Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 11/2017

Urteil vom 27. April 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adriano Marti,
Beschwerdeführerin,

gegen

KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
(Partei-) Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. November 2016.

Sachverhalt:

A.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord (KESB) richtete für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung ein (Entscheid vom 26. Januar 2016). Auf Beschwerde von A.________ hin hob der Bezirksrat Bülach am 3. August 2016 den Entscheid der KESB auf. Die für das Verfahren vor der KESB beantragte Parteientschädigung sprach er ihr indes nicht zu.

B.
A.________ führte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und verlangte die Zusprechung einer Parteientschädigung für die Verfahren vor KESB und Bezirksrat. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 17. November 2016).

C.
A.________ reichte am 6. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie beantragt, es sei vorfrageweise die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit des zürcherischen Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) - resp. einzeln genannter Bestimmungen daraus - festzustellen, "soweit in Erwachsenenschutzverfahren dadurch eine Parteientschädigung verhindert wird, wie sie § 17 Abs. 2 VRG für Rekurs- und Gerichtsverfahren von Verwaltungsentscheiden vorsieht und § 183 GOG bis Ende 2012 im Bereich FFE konstituierte". Es sei ihr eine Parteientschädigung von Fr. 13'178.--, im einzelnen Fr. 4'339.-- (VO.2016.6), Fr. 3'231.-- (VO.2011.355) und Fr. 5'608.-- (KESB), zuzusprechen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung).
Das Bundesgericht zog die kantonalen Akten bei, holte aber keine Vernehmlassungen ein.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 139 III 252 E. 1.1).

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) betreffend eine Parteikostenentschädigung im Vorverfahren. Strittig ist nicht bloss der Nebenpunkt zu einem Sachentscheid über eine Streitsache ohne Vermögenswert (vgl. Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; BGE 137 III 47 E. 1.2). Der angefochtene Entscheid kann daher nicht unabhängig von der Höhe der strittigen Parteientschädigung mit dem gleichen Rechtsmittel wie der Sachentscheid an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Urteil 5A 945/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 1.2). Der massgebende Streitwert richtet sich nach dem vor der letzten kantonalen Instanz strittigen Betrag der Entschädigung (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG; vgl. 5D 86/2012 vom 14. September 2012 E. 1; 5A 396/2012 vom 5. September 2012 E. 1.2), hier über insgesamt Fr. 13'178.--. Mit Blick auf die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Zulässig ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

1.2. Die Beschwerdeführerin bezeichnet und begründet ihre Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen. Nach ständiger Rechtsprechung schadet die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht, sofern sämtliche Prozessvoraussetzungen des stattdessen zulässigen Rechtsmittels erfüllt sind (BGE 138 I 367 E. 1.1 S. 370; 134 III 379 E. 1.2 S. 382). Das Bundesgericht nimmt eine Rechtsschrift von Amtes wegen a priori als dasjenige Rechtsmittel entgegen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Rügen und dazugehörende Begründungen, welche den einschlägigen Sachurteilsvoraussetzungen nicht entsprechen, tritt es gegebenenfalls nicht ein. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen.

1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Sache ist einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin unter anderem präzise rügt und begründet, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen - mithin willkürlichen (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266) - Sachverhaltsfeststellung (dazu unten E. 4 a.E.).

2.

2.1. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin verlange den Ersatz von Aufwendungen, die ihr durch anwaltliche Vertretung in drei erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren vor der KESB resp. dem Bezirksrat entstanden sein sollten. Allerdings beziffere sie den Aufwand nur summarisch; nur teilweise sei dieser anhand der rechtlichen Vorgaben nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin lege nicht näher dar, woraus sich der geltend gemachte Aufwand im Einzelnen zusammensetze und zu welchem Ansatz ihr der Rechtsvertreter tatsächlich Rechnung gestellt habe. Insgesamt sei der Aufwand, den die Beschwerdeführerin unter dem Titel der Parteientschädigung für mehrere Verfahren ersetzt haben wolle, unsubstantiiert geblieben. Damit erübrige es sich zu prüfen, ob die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zutreffe, was die kantonalen Rechtsgrundlagen für die geltend gemachten Parteientschädigungen (insbesondere § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]) angehe.

2.2. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, sie habe die verfahrensbezogenen Bemühungen im Einzelnen dargetan. Indem die Vorinstanz vom Gegenteil ausgehe, habe sie den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG qualifiziert unrichtig festgestellt. Damit seien das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) sowie Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt. Mit ihren Rügen betreffend die Frage der fehlenden Rechtsgrundlage für Parteientschädigungen im vorangegangenen Verfahren habe sich das Obergericht nicht befasst. Dadurch verletze es das rechtliche Gehör. In der Sache führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes aus: Das Bundesgericht habe es im Urteil 5P.156/1991 vom 22. Juli 1991 als unbefriedigend bezeichnet, dass die obsiegende Partei auf den Weg des Haftungsprozesses gegen den Kanton verwiesen werde. Daraufhin habe das Kantonsparlament eine gesetzliche Grundlage für Parteientschädigungen geschaffen, die mit dem neuen EG KESR allerdings wieder aufgehoben worden sei. Damit bestehe der ursprüngliche Missstand erneut. Die geltende Regelung verhindere, dass sich die private Partei im Erwachsenenschutzverfahren auf § 17 Abs. 2 VRG berufen könne, welche Bestimmung die Entschädigung der obsiegenden privaten Partei gegenüber Behörden und
Staat regle. Die einschlägigen Bestimmungen des EG KESR verletzten - genauso wie die Verweigerung der Entschädigung als solche - Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK sowie Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Die Entschädigung sei anhand des Gebührenrahmens in § 5 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren zu bemessen.

3.
Das Bundesgericht hat sich in BGE 140 III 385 mit dem Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren vor gerichtlichen Beschwerdeinstanzen in Belangen des Erwachsenenschutzes (Art. 450 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
. ZGB) befasst. Danach regelt der kantonale Gesetzgeber die Parteientschädigung. Soweit die Kantone nichts anderes bestimmen, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB); diese gelten als ergänzendes kantonales Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht hier nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüfen kann (BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 386). Im Kanton Zürich besteht weder im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht noch im subsidiär anwendbaren kantonalen Recht (vgl. § 40 EG KESR) eine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Parteientschädigung gegenüber dem Staat im Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen (BGE 140 III 385 E. 3.2 - 4.1 S. 388 f.). Nach den kantonalen Verfahrensregeln besteht ferner kein Raum für eine Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG. Des Weitern ist es - unter Willkürgesichtspunkten - nicht zu beanstanden, dass die KESB als verfügende Behörde im Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen nicht als (unterliegende) Partei im Sinne von Art.
106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO betrachtet wird (BGE 140 III 385 E. 4.2 und 4.3 S. 389 f.).
Gemäss § 40 Abs. 2 zweiter Satz EG KESR gelten die für die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen geltenden Bestimmungen für das Verfahren vor der KESB sinngemäss. Soweit die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Verfahren vor der KESB fordert, kann auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden.
Hinsichtlich der Frage der gesetzlichen Grundlage hält das angefochtene Urteil der Willkürprüfung stand (vgl. BGE 140 III 385 E. 5 S. 390). Dies gilt auch unter dem Gesichtswinkel der weiteren angerufenen Bestimmungen der BV oder der EMRK: Die Beschwerdeführerin sieht diese nur als Folge der ihrer Rechtsauffassung nach vorhandenen Rechtsgrundlage als verletzt. Die Beschwerde ist ohne Weiteres abzuweisen, nachdem die Beschwerdeführerin keine Gesichtspunkte nennt, die nicht schon in BGE 140 III 385 behandelt worden wären resp. jenen Entscheid in einem neuen Licht erscheinen lassen könnten.
Schliesslich kann dahingestellt bleiben, wie weit die Begründungserfordernisse nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG überhaupt erfüllt sind, soweit die Beschwerdebegründung die in BGE 140 III 385 beurteilten Fragen erneut aufrollt, aber nicht auf die dortigen Entscheidmotive eingeht.

4.
Aus der Begründung der Vorinstanz (oben E. 2.1) könnte geschlossen werden, dass sie den Entschädigungsanspruch nicht als solchen - mangels Rechtsgrundlage - verworfen hat, sondern nur mit Blick auf eine im Einzelfall unzureichende Substantiierung des Vertretungsaufwands. So war es aus ihrer Sicht denn auch entbehrlich, sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Rechtsgrundlagen für eine Entschädigungspflicht auseinanderzusetzen. Zum einen wäre ein Substantiierungsmangel aber kein Grund gewesen, um den Entschädigungsanspruch vollumfänglich abzulehnen. Vielmehr hätte der mutmassliche Aufwand im Rahmen der gutheissenden Entscheide eingeschätzt werden müssen, wenn der Begründungslinie der Vorinstanz zu folgen wäre. Zum andern ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, dass die vorinstanzlichen Feststellungen in diesem Punkt schwerlich mit der Aktenlage vereinbar sind. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten jedoch nicht willkürlich.

5.

5.1. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.2. Angesichts der klaren Rechtslage, für deren Neubeurteilung derzeit kein Grund besteht (oben E. 3), war die Beschwerde letztlich aussichtslos. Jedoch ist die vorinstanzliche Begründung, weshalb die streitgegenständlichen Entschädigungen nicht gesprochen werden, für sich genommen nicht haltbar (oben E. 4). Insofern wurde die Beschwerde durch das angefochtene Urteil provoziert. Aufgrund dieses besondern Umstandes ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Allerdings ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen, das heisst nicht auch derjenige, welcher im Zusammenhang mit der generellen Infragestellung der kantonalen Entschädigungsordnung für erwachsenenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren entstanden ist.

5.3. Umständehalber werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Adriano Marti, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'200.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_11/2017
Date : 27. April 2017
Published : 15. Mai 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : (Partei-)Entschädigung


Legislation register
BGG: 29  42  51  64  66  72  74  75  90  105  113
BV: 9  29
EMRK: 6  14
ZGB: 450  450f
ZPO: 106
BGE-register
134-III-379 • 137-III-47 • 138-I-367 • 139-III-252 • 140-III-115 • 140-III-385
Weitere Urteile ab 2000
5A_11/2017 • 5A_396/2012 • 5A_945/2013 • 5D_86/2012 • 5P.156/1991
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal court • lower instance • remedies • judicature without remuneration • question • proceedings conditions • lawyer • appeal concerning civil causes • clerk • cantonal law • ex officio • litigation costs • statement of affairs • decision • statement of reasons for the adjudication • legal representation • calculation • lawfulness • statement of reasons for the request • cantonal remedies • side issue • preliminary proceedings • admissible remedy • final decision • finding of facts by the court • lausanne • participant of a proceeding • value of matter in dispute • extraordinary circumstances • meadow • language • constitution • substitute guardianship
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