Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 605/2019

Urteil vom 27. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
vertreten durch A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 1. Mai 2019 (WBE.2018.403).

Erwägungen:

1.

1.1. Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des aargauischen Verwaltungsgerichts wurden A.A.________ und seine Ehefrau B.A.________ (im Folgenden: Die Pflichtigen) von der Steuerkommission Aarburg am 24. Januar 2017 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 77'300.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 357'000.-- veranlagt. Eine Einsprache der Pflichtigen hiess die Steuerkommission am 21. November 2017 teilweise gut; das steuerbare Vermögen setzte sie auf Fr. 305'658.-- fest. Gleichzeitig wies sie ein Ausstandsbegehren ab. Dagegen gelangte A.A.________ an das Spezialverwaltungsgericht. Dieses trat auf das bei ihm gestellte Ausstandsbegehren nicht ein und wies den Rekurs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

1.2. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, wobei sie unter anderem den Ausstand sämtlicher Richter des Verwaltungsgerichts und die unentgeltliche Rechtspflege beantragten. Mit Verfügung vom 9. November 2018 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts auf das Ausstandsgesuch nicht ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechts-pflege ab und setzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C 29/2019 vom 21. Januar 2019 nicht ein. Die Steuerpflichtigen bezahlten trotz wiederholter Aufforderung den Kostenvorschuss nicht, ersuchten aber am 6. März 2019 wiedererwägungsweise um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Urteil vom 1. Mai 2019 trat das Verwaltungsgericht auf das Wiedererwägungsgesuch und die Beschwerde (mangels Leistung des Kostenvorschusses) kostenfällig nicht ein und auferlegte A.A.________ zusätzlich eine Ordnungsbusse von Fr. 750.-- wegen mehrfacher grober Verletzung des prozessualen Anstandes.

2.
A.A.________ und B.A.________ führen mit Eingabe vom 24. Juni 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das letztgenannte Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch und den Rekurs einzutreten. Zudem wird aufschiebende Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und der Ausstand von Abteilungspräsident Seiler und Gerichtsschreiber Kocher verlangt. Ausserdem seien Richter "nicht aus den Kantonen ag, bern + zh einzusetzen, die noch nie mit uns" zu tun gehabt hätten.
Der Abteilungspräsident hat auf Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel, Aktenbeizug) verzichtet.

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet und kann im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG (summarische Begründung) erledigt werden:

3.1. Vorab nicht zu hören sind die Beschwerdeführer mit ihren Ausstandsbegehren: Dass eine frühere Mitwirkung an Verfahren derselben Partei oder pauschale Einschätzungen ("keine Chance auf objektive Beurteilung geschweige denn eine Gutheissung") keine unzulässige Vorbefassung zu begründen vermögen, hat das Bundesgericht dem Steuerpflichtigen im Laufe der Zeit immer wieder dargelegt (Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG; unter vielen: Urteile 5A 957/2018 vom 22. November 2018 E. 3; 1B 439/2018 vom 7. November 2018 E. 3.2; 6B 424/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2; 5A 386/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3; 2C 590/2016 vom 23. August 2016 E. 2). Derart pauschal begründete Ausstandsgesuche sind unzulässig und es ist darauf, ohne das Verfahren nach Art. 37
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
1    Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2    Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3    Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG durchzuführen, nicht einzutreten, wobei auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken können (Urteile 2C 466/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2.3; 2F 12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1).

3.2. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund und auf die entsprechenden Verfahrensvorschriften zu beziehen (vgl. Urteil 2C 457/2019 vom 17. Juni 2019 E. 2). Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf kantonales Verfahrensrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführer trotz mehrfacher Fristansetzung den Kostenvorschuss nicht geleistet haben. Dass der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Soweit die Kritik an der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege überhaupt noch zulässig sein sollte, nachdem der Steuerpflichtige den entsprechenden Entscheid - wenn auch erfolglos - beim Bundesgericht angefochten hat (vgl. Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG), wäre sie unbegründet: Die Ausführungen zur Prozessarmut sind unbehelflich, da die Verweigerung auch mit der Aussichtslosigkeit der Beschwerde begründet wurde, wozu sich die Beschwerdeführer nicht substanziiert äussern.

3.3. Betreffend das Wiedererwägungsgesuch erwog das Verwaltungsgericht, der Beschwerdeführer habe weder substanziert geltend gemacht, dass sich die Umstände seit den kürzlich ergangenen Entscheiden des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts wesentlich geändert hätten, noch habe er Tatsachen oder Beweismittel angeführt, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien. Dazu meint der Beschwerdeführer, es hätten sehr wohl wesentliche neue Umstände vorgelegen, was er nachgewiesen habe. Ausserdem habe sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Der Gesundheitszustand konnte aber von vornherein keine Bedeutung haben für die hier entscheidende Frage, ob die Beschwerde aussichtslos war. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass und inwiefern die von ihnen eingereichten Unterlagen geeignet gewesen sollten, zu einer anderen Beurteilung der Aussichtslosigkeit zu führen. Damit ist die Rüge unbegründet.

3.4. Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, dass ihm eine Ordnungsbusse von Fr. 750.-- auferlegt worden sei. Die von ihm verwendeten Begriffe "nazistische verbrecherische rechtslastige Haltung" der Vorinstanzen oder "aargaunerische Richter" seien allgemein gehalten und keine persönlichen Angriffe gewesen; ausserdem habe er sich schriftlich entschuldigt. Das ändert nichts. Derartige Vorwürfe gegen Behörden sind eine grobe Verletzung des prozessualen Anstands, auch wenn sie sich nicht gegen spezifische einzelne Behördenmitglieder richten. Die angebliche Entschuldigung ist unglaubwürdig, da gemäss verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung der Beschwerdeführer auch nachher noch diese Vorwürfe als "sachlich richtig" bezeichnete. Die Auferlegung einer Ordnungsbusse ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

4.
Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
/66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da ihre Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario).
Mit dem heutigen Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_605/2019
Date : 27. Juni 2019
Published : 15. Juli 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2012


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BGG: 34  37  64  65  66  93  109
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