Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_544/2016

Urteil vom 27. Januar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Navarini,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Egli,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Oliver Dogwiler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Edition (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.
B.________ (geb. 1975, Staatsangehöriger der Republik Serbien) und C.________ (geb. 1974, Staatsangehörige der Republik Kosovo) stehen sich seit April 2014 vor dem Bezirksgericht Dielsdorf in einem Scheidungsprozess gegenüber.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 wurde B.________ Frist angesetzt, um verschiedene Urkunden, unter anderem die Bilanz und Erfolgsrechnung sowie sämtliche Kontoblätter der A.________ GmbH für die Jahre 2012 und 2014 einzureichen.
B.________ kam dieser Aufforderung nicht nach mit der Begründung, die Unterlagen würden dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und er selbst sei nicht an der Firma beteiligt. C.________ machte demgegenüber geltend, dass B.________ faktisch ebenfalls als Inhaber und Geschäftsführer der Firma zu sehen sei und deshalb wie dessen Brüder Einblick in die Buchhaltung und die angeblichen Geschäftsgeheimnisse habe.

B.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 verpflichtete das Bezirksgericht Dielsdorf die A.________ GmbH, innert 14 Tagen die Bilanz und Erfolgsrechung sowie sämtliche Kontoblätter für die Jahre 2012 und 2014 einzureichen bzw. bei Nichtbesitz über den Verbleib der Unterlagen schriftlich Auskunft zu geben, unter Androhung einer Ordnungsbusse bzw. einer Busse nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 verpflichtete das Bezirksgericht die A.________ GmbH zusätzlich zur Herausgabe der betreffenden Dokumente für das Jahr 2013.
Auf die hiergegen von der A.________ GmbH eingereichte Beschwerde trat das Obergericht nicht ein.
In der Folge prüfte das Bezirksgericht Dielsdorf die von der A.________ GmbH gemachten Einwendungen und verpflichtete diese mit Verfügung vom 17. Dezember 2015, innert 20 Tagen die Bilanz und Erfolgsrechnung sowie sämtliche Kontoblätter für die Jahre 2012, 2013 und 2014 sowie, soweit bereits vorhanden, für das Jahr 2015 einzureichen bzw. bei Nichtbesitz über den Verbleib der Unterlagen schriftlich Auskunft zu geben, unter Androhung einer Ordnungsbusse bzw. einer Busse nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB.
Auf Beschwerde der A.________ GmbH hin beschränkte das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Juni 2016 das Einsichtsrecht auf den C.________ vertretenden Rechtsanwalt Sven Dogwiler, bestätigte aber die Herausgabeverfügung als solche, indem es die Beschwerde im Übrigen abwies.

C.
Gegen den obergerichtlichen Beschluss hat die A.________ GmbH am 15. Juli 2016 eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Aufhebung der Verpflichtung zur Aktenherausgabe, eventualiter um Beschränkung auf genau bezeichnete Dokumente respektive auf einen eingeschränkten Zeitraum. Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2015 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die Akten beigezogen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Zwischenentscheid über die Edition von Akten bei einer Dritten in einem Scheidungsverfahren, die vor dem Hintergrund der von der Dritten geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse für diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bedeuten kann; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

2.
Das Obergericht hat erwogen, dass sich die Ehefrau auf Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB stütze, jedoch kein materielles Auskunftsbegehren stelle, so dass es um einen beweisrechtlich begründeten Editionsantrag gehe, zumal sie ihren Unterhaltsanspruch bereits beziffert habe. Gestützt auf Art. 160
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 160 Mitwirkungspflicht - 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie:
1    Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie:
a  als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen;
b  Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 200964;
c  einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden.
2    Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.65 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl.
3    Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
ZPO hätten Dritte eine Mitwirkungspflicht, unter Vorbehalt der Verweigerungsrechte gemäss Art. 165 f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 165 Umfassendes Verweigerungsrecht - 1 Jede Mitwirkung können verweigern:
1    Jede Mitwirkung können verweigern:
a  wer mit einer Partei verheiratet ist oder war oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
b  wer mit einer Partei gemeinsame Kinder hat;
c  wer mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
d  die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister einer Partei;
e  die für eine Partei zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
2    Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
3    Die Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.
. ZPO. Die Ehefrau behaupte ein effektives Einkommen des Ehemannes von Fr. 9'000.--. Sodann sei dessen Verquickung mit der Firma evident: Er habe am 16. Dezember 2009 als einziger Gesellschafter die D.________ GmbH gegründet; am 12. Juli 2012 sei er Geschäftsführer der E.________ GmbH geworden; am 8. Januar 2013 sei über die D.________ GmbH der Konkurs eröffnet worden; am 19. März 2013 sei er als Geschäftsführer bei der E.________ GmbH gelöscht worden, diese firmiere seither unter A.________ GmbH und neuer Gesellschafter und Geschäftsführer sei sein Bruder F.________; er und dieser liessen sich aber den gleichen Lohn auszahlen; die Abrechnung von Vorschüssen im Jahr 2013 sei nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund erachtete das Obergericht die Edition der Buchhaltungsunterlagen als notwendig; insbesondere genüge die Einsicht bloss in die Bilanz und
Erfolgsrechnung oder die Befragung von Zeugen angesichts der Verflechtung nicht, um verdeckte Privatbezüge überprüfen zu können, es bedürfe hierzu der Kontoblätter. Der Einwand, der Ehemann habe die Stelle gekündigt und das Unternehmen verlassen, sei neu und würde im Übrigen die Akteneinsicht nicht gegenstandslos machen, umso mehr als die mit "gesundheitlichen Gründen" begründete Kündigung verdächtig sei, weil kaum jemand aus diesem Grund freiwillig seine Stelle aufgebe, sondern vielmehr der Verdacht auf absichtliche Einkommensreduktion bestehe; es werde denn auch kein neuer Arbeitsvertrag eingereicht und kein neues Einkommen genannt. Insgesamt könne nicht gesagt werden, es fehle den zu edierenden Urkunden an Beweisrelevanz.
Das Obergericht kam zum Schluss, dass das Interesse an der Wahrheitsfindung die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen überwiege, zumal es um die Festsetzung von Kinderunterhalt gehe und das Gericht den Sachverhalt diesbezüglich zu erforschen habe. Die angebliche Gefahr, dass der Ehemann Geheimnisse an die Konkurrenzfirma der Beschwerdeführerin, welche die neue Arbeitgeberin sei, weiterleiten und Kunden abwerben könnte, sei nicht ansatzweise belegt, zumal kein neuer Arbeitsvertrag vorgelegt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei auch kein Schwärzen von Daten anzuordnen. Offenbar gehe es der Beschwerdeführerin aber darum, dass die Ehefrau nicht über die Geschäfte Bescheid wisse; diesen Bedenken könne damit Rechnung getragen werden, dass das Einsichtsrecht auf ihren Rechtsvertreter beschränkt werde.

3.
In erster Linie bestreitet die Beschwerdeführerin die Erforderlichkeit der Aktenedition; der Ehemann habe alle Bezüge offen gelegt, indem er den Lohnausweis 2013 und die Lohnabrechnung Dezember 2013 im Scheidungsverfahren eingereicht habe. Diesen Dokumenten seien alle relevanten Bezüge zu entnehmen; im Barvorschuss von Fr. 6'880.-- sei der Vorschuss für das Mietzinsdepot von Fr. 5000.-- enthalten, während es den Vorschuss von Fr. 4'200.-- nie gegeben habe und dieser folglich auch nirgends auf einem Kontoblatt erscheine. Es treffe nicht zu, dass die Ehefrau für die Substanziierung angeblicher Bezüge auf die Kontounterlagen angewiesen sei; deren Edition stelle vielmehr eine unzulässige Ausforschung ohne konkrete Anhaltspunkte dar. Auch die Verquickung des Namens des Ehemannes mit der Beschwerdeführerin vermöge keinen Verdacht auf versteckte Leistungen und somit kein Beweisinteresse zu begründen. Insgesamt gebe es keinerlei Verdacht und kühne Vermutungen seien ungenügend.
Soweit mit diesen Ausführungen implizit die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen betreffend die enge Verquickung des Ehemannes mit der Beschwerdeführerin angegriffen werden, sind sie nicht zu hören, weil das Bundesgericht daran gebunden ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich wäre mit substanziierten Rügen darzutun, dass und inwiefern die betreffenden Feststellungen willkürlich sein sollen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Indes erhebt die Beschwerdeführerin keine Verfassungsrügen.
Ausgehend von der willkürfreien Sachverhaltsfeststellung, in deren Rahmen insbesondere auch das Verhalten des Ehemannes gewürdigt worden ist, liegt der Verdacht auf der Hand, dass es nicht bei den auf dem Lohnausweis aufgeführten Leistungen sein Bewenden, sondern er überdies verschiedene Privatbezüge getätigt haben könnte. Weiter ist offensichtlich, dass die Ehefrau zur detaillierten Substanziierung der im Rahmen des Scheidungsverfahrens geltend gemachten Ansprüche auf die zu edierenden Unterlagen angewiesen ist.

4.
Das Vorbringen, aufgrund der Eigentümerschaft und der Geschäftsführung durch Verwandte in Seitenlinie stehe der Beschwerdeführerin ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund von Art. 165 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 165 Umfassendes Verweigerungsrecht - 1 Jede Mitwirkung können verweigern:
1    Jede Mitwirkung können verweigern:
a  wer mit einer Partei verheiratet ist oder war oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
b  wer mit einer Partei gemeinsame Kinder hat;
c  wer mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
d  die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister einer Partei;
e  die für eine Partei zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
2    Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
3    Die Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.
und Art. 166 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 166 Beschränktes Verweigerungsrecht - 1 Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern:
1    Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern:
a  zur Feststellung von Tatsachen, die sie oder eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
b  soweit sie sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 StGB68 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt;
c  zur Feststellung von Tatsachen, die ihr als Beamtin oder Beamter im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes oder bei Ausübung ihrer Hilfstätigkeit für eine Beamtin oder einen Beamten oder eine Behörde wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist;
d  wenn sie als Ombudsperson, Ehe- oder Familienberaterin oder -berater, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat;
e  über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, wenn sie sich beruflich oder als Hilfsperson mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst.
2    Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts über die Datenbekanntgabe.
ZPO zu, denn es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine strafrechtliche oder zivilrechtliche Verantwortlichkeit gegeben wäre, war schon im kantonalen Rechtsmittelverfahren und ist damit auch vorliegend neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) : Das blosse Verweigern der Aktenherausgabe bzw. das Ersuchen um Abweisung des Editionsbegehrens ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht als Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu werten.

5.
Was sodann die Interessenabwägung im Sinn von Art. 166 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 166 Beschränktes Verweigerungsrecht - 1 Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern:
1    Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern:
a  zur Feststellung von Tatsachen, die sie oder eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
b  soweit sie sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 StGB68 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt;
c  zur Feststellung von Tatsachen, die ihr als Beamtin oder Beamter im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes oder bei Ausübung ihrer Hilfstätigkeit für eine Beamtin oder einen Beamten oder eine Behörde wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist;
d  wenn sie als Ombudsperson, Ehe- oder Familienberaterin oder -berater, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat;
e  über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, wenn sie sich beruflich oder als Hilfsperson mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst.
2    Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts über die Datenbekanntgabe.
ZPO anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, Rechtsanwalt Sven Dogwiler sei mit ihren Geschäftspartnern oder Konkurrenten verflochten. Dies stellt eine Sachbehauptung dar, die im Übrigen nicht ansatzweise belegt wird. Selbst wenn dem - entgegen der offensichtlich freien Erfindung der Beschwerdeführerin - so wäre, dürfte Rechtsanwalt Dogwiler aufgrund der obergerichtlich verfügten Auflage die Informationen nicht weiterleiten; im Übrigen untersteht er auch dem Anwaltsgeheimnis (vgl. HANS NATER/GAUDENZ ZINDEL in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 103 zu Art. 13
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 13 Berufsgeheimnis
1    Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
2    Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
BGFA).
An der Sache vorbei geht sodann die Befürchtung, Rechtsanwalt Dogwiler könnte zu einem späteren Zeitpunkt die Aufhebung der Schutzmassnahme beantragen und die Edition wäre dann beliebigen Dritten zugänglich, weshalb mit der Edition dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet sei. Es bedarf keiner weiteren Erklärungen, dass das Obergericht die Auflage nicht verfügt hat, um sie bei nächster Gelegenheit wieder rückgängig zu machen.
Nicht relevant sind ferner die Ausführungen im Zusammenhang mit der neuen Anstellung des Ehemannes bei einer angeblich in Konkurrenz mit der Beschwerdeführerin stehenden Firma und die diesbezüglichen Rügen wegen angeblicher Gehörsverletzung: Aufgrund der obergerichtlichen Auflage bleibt das Einsichtsrecht auf den Rechtsvertreter der Ehefrau beschränkt und es ist weder dargetan noch im Entferntesten zu sehen, inwiefern der Ehemann dadurch in die Lage kommen sollte, die betreffenden Unterlagen seiner neuen Arbeitgeberin zu offenbaren, um dieser einen Vorteil gegenüber der Beschwerdeführerin zu verschaffen.

6.
Nicht zu folgen ist schliesslich dem Begehren um Beschränkung der Edition auf genau zu bezeichnende Dokumente oder auf eine zeitliche Beschränkung der Einsicht. Wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat, ermöglicht erst die Einsicht eine nähere Substanziierung. Im Übrigen ist - wie bereits festgehalten und entgegen den erneuten Beteuerungen der Beschwerdeführerin - der Verdacht auf nebst den ausgewiesenen Lohnzahlungen erfolgte Privatbezüge klar indiziert. Insbesondere ist diesbezüglich auch die Edition der Kontoblätter erforderlich und gehen das Interesse der Ehefrau sowie das Kindesinteresse denjenigen der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung angeblicher Geschäftsgeheimnisse vor. Umso weniger kann die Interessenabwägung zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen, als das Obergericht das Einsichtsrecht auf den Rechtsvertreter der Ehefrau beschränkt hat, so dass den Befürchtungen der Beschwerdeführerin der Boden entzogen ist. Die Behauptung, die Edition an den Rechtsanwalt der Ehefrau und somit an einen unbeteiligten Dritten greife direkt in ihr Schutzbedürfnis ein und verkomme zur Farce, zumal sie ohne Androhung einer strafrechtlichen Sanktion erfolgt sei, ist wider besseren Wissen erhoben und bewegt sich an der Grenze
dessen, was der kollegiale Anstand gebietet, wird doch Rechtsanwalt Dogwiler sinngemäss unterstellt, er habe es darauf angelegt, das Anwaltsgeheimnis zu verletzen.

7.
An der Sache vorbei geht schliesslich, wenn sich die Beschwerdeführerin auf die Subsidiarität der Mitwirkungspflicht Dritter beruft und geltend macht, die gewünschten Kontoauszüge wären zuerst beim Ehemann zu edieren. Dieser hat sich geweigert, sachdienliche Unterlagen einzureichen, was überhaupt erst Anlass zur Edition bei der Beschwerdeführerin gab. Würde man im Übrigen die Behauptung, der Ehemann sei ein gewöhnlicher Angestellter gewesen und habe die Firma längst verlassen, zum Nennwert nehmen, könnte er gar keinen Zugriff auf die fraglichen Unterlagen haben.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_544/2016
Date : 27. Januar 2017
Published : 21. Februar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Edition (Ehescheidung)


Legislation register
BGFA: 13
BGG: 66  72  75  93  97  99  105  106
StGB: 292
ZGB: 170
ZPO: 160  165  166
BGE-register
140-III-264
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