Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5F 8/2018

Urteil vom 5. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
S.________-Stiftung,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
substituiert durch Advokat Markus Husmann,
Gesuchstellerin,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,

Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A 82/2012 vom 29. August 2012
(Verfahren und Entscheid ZBR.2011.60).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 5. November 2009 führte die Junge SVP Thurgau in Frauenfeld eine Kundgebung für die Volksinitiative "Gegen den Bau von Minaretten" durch. Darüber berichtete die S.________-Stiftung (fortan: Stiftung) wie folgt:
Frauenfeld TG, 5. November 2009

Nur rund 20 Personen beteiligen sich an einer Junge SVP-Kundgebung für ein Minarettverbot. Gemäss dem Veranstaltungsbericht betont X.________, Präsident der JSVP Thurgau, dass es an der Zeit sei, der Ausbreitung des Islams Einhalt zu gebieten. Und weiter fügt er an: Die Schweizer Leitkultur, welcher das Christentum zugrunde liege, dürfe sich nicht von anderen Kulturen verdrängen lassen. Ein symbolisches Zeichen wie das Minarettverbot sei daher ein Ausdruck für den Erhalt der eigenen Identität. Auch SVP-Kantonsrat K.________ spricht zu den wenigen Anwesenden; nichtsdestotrotz schreibt die Jungpartei von 'einem vollen Erfolg'.
Der Bericht wurde auf der Website der Stiftung in der Rubrik "Chronologie", Kategorie "Verbaler Rassismus" aufgeschaltet.

A.b. Auf Klage von X.________ hin erliess das Obergericht des Kantons Thurgau gegen die Stiftung das Verbot, den Eintrag unter der Überschrift "Frauenfeld TG, 5. November 2009" über X.________ auf ihrer Internetseite sowie in ihren anderen Publikationsmitteln unter dem Titel oder in der Rubrik "Verbaler Rassismus" zu publizieren. Es verpflichtete die Stiftung, auf ihrer Internetseite während wenigstens drei Monaten an gleicher Stelle wie der zu beseitigende Eintrag folgenden Text zu publizieren:
Das Obergericht des Kantons Thurgau hat am 17. November 2011 entschieden, dass X.________ durch die Bezeichnung des bis anhin unter der Überschrift 'Frauenfeld TG, 5. November 2009' publizierten Texts als 'verbaler Rassismus' widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt wurde, und das Obergericht hat der S.________-Stiftung verboten, den Text weiter zu publizieren.
Das Verbot wurde der Androhung der Bestrafung im Widerhandlungs-fall gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB unterstellt. Das von X.________ erhobene Schadenersatzbegehren wies das Obergericht ab (Dispositiv-Ziff. 6 des Entscheids vom 17. November 2011).

A.c. Die Stiftung legte dagegen Beschwerde ein mit den Anträgen, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es verurteilte die Stiftung zur Zahlung der Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- und einer Parteientschädigung an X.________ von Fr. 3'500.-- (Urteil 5A 82/2012 vom 29. August 2012, teilweise veröffentlicht in BGE 138 III 641).

B.
Am 13. März 2013 reichte die Stiftung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK) ein. Der EGMR fällte am 9. Januar 2018 einstimmig folgendes Urteil 18597/13:

1. Declares the application admissible;

2. Holds that there has been a violation of Article 10 of the Convention;

3. Holds
(a) that the respondent State is to pay the applicant, within three months
from the date on which the judgment becomes final in accordance with
Article 44 § 2 of the Convention, the following amounts, to be converted
into the currency of the respondent State at the rate applicable at the date
of settlement:
(i) EUR 5,000 (five thousand euros), plus any tax that may be
chargeable, in respect of non-pecuniary damage;
(iii) EUR 30,000 (thirty thousand euros), plus any tax that may be
chargeable to the applicant, in respect of costs and expenses;
(b) that from the expiry of the above-mentioned three months until
settlement simple interest shall be payable on the above amounts at a
rate equal to the marginal lending rate of the European Central Bank
during the default period plus three percentage points;

4. Dismisses the remainder of the applicant's claim for just satisfaction.
Das Urteil 18597/13 wurde am 9. April 2018 um Mitternacht endgültig.

C.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 beantragt die Stiftung (Gesuchstellerin) dem Bundesgericht, das Urteil 5A 82/2012 vom 29. August 2012 in Revision zu ziehen, vollumfänglich aufzuheben und im Sinne ihrer damaligen Anträge anzupassen. Dementsprechend sei der Entscheid des Obergerichts vom 17. November 2011 mit Ausnahme von Ziff. 6 des Dispositivs aufzuheben und die Klage abzuweisen, insbesondere das erlassene Verbot unverzüglich aufzuheben, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Revisionsurteil sei im Sinne einer Korrektur von BGE 138 III 641 in der amtlichen Sammlung zu publizieren. Während das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, schliesst X.________ (Gesuchsgegner) auf Abweisung, soweit auf das Revisionsgesuch einzutreten sei. Die Gesuchstellerin hat darauf repliziert und der Gesuchsgegner dupliziert. Die Verfahrensakten wurden beigezogen.

Erwägungen:

1.
Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 122
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn der EGMR in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind (lit. a), eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (lit. b), und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (lit. c). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 144 I 214 E. 4 S. 226 f.).

2.

2.1. Die Gesuchstellerin hält die Revision für zulässig. Sie legt dar, der EGMR habe eine Verletzung der EMRK festgestellt und eine Entschädigung zugesprochen. Diese Entschädigung sei jedoch nicht geeignet, die Folgen der Verletzung (vollständig) auszugleichen. Die Revision sei notwendig, um die Verletzung zu beseitigen (S. 11 Ziff. 22). Das Urteil des EGMR sei blosses Feststellungsurteil und habe das Verbotsurteil formell nicht aufgehoben. Damit sei es ihr weiterhin unter Strafandrohung untersagt, den Eintrag auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. An einer Veröffentlichung aber habe sie ein eminentes Interesse, bezwecke sie doch mit ihrer Chronik rassistischer Vorfälle, ein umfassendes und vollständiges Bild entsprechender Vorfälle wiederzugeben und zu dokumentieren (S. 11 f. Ziff. 23-25). Das gerichtliche Publikationsverbot und die mit entsprechenden Widerhandlungen verbundene Strafandrohung habe eine abschreckende Wirkung ("chilling effect") auf ihre Aktivitäten (S. 12 f. Ziff. 26-29). Aufgrund entsprechender Äusserungen in den Medien müsse sie mit rechtlichen Schritten des Gesuchsgegners, namentlich mit einem Strafverfahren gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB rechnen, sollte die Revision nicht zugelassen und damit das Publikationsverbot
nicht beseitigt werden (S. 13 f. Ziff. 30-31 des Gesuchs).

2.2. Der Gesuchsgegner bestreitet die Zulässigkeit der Revision und macht unter Hinweis auf ein von ihm bestelltes Rechtsgutachten geltend, er sei in das Verfahren vor dem EGMR als im nationalen Verfahren obsiegende Zivilpartei nicht einbezogen worden, obwohl ihm gemäss Art. 36 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 36 Beteiligung Dritter - (1) In allen bei einer Kammer oder der Grossen Kammer anhängigen Rechtssachen ist die Hohe Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
EMRK im Interesse der Rechtspflege hätte Gelegenheit gegeben werden können, schriftlich Stellung zu nehmen. Die Verneinung dieses Interesses bedeute, dass der EGMR selbst davon ausgehe, die zivile Gegenpartei sei durch sein Urteil nicht betroffen. Daraus ergebe sich zwingend, dass die Revision des bundesgerichtlichen Urteils nach Auffassung des EGMR nicht in Frage komme. Aus diesem Grund sei er in einem Revisionsverfahren nicht passivlegitimiert (S. 2 f. und S. 5 f.). Auf die Revision sei auch nicht einzutreten, weil die zuerkannte Entschädigung ein genügender Ausgleich für die Verletzung der EMRK bedeute und das EGMR-Urteil im Revisionsverfahren diesbezüglich nicht ergänzt werden dürfe (S. 3 ff.). Das Urteil des EGMR sei für sämtliche unteren (nationalen) Gerichte bindend, so dass eine Vollstreckung des gerichtlichen Publikationsverbots auf dem Strafweg nicht zu befürchten und nicht zulässig sei (S. 5 und S. 7). Ein Interesse an der Füllung einer
zentralen Lücke in ihrer Chronologie habe die Gesuchstellerin nicht. Die Chronologie verzeichne hunderte, ja wohl tausende angeblicher Vorfälle, so dass der einzelne Eintrag aus dem Jahr 2009 mit Sicherheit keine zentrale Lücke darstelle (S. 6 f.). Die umfassende Chronologie belege auch, dass von einem "chilling effect" des Publikationsverbots offenbar rein gar nichts übrig geblieben sei (S. 7). Was der Gesuchsgegner angeblich irgendwo gesagt habe, sei in diesem Zusammenhang irrelevant (S. 7 f. der Gesuchsantwort).

2.3. Zum unterbliebenen Einbezug des Gesuchsgegners in das Verfahren vor dem EGMR repliziert die Gesuchstellerin, eine Individualbeschwerde an den EGMR richte sich gegen den Staat und nicht gegen die im nationalen Verfahren obsiegende Zivilpartei. Das Urteil des EGMR habe denn als Feststellungsurteil auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gegenpartei im innerstaatlichen Verfahren. Der Gegenpartei sei es vielmehr im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens möglich, als Verfahrenssubjekt vor Bundesgericht wirksam in Erscheinung zu treten (S. 2 f.). Die Gesuchstellerin bestätigt weiter ihre Gesuchsbegründung und beharrt darauf, dass ihr bei einer Publikation nach wie vor und trotz des Urteils des EGMR ein Strafverfahren drohe (vorab S. 4) und dass sie ein eminentes Interesse daran habe, in ihrer Chronologie über die Minarett-Initiative zu berichten und sämtliche in diesem Zusammenhang gefallenen Meinungsäusserungen zu verzeichnen. Ihr Revisionsgesuch bezwecke einzig, den entsprechenden Beitrag nach einem langjährigen Verbot wieder in der Chronologie aufzuführen (S. 5 f. der Gesuchsreplik).

2.4. In seiner Duplik sieht der Gesuchsgegner keinen Grund, weshalb das unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommene Urteil des EGMR, das der Gesuchstellerin eine die Folgen der Konventionsverletzung ausgleichende volle Entschädigung zuerkannt habe, noch gegen das Opfer der Gehörsverletzung innerstaatlich umgesetzt werden müsse (vorab S. 2 der Gesuchsduplik).

3.

3.1. In Ziff. 2 seines Urteils 18597/13 hat der EGMR eine Verletzung von Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK festgestellt. Da eine Kammer des EGMR geurteilt hat, die Parteien aber eine Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer nicht beantragt haben, ist das Urteil endgültig geworden (Art. 42
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 42 Urteile der Kammern - Urteile der Kammern werden nach Massgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.
i.V.m. Art. 44 Abs. 2 lit. b
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 44 Endgültige Urteile - (1) Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig.
a  wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer nicht beantragen werden,
b  drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist, oder
c  wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.
EMRK). Die Voraussetzung nach Art. 122 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG ist damit erfüllt.

3.2.

3.2.1. Eine Revision wegen Verletzung der EMRK setzt nach Art. 122 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG weiter voraus, dass eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen. Nach der Rechtsprechung besteht für die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils kein Anlass mehr, wenn der EGMR eine die Folgen der Konventionsverletzung ausgleichende Entschädigung gesprochen hat. Möglich bleibt die Revision nur insoweit, als sie geeignet und erforderlich ist, um über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige Auswirkungen der Konventionsverletzung im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens zu beseitigen. Stehen materielle Interessen zur Diskussion, bezüglich welcher die Konventionsverletzung zwar mit einer Entschädigung grundsätzlich vollständig gutgemacht werden könnte, hat der EGMR aber eine Entschädigung abgelehnt, weil ein Schaden fehlt, oder hat er sich mangels eines entsprechenden Begehrens über das Vorliegen eines Schadens nicht ausgesprochen, so kommt die Revision durch das Bundesgericht nicht mehr in Frage (BGE 137 I 86 E. 3.2.2 S. 90; 144 I 214 E. 4.2 S. 227).

3.2.2. In Dispositiv-Ziff. 3 lit. a/iii seines Urteils 18597/13 hat der EGMR die Schweiz zur Zahlung einer Parteientschädigung von EUR 30'000 an die Gesuchstellerin verurteilt. Die Entschädigung für Kosten und Auslagen umfasst die Vertretung vor den nationalen Gerichten und vor dem EGMR (Ziff. 85-87). Insoweit ist der materielle Schaden gedeckt und kommt die Revision durch das Bundesgericht nicht mehr in Frage.

3.2.3. Der EGMR hat der Gesuchstellerin in Dispositiv-Ziff. 3 lit. a/i seines Urteils 18597/13 für immateriellen oder ideellen Schaden den Betrag von EUR 5'000 zuerkannt, in Dispositiv-Ziff. 4 seines Urteils 18597/13 weitergehende Begehren der Gesuchstellerin um gerechte Entschädigung aber abgewiesen. Die Art des Schadens und die Höhe des zuerkannten Betrags werden nicht näher dargelegt (Ziff. 82-84), doch liegt nahe, dass es insbesondere um einen Ausgleich für den "chilling effect" (Ziff. 78) geht, den das gerichtlich unter Strafdrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB erlassene Verbot auf die Meinungsäusserungsfreiheit der Gesuchstellerin gehabt haben soll (vgl. MEYER-LADEWIG/BRUNOZZI, in: EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention. Handkommentar, Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim/Stefan von Raumer [Hrsg.], 4. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
EMRK, mit Hinweisen). Auch insoweit fällt die Revision durch das Bundesgericht ausser Betracht.

3.2.4. Zu prüfen bleibt, ob über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige Auswirkungen der Konventionsverletzung bestehen und durch Zulassung der Revision im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens zu beseitigen sind. Bejaht wird die Frage beispielsweise, wenn der Entscheid, der die EMRK verletzt, eine strafrechtliche Verurteilung beinhaltet. Je nach Art der Menschenrechtsverletzung kann es nötig sein, dass der Strafentscheid revidiert wird, bliebe doch ohne Revision des Bundesgerichtsurteils die ursprünglich ausgesprochene Strafe vollziehbar (YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, S. 1685 Rz. 4683; PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 122
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG; ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 122
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG, mit weiteren Beispielen).

3.2.5. Dass im Lichte dieser Grundsätze eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, hat die Rechtsprechung im Falle von strafrechtlichen Verurteilungen, die die EMRK verletzen, anerkannt (für die Verletzung von Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK: Urteile 6F 25/2015 vom 6. Oktober 2015 Bst. C und E. 2; 6S.362/2006 vom 3. November 2006 E. 3.2, in: Praxis 96/2007 Nr. 49 S. 311). Gleiches gilt im zivilrechtlichen Bereich, wenn beispielsweise ein gestützt auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) unter Strafdrohung von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB erlassenes Verbot die Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK verletzt. Die im Urteil des EGMR zugesprochene Entschädigung beseitigt die gerichtlichen an die Gesuchstellerin gerichteten Verbote nicht (BGE 125 III 185 E. 4b S. 190). Insoweit ist die Voraussetzung gemäss Art. 122 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG auch im vorliegenden Fall als erfüllt zu betrachten.

3.3.

3.3.1. Schliesslich ist vorausgesetzt, dass die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Art. 122 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG). Die Revision ist "notwendig", wenn das Verfahren vor dem Bundesgericht ohne Konventionsverletzung einen anderen Verlauf genommen hätte oder hätte nehmen können (BGE 144 I 214 E. 4.3 S. 227 f.). Die Wendung "notwendig" meint aber auch, dass es Sache der Vertragsstaaten ist, den am besten geeigneten Weg zu finden, um einen der EMRK entsprechenden Zustand wiederherzustellen und einen wirksamen Schutz der in der EMRK verankerten Garantien zu gewährleisten. Die Feststellung einer Verletzung der EMRK bedeutet für sich allein noch nicht, dass eine Revision des Entscheids, der an den EGMR weitergezogen wurde, notwendig ist. Aus dem Wesen der Revision als ausserordentlichem Rechtsmittel selbst folgt vielmehr, dass dort, wo ein anderer ordentlicher Rechtsweg besteht, der eine Verletzung zu beseitigen gestattet, dieser zuerst beschritten werden muss (BGE 137 III 332 E. 2.4 S. 335 f.; Urteil 5F 6/2008 vom 18. Juli 2008 E. 2.2, in: Praxis 98/2009 Nr. 34 S. 199 und SJ 2009 I S. 53; FERRARI, a.a.O., N. 10 zu Art. 122
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG). Unter dieser Voraussetzung schliesst beispielsweise die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, den
Entscheid, der die EMRK verletzt, gerichtlich an veränderte Verhältnisse anpassen zu lassen, als ordentlicher Rechtsweg die Revision aus (BGE 137 III 332 E. 2.4 S. 336, betreffend Kindesentführung).

3.3.2. Einen ordentlichen Rechtsweg kennt das Vollstreckungsrecht der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). In seinem Berufungsentscheid hat das Obergericht Vollstreckungsmassnahmen angeordnet und - wie es auch der Gesuchsgegner als Berufungskläger beantragt hatte - das Publikationsverbot der Strafdrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB unterstellt (Art. 236 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 236 Endentscheid - 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
1    Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2    Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3    Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO). Für diesen Fall der direkten Vollstreckung sieht Art. 337 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 337 Direkte Vollstreckung - 1 Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.
1    Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.
2    Die unterlegene Partei kann beim Vollstreckungsgericht um Einstellung der Vollstreckung ersuchen; Artikel 341 gilt sinngemäss.
ZPO vor, dass die unterlegene Partei beim Vollstreckungsgericht um Einstellung der Vollstreckung ersuchen kann. Bestreitet sie die Vollstreckbarkeit, erfolgt deren Überprüfung von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 341 Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei - 1 Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
1    Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
2    Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.
3    Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen.
ZPO). Stellt das Vollstreckungsgericht die direkte Vollstreckung ein, erwächst sein Entscheid bezogen auf die vorgetragenen Einwendungen und Einreden in Rechtskraft mit Ausschlusswirkung in allfälligen weiteren Verfahren der Vollstreckung desselben Titels (FRANZ KELLERHALS, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 24 zu Art. 337
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 337 Direkte Vollstreckung - 1 Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.
1    Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.
2    Die unterlegene Partei kann beim Vollstreckungsgericht um Einstellung der Vollstreckung ersuchen; Artikel 341 gilt sinngemäss.
ZPO; FRANCESCO TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, Trezzini et al. [Hrsg.], Volume 2, 2. Aufl. 2017, N. 6 f.
zu Art. 337
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 337 Direkte Vollstreckung - 1 Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.
1    Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.
2    Die unterlegene Partei kann beim Vollstreckungsgericht um Einstellung der Vollstreckung ersuchen; Artikel 341 gilt sinngemäss.
ZPO; MELANIE HUBER, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, 2016, S. 151 Rz. 324-325).

3.3.3. In seinem Urteil 18597/13 hat der EGMR eine Verletzung von Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK festgestellt (Dispositiv-Ziff. 2), die nicht bloss einen Teil (so BGE 125 III 185 E. 4b-c S. 191 f.), sondern das Publikationsverbot als Ganzes betrifft (Ziff. 79). Unter Vorlage des Urteils 18597/13 kann die Gesuchstellerin folglich dem Vollstreckungsgericht beantragen, die erlassene Strafdrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB aufzuheben und jede Vollstreckung des Publikationsverbots einzustellen. Der rechtskräftige Einstellungsentscheid beseitigt sämtliche Folgen der Verletzung der EMRK und gestattet der Gesuchstellerin, ohne Rechtsnachteil ihren Bericht über die Kundgebung vom 5. November 2009 auf ihrer Website aufzuschalten oder in ihren anderen Publikationsmitteln zu veröffentlichen. Eine Revision ist dazu nicht erforderlich.

3.3.4. Entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin setzt der EGMR nicht voraus, dass das Publikationsverbot als solches aufgehoben werden müsste, um die Folgen der Verletzung von Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK zu beseitigen. Für die Umsetzung sind im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens die Vertragsstaaten zuständig (E. 3.3.1 oben; vgl. MEYER-LADEWIG/BRUNOZZI, a.a.O., N. 22 und N. 27 f. zu Art. 46
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 46 Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile - (1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
EMRK). Ein gerichtliches Publikationsverbot, dessen Vollstreckbarkeit im Vollstreckungsverfahren beseitigt wurde, hat keinen Nachteil, und mangelnde Vollstreckbarkeit kann Nichtigkeit der Verfügung bzw. des Urteils bedeuten (Urteile 5P.165/2006 vom 21. Juli 2006 E. 2.3; 5A 360/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.4.4). Der EGMR scheint dies ähnlich zu sehen (Urteil 18925/15 vom 10. Januar 2019 in Sachen Wunderlich gegen Deutschland Ziff. 56: "Furthermore, the Court finds that the existence of the non-enforced decision did not impose any identifiable actual prejudice [...].").

3.3.5. Aus den dargelegten Gründen besteht ein ordentlicher Rechtsweg, der es der Gesuchstellerin gestattet, einen konventionskonformen Zustand zu verlangen. Die Voraussetzung für eine Revision des Urteils 5A 82/2012 vom 29. August 2012 (teilweise veröffentlicht in BGE 138 III 641) ist im Sinne von Art. 122 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG nicht erfüllt und auf das Revisionsgesuch demnach nicht einzutreten.

4.
Die Gesuchstellerin beantragt die amtliche Veröffentlichung des Revisionsurteils. Ob sich ihr Antrag auf den Gutheissungsfall beschränkt, kann dahingestellt bleiben, da das Bundesgericht über die Veröffentlichung seiner Urteile von Amtes wegen entscheidet und insbesondere kein Recht auf Urteilsveröffentlichung besteht (Urteil 1C 238/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 4, in: SJ 2012 I S. 46).

5.
Erweist sich das Revisionsgesuch als unzulässig, ist auf die vom Gesuchsgegner gutachterlich geklärte Frage nicht mehr einzugehen, ob sich Einschränkungen für die Anwendung eines Urteils des EGMR ergeben, wenn eine direkt betroffene Privatperson wie der Gesuchsgegner nicht in das Verfahren vor dem EGMR einbezogen wird (vgl. dazu MEYER-LADEWIG/EBERT, a.a.O., N. 9 zu Art. 36
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 36 Beteiligung Dritter - (1) In allen bei einer Kammer oder der Grossen Kammer anhängigen Rechtssachen ist die Hohe Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
EMRK). Es bleibt dem Gesuchsgegner freilich unbenommen, diese Frage in einem allfälligen Verfahren der Gesuchstellerin auf Einstellung der Vollstreckung aufzuwerfen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der im Erkenntnisverfahren obsiegenden Partei ist im Verfahren auf Einstellung der direkten Vollstreckung gewährleistet (KELLERHALS, a.a.O., N. 20 zu Art. 337
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 337 Direkte Vollstreckung - 1 Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.
1    Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.
2    Die unterlegene Partei kann beim Vollstreckungsgericht um Einstellung der Vollstreckung ersuchen; Artikel 341 gilt sinngemäss.
ZPO; HUBER, a.a.O., S. 146 Rz. 313; DANIEL STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 337
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 337 Direkte Vollstreckung - 1 Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.
1    Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.
2    Die unterlegene Partei kann beim Vollstreckungsgericht um Einstellung der Vollstreckung ersuchen; Artikel 341 gilt sinngemäss.
ZPO).

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5F_8/2018
Datum : 05. März 2019
Publiziert : 23. März 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-145-III-165
Sachgebiet : Personenrecht
Gegenstand : Persönlichkeitsverletzung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
122
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
EMRK: 10 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
36 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 36 Beteiligung Dritter - (1) In allen bei einer Kammer oder der Grossen Kammer anhängigen Rechtssachen ist die Hohe Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
41 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
42 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 42 Urteile der Kammern - Urteile der Kammern werden nach Massgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.
44 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 44 Endgültige Urteile - (1) Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig.
a  wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer nicht beantragen werden,
b  drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist, oder
c  wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.
46
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 46 Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile - (1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
ZPO: 236 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 236 Endentscheid - 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
1    Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2    Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3    Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
337 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 337 Direkte Vollstreckung - 1 Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.
1    Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.
2    Die unterlegene Partei kann beim Vollstreckungsgericht um Einstellung der Vollstreckung ersuchen; Artikel 341 gilt sinngemäss.
341 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 341 Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei - 1 Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
1    Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
2    Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.
3    Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen.
343
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
BGE Register
125-III-185 • 137-I-86 • 137-III-332 • 138-III-641 • 144-I-214
Weitere Urteile ab 2000
1C_238/2011 • 5A_360/2018 • 5A_82/2012 • 5F_6/2008 • 5F_8/2018 • 5P.165/2006 • 6F_25/2015 • 6S.362/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • stiftung • frage • thurgau • schaden • schweizerische zivilprozessordnung • frauenfeld • rassismus • verurteilung • bundesgesetz gegen den unlauteren wettbewerb • gerichtskosten • individualbeschwerde • verurteilter • anspruch auf rechtliches gehör • gerichtsschreiber • zivilpartei • von amtes wegen • wiese • weiler • entscheid
... Alle anzeigen
Pra
96 Nr. 49 • 98 Nr. 34
SJ
2009 I S.53 • 2012 I S.46