einbürgerung durch bewusst wahrheitswidrige Angaben gegenüber den Einbürgerungsbehörden erschlichen und einen Nichtigkeitsgrund nach Art. 41 Abs. 1

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Nichtigerklärung der Einbürgerung sei unverhältnismässig, weil sie seine berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Situation erschweren würde. Ausserdem sei er von Staatenlosigkeit bedroht. Überdies handle es sich bei Art. 41

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
4.2. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer vor, während und auch noch nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens Straftaten begangen. Auch wenn nicht von massiver Delinquenz gesprochen werden kann, sind die seit 2009 immer wieder und zum Teil über einen längeren Zeitraum verübten Straftaten trotzdem als erheblich zu bezeichnen. Er hat zudem nicht aus wirtschaftlicher Not heraus gehandelt (z.B. der Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenkasse während der nicht deklarierten Erwerbstätigkeit an einer Hotelfachschule), sondern er hat die Behörden getäuscht, um sich geldwerte oder statusmässige Vorteile zu verschaffen, die ihm sonst nicht gewährt worden wären. Im Zusammenhang mit dem zum Abschluss der Scheinehe gewährten Darlehen hat er, wie die Vorinstanz festhält, "offenkundig einzig aus eigennützigen Motiven" gehandelt. Dies belastet den Beschwerdeführer schwer.
4.3. Dass der Beschwerdeführer durch die Nichtigerklärung der Einbürgerung nun allfällige Einschränkungen in seiner Berufs- und Reisetätigkeit hinnehmen muss, hat er sich selber zuzuschreiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seine Einbürgerung schon nach einer relativ kurzen Zeit (nach knapp drei Jahren) nichtig erklärt wurde und er bereits vor der Einbürgerung offenbar ohne Probleme ins Ausland reisen konnte. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, die Nichtigerklärung des Bürgerrechts würde seine Reisetätigkeiten völlig verunmöglichen. Unbehelflich ist auch sein Vorbringen, durch die Nichtigerklärung der Einbürgerung würde er seine Stelle als Flughafenmitarbeiter verlieren, da nur Schweizer oder EU-Bürger für diese Position zugelassen seien. Dies vermag ihn vor einer Nichtigerklärung nicht zu schützen, zumal den Akten auch zu entnehmen ist, dass er die Arbeitsstelle am 3. Juni 2013 angetreten hat (d.h. eine Woche vor dem Erlass des Strafbefehls vom 10. Juni 2013) und er mit Eintritt der Rechtskraft damit rechnen musste, dass gegen ihn ein Verfahren zwecks Nichtigerklärung des Bürgerrechts eingeleitet werden würde. Auch das Argument, ihm drohe Staatenlosigkeit, überzeugt nicht. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, hat
er nämlich das Bürgerrecht von N.________ mit der Einbürgerung in der Schweiz nicht automatisch verloren. Dass sich die Wiedererlangung des Passes als schwierig erweist, ist hier ohne Belang.
4.4. Die Vorinstanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, das Schweizer Bürgerrecht der Frau und der Kinder werde durch die Nichtigerklärung des Bürgerrechts des Beschwerdeführers nicht berührt. Dieser kann sich auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug berufen und sich gestützt darauf um einen entsprechenden Aufenthaltstitel bemühen. Er hat allenfalls auch die Möglichkeit, sich erneut einbürgern zu lassen; dies wird ihm durch die Nichtigerklärung nicht definitiv verwehrt.
4.5. Im Ergebnis erweist sich die Nichtigerklärung der Einbürgerung als vom Gesetzeszweck gedeckt und verhältnismässig (BGE 140 II 65 E. 4.2 S. 72 mit Hinweis).
4.6. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanzen ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt haben sollten. Der Beschwerdeführer hat die Einbürgerung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erwirkt. Angesichts dieses Umstandes verletzt es Bundesrecht nicht (auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ermessensausübung), seine Einbürgerung nichtig zu erklären.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Die finanzielle Bedürftigkeit wird nicht ausreichend belegt, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeindeamt des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Misic