Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 366/2018

Urteil vom 27. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 30. Januar 2018 (SB170227-O/U/ag).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 5. Mai 2017 wegen Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Von den Vorwürfen der Bestechung und der Anstiftung zum Amtsmissbrauch sprach es sie frei.

B.
Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl X.________ als auch die Staatsanwaltschaft Berufung. Mit Urteil vom 30. Januar 2018 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die Rechtskraft des Freispruchs vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch fest. Vom Vorwurf der Bestechung sprach es X.________ frei. Es bestrafte X.________ wegen Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

Das Obergericht hält bezogen auf den vorliegend noch relevanten Anklagepunkt zusammengefasst für erwiesen, dass X.________ am 12. Juni 2013 den Polizeibeamten A.________ bat, ihr bei der Identifikation einer "B.________" behilflich zu sein. Dabei hoffte sie, dies gelinge ihm anhand nicht öffentlich zugänglicher Datenbestände der Polizei. A.________ suchte im Polizei-Informationssystem (nachfolgend: POLIS) nach einer Frau namens "B.________" im Alter von 32 bis 34 Jahren, fand eine "B.b.________" und teilte deren Beruf sowie Telefonnummer X.________ mit.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses freizusprechen. X.________ ersucht um amtliche Verteidigung resp. nachträglich um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 277 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 277 - 1 Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen.
1    Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen.
2    Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.
StPO. Die CCIS (Call Center Information System) Auskünfte Nrn. xxx und yyy sowie die Aktennotizen vom 9. Mai und 1. Juli 2016 seien absolut unverwertbar und aus den Akten zu entfernen. Es liege kein verwertbarer Beweis für die Urheberschaft der WhatsApp-Nachrichten an A.________ vor. Auf einem Smartphone gespeicherte Dateninhalte seien Randdaten im Sinne von Art. 273
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs - 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:189
1    Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:189
a  diejenigen des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 2016190 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) der beschuldigten Person, einer Drittperson nach Artikel 270 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes oder einer geschädigten Person;
b  diejenigen des Postverkehrs gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BÜPF der beschuldigten Person oder einer Drittperson nach Artikel 270 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes.191
2    Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
3    Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden.
StPO. A.________ habe nie zur Auswertung der Daten auf seinem Smartphone eingewilligt. Das Zwangsmassnahmengericht sei nicht angerufen worden. Die Ermittlung der Person der Beschwerdeführerin sei ein Zufallsfund. Der Umstand, dass sie ihre Urheberschaft anerkannt habe, heile die Unverwertbarkeit nicht.

1.2. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Rüge überhaupt den Anforderungen von Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG genügend begründet und darauf eingetreten werden kann (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), ist sie nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass die Erkenntnisse aus den relevanten WhatsApp-Nachrichten sowie ihre Identifizierung als Teilnehmerin des entsprechenden Nachrichtenaustauschs mit A.________ nicht durch geheime Überwachungsmassnahmen im Sinne von Art. 269 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
a  der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
b  die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
c  die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
a  StGB155: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;
b  Ausländer- und Integrationsgesetz157 vom 16. Dezember 2005158: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
c  Bundesgesetz vom 22. Juni 2001159 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
d  Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996161: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b;
e  Kernenergiegesetz vom 21. März 2003162: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1;
f  BetmG164: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2;
g  Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983165: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i sowie m und o;
h  Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996166: Artikel 14 Absatz 2;
i  Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011168: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3;
j  Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015170: Artikel 154 und 155;
k  Waffengesetz vom 20. Juni 1997172: Artikel 33 Absatz 3;
l  Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000174: Artikel 86 Absätze 2 und 3;
m  Geldspielgesetz vom 29. September 2017176: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a;
n  Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015178: Artikel 74 Absatz 4.
3    Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979179 aufgeführten Straftaten.
. StPO, insbesondere nicht durch Randdatenerhebungen bei einem Fernmeldedienstanbieter, gewonnen wurden. Schon die Vorinstanz erwägt mangels entsprechender Massnahmen zutreffend, es sei zu keiner rückwirkenden Teilnehmeridentifikation gekommen und es liege kein Zufallsfund vor (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 3. a S. 8). Etwas anderes legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass der polizeiliche Ermittler aufgrund von Chatbezeichnungen und Nachrichteninhalten aus den sichergestellten Datenbeständen des Mobiltelefons von A.________ sowie aufgrund von Einträgen im POLIS und einer Anfrage bei der Einwohnerkontrolle zum Schluss kam, höchstwahrscheinlich sei die Beschwerdeführerin die Kommunikationspartnerin des
Letzteren. Die von der Beschwerdeführerin als unverwertbar beanstandeten CCIS-Auskünfte ergaben darüber hinaus gerade kein registriertes Abonnement bzw. eine bloss auf den Ehemann der Beschwerdeführerin lautende Registrierung (vgl. kant. Akten, act. 2). Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin eine fehlende Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht geltend macht. Ferner weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass weder die Beschwerdeführerin noch A.________ bestritten, Erstere sei die Autorin der entsprechenden WhatsApp-Nachrichten (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 3. a S. 8 und E. III. 1. a S. 10 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und macht eine Verletzung von Art. 24 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB und Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB geltend. Die Nummer von "B.________" habe die Beschwerdeführerin bereits gekannt, bevor A.________ ihr diese per WhatsApp-Nachricht mitgeteilt habe. Dies hätten A.________ und ihr Ehemann bestätigt. Sie habe nicht nach der Telefonnummer gefragt. Der Beruf von "B.b.________" sei offenkundig gewesen. Dass der Zugriff auf deren Personendaten sie störe und ihr Beruf geheim sei, habe "B.b.________" erst anlässlich der 100. Frage des Staatsanwalts, als sie langsam genervt gewesen sei, ausgesagt. Aus deren Angaben in sozialen Netzwerken im Internet ergebe sich deren fehlendes Geheimhaltungsinteresse. Der Tatvorwurf der Anstiftung lasse sich aus dem vorhandenen Beweismaterial nicht ableiten. A.________ sei, bevor ihm die Beschwerdeführerin geschrieben habe, zur Tat entschlossen und am recherchieren gewesen. Ihr Bewusstsein, dass A.________ einzig aufgrund ihrer Mitteilung, die Nummern seien nicht registriert, polizeiinterne Quellen anzapfen würde, sei nicht nachgewiesen. Die Telefonnummer und die Bezeichnung Hausfrau seien zudem keine geheimen Daten.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Telefonnummer von "B.________" schon vor ihrer ersten WhatsApp-Nachricht vom 12. Juni 2013 an A.________ gekannt habe (angefochtenes Urteil, E. III. 2. b.bb S. 12). Die Beschwerdeführerin habe um die Tätigkeit von A.________ als Polizist gewusst. Weil er von Berufs wegen Zugriff auf umfangreiche Datenbanken der Polizei gehabt habe, bestehe der Verdacht, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Suche nach "B.________" gezielt an ihn gewandt. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gescheitert sei, "B.________" selbst im Internet ausfindig zu machen und sich erneut an A.________ gewandt habe, verstärke diesen Verdacht. Einen starken Anhaltspunkt dafür bilde ausserdem die weitere Nachricht, mit der die Beschwerdeführerin wie selbstverständlich die Frage nach dem Beruf der gesuchten Person nachgeschoben habe. Hinzu komme, dass A.________ im POLIS gezielt mit den von der Beschwerdeführerin erhaltenen Informationen "B.________" und "im Alter von ca. 32 bis 34 Jahren" gesucht habe, welche für die Suche in einer solchen Datenbank im Gegensatz zu einer blossen Internetsuche hilfreich seien (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 3. e S. 16 f.). Bei den durch
A.________ preisgegebenen Daten handle es sich um ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB. Massgebend sei der materielle Geheimnisbegriff. Es stünde fest, dass die Telefonnummer von "B.b.________" nicht von jedermann aus öffentlich zugänglichen Quellen in Erfahrung zu bringen gewesen sei, was schutzwürdig und von dieser so gewollt gewesen sei. Die Berufsangabe sei ebenso wenig allgemein zugänglich und "B.b.________" habe auch diese nicht öffentlich verbreiten wollen. Ob die Daten die gesuchte oder eine andere "B.________" betrafen, sei unerheblich (vgl. angefochtenes Urteil, E. IV. 2. b S. 21 ff.).

2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmen oder eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; je mit Hinweisen).

2.4. Die vorliegende Beschwerde enthält zwar eine eigene Sachverhaltsdarstellung, welche teilweise von den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids abweicht, und die Beschwerdeführerin beanstandet zumindest sinngemäss verschiedentlich die vorinstanzliche Beweiswürdigung. In der Beschwerdeschrift ist jedoch weder eine ausdrückliche Willkürrüge zu finden noch legt sie darin substanziiert dar, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll. Auf die betreffenden Vorbringen ist folglich nicht einzutreten.

Ohnehin wäre keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ersichtlich. Dass diese den Sachverhalt in Bezug auf die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich falsch feststellt, ergibt sich etwa aus dem aufschlussreichen Protokoll der Einvernahme von "B.b.________". Diese erklärte am 13. September 2016, entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung, schon auf die ersten Fragen im Zusammenhang dazu, wie sie es mit der Bekanntgabe ihrer Natelnummer halte, diese sei nicht in einem öffentlichen Telefonverzeichnis registriert, um eine Belästigung durch Werbeanrufe zu verhindern. Sie würde ihre Nummer nicht einfach so auf der Strasse verteilen (kant. Akten, act. 12/8 S. 8). Später bestätigte sie, sie hätte ganz klar etwas dagegen, wenn die Polizei ihre Telefonnummer an Drittpersonen weitergeben würde und es sie störe, wenn A.________ tatsächlich auf ihre Polizeidaten zugegriffen und die Nummer sowie ihre Berufsangabe an die Beschwerdeführerin herausgegeben hätte (kant. Akten, act. 12/8 S. 10 und 16). Die Vorinstanz kommt daher nachvollziehbar zur Feststellung, dass "B.b.________" weder ihre Telefonnummer, noch ihre Berufsbezeichnung der Öffentlichkeit zugänglich machen wollte. Soweit die
Beschwerdeführerin diesbezüglich einen Ausdruck des Profils von "B.b.________" auf der Internetseite des sozialen Netzwerks LinkedIn ins Recht legt, ist sie sodann darauf hinzuweisen, dass im bundesgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist. Dies tut die Beschwerdeführerin nicht. Ohnehin ist dem entsprechenden undatierten Ausdruck gerade keine Telefonnummer oder Angabe zu entnehmen, wonach "B.b.________" Hausfrau sei.

Unerfindlich ist der Standpunkt der Beschwerdeführerin, A.________ sei noch vor ihrer Kontaktnahme zur Tat entschlossen und am recherchieren gewesen. Die Vorinstanz erstellt den Sachverhalt auch in zeitlicher Hinsicht detailliert (vgl. die chronologische Darstellung der bekannten Fakten im angefochtenen Urteil, E. III. 2. a S. 11).

Alsdann ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin von A.________ als Polizist erwartete, mittels nicht allgemein erhältlichen Personendaten die gesuchte "B.________" ausfindig zu machen, plausibel. Dies leuchtet schon angesichts der Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe seit langem gewusst, A.________ sei Polizist (vgl. kant. Akten, act. 12/2 S. 6) und ihrer erneuten Kontaktnahme, nachdem sie die gewünschten Informationen über "B.________" mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht selber erlangen konnte, ein. Als Gegenleistung versprach sie A.________ nach eigener Angabe, mit ihm zusammen zu grillieren oder in den Ausgang zu gehen (vgl. kant. Akten, act. 12/2 S. 9 f., 12/5 S. 15 f. und S. 28). Die Darstellung der Staatsanwaltschaft, ihm ihre sexuelle Zuwendung angeboten zu haben, erachtet die Vorinstanz als nicht rechtsgenügend nachgewiesen (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 4. c S. 18 ff.). Ein Grund für A.________ zur Informationssuche und Weitergabe macht die vorinstanzlichen Feststellungen zusätzlich plausibel, deren Einzelheiten ändern am Ergebnis des Schuldspruchs wegen Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung der Beschwerdeführerin indessen nichts. Ausgehend von den
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist keine Verletzung von Art. 24 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB oder von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB ersichtlich.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_366/2018
Date : 27. Juni 2019
Published : 15. Juli 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  99  106
StGB: 24  320
StPO: 269  273  277
BGE-register
134-II-244 • 141-I-49
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