Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 513/02
Urteil vom 21. Juli 2003
I. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Meyer; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Parteien
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
L.________, 1987, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihre Mutter R.________,
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 11. Juli 2002)
Sachverhalt:
A.
L.________ (geb. 1987) leidet an einer prälingualen, unmittelbar nach der Geburt aufgetretenen höchstgradigen, an Gehörlosigkeit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits, links mehr als rechts bei Status nach Frühgeburt und neonataler Sepsis.
Mit Verfügung vom 24. Dezember 1996 erteilte die IV-Stelle Aargau Kostengutsprache für die Versorgung mit einem Cochlea-Implantat (nachfolgend: CI) links. Am 6. Juni 1997, rund ein halbes Jahr nach dem Eingriff (16. Januar 1997), musste das CI infolge eines Defektes ersetzt werden, wobei die Invalidenversicherung auch diesen Eingriff übernahm (Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 29. Mai 1997).
Da sich in der Folge herausstellte, dass das entfernte CI aus einer Serie stammte, bei der häufig Ausfälle auftraten, erklärte sich die Lieferfirma bereit, das CI im Falle eines Defektes zu ersetzen. Im Weitern übernahm sie die Kosten der Versorgung rechts (d.h. die Kosten für das Gerät und die Operation), um bei einem allfälligen Ausfall des linken CI die auditive Kommunikationsfähigkeit der Versicherten zu garantieren.
Mit Verfügung vom 22. November 2001 lehnte die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn (nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherung [BSV]) ein Gesuch um Übernahme eines CI rechts, welches sich sinngemäss einzig auf die Übernahme der durch die Lieferfirma nicht gedeckten Folgekosten bezog, ab. Zur Begründung gab sie an, bei einem Ausfall des linken Gehörs könne davon ausgegangen werden, dass innert zumutbarer kurzer Zeit ein Implantat rechts eingesetzt werden könne. Es bestehe somit keine drohende Invalidität und die Operation würde aus rein vorsorglichen Gründen durchgeführt.
B.
Beschwerdeweise beantragte die Mutter der Versicherten die Übernahme der inzwischen durchgeführten und von der Lieferfirma bezahlten CI-Implantation (Service und Reparaturen, Anpassungen, Batterien etc.) durch die Invalidenversicherung. Sie machte geltend, der Ausfall des fehlerhaften CI links - gemäss Prof. Dr. med. P.________, Klinik X.________, liegt die Defektwahrscheinlichkeit bei über 50 % und ist mit einer Wartezeit für ein neues CI von rund einem halben Jahr zu rechnen (Bericht vom 4. Februar 2002) - würde wegen zu befürchtender schulischer Lücken, der drohenden Ausbildungsverzögerung und wegen der vorübergehenden Gehörlosigkeit eine wesentliche Beeinträchtigung der Entwicklung der Versicherten bedeuten.
Mit Entscheid vom 11. Juli 2002 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und verpflichtete die IV-Stelle des Kantons Solothurn, die CI-Implantation rechts (Einstellung, regelmässige Kontrollen, Betriebskosten) zu übernehmen.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Die Mutter der Versicherten schliesst auf Abweisung und die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 22. November 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Nach Art. 12 Abs. 1

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 12 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. |
|
1 | Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. |
2 | Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind. |
3 | Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt. |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 12 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. |
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1 | Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. |
2 | Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind. |
3 | Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt. |
3.
Bei nichterwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist zu beachten, dass diese als invalid gelten, wenn ihr Gesundheitsschaden künftig wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 5 Sonderfälle - 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG51.52 |
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1 | Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG51.52 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG. |
4.
Es steht fest und ist unbestritten, dass die beidseitige hochgradige Schwerhörigkeit der Versicherten medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 12

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 12 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. |
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1 | Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. |
2 | Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind. |
3 | Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt. |
Ausser Betracht fällt ein Anspruch gestützt auf Art. 11

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 11 Versicherungsschutz in der Unfallversicherung - 1 Die Invalidenversicherung kann vom Taggeld höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle abziehen. |
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1 | Die Invalidenversicherung kann vom Taggeld höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle abziehen. |
2 | Die IV-Stelle setzt für die Versicherten nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG110 einen versicherten Verdienst im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 UVG fest. |
3 | Der Bundesrat legt die Berechnung des versicherten Verdienstes im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 UVG in Abhängigkeit vom bezogenen Taggeld fest und regelt das Verfahren. |

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 23 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 52 |
5.
5.1 Die Vorinstanz erwog, die beidseitige Versorgung mit einem CI wäre bei mängelfreiem CI links aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich gewesen. Die hohe Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls und die damit verbundenen Risiken und Belastungen begründeten jedoch den Anspruch auf Übernahme der - im Vergleich zu den vollen Kosten - verhältnismässig bescheidenen Folgekosten des CI rechts.
5.2 Das BSV räumt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, dass es aufgrund des erheblichen Defektrisikos sinnvoll gewesen sei, auch auf der rechten Seite ein CI einzusetzen, um einem allfälligen Unterbruch in der auditiven Kommunikation vorzubeugen. Es macht jedoch geltend, dass nicht von einer unmittelbar drohenden oder im Zeitpunkt des Eintritts ins Erwerbsleben bestehenden Invalidität ausgegangen werden könne, weil völlig ungewiss sei, ob und allenfalls wann das anfällige CI einen Defekt erleide.
6.
Gestützt auf das in SVR 2003 IV Nr. 12 S. 35 publizierte Urteil G. vom 31. Oktober 2002 (I 395/02) steht fest, dass die beidseitige Versorgung mit einem CI bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entspricht und Einigkeit darin besteht, dass die beidseitige Versorgung die kommunikativen Fähigkeiten eines gehörlosen Kindes hinsichtlich Sprachverständnis und Sprachverständlichkeit erheblich zu verbessern vermag. Indessen ist - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in diesem Urteil entschieden hat - im Einzelfall zu prüfen, ob Indikation und Zweckmässigkeit sowie - im Rahmen von Art. 12

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 12 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. |
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1 | Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. |
2 | Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind. |
3 | Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt. |
6.1 Gestützt auf die Berichte des Prof. Dr. med. P.________ vom 14. August 2001 und 4. Februar 2002 sowie die Stellungnahme der Mutter der Versicherten ist davon auszugehen, dass die Vorkehr aufgrund der konkreten Verhältnisse indiziert und zweckmässig ist; sie ist - dauernd und wesentlich - geeignet, den Eingliederungserfolg, d.h. die schulische Ausbildung und die Berufsbildung der Versicherten, durch Verbesserung der auditiven Kommunikation sicherzustellen:
Im Hinblick auf den von der Versicherten geplanten Übertritt von der Bezirksschule (welche sie in der für Gehörlose und Schwerhörige spezialisierten Schule Y.________ besuchte) an die Kantonsschule ist die beidseitige Versorgung angezeigt, da der Unterricht an dieser höheren Schule nicht auf die Bedürfnisse Gehörloser ausgerichtet ist. Hinzu kommt, dass es der Versicherten gemäss Prof. Dr. med. P.________ - unabhängig von der Art der weiteren Ausbildung - nicht zumutbar ist, bei einem Defekt des CI links während eines halben Jahres ohne Versorgung mit einem CI zu sein. Denn die Versicherte ist, da sie seit früher Kindheit zunächst konventionelle Hörgeräte getragen hat, bevor sie wegen Verschlechterung des Resthörvermögens ein CI erhielt, seit jeher daran gewöhnt, die Sprache nicht nur mit Lippenlesen, sondern im Wesentlichen akustisch aufzunehmen. Bei einem Ausfall des einzigen CI fiele es ihr daher schwer, auf "lautlose" Kommunikation umzustellen. In diesem Sinne stellt das zweite CI einen wichtigen Sicherheitsfaktor dar, indem allfällige technische Defekte des einen Gerätes durch das andere aufgefangen werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Versicherte bereits ein CI hat, darf schliesslich auch davon ausgegangen werden, dass
eine derart hochgradige Schwerhörigkeit vorliegt, dass eine konventionelle Versorgung nicht in Frage kommt (BGE 115 V 197 Erw. 4e/bb), dass der Hörnerv und das zentrale Hörsystem auf elektrische Reize reagieren und subjektive Hörempfindungen auslösen können (BGE 115 V 198 Erw. 4e/bb) und dass der notwendige Intelligenzgrad und die Motivation vorhanden sind (BGE 115 V 198 Erw. 4e/bb).
6.2 Erfüllt ist schliesslich auch die Voraussetzung, dass die Massnahme den therapeutischen Erfolg in einfacher Weise anstrebt, d.h. verhältnismässig ist, geht es doch vorliegend nicht um die Übernahme eines CI (Gerät und Operation), sondern lediglich um die Übernahme der relativ geringen Folgekosten.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der IV-Stelle des Kantons Solothurn und der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zugestellt.
Luzern, 21. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: