Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_9/2013

Urteil vom 27. März 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdeführerin,

gegen

E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 16. November 2012.

Sachverhalt:

A.
E.________, geboren 1950, stand seit 1. September 1995 in den Diensten der Bank X.________, dies als Kundenbetreuer KMU mit Verantwortung auch von Kreditentscheiden (Arbeitgeberbericht vom 5. April 2011). Am 5. Januar 2011 erlitt er einen zerebro-vaskulären Insult (Austrittsbericht des Kantonsspitals Y.________ vom 24. Januar 2011, welcher im Weiteren eine hypertensive Herzkrankheit mit massivster Hypertrophie des linken Ventrikels sowie eine Niereninsuffizienz ausweist). Am 15. März 2011 reichte er bei der IV-Stelle Uri die Anmeldung für Erwachsene (berufliche Integration/Rente) ein. Die IV-Stelle klärte die Verhältnisse in medizinischer und beruflicher Hinsicht ab. Am 19. April 2011 teilte sie dem Versicherten mit, dass vorerst der medizinische Rehabilitationsverlauf abzuwarten und anschliessend berufliche Massnahmen zu prüfen seien. Gemäss Anfrage an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 3. November 2011 bleibt die bisherige Tätigkeit als Bankbeamter wegen der verbleibenden mittelschweren neuropsychologischen Defizite eingeschränkt; eine Rückkehr wurde nicht empfohlen. Jedoch möchte der Versicherte noch bis Ende 2011 zur Arbeit zurückgehen, um sich vor seiner Frühpensionierung (ebenfalls Ende 2011) von seiner
Arbeitsumgebung zu verabschieden. Dazu nahm der RAD wie folgt Stellung:
"Die Rehabilitation dürfte gemäss den medizinischen Eckdaten noch nicht abgeschlossen sein, schliesslich erhält der Versicherte ja auch noch Therapien (Physio-/Ergotherapie, s.a. IV-Verlaufsbericht v. 10.09.2011). (...) massgebliche Fortschritte punkto einer relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sind jedoch eher fraglich.
Aufgrund der plausiblen neuropsychischen Defizite (...) ist eine volle Arbeitsunfähigkeit als Bankangestellter (Kundenberater im Kreditwesen) plausibel, auf die Aussagen im Bericht des Kantonsspitals Z.________ vom 12.09.2011 kann bis auf Weiteres abgestützt werden.
Angesichts der anstehenden Frühpensionierung dürften sich berufliche Eingliederungsmassnahmen erübrigen, zumal der Versicherte sich ja bereits seit Mitte August soweit als möglich selbst eingliedert. In einer angepassten Tätigkeit kann somit seit diesem Zeitpunkt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit errechnet werden. Interessant wäre allerdings das Leistungsniveau und welche Tätigkeit konkret, vor allem im Vergleich zu früher, ausgeübt wird."
Gestützt auf diese RAD-Angaben führte die IV-Stelle einen Einkommensvergleich durch, welcher bei einem Valideneinkommen von Fr. 142'922.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 69'132.- zu einem Invaliditätsgrad von 52 % führte. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle E.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine halbe Invalidenrente in Form einer ordentlichen maximalen Vollrente von Fr. 1160.- zu (Verfügung vom 19. April 2012).

B.
E.________ erhob hiegegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Uri mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm, unter entsprechender Abänderung der angefochtenen Verfügung, eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle liess sich dahingehend vernehmen, es sei, in Aufhebung der Verfügung vom 19. April 2012, festzustellen, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Dazu gewährte das Gericht dem Versicherten das rechtliche Gehör, worauf dieser mit Eingabe vom 6. Juli 2012 am Beschwerdeantrag festhielt.
Das Obergericht hiess die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und sprach E.________ ab 1. Januar 2012 eine ganze Invalidenrente zu (Entscheid vom 16. November 2012).

C.
Die IV-Stelle erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben; die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen, damit es über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. April 2012 neu entscheide; eventualiter sei festzustellen, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.
Während Obergericht und Bundesamt für Sozialversicherungen von einer Vernehmlassung absehen, lässt E.________ die Abweisung der Beschwerde beantragen.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht ist nach sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage sowie unter Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Bankangestellter und einem 80%igen Leistungsvermögen in angepassten Tätigkeiten durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) zu einem Invaliditätsgrad von 71 % gelangt. Diese Invaliditätsbemessung als solche stellt die IV-Stelle nicht in Frage. Es ist auch nicht von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Vorinstanz die gesundheitlichen und erwerblichen Tatsachen qualifiziert unrichtig festgestellt oder gewürdigt (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) hätte. Damit hat das kantonale Gericht die für das ordentliche Bemessungsverfahren (Einkommensvergleich) erheblichen Tatsachen gesundheitlicher und erwerblicher Natur in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Der Ausgang des Verfahrens hängt damit allein von der Antwort auf die Frage ab, ob der angefochtene Entscheid dem Beschwerdegegner für die ab 1. Januar 2012 zugesprochene Berechtigung zu Recht den Status eines Erwerbstätigen (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
und Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
, Art. 28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG in Verbindung mit Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
, Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) einräumt. Diese Rechtsfrage ist frei zu prüfen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.1 Das kantonale Gericht hat zur Statusfrage erwogen:
"Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts steht auch einem vorzeitig Pensionierten eine Invalidenrente zu, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE I 246/02 vom 07.11.2003 E. 4 m.H.; (...). Dies muss umso mehr gelten, wenn die Pensionierung erst geplant wird. Ob die Frühpensionierung effektiv bereits geplant worden war und ob diese Frage bereits im Einwandverfahren hätte geprüft werden müssen, braucht demzufolge nicht weiter erörtert zu werden. Der Beschwerdeführer ist so zu stellen, wie wenn er im Gesundheitsfall normal bis zur ordentlichen Pensionierung weitergearbeitet hätte (vgl. auch Ueli Kieser, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], St. Gallen 1999, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, S. 74 f.)."
Während der Beschwerdegegner dieser Betrachtungsweise beipflichtet, rügt die IV-Stelle dieses Vorgehen des Obergerichts als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG), indem die Vorinstanz keinerlei Feststellungen zur Statusfrage getroffen und sich insbesondere nicht mit hiefür sachbezüglichen Angaben in den Akten auseinandergesetzt hätte.

2.2 Zum Status von Privatiers im Allgemeinen und von vorzeitig Pensionierten im Besonderen, Personen also, welche sich aus freien Stücken aus dem Erwerbsleben zurückziehen, und damit einhergehend zur Frage, welche Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden sei (Einkommensvergleich oder Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG), besteht nur eine ausgesprochen spärliche Rechtsprechung. Das vorinstanzlich zitierte Urteil I 246/02 vom 7. November 2003 bestätigt den alten Entscheid I 59/75 vom 17. September 1975, E. 1. Dieses zwar nirgends publizierte, jedoch in Fünferbesetzung ergangene und damit als grundsätzliches Erkenntnis zu verstehende Präjudiz ging gestützt auf die Materialien zum IVG davon aus, dass auch einem nicht aus invaliditätsbedingten Gründen vorzeitig pensionierten Versicherten wegen einer nach der Pensionierung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit eine Invalidenrente zustehen kann, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (I 59/75 E. 1 in fine mit Hinweis auf den Bericht der Expertenkommission, die Botschaft des Bundesrates und die Arbeit von Gabriele Vetsch, Die Bemessung der Invalidität nach dem IVG, Diss. Zürich 1968, S. 211 f.). Was heisst nun "sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt"? E.
2b des Urteils I 59/75 gibt darüber Aufschluss, indem das Eidg. Versicherungsgericht dort erwogen hatte: "Im vorliegenden Fall ist die Invalidität des Beschwerdeführers nach den Grundsätzen des Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG (Einkommensvergleich) zu bemessen, "weil ihm vor Eintritt der Invalidität theoretisch eine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre." Abgesehen von der ausdrücklichen Bestätigung im erwähnten Urteil I 246/02 vom 7. November 2003 finden sich sonst in vereinzelten Urteilen Hinweise, welche diese Rechtsprechung stützen (vgl. den Sachverhalt in BGE 133 V 50, wo einem Privatier rechtskräftig eine Invalidenrente mangels Erwerbsausfalls verweigert worden und im Urteil dann die Wiedererwägung jener Ablehnungsverfügung umstritten war; vgl. ferner die Urteile I 235/94 vom 14. November 1994, I 251/89 vom 20. November 1989 und I 481/86 vom 16. April 1987).

2.3 Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich vom in I 59/75 beurteilten Sachverhalt insofern, als die eine Arbeitsunfähigkeit bewirkende und später invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht nach erfolgter bzw. geplanter Pensionierung eingetreten ist, sondern vielmehr vorher: Der Hirnschlag hat den Beschwerdegegner am 5. Januar 2011 ereilt, und es ist unbestritten, dass dieser ohne diesen Krankheitsfall zumindest noch bis 31. Dezember 2011 weitergearbeitet hätte. Indessen besteht kein Grund für eine unterschiedliche Betrachtungsweise. Denn es kommt für den Eintritt des Rentenfalles in der Invalidenversicherung nicht darauf an, wann die Gesundheit (durch Unfall oder Krankheit) beeinträchtigt wird, sondern darauf, dass eine versicherte Person zumindest während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin mindestens im gleichen Umfang erwerbsunfähig ist. So betrachtet konnte der Rentenfall des Beschwerdegegners frühestens im Januar 2012 eintreten, mit Rentenbeginn am 1. Januar 2012, somit einen Tag nach der von der IV-Stelle angenommenen Frühpensionierung im Gesundheitsfall per 31. Dezember 2011.

2.4 Zu prüfen bleibt die Frage, ob an der Rechtsprechung gemäss erwähntem Urteil I 59/75 festzuhalten ist. Wird dies bejaht, ist der angefochtene Entscheid ohne weiteres zu bestätigen, weil das kantonale Gericht, was die IV-Stelle verkennt, im Lichte dieser Praxis keinen Anlass hatte, nach den näheren Umständen der im Gesundheitsfall geplanten vorzeitigen Pensionierung per 31. Dezember 2011 zu forschen. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur sonstigen Beurteilung der Statusfrage bei den Teil- oder Nichterwerbstätigen, wo nach ständiger Rechtsprechung (BGE 129 V 222 E. 4 S. 223 ff., 128 V 174 E. 4 S. 174 f.; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111 ff. E. 4, 9C_559/2009) und Verwaltungspraxis (Rz. 3011 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung) immer eine hypothetische Betrachtungsweise massgeblich ist, indem gefragt wird, was die versicherte Person aller Wahrscheinlichkeit nach täte, wenn sie nicht von der gesundheitlichen Beeinträchtigung betroffen worden wäre. Indes besteht kein hinreichender Grund, diese Betrachtungsweise auch auf die Versichertengruppe der Privatiers und vorzeitig Pensionierten auszudehnen, weil hier doch besondere Verhältnisse (bezüglich Lebensbiografie) vorliegen.
Zu einer Änderung bzw. Angleichung der Rechtsprechung besteht aber auch mit Blick auf die einschlägige Verwaltungspraxis kein Anlass. Danach findet die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs insbesondere auf Versicherte Anwendung, die zwar bei Eintritt ihres Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit ausübten, denen aber die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte; die Frage kann sich auch bei Privatiers und Pensionierten stellen; wird sie verneint, so gelten die Rz. 3079 f. über den Betätigungsvergleich (Rz. 3012 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung). Da weder aufgrund der Parteivorbringen noch der Aktenlage Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es ohne gesundheitliche Beeinträchtigung dem Beschwerdegegner, iv-rechtlich gesehen, unzumutbar gewesen wäre, weiterhin Bankbeamter zu sein, kann er nun im Invaliditätsfall für sich den Erwerbstätigenstatus in Anspruch nehmen mit der Folge, dass der Invaliditätsgrad nach dem Einkommensvergleich zu bemessen ist. Dieser führt hier zum Anspruch auf die ganze Invalidenrente, wie das kantonale Gericht bundesrechtskonform erkannt hat (E. 1).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Uri auferlegt.

3.
Die IV-Stelle Uri hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_9/2013
Datum : 27. März 2013
Publiziert : 08. Mai 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 7 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
8 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
16 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
BGE Register
128-V-174 • 129-V-222 • 133-V-50
Weitere Urteile ab 2000
9C_559/2009 • 9C_9/2013 • I_235/94 • I_246/02 • I_251/89 • I_481/86 • I_59/75
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
iv-stelle • uri • beschwerdegegner • einkommensvergleich • frage • bundesgericht • pensionierter • pensionierung • invalidenrente • vorinstanz • rad • sachverhalt • weiler • entscheid • rechtsbegehren • gerichtsschreiber • sprache • stelle • bundesamt für sozialversicherungen • gerichts- und verwaltungspraxis
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