Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 1010/2014

Urteil vom 27. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher André Vogelsang,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Brandstiftung; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 4. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.

Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ am 4. Juni 2014 zweitinstanzlich des Raubes, begangen unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit, und der Brandstiftung schuldig. Es stellte fest, dass das Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 27.-29. August 2013 betreffend Freispruch von den Vorwürfen der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung, evtl. vorsätzlichen einfachen Körperverletzung (Gebrauch eines gefährlichen Gegenstandes, AKS Ziff. 1.5), der Sachbeschädigung (AKS Ziff. 1.8) und der mehrfachen Sachbeschädigung (evtl. unter Verursachung eines grossen Schadens, AKS Ziff. 1.33-1.36) in Rechtskraft erwachsen war. Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung (Gebrauch eines gefährlichen Gegenstandes), vorsätzlicher einfacher Körperverletzung (Gebrauch einer Waffe), mehrfachen Raufhandels, Nötigung, mehrfachen, teilweise versuchten, banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls, Hehlerei, mehrfacher Sachbeschädigung, teilweise unter Verursachung eines grossen Schadens, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, mehrfachen Hausfriedensbruchs, der
Widerhandlung gegen das Waffen- und das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilte das Obergericht X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Es schob den Vollzug zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene auf.

Dem Schuldspruch wegen Brandstiftung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 6. November 2012 reisten X.________ und vier weitere Beteiligte mit einem entwendeten Personenwagen vom Tessin nach Zürich, am nächsten Tag nach Bern und am 8. November 2012 nach Biel. Nachdem A.________ und B.________ angehalten wurden, hatten die anderen keinen Schlüssel mehr zum Fahrzeug. Am Morgen des 9. November 2012 reinigten C.________ und D.________ den Personenwagen, um Spuren zu beseitigen. Anschliessend setzte C.________ das Fahrzeug in Brand. Er und D.________ rannten zum Bahnhof, wo sie auf X.________ trafen, der dort mit dem Gepäck auf sie wartete.

B.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Brandstiftung freizusprechen. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich nur noch gegen den Schuldspruch der Brandstiftung und bestreitet, an deren Planung sowie Ausführung beteiligt gewesen zu sein resp. diese gewollt zu haben. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der angefochtene Entscheid sei nicht ausreichend begründet, insbesondere weil die Vorin stanz pauschal auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verweise. Die Vorinstanz führe nicht aus, weswegen die belastenden Aussagen von C.________ und D.________ glaubhafter sein sollen als die entlastenden (Beschwerde S. 3 Ziff. 1 und S. 7-11 Ziff. 6-11).

1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Es muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche es sich stützt, sodass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 139 IV 179 E. 2.2 mit Hinweis).

1.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers und die Begründungspflicht sind nicht verletzt. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der ersten Instanz verweisen (Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO; vgl. BGE 123 I 31 E. 2c; Urteil 6B 825/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz geht in diesem Sinne vor, indem sie teilweise auf die erstinstanzlichen Ausführungen verweist (Urteil S. 13 E. III.1, S. 15 E. III.4.3 und S. 18 E. III.4.4 f.) und diese damit zu ihren eigenen macht. Dies ist auch bei der Würdigung der belastenden Aussagen von C.________ und D.________ der Fall (Urteil S. 18 E. 4.4; erstinstanzliches Urteil S. 69 ff.). Dazu stellt die Vorinstanz ergänzende Erwägungen an, setzt sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren auseinander und führt insbesondere nachvollziehbar und einlässlich aus, weshalb sie keine Zweifel daran hegt, dass dieser bei der Beschlussfassung und Planung der Brandlegung massgeblich beteiligt war (Urteil S. 13-18 E. III.1-4.4). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers geht aus dem Urteil 6B 776/2013 vom 22. Juli
2014 E. 1.5 nicht hervor (Beschwerde S. 7 Ziff. 6), dass pauschale Verweise auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung bei Änderung der Ausgangslage im Berufungsverfahren nicht möglich sind. In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass der blosse Verweis der Berufungsinstanz auf die erstinstanzliche Strafzumessung im Hinblick auf eine transparente, in den Grundzügen nachvollziehbare und überprüfbare Strafzumessung nicht genügt, wenn sich der Umfang der Schuldsprüche geändert hat.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung (Beschwerde S. 3 Ziff. 1 und S. 11-21 Ziff. 12-24).

2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen), oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz legt - unter teilweisem Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz - schlüssig dar, weshalb sie keine Zweifel daran hat, dass der Beschwerdeführer bei der Beschlussfassung und Planung der Brandstiftung massgeblich beteiligt war. Ihre Würdigung ist nicht zu beanstanden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Grösstenteils wiederholt er vor Bundesgericht, was er bereits vor den kantonalen Instanzen vorgebracht hat. Auf diese unzulässige appellatorische Kritik ist nicht einzutreten. Ferner schildert er die Ereignisse aus seiner Sicht und erörtert, auf welche Aussagen abgestellt werden müsste und wie diese richtigerweise zu würdigen wären. Damit vermag er keine willkürliche Beweiswürdigung zu belegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er die vorinstanzlichen Erwägungen aus dem Zusammenhang reisst, um sie zu Unrecht als aktenwidrig zu bezeichnen (Beschwerde S. 17 Ziff. 19, wonach es unrichtig sei, dass C.________ anlässlich der Berufungsverhandlung aussagte, er habe in den früheren Befragungen die Wahrheit gesagt, Urteil S. 16 E. 4.3 mit Verweis auf die vorinstanzlichen Akten, S. 2086 Ziff. 32 ff., und S. 18 E. 4.4). Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist unbegründet, soweit darauf
überhaupt eingetreten werden kann.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1010/2014
Date : 27. Februar 2015
Published : 17. März 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Brandstiftung, rechtliches Gehör


Legislation register
BGG: 64  65  66  95  97  106
BV: 9  29
StPO: 82
BGE-register
123-I-31 • 138-I-225 • 138-I-305 • 139-II-404 • 139-III-334 • 139-IV-179
Weitere Urteile ab 2000
6B_1010/2014 • 6B_776/2013 • 6B_825/2014
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