Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 180/2023

Urteil vom 27. Juni 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifiziert grobe und grobe Verkehrsregelverletzung; Willkür; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 3. November/19. Dezember 2022 (AS 21/009/ABO).

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht Obwalden verurteilte A.________ am 28. April 2021 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Betrugs, Zechprellerei, mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung, qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises. Es belegte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten, und zwar als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 8. Februar 2016 und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 25. Mai 2018 sowie zu den Urteilen des Kantonsgerichts Luzern vom 3. Juni 2020 und des Kantonsgerichts Nidwalden vom 3. März 2021.

B.
Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ hiess das Obergericht des Kantons Obwalden mit Urteil vom 3. November/19. Dezember 2022 insoweit gut, als es ihn vom Vorwurf des Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs freisprach. Im Übrigen wies es die Berufung ab und bestätigte das kantonsgerichtliche Urteil, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen war.

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen und das Verfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung sei einzustellen. Die Sache sei zu "ausreichend begründeter Neubeurteilung der Strafzumessung" an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1).
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht die beschuldigte Person, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG durch waghalsiges Überholen.

2.1. Die Erstinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe mit seinem Personenwagen ein anderes Fahrzeug überholt, indem er in einer Rechtskurve kurz vor einem Kreisel die Sicherheitslinie überfuhr. Mit diesem waghalsigen Manöver habe er sich einer Verkehrskontrolle entziehen wollen. Er habe skrupellos gehandelt und sei ein hohes Risiko von Schwerverletzten oder Toten eingegangen.

2.2. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird gemäss Art. 90 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Was als waghalsiges Überholen gilt, ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Damit ein Überholen waghalsig im Sinne von Art. 90 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG ist, muss es nicht nur gewagt, sondern unsinnig sein (Urteile 6B 246/2021 vom 8. Juni 2022 E. 3.3.1; 6B 1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.3 mit Hinweis).
Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteile 6B 246/2021 vom 8. Juni 2022 E. 3.3.2; 6B 1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Wer objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
und 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG begeht, erfüllt grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands. Dem Gericht kommt ein begrenzter Handlungsspielraum zu, um die Erfüllung des subjektiven Tatbestands unter besonderen Umständen zu verneinen (BGE 142 IV 137 E. 11.2).

2.3. Die Vorinstanz stellt fest, im Untersuchungsverfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, sich nicht klar zu erinnern. Bei seiner erstinstanzlichen Befragung habe er die Vorwürfe pauschal bestritten, während der Sachverhalt im erstinstanzlichen Plädoyer grundsätzlich anerkannt worden sei. An der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer die Aussage verweigert, derweil im Plädoyer geltend gemacht worden sei, es sei nicht erstellt, dass er überholt habe. Hierzu hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt erstinstanzlich grundsätzlich anerkannt und beantrage wegen des Überholmanövers auch im Berufungsverfahren einen Schuldspruch, wenn auch nicht gemäss Art. 90 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG. Wenn der Beschwerdeführer nun geltend mache, er habe nicht überholt, dann widerspreche er sich. Vielmehr habe der Beschwerdeführer, wie in der Anklage festgehalten, kurz vor dem Kreisel in der Rechtskurve das Fahrzeug der Auskunftsperson überholt und sei dabei über die Sicherheitslinie auf die Gegenfahrbahn gefahren. Wegen des Überholmanövers hätten das überholte Fahrzeug und ein entgegenkommendes Fahrzeug stark abbremsen müssen, um eine Kollision zu vermeiden.
Sodann erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit überhöhter Geschwindigkeit auf einer unübersichtlichen Strecke ein Fahrzeug überholt. Die Sicht sei durch den bebauten Kreisel zusätzlich eingeschränkt gewesen. Wegen der Galerie mit beidseitig abgeschlossener Fahrstrecke und einem nahenden Verkehrsteiler sei ein Ausweichen unmöglich gewesen. Das überholte Fahrzeug und das im Bereich des Kreisels entgegenkommende Fahrzeug hätten stark abbremsen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Trotz geringem Verkehrsaufkommen habe eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestanden. Es sei letztlich dem Zufall zu verdanken, dass ein Zusammenprall ausgeblieben sei. Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung vor, es habe höchstens ein ungefährlicher Auffahrunfall gedroht. Dem hält die Vorinstanz entgegen, auch bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h seien Auffahrunfälle nicht ungefährlich. Hätte der Beschwerdeführer das überholte Fahrzeug beim Einschwenken gestreift, hätte dieses in den Verkehrsteiler oder die rechtsseitige Wand gedrängt werden können. Die überholte Auskunftsperson habe dem Beschwerdeführer durch Abbremsen ermöglichen müssen, wieder auf die rechte Spur zu wechseln, da der Verkehrsteiler dies später
verhindert hätte. Die Vorinstanz streicht hervor, dass der Beschwerdeführer in einer Rechtskurve überholte, weshalb die Sicht ohnehin eingeschränkt gewesen sei. Der Verkehrsteiler habe die Sicht zusätzlich eingeschränkt. Falls auf diesem Teilstück ein Fahrzeug entgegengekommen wäre, hätte der Beschwerdeführer dies bei seiner überhöhten Geschwindigkeit nicht rechtzeitig wahrnehmen können, zumal seine Reaktionsfähigkeit durch Drogen eingeschränkt gewesen sein dürfte. Ohne das Abbremsen des überholten Fahrzeugs hätte die Gefahr bestanden, dass dem Beschwerdeführer nicht mehr genügend Platz geblieben wäre, um vor dem Verkehrsteiler auf die rechte Fahrbahn einzuschwenken und er hätte die Fahrt auf der Gegenfahrbahn fortsetzen müssen. Falls es zu einer Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug gekommen wäre, so wäre die Gefahr einer schweren oder gar tödlichen Verletzung der Insassen gross gewesen, da sich bei Frontalkollisionen die Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge kumulieren. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt. Deshalb stelle das Manöver eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung dar.

2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht mehr, dass sein Manöver den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG erfüllt. Er wendet sich aber gegen den Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG. Zur Begründung trägt er vor, die vorinstanzliche Beweisführung sei mangelhaft und die daraus gezogenen Schlüsse seien teils willkürlich.
Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz erwähne mit keinem Wort, ob die überholte Auskunftsperson glaubwürdig und ob ihre Aussagen glaubhaft seien. Dabei verkennt er, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person nach der Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Dass die Aussagen der Auskunftsperson nicht glaubhaft wären, legt der Beschwerdeführer nicht im Ansatz dar. Vielmehr erschöpft sich sein Vorbringen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. So trägt er beispielsweise vor, es könne "nicht ausgeschlossen werden, dass die Auskunftsperson subtil beeinflusst worden" sei. Solches Vorbringen reicht nicht aus, um Willkür in der Sachverhaltsfeststellung zu belegen. Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer eine freie Würdigung einzelner Aussagen der Auskunftsperson vornimmt. Auch seine Behauptung, angesichts der Dunkelheit hätte er trotz Rechtskurve einen allfälligen Gegenverkehr an den Lichtern erkennen können, begründet keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung.

2.5. Der Beschwerdeführer überquerte in einer Rechtskurve eine Sicherheitslinie und ging damit unter Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein. Daran ändert nichts, dass bei der Einleitung des Manövers kein Gegenverkehr erkennbar war (vgl. Urteil 6B 246/2021 vom 8. Juni 2022 E. 3.4). Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass entgegenkommender Verkehr aufgrund der strassenbaulichen Situation keine Ausweichmöglichkeit hatte. Ein vernünftiges Motiv für die Fahrweise des Beschwerdeführers ist nicht ansatzweise erkennbar. Sein Überholmanöver kann nur als unsinnig bezeichnet werden. Er handelte mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Er ist ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen. Eine konkrete Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens Dritter ist hingegen nicht erforderlich (Urteil 6B 698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.2). Nach dem Gesagten qualifiziert die Vorinstanz das Überholmanöver zu Recht als waghalsig im Sinne von Art. 90 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG.

3.
Der Beschwerdeführer rügt seine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

3.1. Die Erstinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen grober Verkehrsregelverletzung, weil er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten habe. Dies habe er an der erstinstanzlichen Befragung bestätigt, während er sich an der Berufungsverhandlung nicht zu diesem Vorwurf geäussert und einen Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung oder einen Freispruch wegen Verjährung verlangt habe.

3.2. Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil 6B 761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1).
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem vorübergehenden Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B 462/2019 vom 23. August 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil 6B 761/2019
vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Es schloss ein rücksichtsloses Verhalten etwa aus, weil der Fahrzeugführer die bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion auf der Autobahn übersehen hatte. Anders entschied es bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts, die Teil von Massnahmen eines Verkehrsberuhigungskonzepts bildete (Urteil 6B 571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4 mit Hinweisen). Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteile 6B 462/2019 vom 23. August 2019 E. 1.1.1; 6B 1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.1 und E. 3.3.1; 6B 661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1 je mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1; je mit Hinweisen). Aufgrund der erhöhten Gefahrenlage gilt dies auch bei atypischen Innerortsstrecken (vgl. Urteile 6B 505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B 1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.1).

3.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer selbst habe seine Geschwindigkeit als "massiv überhöht" beschrieben. Die Auskunftsperson habe dies bestätigt. Daher folgt die Vorinstanz der erstinstanzlichen Einschätzung, wonach auch ohne konkrete Geschwindigkeitsmessung von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 25 km/h und dementsprechend objektiv von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer mache nichts geltend, was eine andere Einschätzung nahelegen würde. Er argumentiere, bei einem Vorsprung auf die Militärpolizisten von ca. 30 Sekunden wäre er auch bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h bereits 500 Meter entfernt gewesen. Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass die fragliche Strecke überwiegend gerade verlaufe. Die Militärpolizisten hätten den Beschwerdeführer also auch bei einem Abstand von 500 Metern noch gut erkennen können und hätten bei einer hypothetischen Geschwindigkeit von 60 km/h keinen Grund gehabt, die Verfolgung abzubrechen. Weiter sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst seine Geschwindigkeit als "massiv überhöht" bezeichnet habe. Eine Geschwindigkeit von bloss 60 km/h würde kaum jemand als "massiv überhöht" bezeichnen. Bei einer massiven
Geschwindigkeitsüberschreitung, die der Beschwerdeführer anerkenne, habe ihm bewusst sein müssen, dass er andere Verkehrsteilnehmer gefährde, was den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG erfülle.

3.4. Auch hier wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er bringt vor, die Vorinstanz erwähne nicht, unter welchen genauen Umständen die Nachfahrmessung erfolgt sei. Die Polizei halte bloss fest, der Beschwerdeführer habe die signalisierte Höchstgeschwindigkeit bestimmt um mehr als 25 km/h überschritten. Diese Behauptung werde einzig damit begründet, dass man die Verfolgung habe abbrechen müssen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offen bleiben. Denn die Vorinstanz stellt auf die Aussage des Beschwerdeführers ab, welcher seine Geschwindigkeit als "massiv überhöht" beschrieben habe, was von der Auskunftsperson bestätigt worden sei. Daher gehen beide Vorinstanzen auch ohne konkrete Geschwindigkeitsmessung von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 25 km/h aus. Dass diese Feststellung schlechterdings unhaltbar wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Vielmehr begnügt er sich abermals mit einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Beweisergebnis, indem er eine falsche vorinstanzliche Wiedergabe des Strassenverlaufs behauptet und den Beizug der Aussagen der Auskunftsperson kritisiert. Hingegen setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung
auseinander, wonach die Militärpolizisten auf der geraden Strecke keinen Grund gehabt hätten, die Verfolgung abzubrechen, wenn die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers nicht massiv überhöht gewesen wäre.

3.5. Nach dem Gesagten hält auch die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG vor Bundesrecht stand.

4.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.

4.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB und die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; zum Ganzen: Urteil 6B 485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.2; je mit Hinweisen).
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, im welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; Urteil 6B 485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.4; je mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen; Urteil 6B 691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.1).
Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; Urteile 6B 1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B 684/2022 vom 31. August 2022 E. 5.1.1; 6B 217/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2; je mit
Hinweisen). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann namentlich mit einer Strafreduktion Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.4.1 f.; je mit Hinweisen).

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 8. Februar 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden wegen Betrugs (begangen am 30. Oktober 2014), wegen Urkundenfälschung (begangen zwischen dem 2. Oktober 2014 und 14. April 2015), wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (begangen am 22. September 2014, 5. April 2015, 11. April 2015 und 28. September 2015) sowie wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (begangen am 28. September 2015). Im vorliegenden Verfahren erfolge ein Schuldspruch wegen Betrugs, welchen der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. bis 30. November 2015 und damit vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 8. Februar 2016 begangen habe. Es liege somit ein Fall der teilweisen retrospektiven Konkurrenz vor, weshalb eine Zusatzstrafe zu diesem Strafbefehl auszufällen sei.

4.2.2. Die Vorinstanz verweist auf die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers, nämlich auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 25. Mai 2018 wegen versuchten Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 3. Juni 2020 wegen Hausfriedensbruchs, Übertretung nach Art. 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 20 Tagen und einer Busse von Fr. 300.-- sowie das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 3. März 2021 wegen Tätlichkeiten, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitstrafe von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 2'800.--. Da die vorliegend zu beurteilenden Delikte allesamt vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 25. Mai 2018 und den soeben
erwähnten Urteilen der Kantonsgerichte Luzern und Nidwalden begangen worden seien, liege retrospektive Konkurrenz vor. Es sei eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden und eine Zusatzstrafe auszusprechen. Der Beschwerdeführer sei mit den erwähnten Urteilen der Kantonsgerichte Luzern und Nidwalden auch zu Bussen von Fr. 300.-- und Fr. 2'800.- verurteilt worden. Diese könnten nicht in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden.

4.2.3. Die Vorinstanz fährt fort, der gewerbsmässige Diebstahl erscheine hier wie beim Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 3. März 2021 als schwerste Straftat. Entsprechend erhöht die Vorinstanz die Grundstrafe angemessen mit einem reduzierten Anteil der Einzeltaten der neuen Delikte. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe zieht sie die Grundstrafe ab, was die Zusatzstrafe ergibt. Die Vorinstanz führt aus, die Grundfreiheitsstrafe betrage 4 Jahre 7 Monate und 10 Tage, nämlich 4 Jahre gemäss Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 3. März 2021, 20 Tage gemäss Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 3. Juni 2020, 20 Tage gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 25. Mai 2018 sowie 6 Monate resultierend aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 8. Februar 2016.
Die Vorinstanz setzt bei den 33 Diebstählen mit einem Deliktsbetrag von über Fr. 150'000.-- ein und hält fest, auf gewerbsmässigen Diebstahl stehe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten nicht zur Anwendung gelangt, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist. Von diesem Grundsatz wäre nur abzuweichen, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (BGE 116 IV 121 E. 2b/aa; Urteil 6B 207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.3.1).
Gemäss Vorinstanz sind hier im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Diebstahls und gewerbsmässigen Diebstahls für die Strafzumessung mitzuberücksichtigen, sodass keine eigentliche Asperation im Sinne von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB stattfinde. Bei einer Gesamtbetrachtung sei der Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls nicht zu überschreiten. Der Beschwerdeführer sei bereits gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 25. Mai 2018 wegen versuchten Diebstahls, gemäss Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 3. Juni 2020 wegen Diebstahls und gemäss Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 3. März 2021 wegen 26-fachen Diebstahls bzw. gewerbsmässigen Diebstahls mit einem Deliktsbetrag von Fr. 99'579.15 rechtskräftig verurteilt worden. In Relation der insgesamt 61 (teilweise versuchten) Diebstähle im Zeitraum vom 11. April 2016 bis 15. Oktober 2019 mit einer Gesamtdeliktssumme von mindestens Fr. 250'000.-- sei somit die Grundstrafe für die neu zu beurteilenden Diebstähle angemessen zu erhöhen.

4.2.4. Die Vorinstanz qualifiziert das Tatverschulden bezüglich der Diebstähle trotz der grossen Anzahl und des hohen Deliktsbetrags als leicht bis eher mittelschwer, weil der Beschwerdeführer eine direkte Konfrontationen mit den Geschädigten weitgehend vermieden habe. Auf der subjektiven Seite habe der Beschwerdeführer mit direktem Vorsatz und ohne wirtschaftliche Notlage gehandelt. Mangels besonderer Rücksichtslosigkeit sei insgesamt dennoch von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Die Vorinstanz verortet die hypothetische Gesamtstrafe für die zahlreichen Diebstähle bei 75 Monaten und 10 Tagen. Sie erklärt zu Recht, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Einsatzstrafe von 24 Monaten als deutlich zu tief erscheint.
Sodann erhöht die Vorinstanz die Gesamtstrafe für die 10-fache Sachbeschädigung um 2 Monate, für den 16-fachen Hausfriedensbruch um zwei Monate, für den 6-fachen Betrug um 3 Monate, für die Zechprellerei um 10 Tage, für die 3-fache grobe Verkehrsregelverletzung um 4 Monate, für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung um 6 Monate, für das 2-fache Fahren in fahrunfähigem Zustand um 1 Monat, für die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit um 20 Tage, für die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs um 30 Tage und schliesslich für das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises um 2 Monate. So gelangt die Vorinstanz aufgrund der Tatkomponenten zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 97 Monaten und 10 Tagen.

4.2.5. Was die Täterkomponente betrifft, folgt die Vorinstanz der Erstinstanz und erhöht die hypothetische Gesamtstrafe um 6 Monate auf 103 Monate und 10 Tage. Sie betont zu Recht die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und verweist auf die ausgeprägte Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, der auch nach seiner bedingten Entlassung und trotz hängiger Strafverfahren hartnäckig weiter delinquierte.
Der Beschwerdeführer brachte bereits im Berufungsverfahren vor, die Vorstrafen dürften nicht straferhöhend berücksichtigt werden, da sie schon in früheren Urteilen straferhöhend gewichtet worden seien. Dem entgegnet die Vorinstanz überzeugend, dass die Vorstrafen bei der Strafzumessung berücksichtigt worden wären, wenn alle Delikte zusammen beurteilt worden wären. Entsprechend seien die Vorstrafen bei einer getrennten Beurteilung der Delikte auch zu berücksichtigen. Allerdings könnten der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 8. Februar 2016, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 25. Mai 2018, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 3. Juni 2020 sowie das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 3. März 2021 nicht als Vorstrafen gezählt werden, da sie zusammen mit dem Vorliegenden eine Gesamtstrafe bilden. Dennoch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch ohne Berücksichtigung der genannten Urteile mehrfach einschlägig vorbestraft sei. Er scheine sein Fehlverhalten zwar zu einem gewissen Grad einzusehen, aufrichtige Reue sei seinen Aussagen und seinem Verhalten jedoch nicht zu entnehmen. Geständnisse seien praktisch nur für Delikte erfolgt, die ihm zweifelsfrei nachgewiesen worden seien, und zwar oft
erst spät im Verfahren. Manche Taten habe er auch im Berufungsverfahren noch bestritten.

4.2.6. Schliesslich nimmt die Vorinstanz wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion von 3 Monaten vor. Sie fasst zusammen, die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe sei unter Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren und der gesamten Umstände auf 100 Monate und 10 Tage festzulegen. Nach Abzug der Grundstrafe von 4 Jahren, 7 Monaten und 10 Tagen resultiere eine Zusatzstrafe von 45 Monaten. Soweit der Beschwerdeführer einen weiteren Abzug von 40 % aufgrund des Asperationsprinzips verlange, sei festzuhalten, dass dieses Prinzip bereits berücksichtigt worden sei.

4.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Strafzumessung vorbringt, dringt nicht durch.

4.3.1. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, es sei denn, das Bundesgericht könnte ohnehin nicht reformatorisch entscheiden (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis). Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache dann, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 136 V 131 E. 1.2; Urteil 6B 140/2016 vom 14. Februar 2017 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer beantragt nur, die Angelegenheit sei zu "ausreichend begründeter Neubeurteilung der Strafzumessung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dass das Bundesgericht bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht in der Lage wäre, ein materielles Urteil zu fällen und die Sache zurückweisen müsste, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es ist daher fraglich, ob auf seine Rügen zur Strafzumessung überhaupt einzutreten ist. Die Frage kann indessen offen bleiben, da sein Vorbringen ohnehin unbegründet ist.

4.3.2. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Bildung einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 8. Februar 2016. Er anerkennt selbst, dass die vorinstanzliche Annahme einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz zutreffend ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzen soll, indem sie eine teilweise Zusatzstrafe ausfällt für den Betrug, welchen er zwischen dem 1. und 30. November 2015 beging.

4.3.3. Der Beschwerdeführer verlangte im Berufungsverfahren, dass die hypothetischen Einzelstrafen für jedes Delikt addiert werden und dann bei jeder hypothetischen Einzelstrafe ein Abzug von 1/3 bis 2/3 vorgenommen wird. Diese Berechnung verwirft die Vorinstanz zu Recht. Vor Bundesgericht legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Bildung der Zusatzstrafe Bundesrecht verletzt haben sollte. Er ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B 141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B 496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B 112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B 1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).

4.3.4. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die Strafzumessung im Rahmen der Täterkomponente. Entgegen seinen Vorbringen genügt die angefochtene Begründung den bundesrechtlichen Anforderungen. Dass die Vorinstanz die hypothetische Gesamtstrafe nur um 6 Monate erhöht, erscheint angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und der ausgeprägten Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers als eher milde. Einer weiteren Begründung bedurfte es nicht, zumal die Vorinstanz ergänzend auf das erstinstanzliche Urteil verweist. Unzutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihm zur Last legt, dass er einige Taten erst kurz vor der Berufungsverhandlung zugab. Vielmehr erteilt sie bloss seinem Ansinnen eine Absage, die Strafe wegen der Geständnisse weiter zu reduzieren.

4.3.5. Schliesslich fordert der Beschwerdeführer, dass die Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einer Strafreduktion von 8 Monaten berücksichtigt wird. Die Vorinstanz stellt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und reduziert die Strafe deswegen um 3 Monate. Sie erwägt, das erstinstanzliche Verfahren habe von der Anklageerhebung bis zum Urteil rund dreieinhalb Jahre gedauert. Allerdings sei das Verfahren aufgrund der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Anklageergänzung vorübergehend sistiert gewesen und die Erstellung des Gutachtens wegen der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers verzögert worden. Der Beschwerdeführer sei seit dem 23. Oktober 2019 in Haft und durch das hängige Verfahren nicht zusätzlich eingeschränkt worden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO berufe, wonach die Sache aufgrund seiner Haft beschleunigt hätte entschieden werden müssen, sei ihm zu widersprechen. Diese Bestimmung diene dem Vermeiden einer Überhaft und beziehe sich demnach auf Fälle, in denen sich jemand aufgrund der im laufenden Verfahren zu beurteilenden Delikte in Haft befinde (vgl. SARAH SUMMERS, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO). Vorliegend sei dies nicht der Fall. Der
Beschwerdeführer sei nicht in Untersuchungshaft, sondern verbüsse eine Freiheitsstrafe gestützt auf rechtskräftige Urteile. Die Gefahr einer Überhaft habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Der Beschwerdeführer machte bereits vor Vorinstanz geltend, das Beschleunigungsgebot sei auch im Berufungsverfahren verletzt worden. Diesen Einwand verwirft die Vorinstanz schlüssig. Sie hält fest, sie habe seine Verteidigung am 30. Juni 2022 wegen eines Termins für die Berufungsverhandlung kontaktiert. Diese sei jedoch nicht in der Lage gewesen, in den Monaten Juli oder August 2022 an einer Verhandlung teilzunehmen, worauf ihr mitgeteilt worden sei, dass die Berufungsverhandlung frühstens Mitte Oktober 2022 stattfinden könne. Die Verteidigung habe darauf ausgeführt, dies sei ihr lieber und auf ein paar Monate mehr oder weniger komme es nicht an. Eine Bearbeitungsdauer von 14 Monaten zwischen der Berufungserklärung am 25. Mai 2021 und dem geplanten Verhandlungstermin Ende Juli 2022 hält die Vorinstanz zwar nicht für kurz. Allerdings sei ein Grossteil der Berufungsanträge einen Tag vor der Verhandlung zurückgezogen worden. Zu jenem Zeitpunkt sei die Verhandlung schon im Umfang aller ursprünglichen Anträge vorbereitet gewesen. Auch seien zwei
Auskunftspersonen bereits zur Befragung vorgeladen gewesen. Daher erscheine die Dauer nicht unangemessen lang. Eine weitere Strafreduktion wegen der Dauer des Berufungsverfahrens sei daher nicht angemessen.
Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägung vorbringt, dringt nicht durch. Die Reduktion der Strafe um 3 Monate ist genügend. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer dem ersten Explorationsgespräch tatsächlich nur deshalb ferngeblieben sein sollte, weil er die Vorladung nicht erhalten habe. Dass der Beschwerdeführer sich unkooperativ verhielt, indem er verschiedene Informationen verweigerte und Laboruntersuchungen ablehnte, anerkennt er selbst. Ebenso anerkennt der Beschwerdeführer, dass eine Vielzahl von Straftatbeständen zur Diskussion stand und allein das erstinstanzliche Urteil mehr als 200 Seiten umfasst.

4.4. Nach dem Gesagten dringen die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung nicht durch.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
, Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Matt
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_180/2023
Date : 27. Juni 2024
Published : 15. Juli 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Qualifiziert grobe und grobe Verkehrsregelverletzung; Willkür; Strafzumessung


Legislation register
BGG: 64  65  66  95  97  105  106  107
BV: 9  29
BetmG: 19a
EMRK: 6
SVG: 90
StGB: 47  49  50
StPO: 5  10
BGE-register
116-IV-121 • 127-I-38 • 127-IV-101 • 129-I-8 • 130-IV-32 • 131-IV-133 • 132-II-234 • 134-III-379 • 134-IV-17 • 135-II-356 • 136-IV-55 • 136-V-131 • 140-III-264 • 141-IV-369 • 141-IV-61 • 142-IV-137 • 142-IV-93 • 143-I-310 • 143-IV-347 • 143-IV-373 • 143-IV-49 • 143-IV-500 • 143-IV-508 • 144-IV-313 • 144-V-50 • 145-IV-154 • 146-IV-88 • 147-IV-409
Weitere Urteile ab 2000
6B_112/2020 • 6B_1168/2020 • 6B_1186/2019 • 6B_1204/2016 • 6B_1399/2016 • 6B_140/2016 • 6B_1404/2019 • 6B_141/2021 • 6B_180/2023 • 6B_207/2013 • 6B_217/2022 • 6B_246/2021 • 6B_462/2019 • 6B_485/2022 • 6B_496/2020 • 6B_505/2020 • 6B_571/2012 • 6B_661/2016 • 6B_684/2022 • 6B_691/2022 • 6B_698/2017 • 6B_761/2019
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