Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 385/01
Urteil vom 10. Januar 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Scartazzini
Parteien
F.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch
Herrn Rolf Hofmann, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 24. Oktober 2001)
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene F.________ ist bei der M.________ AG als Berechnungsingenieur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs-, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 21. Februar 2000 erlitt er beim Jiu-Jitsu-Training eine Halswirbelsäulendistorsion, welche zu einer zweimonatigen ganzen und danach teilweisen Arbeitsunfähigkeit führte sowie ambulante und stationäre medizinische Behandlung erforderte.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2000 lehnte die SUVA Versicherungsleistungen ab, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorlagen. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 30. August 2000.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. Oktober 2001 ab.
C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der beanstandeten Verfügung und des Einspracheentscheides seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die SUVA zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
Festzustellen ist im Weitern, dass die Rechtsprechung, gemäss welcher der Leistungsansprecher die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft zu machen hat und, falls er dieser Forderung nicht nachkommt, für den Unfallversicherer keine Leistungspflicht besteht (BGE 114 V 305 Erw. 5b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50; SVR 1997 UV Nr. 74 S. 256 Erw. 2c), auf den Nachweis unfallähnlicher Körperschädigungen sinngemäss Anwendung findet (BGE 116 V 140 Erw. 4b). Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat der Richter demnach von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat diese als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten des Leistungsansprechers auswirkt.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
In seiner schriftlichen Darstellung des Geschehensablaufes an die SUVA vom 6. März 2000 zur Ergänzung der Unfallmeldung gab der Beschwerdeführer an, er sei beim Bodenkampf unter seinen Trainingspartner geraten. Er habe ihn nach oben zu drücken versucht, um sich von ihm zu lösen. Durch diese Bewegung habe er einen grossen Druck auf das Genick bekommen, sodass sein Kopf stark nach vorne eingeknickt sei, was zur Stauchung und Quetschung der Halswirbelsäule geführt habe.
Die Vorinstanz hat auf diese vom Versicherten gemachten Angaben im Sinne der Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde (BGE 121 V 47 Erw. 2a) abgestellt. Hingegen ist sie zum Schluss gelangt, das vom Beschwerdeführer ausgeübte Drücken nach oben stelle keine unkoordinierte Bewegung oder Eigenbewegung dar, weil der äussere Bewegungsablauf nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges gestört wurde, sodass daraus eine unphysiologische Beanspruchung einzelner Körperteile hätte resultieren können. Diese Betrachtungsweise steht im Einklang mit der Rechtsprechung, welche in ähnlich gelagerten Fällen im selben Sinne entschieden hat (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b, 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c). Etwas Ungewöhnliches lässt sich auch im ausserordentlichen Kraftaufwand unter dem Gesichtspunkt einer Überanstrengung nicht erkennen. Insbesondere dürfte, wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, der Trainingspartner des Versicherten ein Gewicht von 100 kg nicht überschritten haben, wobei nach der Praxis das Heben, Tragen oder Verschieben von Lasten von weniger als 100 kg an sich nichts Ungewöhnliches darstellt (BGE 116 V 139 Erw. 3b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2; Maurer, a.a.O.,
S. 178 Anm. 359). Demnach hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, der vom Versicherten geschilderte Sachverhalt genüge nicht, um das Merkmal der Ungewöhnlichkeit als gegeben zu betrachten (vgl. BGE 99 V 139 Erw. 1). Anders wäre zu entscheiden, wenn auf die Schilderung des Vorganges in der erst- und zweitinstanzlichen Beschwerde abgestellt würde. Diesfalls wäre der Unfalltatbestand - klarerweise- erfüllt. Massgeblich in tatsächlicher Hinsicht bleiben aber die erwähnten ursprünglichen Aussagen des Beschwerdeführers, die keineswegs, wie geltend gemacht wird, mit den Gegebenheiten und Abläufen der Kampfsportart unvereinbar sind und welche durchaus wegen der beschriebenen grossen, aber nicht ungewöhnlichen Kraftaufwendung des Beschwerdeführers die eingetretenen Verletzungen schlüssig erklären.
3.
Im Falle des Beschwerdeführers muss schliesslich auch das Vorliegen einer der in Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
4.
Unter diesen Umständen kann weder das Bestehen eines Unfalls noch einer unfallähnlichen Körperschädigung bejaht werden und ist auch von der beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen des Sachverhaltes abzusehen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. Januar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: