Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 121/2016
Urteil vom 27. April 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Martin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 16. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
Die 1968 geborene A.________ meldete sich im Dezember 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte im Rahmen ihrer Abklärungen u.a. den Bericht der Frau med. pract. B.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), vom 25. November 2013 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie A.________ mit Verfügung vom 10. November 2014 eine vom 1. August 2012 bis 28. Februar 2014 befristete ganze Invalidenrente zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Dezember 2015 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Beschwerdeführerin auch ab November 2013 weiterhin eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, ein unabhängiges Obergutachten einzuholen, welches der Neubeurteilung zugrunde zu legen sei. Es sei hierfür der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, sich zu den Gutachtervorschlägen des kantonalen Gerichts zu äussern oder diesem eigene Vorschläge zu unterbreiten.
3. Es sei festzustellen, dass die verantwortliche IV-Gutachterin med. pract. B.________ über keine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt und demzufolge das von ihr erstellte Gutachten über die Beschwerdeführerin keine Rechtswirkung entfaltet.
4. Es sei eine medizinische Neubegutachtung bei einer neutralen IV-Begutachtungsstelle anzuordnen."
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f






2.
2.1. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 ist insoweit, als das kantonale Gericht - wie zuvor die IV-Stelle - den Rentenanspruch bis Ende Februar 2014 bejaht hat, mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c



2.2.
2.2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1

Falls der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, so ist dies von der beschwerdeführenden Partei näher darzulegen (Art. 42 Abs. 1


2.2.2. Die Beschwerdeführerin legt neu nebst einer Bestätigung ihrer Töchter vom 5. Februar 2016 die Berichte vom 29. Januar 2016 und vom 2. Februar 2016 sowie eine elektronische Nachricht vom 2. Februar 2016 des Dr. med. C.________ auf. Diese Unterlagen wurden erst nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids erstellt. Damit handelt es sich um von vornherein unbeachtliche echte Noven (E. 2.2.1).
Sodann macht die Beschwerdeführerin keine Angaben dazu, warum die ebenfalls neu eingereichten Berichte des Dr. med. D.________ vom 14. Juli 2014 und des Dr. med. E.________ vom 22. März 2013 nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgelegt werden können. Daher sind sie ebenfalls unzulässig.
3.
Die Vorinstanz hat dem Bericht des RAD vom 25. November 2013 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf festgestellt, dass es im Zusammenhang mit den durchgeführten Operationen ab August 2011 zu einer temporären vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. Spätestens seit der Untersuchung durch Frau med. pract. B.________ am 19. November 2013 habe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten bestanden. Sodann hat sie für den Zeitraum ab November 2013 im Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 3,1 % resp., bei einer Gewichtung zu 75 %, von 2,32 % ermittelt. Da die gewichtete Einschränkung im Haushaltsbereich höchstens 25 % betragen könne, hat sie - unter Verweis auf Art. 88a Abs. 1

Die Beschwerdeführerin stellt einzig die Beweiskraft des RAD-Berichts in Abrede.
4.
4.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte, mithin auch des RAD (vgl. Art. 49 Abs. 2


4.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2



4.3. Ob die erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Behauptung, die RAD-Ärztin verfüge nicht über die kantonale Berufsausübungsbewilligung, zulässig ist (vgl. E. 2.2.1), kann offenbleiben. Selbst wenn sie zutrifft, führt dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, schreibt doch das Bundesrecht mit Blick auf die Begutachtung keine solche Bewilligung vor (Urteile 9C 526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.5; 8C 436/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.4). Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die fachliche Qualifikation der Ärztin, die seit 2012 im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Sozialversicherungen (www.medregom.admin.ch) mit einem Weiterbildungstitel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates registriert ist, genüge nicht für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation.
4.4. Soweit die Beschwerdeführerin der RAD-Ärztin vorwirft, deren Begutachtung habe nur "oberflächlich" und unter "grossem Zeitdruck" stattgefunden und sie habe sich unsensibel und arrogant während der Untersuchung aufgeführt, kann sie nichts für sich ableiten: Einerseits sind diese Vorwürfe ebenfalls neu (E. 2.2.1); anderseits fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Untersuchung nicht lege artis erfolgt sein soll. Weder der Umstand, dass sich die Versicherte mehreren Operationen unterziehen musste, noch eine abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung eines behandelnden Arztes (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353) erschüttert per se die Beweiskraft des RAD-Berichts. Die RAD-Ärztin hielt - in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten - die bisherige Tätigkeit als Detailhandelsverkäuferin für nicht mehr zumutbar. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt deckt sich der RAD-Bericht mit den Erkenntnissen der behandelnden Ärzte. Soweit Letztere überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit attestierten, ist nicht ersichtlich, dass sie sich dabei auch auf eine angepasste Tätigkeit im hier interessierenden Zeitraum bezogen (vgl. insbesondere Berichte des Dr. med. E.________ vom 5. November 2013, 4. Februar, 25. Juni und 29. Juli 2014
sowie des Dr. med. F._________ vom 8. Dezember 2014). Sodann steht die Einschätzung der RAD-Ärztin mit den Angaben der Versicherten im Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 19. Februar 2014, der nicht in Frage gestellt wird, im Einklang. Weiter kann rund acht Monate nach der letzten Operation vom 21. März 2013 nicht von einer "urplötzlichen" Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. Schliesslich zielt auch der Vorwurf, die "kritische Würdigung und die verkehrsmedizinische (recte wohl: versicherungsmedizinische) Beurteilung" seien äusserst knapp gehalten, ins Leere: Die Einschätzung der RAD-Ärztin ist einleuchtend und nachvollziehbar. Diese verwies in ihrem Bericht auf die medizinische Berichterstattung sowie auf die von ihr selber durchgeführte Untersuchung und detailliert wiedergegebenen Befunde, welche die Beschwerdeführerin denn auch nicht konkret in Zweifel zieht.
4.5. Nach dem Gesagten bestehen auch nicht geringe Zweifel an der Beweiskraft des RAD-Berichts vom 25. November 2013. Folglich erübrigen sich weitere Abklärungen. Die auf dem RAD-Bericht beruhenden vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 65


Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. April 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Dormann