Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 77/2007 /fun

Urteil vom 27. August 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Luise Williner,

gegen

Munizipalgemeinde Leukerbad, Lichtenstrasse 29, Postfach 239, 3954 Leukerbad, vertreten durch Advokat Dr. Richard Steiner,
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, 1951 Sitten,
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950 Sitten 2.

Gegenstand
Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 2. März 2007.

Sachverhalt:
A.
X.________ arbeitete von 1981 bis Ende Oktober 2002 für die Gemeinde Leukerbad (im Folgenden: die Gemeinde).

Am 29. August 2001 unterschrieb er einen Arbeitsvertrag, datiert vom 27. Juli 2001, und gültig ab dem 1. September 2001. Gemäss diesem Vertrag wurde X.________ von der Gemeinde als Bausekretär im Stundenlohn temporär im Nebenamt angestellt.

Am 21. August 2002 eröffnete die Gemeinde X.________ die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2002.
B.
Mit Entscheid vom 27. Juni 2003 trat das Arbeitsgericht des Kantons Wallis auf eine Klage von X.________ gegen die Gemeinde wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs (öffentlich-rechtliche Natur der Ansprüche) nicht ein.

In der Folge wies die Gemeinde die Forderungen von X.________ mit Verfügung vom 25. November 2003, zugestellt am 2. Februar 2004, ab.

Mit Entscheid vom 11. Mai 2005 trat der Staatsrat des Kantons Wallis auf die Beschwerde von X.________ nicht ein, weil es sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis handle.

Mit Urteil vom 2. Dezember 2005 hiess das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ gut, soweit es darauf eintrat. Es erachtete das Arbeitsverhältnis zwischen X.________ und der Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Natur und wies die Angelegenheit zur neuen, materiellen Beurteilung an den Staatsrat zurück.

Der Staatsrat wies die Beschwerde von X.________ mit Entscheid vom 20. September 2006 ab.
C.
Dagegen gelangte X.________ erneut an das Kantonsgericht. Dieses wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 2. März 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Mit Eingabe vom 25. April 2007 führt X.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. März 2007 sei aufzuheben. Die Gemeinde sei zu folgenden Zahlungen zu verurteilen: Fr. 56'386.60 (Bruttolohn für die Zeit vom 15. Februar 2002 bis 31. Oktober 2002), Fr. 57'350.60 (Bruttolohn für die Zeit vom 1. November 2003 [richtig: 2002] bis 31. Mai 2003) und Fr. 3'076.90 (Kinderzulagen für die Monate März bis Dezember 2002). Er begründet seine Beschwerde mit einer Verletzung des Obligationenrechts, des Willkürverbots und des Verbots des überspitzten Formalismus.
E.
In ihren Vernehmlassungen beantragen die Gemeinde, der Staatsrat und das Kantonsgericht je die Abweisung der Beschwerde.

X.________ hat am 27. Juni 2007 eine Replik eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das angefochtene Urteil vom 2. März 2007 ist nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das vorliegende Verfahren ist das BGG anwendbar (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
1.2 Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts, einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Der Beschwerdeführer macht Forderungen im Betrag von insgesamt Fr. 116'814.10 geltend. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (Art. 83 lit. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG), und die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- ist überschritten (Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).
1.3 Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. g Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006, SR 173.110.131).
2.
Nach Angaben im angefochtenen Urteil löste die Gemeinde das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer per 31. Oktober 2002 auf. Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, das Arbeitsverhältnis habe erst am 30. November 2002 geendet. Er rügt diesbezüglich eine Verletzung der Regeln der Vertragsauslegung gemäss Obligationenrecht. Für die Dauer der Kündigungsfrist sei - ebenfalls gemäss Obligationenrecht - das fortgesetzte, bereits seit 1981 bestehende Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen.
2.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht beschränkt sich auf die in Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG genannten Beschwerdegründe. Eine uneingeschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheide ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das Bundesgericht kann die Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts - unter Vorbehalt der hier nicht einschlägigen Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG - grundsätzlich nicht überprüfen.
2.2 Gemäss dem angefochtenen Urteil soll sich das Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2001 und dem Personalreglement der Munizipalgemeinde vom 3. Oktober 2000 beurteilen. Gemäss diesen Rechtstexten kommt das Obligationenrecht nicht in jedem Fall zur Anwendung, sondern bloss soweit der Arbeitsvertrag "nichts Abweichendes festlegt" bzw. soweit das Personalreglement "keine Regelungen enthält". Das Obligationenrecht ist demnach nur subsidiär anwendbar.
2.3 Nach Ansicht des Kantonsgerichts haben die Parteien im Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2001 eine Kündigungsfrist von zwei Monaten vereinbart. Der Arbeitsvertrag enthält eine entsprechende Regelung für das zweite bis neunte "Anstellungsjahr". Er ist öffentlich-rechtlicher Natur und untersteht offenbar dem kommunalen Personalreglement, das ebenfalls eine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthält (Ziff. VIII). Bei diesen Umständen besteht kein Raum für die subsidiäre Anwendung des Obligationenrechts.

Auf das Vorbringen ist nicht einzutreten.
3.
Als Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG könnte vorgebracht werden, die Anwendung bzw. Auslegung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags verletze verfassungsmässige Rechte. Dies setzt jedoch eine gültige Verfassungsrüge voraus.

Gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, die Kündigungsfrist betrage drei (statt zwei) Monate, werden in der Beschwerde keine Verfassungsbestimmungen erwähnt. Es liegt demnach keine gültige Verfassungsrüge vor.
4.
Das Kantonsgericht begründet das Vertragsende per 31. Oktober 2002 zusätzlich noch damit, der Beschwerdeführer habe mit seinem Schreiben an die Gemeindeverwaltung vom 3. Oktober 2002 die Kündigung akzeptiert. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots.
4.1 Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dies ergibt sich zum einen aus der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen), zum anderen aus der Rechtsprechung zum Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Willkür ist nur dann anzunehmen, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (siehe hiernach E. 7.3). Wird nur eine von zwei selbständigen Begründungen gültig gerügt, so bleibt der angefochtene Entscheid im Ergebnis gestützt auf die andere Begründung bestehen.
4.2 Da im vorliegenden Fall die Begründung des Kantonsgerichts, die Kündigungsfrist betrage gemäss Arbeitsvertrag zwei Monate, nicht gültig angefochten ist, fehlt es an einer ausreichend begründeten Verfassungsrüge. Auf die Willkürrüge ist nicht einzutreten.
5.
Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, er sei seit dem 30. Oktober 2002 krankgeschrieben. Diesbezüglich rügt er eine Verletzung von Art. 336c Abs. 1 lit. b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336c - 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
1    Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a  während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf201 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b  während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c  während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
cbis  vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2;
cquater  solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;
cquinquies  während des Urlaubs nach Artikel 329gbis;
cter  zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c;
d  während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2    Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3    Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
OR.
5.1 Nach Ansicht des Kantonsgerichts hat der Beschwerdeführer seine Krankheit zu spät mitgeteilt. Er sei angeblich seit dem 30. Oktober 2002 krank gewesen, habe der Gemeinde aber erst am 28. November 2002 ein Arztzeugnis zugestellt. Damit habe er seine Pflicht gemäss Ziff. IV/8 Personalreglement verletzt, wonach die Krankheit ab dem dritten Krankheitstag unaufgefordert durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen ist. Da er mit der Meldung knapp einen Monat zugewartet habe und sich bis zum 28. November 2002 nie auf eine bestehende Erkrankung berufen habe, sei von einer Schutzbehauptung auszugehen.
5.2 Es ist auch hier nicht ersichtlich, weshalb das Obligationenrecht subsidiär anwendbar sein soll. Auf das Vorbringen ist mangels eines zulässigen Beschwerdegrundes nicht einzutreten.
6.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus, indem das Kantonsgericht seine Lohnforderung vor Vertragsende (Zeitraum 15. Februar 2002 bis 31. Oktober 2002) nicht behandelt habe. Das Kantonsgericht hätte den Schreibfehler im entsprechenden Antrag berichtigen müssen. Diesbezüglich rügt er auch eine Verletzung der Lohnzahlungspflicht bei Annahmeverzug des Arbeitgebers gemäss Art. 324
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324 - 1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
1    Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
2    Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.
OR.
6.1 Das aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (früher aus Art. 4 aBV) fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert. Das Bundesgericht prüft frei, ob eine solche Verfassungsverletzung vorliegt (BGE 128 II 139 E. 2a; 127 I 31 E. 2a/bb; 125 I 166 E. 3a). Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung (BGE 130 V 177 E. 5.4.1). Eine Behörde begeht eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie auf eine ihr unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste. In welcher Form und in welchem Umfang die entsprechenden Ansprüche zu gewährleisten sind, lässt sich nicht generell, sondern nur im Hinblick auf den einzelnen Fall beurteilen (BGE 117 Ia 116 E. 3a).
6.2 Vor Kantonsgericht hat der Beschwerdeführer zwei Anträge gestellt, mit denen er die Zahlung von "Bruttolohn" fordert (Beschwerde vom 27. Oktober 2006). Allerdings sind die darin angegebenen Daten fehlerhaft; sie werden hier in eckigen Klammern berichtigt. Rechtsbegehren Ziff. 2 der kantonalen Beschwerde enthält die Forderung für den Zeitraum vom 15. Februar 2003 [richtig: 2002] bis 31. Oktober 2003 [2002]. Rechtsbegehren Ziff. 4 enthält die Forderung für den Zeitraum vom 1. November 2003 [2002] bis 31. Mai 2003.

Das Kantonsgericht führt bloss aus, der Lohn für die Monate Mai bis Oktober 2003 werde doppelt einverlangt. Wie es sich genau damit verhalte, könne offen bleiben, da die Forderungen sich in jedem Fall auf die Zeit nach dem 31. Oktober 2002 (Kündigungstermin) bezögen und dafür ohnehin kein Lohn geschuldet sei.
6.3 Bereits aus dem (vor Kantonsgericht angefochtenen) Entscheid des Staatsrats vom 20. September 2006 (S. 2/3 lit. D) ergibt sich, dass sich die Lohnforderung auf das Jahr 2002 bezieht. Gemäss dieser Darstellung hat der Beschwerdeführer am 28. November 2002 "Schadenersatz" geltend gemacht und später für die Zeit vom 1. November 2002 bis 30. Juni 2003 eine weitere Forderung gestellt. Die erste Teilforderung bezieht sich - immer gemäss Entscheid des Staatsrats - auf die Zeit bis zum 31. Oktober 2002.

Ebenso ergeben sich die korrekten Daten aus den Vorbringen des Beschwerdeführers. Er hat geltend gemacht, am 12. Februar 2002 seien seine Arbeitsstunden empfindlich reduziert worden (Beschwerde an den Staatsrat vom 8. März 2004, S. 6 Ziff. 31; Beschwerde an das Kantonsgericht vom 27. Oktober 2006, S. 3 Ziff. 4). Und das Kantonsgericht hat selber festgestellt, dass die Gemeinde den Vertrag per 31. Oktober 2002 gekündigt habe.

Es ist offensichtlich, dass die Forderung gemäss kantonalem Rechtsbegehren Ziff. 2 das Jahr 2002 (und nicht 2003) betrifft.
6.4 Im Übrigen ist auch die Datumsangabe betreffend die andere - hier nicht zu beurteilende - Teilforderung offensichtlich falsch, da das spätere Datum zuerst genannt wird (kantonales Rechtsbegehren Ziff. 4). Bei diesen offensichtlichen Datumsfehlern hätte das Kantonsgericht die Begehren nach Treu und Glauben berichtigen oder die Beschwerde zur Korrektur zurückweisen müssen.
6.5 Indem das Kantonsgericht die Lohnforderung für den Zeitraum 15. Februar 2002 bis 31. Oktober 2002 wegen einer falschen Jahreszahl nicht behandelt hat, wurde das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt. Die Rüge ist begründet.
7.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, indem das Kantonsgericht feststellt, mit Schreiben vom 10. Mai 2002 habe der Beschwerdeführer sein Einverständnis zur Arbeitsreduktion vom 12. Februar 2002 erklärt.
7.1 Der Beschwerdeführer ist zur Rüge legitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Bliebe sie unbehandelt, so könnte im Rückweisungsverfahren gestützt auf die angefochtene Sachdarstellung geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe am 10. Mai 2002 auf seine Ansprüche verzichtet.
7.2 Mit Schreiben vom 10. Mai 2002 gelangte der Beschwerdeführer an den Beirat der Gemeinde. In Würdigung dieses Schreibens führt das Kantonsgericht aus, es könne "sachverhaltsmässig" festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer, wenn auch mit Zähneknirschen, die durch den Sparzwang diktierten Beschränkungen seiner Tätigkeit akzeptiert habe (angefochtenes Urteil, S. 9 Ziff. 7).
7.3 Gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen).
7.4 Im Schreiben vom 10. Mai 2002 machte der Beschwerdeführer gegenüber dem Beirat der Gemeinde geltend, der für seine Tätigkeit budgetierte Betrag von jährlich Fr. 10'000.-- könne nicht genügen. Am 12. Februar 2002 sei ihm mitgeteilt worden, dass ab sofort ein anderer Mann die Arbeit des Bausekretärs ausführen werde. Die Beschränkung seiner Tätigkeit komme einer faktischen Kündigung gleich, ein entsprechender Entscheid sei ihm aber - trotz mehrmaliger Anfrage - nicht schriftlich eröffnet worden. Es wäre gegenüber seiner Familie (drei unmündige Kinder) äusserst verantwortungslos, wenn er die Sache einfach so belassen würde.

Aus einem solchen Schreiben auf ein Einverständnis mit der Reduktion der Arbeitsstunden und der damit verbundenen Lohneinbusse zu schliessen, ist offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich. Die Rüge ist begründet.
8.
Die Gemeinde macht in der Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 (S. 3 Ziff. 4, S. 9) geltend, der Arbeitsvertrag sei bereits in einem früheren Zeitpunkt gekündigt worden. Danach seien dem Beschwerdeführer weitere Aufträge "auf Kleinmandatsbasis" vergeben worden. Es sei Wille der Parteien gewesen, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst werde und die weiteren Arbeiten auf Mandatsbasis vorgenommen werden sollten. Der Beschwerdeführer habe im fraglichen Zeitraum verschiedentlich Rechnungen gestellt, die von der Gemeinde auch bezahlt worden seien. Der Beschwerdeführer könne nach Abrechnung dieser Beträge nicht noch kumulativ eine Lohnforderung stellen.
8.1 Gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts wurde das Arbeitsverhältnis mit Schreiben der Gemeinde vom 21. August 2002 auf den 31. Oktober 2002 gekündigt. Dieser Zeitpunkt steht für beide Parteien als Vertragsende fest. Insoweit ist das Vorbringen der Gemeinde unbegründet.
8.2 Der Beschwerdeführer war gemäss Arbeitsvertrag nur "temporär im Nebenamt" angestellt. Er ist Ingenieur. Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid lässt sich nicht beurteilen, ob die Gemeinde den Beschwerdeführer - neben dem Arbeitsvertrag und für andere Tätigkeiten - als selbständigen Ingenieur eingesetzt hat und ihm dafür - zusätzlich zu den Lohnzahlungen - Honorare bezahlt hat. Insoweit kann das Vorbringen der Gemeinde nicht beurteilt werden.
8.3 Im Rückweisungsverfahren wird das Kantonsgericht - soweit zur Beurteilung der Forderungen notwendig - ermitteln, wieviele Stunden der Beschwerdeführer ab dem 15. Februar 2002 in Erfüllung des Arbeitsvertrags für die Gemeinde arbeitete und wieviel Lohn er dafür erhielt. Es wird weiter ermitteln, ob der Beschwerdeführer - im gleichen Zeitraum und parallel zur Teilzeitbeschäftigung gemäss Arbeitsvertrag - auch Aufträge oder Werkverträge für die Gemeinde besorgte und dafür Honorare erhielt. Es wird darlegen, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Lohnzahlung aus dem Arbeitsvertrag bis 31. Oktober 2002 besteht, ob die Forderung von Kinderzulagen berechtigt ist und ob sich der Beschwerdeführer allenfalls bestimmte Zahlungen, die er unter anderem Rechtstitel erlangte, auf die Lohnforderung anrechnen lassen muss.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Sache ist an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gemeinde unterliegt (als Beschwerdegegnerin) mit ihren Anträgen; sie hat daher dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; Art. 4 und 8 Abs. 3 Reglement über die Parteientschädigung vom 31. März 2006, SR 173.110.210.3).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 2. März 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
2.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3.
Es werden für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Die Munizipalgemeinde Leukerbad hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Munizipalgemeinde Leukerbad, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_77/2007
Date : 27. August 2007
Published : 14. September 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliches Dienstverhältnis
Subject : Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  85  86  89  95  98  106  132
BV: 9  29
OR: 324  336c
BGE-register
117-IA-116 • 125-I-166 • 127-I-31 • 127-I-54 • 128-II-139 • 130-V-177 • 132-I-13 • 133-IV-119
Weitere Urteile ab 2000
1C_77/2007
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
cantonal legal court • municipality • federal court • contract of employment • valais • month • legal demand • meadow • gross wage • wage • ground of appeal • [noenglish] • custom • adviser • remuneration • litigation costs • child allowance • finding of facts by the court • clerk • correctness • engineer • decision • duration • partial acceptance • lawyer • fixed day • counterplea • statement of reasons for the adjudication • prohibition of arbitrariness • statement of reasons for the request • employee • appeal concerning affairs under public law • calculation • cantonal remedies • declaration • material defect • defect of form • end • accounting • man • lausanne • hamlet • substantive law • legal principle • right of judgment • hourly wage • stone • employer • clerical error • position • standard • intention • family • good faith • coming into effect • post office box • behavior • medical certificate • compensation • labor court • sentencing • statement of affairs • right to be heard
... Don't show all