Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 370/2018
Urteil vom 27. März 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ S.A.,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Dr. Jean-Marie Vulliemin und/oder Davide Colacino,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Arrestbefehl,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. März 2018 (PS170274-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Im Jahr 2008 schloss die schweizerische Gesellschaft C.________ AG mit der spanischen D.________ S.A. einen Investitionsvertrag über die Entwicklung von Windenergieprojekten in Rumänien. Dieser Vertrag wurde 2010 und 2011 durch mehrere Nachträge bzw. Zusatzvereinbarungen ergänzt bzw. abgeändert. Die Zusatzvereinbarungen Nrn. 3 und 4 wurden zwischen der D.________ S.A. und C.________ AG bzw. der E.________ S.L. Unipersonal, und der C.________ AG geschlossen. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass die E.________ S.L. Unipersonal im Rahmen eines Projekts Vorauszahlungen leistet, zu deren Rückzahlung sich die C.________ AG unter gewissen Bedingungen verpflichtete. In den Zusatzvereinbarungen Nrn. 3. und 4 gab A.________, der damals Verwaltungsrat der C.________ AG war, als Sicherheit für die vereinbarten Rückzahlungen eine persönliche Garantie ab. Er garantierte die Rückzahlung der vereinbarten Rückzahlungssummen durch die C.________ AG an die D.________ S.A. (Zusatzvereinbarung Nr. 3) und an die E.________ S.L. Unipersonal (Zusatzvereinbarung Nr. 4). Er anerkannte, dass die beiden spanischen Gesellschaften im Garantiefall gleichzeitig gegen ihn und die C.________ AG vorgehen dürfen.
Gemäss Darstellung der B.________ S.A. trat die D.________ S.A. sämtliche Rechte aus den Vereinbarungen mit der C.________ AG an die E.________ S.L. Unipersonal ab. Letztere sei danach in die B.________ S.A. umgewandelt worden. Die B.________ S.A. forderte von der C.________ AG die Rückzahlung der vorgeschossenen Zahlungen. Die C.________ AG zahlte die geforderten Beträge nicht zurück, worauf die B.________ S.A. die Rückzahlung von A.________ forderte. A.________ bestreitet, dass die Forderungen an die B.________ S.A. abgetreten worden seien und er geht davon aus, die Voraussetzungen für eine Rückzahlungsverpflichtung der C.________ AG seien nicht eingetreten.
A.b. Mit Urteil vom 7. Februar 2013 wies das Bezirksgericht Meilen ein Gesuch der B.________ S.A. um provisorische Rechtsöffnung gegenüber A.________ ab.
Danach leitete die B.________ S.A. ein Schiedsverfahren beim Internationalen Schiedsgerichtshof in Paris ein. Am 6. August 2015 fällte das Schiedsgericht einen Entscheid über seine Zuständigkeit. Mit Entscheid vom 23. November 2016 verpflichtete das Schiedsgericht A.________ zur Bezahlung von RON (rumänische Lei) 5'170'516.36 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juni 2014 sowie EUR 10'411'101.93 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juni 2014 an die B.________ S.A. Die C.________ AG wurde zur Bezahlung derselben Summen (inkl. Zins) an die B.________ S.A. verurteilt. Zudem wurde angeordnet, dass jede Zahlung von A.________ oder der C.________ AG die Schuld des bzw. der anderen Beklagten im entsprechenden Umfang verringere. Schliesslich wurde A.________ zu Kostenersatz an die B.________ S.A. im Umfang von EUR 250'000.-- und USD 112'500.-- verpflichtet. Der C.________ AG wurde ein an die B.________ S.A. zu entrichtender Kostenersatz in derselben Höhe auferlegt.
Am 28. Juni 2017 ersuchte die B.________ S.A. das Bezirksgericht Meilen gestützt auf das Schiedsurteil vom 23. November 2016 um definitive Rechtsöffnung gegenüber A.________ (Verfahren EB170180-G).
B.
B.a. Ebenfalls am 28. Juni 2017 stellte die B.________ S.A. beim Bezirksgericht Meilen gestützt auf das Schiedsurteil vom 23. November 2016 ein Arrestgesuch gegen A.________. Am 30. Juni 2017 erliess das Bezirksgericht einen Arrestbefehl an die Betreibungsämter St. Gallen und Seeland, Dienststelle Biel, für die Forderungssummen von Fr. 1'228'514.69 nebst Zins zu 5 % seit 3. Juni 2014, Fr. 11'167'989.04 nebst Zins zu 5 % seit 3. Juni 2014, Fr. 268'175.-- nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2016 und Fr. 115'301.25 nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2016. Als Arrestgegenstände wurden die Liquidationsanteile von A.________ an den einfachen Gesellschaften zwischen ihm, F.________ und G.________ bezeichnet, zufolge derer er mit den Genannten Gesamteigentümer der Grundstücke H.________weg vvv, U.________ (Grundbuch V.________, Liegenschaft Nr. www, Plan Nr. xxx, yyy) und I.________strasse zzz, W.________ (Grundbuch Seeland) ist. Nachdem sich die beiden Betreibungsämter für die Verarrestierung der Liquidationsanteile an den einfachen Gesellschaften für örtlich unzuständig erklärt hatten, erliess das Bezirksgericht am 3. Juli 2017 einen neuen Arrestbefehl an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon. Die Arresturkunde wurde A.________
am 23. August 2017 zugestellt.
B.b. Am 1. September 2017 erhob A.________ Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 3. Juli 2017. Die B.________ S.A. nahm am 16. Oktober 2017 Stellung. Am 18. Oktober 2017 ergänzte A.________ seine Einsprache.
Mit Entscheid vom 1. Dezember 2017 wies das Bezirksgericht die Arresteinsprache ab und bestätigte den Arrestbefehl vom 3. Juli 2017. Das Bezirksgericht trat auf Anträge von A.________ nicht ein, wonach ihm ausreichend richterliches Gehör in Bezug auf das dem Arrestbefehl zugrundeliegende Urteil zu gewähren sei, wonach die B.________ S.A. ihn mit Fr. 40'000.-- zuzüglich Zinsen zu entschädigen habe und wonach die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsurteils als Basis für das Rechtsöffnungsgesuch zu verwehren seien.
B.c. Am 15. Dezember 2017 erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er ersuchte um Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils und des Arrestbefehls. Ausserdem sei ihm ausreichend richterliches Gehör in Bezug auf das dem Arrestbefehl zugrundeliegende Urteil zu gewähren. Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsurteils vom 23. November 2016 als Basis für das Rechtsöffnungsgesuch seien zu verwehren. Die B.________ S.A. habe ihn mit mindestens Fr. 40'000.-- zuzüglich Zinsen zu entschädigen.
Mit Urteil vom 20. März 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Am 29. April 2018 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts und den Arrestbefehl aufzuheben. Allenfalls sei die Sache an das Obergericht oder das Bezirksgericht zurückzuweisen. Es sei zu anerkennen, dass die von ihm in seiner Beschwerde an das Obergericht vorgebrachten Noven echte Noven seien. Für die Bemessung der Parteientschädigung sei auf den Wert der Arrestgegenstände abzustellen.
Am 13. Juni 2018 hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Am 29. Juni 2018 hat er das Gesuch aufforderungsgemäss begründet.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Auf Ersuchen des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Juni 2018 hat es allerdings die Akten des dort hängigen Rechtsöffnungsverfahrens EB170180-G, die im Arrestverfahren beigezogen worden waren, dem Bezirksgericht bis auf weiteres zugestellt.
Vernehmlassungen sind keine eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Arresteinspracheentscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
Im Rahmen der Eintretenserwägungen auf die Frage nach dem Streitwert näher einzugehen, erübrigt sich jedoch auch deshalb, weil sich die Kognition des Bundesgerichts bei den beiden in Betracht fallenden Beschwerdearten (Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in einem Fall wie dem vorliegenden ohnehin nicht unterscheidet (Urteil 5A 789/2010 vom 29. Juni 2011 E. 1.2). Arresteinspracheentscheide sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht stellt zum grössten Teil (Ziff. 13 bis 116 der Beschwerde) eine wörtliche Wiederholung der Beschwerde an das Obergericht dar. Der Beschwerdeführer gibt selber zu, dass er bloss die vor Obergericht gerügten Punkte nochmals aufführt (Ziff. 12 der Beschwerde). Abweichungen zur Beschwerde an das Obergericht liegen nur in der geänderten Nummerierung und darin, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde an das Bundesgericht Überschriften weggelassen hat.
Auf diese Weise setzt sich der Beschwerdeführer gerade nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts auseinander. Eine solche Beschwerdebegründung genügt bereits den Mindestanforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, Dokumente zu Unrecht nicht berücksichtigt zu haben. Aus ihnen ergebe sich die Unpfändbarkeit der Liegenschaften (gemeint wohl: der Liquidationsanteile), da ein ungenügender Verwertungserlös resultieren würde.
Das Obergericht hat Dokumente, die der Beschwerdeführer mit seiner kantonalen Beschwerde vom 15. Dezember 2017 einreichte, als unechte Noven und damit als unbeachtlich qualifiziert (act. 22/2 und act. 22/4 bis 16). Erst nach dem bezirksgerichtlichen Arresteinspracheentscheid sei einzig das Schreiben der J.________ Treuhand entstanden (act. 22/3). Gestützt darauf behaupte der Beschwerdeführer, die verarrestierten Liquidationsanteile seien infolge seiner Schulden bzw. Erbvorbezüge (sechs Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'520'000.--) bei seiner Mutter wertlos und damit unpfändbar. Diese Behauptung sei im Beschwerdeverfahren verspätet, denn die Darlehen seien nach Angaben des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren aufgenommen worden. Es gehe nicht um Sachverhalte, die erst nach Eröffnung des erstinstanzlichen Arresteinspracheentscheids entstanden seien. Selbst wenn die unzulässigen Urkunden berücksichtigt würden, änderte dies jedoch nichts am vorliegenden Entscheid.
Die Haltung des Beschwerdeführers zu den Noven ist unklar. Einerseits spricht er vor Bundesgericht davon, er habe echte Noven vorgebracht. Er begründet dies jedoch nicht und er setzt sich nicht mit den gegenteiligen Erwägungen des Obergerichts auseinander. Andererseits scheint er nicht zu bestreiten, dass er vor Obergericht unechte Noven vorgebracht hat, sondern lediglich vorbringen zu wollen, unechte Noven seien zulässig. Insbesondere führt er aus, das Bundesgericht habe sich bisher nicht abschliessend dazu geäussert, ob Art. 278 Abs. 3

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
|
1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
Stellung als Beteiligter an einfachen Gesellschaften und Gesamteigentümer an zwei Liegenschaften tangieren sollen.
2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, das Bezirksgericht habe die Parteientschädigung anhand der Höhe der Arrestforderungen bemessen. Es hätte jedoch auf den Wert der Arrestgegenstände abgestellt werden müssen.
Diese Einwände wären vor Obergericht vorzubringen gewesen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dies getan zu haben, und dem angefochtenen Urteil lässt sich zu diesem Thema denn auch nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer befasst sich im Übrigen nicht mit dem kantonalen Tarifrecht und er legt nicht dar, auf welche Höhe seiner Ansicht nach die Parteientschädigung hätte festgesetzt werden müssen.
2.4. Die Beschwerde genügt damit den Rügeanforderungen insgesamt nicht. Auf sie ist nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg