Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BV.2014.79, BP.2014.69

Beschluss vom 27. Februar 2015 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Hausdurchsuchung (Art. 48 f
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 48 - 1 Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
1    Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
2    Der Beschuldigte darf nötigenfalls durchsucht werden. Die Durchsuchung ist von einer Person des gleichen Geschlechts oder von einem Arzt vorzunehmen.
3    Die Durchsuchung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung.54
4    Ist Gefahr im Verzuge und kann ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt werden, so darf der untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung anordnen oder vornehmen. Die Massnahme ist in den Akten zu begründen.
. VStrR); Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 eröffnete Swissmedic gegen A. und unbekannte Täterschaft gestützt auf eine interne Anzeige ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der illegalen Einfuhr und des illegalen Inverkehrbringens von Arzneimitteln im Sinne der Art. 86 Abs. 1 lit. b, evtl. i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 87 - 1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:242
1    Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:242
a  Heilmittel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in Verkehr bringt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen, die in der Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen;
b  gegen die Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel verstösst;
c  Melde-, Registrierungs- oder Publikationspflichten dieses Gesetzes verletzt;
d  Kennzeichnungs-, Buchführungs-, Aufbewahrungs- oder Mitwirkungspflichten verletzt;
e  die Schweigepflicht verletzt, soweit nicht die Artikel 162, 320 oder 321 des Strafgesetzbuches244 verletzt sind;
f  eine Widerhandlung nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a-g begeht, sofern das Heilmittel ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt ist oder es sich um frei verkäufliche Arzneimittel oder um Medizinprodukte der Klasse I gemäss Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG246 über Medizinprodukte handelt;
g  gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels gegen ihn erlassene Verfügung verstösst;
h  die Transparenzpflicht nach Artikel 56 verletzt.
2    Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a, b, e oder f gewerbsmässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft.249
3    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.250
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren.
6    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
, evtl. i.V.m. Art. 87 Abs. 2
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 87 - 1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:242
1    Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:242
a  Heilmittel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in Verkehr bringt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen, die in der Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen;
b  gegen die Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel verstösst;
c  Melde-, Registrierungs- oder Publikationspflichten dieses Gesetzes verletzt;
d  Kennzeichnungs-, Buchführungs-, Aufbewahrungs- oder Mitwirkungspflichten verletzt;
e  die Schweigepflicht verletzt, soweit nicht die Artikel 162, 320 oder 321 des Strafgesetzbuches244 verletzt sind;
f  eine Widerhandlung nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a-g begeht, sofern das Heilmittel ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt ist oder es sich um frei verkäufliche Arzneimittel oder um Medizinprodukte der Klasse I gemäss Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG246 über Medizinprodukte handelt;
g  gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels gegen ihn erlassene Verfügung verstösst;
h  die Transparenzpflicht nach Artikel 56 verletzt.
2    Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a, b, e oder f gewerbsmässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft.249
3    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.250
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren.
6    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) (act. 2.1). Am 13. Oktober 2014 eröffnete Swissmedic gestützt auf eine Meldung der Eidgenössischen Zollverwaltung u. a. gegen B. ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des HMG (act. 2.4).

B. Am 3. November 2014 erliess Swissmedic – diese beiden Verwaltungsstrafverfahren betreffend – einen Durchsuchungsbefehl für die Liegenschaft in Z., dem Wohnsitz von A. und B. (act. 2.5). Die entsprechende Hausdurchsuchung erfolgte am 5. November 2014. A. konnte hierbei nicht angetroffen werden. In der Liegenschaft anwesend waren dessen Ehefrau und deren Tochter. Die Untersuchungsleiterin erreichte den Beschuldigten A. telefonisch und erkundigte sich bei diesem nach seiner E-Mail-Adresse, damit sie ihm am folgenden Tag den Durchsuchungsbefehl sowie die Beschlagnahmeprotokolle zusenden könne (vgl. zum Ganzen act. 2.6). Im entsprechenden Beschlagnahmeprotokoll (act. 2.7) wird u. a. ausgeführt: «Am 5. November 2014 um 11:35 Uhr haben die untersuchenden Personen gestützt auf die Art. 46
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
und 47
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
1    Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
2    Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren.
3    Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen.
VStrR bei A. (…) die unten aufgeführten Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt. Diese bleiben während der gesamten Dauer des Verfahrens mit Beschlag belegt. Eine allfällige einstweilige Verwahrung von Daten in versiegelter Form dient lediglich der Sicherstellung der eventuellen späteren Durchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörden und stellt keine mittels Beschwerde anfechtbare Zwangsmassnahme dar [Es folgt eine Liste verschiedener Gegenstände und Vermögenswerte]». Das Beschlagnahmeprotokoll verweist abschliessend auf die Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 26 ff
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
. VStrR. Gemäss separatem «Inventurblatt IT als Beilage für die Beschlagnahme» wurden weiter drei Notebooks und drei Festplatten beschlagnahmt (act. 2.8). Am 6. November 2014 übermittelte die Untersuchungsleiterin A. per E-Mail den Hausdurchsuchungsbefehl sowie die beiden Beschlagnahmeprotokolle und machte ihn darauf aufmerksam, er habe das Recht, die Versiegelung der beschlagnahmten Unterlagen und des IT-Materials zu beantragen. Weiter habe er das Recht, gegen die Hausdurchsuchung innert drei Tagen seit Kenntnis der Hausdurchsuchung eine Beschwerde einzureichen (act. 2.9).

C. Mit Eingabe vom 7. November 2014 (Postaufgabe am 10. November 2014) erhob A. beim Direktor von Swissmedic «Beschwerde gegen Hausdurchsuchung am 5. November 2014 wegen Unangemessenheit». Im Rahmen der Begründung macht er geltend, nahezu alle beschlagnahmten Unterlagen sowie Gegenstände hätten augenscheinlich nichts mit der Sache zu tun und es sei nicht nachvollziehbar, wie diese Dinge beschlagnahmt werden konnten (act. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2014 übermittelte der Direktor von Swissmedic die Beschwerde der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt hierbei die Abweisung der Beschwerde (act. 2).

Am 18. November 2014 forderte die Beschwerdekammer A. auf, bis 1. Dezember 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– zu leisten und eine allfällige Beschwerdereplik einzureichen (act. 3 und 4). Am 1. Dezember 2014 ersuchte A., die Beschwerdekammer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt (act. 5). Gleichzeitig stellte er das Gesuch, die Frist zur Einreichung einer Replik vorerst bis 20. Dezember 2014 zu erstrecken (act. 6). Am 3. Dezember 2014 liess die Beschwerdekammer A. ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zukommen, verbunden mit dem Hinweis, dieses bis 15. Dezember 2014 vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der darin genannten Unterlagen zu retournieren (BP.2014.69, act. 2). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerdereplik wurde von der Beschwerdekammer gleichentags erstreckt bis 22. Dezember 2014 (act. 6). A. liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 90 Abs. 1
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 90 Strafverfolgung - 1 Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes wird vom Institut und vom BAG nach den Bestimmungen des VStrR255 geführt. Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heilmitteln gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005256 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009257 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG 258 die Widerhandlungen.
1    Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes wird vom Institut und vom BAG nach den Bestimmungen des VStrR255 geführt. Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heilmitteln gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005256 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009257 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG 258 die Widerhandlungen.
2    Ist nach diesem oder nach einem anderen Bundesgesetz die Zuständigkeit mehrerer Behörden des Bundes zur Strafverfolgung gegeben, so können diese Behörden die Vereinigung der Strafverfolgung zuhanden einer Behörde vereinbaren, sofern es sich um denselben Sachverhalt handelt oder ein enger Sachzusammenhang besteht.
3    Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich der Kantone ist Sache der Kantone. Das Institut kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen. Die Staatsanwaltschaft teilt dem Institut die Einleitung eines Vorverfahrens mit.
4    Ist in einer Strafsache, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, sowohl die Zuständigkeit des Bundes als auch die der Kantone gegeben, so können die zuständigen Behörden die Vereinigung der Verfahren zuhanden des Bundes oder des Kantons vereinbaren.
HMG wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes von der Beschwerdegegnerin nach den Bestimmungen des VStrR geführt.

2.

2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR).

2.2 Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde ausdrücklich gegen die Hausdurchsuchung, macht in der Begründung jedoch sinngemäss allein geltend, die beschlagnahmten Gegenstände seien für die Untersuchung nicht von Relevanz (act. 1). Die Beschwerdegegnerin wirft demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort die Frage auf, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden solle, nachdem diese keinen Antrag enthalte (act. 2, Ziff. III.3.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer als juristischem Laien verfasste Beschwerde mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, dass er einerseits die Hausdurchsuchung als solche, aber auch die erfolgte Beschlagnahme kritisiert. Die entsprechenden Beschwerdeanträge (Feststellung der Unzulässigkeit der Hausdurchsuchung und Aufhebung der Beschlagnahme) ergeben sich demnach aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdeschrift und erfahren ihre Bestätigung in den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2014 (act. 6).

2.3 Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.14 vom 16. Juni 2014, E. 1.3 und 1.4). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung als solche richtet, ist festzuhalten, dass Letztere bereits abgeschlossen ist, weshalb es an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung fehlt. Eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung drängt sich vorliegend nicht auf, da die mit der Beschwerde gerügten Mängel der angefochtenen Zwangsmassnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und an deren Beurteilung kein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d; TPF 2004 34 E. 2.2). Die diesbezügliche Rechtsweggarantie des Beschwerdeführers ist vorliegend jedoch gewahrt, da dem Beschwerdeführer andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, welche eine Überprüfung der Rechtmässigkeit auch der Hausdurchsuchung erlauben würden (siehe hierzu ausführlich den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.14 vom 16. Juni 2014, E. 1.3 m.w.H.).

2.4

2.4.1 Unklar bleibt im vorliegenden Fall Inhalt und Qualität des mit der Beschwerde ebenfalls angefochtenen «Beschlagnahmeprotokolls» (act. 2.7, 2.8), weshalb sich die nachfolgenden, grundsätzlichen Ausführungen aufdrängen.

2.4.2 Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es nebst anderem wahrscheinlich ist, dass sich Gegenstände und Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, darin befinden (Art. 48 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 48 - 1 Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
1    Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
2    Der Beschuldigte darf nötigenfalls durchsucht werden. Die Durchsuchung ist von einer Person des gleichen Geschlechts oder von einem Arzt vorzunehmen.
3    Die Durchsuchung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung.54
4    Ist Gefahr im Verzuge und kann ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt werden, so darf der untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung anordnen oder vornehmen. Die Massnahme ist in den Akten zu begründen.
VStrR). Von einer Durchsuchung von Papieren und Datenträgern (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie gegebenenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Papiere und Datenträger sollen insbesondere nur dann durchsucht werden, wenn vor der Durchsuchung anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens, bei welchem über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden wird, müssen die Untersuchungsbehörden noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1).

Mit Beschlag zu belegen sind gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können. Eine Beschlagnahme von Papieren und Datenträgern erfolgt erst nach durchgeführter Durchsuchung, anlässlich derer die Untersuchungsbehörde festgestellt hat, ob die zu beschlagnahmenden Unterlagen als Beweismittel von Bedeutung sein können. Für eine Beweismittelbeschlagnahme genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der zu untersuchenden strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (TPF 2004 34 E. 4.1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV. 2013.18 vom 11. Februar 2014; BV.2013.1 vom 26. April 2013, E. 5.2). Für die Beschlagnahme ist eine solche potenzielle Beweiseignung aber nicht nur hinreichend, sondern auch erforderlich (vgl. hierzu Bangerter, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 236 m.w.H.). Es bedarf mit anderen Worten objektiver Anhaltspunkte, die eine direkte oder indirekte Verbindung zwischen dem zu beschlagnahmenden Objekt und der Straftat als wahrscheinlich erscheinen lassen (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 131 f.). Im Rahmen der Überprüfung einer Beschlagnahme von Beweismitteln auf dem Beschwerdeweg sind nach dem Gesagten höhere Anforderungen an deren Gebrauchswahrscheinlichkeit zu stellen als im Entsiegelungsverfahren.

Zum generellen Verhältnis zwischen Durchsuchung von Papieren und deren Beschlagnahme – wenn auch im Geltungsbereich der StPO – äusserte sich das Bundesgericht unlängst in seinem Urteil 1B_65/2014 vom 22. August 2014 (siehe dort E. 2.2). Die dort gemachten Überlegungen gelten sinngemäss aber auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts. So auch die Aussage, wonach bis zur Entsiegelung (und damit bis zu erfolgter Durchsuchung) schon deshalb keine Beschlagnahme vorliegen könne, weil die Untersuchungsbehörde mangels Einsicht in die Aufzeichnungen bzw. mangels inhaltlicher Durchsuchung noch gar nicht beurteilen könne, welche Beschlagnahmeart verfügt werden könnte und ob Beschlagnahmehindernisse vorliegen. Vor dem Entscheid über die Zulässigkeit einer Durchsuchung könne lediglich eine vorläufige Sicherstellung erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2014 vom 22. August 2014, E. 2.4). Eine solche Sicherstellung liegt auch vor, wenn anlässlich einer Hausdurchsuchung umfangreiches Aktenmaterial vorgefunden und einstweilen unter die physische Kontrolle der Untersuchungsbehörde gebracht wird, dieses die Untersuchungsbehörde aus zeitlichen Gründen aber erst im Nachgang zur Hausdurchsuchung auswerten kann. Bei solchen Sicherstellungen handelt es sich gemäss konstanter Praxis nicht um eine mittels Beschwerde anfechtbare Zwangsmassnahme (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.21 vom 11. Dezember 2013, E. 2.2 und 2.3, u. a. mit Hinweis auf TPF 2011 80 E. 2).

2.4.3 Dem vorliegenden Beschlagnahmeprotokoll (act. 2.7 und 2.8) kann lediglich entnommen werden, dass in den am 4. Oktober 2013 bzw. 13. Oktober 2014 eröffneten Strafuntersuchungen wegen Widerhandlung gegen die Heilmittelgesetzgebung die unten aufgeführten Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt werden (act. 2.7). Zum Gegenstand der Untersuchung sowie zur allfälligen Gebrauchswahrscheinlichkeit der beschlagnahmten Unterlagen sind dem Protokoll keine Angaben zu entnehmen. Im Rahmen der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin einerseits aus, die Untersuchungsleiterin und der Protokollführer hätten anlässlich der Hausdurchsuchung alle Unterlagen sorgfältig gesichtet, damit die Beschlagnahmung möglichst verhältnismässig habe vollzogen werden können (act. 2, S. 4). Weiter habe die Untersuchungsleiterin gegenüber dem Beschwerdeführer auf dessen Kritik, es seien irrelevante Gegenstände beschlagnahmt worden, am Telefon erklärt, es sei ihre Aufgabe, die Triage der Unterlagen vorzunehmen und dass sie es so schnell wie möglich machen und ihm gegebenenfalls die für die Untersuchung irrelevanten Unterlagen retournieren werde (act. 2, S. 5 mit Hinweis auf act. 2.10). An anderer Stelle bestätigt die Beschwerdegegnerin diese Aussage (act. 2, S. 6) und führt ergänzend aus, das vorliegende Verfahren sei besonders komplex, weil zahlreiche Firmen und Personen involviert seien. Anlässlich der Hausdurchsuchung habe nicht auf den ersten Blick festgestellt werden können, ob gewisse Unterlagen als Beweismittel verwendet werden könnten (act. 2, S. 6). Im Rahmen ihrer eigentlichen Stellungnahme zu den Vorhalten des Beschwerdeführers betreffend die verschiedenen Beschlagnahmegegenstände finden sich keine konkreten Ausführungen zur Gebrauchswahrscheinlichkeit der Gegenstände im Rahmen der Verwaltungsstrafuntersuchung.

2.4.4 Aufgrund der vorliegenden Akten und den Ausführungen der Beschwerdegegnerin erscheint vorab zweifelhaft, ob es sich bei der anlässlich der Hausdurchsuchung erfolgten Behändigung der verschiedenen Unterlagen und Datenträger effektiv um eine förmliche Beschlagnahme handelte. Hinsichtlich der «einstweiligen Verwahrung von Daten in versiegelter Form» verstärken sich diese Zweifel, nachdem diese lediglich «der Sicherstellung der eventuellen späteren Durchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörden» diene (act. 2.7). Sind die erwähnten Unterlagen und Datenträger noch gar nicht durchsucht bzw. im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt worden, um ihre Beweiseignung festzustellen, kann es sich beim angefochtenen Protokoll nach dem oben Ausgeführten noch gar nicht um eine förmliche Beschlagnahme handeln. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich beim angefochtenen «Beschlagnahmeprotokoll» lediglich um ein irrtümlicherweise als solches bezeichnetes Sicherstellungsverzeichnis handelt. Nachdem eine solche Sicherstellung keine anfechtbare Zwangsmassnahme darstellt, erweisen sich sowohl die Bezeichnung des angefochtenen Protokolls als auch die diesem beigegebene Rechtsmittelbelehrung als irreführend. Würde es sich demgegenüber tatsächlich bereits um eine förmliche Beschlagnahme handeln, so werden durch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die eine direkte oder indirekte Verbindung zwischen dem zu beschlagnahmenden Objekt und der zu untersuchenden Straftat als wahrscheinlich erscheinen lassen.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde auch nicht einzutreten, soweit sie sich gegen das «Beschlagnahmeprotokoll» vom 5. November 2014 richtet. Es handelt sich hierbei lediglich um ein fälschlicherweise so benanntes Sicherstellungsverzeichnis, welches als solches nicht mit Beschwerde anfechtbar ist. Die Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich – sofern sie nicht schon Entsprechendes verfügt hat – gehalten, nach nunmehr wahrscheinlich erfolgter Kenntnisnahme des Inhalts und Auswertung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger eine förmliche Beschlagnahmeverfügung zu erlassen und sie dem Beschwerdeführer zu eröffnen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten in der Regel dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Einer Partei darf jedoch aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen durfte (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 1645). Dieser öffentlich-rechtliche Grundsatz kann im vorliegenden Fall analog zur Anwendung gebracht werden (vgl. hierzu nebst anderen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.54 vom 14. Oktober 2014, E. 4 sowie die Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 14. Dezember 2010, E. 2.2; BV.2006.12 vom 15. Februar 2006). Da sich der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vorliegend in guten Treuen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung hat verlassen dürfen, rechtfertigt es sich vorliegend von einer Auferlegung der Gerichtskosten abzusehen (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; vgl. hierzu BGE 138 I 49 E. 8.3.1 und 8.3.2).

4.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeerhebung keine besonderen Kosten entstanden sind, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen.

5. Das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege kann bei diesem Ausgang des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben werden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, bei der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 33
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 33 - 1 Sofern der Beschuldigte nicht anderweitig verbeiständet ist, bestellt ihm die beteiligte Verwaltung von Amtes wegen aus dem Kreis der in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a genannten Personen unter tunlicher Berücksichtigung seiner Wünsche einen amtlichen Verteidiger:
1    Sofern der Beschuldigte nicht anderweitig verbeiständet ist, bestellt ihm die beteiligte Verwaltung von Amtes wegen aus dem Kreis der in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a genannten Personen unter tunlicher Berücksichtigung seiner Wünsche einen amtlichen Verteidiger:
a  wenn der Beschuldigte offensichtlich nicht imstande ist, sich zu verteidigen;
b  für die Dauer der Untersuchungshaft, wenn diese nach Ablauf von drei Tagen aufrechterhalten wird.
2    Kann der Beschuldigte wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger beiziehen, so wird auf sein Verlangen ebenfalls ein amtlicher Verteidiger bestellt. Ausgenommen sind Fälle, bei denen nur eine Busse unter 2000 Franken in Betracht fällt.
3    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund eines vom Bundesrat aufzustellenden Tarifs, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1), durch die beteiligte Verwaltung festgesetzt und gehört zu den Verfahrenskosten; der Beschuldigte, dem Kosten auferlegt werden, hat dem Bund diese Entschädigung in den Fällen von Absatz 1 zurückzuerstatten, wenn ihm nach seinem Einkommen oder Vermögen der Beizug eines Verteidigers zumutbar gewesen wäre.
VStrR die Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Strafverfahren zu beantragen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als erledigt abgeschrieben.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 27. Februar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BV.2014.79
Date : 27. Februar 2015
Published : 09. März 2015
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdevverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).


Legislation register
BGG: 66  103
BV: 5  29
HMG: 87  90
StBOG: 37
VStrR: 26  28  33  45  46  47  48  50
BGE-register
108-IV-76 • 118-IV-67 • 138-I-49
Weitere Urteile ab 2000
1B_637/2012 • 1B_65/2014
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