Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 119/2009

Urteil vom 27. August 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Geschädigten,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. April 2009
des Obergerichts des Kantons Zürich,
Präsidentin der Anklagekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung wegen versuchter Tötung und Körperverletzung. Dem Angeschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe am 27. Februar 2009 dem X.________ mit Tötungsvorsatz in den Mund geschossen. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 27. März 2009 ersuchte der Geschädigte um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Staatsanwaltschaft übermittelte das Gesuch der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Antrag, das Gesuch sei zu bewilligen. Mit Verfügung vom 6. April 2009 wies die Anklagekammerpräsidentin das Gesuch ab.

B.
Gegen die Verfügung vom 6. April 2009 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 14. Mai 2009 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das hängige Strafverfahren.

Die Anklagekammerpräsidentin hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet, während von der Staatsanwaltschaft keine Vernehmlassung eingegangen ist.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonaler strafprozessualer Zwischenentscheid betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Geschädigten. Die Sachurteilsvoraussetzungen (von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) sind erfüllt.

2.
Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen: Grundsätzlich müsse ein Geschädigter im Strafverfahren seine Rechte ohne unentgeltliche Rechtsvertretung wahrnehmen. Nach eigenen Angaben wohne der Beschwerdeführer in Turin. Er habe bei einer polizeilichen Befragung ausgesagt, er verdiene in Italien zwischen EUR 900.-- und 1'000.-- monatlich als privater Wachmann. Seine von ihm getrennt lebende Ehefrau wohne in Zürich. Der durch die untersuchte Schussabgabe verursachte Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers habe nur zwei Tage gedauert. Zwar mache er im Strafverfahren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend. Er habe diese Ansprüche jedoch noch nicht beziffert. Konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität des Strafverfahrens bzw. schwierige Tat- und Rechtsfragen seien nicht ersichtlich. Insbesondere erscheine die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzanspruches nicht schwer quantifizierbar. Auch bezüglich Genugtuungsforderung sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, seinen Prozessstandpunkt selber einzubringen. Zwar spreche er nur spanisch und englisch; sprachlichen Schwierigkeiten könne jedoch mit einem Dolmetscher ausreichend Rechnung getragen werden.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Am frühen Morgen des 27. Februar 2009 sei ihm eine Glasflasche auf dem Kopf zertrümmert worden. Anschliessend habe ihm die Täterschaft mit einer Schusswaffe in den Mund geschossen. Er habe eine Schussverletzung an der Wangenschleimhaut, eine Hirnerschütterung sowie eine Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitten. Er habe deswegen im Universitätsspital Zürich operiert und bis am 1. März 2009 stationär behandelt werden müssen. Längerfristige nachteilige Gesundheitsfolgen könnten nicht ausgeschlossen werden, weshalb sich die Berechnung der Zivilforderungen kompliziert gestalten könnte. Die Aussagen der beteiligten Personen seien unklar und widersprüchlich. Ein Geständnis des Angeschuldigten liege nicht vor. Der Schaden werde sich voraussichtlich zusammensetzen aus Einkommensausfall, Haushaltschaden, Sachschaden und Heilungskosten. Er, der Beschwerdeführer, stamme aus der Dominikanischen Republik und wohne in Italien. In Zürich habe er sich am 27. Februar 2009 aufgehalten, weil er die Scheidung von seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau habe regeln wollen. Er sei weder der deutschen Sprache mächtig, noch rechtskundig. Vor der Straftat habe er monatlich zwischen EUR 900.-
- und 1'000.-- verdient. Seither erziele er kein Einkommen mehr, weder aus Erwerbstätigkeit, noch aus Versicherungsleistungen. Sein Vermögen betrage EUR 2'600.--.

4.
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat einen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Nach Zürcher Strafprozessrecht wird dem Geschädigten auf dessen Verlangen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben, wenn die Interessen und die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten es erfordern (§ 10 Abs. 5 StPO/ZH).

5.
Neben der sachlichen Notwendigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit des vom Geschädigten bzw. Zivilkläger verfolgten Prozessziels verlangt eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205 mit Hinweisen; vgl. zur betreffenden Praxis auch MARC FORSTER, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93 [1992] 457 ff., 465 ff.; MAX HAURI, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, Zürich 2002, S. 133 ff.). Sachliche Notwendigkeit bedeutet, dass der Rechtsuchende, auf sich alleine gestellt, seine prozessualen Interessen nicht ausreichend wirksam wahren kann. Sie beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dazu zählen bei Zivilklägern im Strafverfahren namentlich die Schwere der Betroffenheit durch das untersuchte Delikt, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit der geschädigten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 123 I 145 E. 2b/cc S. 147 f.; je mit Hinweisen; Urteil 1B 186/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 3-4). Ob der in Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV
garantierte Anspruch verletzt wurde, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
i.V.m. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
und Art. 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Prüfung von Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz richtet sich nach Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG (vgl. BGE 127 I 202 E. 3a S. 205 mit Hinweisen).

6.
Wie sich aus den Akten ergibt, wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten versuchte Tötung vor. Die Untersuchungs- und Anklagebehörde beantragte schon zu Beginn des Strafverfahrens die Rechtsverbeiständung des Geschädigten. Der blosse Umstand, dass dieser bei der untersuchten Schussabgabe in den Mund (oder zumindest unmittelbar am Mund) nicht schwer verletzt worden sei, schliesst einen Tötungsversuch (und damit ein zu untersuchendes Kapitalverbrechen) nicht aus. Unbestrittenermassen wohnt der Beschwerdeführer in Italien und bedarf er im Umgang mit schweizerischen Behörden eines Dolmetschers. Er beansprucht im Strafverfahren als Zivilkläger adhäsionsweise Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche. Bei Würdigung sämtlicher Umstände erweist sich die anwaltliche Verbeiständung des Geschädigten im vorliegenden konkreten Fall als sachlich geboten. Seine finanzielle Bedürftigkeit ist ausreichend glaubhaft gemacht und wird auch im angefochtenen Entscheid nicht widerlegt. Ein aussichtsloser Prozessstandpunkt als Zivilkläger ist nicht ersichtlich. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erweist sich damit als verfassungswidrig.

7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

Praxisgemäss sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Zürich hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung (pauschal, inkl. MWSt) zu entrichten (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 6. April 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsidentin der Anklagekammer, wird aufgehoben, und das Verfahren wird zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich (Kasse des Obergerichts) hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft IV und dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsidentin der Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster
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Document : 1B_119/2009
Date : 27. August 2009
Published : 14. September 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; unengeltliche Rechtsverbeiständung des Geschädigten


Legislation register
BGG: 66  68  78  93  95  97  98  105  106  107
BV: 29
BGE-register
123-I-145 • 127-I-202 • 128-I-225
Weitere Urteile ab 2000
1B_119/2009 • 1B_186/2007
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