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5A_435/2024 - 2025-02-27 - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Widerspruchsklage
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 435/2024

Urteil vom 27. Februar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Dragan Zeljic und/oder Oliver Ciric,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Daniel
Staehelin und/oder Dr. Dominik Tschudi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerspruchsklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug I. Zivilabteilung vom 29. Mai 2024 (Z1 2023 40).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Bank C.________, mit Sitz in Russland, reichte am 30. September 2019 beim Betreibungsamt Zug das Betreibungsbegehren gegen D.________ (nachfolgend: Schuldner) ein. Die Betreibungsforderung umfasste (umgerechnet) Fr. 24'903'572.41 nebst Zinsen; als Forderungsgrund wurde eine öffentliche Garantie-urkunde vom 1. Februar 2019 bezeichnet.
Mit Vereinbarung vom 27. August 2020 trat die Bank C.________ sämtliche Ansprüche aus der öffentlichen Garantieurkunde vom 1. Februar 2019 an die A.________, mit Sitz in Russland, ab. In der angehobenen Betreibung (Nr. xxx) wurde der A.________ mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 28. September 2019 die definitive Rechtsöffnung erteilt.

A.b. In der Folge stellte die A.________ das Fortsetzungsbegehren und nahm zusammen mit einem weiteren Gläubiger (E.________, mit Wohnsitz in U.________/Tschechien) an der Pfändung Nr. yyy des Betreibungsamtes Zug teil. Im Rahmen dieser Pfändung wurden am 22. Januar 2021 unter anderem sämtliche 1'100 Inhaberaktien der F.________ AG (nachfolgend: "F.________ AG") mit einem Schätzwert von Fr. 3,6 Mio. gepfändet.

A.c. Die Aktien der F.________ AG waren bei Gründung der Gesellschaft im Jahr 2010 in einem Aktienzertifikat verbrieft und anschliessend im Auftrag des Schuldners treuhänderisch von G.________ verwahrt worden. G.________ war damals das einzige Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft.
Mit Vereinbarung vom 30. Oktober 2018 gewährte D.________ seiner Ehefrau B.________ eine Kaufoption für die Aktien. B.________ übte diese Kaufoption am 8. Juli 2019 aus, worauf der Schuldner die Aktien gleichentags mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten per sofort schriftlich an B.________ abtrat. Ebenfalls am 8. Juli 2019 informierte der Schuldner G.________ über die Veräusserung der Aktien und bat diesen, B.________ als neue Alleinaktionärin im Aktionärsverzeichnis der Gesellschaft einzutragen. Dieser Aufforderung kam G.________ nach.

A.d. Nach der Pfändung der Aktien (am 22. Januar 2021) erkundigten sich D.________ und B.________ bei G.________ über die Existenz eines Aktienzertifikats. Am 25. Januar 2021 händigte G.________ das Aktienzertifikat B.________ aus.

A.e. Die 1'100 Inhaberaktien der F.________ AG wurden am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt (vgl. Ziff. I.1 ÜBest Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke vom 21. Juni 2019 [AS 2019 3161]).

A.f. Nachdem B.________ das Eigentum an den gepfändeten Aktien beansprucht hatte, setzte das Betreibungsamt Zug den Gläubigern Frist zur Erhebung der Widerspruchsklage (nach Art. 108
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 108 [1]  
  1.   Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1.   eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
2.   eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
3.   ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
  2.   Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
  3.   Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
  4.   Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG) an. Mit Klage vom 28. September 2021 gelangte die A.________ an das Kantonsgericht Zug und beantragte, der Eigentumsanspruch von B.________ an den Aktien sei abzuerkennen und diese seien in der Pfändung Nr. yyy zu belassen.
Mit Entscheid vom 4. September 2023 hiess das Kantonsgericht Zug den Antrag gut. Es erkannte den Eigentumsanspruch von B.________ an den gepfändeten Aktien ab und ordnete an, dass das Pfändungsverfahren ohne Rücksicht auf diesen Eigentumsanspruch fortgeführt werden kann.

B.
Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts gelangte B.________ mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 29. Mai 2024 hiess das Obergericht die Berufung gut. Es hob den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 4. September 2023 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Erstinstanz zurück.

C.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 hat die A.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die A.________ (Beschwerdeführerin) verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 29. Mai 2024. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Am 5. November 2024 hat die Beschwerdeführerin eine Noveneingabe eingereicht.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Obergerichts als Rechtsmittel-instanz, welcher die Beurteilung der mit Klage nach Art. 108
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 108 [1]  
  1.   Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1.   eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
2.   eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
3.   ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
  2.   Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
  3.   Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
  4.   Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG bzw. die Aberkennung eines von einem Dritten geltend gemachten Eigentumsanspruchs am Pfändungsgut zum Gegenstand hat. Der Widerspruchsprozess, in welchem sich (wie hier) ein Gläubiger und ein Drittansprecher gegenüberstehen, gilt als betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht (BGE 140 III 355 E. 2 und E. 2.3.3 [S. 363]) und wird den Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 72   Grundsatz
  1.   Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
  2.   Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a.   Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,...
1.   über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
2.   über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
3.   über die Bewilligung zur Namensänderung,
4.   auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
5. [1]   auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
6. [2]   auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
7. [3]   ...
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
BGG zugeordnet (Urteil 5A 1041/2017 vom 4. Februar 2019 E. 1.1).
Aus dem Beschwerdeantrag auf Aufhebung des angefochtenen obergerichtlichen Urteils geht in Verbindung mit der Beschwerdebegründung hinreichend hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Sache die Gutheissung ihrer vor der Erstinstanz erfolgreichen Widerspruchsklage beantragt, d.h. der Eigentumsanspruch der Beschwerdegegnerin an den Aktien abzuerkennen sei und diese in der Pfändung Nr. yyy zu belassen seien.
Die als "Noveneingabe" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. November 2024 kann nicht berücksichtigt werden. Weder ist nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Ergänzung der Beschwerdeschrift möglich, noch stellen die eingereichten Urteile (des Bezirksgerichts Zürich vom 14. September 2023 und des Obergerichts Zürich vom 28. Oktober 2024) betreffend Arrestsachen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Schuldner (D.________) Noven dar, die im vorliegenden Verfahren nach Art. 99
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 99  
  1.   Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
  2.   Neue Begehren sind unzulässig.
BGG zulässig wären.

1.2. Das Obergericht hat die Auffassung des Kantonsgerichts, wonach der Eigentumsanspruch der Beschwerdegegnerin an den Aktien mangels gültiger Übertragung aberkannt wird, korrigiert: Die Aktien seien vielmehr mittels Besitzanweisung auf die Beschwerdegegnerin übertragen worden. Durch Rückweisung an die Erstinstanz sei weiter zu entscheiden, ob die Übertragung der Aktien auf einem simulierten Grundgeschäft beruhe oder Tatbestände der paulianischen Anfechtung erfülle, um über den (mit der Widerspruchsklage) anbegehrten Verbleib der Aktien in der Pfändung zu befinden.

1.3. Das Urteil des Obergerichts, mit welchem die Sache an die Erstinstanz zur Weiterführung des Verfahrens zurückgewiesen wird, fällt unter die weiteren selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 93   Andere Vor- und Zwischenentscheide
  1.   Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a.   wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b.   wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
  2.   Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
  3.   Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
BGG (BGE 135 III 329 E. 1.2).

1.3.1. Dass das angefochtene Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 93   Andere Vor- und Zwischenentscheide
  1.   Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a.   wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b.   wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
  2.   Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
  3.   Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
BGG) haben kann (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3), ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 93   Andere Vor- und Zwischenentscheide
  1.   Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a.   wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b.   wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
  2.   Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
  3.   Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
BGG ist die Beschwerde gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (BGE 133 III 629 E. 2.4; 134 III 426 E. 1.3.2).

1.3.2. Die erste der beiden - kumulativen - Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 93   Andere Vor- und Zwischenentscheide
  1.   Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a.   wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b.   wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
  2.   Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
  3.   Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
BGG ist vorliegend offensichtlich erfüllt. Wenn das Bundesgericht zum Schluss kommen würde, dass die Widerspruchsklage Erfolg hat, weil die Beschwerdegegnerin mangels Übertragung der Aktien kein Eigentum erworben hat bzw. ein Eigentumsrecht der Beschwerdegegnerin an den Wertpapieren (mangels Besitzübertragung; Art. 967 Abs. 1
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 967  
  1.   Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde.
  2.   Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indossierung, bei Namenpapieren einer schriftlichen Erklärung, die nicht auf das Wertpapier selbst gesetzt werden muss.
  3.   Durch Gesetz oder Vertrag kann für die Übertragung die Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, vorgeschrieben werden.
OR) ohnehin nicht besteht, wäre die Herbeiführung eines Endentscheides möglich, ohne dass weiter über die Simulierung des Rechtsgrundgeschäfts oder über Tatbestände der paulianischen Anfechtung zu befinden wäre.

1.3.3. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 93   Andere Vor- und Zwischenentscheide
  1.   Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a.   wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b.   wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
  2.   Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
  3.   Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
BGG ist einzig das Beweisverfahren ausschlaggebend. Eine bedeutende Zeit- und Kostenersparnis für das Beweisverfahren (vgl. BOVEY, in: Commentaire LTF, 3. Aufl. 2022, N. 34 zu Art. 93
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 93   Andere Vor- und Zwischenentscheide
  1.   Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a.   wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b.   wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
  2.   Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
  3.   Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
BGG) kann mit Blick auf die internationalen Verhältnisse angenommen werden. Besteht - insbesondere wegen der möglichen rechtshilfeweisen und aufwändigen Zeugeneinvernahmen in entfernten Ländern (vgl. BOVEY, a.a.O., N. 38 zu Art. 93
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 93   Andere Vor- und Zwischenentscheide
  1.   Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a.   wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b.   wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
  2.   Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
  3.   Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
BGG; Urteil 4A 566/2020 vom 27. September 2021 E. 2.2.2) - hinreichender Anlass zur Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2), erweist sich die Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid des Obergerichts als zulässig.

1.4. Beim Widerspruchsverfahren handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der für das Widerspruchsverfahren massgebende Streitwert (BGE 89 II 192 E. 1b) erreicht mit ca. Fr. 3,6 Mio. die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 74   Streitwertgrenze
  1.   In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a.   15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b.   30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
  2.   Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a.   wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b. [1]   wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c.   gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d.   gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e. [2]   gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
BGG).

1.5. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 95   Schweizerisches Recht
  Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a.   Bundesrecht;
b.   Völkerrecht;
c.   kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d.   kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e.   interkantonalem Recht.
und b BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 106   Rechtsanwendung
  1.   Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
  2.   Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 105   Massgebender Sachverhalt
  1.   Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
  2.   Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
  3.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG).

2.
Das Obergericht hat festgehalten, dass (mit Hinweis auf Art. 967
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 967  
  1.   Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde.
  2.   Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indossierung, bei Namenpapieren einer schriftlichen Erklärung, die nicht auf das Wertpapier selbst gesetzt werden muss.
  3.   Durch Gesetz oder Vertrag kann für die Übertragung die Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, vorgeschrieben werden.
OR) für die Übertragung von Wertpapieren zu Eigentum in allen Fällen die Übertragung des Besitzes an der Urkunde - allenfalls auch mittels Besitzanweisung - notwendig sei.

2.1. Nach der Auffassung des Obergerichts habe der Schuldner mit der "Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019" unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Aktien definitiv auf die Beschwerdegegnerin zu übertragen und ihr jene Rechtsposition einzuräumen, die er zuvor innegehabt hatte. Wie beim Schuldner sei auch bei der Beschwerdegegnerin anzunehmen, dass sie den Willen hatte, ein allfälliges, sich neu in ihrem Einflussbereich befindendes Aktienzertifikat zu besitzen. In diesen Erklärungen seien notwendigerweise enthalten und vom Parteiwillen getragen auch die Übertragung eines allfälligen Aktienzertifikats vom Einflussbereich des Schuldners in jenen der Beschwerdegegnerin. In der "Abtretungserklärung" vom 8. Juli 2019 sei daher eine gültige Besitzanweisung im Sinne von Art. 924 Abs. 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 924  
  1.   Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
  2.   Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
  3.   Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB in Bezug das Aktienzertifikat über die 1'100 Aktien der F.________ AG zu erblicken. Die Vorinstanz hätte den Eigentumsanspruch der Beklagten an den Aktien deshalb nicht von vornherein verneinen dürfen.

2.2. Selbst wenn eine Besitzanweisung zu verneinen wäre, würde sich für das Obergericht am Ergebnis nichts ändern. Würde man der Auffassung folgen (Eventualerwägung), wonach eine eigentliche Abtretung (nach Art. 164 ff
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 164  
  1.   Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
  2.   Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
. OR) auch allein zur Übertragung von Inhaberaktien genüge, wäre die Übertragung vom 8. Juli 2019 ohne Weiteres genügend. Würde man weiter annehmen (Eventualerwägung), dass es sich bei der Erklärung vom 8. Juli 2019 um eine eigentliche Abtretung nach Art. 164
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 164  
  1.   Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
  2.   Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
OR handle, diese jedoch zur Übertragung von Inhaberaktien nicht wirksam sei, könne der Abtretungsvertrag in eine gültige Besitzanweisung umgedeutet werden (Konversion).

2.3. Das Obergericht hat geschlossen, dass die Erstinstanz daher weiter zu entscheiden habe, ob die Übertragung der Aktien auf einem simulierten Grundgeschäft beruhe oder Tatbestände der paulianischen Anfechtung erfülle, um über den (mit der Widerspruchsklage) anbegehrten Verbleib der Aktien in der Pfändung zu befinden.

3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Widerspruchsklage der Beschwerdeführerin (Gläubigerin) gegen die Beschwerdegegnerin (Drittansprecherin), welche geltend macht, ihr Eigentumsrecht an den 1'100 Aktien der F.________ AG stehe einer Pfändung in der gegen D.________ (Schuldner) laufenden Betreibung entgegen. Das Obergericht hat (einzig) entschieden, dass die Aktien mittels Besitzanweisung auf die Beschwerdegegnerin übertragen worden seien.

3.1. Die Beschwerdeführerin macht (soweit mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen relevant) geltend, der Schuldner und die Beschwerdegegnerin hätten ein Aktienzertifikat (als Inhaberpapier) nach Art. 164
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 164  
  1.   Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
  2.   Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
OR abtreten wollen, statt durch Besitzanweisung nach Art. 924 Abs. 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 924  
  1.   Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
  2.   Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
  3.   Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB zu übertragen; folglich liege kein gültiges Verfügungsgeschäft (als Voraussetzung zum Eigentumserwerb) vor. Das Obergericht habe die Widerspruchsklage zu Unrecht nicht (sogleich) gutgeheissen, weil Eigentum der Beschwerdegegnerin an den Aktien von vornherein auszuschliessen sei.

3.1.1. Im Wesentlichen rügt die Beschwerdeführerin eine Missachtung des Begriffs der Besitzanweisung. Die Besitzanweisung stelle keine Abtretung im Sinne von Art. 164 ff
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 164  
  1.   Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
  2.   Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
. OR dar.

3.1.2. Das Obergericht habe keine subjektive Auslegung der Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019 vorgenommen, sondern das Dokument normativ ausgelegt. Eine normative Auslegung könne indes nicht zum Ergebnis führen, dass der Schuldner und die Beschwerdegegnerin ein Aktienzertifikat übertragen wollten, von dessen Existenz sie nichts wussten. Es gebe keinen Spielraum, die "Abtretungserklärung" anders als eine Abtretungserklärung (nach Art. 164 ff
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 164  
  1.   Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
  2.   Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
. OR) auszulegen. Das abweichende Ergebnis der Vorinstanz sei "teilweise willkürlich". Die Besitzübertragung ohne Kenntnis der Sache sei nicht möglich.

3.2. Das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 106 [1]  
  1.   Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
  2.   Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
  3.   Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB [2]) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] SR 210
. SchKG ist anwendbar bei allen die Pfändung ausschliessenden oder einschränkenden Rechten Dritter. Dazu gehört das - von der Beschwerdeführerin geltend gemachte - Eigentum des Dritten an beweglichen und unbeweglichen Sachen (BGE 74 III 65 E. 1; STAEHELIN/STRUB, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 12, 17 zu Art. 106
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 106 [1]  
  1.   Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
  2.   Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
  3.   Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB [2]) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] SR 210
SchKG).

3.2.1. Für das Bestehen von die Pfändung ausschliessenden Rechten Dritter ist grundsätzlich der Zeitpunkt der - am 21. Januar 2021 erfolgten - Pfändung massgebend (STAEHELIN/STRUB, a.a.O., N. 10 zu Art. 106
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 106 [1]  
  1.   Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
  2.   Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
  3.   Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB [2]) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] SR 210
SchKG). Unstrittig ist, dass durch die physische Übertragung des Aktienzertifikats auf die Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2021 - nach der Pfändung - kein derartiges Recht begründet wurde.

3.2.2. Unstrittig ist weiter, dass die im Jahre 2021 von Gesetzes wegen erfolgte Umwandlung der F.________-Inhaberaktien in Namenaktien kein Eigentum der Beschwerdegegnerin an den Aktien der F.________ AG begründete (Lit. A.f). Es steht unstrittig fest, dass die 1'100 Inhaberaktien der F.________ AG in verbriefter Form als Aktienzertifikat ausgegeben wurden und bis zum 25. Januar 2021 von G.________, H.________ AG, verwahrt wurden.

3.2.3. Streitpunkt ist, ob das Obergericht eine gültige Besitzanweisung in Bezug auf das Aktienzertifikat über die 1'100 Aktien der F.________ AG annehmen durfte und ob es daher den Schluss der Erstinstanz, die Beschwerdegegnerin habe mangels gültiger Übertragung des Besitzes gar kein Eigentum an den nunmehr gepfändeten Aktien der F.________ AG erwerben können, korrigieren durfte.

3.3. Das Obergericht ist im Wesentlichen von folgenden Grundsätzen ausgegangen, welche von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt werden.

3.3.1. Zur Übertragung von Fahrniseigentum bedarf es neben einem gültigen Rechtsgrundgeschäft einer Übertragung des Besitzes auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 714  
  1.   Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
  2.   Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
ZGB; BGE 131 III 217 E. 4.1). Die Rechtsprechung geht weiter vom Erfordernis aus, dass die Parteien den Willen - in Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts - zur Eigentumsübertragung erklären (BGE 142 III 746 E. 2.1, "contrat réel"). Das gleichzeitige Einigsein der Parteien über den Eigentumsübergang manifestiert sich in der Übertragung des Besitzes (Urteil 6B 1161/2021 vom 21. April 2023 E. 12.8.1; Urteil 5A 583/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.1.2, je mit Hinweis). Der Besitz wiederum wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen (Art. 922 Abs. 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 922  
  1.   Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.
  2.   Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.
ZGB).

3.3.2. Die gleichen Grundsätze gelten für die Verfügung über Inhaberaktien, die in Inhaberpapieren verbrieft sind (Urteil 4A 314/2016 vom 17. November 2016 E. 4.1; TRIGO TRINDADE, in: Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 2021, N. 57, 66, 71 zu Art. 864
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 864  
  1.   Die Statuten bestimmen, ob und welche Ansprüche an das Genossenschaftsvermögen den ausscheidenden Genossenschaftern oder deren Erben zustehen. Diese Ansprüche sind auf Grund des bilanzmässigen Reinvermögens im Zeitpunkt des Ausscheidens mit Ausschluss der Reserven zu berechnen.
  2.   Die Statuten können dem Ausscheidenden oder seinen Erben ein Recht auf gänzliche oder teilweise Rückzahlung der Anteilscheine mit Ausschluss des Eintrittsgeldes zuerkennen. Sie können die Hinausschiebung der Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren nach dem Ausscheiden vorsehen.
  3.   Die Genossenschaft bleibt indessen auch ohne statutarische Bestimmung hierüber berechtigt, die Rückzahlung bis auf drei Jahre hinauszuschieben, sofern ihr durch diese Zahlung ein erheblicher Schaden erwachsen oder ihr Fortbestand gefährdet würde. Ein allfälliger Anspruch der Genossenschaft auf Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
  4.   Die Ansprüche des Ausscheidenden oder seiner Erben verjähren in drei Jahren vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den die Auszahlung verlangt werden kann.
OR). Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum (oder zu einem beschränkten dinglichen Recht) bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes der Urkunde (Art. 967 Abs. 1
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 967  
  1.   Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde.
  2.   Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indossierung, bei Namenpapieren einer schriftlichen Erklärung, die nicht auf das Wertpapier selbst gesetzt werden muss.
  3.   Durch Gesetz oder Vertrag kann für die Übertragung die Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, vorgeschrieben werden.
OR). Entsprechend den sachenrechtlichen Regeln der Besitzübertragung kann an die Stelle der Übergabe der Sache die Besitzanweisung nach Art. 924 Abs. 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 924  
  1.   Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
  2.   Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
  3.   Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB treten (BGE 93 II 461 E. 5c; TRIGO TRINDADE, in: Commentaire romand, Code des obligations II, 3. Aufl. 2024, N. 83 zu Einf. Art. 683
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 683  
  1.   Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden.
  2.   Vor der Volleinzahlung ausgegebene Aktien sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
/684
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 684 [1]  
  1.   Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
  2.   Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
OR, und BOHNET, im gl. Werk, N. 5 zu Art. 967
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 967  
  1.   Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde.
  2.   Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indossierung, bei Namenpapieren einer schriftlichen Erklärung, die nicht auf das Wertpapier selbst gesetzt werden muss.
  3.   Durch Gesetz oder Vertrag kann für die Übertragung die Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, vorgeschrieben werden.
OR).

3.3.3. Die Besitzanweisung nach Art. 924
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 924  
  1.   Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
  2.   Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
  3.   Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB erfolgt durch einen Vertrag zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber (BGE 112 II 406 E. 5c; PICHONNAZ, in: Commentaire romand, Code civil II, 2. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 924
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 924  
  1.   Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
  2.   Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
  3.   Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB).
Der Besitzanweisungsvertrag ist in seinem Bestand unabhängig von der Gültigkeit des Kausalgeschäfts zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber, denn er überträgt als solcher nur den Besitz und nicht das Eigentum (PICHONNAZ, a.a.O., N. 13 zu Art. 924
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 924  
  1.   Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
  2.   Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
  3.   Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB). Hingegen ist (wie erwähnt) die Verfügung über verbriefte Inhaberaktien kausal, so dass Mängel im Verpflichtungsgeschäft die Ungültigkeit der Übertragung bewirken können und der Veräusserer - trotz Übertragung - Aktionär und Eigentümer der Inhaberaktie bleibt (TRIGO TRINDADE, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 71 zu Art. 864
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 864  
  1.   Die Statuten bestimmen, ob und welche Ansprüche an das Genossenschaftsvermögen den ausscheidenden Genossenschaftern oder deren Erben zustehen. Diese Ansprüche sind auf Grund des bilanzmässigen Reinvermögens im Zeitpunkt des Ausscheidens mit Ausschluss der Reserven zu berechnen.
  2.   Die Statuten können dem Ausscheidenden oder seinen Erben ein Recht auf gänzliche oder teilweise Rückzahlung der Anteilscheine mit Ausschluss des Eintrittsgeldes zuerkennen. Sie können die Hinausschiebung der Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren nach dem Ausscheiden vorsehen.
  3.   Die Genossenschaft bleibt indessen auch ohne statutarische Bestimmung hierüber berechtigt, die Rückzahlung bis auf drei Jahre hinauszuschieben, sofern ihr durch diese Zahlung ein erheblicher Schaden erwachsen oder ihr Fortbestand gefährdet würde. Ein allfälliger Anspruch der Genossenschaft auf Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
  4.   Die Ansprüche des Ausscheidenden oder seiner Erben verjähren in drei Jahren vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den die Auszahlung verlangt werden kann.
OR).
Die Benachrichtigung des Dritten ist für den Übergang der Sache auf den Erwerber als neuer selbständiger mittelbarer Besitzer nicht nötig; hingegen ist erforderlich, dass der Dritte die Herrschaft des Veräusserers anerkennt (BGE 132 III 155 E. 4.1).

3.3.4. Zum Tatbestand der Besitzanweisung gehört, dass die Sache bzw. Urkunde (1.) im mittelbaren Besitz des Veräusserers und (2.) in unmittelbarem Besitz eines Dritten ist und (3.) sich der Veräusserer und der Erwerber darüber einig sind, dass der Dritte Besitzmittler des Erwerbers werden und sich somit am unmittelbaren Besitz nichts ändern soll (BGE 132 III 155 E. 4.1; STEINAUER, Les droit réels, Bd. I, 6. Aufl. 2019, Rz. 319 ff.). Darauf hat das Obergericht zutreffend abgestellt (auch mit Hinweis auf JÄGGI, Zürcher Kommentar, 1959, N. 38 und N. 43 zu Art. 967
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 967  
  1.   Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde.
  2.   Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indossierung, bei Namenpapieren einer schriftlichen Erklärung, die nicht auf das Wertpapier selbst gesetzt werden muss.
  3.   Durch Gesetz oder Vertrag kann für die Übertragung die Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, vorgeschrieben werden.
OR).

3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Obergericht den Vorwurf, wonach das Dokument vom 8. Juli 2019 rückdatiert sein könnte, nicht richtig behandelt und Rechtsmissbrauch im Vorgehen des Schuldners und der Beschwerdegegnerin bezüglich der Aktien übergangen habe.

3.4.1. Das Obergericht hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Berufungsantwort vom 22. November 2023 (in Ziff. 37) anmerkte, beim Schreiben [des Schuldners an G.________] vom 8. Juli 2019 könne "eine Rückdatierung leider nicht ausgeschlossen werden". Allerdings handle es sich dabei um eine blosse Mutmassung und keine rechtsgenügliche Tatsachenbehauptung. Die Beschwerdeführerin sei gehalten gewesen, in der Berufungsantwort allfällige vor erster Instanz gestellte Eventualbegehren zu erneuern, Anträge im Beweispunkt zu stellen, nach Massgabe von Art. 317
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 317   Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung
  1.   Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a.   ohne Verzug vorgebracht werden; und
b.   trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
  1bis.   Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. [1]
  2.   Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a.   die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b. [2]   sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).
ZPO neue Tatsachen und neue Beweismittel vorzutragen, ihr nachteilige Sachverhaltsfeststellungen zu rügen und auf eigene Eventualstandpunkte hinzuweisen. Diesen Anforderungen komme die Beschwerdeführerin nicht nach, wenn sie eine mögliche Rückdatierung des Schreibens vom 8. Juli 2019 in der Berufungsantwort lediglich in den Raum stelle.
Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber fest, sie habe die Rückdatierung ausreichend dargelegt und das Obergericht sei in seiner Feststellung bezüglich Rückdatierung "nicht korrekt vorgegangen". Damit wird nicht dargelegt, inwiefern das Obergericht bundesrechtliche Regeln über die Feststellung des Sachverhalts verletzt habe, wenn es festgehalten hat, eine Rückdatierung sei im Berufungsverfahren nicht erstellt. Die Vorbringen sind unbehelflich.

3.4.2. Das Obergericht hat sich zur allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit der Übertragung der Aktien nicht geäussert. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass dieser Aspekt hätte berücksichtigt werden müssen. Es gebe weder einen Grund, der "Farce" einer angeblichen Forderung des Schuldners gegenüber der Beschwerdegegnerin Glauben zu schenken, noch eine Erklärung, warum eine solche Schuld mit der Übertragung der Aktien getilgt wäre.
Die Beschwerdeführerin übergeht, dass das Verpflichtungsgeschäft nicht Gegenstand der Beurteilung im angefochtenen Entscheid ist. Sie legt nicht dar, inwiefern das Obergericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) im vorinstanzlichen Verfahren verletzt haben soll, wenn es keine Erwägungen zur Frage des Rechtsmissbrauchs getroffen hat. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Rechtsmissbrauch ist daher nicht einzugehen. Was sie im Wesentlichen vorbringt, ist der Vorwurf der Verletzung von Art. 924 Abs. 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 924  
  1.   Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
  2.   Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
  3.   Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB, weil das Obergericht die Erheblichkeit von bestimmten tatsächlichen Umständen (Kenntnis von Besitz) für die Anwendung der betreffenden Norm anders beurteilt hat. Ob darin eine Rechtsverletzung liegt, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls vorbringt, ist im Folgenden zu prüfen.

3.5. Das Obergericht hat festgehalten, dass Besitz neben einer faktischen Beherrschung auch den Willen enthält, die Sache zu besitzen (BGE 144 III 145 E. 3.2.1; PICHONNAZ, a.a.O., N. 30 zu Art. 919
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 919  
  1.   Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
  2.   Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
ZGB).

3.5.1. Der Besitzwille setzt grundsätzlich die Kenntnis des Besitzes voraus (PICHONNAZ, a.a.O., N. 31 zu Art. 919
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 919  
  1.   Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
  2.   Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
ZGB). Das Bundesgericht hat bereits früher festgehalten, dass Besitz auch gegeben sein kann ohne Kenntnis von der besessenen Sache, und dass der allgemeine Wille genügt, diejenigen Sachen zu besitzen, die sich in der Einflusssphäre der betreffenden Person befinden (BGE 48 II 38 E. 2a), was in der Lehre bestätigt wird (PICHONNAZ, a.a.O., N. 31 zu Art. 919
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 919  
  1.   Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
  2.   Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
ZGB, "connaissance virtuelle de la possession"; ERNST/ZOGG, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 919
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 919  
  1.   Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
  2.   Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
ZGB, "genereller bzw. hypothetischer Besitzwille").

3.5.2. Das Obergericht hat erkannt, dass die "allfällige" Nichtkenntnis der Existenz des Aktienzertifikats entgegen der Auffassung der Erstinstanz kein rechtliches Hindernis darstellt, um eine Besitzanweisung vorzunehmen. Es ist denkbar, dass ein Veräusserer von der betreffenden, sich im unmittelbaren Besitz eines Dritten befindenden Sache nichts weiss, und diese dennoch in den Besitz des Erwerbers übergeht (BGE 48 II 38 E. 2a; STARK/LINDENMANN, in: Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 924
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 924  
  1.   Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
  2.   Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
  3.   Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB). Insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht der Frage, ob der Schuldner und die Beschwerdegegnerin von der physischen Existenz des Aktienzertifikats nichts (mehr) wussten, keine entscheidende Bedeutung beigemessen und eine gültige Besitzanweisung nicht ausgeschlossen hat, sondern den von der Erstinstanz festgestellten Sachverhalt einer neuen, "anderen rechtlichen Würdigung" unterzogen hat.

3.6. Im konkreten Fall hat das Obergericht mit Bezug auf die Gültigkeit der Besitzanweisung das Folgende festgehalten.

3.6.1. Der Schuldner habe am 8. Juli 2019 eine "Abtretungserklärung (Zession) " unterzeichnet, wonach er die Aktien der F.________ AG "mit allen sich daraus ergebenden Rechten" per sofort an die Beschwerdegegnerin abtrete. Gleichentags habe er G.________ über die Veräusserung der Aktien informiert und diesen gebeten, die Beschwerdegegnerin als neue Alleinaktionärin im Aktionärsverzeichnis einzutragen. G.________ sei dieser Bitte nachgekommen. Nach Auffassung des Obergerichts besteht unter diesen Umständen kein Zweifel, dass sich das Aktienzertifikat - verbrieft und von G.________ treuhänderisch für den Schuldner verwahrt - bis zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung im Einflussbereich des Schuldners befand. Dem Schuldner sei es auch jederzeit möglich gewesen, sich durch eine einfache Rückfrage bei G.________ zu vergewissern, ob ein Aktienzertifikat besteht. Zudem dürfe ohne Weiteres angenommen werden, dass der Schuldner den Willen hatte, ein allfälliges Aktienzertifikat zu besitzen, sofern es denn existierte. Das Aktienzertifikat habe sich demnach stets im Besitz des Schuldners befunden, und zwar ungeachtet dessen, ob er von der Existenz des Aktienzertifikats wusste.

3.6.2. Das Obergericht hat weiter - mit Bezug auf die Übertragung des Besitzes - festgehalten, dass der Schuldner mit der Erklärung vom 8. Juli 2019 unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck brachte, die Aktien definitiv auf die Beklagte zu übertragen und ihr jene Rechtsposition einzuräumen, die er zuvor innegehabt hatte. Diesen Willen habe er zusätzlich bekräftigt, indem er G.________ anwies, die Beschwerdegegnerin als neue Alleineigentümerin der Aktien einzutragen. In diesen Erklärungen sei notwendigerweise enthalten und vom Parteiwillen getragen auch die Übertragung eines allfälligen Aktienzertifikats vom Einflussbereich des Schuldners in jenen der Beschwerdegegnerin. Als gegenüber der Gesellschaft deklarierte Alleineigentümerin sei es neu der Beschwerdegegnerin möglich gewesen, sich jederzeit über die Existenz eines Aktienzertifikats zu vergewissern. Wie beim Schuldner sei auch bei der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres anzunehmen, dass sie mit dem Empfang der (von ihr gegengezeichneten) Abtretungserklärung den Willen hatte, ein allfälliges, sich neu in ihrem Einflussbereich befindendes Aktienzertifikat zu besitzen.

3.6.3. Das Obergericht hat gefolgert, dass mit der Abtretungserklärung das Aktienzertifikat - unabhängig davon, ob die Vertragsparteien von dessen Existenz wussten - vom Einflussbereich des Schuldners in den Einflussbereich der Beschwerdegegnerin übertragen worden sei. Bis zur Abtretungserklärung habe der Schuldner und ab dem Zeitpunkt der Abtretungserklärung habe die Beschwerdegegnerin das Aktienzertifikat besitzen wollen.

3.7. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht geeignet, den Schluss des Obergerichts über das Vorliegen einer gültigen Besitzanweisung in Frage zu stellen.

3.7.1. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass das Obergericht dort, wo es von der "anderen rechtlichen Würdigung" spricht, sich auf die (fehlende) Rechtserheblichkeit des "Nichtwissens von der Existenz des Aktienzertifikats" bezieht. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift hat das Obergericht tatsächliche Feststellungen über den Willen der Parteien (Schuldner und Beschwerdegegnerin) zur Besitzübertragung (Besitzanweisung) getroffen, wie sich aus dem Folgenden ergibt:
Das Obergericht hat vorliegend gestützt auf die konkreten Umstände angenommen, dass der Schuldner den Willen hatte, die Aktien "definitiv", "zur Übertragung seiner Rechtsposition" auf die Beschwerdegegnerin zu übertragen. Es hat festgestellt, dass mit der Besitzübertragung auch die Erfüllung ihres obligatorischen Anspruchs (Optionsvertrag) bewirkt werden soll, und dass in den Erklärungen auch die Übertragung eines allfälligen Aktienzertifikats vom Einflussbereich des Schuldners in jenen der Beschwerdegegnerin notwendigerweise enthalten und vom Parteiwillen getragen waren. Den Schluss, dass die Beschwerdegegnerin ebenfalls den Willen hatte, das hypothetisch in ihrem Einflussbereich befindliche Aktienzertikat zu besitzen, hat das Obergericht auch mit Blick auf die "definitive Übertragung" bzw. auf die Erfüllung ihres (behaupteten) obligatorischen Anspruchs (gestützt auf andere Dokumente betreffend Optionsvertrag und Ausübung der Option) gezogen.

3.7.2. Beim Besitzanweisungsvertrag handelt es nicht um eine Zession im Sinne von Art. 164
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 164  
  1.   Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
  2.   Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
OR, was bedeutet, dass eine Schriftform nicht notwendig ist (STARK/LINDENMANN, a.a.O., N. 16 zu Art. 924
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 924  
  1.   Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
  2.   Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
  3.   Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB; PICHONNAZ, a.a.O., N. 13 zu Art. 924
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 924  
  1.   Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
  2.   Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
  3.   Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB) und auch konkludentes Handeln möglich ist (BGE 112 II 406 E. 5b; JÄGGI, a.a.O, N. 38 zu Art. 967
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 967  
  1.   Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde.
  2.   Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indossierung, bei Namenpapieren einer schriftlichen Erklärung, die nicht auf das Wertpapier selbst gesetzt werden muss.
  3.   Durch Gesetz oder Vertrag kann für die Übertragung die Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, vorgeschrieben werden.
OR; STARK/LINDENMANN, a.a.O., N. 92 zu Art. 922
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 922  
  1.   Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.
  2.   Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.
ZGB).
Die Beschwerdeführerin übergeht, dass aus den konkreten Vorgängen auf eine Vereinbarung zur Besitzanweisung geschlossen werden kann (vgl. BGE 112 II 406 E. 5b) und hier nach der vorinstanzlichen Feststellung mit der Besitzübertragung (die ohne Kenntnis des Besitzes an den verbrieften Aktien möglich ist) ein bereits früher geäusserter Willen der Parteien (Schuldner und Beschwerdegegnerin) zur Übertragung der Rechtsträgerschaft bekundet werden soll. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat das Obergericht tatsächliche Feststellungen über den Willen der Parteien (Schuldner und Beschwerdegegnerin) und die Einigung über die Besitzübertragung getroffen, welche für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. Urteil 4A 169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.2.3.2; BGE 117 II 273 E. 5a). Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, es habe die Einigung des Schuldners und der Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf ein "allfälliges" Aktienzertifikat bezogen. Es wird "teilweise Willkür" in der Sachverhaltsfeststellung gerügt, indes beschränkt auf die Kritik, dass die Vereinbarung (vom 8. Juli 2019) nur als Abtretung über unverbriefte Aktien verstanden werden könne. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, inwiefern es geradezu
unhaltbar sei und gegen Art. 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (BGE 140 III 264 E. 2.3) verstosse, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände eine rechtsgeschäftliche Einigung über den Besitzübergang zum Ausdruck gebracht wurde.

3.8. Nach dem Gesagten stellt es keine Verletzung von Bundesrecht dar, wenn das Obergericht in der Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019 eine gültige Besitzanweisung im Sinne von Art. 924 Abs. 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 924  
  1.   Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
  2.   Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
  3.   Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB in Bezug auf das Aktienzertifikat über die 1'100 Aktien der F.________ AG erblickt hat. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht (anders als die Erstinstanz) den Eigentumsanspruch der Beschwerdegegnerin an den Aktien nicht von vornherein wegen einer fehlenden Besitzübertragung verneint hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die beiden Eventualbegründungen (E. 2.2) der Vorinstanz sind bei diesem Ergebnis nicht zu erörtern. Es bleibt dabei, dass - wie das Obergericht angeordnet hat - vom Kantonsgericht zu beurteilen ist, ob die Übertragung der Aktien an die Beschwerdegegnerin auf einem simulierten Vertrag beruht oder einen Tatbestand der paulianischen Anfechtung erfüllt, und es diesbezüglich den Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen hat.

4.
Der Beschwerde gegen den (Rückweisungs-) Entscheid des Obergerichts ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung entfällt, da der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 22'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Levante
5A_435/2024 27. Februar 2025 04. April 2025 Bundesgericht Unpubliziert Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Gegenstand Widerspruchsklage

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 66
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG 72
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 72   Grundsatz
  1.   Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
  2.   Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a.   Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,...
1.   über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
2.   über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
3.   über die Bewilligung zur Namensänderung,
4.   auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
5. [1]   auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
6. [2]   auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
7. [3]   ...
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
BGG 74
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 74   Streitwertgrenze
  1.   In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a.   15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b.   30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
  2.   Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a.   wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b. [1]   wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c.   gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d.   gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e. [2]   gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
BGG 93
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 93   Andere Vor- und Zwischenentscheide
  1.   Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a.   wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b.   wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
  2.   Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
  3.   Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
BGG 95
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 95   Schweizerisches Recht
  Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a.   Bundesrecht;
b.   Völkerrecht;
c.   kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d.   kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e.   interkantonalem Recht.
BGG 99
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 99  
  1.   Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
  2.   Neue Begehren sind unzulässig.
BGG 105
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 105   Massgebender Sachverhalt
  1.   Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
  2.   Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
  3.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG 106
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 106   Rechtsanwendung
  1.   Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
  2.   Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV 29
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OR 164
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 164  
  1.   Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
  2.   Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
OR 683
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 683  
  1.   Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden.
  2.   Vor der Volleinzahlung ausgegebene Aktien sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
OR 684
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 684 [1]  
  1.   Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
  2.   Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
OR 864
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 864  
  1.   Die Statuten bestimmen, ob und welche Ansprüche an das Genossenschaftsvermögen den ausscheidenden Genossenschaftern oder deren Erben zustehen. Diese Ansprüche sind auf Grund des bilanzmässigen Reinvermögens im Zeitpunkt des Ausscheidens mit Ausschluss der Reserven zu berechnen.
  2.   Die Statuten können dem Ausscheidenden oder seinen Erben ein Recht auf gänzliche oder teilweise Rückzahlung der Anteilscheine mit Ausschluss des Eintrittsgeldes zuerkennen. Sie können die Hinausschiebung der Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren nach dem Ausscheiden vorsehen.
  3.   Die Genossenschaft bleibt indessen auch ohne statutarische Bestimmung hierüber berechtigt, die Rückzahlung bis auf drei Jahre hinauszuschieben, sofern ihr durch diese Zahlung ein erheblicher Schaden erwachsen oder ihr Fortbestand gefährdet würde. Ein allfälliger Anspruch der Genossenschaft auf Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
  4.   Die Ansprüche des Ausscheidenden oder seiner Erben verjähren in drei Jahren vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den die Auszahlung verlangt werden kann.
OR 967
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 967  
  1.   Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde.
  2.   Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indossierung, bei Namenpapieren einer schriftlichen Erklärung, die nicht auf das Wertpapier selbst gesetzt werden muss.
  3.   Durch Gesetz oder Vertrag kann für die Übertragung die Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, vorgeschrieben werden.
SchKG 106
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 106 [1]  
  1.   Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
  2.   Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
  3.   Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB [2]) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] SR 210
SchKG 108
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 108 [1]  
  1.   Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1.   eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
2.   eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
3.   ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
  2.   Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
  3.   Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
  4.   Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
ZGB 714
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 714  
  1.   Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
  2.   Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
ZGB 919
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 919  
  1.   Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
  2.   Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
ZGB 922
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 922  
  1.   Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.
  2.   Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.
ZGB 924
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 924  
  1.   Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
  2.   Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
  3.   Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZPO 317
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 317   Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung
  1.   Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a.   ohne Verzug vorgebracht werden; und
b.   trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
  1bis.   Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. [1]
  2.   Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a.   die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b. [2]   sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).
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