Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 380/2012
Urteil vom 27. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehemann),
handelnd durch Amtsvormundin Y.________,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________ (Ehefrau),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. Andri Vital, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz (Unterhalt),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 5. April 2012.
Sachverhalt:
A.
X.________ (Ehemann) und Z.________ (Ehefrau) heirateten im Jahre 2006. Aus ihrer Ehe gingen die drei Kinder R._______ (geb. 2006), S.________ (geb. 2008) und T.________ (geb. 2010) hervor. X.________ wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 15. Februar 2011 gemäss Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
|
1 | Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
2 | Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen. |
3 | Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen. |
B.
Am 23. Juni 2011 reichte Z.________ beim Bezirksgerichtspräsidenten Inn ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen ein. Sie beantragte die Zuweisung der Obhut über die Kinder an sie unter Einräumung eines Besuchsrechts an den Vater und verlangte, X.________ zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 700.-- pro Kind und von Fr. 1'770.-- an sie persönlich zu verpflichten.
Mit Entscheid vom 10. Januar 2012 genehmigte der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn die zwischenzeitlich abgeschlossene Vereinbarung über die Obhut und das Besuchsrecht (Dispositivziff. 1) und verpflichtete X.________, rückwirkend ab 1. Juli 2011 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche, vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'827.-- (für die Kinder je Fr. 700.-- und für Z.________ Fr. 727.--) zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen (Ziff. 2).
C.
Am 6. Februar 2012 erhob X.________ gegen diesen Entscheid Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er wurde in diesem Verfahren, wie bereits erstinstanzlich, vertreten durch Rechtsanwalt Schütt. Seine Anträge lauteten wie folgt:
1. a) Ziff. 2 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 10. Januar 2012 sei aufzuheben.
b) Stattdessen sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab 1. Juli 2011 an den Unterhalt der drei Kinder zusammen monatlich im Voraus den Anteil seines Nettoeinkommens (inkl. Kinderzulagen und Anteil 13. Monatslohn) zu zahlen, welcher sein Existenzminimum von CHF 2'422.-- übersteigt.
c) Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten jede Änderung seines Nettoeinkommens durch Vorlage neuer Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und dergleichen zu belegen und ihr jeweils die Lohnausweise des Vorjahres vorzulegen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Z.________ beantragte in ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung. Beide Parteien beantragten und erhielten das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Urteil vom 5. April 2012 trat das Kantonsgericht auf die Berufung nicht ein. X.________ wurde zu einer Parteientschädigung an Z.________ verurteilt, wobei der Kanton für den Fall der Uneinbringlichkeit ihrem Rechtsvertreter ein reduziertes Honorar auszurichten habe. Zudem wurde X.________ zur Tragung der Gerichtskosten verurteilt, wobei diese unter Rückforderungsvorbehalt vom Kanton zu tragen seien.
D.
Am 18. Mai 2012 hat X.________ (Beschwerdeführer) gegen das kantonsgerichtliche Urteil Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur materiellen Beurteilung. Eventuell sei er zu verpflichten, Z.________ (Beschwerdegegnerin) ab 1. Juli 2011 an der Unterhalt der drei Kinder zusammen monatlich im Voraus denjenigen Anteil seines Nettoeinkommens (inkl. Kinderzulagen und Anteil 13. Monatslohn) zu zahlen, der sein Existenzminimum von Fr. 2'422.-- übersteigt. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist - binnen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
|
1 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
2 | Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
Eheschutzentscheide sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
An die Begründung von Verfassungsrügen werden strenge Anforderungen gestellt. Verfassungsrügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Das Kantonsgericht hat zunächst festgehalten, der Beschwerdeführer bedürfe für das Berufungsverfahren einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde zur Prozessführung (Art. 421 Ziff. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen: |
|
1 | mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt; |
2 | mit dem Ende der Beistandschaft; |
3 | mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin; |
4 | im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt. |
Die Vorinstanz hat sodann auf BGE 137 III 617 Bezug genommen und ausgeführt, die Berufung müsse ein Rechtsbegehren enthalten. Dieses müsse so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden könne. Auf Geldzahlung gerichtete Anträge müssten beziffert werden, d.h. es müsste vorliegend gesagt werden, in welchem konkreten Betrag die angefochtenen Unterhaltsbeiträge abzuändern seien. Daran ändere nichts, dass es in der Berufung unter anderem um Kindesunterhalt gehe und in diesem Rahmen die Offizialmaxime gelte. Die Berufung genüge diesen Anforderungen nicht: Der Kindesunterhaltsbetrag werde nicht beziffert, sondern vom erzielten Einkommen und dem Existenzminimum des Beschwerdeführers abhängig gemacht. Beide Positionen seien variabel. Der monatlich zu leistende Betrag lasse sich aus dem Rechtsbegehren damit nicht bestimmen, weshalb aus einer Überführung des Antrags in ein Dispositiv kein vollstreckbarer Titel hervorgehen würde. Es lasse sich aus dem Rechtsbegehren auch kein Höchstbetrag ableiten. Daran ändere auch nichts, wenn die Berufungsbegründung und der angefochtene Entscheid als Auslegungshilfe herangezogen würden. Es seien somit weder hinsichtlich des Kindes- noch des Ehegattenunterhalts
genügende Rechtsbegehren gestellt worden, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei.
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst einen Verstoss gegen Art. 132 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
|
1 | Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
2 | Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben. |
3 | Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 236 Endentscheid - 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet. |
|
1 | Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet. |
2 | Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid. |
3 | Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen: |
|
1 | mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt; |
2 | mit dem Ende der Beistandschaft; |
3 | mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin; |
4 | im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
|
1 | Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
2 | Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben. |
3 | Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 236 Endentscheid - 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet. |
|
1 | Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet. |
2 | Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid. |
3 | Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an. |
3.1.2 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang einzig Verletzungen von Gesetzes-, nicht aber von Verfassungsrecht. Darauf kann nicht eingetreten werden.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich ausserdem dagegen, dass die Vorinstanz sein Rechtsbegehren als zu wenig präzis erachtet hat. Er rügt Verletzungen von Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
|
1 | Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
2 | Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
empfinde.
Das Kantonsgericht sei überdies in überspitzten Formalismus (Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Gesetzesrecht rügt, kann darauf nicht eingetreten werden. Insbesondere macht er nicht geltend, dass die Vorinstanz die von ihm genannten Vorschriften willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.2.3 Hingegen ist auf die Rüge einzutreten, das Kantonsgericht sei in überspitzten Formalismus verfallen. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Die Vorinstanz ist nicht in überspitzten Formalismus verfallen. Sie hat die Begründung der Berufung herangezogen, um den Inhalt der Rechtsbegehren zu bestimmen (oben E. 2). Es geht vorliegend also bloss darum, dass der Beschwerdeführer dieser Begründung einen anderen Gehalt entnimmt, als die Vorinstanz darin erkennen konnte. Wie soeben gesagt, stellt die Begründung ein blosses Hilfsmittel zur Interpretation der gestellten Begehren dar, d.h. es ist grundsätzlich von Letzteren auszugehen. Die Auslegung der Begehren im Zusammenhang mit der Begründung kann vorliegend einzig unter dem Aspekt der Willkür überprüft werden (vgl. E. 1). Es ist nun jedoch nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht auch unter Heranziehung der Berufungsbegründung keinen genügenden Antrag erkennen konnte. Im Vordergrund der Betrachtung stand für das Kantonsgericht nicht die kassatorische Ziff. 1a der Begehren, sondern der materielle Antrag in Ziff. 1b (vgl. oben lit. C). Dies ist nicht zu beanstanden. Wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, Ziff. 1a hätte unverändert zum Urteil erhoben werden können, so mag dies zutreffen, doch betrifft dies nur einen Teil des Urteils und es wäre immer noch zu klären, womit die aufgehobenen Teile zu ersetzen wären. Der
Beschwerdeführer geht davon aus, seine Begehren seien in erster Linie auf Abweisung der Unterhaltsforderungen gerichtet gewesen, da er selbst bei Anrechnung eines hypothetischen Einkommens weder Ehegatten- noch Kindesunterhalt bezahlen könne, und Ziff. 1b und 1c seien auf künftige Entwicklungen ausgerichtet gewesen. Dem Wortlaut nach zielte sein materieller Antrag (Ziff. 1b) jedoch nicht auf Abweisung der Eheschutzbegehren der Beschwerdegegnerin, sondern auf Verurteilung zu einer Unterhaltszahlung, die aber in der Höhe nicht beziffert wurde bzw. zur Abfederung künftiger Entwicklungen variabel ausgestaltet sein sollte. Diese Verurteilung sollte ausdrücklich an die Stelle der erstinstanzlich ausgesprochenen Verurteilung treten. Dem Berechnungsbeispiel in der Begründung mag zwar zu entnehmen sein, dass der Beschwerdeführer derzeit - nach eigener Darstellung - weder Ehegatten- noch Kindesunterhalt bezahlen kann. Die Gutheissung seines Begehrens in Ziff. 1b liefe bei Zugrundelegung seiner Berechnung auf die (derzeitige) Verurteilung zur Bezahlung von Fr. 0.-- hinaus. Dies ändert aber nichts daran, dass das Begehren in Ziff. 1b variabel ist und - selbst nach Meinung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde - in Zukunft variabel
bleiben soll. Der Vorinstanz kann nun keine Willkür und kein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden, wenn sie diese Variabilität in den Vordergrund gestellt und das Begehren aus diesem Grund für ungenügend befunden hat und insbesondere nicht aus der Berechnung des Beschwerdeführers abgeleitet hat, er fordere derzeit in der Sache eigentlich eine Abweisung der Unterhaltsklage, aber formell eine Verurteilung, um künftige Abänderungsprozesse zu vermeiden. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, es verletze die Verfassung, überhaupt eine Bezifferung der Anträge zu verlangen (vgl. BGE 137 III 617). Zu ergänzen bleibt, dass Ziff. 1b zwar tatsächlich - wie der Beschwerdeführer darlegt - nur die Verurteilung zu einer Kindesunterhaltszahlung ausdrücklich verlangt. Die Vorinstanz durfte jedoch ohne Willkür davon ausgehen, dass für den Ehegattenunterhalt nichts anderes gelte, da ein ausdrücklicher anderslautender Antrag fehlte und die Variabilität der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch der Beschwerdegegnerin zugute kommen könnte.
3.3 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Zingg