Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 588/2009

Urteil vom 27. Mai 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdeführerin,

gegen

G.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Hermann Näf,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Uri
vom 29. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1975 geborene G.________ leidet seit Jahren an einer mittleren bis hochgradigen Schwerhörigkeit rechts und einer hochgradigen Schwerhörigkeit links. Die IV-Stelle Uri übernahm in den Jahren 1999 und 2005 je die Kosten für die erforderliche Hörgeräteversorgung (IdO-Hörgeräte). Nach dem berufsbegleitenden Erwerb des Bürofachdiploms VSH und des Handelsdiploms VSH im Jahre 2006 wechselte der Versicherte vom Schreinerberuf in den Bürobereich. Am 1. März 2007 konnte er eine neue Stelle als technischer Sachbearbeiter bei der Firma T.________ AG antreten. Am 12. Juli 2007 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle für eine vorzeitige Neuversorgung mit zwei Hörgeräten an, da die Hörgeräteversorgung für die neue Tätigkeit nicht mehr ausreichte. Mit Verfügung vom 3. November 2008 erklärte sich die IV-Stelle unter Hinweis auf die Gebrauchsdauer von drei Jahren (letzte Hörgeräteversorgung im Jahre 2005) bereit, einen Kostenbeitrag in der Höhe von 25 % des Betrages von Fr. 4'976.50, mithin Fr. 1'244.10 an die vorzeitige Hörgeräteversorgung gemäss Indikationsstufe drei zu übernehmen.

B.
Das Obergericht des Kantons Uri hiess die dagegen erhobene Beschwerde des G.________ mit Entscheid vom 29. Mai 2009 gut, hob die Verfügung vom 3. November 2008 auf und stellte fest, dass der Versicherte Anspruch auf eine vorzeitige Hörgeräteversorgung und damit auf einen vollen Kostenersatz im Betrag von Fr. 4'976.50 hat.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 3. November 2008 zu bestätigen.

Der Versicherte schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen beantragt deren Gutheissung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 20 N. 24 zu Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversicherung im Allgemeinen (Art. 8
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG) und über die Abgabe von Hilfsmitteln im Besonderen, speziell bei Schwerhörigkeit (Art. 21
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
1    Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2    Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3    Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.151
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.152
IVG, Art. 14
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 14 Liste der Hilfsmittel - 1 Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI73, welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:74
1    Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI73, welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:74
a  die Abgabe oder Vergütung der Hilfsmittel;
b  Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien;
c  Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden;
d  Amortisationsbeiträge an Versicherte, die ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch besitzen, auf eigene Kosten angeschafft haben;
e  die Darlehenssumme bei selbstamortisierenden Darlehen an Versicherte, die für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel haben, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann.
2    Das EDI kann das BSV78 ermächtigen:
a  die Härtefälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Beträge überschritten werden können;
b  Vergütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen;
c  eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen.79
IVV, Art. 2
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
HVI Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel - 1 Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
1    Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
2    Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.7
3    Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
4    Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG8 vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.9
5    ...10
HVI, Art. 27 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 27 Zusammenarbeit und Tarife - 1 Das BSV ist befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den Anstalten und Werkstätten, die Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung und die Tarife zu regeln.
1    Das BSV ist befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den Anstalten und Werkstätten, die Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung und die Tarife zu regeln.
2    Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife festlegen. Er sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen.
3    Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen die Kosten der Eingliederungsmassnahmen übernommen werden.
4    Tarife, bei denen Taxpunkte für Leistungen oder für leistungsbezogene Pauschalen festgelegt werden, müssen für die gesamte Schweiz auf einer einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Können sich die Parteien nicht einigen, so legt der Bundesrat die Tarifstruktur fest.
5    Der Bundesrat kann Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können.
6    Kommt kein Vertrag nach Absatz 1 zustande, erlässt das EDI auf Antrag des BSV oder des Leistungserbringers eine anfechtbare Verfügung zur Regelung der Zusammenarbeit der Beteiligten und der Tarife.
7    Können sich Leistungserbringer und das BSV nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann das EDI den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt es nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
8    Die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die Organisation nach Artikel 47a KVG196 sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 3-5 notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.197
9    Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 8 kann das EDI gegen die Verbände der Leistungserbringer, gegen die Organisation nach Artikel 47a KVG und gegen die betroffenen Leistungserbringer Sanktionen ergreifen. Diese umfassen:
a  die Verwarnung;
b  eine Busse bis zu 20 000 Franken.198
IVG i.V. mit Art. 24 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 24 Wahlrecht und Verträge - 1 Das EDI kann Zulassungsvorschriften nach Artikel 26bis Absatz 2 IVG erlassen. Das BSV kann eine Liste der zugelassenen Personen und Stellen führen.
1    Das EDI kann Zulassungsvorschriften nach Artikel 26bis Absatz 2 IVG erlassen. Das BSV kann eine Liste der zugelassenen Personen und Stellen führen.
2    Die Verträge nach Artikel 21quater Absatz 1 Buchstabe b IVG werden vom BSV abgeschlossen.149
3    Für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden gesamtschweizerischen, durch das BSV abgeschlossenen Vertrag beizutreten, gelten die in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen als Mindestanforderungen der Invalidenversicherung im Sinne von Artikel 26bis Absatz 1 IVG und die festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne der Artikel 21quater Absatz 1 Buchstabe c und 27 Absatz 3 IVG.150
IVV sowie Ziff. 5.07 HVI-Anhang) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die Ausführungen zum seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Hörgeräte-Tarifvertrag und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 130 V 163) sowie zur Möglichkeit der vorzeitigen Anpassung eines Hörgeräts gemäss Rz. 5.07.19 des seit 1. Januar 2008 gültigen Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI). Danach hat die versicherte Person, die eine vorzeitige Anpassung wünscht, obwohl das Hörgerät noch intakt ist, Anspruch auf prozentuale Vergütung gemäss Tarifvertrag (Anhang 1 Ziff. 4.5). Liegt indessen eine fachärztliche Expertise vor, aus der eindeutig hervorgeht, dass das bisher getragene Gerät den Zweck der Verbesserung des Hörvermögens nicht mehr erfüllt, sind die vollen Kosten zu vergüten (Abs. 1). Gemäss Ziff 1.8 Anhang 1 zum Hörgeräte-Tarifvertrag ist
eine vorzeitige Anpassung möglich, wenn diese medizinisch indiziert und vom ORL-Expertenarzt begründet wird. Bei vorzeitiger Neuanpassung ohne nachvollziehbare medizinische Indikation übernimmt die Invalidenversicherung lediglich einen der Zeitdauer seit der letzten Hörgeräteversorgung abgestuften Kostenbeitrag (Ziff. 4.5). Korrekt ist weiter, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG) hat, da das Gesetz die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen will, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225).

2.2 Gemäss geltender Rechtsprechung (vgl. BGE 130 V 163 mit Hinweisen) ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass in der Regel eine den tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Leistungszuerkennung den invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnissen im Einzelfall Rechnung trägt und in einfacher wie zweckmässiger Weise zum Eingliederungserfolg im Sinne einer adäquaten Verständigung führt, somit eine ausreichende Hörgeräteversorgung sicherstellt. Da allerdings letztlich stets das spezifische Eingliederungsbedürfnis der einzelnen versicherten Person massgebend ist, bleibt die gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise und mithin auch die abgestufte Vergütung gemäss Tarifvertrag dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall Rechnung tragen, stets vorbehalten. Dabei trägt die versicherte Person die Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation, also dafür, dass die tarifarische Hörgeräteversorgung ausnahmsweise, aufgrund eines gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses nicht genügt. Ein solches kann sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der versicherten Person ergeben, z.B bei erwerbstätigen Versicherten
in einem beruflichen Umfeld, das erhöhte Anforderungen an die Kommunikation und das Hörverständnis stellt.

Da der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, handelt es sich dabei zwar nicht um die subjektive Beweisführungslast nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB in dem Sinne, dass der Versicherte den Beweis für ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis gestützt auf eine fachärztliche oder fachaudiologische Beurteilung selbst erbringen muss; vielmehr trägt er die (objektive) Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu seinen Ungunsten ausfällt (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Indes hat der Versicherte auf Grund der Vermutung, die tarifliche Hörgeräteversorgung führe zu einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Eingliederung im Einzelfall, jedenfalls in substanziierter Weise darzutun, weshalb die zugesprochene Hörgeräteversorgung in seinem Fall dem Eingliederungsziel der adäquaten Verständigung nicht zu genügen vermag (Urteil I 167/04 vom 17. Juni 2004 E. 5 mit Hinweisen). Der Beweis ist erbracht, wenn auf Grund der Aktenlage, insbesondere einer schlüssigen spezialärztlichen und/oder fachaudiologischen Beurteilung, dargetan ist, dass die Abgabe eines Hörgerätes auf der
Grundlage der massgeblichen Indikationsstufe gemäss Tarif der versicherten Person keine genügende Verständigung erlaubt und so dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis nicht hinreichend Rechnung trägt (BGE 130 V 163 E. 4.3.4 S. 175).

3.
Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass eine vorzeitige Neuversorgung mit Hörgeräten voll auf Kosten der IV aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Streitig und zu prüfen ist allerdings, ob aufgrund des neuen Tätigkeitsbereichs des Versicherten ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis ausgewiesen ist, bzw. ob mit der bisherigen Hörgeräteversorgung im neuen beruflichen Umfeld eine genügende Verständigung sichergestellt ist.

3.1 Das kantonale Gericht erwog, aufgrund der Aktenlage sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Versicherten ein erhöhtes invaliditätsbedingtes Eingliederungsbedürfnis bestehe, welches eine Versorgung mit den beantragten Hörgeräten vor Ablauf der Wartefrist von sechs Jahren ausnahmsweise als geboten erscheinen lasse. Es stellte fest, dass sich die neue Arbeitssituation durch eine veränderte und komplexere Geräuschkulisse auszeichne, welche erhöhte Anforderungen an das akustische Hörverständnis und die Kommunikation stellte. Mit den bisher getragenen Hörgeräten könne wegen der schweren Hörbehinderung sowie aufgrund der neuen Arbeitssituation keine genügende Verständigung gewährleistet werden, womit dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Es stützte sich vor allem auf das Schreiben des Expertenarztes Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Ohren-Nasen-Hals-Krankheiten und Hals- und Gesichtschirurgie, vom 22. April 2008 an die IV-Stelle. Das kantonale Gericht erachtete es als nachvollziehbar, dass aufgrund des Berufswechsels sich die bisher geschlossene Hörgeräteversorgung des Versicherten nicht mehr eigne, da im Gegensatz zu seiner
Tätigkeit als Schreiner in seinem neuen Berufsfeld erhöhte Anforderungen an das Hörverständnis bestünden. Gemäss Aussagen der aktuellen Arbeitgeberin sei der Versicherte für eine kompetente und professionelle Kundenbetreuung auf eine optimale Hörverständigung angewiesen.

3.2 Die beschwerdeführende IV-Stelle rügt, die Erwägungen der Vorinstanz eigneten sich nicht, den Beweis als erbracht zu betrachten, dass das bisher getragene Hörgerät den Zweck der Verbesserung des Hörvermögens für das neue Tätigkeitsfeld nicht mehr erfüllt. Sie macht geltend, die beruflichen Kommunikationsanforderungen im Jahre 2005 seien wesentlich höher eingeschätzt worden als nach erfolgtem Berufswechsel im Jahre 2007, weshalb sich nur eine Kostenbeteiligung an der Neuversorgung rechtfertige. Jede Erstexpertise beinhalte eine fachärztliche Beurteilung der beruflichen Kommunikationsanforderungen. In der Erstexpertise vom 2. Mai 2005, als der Versicherte noch als Schreiner tätig war und berufsbegleitend das Bürofach- resp. Handelsdiplom VSH anstrebte, habe Frau Dr. med. R.________, Fachärztin HNO FMH, die Kommunikationsanforderungen mit den maximal möglichen 25 Punkten bewertet, während Dr. med. E.________ in der Erstexpertise vom 29. August 2007 die Kommunikationsanforderungen des Versicherten als technischer Sachbearbeiter bei der Firma T.________ AG mit 13 Punkten bewertet habe. Weiter bringt die IV-Stelle vor, das Prädikat "ungenügend" im Schreiben des Dr. med. E.________ vom 22. April 2008, auf das sich die Vorinstanz
berufe, nehme nicht Bezug auf die beruflichen Kommunikationsanforderungen des Versicherten als Sachbearbeiter, sondern auf das vergleichsweise hörgerätetechnologisch Erzielbare. Die bestmögliche Versorgung entspreche allerdings nicht dem Willen des Gesetzgebers.

4.
4.1 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, der Wechsel vom Schreiner in berufsbegleitender Weiterbildung zum technischen Sachbearbeiter begründe im konkreten Fall ein erhöhtes invaliditätsbedingtes Eingliederungsbedürfnis mit erhöhten Anforderungen an das Hörverständnis. Sie stützte sich dabei vor allem auf das Schreiben des Dr. med. E.________ vom 22. April 2008, welcher festhielt, mit der neuen Hörgerätetechnologie sei die ursprüngliche Versorgung - bei nicht massiver Verschlechterung des Gehörs seit der letzten Versorgung - nach den heutigen Richtlinien eindeutig ungenügend. Die leistungsstärkeren HDO-Hörgeräte mit geschlossenem System seien bei einem so jungen Patienten mit so schwerem Hörverlust unbedingt sinnvoll. Die Schlussexpertise habe gezeigt, dass die Hörverbesserung mit den neuen Geräten den ursprünglichen Geräten deutlich überlegen sei, was dem Patienten im Alltag und vor allem bei der Arbeit sehr zu Gute komme. Dabei setzte sich die Vorinstanz - wie beschwerdeweise zutreffend bemängelt wird - nicht damit auseinander, dass eben dieser Experte in der Erstexpertise vom 29. August 2007 die Kommunikationsanforderungen des Versicherten als technischer Sachbearbeiter bei der Firma T.________ AG
mit 13 Punkten geringer bewertete als dies in der Erstexpertise vom 2. Mai 2005 für die Tätigkeit als Schreiner in berufsbegleitender Weiterbildung mit 25 Punkten der Fall war. Das Argument des Versicherten, wonach der Unterschied in der Selbstbeurteilung, worauf die Punktezahl für die berufliche Kommunikationsanforderungen beruhe, darin begründet sei, dass er zu diesem Zeitpunkt anders als im Jahre 2005 bereits mit Hörgeräten versorgt war, überzeugt insofern nicht, als er - wie das BSV zu Recht einwendet - bereits seit 1998 über Hörgeräte verfügte, allerdings auf einer offenbar niedrigeren Indikationsstufe. Entgegen der Vorinstanz kann aus dem Schreiben des Dr. med. E.________ vom 22. April 2008 zudem nicht geschlossen werden, dass die ursprüngliche Versorgung für die Kommunikationsanforderungen im neuen beruflichen Umfeld als Sachbearbeiter ungenügend sind, vielmehr ist nicht auszuschliessen, dass sich diese Aussage auf das heute hörgerätetechnologisch Erzielbare bezieht, wie beschwerdeweise und vom BSV in seiner Stellungnahme geltend gemacht wird.
Anderseits ist auch die gegenteilige Annahme aufgrund der Aktenlage nicht zulässig. So verweist Dr. med. E.________ im Schreiben vom 18. November 2008 darauf, dass die vom Versicherten durchgeführte berufliche Veränderung ein besseres Gehör verlange, um sicherzustellen, dass er wegen akustischer Probleme seine neue Stelle nicht verliere. Überdies ist dem Schreiben der Hörgerätezentrale vom 28. Juni 2007 zu entnehmen, dass der Versicherte nun im Betrieb im Gegensatz zur vormaligen IdO-Hörgeräteversorgung wieder sehr gut verstehe und höre. Der Einwand der IV-Stelle, dass wechselnder Lärm in der Schreinerei und der berufsbegleitende Besuch einer Abendschule naturgemäss höhere Anforderungen an die Kommunikation stellen würden als der Beruf eines Sachbearbeiters, verfängt insofern nicht, als dies mit Blick auf das gesteigerte Eingliederungsbedürfnis eben gerade im konkreten Einzelfall zu prüfen ist und mithin abzuklären wäre. Die Mutmassung, dass Dr. med. R.________ der gleichen Auffassung gewesen sein dürfte, genügt dafür nicht. Die Frage, ob die berufliche Veränderung des Versicherten eine vorzeitige Anpassung der bisherigen Hörgeräteversorgung erforderlich machte bzw. ob nicht bereits die im Jahre 2005 zugesprochenen Hörgeräte im
neuen beruflichen Umfeld eine genügende Versorgung bot, bleibt aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen unbeantwortet. Unter diesen Umständen gilt festzustellen, dass die Annahme eines gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses des Versicherten durch die Vorinstanz auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruht, was eine Verletzung von Bundesrecht darstellt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).

4.2 Nachdem sich die strittige Frage aufgrund der unvollständigen und widersprüchlichen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen lässt, ist die Sache an die beschwerdeführende IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach Einholung einer diesbezüglichen fachärztlichen Expertise über den Anspruch auf vorzeitige Anpassung der Hörgeräteversorgung neu verfüge.

5.
Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Uri vom 29. Mai 2009 sowie die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Uri vom 3. November 2008 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine vorzeitige Hörgeräteversorgung neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Uri und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_588/2009
Date : 27. Mai 2010
Published : 14. Juni 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
BGG: 66  82  95  96  97  105
HVI: 2
IVG: 8  21  27
IVV: 14  24
ZGB: 8
BGE-register
117-V-261 • 130-V-163 • 132-V-215
Weitere Urteile ab 2000
8C_588/2009 • I_167/04
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