Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 146/2012
Urteil vom 27. März 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres
des Kantons Aargau, Amt für Justizvollzug, Sektion Vollzugsdienste/Bewährungshilfe, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vollzug der Freiheitsstrafe,
Beschwerde gegen die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
Amt für Justizvollzug, vom 17. Februar 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2012 aufgefordert wurde, dem Bundesgericht spätestens am 19. März 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, teilte er mit, dass er den Vorschuss nach der Entlassung aus dem Gefängnis einzahlen werde (act. 14). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, weil die Beschwerde aus einem anderen Grund unzulässig ist.
2.
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, des Kantons Aargau betreffend Vollzugsbefehl nach Verhaftung vom 17. Februar 2012. Da es um einen Entscheid über den Vollzug von Strafen und Massnahmen geht, kommt grundsätzlich nur die Beschwerde in Strafsachen in Betracht (Art. 78 Abs. 2 lit. b

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
3.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn