Tribunal federal
{T 7}
I 64/07
Urteil vom 27. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
V.________, 2001, Beschwerdegegnerin,
handelnd durch ihre Eltern, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter, Haus Eden, Paradiesweg 2, 9410 Heiden.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 2001 geborene V.________ leidet an einer juvenilen idiopathischen Arthritis mit Befall u.a. des rechten Kniegelenks sowie Augenbeteiligung (Uveitis [Regenbogenhautentzündung] und Katarakt [grauer Star] beidseits). Mit Verfügung vom 9. Februar 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Gesuch der Eltern von V.________ um Übernahme der Behandlung von Uveitis und Katarakt als medizinische Massnahme der Invalidenversicherung ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2006 bestätigte.
B.
Mit Entscheid vom 7. Dezember 2006 hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen auf Beschwerde hin den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2006 auf und sprach V.________ medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Erwägungen zu.
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 7. Dezember 2006 sei aufzuheben.
Die Eltern von V.________ beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, das Bundesamt für Sozialversicherungen deren Gutheissung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist am 7. Dezember 2006 ergangen. Das Verfahren richtet sich somit nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG). Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [AS 2006 1205 ff., 1243]) ist insoweit nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
1.2 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem 1. Juli 2006 anhängig gemacht worden ist, bestimmt sich die Kognition im Streit um die Übernahme der Behandlung der Uveitis und der Katarakt als medizinische Massnahme der Invalidenversicherung nach Art. 132

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
2.
Versicherte haben Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Art. 12 Abs. 1

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 12 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. |
|
1 | Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. |
2 | Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind. |
3 | Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt. |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 12 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. |
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1 | Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. |
2 | Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind. |
3 | Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt. |
Therapien, welche nur zeitlich unbegrenzt angewendet wahrscheinlich zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führen oder eine Verschlechterung verhindern können (SVR 2006 IV Nr. 3 S. 10 E. 2.1 [I 23/04]; AHI 2000 S. 64 E. 1 [I 181/99]; ZAK 1991 S. 176).
Diese Rechtsprechung gilt entgegen dem Bundesamt nicht nur bei psychischen, sondern auch bei somatischen Leiden (vgl. SVR 2004 IV Nr. 10 S. 28 [I 513/02]: Schwerhörigkeit und EVGE 1965 S. 92: Epiphyseolyse) namentlich auch Augenleiden wie Katarakt (SVR 2004 IV Nr. 13 [I 29/02]; AHI 2000 S. 297 [I 626/99]). Es besteht namentlich mit Blick auf das Ergebnis kein Anlass zu einer vertieften Auseinandersetzung mit der von der Aufsichtsbehörde in Frage gestellten Rechtsprechung.
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat voneinander losgelöst geprüft, ob die medikamentöse Therapie der beidseitigen Uveitis einerseits und die Staroperation anderseits medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 Abs. 1

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 12 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. |
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1 | Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. |
2 | Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind. |
3 | Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt. |
3.2 Das kantonale Gericht hat festgestellt, die Behandlung der Uveitis bestehe aus ophthalmologischen Untersuchungen sowie einer medikamentösen Therapie hauptsächlich im Rahmen des Grundleidens der juvenilen idiopathischen Arthritis. Gemäss. Dr. med. H.________, Pädiatrische Klinik O.________, sei eine langfristige antiinflammatorische und immunsuppressive Therapie erforderlich. Es sei indessen nicht mit einer zeitlich geradezu unbegrenzten Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen, zumal das Grundleiden anerkanntermassen zu den Krankheiten gehöre, bei denen in absehbarer Zeit mit einer Stabilisierung gerechnet werden könne. Die Oligoarthritis befinde sich im Übrigen bereits partiell in Remission. Die IV-Stelle habe denn auch diesbezüglich Physiotherapie zugesprochen. Im Weitern sei gemäss den Angaben der Frau Dr. med. L.________, Augenklinik K.________, die Behandlung der Uveitis notwendig, um eine Erblindung zu verhindern. Trotz der generellen Erfahrungstatsache, dass Kinder mit Regenbogenhautentzündung im Rahmen einer Arthritis schwierige Verläufe zeigten, könnte eine günstige Prognose durchaus mit einiger Wahrscheinlichkeit zu stellen sein.
Mit Bezug auf die Behandlung der Katarakt hat die Vorinstanz ausgeführt, gemäss Dr. med. L.________ sei die Staroperation für die bestmögliche Visusentwicklung notwendig. Ob die Uveitis den Eingliederungserfolg beeinträchtige, könne erst im weiteren Verlauf beurteilt werden. Mit Rücksicht auf den offenen Verlauf und das kindliche Alter der Versicherten dürfe eine günstige Entwicklung nicht leichthin als unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen angesehen werden. Im gegenwärtigen Zeitpunkt sei somit nicht davon auszugehen, dass ein den Eingliederungserfolg wesentlich gefährdender Nebenbefund bestehe.
3.3
3.3.1 Dass sich eine ungünstige Prognose nicht stellen lässt, genügt nicht für die Bejahung der Eingliederungswirksamkeit im Sinne der Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges. Dieser muss medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein (E. 2). Insofern geht die Vorinstanz von einer unzutreffenden Rechtsauffassung aus. Wenn Frau Dr. med. L.________ Aussagen betreffend der Prognose als sehr schwierig bezeichnet, da erfahrungsgemäss Kinder mit Regenbogenhautentzündung im Rahmen einer juvenilen rheumatoiden Arthritis schwierige Verläufe zeigen (Arztbericht vom 16. Dezember 2005), kann klarerweise nicht von einem hinreichend wahrscheinlichen Eingliederungserfolg gesprochen werden. Gemäss Bundesamt muss, wenn es gelingt, die Entzündung sowohl in den Gelenken als auch in den Augen zum Stillstand zu bringen, die Behandlung prophylaktisch weitergeführt werden, um ein Wiederaufflammen der Entzündung zu verhindern.
In Bezug auf die Behandlungsdauer geht die Vorinstanz ebenfalls von einer unrichtigen Rechtsauffassung aus. Es kann nicht genügen, dass nicht mit einer geradezu unbegrenzten Behandlungsdauer zu rechnen ist. Vielmehr muss zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit die Leidensbehandlung abgeschlossen werden können. Im Arztbericht vom 14. Oktober 2005 hielt Dr. med. H.________ fest, juvenile idiopathische Arthritis und Uveitis zählten zu den kindlichen Autoimmunerkrankungen und bedürften einer langfristigen antiinflammatorischen sowie auch immunsuppressiven Therapie. Von Seiten der Arthritis bestehe eine partielle klinische Remission. Im Verlaufe des Jahres sei es allerdings zu einer deutlichen Persistenz und auch Progredienz der ophthalmologischen Symptomatik gekommen. Aufgrund dieser fachärztlichen Aussagen sowie der prognostischen Beurteilung der Frau Dr. med. L.________ besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die medikamentöse Behandlung der Uveitis innerhalb eines bestimmten zeitlichen Horizonts zum Abschluss kommen wird.
3.3.2 Hinsichtlich der Behandlung der Katarakt lässt die Aussage der Frau Dr. med. L.________, dass erst im weiteren Verlauf beurteilt werden könne, ob die Uveitis den Eingliederungserfolg der Staroperation beeinträchtige, sowohl einen Schluss in diesem als auch in jenem Sinne zu. Dies genügt indessen nicht, um den Erfolg des Eingriffs medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit darzutun. Gemäss Bundesamt ist trotz Kataraktoperation eine weiter fortschreitende Einbusse der Sehleistung durch Verklebungen und Degeneration zu befürchten. Zudem sei das Operationsergebnis selbst wegen der Entzündungen nicht absehbar und es müsse mit Operationskomplika-tionen gerechnet werden. Wegen der Entzündung sei bisher auch noch keine Linse eingesetzt worden. Der Eingliederungserfolg der Staroperation ist somit zu verneinen oder es ist insoweit zumindest von Beweislosigkeit auszugehen, was am Ergebnis jedoch nichts ändert (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen; RKUV 2003 Nr. U 485 S. 295 E. 5 [U 308/01]). Beizufügen bleibt, dass im erwähnten Urteil B. vom 17. September 1993 der Erfolg der Staroperation bei der an einer chronischen Uveitis leidenden Versicherten ebenfalls zu verneinen war.
3.3.3 Zum medizinischen Massnahmecharakter der ophthalmologischen Untersuchungen (E. 3.2) hat sich das kantonale Gericht nicht explizit geäussert. Diese Vorkehren sind indessen untrennbar verbunden mit der Behandlung der Uveitis und der Katarakt, sodass auch diebezüglich keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung besteht.
Die vorinstanzliche Leistungszusprechung verletzt Bundesrecht.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Eltern der Versicherten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2006 aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Eltern von V.________ auferlegt.
3.
Der IV-Stelle des Kantons St. Gallen wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 27. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: