20 Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

die Eintragung, sondern die Unterzeichnung des Vertrages durch den
Erwerber in Verbindung mit dessen Uebergabe an den Veräusserer dar. Dabei
erscheint allerdings zweifelhaft, ob dieser dingliche Verfügungsakt
sofort oder aber erst im Zeitpunkt der Einreichung des Vertrages durch
den Veräusserer an das Betreibungsamt perfekt werde (vgl. a. a. O.,
wo die Frage offen gelassen wurde). Ist sie im ersteren Sinne zu lösen,
so könnte der Eigentumsvorbehalt der Rekurrentin nicht unter Berufung auf
Art. 298 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 298 - 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
1    Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
2    Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.
4    Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
SchKG nichtig erklärt werden, da der Vertrag, der freilich
die durch Art. 4 Ziff. 2 litt. a und Art. 7 litt. i verlangte Angabe der
Verfallzeit der Forderung nicht enthält, von Wälti am 5. Januar, also
vor der öffentlichen Bekanntmachung der Nachlasstundung unterzeichnet
und der Rekurrentin

eingesandt wurde und aus den Akten auch nicht ersieht--

lich ist, dass dieser Mangel, soweit er von ihm behoben werden
musste, erst nach der öffentlichen Bekanntmachung behoben worden
wäre. Nun beschiägt aber jene Frage das materielle Recht, und
die Betreihungsbehörden sind daher zu ihrer Entscheidung nicht
befugt. Anderseits steht es ihnen angesichts der Unsicherheit der
materiellen Rechtslage auch nicht zu, die Eintragung zu verweigern,
da dies notwendigerweise die Unwirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes
nach sich ziehen und infolgedessen der Rekurrentin die Verfolgung ihres
Anspruches von vorneherein verunmöglichen würde. Hiezu liegt übrigens
keinerlei Veranlassung vor. Denn da dem Eigentumsvorbehaltsregister nicht
positive RechtskraftWirkung innewohnt (vgl. BGE 38 I S. 782 ff. Erw. 2,
Sep.Ausg. 15 S. 410 ff. Emu 2), wird der Frage, ob der Eigen--

tumsvorbehalt zu Recht bestehe oder nicht, durch '

dessen Eintragung in keiner Weise präjudiziert : alsdann aber
besteht kein zureichender Grund zur Vorprüfung dieser Frage seitens
der Betreibungsämter, insbesondere auch nicht nach der Richtung,
ob die Ein.tragungsbewilligung von einem in der Verfügung überund
Konkurskammer. N° 8. 21

sein Vermögen beschränkten Erwerber ausgegangen sei (vgl. auch
Art. 6 Abs. I der Verordnung). Vielmehr haben sie jeder die formellen
Erfordernisse erfüllenden Anmeldung Folge zu geben mit der Massgabe,
dass es dem Erwerber selbst und jedem dritten Interessenten vorbehalten
bleibt, im Prozesswege die Frage des Bestandes ,oder Nichtbestandes des
Eigentumsvorbehaltes der richterlichen Feststellung zu unterbreiten.

Demnach erkennt die Schuldbelr.und Kankurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die Löschungsverfügung des
Betreibungsamtes Bern-Stadt vom 19. J anuar aufgehoben.

8. Entscheid vom 17. März 1921 i. S. Konkursamt Laufen.

Legitimation des Konkursamtes zur Beschwerdeführung. Wenn es nur im
Rechtshülfedienst handelt.

A. Im Auftrage des Konkursamtes Basel-Stadt brachte das Konkursamt Laufen
am 12. Januar 1921 die Liegenschaft Schloss Burg zur Versteigerung
und schlug sie auf telephonisches Angebot dem Rechtsanwalt Dr. Hartmann
in Basel zu. Auf Beschwerde si hin hob die Aufsichtsbehörde des Kantons
Bern den Zuschlag als rechtswidrig auf. '

B. Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs, mit dem das Konkursamt
Laufen geltend macht, der Zuschlag sei zurecht erfolgt.

Die Schuldbetr.und Konkurskammer zieht in Erwägung :

Nach konstanter Praxis (AS 27 I S. 234) ist der Konkursbeamte nur insofern
legitimiert, gegen Weisungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden
zu rekurrieren,

22 ., Entscheidungen der Schuldbetreibungs.

als es sich darum handelt, dass er als Vertreter der Gläublgergemeinschaft
gegenüber solchen Weisungen 'und Verfügungen die Interessen der
Gemeinschaft wahrnimmt.

Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Falle ; mchtzu. Das
Konkursamt will lediglich feststellen lassen, _

dass es in seiner Eigenschaft als im Rechtshülfedienst beanftragtes
Amt die Steigerung in korrekter Weise vorgenommen, und dass die
Aufsichtsbehörde in seinem

Verhalten zu Unrecht einen Verstoss gegen 'diesibeste

henden Verschriften erblickt habe. In Fragen solcher Art ist der
Konkursbeamte den Aufsichtsbehörden untergeordnet .und kann so wenig
als der Betreibungsbeamte ihre Anordnungen Weiterziehen.

Demnach erkennt die_Schuldbetr.und Kankurskammer : Auf. den Rekurs wird
nicht eingetreten.

9. Sentenza 21 aprile 1921 nella causa Banca Popolare di Lugano contro
Ufficio di Lugano.

Esecuzione in Via di realizzazione del pegno immobiliare. -Contestazione
in Îase di riparto del credito pignoratizio' per cui fn promossa
l'esecuzione. Ove un diritto di pegno iscrltto nell'elenco oneri non
sia Stato impugnato, l'iscrizione farà stato non solo per il grado del
credito, ma anche

perfil suo importo. L'ufficio è tenuto ad iscrivere nella .

graduatoria riparto i crediti garantiti da pegno come essi risultano
dall'elenco oneri passato in forza, e ciò non solo per i capitali, ma
anche per gli accessori. Obbligo dell'ufficio di comunicare l'elenco oneri
anche ai creditori pignoranti (art. 37,43, 81, 102 e del regolamento
del Tribunale federale 23 aprile 1920 sulla realizzazione forzata di
fondi, RRF).

A. Nell'esecuzione in via di realizzazione del pegno (ipoteca) N? 4089,
promossa dalla Banca Popolare di Luganocontro Domenico Tidoni in Agra,
il credito della · -ereditriee veniva iscritto nell'elenco oneri,
deposto ilund Konkurskammer. N° 9. si . 2'3'

18 novembre 1920, per la somma totale di 20 329 fr(i 80 c.

capitale e 2829 fr. 80 c. per accessori). Fu'inoltre iscritto nell'elenco
oneri che la Banca pretendeva gli interessi e le commissioni bancarie
d'uso dal 30 giugno 1917 in avanti; Questa iscrizione non venne
impugnata.-

Gli stabili, che, anteriormente e contemporaneamente' alla procedura
seguita dallaBanca erano stati pignerati a favore di diversi creditori
chirografari, vennero realiz-si zati in hase a domanda della Banca
Popolare in data del 20 giugno 1920. ln seguito di che l'ufficio di
Lugano notificava il 13 febbraio 1921 alla Banca Popolare il deposito
dello state di riparto e le comunicava che il suo credito, compresi gli
accessori successivi a quelli centeggiati nell'elenco oneri, ammontava
a 25 630 fr. posto in classe ipotecaria per l'importo di 'fr. 23 398 55
(rettificato poscia in 23 793 fr. 10 e.) e per la rimanenza in V3 classe.
sicompresi. gli accessori al 30 giugno 191707 500 fr. pel

B. La Banca Popolare protestava contro. "questa s

comunicazione e, basandosi sull'art. 43 del 3Begola " mento del Tribunale
federale 23 aprile 1920, snlla realis-

zazione for-zata di fondi (RRF), chiedeva all'Autorità cantonale di
Vigilanza che il suo credito dell'importo di 26 690 fr. iosse per la
sua totalità iscritto in sede i'potecaria, ' -

C. Colla sidecisione di cui a ricorso il gravame venne resispinto in
base ai segnenti motivi : L'art. 43 al. 1° RRF non entra in'linea
di conto perché non è applicabile se non alle esecuzioni in via di
pignoramento. Non e esatto il dire che l'elenco oneri cresciuto in
giudicato faccia state anche perle iscrizioni nella graduatoria-

riparto. L'elenco oneri e il sempliee elenco delle noti_ _fiche dei
'creditori, senza facòltà di ingerenza da parte '

dell'ufficio. L'elenco oneri non può essere decisivo neanche per la
considerazione che nella procedura di realizzazione del pegno immobiliare
esso non vien comunicato ai creditori pignoranti, di'modo che i medesimi,
non
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 III 21
Datum : 17. März 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 III 21
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 20 Entscheidungen der Schuldhetreibungs- die Eintragung, sondern die Unterzeichnung


Gesetzesregister
SchKG: 298
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 298 - 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
1    Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
2    Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.
4    Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
BGE Register
38-I-779
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • frage • eigentumsvorbehalt • weisung • betreibungsamt • konkursbeamter • versteigerung • burg • basel-stadt • akte • rechtsmittel • entscheid • eintragung • kommunikation • kantonales rechtsmittel • rechtskraft • rechtsanwalt • betreibungsbeamter • verhalten • rechtslage
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