Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 1000/2008
Urteil vom 27. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 2008.
Sachverhalt:
A.
Die 1988 geborene Z.________ arbeitete seit August 2006 als Lehrling in der Kinderkrippe X.________ und war bei der AXA Winterthur (seit 19. März 2008: AXA Versicherungen AG, Winterthur; im Folgenden: AXA) für die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 26. Juni 2007 riss sich ein vierjähriger Junge, den die Versicherte, ein Kleinkind im linken Arm tragend, an der rechten Hand hielt, mit mehreren heftigen Bewegungen los (Unfallmeldung vom 28. Juni 2007; Stellungnahme zum Unfallhergang vom 30. Juli 2007). Wegen einschiessender Schmerzen im oberen Rücken-/Brustbereich konsultierte die Versicherte unmittelbar danach Dr. med. F.________, der ein akutes thorakovertebrales Syndrom diagnostizierte (Bericht vom 14. August 2007). Laut nachbehandelndem Arzt bestand tags darauf eine Blockierung auf Höhe der Brustwirbelkörper Th 7/8 rechts, die manualtherapeutisch behandelt wurde und eine Arbeitsunfähigkeit von beschränkter Dauer zur Folge hatte (Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädie, vom 12. September 2007). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 verneinte die AXA eine Leistungspflicht, weil weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Daran hielt sie auf Einsprache hin
fest (Einspracheentscheid vom 22. Mai 2008).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit der Feststellung gut, dass die AXA für den Vorfall vom 26. Juni 2007 leistungspflichtig sei (Entscheid vom 16. Oktober 2008).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die AXA im Hauptbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht zur Prüfung der Frage, ob das Ereignis vom 26. Juni 2007 einen Unfall im Sinne von Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. |
Z.________ teilt in der Vernehmlassung zur Beschwerde sinngemäss mit, das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen. Das Bundesamt für Gesundheit beantragt Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1 Das kantonale Gericht kam unter Darlegung der gesetzlichen Grundlagen zum Unfallbegriff zum Schluss, es könne offen bleiben, ob das streitige Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors und damit ein Unfall im Sinne von Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. |
2.2 Nach den unbestrittenen, in der kantonalen Beschwerde vom 20. Juni 2008 präzisierten Schilderungen der Versicherten trug sie bei einem Spaziergang vom 26. Juni 2007 auf dem linken Arm ein Kleinkind und fasste auf Geheiss der Krippenleiterin einen vierjährigen quengelnden und tobenden Jungen, mit dem diese "nicht mehr klar kam", an der rechten Hand. Dieser zerrte so heftig, dass die Versicherte beim vierten Ruck einen Stich in Rücken und Brust verspürte und den Jungen loslassen und das Kleinkind in den nebenstehenden Kinderwagen legen musste.
2.3 Laut vorinstanzlichen Erwägungen stellt die von Dr. med. G.________ diagnostizierte BWS-Distorsion mit akuter Intercostalneuralgie Th 6-8 rechts eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
eine Leistungspflicht der AXA gestützt auf Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
2.4 Nachdem das kantonale Gericht die Beurteilung der im Einspracheentscheid der AXA vom 22. Mai 2008 verneinten Frage, ob das Ereignis vom 26. Juni 2007 einen Unfall im Sinne von Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. |
3.
Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache unter Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 2008 an dieses im Sinne der Erwägung 2.4 zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grunder