Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 240/2008
1C 241/2008 /daa

Urteil vom 27. August 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.

- ParteienErbengemeinschaft X.________, bestehend aus:
Parteien
- Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus:
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
- Erbengemeinschaft Y.________, bestehend aus:
1. D.________,
2. E.________,
3. A.________,
4. B.________,
5. C.________,
6. F.________,
7. G.________,
1 Beschwerdeführer, beide vertreten durch E.________,

gegen

1C 240/2008
Gemeinde Galgenen, vertreten durch den Gemeinderat Galgenen, Büelstrasse 15, Postfach 149, 8854 Siebnen,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

und
1C 241/2008
Z.________ Baumarkt (Schweiz) AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Robert Walder,
Gemeinde Galgenen, vertreten durch den Gemeinderat Galgenen, Büelstrasse 15, Postfach 149, 8854 Siebnen,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Gegenstand
1C 240/2008
Kantonsstrasse, Projektgenehmigung Ortsdurchfahrt Galgenen Ost,
1C 241/2008
Baubewilligung, Bau- und Gartenmarkt,

Beschwerden gegen zwei Entscheide vom 15. April 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III.

Sachverhalt:
A. Ausbau der Kantonsstrasse (Verfahren 1C 240/2008)

A.
Am 25. August 2006 liess das Baudepartement des Kantons Schwyz das "Bauprojekt für den Ausbau der Kantonsstrasse im Bereich Ortsdurchfahrt Galgenen, Teil Ost (Hauptstrasse Nr. 3)" ausschreiben und öffentlich auflegen. Das Vorhaben betrifft den Ausbau der Kantonsstrasse auf einer Länge von ca. 350 m ausgangs Galgenen in Richtung Siebnen. Es beinhaltet die Erstellung eines Kreisels (westlich), einer Linksabbiegespur (östlich), zweier gesicherter Fussgängerübergänge, zweier normgemässer Busbuchten, zweier Velostreifen von je 1.25 m Breite und beidseitiger Trottoirverbindungen. Die Kantonsstrasse soll von rund 7 m auf 9 m verbreitert werden. Das Vorhaben erfordert einen Landerwerb von fünf Grundeigentümern im Ausmass von insgesamt 1'626 m².

Für die Erstellung des Kreisels muss eine Fläche von etwa 101 m² vom Grundstück KTN 97 erworben werden. Dieses Grundstück steht im Miteigentum von H.Y.________, welcher im Verlauf des Verfahrens verstorben ist, sowie der Erbengemeinschaft Y.________.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Schwyz das Bauprojekt für den Ausbau der Hauptstrasse und wies die Einsprache der "Erbengemeinschaft X.________" vom 13. September 2006 ab. In Ergänzung dazu erteilte der Regierungsrat mit Beschluss vom 19. Februar 2008 die raumplanungsrechtliche Zustimmung im Sinne der kantonalen Strassenverordnung.

B.
H.________, D.________, A.________, B.________, C.________, F.________, G.________ und E.________ fochten mit Eingaben vom 29. Dezember 2007 und 10. März 2008 beide Regierungsratsbeschlüsse an. Mit Entscheid vom 15. April 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in vereinigtem Verfahren die Beschwerden im Sinne der Erwägungen ab.

2 Baubewilligung für den Bau- und Gartenmarkt
(Verfahren 1C 241/2008)

C.
Die Z.________ Baumarkt (Schweiz) AG reichte am 13. Dezember 2006 ein Baugesuch für die Erstellung eines Bau- und Gartenmarktes in der Gemeinde Galgenen auf den Grundstücken KTN 930 und 99 ein. Das Bauvorhaben wurde öffentlich ausgeschrieben und der Umweltverträglichkeitsbericht wurde öffentlich aufgelegt. Der geplante Bau- und Gartenmarkt weist eine Gesamtverkaufsfläche (brutto) von 16'122 m² auf und soll vorwiegend private Endverbraucher und Handwerker ansprechen. Es sind 448 gebührenpflichtige Parkplätze vorgesehen. Gegen das Bauvorhaben erhoben die (Mit-)Eigentümer der benachbarten Grundstücke KTN 97 (Erbengemeinschaft Y.________) sowie KTN 558 (Erbengemeinschaft X.________) Einsprache.

Mit Beschluss vom 12. November 2007 erteilte der Gemeinderat Galgenen im Sinne der Erwägungen und unter Bedingungen und Auflagen die nachgesuchte Baubewilligung für den Bau- und Gartenmarkt. Die Einsprache der Erbengemeinschaft Y.________ wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Einsprache der Erbengemeinschaft X.________ wurde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, nämlich betreffend die Verkehrssicherheit auf dem Baumgartenweg. Im Übrigen wurde diese Einsprache abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

D.
Beide Erbengemeinschaften fochten die Baubewilligungen mit separaten Eingaben vom 22. und 26. November 2007 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz an. Dieser überwies die Beschwerden mit Verfügung vom 15. Januar 2008 an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.

Mit Entscheid vom 15. April 2008 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerden im vereinigten Verfahren teilweise gut. Es ordnete an, dass die Baubewilligung mit Suspensivbedingungen ergänzt werde. Der Baubeginn und die Inbetriebnahme des Bau- und Gartenmarktes wurden an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Im Übrigen wurden die Beschwerden im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

3 Verfahren vor Bundesgericht

E.
Die Erbengemeinschaft X.________ und die Erbengemeinschaft Y.________ führen mit Eingaben vom 19. Mai 2008 (betreffend Kantonsstrasse) und vom 21. Mai 2008 (betreffend Bau- und Gartenmarkt) Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen in beiden Fällen, die Beschwerde sei gutzuheissen und stellen je ein Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Verfahren betreffend Baumarkt ersuchen sie überdies um Verfahrenssistierung.

Die Gemeinde Galgenen, der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht beantragen in beiden Verfahren je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Z.________ Baumarkt (Schweiz) AG hat bloss im Verfahren betreffend den Baumarkt Parteistellung. Sie beantragt in diesem Verfahren ebenfalls Beschwerdeabweisung. Alle Stellungnahmen wurden den Beschwerdeführern am 15. Juli 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese haben sich zum Verfahren und zu den Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten mit Eingabe vom 13. August 2008 geäussert.

Erwägungen:

1.
Beide angefochtenen Entscheide des Verwaltungsgerichts hängen inhaltlich eng zusammen. Es rechtfertigt sich, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln.

2.
2.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).

2.2 Gegen beide angefochtenen Entscheide des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG grundsätzlich zulässig. Abgesehen von H.________, der im Verlauf des Verfahrens verstarb, wurde die Beschwerde von allen Personen unterzeichnet, die in den angefochtenen Entscheiden aufgeführt sind. Insoweit sind die Beschwerden zuzulassen (Art. 89 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Bei dieser Sachlage muss nicht abgeklärt werden, wie es sich mit der Rechtsnachfolge von H.________ verhält und ob insoweit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.3 Das Bundesgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG hin und dies bloss insoweit, als in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Soweit eine rechtsgenügliche Begründung fehlt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Ausbau der Kantonsstrasse
Ausbau der Kantonsstrasse

3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Willkürverbots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Verhältnismässigkeitsgebots (sinngemäss im Zusammenhang mit einem Eingriff in die Eigentumsgarantie), indem es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, Abklärungen über die Verkehrssicherheit auf dem übergeordneten Strassennetz zu treffen. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft, ob trotz der bestehenden hohen Verkehrsbelastung von durchschnittlich 12'500 Fahrzeugen pro Tag das übergeordnete Strassennetz östlich und westlich der geplanten Ausbaustrecke den Mehrverkehr aus dem Baufachmarkt aufzunehmen vermöge. Auf jeden Fall sei die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet. Da das übergeordnete Strassennetz in beide Fahrtrichtungen nicht ausgebaut würde, diene der geplante Ausbau ausschliesslich dem Baufachmarkt. Unter enteignungsrechtlichen Aspekten könne nicht mehr von einem öffentlichen Interesse gesprochen werden. Schliesslich habe das Verwaltungsgericht es unterlassen, einen Alternativstandort für den Kreisel zu prüfen. Der Kreisel könne in Richtung Nordosten verschoben werden, so dass er ausschliesslich auf den Grundstücken der Bauherrin (Beschwerdegegnerin) läge. Ohne konkrete Variantenüberprüfung werde
das Gebot der Notwendigkeit der Enteignung verletzt.

3.2 Nach Darlegung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Entscheid ist der Ausbau dieses Strassenabschnitts im jährlich aktualisierten Strassenbauprogramm als wichtiges Projekt festgelegt. Der Masterplan sehe verkehrsberuhigende Massnahmen sowie eine Aufwertung des Langsamverkehrs und des öffentlichen Verkehrs vor. Gemäss der regionalen Richtplanergänzung March gelte für die Ortsdurchfahrt Galgenen erste Priorität. Durch den projektierten Kreisel und die Linksabbiegespur soll der geplante Fachmarkt sowie allfällige weitere Einzonungen nördlich und südlich der Kantonsstrasse erschlossen werden. Der auszubauende Strassenabschnitt sei stark verkehrsbelastet und genüge den heutigen verkehrs- und sicherheitstechnischen Anforderungen nicht mehr. Die Erschliessungspflicht im Bereich der Basis- und Groberschliessung obliege grundsätzlich der öffentlichen Hand, dabei sei es unerheblich, wenn dies zugleich einem einzelnen Bauherrn diene. Das Projekt sei verhältnismässig, weil die Lage des Kreisels an der Ortseinfahrt Galgenen den Verkehr beruhige, sich mit dem Nutzungsplan decke und auf den bestehenden, seitlich (gegen Norden) abzweigenden Baumgartenweg Bezug nehme, der als Zufahrt für den geplanten Baumarkt diene. Die Verbreiterung der
Strasse sei in Anbetracht der bestehenden Überbauungssituation südlich der Kantonsstrasse gerechtfertigt. Der Aussendurchmesser des Kreisels liege an der unteren Grenze des Vertretbaren. Für die Beschwerdeführer falle ein Verlust von etwa 101 m² Land bei einer Liegenschaftsfläche von 3'442 m² nicht ins Gewicht. Die Lärmimmissionen würden auch bei einer Verschiebung des Kreisels nach Osten hin anfallen. Im Übrigen sei der Strassenausbau auch raumplanerisch vertretbar.

3.3 In der Vernehmlassung bekräftigt das Verwaltungsgericht, dass sich die Priorität des Strassenabschnitts "Ortsdurchfahrt Galgenen Ost" aus dem kantonalen Richtplan ergebe und dass angrenzende Abschnitte der Kantonsstrasse (Hauptstrasse 3) ebenfalls in Planung seien und als wichtige Projekte erachtet würden. Der Regierungsrat verweist in der Vernehmlassung ebenfalls darauf, dass die angrenzenden Strassenabschnitte in späteren Etappen ausgebaut würden und dass ein etappenweises Vorgehen im Strassenbau gang und gäbe sei. Zudem legt der Regierungsrat - wie schon im Beschluss vom 4. Dezember 2007 (S. 6) - dar, dass die Lage des Kreisels durch den Verkehrsknoten mit dem Baumgartenweg und den Axverlauf der Kantonsstrasse vorgegeben sei und daher für eine Standortverschiebung kein Spielraum bestehe.

4.
Zu den Vorbringen in der Beschwerde gegen die Bewilligung des Ausbaus der Kantonsstrasse, Abschnitt Galgenen Ost, erwägt das Bundesgericht, was folgt.

4.1 Die Beschwerdeführer sind in ihrer Eigenschaft als Erben teils Eigentümer des Grundstücks KTN 97 (Erbengemeinschaft Y.________), teils des Grundstücks KTN 558 (Erbengemeinschaft X.________). Auf die Beschwerde ist jedenfalls insoweit einzutreten, als die Eigentümer des Grundstücks KTN 97 dem Kanton für den Bau des Kreisels Land abtreten müssen.

4.2 Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, das Verwaltungsgericht habe die Frage des Mehrverkehrs nicht hinreichend geprüft, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid betreffend den Baumarkt mit dem Mehrverkehr auseinandergesetzt. Die dagegen erhobenen Einwände sind nach den Erwägungen in E. 6.4 hiernach nicht stichhaltig. Die Rüge der mangelhaften Auseinandersetzung mit dem Mehrverkehr erscheint als unbegründet.

4.3 Zur Rüge des fehlenden öffentlichen Interesses am Strassenausbau lässt sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen, dass der Strassenabschnitt verkehrsbelastet ist und den heutigen verkehrs- und sicherheitstechnischen Anforderungen nicht mehr oder nur unzulänglich zu genügen vermag (Langsamverkehr, Verkehrsberuhigung). Zudem muss die angrenzende Bauzone über den Kreisel und teilweise die Linksabbiegespur sachgerecht angebunden werden. Diese Gründe reichen für die Bejahung des öffentlichen Interesses am Ausbau dieses Strassenabschnitts aus.

4.4 Zur Frage eines Alternativstandorts für den Kreisel führt das Verwaltungsgericht aus, dass der gewählte Standort der bestehenden Strassenlage entspreche und an der Ortseinfahrt auf der Grenze von Landwirtschafts- und Bauzone liege. Der Umstand, dass der Kreisel sich geringfügig zulasten der Beschwerdeführer auswirke, sei angesichts der Erschliessungssituation südlich der Kantonsstrasse gerechtfertigt. Damit hat das Verwaltungsgericht den Standort des Kreisels in nachvollziehbarer Weise begründet. Der Kreisel wird nicht an irgendeinem beliebigen Ort errichtet, sondern an der bestehenden Abzweigung des Baumgartenwegs, über welchen die Zufahrt zum Baumarkt geführt werden soll. Bei diesem objektiven Umstand war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, sich weiter zu allfälligen Alternativstandorten zu äussern.
Baubewilligung für den Bau- und Gartenmarkt
Baubewilligung für den Bau- und Gartenmarkt

5.
5.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht habe die Baubewilligung entgegen der anders lautenden Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz des Kantons Schwyz vom 20. Dezember 2007 bestätigt. Es sei unzulässig, den Einwänden des Amtes mit dem Erlass von Suspensivbedingungen Rechnung zu tragen. Bezüglich der kapazitätsmässigen Engpässe im übergeordneten Strassennetz beim Autobahnanschluss Lachen und der Ortsdurchfahrt Siebnen habe sich das Verwaltungsgericht über die Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz hinweggesetzt und die Umweltverträglichkeit des Bauprojektes ohne weitere Untersuchung und ohne Beizug von weiteren Experten anders beurteilt. Mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr zwischen Lachen und Siebnen von 12'500 Fahrzeugen sei bereits heute von einer hohen Verkehrsbelastung auszugehen. Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob das übergeordnete Strassennetz östlich und westlich der geplanten Ausbaustrecke den Mehrverkehr aus dem Baufachmarkt aufzunehmen vermöge. Je nach Ausgang dieser Prüfung müsse das Strassennetz ausgebaut werden. Auf jeden Fall sei östlich und westlich der Ausbaustrecke die Verkehrssicherheit nicht mehr
gewährleistet. Überdies habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft, was die Folgen wären, wenn der Baumgartenweg nördlich der Liegenschaft KTN 558 nicht in die Gewerbezone eingezont würde.

5.2 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war das umstrittene Bauvorhaben weder im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung noch im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung hinreichend erschlossen. Voraussetzung dafür sei die rechtskräftige Genehmigung des Ausbaus der Kantonsstrasse mit Erstellung eines Kreisels und einer Linksabbiegespur, die Erstellung einer verkehrssicheren Fussgängerverbindung im Bereich Baumgartenweg und der Ausbau des Autobahnanschlusses Lachen, über den sich der Mehrverkehr hauptsächlich abwickeln werde (von Westen herkommend, 70 % des Personenwagen-, 100 % des Lastwagen-Mehrverkehrs). Da aus der Gegenrichtung (von Osten herkommend) der Verkehr vergleichsweise wenig ansteigen werde (30 % des Personenwagen-Mehrverkehrs), werde die aktuell bestehende unbefriedigende Verkehrssituation in der Ortschaft Siebnen nicht in massgeblicher Weise beeinflusst. Baubeginn und Inbetriebnahme des Baumarktes müssten daher nicht von der Sanierung der Ortsdurchfahrt Siebnen abhängig gemacht werden. Hingegen müsse der Ausbau der Kantonsstrasse, Ortsdurchfahrt Galgenen Ost (Regierungsratsbeschlüsse vom 4. Dezember 2007 und vom 19. Februar 2008) vor Baubeginn rechtskräftig bewilligt sein. Das Verwaltungsgericht ordnete demnach an, die
Baubewilligung sei mit einer entsprechenden Suspensivbedingung zu ergänzen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 1.1, erster Strich). Eine weitere Suspensivbedingung formulierte das Verwaltungsgericht um sicherzustellen, dass die Fussgängerverbindung im Bereich des Baumgartenwegs rechtskräftig bewilligt ist und die Bauherrin schriftlich die Kostenübernahme erklärt hat, bevor mit dem Bau des Baumarkts begonnen wird (Dispositiv-Ziffer 1.1, zweiter Strich). Überdies muss die Fussgängerverbindung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Baumarkts erstellt sein (Dispositiv-Ziffer 1.2, erster Strich). Das Verwaltungsgericht vertritt eine strengere Auffassung als die Gemeinde Galgenen, welche diesbezüglich eine blosse Auflage (statt eine Suspensivbedingung) formulierte (Ziff. 11 Baubewilligung). Eine weitere Suspensivbedingung betrifft die Erstellung des Bypasses beim Autobahnanschluss Lachen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 1.2, zweiter Strich). Mit diesen Anordnungen will das Verwaltungsgericht eine ausreichende und rechtzeitige Erschliessung sicherstellen. Zur Lärmsituation verweist das Verwaltungsgericht auf die Umweltverträglichkeitsbeurteilung des kantonalen Amtes für Umweltschutz (Bericht vom 20. September 2007). Die
dortigen Ausführungen seien überzeugend und nachvollziehbar. Die Vorgaben für Strassenlärm und Betriebslärm seien eingehalten. Betreffend den Baulärm gelte die vom kantonalen Amt für Umweltschutz festgelegte Massnahmestufe B, und es sei die Baulärm-Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt zu beachten.

6.
Zu den Vorbringen in der Beschwerde gegen die Baubewilligung für den Bau- und Gartenmarkt erwägt das Bundesgericht, was folgt.

6.1 Die Beschwerdeführer sind in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der neben dem Baugrundstück gelegenen Parzellen besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) steht ihnen nach der Rechtsprechung insoweit zu, als sie die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte jener Rechtssätze verlangen können, die sich rechtlich oder tatsächlich auf ihre Stellung auswirken, soweit ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, sind hingegen nicht zulässig (BGE 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253). Das schutzwürdige Interesse steht den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall zu, soweit sie die unmittelbare Erschliessung des Baumarkts beanstanden, da bei einer ungenügenden Erschliessung die Baubewilligung verweigert würde und die Beschwerdeführer insoweit einen praktischen Nutzen hätten. Hingegen ist unklar, wie weit die Erschliessungsfrage auf das übergeordnete kantonale Strassennetz ausgedehnt werden kann, so dass weiterhin von einem schutzwürdigen persönlichen (nicht bloss allgemeinen)
Interesse der Beschwerdeführer gesprochen werden kann. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da sich die Vorbringen ohnehin als unbegründet erweisen.

6.2 Das Amt für Umweltschutz schreibt in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2007, dass ohne die konkrete, weitgehend gesicherte Möglichkeit einer Erschliessung aus umweltrechtlicher Sicht in diesem Verfahren und für dieses Projekt die Baubewilligung nicht erteilt werden könne. Das Gleiche dürfe auch aus Sicht der Verkehrssicherheit gelten. Das Verwaltungsgericht teilt diese Ansicht insoweit, als es festhält, dass das Bauprojekt zuletzt im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung nicht hinreichend erschlossen sei. Es nennt die Voraussetzungen und erlässt Suspensivbedingungen, um eine hinreichende Erschliessung sicherzustellen. Nach Darlegung des Verwaltungsgerichts wird die Bewilligung für den Baubeginn bzw. für die Betriebsaufnahme des Baumarkts nur dann rechtkräftig, wenn die Suspensivbedingungen innert einer bestimmten Frist (Bewilligungsdauer) erfüllt sind. Ansonsten fällt die Bewilligung dahin.

6.3 Da das Bundesgericht die Beschwerde betreffend den Ausbau der Kantonsstrasse (Ortsdurchfahrt Galgenen Ost) abweist (hiervor E. 4), ist diese Projektgenehmigung rechtskräftig geworden (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG) und die erste Suspensivbedingung erfüllt. Ein Baubeginn ist jedoch erst möglich, wenn die zweite Suspensivbedingung (betreffend Fussgängerverbindung Baumgartenweg) erfüllt ist. Für die Betriebsaufnahme des Baumarkts müssen gemäss den Anordnungen des Verwaltungsgerichts weitere Bedingungen erfüllt sein.

6.4 Mit dem angefochtenen Entscheid werden die Interessen der Beschwerdeführer hinreichend geschützt. Das Verwaltungsgericht hat die verkehrsmässigen Wirkungen des Bauprojekts genügend abgeklärt. Die Prioritätensetzung beim Strassenausbau ist sachlich überzeugend, weil sie dort ansetzt, wo ein Grossteil des Mehrverkehrs erwartet wird. Ein weiterer Ausbau des Strassennetzes ist angekündigt. Der Verzicht auf eine Verknüpfung des Bauprojekts mit einer Erweiterung der Ortsdurchfahrt Siebnen (weiter östlich gelegener Abschnitt der Kantonsstrasse) ist zwar diskutabel, da dort angeblich Kapazitätsengpässe bestehen, angesichts des erwarteten vergleichsweise geringen Mehrverkehrs aus dieser Fahrtrichtung und des beabsichtigten Ausbaus des Strassennetzes in Etappen aber sachlich vertretbar. Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer widersetzt sich das kantonale Amt für Umweltschutz vom 20. Dezember 2007 der Baubewilligung nicht kategorisch, sondern erinnert an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen. Das Verwaltungsgericht hat dem genügend Rechnung getragen, indem es die Erlaubnis zum Baubeginn bzw. zur Inbetriebnahme an bestimmte Voraussetzungen knüpfte. Was die Kritik an der
raumplanerischen Behandlung des Baumgartenwegs angeht, so ergibt sich aus der Vernehmlassung, dass der Baumgartenweg mit Regierungsratsbeschluss vom 4. Juli 2006 auf einer Länge von rund 105 m rechtskräftig der Gewerbezone zugewiesen wurde und sich das Projekt Fussgängerverbindung Baumgartenweg vollständig innerhalb der rechtskräftigen Bauzone befindet. In den Eingaben der Beschwerdeführer wird nicht dargelegt, weshalb der Baumgartenweg auch weiter nördlich - d.h. weiter vom Bauvorhaben entfernt - umgezont werden müsste bzw. worin die Beschwerdeführer den Zusammenhang mit der vorliegenden Baubewilligung erblicken. Insoweit ist die Beschwerde ungenügend begründet (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Im Umfang des hier zu beurteilenden Verfahrensgegenstands sind keine Rechtsverletzungen ersichtlich.

7.
Mit dem vorliegenden Urteil (hiervor E. 4) wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens betreffend Baumarkt bis zur rechtskräftigen Genehmigung des Ausbaus der Kantonsstrasse hinfällig. Zudem ist auch ein Abgehen von der Regel des einfachen Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG) nicht angezeigt, da keine Umstände ersichtlich sind, weshalb die Beschwerdeführer ihre Rügen nicht innert Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) hätten vorbringen können. Die Vernehmlassungen wurden den Beschwerdeführern am 15. Juli 2008 praxisgemäss zur Kenntnisnahme zugestellt. Gemäss der Rechtsprechung ist ein Antrag, mit dem der zweite Schriftenwechsel bereits in der Beschwerdeschrift verlangt wird, verfrüht, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt noch gar nicht beurteilen kann, ob eine weitere Stellungnahme erforderlich sein wird (Urteil 1A.276/2004 vom 12. Juli 2005 E. 2). Möchten Verfahrensbeteiligte, die Eingaben ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt erhalten, nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen. Das Bundesgericht wartet bei dieser Vorgehensweise mit der Entscheidfällung
zu, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.; Urteil 1C 153/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 2.2). Im vorliegenden Fall bestand kein Anlass, einen förmlichen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. Die Beschwerdeführer haben jedoch von der Gelegenheit Gebrauch gemacht, eine Stellungnahme zu den Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten einzureichen.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Überdies haben sie die anwaltlich vertretene Bauherrin (private Beschwerdegegnerin im Verfahren 1C 241/2008) angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Den kommunalen und kantonalen Behörden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Beschwerdeführer haften für ihre Verbindlichkeiten solidarisch (Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1C 240/2008 und 1C 241/2008 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführer haben die private Beschwerdegegnerin für das Verfahren 1C 241/2008 mit Fr. 2'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Galgenen, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_240/2008
Date : 27. August 2008
Published : 14. September 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Baubewilligung, Bau- und Gartenmarkt


Legislation register
BGG: 29  42  61  66  68  82  89  95  100  102
BGE-register
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