Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1F 29/2020

A-Publikation
Sperrfrist: 9. Juni 2021 um 12:00 Uhr
Namen: nein
Sachverhalt: gekürzt
Erwägungen: 1, 2, 3

Urteil vom 27. April 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiber Bisaz.

Verfahrensbeteiligte
S. F.________,
Gesuchstellerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Gesuchsgegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut,

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Postfach, 8953 Dietikon,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C 306/2015 vom 14. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
"D. F.________ verursachte am 28. September 2014, um ca. 21 Uhr, am Steuer eines Personenwagens einen Selbstunfall. Er äusserte danach gegenüber seiner von ihm zur Unfallstelle gerufenen Mutter, S. F.________, und den mit der Aufnahme des Unfalls befassten Polizeibeamten Suizidabsichten. B.________ und D.________, Polizeibeamte des Verkehrszugs Urdorf, brachten ihn nach positiv ausgefallenen Atemalkoholtests (1,25 und 1,40 Promille) zur Blutentnahme ins Spital Limmattal. Nach Hinweisen auf einen vorgängigen Medikamentenkonsum wurde auch eine Urinprobe genommen. Gegenüber dem die Blutentnahme durchführenden Arzt äusserte "D. F.________ erneut Suizidabsichten. Um ca. 23.05 Uhr bestellte B.________ über die Verkehrsleitzentrale einen Notarzt auf den Verkehrsstützpunkt Urdorf zur Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung. Nachdem die zur Unterstützung angeforderte Polizeipatrouille, bestehend aus A.________ und E.________, beim Spital Limmattal eingetroffen war, überführten B.________ und D.________, gefolgt vom Wagen von A.________ und E.________ sowie von demjenigen von S. F.________, "D. F.________ auf den Verkehrsstützpunkt Urdorf, wo sie um ca. 23.15 Uhr eintrafen. Anschliessend brachten die vier Beamten den Widerstand
leistenden "D. F.________ in eine Abstandszelle. B.________ und D.________ beendeten ihren Dienst und verliessen die Wache. Um 00.07 Uhr meldete sich "D. F.________ über die Gegensprechanlage bei C.________, dem auf der Wache Dienst tuenden, ranghöchsten Polizeibeamten vor Ort. Kurz darauf verliessen A.________ und E.________ die Wache, um andere dienstliche Aufgaben wahrzunehmen. Der allein auf dem Stützpunkt zurückbleibende C.________ begab sich zwischen 00.20 und 00.30 Uhr zur Abstandszelle, wo er "D. F.________ Selbstgespräche führen hörte. Um 00.35 Uhr traf der Notarzt auf dem Stützpunkt ein. Nach einer kurzen Besprechung mit C.________ führte er ein rund 10-minütiges Gespräch mit S. F.________. C.________ beorderte A.________ und E.________ sowie eine weitere Patrouille zum Stützpunkt. Um 01.05 Uhr begab er sich zur Abstandszelle und fand "D. F.________ frei hängend in der Zelle, den Hals im Schritt seiner Jeans, deren Hosenbeine an einem Lüftungsgitter in der Zellendecke befestigt waren. Der Notarzt stellte den Tod fest. In der Folge erstattete S. F.________ gegen die fünf mit dem Vorfall befassten Polizeibeamten Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung. Am 15. Dezember 2014 überwies die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die
Akten ans Obergericht des Kantons Zürich, um über die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen die fünf angezeigten Beamten zu entscheiden. Sie beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen, da kein deliktsrelevanter Tatverdacht vorliege. Mit Beschluss vom 30. April 2015 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Ermächtigung nicht.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte S. F.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die fünf angezeigten Beamten zu ermächtigen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die fünf Beamten zu ermächtigen. Mit Urteil 1C 306/2015 vom 14. Oktober 2015 wies das Bundesgericht diese Beschwerde ab.

B.
Am 22. April 2016 reichte S. F.________ aufgrund dieses Urteils des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2015 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Individualbeschwerde nach Art. 34
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 34 Individualbeschwerden - Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.
EMRK wegen Verletzung von Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
EMRK gegen die Schweiz ein (Verfahren 23405/16).
Mit einstimmig gefasstem Urteil vom 30. Juni 2020 trat der EGMR auf die Beschwerde ein und stellte eine Verletzung von Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
EMRK in seiner inhaltlichen wie in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite fest (Dispositiv-Ziffern 1-3). S. F.________ wurden 5'796.-- Euro als Schadenersatz, 50'000.-- Euro als Genugtuung und 22'307.-- Euro als Kosten- und Auslagenersatz zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 4). Eine darüber hinausgehende Genugtuung lehnte der Gerichtshof ab.

C.
Mit Eingabe vom 25. September 2020 ersucht S. F.________ das Bundesgericht, sein Urteil 1C 306/2015 vom 14. Oktober 2015 in Revision zu ziehen. Sie beantragt, vorfrageweise festzustellen, dass ein Ermächtigungsverfahren im Sinne von Art. 7 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO in Verbindung mit Art. 148 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1) Art. 2 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
bzw. Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verletzt. Die jeweiligen Kantone mit Ermächtigungsverfahren seien zu verpflichten, trotz entsprechenden Bestimmungen in ihren kantonalen Erlassen, Strafverfahren in jedem Falle einzuleiten und gegebenenfalls einen ausserkantonalen Sonderstaatsanwalt einzusetzen, soweit es sich um Todes- oder Körperverletzungsfälle handelt, die sich während staatlicher Obhut ereignen. Sie stellt den Hauptantrag, das Urteil des Bundesgerichts 1C 306/2015 vom 14. Oktober 2015 revisionsweise aufzuheben, die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zu erteilen und den Kanton Zürich anzuweisen, einen ausserkantonalen Staatsanwalt mit der Strafuntersuchung zu betrauen. Eventuell sei die Rechtssache an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Obergericht des Kantons Zürich zu verpflichten, die Angelegenheit
neu anhand zu nehmen.
A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragen, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten bzw. dieses abzuweisen. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verzichten auf eine Stellungnahme. Sowohl S. F.________ als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich halten an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob das Urteil des Bundesgerichts 1C 306/2015 vom 14. Oktober 2015 zu revidieren ist. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 122
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG.

1.1. Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des EGMR nach Art. 44
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 44 Endgültige Urteile - (1) Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig.
a  wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer nicht beantragen werden,
b  drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist, oder
c  wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.
EMRK endgültig geworden ist (Art. 124 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG). Das die Gesuchstellerin betreffende Urteil vom 30. Juni 2020 wurde nicht an die Grosse Kammer überwiesen, weshalb es nach dreimonatiger Frist am 30. September 2020 um Mitternacht endgültig geworden ist (Art. 42
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 42 Urteile der Kammern - Urteile der Kammern werden nach Massgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.
in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 lit. b
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 44 Endgültige Urteile - (1) Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig.
a  wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer nicht beantragen werden,
b  drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist, oder
c  wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.
EMRK). Mit der Einreichung des Revisionsgesuchs am 25. September 2020 ist die 90-tägige Frist gewahrt.

1.2. Das Revisionsverfahren vor Bundesgericht verläuft in mehreren Schritten. Zunächst prüft das Bundesgericht die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs. Für Fragen, die nicht in Kapitel 7 des Bundesgerichtsgesetzes betreffend die Revision behandelt werden, sind die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar. Erachtet das Bundesgericht das Revisionsgesuch als zulässig, tritt es auf das Verfahren ein und prüft, ob die Begründung des Gesuchs zutrifft. Wenn dies der Fall ist, fällt das Bundesgericht, normalerweise in einem einzigen Urteil, nacheinander zwei verschiedene Entscheide. Im ersten hebt es das Urteil auf, das Gegenstand des Revisionsgesuchs ist, und im zweiten befindet es über die Beschwerde, mit der es sich zuvor befasst hatte (vgl. Art. 128 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG; zum Ganzen: BGE 144 I 214 E. 1.2 mit Hinweisen, in: Pra 2019 Nr. 29). Sind die Voraussetzungen von Art. 122
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG erfüllt, ist das vorherige Verfahren wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme wirkt in dem Sinne ex tunc, als das Bundesgericht und die Verfahrensbeteiligten in jenen Zustand versetzt werden, in welchem sie sich vor der damaligen Urteilsfällung befunden hatten (BGE 144 I 214 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3. Der Streitgegenstand wird bei einer Revision durch das zu revidierende Urteil vorgegeben. Er bestimmt sich folglich nach dem Dispositiv des aufzuhebenden Urteils und den in jenem Verfahren gestellten Rechtsbegehren (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 23 zu Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 3077). Im Verfahren vor Bundesgericht, das zum beanstandeten Urteil führte, hatte die Gesuchstellerin als Beschwerdeführerin die Anträge gestellt, den angefochtenen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die fünf angezeigten Beamten zu ermächtigen. Eventuell beantragte sie, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die fünf Beamten zu ermächtigen. Soweit die Gesuchstellerin im jetzigen Verfahren generell die Konformität von Ermächtigungsverfahren zur Strafverfolgung mit Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK infrage stellt, sind diese neuen Vorbringen im Revisionsverfahren unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Entsprechendes gilt für ihren Antrag, die Ermächtigung zur
Strafverfolgung mit der Anweisung zu verbinden, dass ein ausserkantonaler Staatsanwalt mit der Strafuntersuchung zu betrauen sei. Auf diese Revisionsanträge kann von vornherein nicht eingetreten werden.

2.
Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 122
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn der EGMR in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind (lit. a), eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (lit. b) und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (lit. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 144 I 214 E. 4 S. 226 f.; Urteil des Bundesgerichts 5F 8/2018 vom 5. März 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 III 165).

2.1. Gemäss Art. 122 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG ist zunächst erforderlich, dass der EGMR in einem endgültigen Urteil die Verletzung der EMRK oder eines ihrer Protokolle festgestellt hat. In den Ziff. 2 und 3 seines Urteils S. F. gegen Schweiz vom 30. Juni 2020 (Nr. 23405/16) hat der EGMR eine Verletzung von Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
EMRK festgestellt. Dieses Urteil ist endgültig geworden (vorne E. 1.1). Die Voraussetzung nach Art. 122 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG ist damit erfüllt.

2.2. Eine Revision wegen Verletzung der EMRK setzt nach Art. 122 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG weiter voraus, dass eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen. Nach der Rechtsprechung besteht für die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils kein Anlass mehr, wenn der EGMR eine die Folgen der Konventionsverletzung ausgleichende Entschädigung gesprochen hat. Möglich bleibt die Revision nur insoweit, als sie geeignet und erforderlich ist, um über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige Auswirkungen der Konventionsverletzung im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens zu beseitigen. Stehen materielle Interessen zur Diskussion, bezüglich welcher die Konventionsverletzung zwar mit einer Entschädigung grundsätzlich vollständig gutgemacht werden könnte, hat der EGMR aber eine Entschädigung abgelehnt, weil ein Schaden fehlt, oder hat er sich mangels eines entsprechenden Begehrens über das Vorliegen eines Schadens nicht ausgesprochen, so kommt die Revision durch das Bundesgericht nicht mehr in Frage (BGE 144 I 214 E. 4.2; 137 I 86 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5F 8/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 145 III 165).
Der EGMR hat der Gesuchstellerin zwar gestützt auf Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
EMRK eine Entschädigung für die Verletzung der staatlichen Pflicht, das Leben ihres Sohnes nach Art. 2 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
EMRK zu schützen, zugesprochen (Urteil S. F., Ziff. 147). Im angefochtenen Urteil des Bundesgerichts ging es indes um die Frage, ob eine Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen sei. Im Gegensatz zum Bundesgericht in seinem Urteil vom 14. Oktober 2015 kam der EGMR zum Schluss, dass gegen die fünf an jenem Abend mit "D. F.________ befassten Polizeibeamten relevante Verdachtsmomente für ein strafbares Verhalten vorlagen. Entsprechend hätte das Bundesgericht gemäss dem Urteil des EGMR gestützt auf den verfahrensrechtlichen Gehalt von Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
EMRK die Strafverfolgungsbehörden ermächtigen müssen, ein Strafverfahren zu eröffnen. Eine vom EGMR zugesprochene Entschädigung ist namentlich dann nicht im Sinn von Art. 122 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG geeignet, die Folgen der Verletzung der EMRK auszugleichen, wenn das EMRK-widrige Urteil des Bundesgerichts zumindest teilweise noch korrigiert werden kann (vgl. BGE 125 III 185 E. 4b S. 190; 124 II 480 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6S.362/2006 vom 3. November 2006 E. 3.2; 2A.526/2001 vom 29. April 2002 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Frist
zur Eröffnung eines Strafverfahrens gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
in Verbindung mit Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB beträgt für die zur Last gelegte Tat zehn Jahre. Die Strafverfolgung und entsprechend auch die Ermächtigung hierzu ist im vorliegenden Fall somit nach wie vor möglich. Das in Revision gezogene EMRK-widrige Urteil kann daher noch korrigiert werden. Entgegen der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft kann die vom EGMR zugesprochene Entschädigung die EMRK-widrig unterlassene Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens, in dem es um die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs geht, nicht ersetzen. Die Voraussetzung nach Art. 122 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG ist erfüllt.

2.3. Schliesslich kann die Revision wegen Verletzung der EMRK bloss verlangt werden, wenn die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Art. 122 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG). Die Revision ist "notwendig", wenn das Verfahren vor dem Bundesgericht ohne Konventionsverletzung einen anderen Verlauf genommen hätte oder hätte nehmen können (BGE 145 III 165 E. 3.3.1 mit Hinweis). Die Wendung "notwendig" bedeutet aber auch, dass es Sache der Vertragsstaaten ist, den am besten geeigneten Weg zu finden, um einen der EMRK entsprechenden Zustand wiederherzustellen und einen wirksamen Schutz der in der EMRK verankerten Garantien zu gewährleisten (BGE 145 III 165 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dabei sind die Interessen, die sich an den Bestand eines Urteils knüpfen, die Art der festgestellten Konventionsverletzung und die Natur der Revision als ausserordentliches Rechtsmittel mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 145 III 165 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2A.93/2001 vom 31. Oktober 2001 E. 2b/aa; je mit Hinweisen). Die Notwendigkeit einer Revision muss von der gesuchstellenden Person glaubhaft gemacht werden. Ob und inwieweit eine Revision begründet ist, ist Gegenstand des allfällig wieder aufzunehmenden Verfahrens.
Vorliegend richtet sich das Revisionsgesuch gegen die verweigerte Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen eines Offizialdelikts (fahrlässige Tötung). Die Gesuchstellerin handelt hierbei als Privatklägerin und Angehörige des Opfers im Sinn von Art. 1 Abs. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5). Sie fordert vom Staat den Anspruch ein, dass sich die Strafjustiz ihres Falls wirkungsvoll annimmt (Art. 7 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 16 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.
1    Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.
2    Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage.
StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 7
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO; CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 f. und 28 f. zu Art. 7
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO). Wie gezeigt (vorne E. 2.2), hätte das Bundesgericht gemäss dem Urteil des EGMR gestützt auf Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
EMRK im beanstandeten Urteil des Bundesgerichts die Strafverfolgungsbehörden ermächtigen müssen, ein Strafverfahren zu eröffnen. Entsprechend hätte das fragliche Verfahren einen anderen Verlauf genommen. Eine im Sinne von Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
EMRK "wirksame" Untersuchung setzt gerade bei Todesfällen, die sich unter der Obhut der Polizei ereigneten, zügige Ermittlungen voraus (vgl. MARK E. VILLIGER, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 3. Aufl. 2020, N. 313). Das Strafverfahren kann nach wie vor eröffnet werden (vorne E. 2.2). Angesichts dieser Ausgangslage erscheint die revisionsweise Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Ermächtigung, das von der Gesuchstellerin verlangte Strafverfahren einzuleiten, als der am besten geeignete Weg, um einen der EMRK entsprechenden Zustand herzustellen und einen wirksamen Schutz der in der EMRK verankerten Garantien zu gewährleisten. Ein anderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels steht nicht zur Verfügung. Damit ist auch die Voraussetzung von Art. 122 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG erfüllt.

2.4. Die Voraussetzungen von Art. 122
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG liegen demnach vor; das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren, das zum Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2015 geführt hat, ist wieder aufzunehmen, und die Rechtslage so zu beurteilen, wie dies ohne die Verletzung der EMRK geschehen wäre (vorne E. 1.2).

3.
Die Beschwerdeführerin wirft den Beschwerdegegnern vor, ihren Sohn trotz erkennbarer Suizidalität unbeaufsichtigt in eine Abstandszelle gesperrt zu haben; sie hätten die ihnen obliegenden Sorgfalts- und Schutzpflichten verletzt und sich damit der fahrlässigen Tötung von "D. F.________ schuldig gemacht. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob ein entsprechender Anfangsverdacht vorliegt, der nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" im Zweifel die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die fünf angezeigten Beamten oder einen Teil von ihnen gebietet (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweis).

3.1. Der Entscheid, ob die Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung zu ermächtigen seien, ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Ohne Ermächtigung kann ein Strafverfahren gar nicht eingeleitet werden. Die Ermächtigung muss daher bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden, als sie für die Einstellung eines schon eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist. Während also für die Anklageerhebung die Wahrscheinlichkeiten einer Verurteilung und eines Freispruchs zumindest vergleichbar zu sein haben, genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigung auszulösen. Dies gilt in gesteigertem Masse bei schweren Delikten und insbesondere, wenn es um die strafrechtliche Beurteilung des Todes eines Menschen geht (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C 633/2013 vom 23. April 2014 E. 3.4) und noch mehr, wenn sich dieser in Haft und damit in der Obhut des Staates ereignete (vgl. EGMR-Urteil S. F., Ziff. 77). Dem entspricht auch die Zürcher Praxis, wonach die Ermächtigungsbehörde nicht im Detail über das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts
zu befinden hat, sondern in der Regel nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen die Ermächtigung zur Anhandnahme der Untersuchung verweigert (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, 2. Aufl. 2017, N. 20 f. zu § 148 GOG/ZH; so auch ausdrücklich das Obergericht des Kantons Zürich im vorliegenden Verfahren in der Verfügung vom 7. Januar 2015 an S. F.________, auf S. 2).

3.2. Der EGMR hat festgehalten, dass den Behörden die Gefahr eines Suizids von "D. F.________ bewusst war oder zumindest hätte bewusst sein müssen und dass die Behörden diese Gefahr mit vernünftigem Aufwand hätten eindämmen können. Angesichts der wiederholten, ausdrücklichen und klaren Äusserungen seiner Selbsttötungsabsichten sowie der besonders verletzlichen Lage, in der er sich befand, konnten die Polizeibeamten "D. F.________ nicht während 40 Minuten ohne Überwachung in einer Abstandszelle alleinlassen, ohne das Recht auf Leben im Sinne von Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
EMRK zu missachten (Urteil S. F., Ziff. 97 und 134).
Der EGMR verweist auf den Autopsiebericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 29. Oktober 2014. Darin wird nach den Erwägungen im Urteil des EGMR unter anderem ausgeführt, dass die Platzierung in einer Abstandszelle, aktuelle Suizidgedanken, Suizidversuche in der Vorgeschichte und ein "Alkoholproblem" mit der Selbsttötung in der Haft in Verbindung stünden, wobei mindestens zwei dieser Faktoren vorliegend eine Rolle gespielt hätten (Urteil S. F., Ziff. 135). Laut diesem Bericht wäre zudem ein Notfallpsychiater anstelle eines gewöhnlichen Notfallarztes aufzubieten gewesen (Urteil S. F., Ziff. 136). Auch der Regierungsrat des Kantons Zürich habe in seiner Antwort vom 25. Mai 2011 auf eine kantonsrätliche Anfrage vom 14. März 2011 ausgeführt, dass eine suizidgefährdete Person in einer Doppelzelle unterzubringen, oder, wenn es die Umstände erforderten, durchgehend zu überwachen sei. Ergänzend werde darin der Rückgriff auf einen Notfallpsychiater bevorzugt, wobei in gewissen Fällen der Einsatz eines Notfallarztes möglich sei. Ohne sich über die Verbindlichkeit dieser Aussagen zu äussern, bemerkt der EGMR, dass bei "D. F.________ nicht entsprechend solchen Empfehlungen vorgegangen wurde (Urteil S. F., Ziff.
137).
Gestützt darauf zeigt sich der EGMR nicht überzeugt davon, dass es keinen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Polizeibeamten gebe, die in die Handlungen involviert waren, welche letztlich den Tod von "D. F.________ nicht verhinderten. Angesichts des fundamentalen Wertes des Rechts auf Leben in einem demokratischen Rechtsstaat und im Lichte des Schweizer Rechts und der Schweizer Praxis sei es weder angemessen noch vernünftig, die Ermächtigung zur Strafverfolgung im vorliegenden Fall zu verweigern (Urteil S. F., Ziff. 138). Eine Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung erlaube es nicht, die Verantwortlichkeit der Beamten in Bezug auf ihre Rolle in den vorliegenden Ereignissen vollumfänglich festzustellen. Eine effektive Durchsetzung des Rechts auf Leben, insbesondere auch die abschreckende Funktion des Strafrechts, setze angesichts der verletzlichen Lage, in der sich "D. F.________ befand, und im Hinblick auf einen zukünftigen Umgang mit vergleichbaren Situationen nach dem verfahrensrechtlichen Gehalt von Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
EMRK vorliegend eine Ermächtigung zur Strafverfolgung voraus (Urteil S. F., Ziff. 139 f.).

3.3. Das Delikt, das den fünf angezeigten Polizeibeamten vorgeworfen wird, eine fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB, wiegt nicht leicht. Ob und inwieweit sich jeder einzelne Polizeibeamte durch seine Handlungen strafbar gemacht hat, wird im Strafverfahren näher zu prüfen sein. Im vorliegenden Verfahrensstadium lässt sich vor dem Hintergrund der Ausführungen des EGMR der für die Ermächtigung zur Strafverfolgung notwendige, minimale Anfangsverdacht bei keinem der angezeigten Polizeibeamten vorweg verneinen. Der Ermächtigung zur Strafverfolgung entgegenstehende Gründe liegen keine vor. Mit einer solchen Ermächtigung zur Strafverfolgung ist keine Vorverurteilung verbunden. Die beteiligten Polizeibeamten stehen unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV). Es geht lediglich darum, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe näher abgeklärt werden.

3.4. Der Anfangsverdacht, der nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" im Zweifel die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die fünf angezeigten Beamten gebietet, ist vorliegend zu bejahen. Im Verfahren 1C 306/2015 ist folglich die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. April 2015 ist aufzuheben. Weiter ist die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner zu erteilen. Angesichts der verstrichenen Zeit erscheint es als vordringlich, das Strafverfahren unverzüglich einzuleiten und ohne unbegründete Verzögerung abzuschliessen (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO).

4.
Der EGMR hat der Gesuchstellerin im Verfahren, das zum Urteil vom 30. Juni 2020 geführt hat, die ihr vor den nationalen Instanzen in der Schweiz entstandenen Kosten in dem von ihm unter den gegebenen Umständen für angemessen gehaltenen Umfang bereits ersetzen lassen (Dispositiv-Ziffer 4 und Ziff. 148-150 des Urteils vom 30. Juni 2020). Insoweit erübrigt sich eine Revision des Bundesgerichtsurteils vom 14. Oktober 2015 in Bezug auf die Dispositiv-Ziffer 2, welche die Kosten- und Entschädigungsfragen betrifft.
Dem unterliegenden Kanton Zürich werden für das Revisionsverfahren keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Hingegen hat er der Gesuchstellerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bundesgerichts 1C 306/2015 vom 14. Oktober 2015 lautet neu wie folgt:

"1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. April 2015 wird aufgehoben. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner wird erteilt."

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat die Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Bisaz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1F_29/2020
Date : 27. April 2021
Published : 15. Mai 2021
Source : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-147-I-494
Subject area : Strafprozess
Subject : Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_306/2015 vom 14. Oktober 2015


Legislation register
BGG: 66  68  99  122  124  128
BV: 32
EMRK: 2  3  34  41  42  44
OHG: 1
StGB: 97  117
StPO: 5  7  16
BGE-register
124-II-480 • 125-III-185 • 136-II-457 • 137-I-86 • 138-IV-186 • 144-I-214 • 145-III-165
Weitere Urteile ab 2000
1C_306/2015 • 1C_633/2013 • 1F_29/2020 • 2A.526/2001 • 2A.93/2001 • 5F_8/2018 • 6S.362/2006
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108 Nr. 29