Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 31/2011

Urteil vom 27. April 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Maître Stefan Disch,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 11. November 2010.

Sachverhalt:

A.
Am 8. März 2006 kam es zwischen dem damals 79-jährigen X.________ und seiner Ehefrau A.________ in der ehelichen Wohnung zu einer vorerst verbalen Auseinandersetzung. Im Laufe des Streits schlug X.________ seiner Ehefrau mit einem Hammer mehrmals auf den Kopf, in der Absicht, sie zu töten. A.________ zog sich dabei nicht lebensgefährliche Verletzungen zu.

B.
Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach X.________ mit Entscheid vom 14. Oktober 2009 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 68 Tagen. Zugleich sprach das Bezirksgericht X.________ vom Vorwurf der qualifizierten Brandstiftung frei. Eine von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. November 2010 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei wegen versuchten Totschlags zu einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer reicht seine Beschwerde ans Bundesgericht in französischer Sprache ein. Er stellt den Antrag, das Verfahren auf Französisch zu führen (act. 1). Art. 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
BGG regelt die Verfahrenssprache vor Bundesgericht. Danach wird das Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids (Abs. 1). Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Abs. 2). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat ereignete sich im Kanton Aargau. Das Untersuchungsverfahren wie auch das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wurden in deutscher Sprache geführt. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Tat Wohnsitz im Kanton Aargau. Der Umstand allein, dass die Beschwerdeschrift in einer anderen Amtssprache als der des angefochtenen Entscheids eingereicht wird (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), genügt für eine Ausnahme nicht. Der Beschwerdeführer weist einzig auf seinen gegenwärtigen Wohnsitz in Lausanne hin. Dass er durch ein Festhalten an der Verfahrenssprache des angefochtenen Entscheids einen ungerechtfertigten Nachteil erleiden würde, legt er nicht dar. Insbesondere behauptet er nicht, das Französische besser zu verstehen als die deutsche Sprache
(vgl. BGE 132 IV 108 E. 1.1 S. 110). Der Antrag ist deshalb abzuweisen, und das Verfahren ist in deutscher Sprache zu führen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB. Die Vorinstanz habe eine heftige Gemütsbewegung, welche zur Tat geführt habe, bejaht. Hingegen habe sie die Entschuldbarkeit des Affekts in Verletzung von Bundesrecht verneint. Er habe sich zum Tatzeitpunkt in einer heftigen Gemütsbewegung und unter einer grossen seelischen Belastung befunden. Zwischen ihm und seiner Ehefrau habe ein jahrelanger und schwerer ehelicher Konflikt geherrscht. Zudem habe seine Ehefrau seit September 2005 eine aussereheliche Beziehung unterhalten. Sie hätten sich wiederholt wegen den gleichen Dingen gestritten. Am fraglichen Morgen habe sie ihm gedroht, die Sozialbehörden einzuschalten und ihn zu verlassen. Zudem habe sie mehrere Gegenstände beschädigt. Dadurch habe sich die Auseinandersetzung noch mehr zugespitzt, da er an seinen Sachen sehr hange. Auch seine kulturelle Prägung sei wesentlich. Er sei im Jahre 1979 als 51-jähriger politischer Flüchtling aus dem Vietnam in die Schweiz geflüchtet. Trotz beruflicher Tätigkeit in der Schweiz bis zu seiner Pensionierung habe er mangels genügender Sprachkenntnisse keine sozialen Kontakte mit Schweizern knüpfen können. Ebenso wenig habe er das hiesige eheliche Rollenverständnis verstehen und
übernehmen können. All diese Umstände, welche schrittweise zur inkriminierten Tat geführt hätten, seien relevant und würden den Affekt entschuldigen. Die Vorinstanz stelle hingegen einzig auf die unmittelbar vor der Tat erfolgten Provokationen seiner Ehefrau ab (Beschwerde S. 6 ff.).

2.2 Die Vorinstanz erwägt, die Eheleute hätten sich am Morgen der Tat gestritten. Als die Ehefrau begonnen habe, Gegenstände des Beschwerdeführers auf den Boden zu werfen und zu beschädigen, sei der Beschwerdeführer von Wut überwältigt worden. Er habe deshalb den Hammer genommen und seine Frau niedergeschlagen, nachdem sie ihm in Aussicht gestellt habe, ihn zu verlassen, falls er die (mit zahlreichen Kisten und Gegenständen verstellte) eheliche Wohnung nicht aufräume (angefochtenes Urteil S. 9). Laut den erstinstanzlichen Feststellungen, auf welche die Vorinstanz verweist, geriet der Beschwerdeführer durch den morgendlichen Streit und wegen einer zerstörten Glasschale in Wut (angefochtener Entscheid S. 9 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 12).
Das Beschädigen von diversen Gegenständen sei nicht geeignet, einen besonnenen Menschen derart zu erzürnen, dass er einem anderen Menschen in Tötungsabsicht mehrfach einen Hammer auf den Kopf schlage. Der Beschwerdeführer sei von seiner Ehefrau weder derart provoziert noch ungerecht gekränkt worden, als dass seine Wut verständlich sein könnte. Es möge zutreffen, dass er in grossen Zorn gerate, wenn man seine Sachen berühre oder beschädige. Dies sei jedoch eine abnorme Eigenschaft des Beschwerdeführers, welche hier unbeachtlich sei. Ebenso wenig von Bedeutung sei, ob (wie in der kantonalen Berufung vorgebracht) es in Vietnam tatsächlich üblich sei, die Ehefrauen mit Schlägen gefügig zu machen und ob diese dort tatsächlich einen niedrigeren Stellenwert besässen als Hunde. Wer, wie der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt der Tat seit 27 Jahren in der Schweiz lebe und während 14 Jahren hier gearbeitet habe, könne sich nicht mehr auf behauptete kulturelle Eigenheiten seines Heimatlandes berufen (angefochtenes Urteil S. 10 f.). Auslöser der sehr starken Wut des Beschwerdeführers sei das Beschädigen der Schale gewesen. Der Grund für seinen Zorn könne nur seine persönliche Einstellung sein, dass er Gegenstände über das Wohl anderer Menschen
stelle. Der Beschwerdeführer habe selbst zu Protokoll gegeben, er sei so wütend auf seine Ehefrau geworden, weil sie seine Sachen beschädigt habe (angefochtenes Urteil S. 10 f. mit Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid S. 13 f.).
2.3
2.3.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB. Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB) zur Anwendung.
2.3.2 Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB privilegiert nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Konfliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewegung wie beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hinreissen lässt, einen anderen Menschen zu töten. Die genannte Bestimmung berücksichtigt auch andere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleichbarer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden chronische seelische Zustände, ein psychischer Druck, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich anwächst und zu einem langen Leidensprozess bis zur völligen Verzweiflung führt. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter auf Grund seines emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren.
Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Die Frage der Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewegung gelten. Es ist aber auch hier davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob dieser aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation
richtig einzuschätzen und sie zu meistern. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGE 119 IV 202 E. 2a und b S. 203 ff.; Urteil 6B 829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.3; je mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wurde der Beschwerdeführer durch seine Ehefrau im Vorfeld der Tat weder übermässig provoziert noch ungerecht gekränkt. Auslöser seines heftigen Wutanfalls waren der morgendliche Streit und der Umstand, dass die Ehefrau verschiedene Gegenstände auf den Boden warf und beschädigte. Insbesondere stellt die Vorinstanz nicht fest, dass der Beschwerdeführer aus Eifersucht, Verzweiflung oder unter einem lang andauernden und kontinuierlich steigenden psychischen Druck gehandelt hätte. Die erste Instanz bezeichnete die Auseinandersetzung vom 8. März 2006 als banalen Streit.
Diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Sie kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f. mit Hinweisen). Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, und es gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, der Affekt fusse auf einem langjährigen, schweren ehelichen Konflikt sowie auf einer rund halbjährigen ausserehelichen Beziehung seiner Ehefrau. Damit weicht er vom vorinstanzlichen Sachverhalt ab, ohne zu behaupten und darzulegen, dass dieser offensichtlich unrichtig respektive unvollständig festgestellt worden sei. Dieses Vorbringen ist nicht zu hören.
2.4.2 Die Vorinstanz qualifiziert den Zustand des Beschwerdeführers als einen Affekt im Sinne von Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB. Sie geht aber davon aus, dass es diesbezüglich an der Entschuldbarkeit fehlt. Die Auffassung der Vorinstanz lässt sich bundesrechtlich nicht beanstanden. Nach den unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz führten die Eheleute am Morgen des 8. März 2006 einen Disput. Die Ehefrau begann, Gegenstände des Beschwerdeführers auf den Boden zu werfen, worauf dieser einen Hammer behändigte und ihr damit mehrmals auf den Kopf schlug. Die plötzliche Wut des Beschwerdeführers ist nicht verständlich. Mithin erscheint die versuchte Tötung seiner Ehefrau nicht in einem milderen Licht. Die Vorinstanz schliesst aus, dass ein Durchschnittsmensch der Rechtsgemeinschaft, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, in derselben Situation in einen gleichen Affekt geraten wäre. Dieser Ansicht ist beizupflichten. Der fragliche Ehestreit ist nicht geeignet, bei einer besonnenen Person einen ähnlichen Affekt hervorzurufen. Aus seiner vietnamesischen Herkunft vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz verletzt deshalb kein Bundesrecht, indem sie dem Beschwerdeführer
keinen entschuldbaren Affekt zugesteht und ihn wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Er bringt vor, die ausgefällte Strafe von 5 ½ Jahren sei "schockierend". Insbesondere trage eine mildere Strafe dem Bedürfnis nach Spezialprävention genügend Rechnung. Er sei einzig wegen einer versuchten Tötung für schuldig erkannt worden. Dennoch sei die ihm auferlegte Strafe höher als die Mindeststrafe im Sinne von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB. Auch habe das Opfer nur leichte und insbesondere nicht lebensgefährliche Verletzungen erlitten. Obwohl laut Gutachten keine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt worden sei, werde ihm eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens attestiert. Unter Berücksichtigung seines Geisteszustands und der Provokationen durch die Ehefrau sei es offensichtlich, dass seine Entscheidungsfreiheit im Zeitpunkt der Tat massgeblich eingeschränkt gewesen sei. Schliesslich habe die Vorinstanz seinem hohen Alter in ungenügendem Masse Rechnung getragen (Beschwerde S. 9 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer hat die hier zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen. Das angefochtene Urteil ist nach diesem Zeitpunkt ergangen. Gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB gelangt bei dieser Konstellation das neue Recht zur Anwendung, sofern es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Die Vorinstanz wendet das neue Recht an, ohne die Frage des anwendbaren Rechts abschliessend zu beantworten. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich auf Grund eines konkreten Vergleichs der Strafe. Der Richter hat zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87 f. mit Hinweisen). Freiheitsentziehende Strafen des früheren Rechts (Gefängnis oder Zuchthaus) und des neuen Rechts (Freiheitsstrafe) sind gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (a.a.O., E. 7.2.1 S. 89 f. mit Hinweisen). Spricht die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren und somit eine unbedingte Strafe aus, ist das neue Recht nicht milder. In diesem Fall ist das alte Recht anwendbar (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB; vgl. im Zusammenhang mit einer versuchten Tat beispielsweise Urteile 6B 105/2010 vom 13. April 2010 E.
2.2.2; 6B 671/2008 vom 5. Januar 2009 E. 3.2; 6B 289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 2). Die kantonalen Instanzen hätten deshalb richtigerweise altes Recht anwenden müssen. Die Anwendung des neuen, unveränderten Rechts hat indessen für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Konsequenzen und führt daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

3.3 Nach Art. 63 aStGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Diese Bestimmung entspricht weitgehend der neuen Regelung in Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB, und die früher geltenden Strafzumessungsgrundsätze wurden in Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB beibehalten (BGE 136 IV 55 E. 5.4 S. 59). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
Nach Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB hat der Richter, sofern er sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese im neuen Recht gesetzlich festgeschriebene Begründungspflicht entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen).

3.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander. Sie hält fest, das Opfer habe sich zwar nicht in Lebensgefahr befunden. Jedoch habe es heute noch mit den Folgen der Tat zu kämpfen, und es sei in seiner täglichen Lebensführung erheblich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe aus egoistischen Beweggründen gehandelt. Der blosse Versuch sei strafmindernd zu berücksichtigen. Ebenso wirke sich der Affekt leicht strafmindernd aus. Das Tatverschulden wiegt nach Ansicht der Vorinstanz schwer. Die Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers schätzt sie als durchschnittlich ein und den einschlägigen Vorstrafen trägt sie erheblich straferhöhend Rechnung (angefochtener Entscheid S. 13 f.).
3.4.1 Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass die ihm auferlegte Strafe trotz des blossen Versuchs höher sei, als die Mindeststrafe im Sinne von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB, geht er sinngemäss von der unzutreffenden Annahme aus, dass der ordentliche Strafrahmen bei einem versuchten Delikt grundsätzlich zu verlassen sei. Der ordentliche Strafrahmen wird aber durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist dieser nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass das Opfer keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitten hat. Dies verkennt die Vorinstanz nicht. Hingegen qualifiziert sie die nur leichten Verletzungen nicht als aussergewöhnliche Umstände im beschriebenen Sinne. Damit verletzt sie
ihr Ermessen nicht.
3.4.2 Der Beschwerdeführer hält dafür, die Vorinstanz hätte sich mit der Frage nach dem Mass seiner Entscheidungsfreiheit auseinandersetzen müssen. Diese sei wesentlich beeinträchtigt gewesen. Die Rüge geht fehl. Das Verschulden bemisst sich unter anderem danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a S. 103 mit Hinweis). Bei den inneren Umständen ist unter anderem an psychische Störungen zu denken, die noch unterhalb der Schwelle der Verminderung der Schuldfähigkeit liegen, sowie an Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch nicht ohne Einfluss sind (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 6 N. 35). Das Gutachten der psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 2. März 2009 hält fest, dass beim Beschwerdeführer zur Zeit der Tat keine psychiatrische Erkrankung vorlag. Auch bestand keine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (vorinstanzliche Akten pag. 98). Die Vorinstanz trägt dem (nicht
entschuldbaren) Handeln im Affekt leicht strafmindernd Rechnung. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe in erster Linie seine Gegenstände vor weiteren Beschädigungen schützen wollen und deshalb aus egoistischen Beweggründen gehandelt. Damit verletzt sie ihr Ermessen nicht.
3.4.3 Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der behaupteten Provokation durch die Ehefrau, welche seine Gegenstände im Laufe des Disputs absichtlich zu Boden warf, nicht Rechnung trägt. Eine Milderung der Strafe (Art. 48 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB und Art. 64 aStGB) setzt voraus, dass das Verhalten des Verletzten so provozierend gewesen sein muss, dass selbst ein verantwortungsbewusster Mensch in der Situation des Täters Mühe gehabt hätte zu widerstehen (BGE 102 IV 273 E. 2c S. 278 mit Hinweis). Die Provokationen durch die Ehefrau waren nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz von äusserst untergeordneter Bedeutung. Sie haben deshalb nicht ernstlich den Anstoss zur versuchten Tötung gegeben, weshalb sie unberücksichtigt bleiben durften.
3.4.4 Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1927) war im Zeitpunkt der Tat 79-jährig und zur Zeit der vorinstanzlichen Verurteilung rund 84-jährig. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist seine Strafempfindlichkeit auf Grund seines fortgeschrittenen Alters erhöht (BGE 92 IV 201 E. Id S. 204 f. mit Hinweis). Daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer laut den Feststellungen der Vorinstanz in bester Gesundheit befindet. Dennoch kann das Bundesgericht, solange sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren wie hier offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, das angefochtene Urteil auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält (Urteil 6B 341/2007 vom 17. März 2008 E. 8.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 97). Eine solche Unklarheit liegt zudem darin, dass die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer einschätzt, die Strafe hingegen im untersten Viertel des Strafrahmens festsetzt. Mit der verhängten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verletzt sie das ihr zustehende Ermessen auch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht.
3.4.5 Endlich erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz als nachvollziehbar und sind die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, geht deshalb fehl. Im Übrigen, soweit er die nämliche Rüge gegen den erstinstanzlichen Entscheid richtet, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG).
3.4.6 Damit erübrigen sich Ausführungen zur Legalprognose, die der Beschwerdeführer als günstig erachtet. Auf Grund der Strafhöhe ist ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug nach Art. 42 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
. StGB nicht möglich.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Faga
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_31/2011
Date : 27. April 2011
Published : 15. Mai 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Versuchte vorsätzliche Tötung; Strafzumessung


Legislation register
BGG: 42  54  64  65  66  80  95  97  105  106
StGB: 2  42  47  48  50  111  113
BGE-register
102-IV-273 • 119-IV-202 • 127-IV-101 • 132-IV-108 • 134-IV-17 • 134-IV-36 • 134-IV-82 • 134-IV-97 • 135-III-232 • 135-V-2 • 136-I-65 • 136-IV-55 • 92-IV-201
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