Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 915/2020

Urteil vom 27. Juli 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision eines Strafbefehls,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. Juni 2020 (SR200005-O/U/jv).

Sachverhalt:

A.
A.________ wurde mit Strafbefehl vom 30. Januar 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn) zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- verurteilt.

B.
Mit Revisionsgesuch vom 27. April 2020 gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Strafbefehls und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Neubehandlung und -beurteilung. Im Eventualstandpunkt verlangte er die Aufhebung des Strafbefehls und eine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung.

C.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf das Revisionsgesuch mit Beschluss vom 8. Juni 2020 nicht ein.

D.
Dagegen erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2020 sei aufzuheben und die Sache zu neuer Revisionsentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden die vorinstanzlichen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Als revisionsrechtlich relevante neue Beweismittel bzw. neue Tatsache hat der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz vorgebracht, zwei von ihm nach Rechtskraft des Strafbefehls in Auftrag gegebene Tachomessungen des B.________ und der C.________ AG hätten ergeben, dass der Tacho seine Geschwindigkeit zu tief anzeige. Er rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten. Dieses sei nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Er macht sinngemäss geltend, entgegen der Vorinstanz handle es sich beim Umstand, dass der Tacho eine zu tiefe Geschwindigkeit anzeige, um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
1    Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
a  neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
b  der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
c  sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950271 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.
4    Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.
StPO, die revisionsrechtlich relevant sei. Aus seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wonach er schon früher Schwierigkeiten mit der Tachonadel gehabt habe und diese ihm nicht die genaue gefahrene Geschwindigkeit anzeige, hätte die Vorinstanz nicht auf sein Wissen in Bezug auf die zu tiefe Geschwindigkeit schliessen dürfen. Er habe aufgrund der kurz vor der Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgten Fahrzeugprüfung davon ausgehen dürfen, dass die Anzeige noch knapp genügend, also zu hoch sei, wie in Art. 55
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 55 Geschwindigkeitsmesser - 1 Motorfahrzeuge müssen im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen auch nachts ablesbaren Geschwindigkeitsmesser haben; die Anzeige muss bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs reichen und in Kilometer pro Stunde (km/h) erfolgen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde ist zulässig.
1    Motorfahrzeuge müssen im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen auch nachts ablesbaren Geschwindigkeitsmesser haben; die Anzeige muss bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs reichen und in Kilometer pro Stunde (km/h) erfolgen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde ist zulässig.
2    Geschwindigkeitsmesser müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere im UNECE-Reglement Nr. 39 beschrieben ist. Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Im Bereich zwischen 40 km/h und 120 km/h muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit v1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit v2 in km/h folgende Beziehung bestehen:
a  bei Fahrzeugen nach den Artikeln 14 Buchstabe a und 15 Absätze 1 und 3: 0 ≤ (v1 - v2) ≤ 0,1 v2 + 8 km/h;
b  bei Fahrzeugen der Klassen M und N: 0 ≤ (v1 - v2) ≤ 0,1 v2 + 6 km/h;
c  bei allen übrigen Fahrzeugen: 0 ≤ (v1 - v2) ≤ 0,1 v2 + 4 km/h.311
3    Die Anforderungen von Absatz 2 gelten nicht für Geschwindigkeitsmesser, die in einem Fahrtschreiber eingebaut sind.312
4    Ein zusätzlicher Geschwindigkeitsmesser ist nicht erforderlich, wenn ein Fahrtschreiber oder Datenaufzeichnungsgerät nach Artikel 100 oder 102 vorhanden ist, der die in Absatz 1 an Geschwindigkeitsmesser gestellten Anforderungen erfüllt.313
der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an
Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) vorgesehen. Ferner habe das Administrativverfahren erst nach Erlass des Strafbefehls stattgefunden, weshalb die Vorinstanz nicht auf seine dortigen Vorbringen, wonach die Tachoanzeige bei der letzten Fahrzeugkontrolle noch knapp genügend gewesen sei, hätte abstellen dürfen.

1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe mehrfach ausgesagt, nicht gross auf den Tacho geschaut zu haben. Seine Behauptung, er habe in der Einvernahme lediglich eine Mutmassung geäussert, wonach seine Geschwindigkeitsanzeige möglicherweise nicht korrekt sei, sei zudem aktenwidrig. Er habe diese Tatsache schon gekannt und hätte sie daher in einem ordentlichen Verfahren vorbringen müssen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer darauf verzichtet habe, denn er habe den Strafbefehl erhalten und gewusst, dass er dagegen innert zehn Tagen Einsprache erheben könne resp. müsse. Er habe auch keinerlei Gründe für diese Unterlassung genannt. Unter diesen Umständen erscheine das Revisionsgesuch als Mittel, um den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen.

1.3.

1.3.1. Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
1    Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
a  neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
b  der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
c  sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950271 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.
4    Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.
StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen.
Revisionsrechtlich sind Tatsachen oder Beweismittel neu, wenn sie dem früher urteilenden Gericht nicht vorgelegen haben, auch nicht als Hypothesen (Urteil 6F 8/2018 vom 22. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweisen), das heisst ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; vgl. Urteil 6B 1451/2019 vom 11. Juni 2020 E. 2.3). Sie sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen. Hingegen sind Verfahrensverstösse grundsätzlich mittels Revision nicht korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden. Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1 mit Hinweisen). Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und gegebenenfalls geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, stellt eine Tatfrage dar, welche das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen
Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1; Urteil 6B 1175/2020 vom 26. April 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand. Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 145 IV 197 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Zum Begriff der Willkür und zu den Begründungsanforderungen kann auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Die Frage, wann und inwieweit der Beschwerdeführer Kenntnis von der fehlerhaften Tachoanzeige erlangt hat, ist eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Der Beschwerdeführer rügt zunächst zutreffend, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung nicht auf Aussagen stützen darf, die er erst nach Erlass des Strafbefehls getätigt hatte. Unabhängig davon hat die Vorinstanz jedoch sein Wissen um die allgemeinen Probleme mit dem Tacho willkürfrei festgestellt. Er hatte in der polizeilichen Einvernahme auf die Frage, wie er sich die hohe Geschwindigkeit erkläre, geantwortet, das Fahrzeug sei schon sehr alt und er habe früher bereits Schwierigkeiten mit der Tachonadel gehabt, weil sie nicht mehr die genaue, gefahrene Geschwindigkeit anzeige (angefochtenes Urteil S. 5 f. und 7). Im Zusammenhang mit der gestellten Frage, die auf die zu hohe gefahrene Geschwindigkeit abzielt, lässt dies nur den logischen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer damit auf eine zu tiefe Tachoanzeige hinweisen wollte. Seine Aussagen dahingehend zu würdigen, dass er Kenntnis der zu tief angezeigten Geschwindigkeit hatte, ist folglich weder aktenwidrig noch willkürlich. Aufgrund dieses Wissens hätte der Beschwerdeführer Einsprache
erheben und weitere Abklärungen im ordentlichen Verfahren veranlassen müssen. Er bringt selbst vor, das Vorgehen sei prozesstaktisch nachlässig gewesen. Das Institut der Revision dient jedoch gerade nicht dazu, prozessuale Versäumnisse auszugleichen. Dass die Tachoanzeige bei der letzten Prüfung noch knapp den gesetzlichen Anforderungen an eine Geschwindigkeitsanzeige (Art. 55
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 55 Geschwindigkeitsmesser - 1 Motorfahrzeuge müssen im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen auch nachts ablesbaren Geschwindigkeitsmesser haben; die Anzeige muss bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs reichen und in Kilometer pro Stunde (km/h) erfolgen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde ist zulässig.
1    Motorfahrzeuge müssen im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen auch nachts ablesbaren Geschwindigkeitsmesser haben; die Anzeige muss bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs reichen und in Kilometer pro Stunde (km/h) erfolgen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde ist zulässig.
2    Geschwindigkeitsmesser müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere im UNECE-Reglement Nr. 39 beschrieben ist. Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Im Bereich zwischen 40 km/h und 120 km/h muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit v1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit v2 in km/h folgende Beziehung bestehen:
a  bei Fahrzeugen nach den Artikeln 14 Buchstabe a und 15 Absätze 1 und 3: 0 ≤ (v1 - v2) ≤ 0,1 v2 + 8 km/h;
b  bei Fahrzeugen der Klassen M und N: 0 ≤ (v1 - v2) ≤ 0,1 v2 + 6 km/h;
c  bei allen übrigen Fahrzeugen: 0 ≤ (v1 - v2) ≤ 0,1 v2 + 4 km/h.311
3    Die Anforderungen von Absatz 2 gelten nicht für Geschwindigkeitsmesser, die in einem Fahrtschreiber eingebaut sind.312
4    Ein zusätzlicher Geschwindigkeitsmesser ist nicht erforderlich, wenn ein Fahrtschreiber oder Datenaufzeichnungsgerät nach Artikel 100 oder 102 vorhanden ist, der die in Absatz 1 an Geschwindigkeitsmesser gestellten Anforderungen erfüllt.313
VTS) genügte, ändert daran nichts.

1.4.2. Die Vorinstanz durfte das Revisiongesuch darüber hinaus als rechtsmissbräuchlich einstufen, obwohl der Beschwerdeführer sein Wissen in Bezug auf die fehlerhafte Geschwindigkeitsanzeige bei der polizeilichen Einvernahme offengelegt hatte und die Behörden ungeachtet dessen keine weiteren Abklärungen vornahmen, weil sie ihm nicht glaubten. Entscheidend ist vorliegend, dass ihm dieses Wissen die Möglichkeit eröffnete, mittels Einsprache weitere Untersuchungen zu veranlassen, was er indessen ohne ersichtlichen Grund unterliess. Der Beschwerdeführer kann nicht nach rechtskräftiger Verurteilung beliebig und auf eigene Faust "weiterermitteln", bis er ein passendes neues Beweismittel findet, das ihn potentiell entlasten könnte. Vor diesem Hintergrund gelangte die Vorinstanz berechtigterweise zum Schluss, das Vorgehen des Beschwerdeführers erwecke den Anschein, dass er mit dem Revisionsgesuch den ordentlichen Rechtsweg habe umgehen wollen.

1.4.3. Der Beschwerdeführer kann ferner aus seinen Vorbringen zur anfänglich fehlenden anwaltlichen Vertretung sowie seinen allgemeinen Ausführungen zum Strafbefehlsverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Strafbefehl enthält eine Rechtsmittelbelehrung, welche explizit erwähnt, dass der Strafbefehl ohne schriftliche Einsprache innert zehn Tagen zum rechtskräftigen Urteil wird. Die Formulierung betreffend die Einsprachefrist und die Konsequenzen eines Verzichts sind hinreichend verständlich. Auf alle Fälle kann auch von einer rechtsunkundigen Person erwartet werden, dass sie sich bei Bedarf über die Anfechtungsmöglichkeiten informiert (vgl. Urteil 6B 1095/2017 vom 2. März 2018 E. 3.5). Dies gilt unabhängig eines von der Staatsanwaltschaft beigelegten Zusatzblatts mit allgemeinen Erläuterungen zum Strafbefehlsverfahren. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht innert Frist über seine Möglichkeiten resp. Obliegenheiten, sich gegen den Strafbefehl zu wehren, erkundigte und anschliessend entsprechend vorging.

1.5. Im Übrigen ergingen die Gutachten des B.________ und der C.________ AG erst nach der Verurteilung. Sie belegen daher höchstens die Falschanzeige des Tachos im Zeitpunkt, in dem sie erarbeitet wurden. Zum Zustand der Geschwindigkeitsanzeige im Zeitpunkt der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung sagen sie hingegen nichts aus. Insoweit ist es fraglich, ob mit Vorlage der Gutachten überhaupt eine neue, revisionsrechtlich bedeutsame Tatsache, die vor dem Erlass des Strafbefehls eingetreten ist, geltend gemacht wird. Die Frage, ob die Mängel am Tacho für die Strafverfolgungsbehörde neue Tatsachen i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
1    Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
a  neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
b  der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
c  sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950271 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.
4    Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.
StPO darstellen - was die Vorinstanz zu verneinen scheint - kann indes offengelassen werden. Wenn die Staatsanwaltschaft dem Hinweis des Beschwerdeführers auf seine defekte Geschwindigkeitsanzeige nicht weiter nachgeht, ist dies allenfalls ein prozessualer Fehler in Form einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, welcher nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann, sondern auf dem ordentlichen Rechtsweg hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_915/2020
Date : 27. Juli 2021
Published : 14. August 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Revision eines Strafbefehls


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