Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
7B.142/2002 /bnm

Urteil vom 27. August 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Betreibungsamt X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Betreibungsauskunft/Löschung von Betreibungen im Betreibungsregister

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen vom 12. Juli 2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die B.________ AG ersuchte am 20. November 2001 das Betreibungsamt X.________, mehrere gegen sie eingeleitete und nach der Zahlung von den Gläubigern zurückgezogene Betreibungen im Betreibungsregister zu löschen. Das Betreibungsamt lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 26. November 2001 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die zu unterlassende Auskunft über vom Gläubiger zurückgezogene Betreibungen (Art. 8a Abs. 3 lit. c
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 8a [1]  
  1.   Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
  2.   Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
  3.   Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a.   die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids [2] aufgehoben worden ist;
b.   der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c.   der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d. [3]   der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde.
  4.   Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209, 5785). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 522; BBl 2024 1797, 1978).
SchKG) sei nicht richtig und daher unverbindlich.

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2001 beschwerte sich die B.________ AG bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen. Mit Entscheid vom 12. Juli 2002 hiess die Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut (soweit darauf eingetreten wurde) und wies das Betreibungsamt an, den Status von 16 näher bezeichneten Betreibungen so zu ändern, dass Dritten bei Geltendmachung ihres Einsichtsrechts nach Art. 8a Abs. 3 lit. c
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 8a [1]  
  1.   Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
  2.   Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
  3.   Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a.   die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids [2] aufgehoben worden ist;
b.   der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c.   der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d. [3]   der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde.
  4.   Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209, 5785). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 522; BBl 2024 1797, 1978).
SchKG davon keine Kenntnis gegeben wird. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass das Betreibungsamt nach dieser Gesetzesbestimmung (unter Hinweis auf BGE 126 III 476 ff.) dem Dritten keine Kenntnis von einer vom Gläubiger zurückgezogenen Betreibung geben darf, unabhängig davon, ob der Rückzug vor oder nach der Zahlung stattgefunden hat.

Das Betreibungsamt X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Es verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und stellt folgende Anträge:
"2. Die Beschwerde der B.________ AG sei abzuweisen.
3. Es sei festzustellen, dass Betreibungen, die ein Endstadium erreicht haben, nachträglich nicht mehr im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. c vom Gläubiger zurückgezogen werden können."
Weiter verlangt das Betreibungsamt aufschiebende Wirkung.

Die Aufsichtsbehörde schliesst auf Nichteintreten der Beschwerde und führt in seinen Gegenbemerkungen aus, dass abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand der Beschwerde gemäss Art. 19
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 19 [1]  
  Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.110
SchKG sein können. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
Das Betreibungsamt ist zur Weiterziehung eines Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts (Art. 19
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 19 [1]  
  Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.110
SchKG) nur dann befugt, wenn es um die Anwendung des Gebührentarifs geht (Art. 2
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 2   Aufsicht
  Die Aufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der Verordnung; den Betreibungs- und Konkursbeamten, ausseramtlichen Konkursverwaltern, Sachwaltern und Liquidatoren steht das Recht der Weiterziehung zu (Art. 18 und 19 SchKG).
GebV SchKG) oder wenn der Entscheid in die materiellen oder persönlichen Interessen des Betreibungsbeamten oder in fiskalische Interessen des betreffenden Kantons eingreift (BGE 119 III 4 E. 1 S. 5; 117 III 39 E. 2 S. 40; 105 III 35 E. 1 S. 36; 79 III 145 E. 1 S. 147). Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens ist keine Verfügung in Anwendung des Gebührentarifs, und wenn die Aufsichtsbehörde den Betreibungsbeamten angewiesen hat, Dritten keine Kenntnis von einer vom Gläubiger zurückgezogenen Betreibung zu geben, unabhängig davon, ob der Rückzug vor oder nach der Zahlung stattgefunden hat, sind weder seine materiellen oder persönlichen Interessen noch die fiskalischen Interessen des Kantons Schaffhausen betroffen. Das Betreibungsamt leitet hinsichtlich seiner Beschwerdelegitimation zu viel aus BGE 119 III 4 E. 1 ab. Anders als im zitierten Entscheid, in dem die allfällige - von Amtes wegen zu prüfende - Nichtigkeit einer Verfügung (Zahlungsbefehl) in Frage stand, geht es vorliegend um
die zu unterlassende Kenntnisgabe an Dritte einer durch den Gläubiger zurückgezogenen Betreibung gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. c
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 8a [1]  
  1.   Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
  2.   Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
  3.   Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a.   die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids [2] aufgehoben worden ist;
b.   der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c.   der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d. [3]   der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde.
  4.   Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209, 5785). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 522; BBl 2024 1797, 1978).
SchKG; diese - einzig im Interesse des Schuldners erlassene - Vorschrift fällt nicht unter Art. 22
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 22 [1]  
  1.   Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
  2.   Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG. Die Beschwerde des Betreibungsamtes erschöpft sich in einer Kritik an der massgebenden - gemäss angefochtenem Entscheid zu befolgenden - Rechtsprechung (BGE 126 III 467 ff.), und das Betreibungsamt verkennt, dass es der Aufsichtsbehörde untergeordnet ist und auch Entscheide seiner Aufsichtsbehörde hinzunehmen und zu vollziehen hat, die ihm gesetzwidrig erscheinen (BGE 47 III 21; vgl. auch Dieth, Beschwerde gemäss Art. 17 ff
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 17  
  1.   Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. [1]
  2.   Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
  3.   Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
  4.   Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
. SchKG, AJP 2002 S. 370). Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Betreibungsamt X.________, der Beschwerdegegnerin B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer, Postfach 7678, 8023 Zürich und der Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
7B.142/2002 27. August 2002 14. September 2002 Bundesgericht Unpubliziert Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Gegenstand -

Gesetzesregister
GebV SchKG 2
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 2   Aufsicht
  Die Aufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der Verordnung; den Betreibungs- und Konkursbeamten, ausseramtlichen Konkursverwaltern, Sachwaltern und Liquidatoren steht das Recht der Weiterziehung zu (Art. 18 und 19 SchKG).
SchKG 8 a
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 8a [1]  
  1.   Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
  2.   Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
  3.   Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a.   die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids [2] aufgehoben worden ist;
b.   der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c.   der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d. [3]   der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde.
  4.   Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209, 5785). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 522; BBl 2024 1797, 1978).
SchKG 17
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 17  
  1.   Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. [1]
  2.   Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
  3.   Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
  4.   Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG 19
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 19 [1]  
  Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.110
SchKG 22
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 22 [1]  
  1.   Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
  2.   Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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