Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 57/2015, 6B 81/2015
Urteil vom 27. Januar 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
6B 57/2015
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Hirni,
Beschwerdeführer 1,
und
6B 81/2015
B.X.________,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Wenger,
Beschwerdeführer 2,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unterstützung einer kriminellen Organisation; Urkundenfälschung,
Beschwerden gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 2. Mai 2014.
Sachverhalt:
A.
Das Bundesstrafgericht erklärte B.X.________ und A.X.________ am 2. Mai 2014 der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der (mehrfachen) Urkundenfälschung schuldig. Es bestrafte B.X.________ mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten und A.X.________ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
B.
B.X.________ und A.X.________ führen je einzeln Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, das Strafverfahren gegen sie sei einzustellen. Eventualiter seien sämtliche Beweismittel aus den Akten zu entfernen und sie seien von Schuld und Strafe freizusprechen. B.X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.
Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesstrafgericht reichte eine Vernehmlassung ein. B.X.________ replizierte am 8. Juni 2015.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil und stimmen weitgehend überein. Die Verfahren sind daher zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (Art. 71
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b
BZP; BGE 133 IV 215 E. 1).
2.
2.1. Die Bundesanwaltschaft eröffnete das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer aufgrund eines Berichtes des Dienstes für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei (DAP) vom 17. Dezember 2007. Sie ordnete ebenfalls die Überwachung des Fernmeldeverkehrs an. Die Beschwerdeführer rügen, der Bericht des DAP beruhe auf nicht genehmigten Überwachungen ausländischer Dienste oder auf anderen illegalen Beweiserhebungsmethoden. Daraus folge, dass das Strafverfahren gegen sie gar nicht hätte eröffnet werden dürfen, zumal dafür kein hinreichender Verdacht bestanden habe. Ebenso seien die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung unverwertbar. Eine unbewilligte ausländische Überwachung sei in unzulässiger Weise zur Anordnung weiterer Überwachungen verwendet worden. Die Beschwerdeführer bringen ausserdem vor, sie hätten versucht, die illegale Herkunft der im Bericht des DAP enthaltenen Informationen zu belegen. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) sei aber nicht bereit gewesen, Fragen zu beantworten, und die Vorinstanz habe einen entsprechenden Beweisantrag abgelehnt.
2.2. Das Bundesstrafgericht erwägt im Wesentlichen, der Bericht des DAP habe den Charakter einer Strafanzeige. Es sei nicht seine Aufgabe, die nachrichtendienstliche Tätigkeit des Bundes auf ihre Rechtmässigkeit hin zu kontrollieren. Würde sich jedoch herausstellen, dass dem Bericht des DAP rechtswidrig erlangte Beweise zugrunde liegen, wären die auf den Anfangsverdacht aufbauenden Beweise unverwertbar. Dies betreffe insbesondere die von der Bundesanwaltschaft angeordneten Überwachungsmassnahmen, zumal im Bewilligungsverfahren der dringende Tatverdacht im Sinne des damaligen Art. 3 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) mit den Informationen des DAP-Berichts dargetan worden sei.
Die Beschwerdeführer hätten im Vorverfahren bezweifelt, dass die im Bericht des DAP enthaltenen Informationen rechtmässig beschafft worden seien und die Offenlegung der Quellen verlangt. Der NDB habe daraufhin - als Nachfolger des DAP - versichert, dass diese Informationen von "europäischen Partnerdiensten des NDB" stammen würden und davon auszugehen sei, "dass die Informationsbeschaffung rechtsstaatlich korrekt und unter Achtung der Menschenrechte erfolgte". Der NDB habe aber abgelehnt, die Quellen offenzulegen, weil dies die Weiterführung der Kooperation mit ausländischen Diensten gefährden würde.
Bei einem amtlichen Bericht des Inlands sei ohne Weiteres zu vermuten, dass die darin enthaltenen Informationen rechtmässig beschafft worden seien. Es würden keine Indizien dafür bestehen, dass der DAP nicht rechtmässig in den Besitz seiner Informationen gekommen sei. In den rechtshilfeweise beigezogenen ausländischen Akten seien weder konkrete Hinweise darauf zu finden, dass Beweisabnahmen unrechtmässig erfolgt sein sollen, noch dass Beweise in der Schweiz oder im Ausland als unrechtmässig erhoben gerügt worden wären. Unter diesen Umständen würde dem Strafverfahren die gesetzliche Grundlage nur dann fehlen, wenn der DAP-Bericht denknotwendig auf Informationen beruht, welche auf illegale Weise beschafft worden sind. Dies sei nicht der Fall. Dem Einwand des Beschwerdeführers, der im Bericht des DAP beschriebene Informationsaustausch habe nur via Telefon, Internet oder E-Mail erfolgen können, sei nicht beizupflichten. Auch persönliche Überwachungen oder Offenlegung von Doppelagenten ausländischer Dienste könnten dies erschlossen haben. Selbst wenn diese sich elektronischer Überwachung bedient haben sollten, müsse es nicht zwingend an einer nach dortigem Recht legalen Grundlage gefehlt haben. Auch das Argument, ausländische Dienste
hätten in der Schweiz operiert, sei aufgrund der Mossad-Affäre nicht ohne Beispiel, aber keineswegs denknotwendige oder nur wahrscheinliche Tatsache (Urteil, S. 15 ff., insbesondere S. 18).
3.
3.1. Nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Art. 101 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BstP; AS 2001 3308, 3311) ordnete der Bundesanwalt bei hinreichendem Verdacht strafbarer Handlungen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstanden, die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens an. Die Bundeskriminalpolizei übermittelte am 17. Dezember 2007 der Bundesanwaltschaft den Bericht des DAP selben Datums. Dieser enthält ausreichende Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers 2, weshalb die Bundesanwaltschaft ein Verfahren eröffnen musste. Ob der Bericht des DAP als Beweis verwertbar ist, betrifft nicht die Eröffnung des Strafverfahrens.
3.2.
3.2.1. Der Präsident der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bewilligte am 21. Dezember 2007 die von der Bundesanwaltschaft angeordnete Überwachung des Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers 2, welche in der Folge auf den Beschwerdeführer 1 ausgedehnt wurde. Die Überwachung wurde den Beschwerdeführern im Jahr 2009 mitgeteilt (Urteil, S. 19). Eine Beschwerde im Sinne von Art. 10 Abs. 5 lit. a
BÜPF (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) unterblieb. Das Bundesgericht ist verschiedentlich auf Beschwerdeentscheide nach aArt. 10 Abs. 5
BÜPF nicht eingetreten, mit der Begründung, dass die Frage der Rechtswidrigkeit der Überwachung noch vor dem Sachrichter geltend gemacht werden könne und daher ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG nicht vorliege (Urteile 6S.488/2004 vom 12. Mai 2005 E. 2.2.3; 1B 101/2010 vom 13. April 2010 E. 2; 1B 194/2008 vom 2. September 2009 E. 1.2). In BGE 140 IV 40 E. 1.1 trat das Bundesgericht auf eine solche Beschwerde ein, zumal es nicht möglich sei, die entsprechenden Fragen vor dem Sachrichter nochmals aufzuwerfen. In BGE 141 IV 284 präzisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung. Es hielt fest, dass der alleinige Umstand, dass ein
Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt, grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur darstellt, da der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem Sachrichter unterbreiten (Art. 339 Abs. 2 lit. d
StPO). Von diesem kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden, und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere stützt. Der Betroffene kann das Urteil des Sachrichters in der Folge mit Berufung anfechten (Art. 398
StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen. Von dieser Regel bestehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. z.B. Art. 248
, 271 Abs. 3
, 277
und 289 Abs. 6
StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes
Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht. Nach Art. 42 Abs. 2
BGG muss der Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich seine Beschwerdeberechtigung und der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben sollen, sofern dies nicht offensichtlich ist (E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen). Ob dieser Entscheid vorliegend von Bedeutung ist, kann offenbleiben. Nach der zum Zeitpunkt der Mitteilung der Überwachung herrschenden Rechtsprechung hatte der Beschwerdeführer keinen Anlass, von der in aArt. 10 Abs. 5 lit. a
BÜPF vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit Gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer durfte daher auch im Hauptverfahren und in der Folge vor Bundesgericht geltend machen, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs sei zu Unrecht bewilligt worden.
3.2.2. Sowohl nach aArt. 3 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Abs. 2 und 3 BÜPF als auch nach Art. 269 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Abs. 2 StPO kann eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs nur dann angeordnet werden, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in der Bestimmung genannte Straftat (Katalogtat) sei begangen worden. Die Überwachungsanordnung bedarf der richterlichen Genehmigung (aArt. 7
BÜPF; Art. 272 Abs. 1
StPO). Ergebnisse nicht genehmigter Überwachungen sind nicht verwertbar (aArt. 7 Abs. 4
BÜPF; Art. 277 Abs. 2
StPO).
Die Bundesanwaltschaft war wie dargelegt verpflichtet, aufgrund des DAP-Berichts ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer zu eröffnen. Der sich aus diesem Bericht ergebende Tatverdacht bezieht sich auf eine in aArt. 3 Abs. 2 lit. a
BÜPF erwähnte Katalogtat, weshalb die Überwachung des Fernmeldeverkehrs grundsätzlich zulässig war. Art. 7 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG; SR 121) ermächtigt den Bundesrat, den Quellenschutz entsprechend den Schutzbedürfnissen der verschiedenen Quellen zu regeln. Nach Art. 29
der Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes (V-NDB; SR 121.1) schützt der NDB seine nachrichtendienstliche Informationsquellen. Er führt dabei im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der zu schützenden Quellen und denjenigen der informationsersuchenden Stelle durch (Abs. 1). Bei dieser Einzelfallabwägung ist die Identität ausländischer Sicherheitsorgane geheim zu halten, ausser wenn das ausländische Sicherheitsorgan der Weitergabe zustimmt oder diese die Weiterführung der Zusammenarbeit mit dem ausländischen Sicherheitsorgan nicht gefährdet (Abs. 3). Die Einsichtsrechte der Aufsichtsbehörden des
NDB bleiben gewahrt (Abs. 5). Gestützt auf diese Bestimmungen durfte der NDB Erklärungen zur Herkunft seiner Informationen verweigern und die Vorinstanz sah zu Recht davon ab, in diesem Zusammenhang weitere Beweise abzunehmen. Der DAP bzw. der NDB untersteht sowohl einer parlamentarischen Kontrolle als auch einer Verwaltungskontrolle, welche die Tätigkeit der Nachrichtendienste unter anderem auf Rechtmässigkeit überprüfen (Art. 25
des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS; SR 120] i.V.m. Art. 26
des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung [ParlG; SR 171.10] und Art. 26
BWIS). Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen, dass die in einem Bericht des DAP bzw. des NDB enthaltenen Informationen legaler Herkunft sind. Es bestehen vorliegend auch keine konkreten Hinweise auf eine unrechtmässige Beschaffung, weshalb die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu Recht bewilligt wurde. Die dadurch erlangten Erkenntnisse sind verwertbar.
4.
Die Beschwerdeführer rügen, ihnen sei nie die Gelegenheit eingeräumt worden, den Zeugen Fragen zu stellen. Die Einvernahmeprotokolle seien daher unverwertbar. Das Bundesstrafgericht erwägt diesbezüglich, dass die Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen nicht das einzige bzw. ausschlaggebende Beweismittel seien. Vielmehr würden die Erkenntnisse aus geheimen Überwachungsmassnahmen die hauptsächliche Grundlage für den Schuldspruch darstellen. Die gestützt auf diese Erkenntnisse erfolgten Einvernahmen seien beim Schuldspruch, wenn überhaupt, nur von untergeordneter Bedeutung und würden nicht das ausschlaggebende Beweismittel darstellen. Es könne daher auf sämtliche Einvernahmen abgestellt werden, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführer oder ihre Verteidiger daran teilnehmen konnten oder nicht (Urteil, S. 20 ff.). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern sich welche Zeugenaussagen konkret zu ihren Ungunsten ausgewirkt haben sollen. Die Beschwerden enthalten diesbezüglich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
BGG genügende Begründung. Darauf ist nicht einzutreten.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer 2 kritisiert die Strafzumessung. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von hartnäckigem Bestreiten sowie fehlender Reue und Einsicht aus. Dass er irgendetwas hartnäckig bestritten habe, sei aktenwidrig. Die Vorinstanz erwähne keine einzige Stelle, welche diesen Schluss zulassen würde. Es sei vielmehr so, dass er zu Beginn des Verfahrens gewisse Aussagen gemacht habe und danach weitere Aussagen verweigert habe. Dies könne nicht als hartnäckiges Bestreiten qualifiziert werden. Im Übrigen gebe es in seinen Erklärungen Passagen, in welchen er Reue gezeigt habe. So habe er im Zusammenhang mit den Urkundendelikten gesagt, dass er sich schäme. Die Strafe sei daher auf 36 Monaten zu reduzieren und teilweise bedingt aufzuschieben.
5.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50
StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Die Vorinstanz erwägt, dass - soweit der Beschwerdeführer 2 Aussagen machte - sich sein hartnäckiges Bestreiten erschwerend auswirke, da es auf fehlende Einsicht und Reue schliessen lasse. Ausserdem habe er in Bezug auf die Urkundendelikte gar sein Handeln gerechtfertigt, was diese Einschätzung untermauere (Urteil, S. 100 f.). Davon, dass die Vorinstanz das Schweigen des Beschwerdeführers 2 als hartnäckiges Schweigen qualifizierte, kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er in Bezug auf die Urkundendelikte sein Handeln rechtfertigte. Genau und lediglich in diesem Zusammenhang sagte er, er schäme sich dafür. Die Vorinstanz überschreitet das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie im Ergebnis annimmt, dem Beschwerdeführer 2 fehle Einsicht und Reue. Letzterer bringt auch keine weiteren Elemente vor, die geeignet wären, dies zu widerlegen. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten ist ein teilbedingter Vollzug von vornherein ausgeschlossen (Art. 43 Abs. 1
StGB). Es erübrigt sich, auf diese Frage weiter einzugehen.
6.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Anträge waren nicht von vornherein aussichtslos und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers 2 ist ausgewiesen. Dessen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist folglich gutzuheissen. Ihm sind keine Kosten aufzuerlegen und sein Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
und 2
BGG). Der Beschwerdeführer 1 beantragt keine unentgeltliche Rechtspflege oder Verbeiständung. Ihm sind die Kosten des ihn betreffenden Verfahrens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B 57/2015 und 6B 81/2015 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
4.
Dem Beschwerdeführer 1 werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
5.
Der Vertreter des Beschwerdeführers 2, Fürsprecher Thomas Wenger, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 57/2015, 6B 81/2015
Urteil vom 27. Januar 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
6B 57/2015
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Hirni,
Beschwerdeführer 1,
und
6B 81/2015
B.X.________,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Wenger,
Beschwerdeführer 2,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unterstützung einer kriminellen Organisation; Urkundenfälschung,
Beschwerden gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 2. Mai 2014.
Sachverhalt:
A.
Das Bundesstrafgericht erklärte B.X.________ und A.X.________ am 2. Mai 2014 der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der (mehrfachen) Urkundenfälschung schuldig. Es bestrafte B.X.________ mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten und A.X.________ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
B.
B.X.________ und A.X.________ führen je einzeln Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, das Strafverfahren gegen sie sei einzustellen. Eventualiter seien sämtliche Beweismittel aus den Akten zu entfernen und sie seien von Schuld und Strafe freizusprechen. B.X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.
Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesstrafgericht reichte eine Vernehmlassung ein. B.X.________ replizierte am 8. Juni 2015.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil und stimmen weitgehend überein. Die Verfahren sind daher zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (Art. 71
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 71 |
||||||
| Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 24 |
||||||
| Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. | ||||||
| Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: | ||||||
| wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. | ||||||
| wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. | ||||||
| Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. | ||||||
2.
2.1. Die Bundesanwaltschaft eröffnete das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer aufgrund eines Berichtes des Dienstes für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei (DAP) vom 17. Dezember 2007. Sie ordnete ebenfalls die Überwachung des Fernmeldeverkehrs an. Die Beschwerdeführer rügen, der Bericht des DAP beruhe auf nicht genehmigten Überwachungen ausländischer Dienste oder auf anderen illegalen Beweiserhebungsmethoden. Daraus folge, dass das Strafverfahren gegen sie gar nicht hätte eröffnet werden dürfen, zumal dafür kein hinreichender Verdacht bestanden habe. Ebenso seien die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung unverwertbar. Eine unbewilligte ausländische Überwachung sei in unzulässiger Weise zur Anordnung weiterer Überwachungen verwendet worden. Die Beschwerdeführer bringen ausserdem vor, sie hätten versucht, die illegale Herkunft der im Bericht des DAP enthaltenen Informationen zu belegen. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) sei aber nicht bereit gewesen, Fragen zu beantworten, und die Vorinstanz habe einen entsprechenden Beweisantrag abgelehnt.
2.2. Das Bundesstrafgericht erwägt im Wesentlichen, der Bericht des DAP habe den Charakter einer Strafanzeige. Es sei nicht seine Aufgabe, die nachrichtendienstliche Tätigkeit des Bundes auf ihre Rechtmässigkeit hin zu kontrollieren. Würde sich jedoch herausstellen, dass dem Bericht des DAP rechtswidrig erlangte Beweise zugrunde liegen, wären die auf den Anfangsverdacht aufbauenden Beweise unverwertbar. Dies betreffe insbesondere die von der Bundesanwaltschaft angeordneten Überwachungsmassnahmen, zumal im Bewilligungsverfahren der dringende Tatverdacht im Sinne des damaligen Art. 3 Abs. 1 lit. a
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 3 Überwachungsdienst |
||||||
| Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO) [1] (Dienst). | ||||||
| Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet. | ||||||
| Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen. | ||||||
| [1] SR 312.0 | ||||||
Die Beschwerdeführer hätten im Vorverfahren bezweifelt, dass die im Bericht des DAP enthaltenen Informationen rechtmässig beschafft worden seien und die Offenlegung der Quellen verlangt. Der NDB habe daraufhin - als Nachfolger des DAP - versichert, dass diese Informationen von "europäischen Partnerdiensten des NDB" stammen würden und davon auszugehen sei, "dass die Informationsbeschaffung rechtsstaatlich korrekt und unter Achtung der Menschenrechte erfolgte". Der NDB habe aber abgelehnt, die Quellen offenzulegen, weil dies die Weiterführung der Kooperation mit ausländischen Diensten gefährden würde.
Bei einem amtlichen Bericht des Inlands sei ohne Weiteres zu vermuten, dass die darin enthaltenen Informationen rechtmässig beschafft worden seien. Es würden keine Indizien dafür bestehen, dass der DAP nicht rechtmässig in den Besitz seiner Informationen gekommen sei. In den rechtshilfeweise beigezogenen ausländischen Akten seien weder konkrete Hinweise darauf zu finden, dass Beweisabnahmen unrechtmässig erfolgt sein sollen, noch dass Beweise in der Schweiz oder im Ausland als unrechtmässig erhoben gerügt worden wären. Unter diesen Umständen würde dem Strafverfahren die gesetzliche Grundlage nur dann fehlen, wenn der DAP-Bericht denknotwendig auf Informationen beruht, welche auf illegale Weise beschafft worden sind. Dies sei nicht der Fall. Dem Einwand des Beschwerdeführers, der im Bericht des DAP beschriebene Informationsaustausch habe nur via Telefon, Internet oder E-Mail erfolgen können, sei nicht beizupflichten. Auch persönliche Überwachungen oder Offenlegung von Doppelagenten ausländischer Dienste könnten dies erschlossen haben. Selbst wenn diese sich elektronischer Überwachung bedient haben sollten, müsse es nicht zwingend an einer nach dortigem Recht legalen Grundlage gefehlt haben. Auch das Argument, ausländische Dienste
hätten in der Schweiz operiert, sei aufgrund der Mossad-Affäre nicht ohne Beispiel, aber keineswegs denknotwendige oder nur wahrscheinliche Tatsache (Urteil, S. 15 ff., insbesondere S. 18).
3.
3.1. Nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Art. 101 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BstP; AS 2001 3308, 3311) ordnete der Bundesanwalt bei hinreichendem Verdacht strafbarer Handlungen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstanden, die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens an. Die Bundeskriminalpolizei übermittelte am 17. Dezember 2007 der Bundesanwaltschaft den Bericht des DAP selben Datums. Dieser enthält ausreichende Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers 2, weshalb die Bundesanwaltschaft ein Verfahren eröffnen musste. Ob der Bericht des DAP als Beweis verwertbar ist, betrifft nicht die Eröffnung des Strafverfahrens.
3.2.
3.2.1. Der Präsident der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bewilligte am 21. Dezember 2007 die von der Bundesanwaltschaft angeordnete Überwachung des Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers 2, welche in der Folge auf den Beschwerdeführer 1 ausgedehnt wurde. Die Überwachung wurde den Beschwerdeführern im Jahr 2009 mitgeteilt (Urteil, S. 19). Eine Beschwerde im Sinne von Art. 10 Abs. 5 lit. a
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten |
||||||
| In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich: | ||||||
| das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht; | ||||||
| das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [2] (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO [3] ist analog anwendbar. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG [4] gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG. [5] | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS [6] gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. [7] | ||||||
| Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 66 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 [3] SR 312.0 [4] SR 121 [5] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [6] SR 120 [7] Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). | ||||||
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten |
||||||
| In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich: | ||||||
| das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht; | ||||||
| das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [2] (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO [3] ist analog anwendbar. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG [4] gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG. [5] | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS [6] gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. [7] | ||||||
| Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 66 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 [3] SR 312.0 [4] SR 121 [5] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [6] SR 120 [7] Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
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| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt, grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur darstellt, da der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem Sachrichter unterbreiten (Art. 339 Abs. 2 lit. d
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen |
||||||
| Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest. | ||||||
| Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend: | ||||||
| die Gültigkeit der Anklage; | ||||||
| die Prozessvoraussetzungen; | ||||||
| Verfahrenshindernisse; | ||||||
| die Akten und die erhobenen Beweise; | ||||||
| die Öffentlichkeit der Verhandlung; | ||||||
| die Zweiteilung der Verhandlung. | ||||||
| Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat. | ||||||
| Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen. | ||||||
| Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe |
||||||
| Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide. [1] | ||||||
| Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. | ||||||
| Mit der Berufung können gerügt werden: | ||||||
| Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; | ||||||
| die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; | ||||||
| Unangemessenheit. | ||||||
| Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. | ||||||
| Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 248 [1] Siegelung |
||||||
| Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. | ||||||
| Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. | ||||||
| Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 271 [1] Schutz von Berufsgeheimnissen |
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| Bei der Überwachung einer Person, die einer in den Artikeln 170-173 genannten Berufsgruppe angehört, sind Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, unter der Leitung eines Gerichtes auszusondern. Dabei dürfen der Strafverfolgungsbehörde keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen. Die ausgesonderten Daten sind sofort zu vernichten; sie dürfen nicht ausgewertet werden. | ||||||
| Informationen nach Absatz 1 müssen nicht vorgängig ausgesondert werden, wenn: | ||||||
| der dringende Tatverdacht gegen die Trägerin oder den Träger des Berufsgeheimnisses selber besteht; und | ||||||
| besondere Gründe es erfordern. | ||||||
| Bei der Überwachung anderer Personen sind, sobald feststeht, dass diese mit einer in den Artikeln 170-173 genannten Person Verbindung haben, Informationen zur Kommunikation mit dieser Person gemäss Absatz 1 auszusondern. Informationen, über welche eine in den Artikeln 170-173 genannte Person das Zeugnis verweigern kann, sind aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten; sie dürfen nicht ausgewertet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 277 Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen |
||||||
| Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen. | ||||||
| Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 289 Genehmigungsverfahren |
||||||
| Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung folgende Unterlagen ein: | ||||||
| die Anordnung; | ||||||
| die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert 5 Tagen seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung. Es kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen. | ||||||
| Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber, ob es erlaubt ist: | ||||||
| Urkunden zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer Legende herzustellen oder zu verändern; | ||||||
| die Anonymität zuzusichern; | ||||||
| Personen einzusetzen, die über keine polizeiliche Ausbildung verfügen. | ||||||
| Die Genehmigung wird für höchstens 12 Monate erteilt. Sie kann einmal oder mehrmals um jeweils 6 Monate verlängert werden. Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt die Staatsanwaltschaft vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag. | ||||||
| Wird die Genehmigung nicht erteilt oder wurde keine Genehmigung eingeholt, so beendet die Staatsanwaltschaft den Einsatz unverzüglich. Sämtliche Aufzeichnungen sind sofort zu vernichten. Durch die verdeckte Ermittlung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. | ||||||
Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht. Nach Art. 42 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten |
||||||
| In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich: | ||||||
| das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht; | ||||||
| das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [2] (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO [3] ist analog anwendbar. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG [4] gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG. [5] | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS [6] gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. [7] | ||||||
| Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 66 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 [3] SR 312.0 [4] SR 121 [5] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [6] SR 120 [7] Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). | ||||||
3.2.2. Sowohl nach aArt. 3 Abs. 1 lit. a
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 3 Überwachungsdienst |
||||||
| Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO) [1] (Dienst). | ||||||
| Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet. | ||||||
| Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen. | ||||||
| [1] SR 312.0 | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 269 Voraussetzungen |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: | ||||||
| der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden; | ||||||
| die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und | ||||||
| die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. | ||||||
| Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: | ||||||
| StGB [2]: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies; | ||||||
| Ausländer- und Integrationsgesetz [4] vom 16. Dezember 2005 [5]: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3; | ||||||
| Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 [6] zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24; | ||||||
| Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 [8]: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b; | ||||||
| Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 [9]: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1; | ||||||
| BetmG [11]: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2; | ||||||
| Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 [13]: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i, m und o sowie Absatz 1bis; | ||||||
| Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 [14]: Artikel 14 Absatz 2; | ||||||
| Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [16]: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3; | ||||||
| Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 [18]: Artikel 154 und 155; | ||||||
| Waffengesetz vom 20. Juni 1997 [20]: Artikel 33 Absatz 3; | ||||||
| Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [22]: Artikel 86 Absätze 2 und 3; | ||||||
| Geldspielgesetz vom 29. September 2017 [24]: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a; | ||||||
| Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 [26]: Artikel 74 Absatz 4. | ||||||
| Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 [27] aufgeführten Straftaten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [5] SR 142.20 [6] SR 211.221.31 [7] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905). [8] SR 514.51 [9] SR 732.1 [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [11] SR 812.121 [12] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239). [13] SR 814.01 [14] SR 946.202 [15] Eingefügt durch Art. 34 Ziff. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [16] SR 415.0 [17] Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 1103; BBl 2011 6873). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [18] SR 958.1 [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). [20] SR 514.54 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 29. Sept. 2017 (Medicrime-Konvention), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4771; BBl 2017 3135). [22] SR 812.21 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [24] SR 935.51 [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [26] SR 121 [27] SR 322.1 | ||||||
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 7 Zweck des Verarbeitungssystems |
||||||
| Das Verarbeitungssystem dient dazu: | ||||||
| die durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gesammelten Daten entgegenzunehmen und den berechtigten Behörden zur Verfügung zu stellen; | ||||||
| die Lesbarkeit und Sicherheit der durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gesammelten Daten über einen längeren Zeitraum zu erhalten; | ||||||
| Auskünfte über den Zugang zu Fernmeldediensten zur Verfügung zu stellen; | ||||||
| Bearbeitungsfunktionen, einschliesslich Analysefunktionen, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung, für die im System gespeicherten Daten anzubieten; | ||||||
| die Geschäftsabwicklung und -kontrolle zu unterstützen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021 (Anpassung der gesetzlichen Grundlage zur Nutzung der Daten im Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF), in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 190; BBl 2020 6985). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 272 Genehmigungspflicht undRahmenbewilligung |
||||||
| Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. | ||||||
| Ergeben die Ermittlungen, dass die zu überwachende Person in rascher Folge den Fernmeldedienst wechselt, so kann das Zwangsmassnahmengericht ausnahmsweise die Überwachung aller identifizierten Dienste bewilligen, über welche die zu überwachende Person ihren Fernmeldeverkehr abwickelt, ohne dass jedes Mal eine Genehmigung im Einzelfall nötig ist (Rahmenbewilligung). [1] Die Staatsanwaltschaft unterbreitet dem Zwangsmassnahmengericht monatlich und nach Abschluss der Überwachung einen Bericht zur Genehmigung. | ||||||
| Erfordert die Überwachung eines Dienstes im Rahmen einer Rahmenbewilligung Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen und sind die Vorkehren in der Rahmenbewilligung nicht enthalten, so ist diese einzelne Überwachung dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). | ||||||
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 7 Zweck des Verarbeitungssystems |
||||||
| Das Verarbeitungssystem dient dazu: | ||||||
| die durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gesammelten Daten entgegenzunehmen und den berechtigten Behörden zur Verfügung zu stellen; | ||||||
| die Lesbarkeit und Sicherheit der durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gesammelten Daten über einen längeren Zeitraum zu erhalten; | ||||||
| Auskünfte über den Zugang zu Fernmeldediensten zur Verfügung zu stellen; | ||||||
| Bearbeitungsfunktionen, einschliesslich Analysefunktionen, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung, für die im System gespeicherten Daten anzubieten; | ||||||
| die Geschäftsabwicklung und -kontrolle zu unterstützen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021 (Anpassung der gesetzlichen Grundlage zur Nutzung der Daten im Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF), in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 190; BBl 2020 6985). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 277 Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen |
||||||
| Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen. | ||||||
| Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. | ||||||
Die Bundesanwaltschaft war wie dargelegt verpflichtet, aufgrund des DAP-Berichts ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer zu eröffnen. Der sich aus diesem Bericht ergebende Tatverdacht bezieht sich auf eine in aArt. 3 Abs. 2 lit. a
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 3 Überwachungsdienst |
||||||
| Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO) [1] (Dienst). | ||||||
| Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet. | ||||||
| Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen. | ||||||
| [1] SR 312.0 | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 7 Schutz- und Sicherheitsmassnahmen |
||||||
| Der NDB trifft Massnahmen, um den Schutz und die Sicherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seiner Einrichtungen und der von ihm bearbeiteten Daten zu gewährleisten. Er kann dazu: | ||||||
| in seinen Räumlichkeiten Taschen- und Personenkontrollen durchführen bei:Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB,befristet für den NDB tätigen Personen,Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Unternehmen, die Dienstleistungen zugunsten des NDB in seinen Räumlichkeiten erbringen; | ||||||
| Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB, | ||||||
| befristet für den NDB tätigen Personen, | ||||||
| Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Unternehmen, die Dienstleistungen zugunsten des NDB in seinen Räumlichkeiten erbringen; | ||||||
| Raumkontrollen in den Einrichtungen des NDB durchführen, um zu überprüfen, ob die Vorschriften zum Schutz klassifizierter Informationen eingehalten werden; | ||||||
| Archiv-, Tresor- und Lagerräume sowie die Zutrittszonen zu den Räumlichkeiten des NDB mit Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten überwachen; | ||||||
| in Räumlichkeiten, die von ihm genutzt werden, störende Fernmeldeanlagen nach Artikel 34 Absatz 1ter des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [1] betreiben. | ||||||
| Der NDB betreibt ein gesichertes Computernetzwerk für seine Informationssysteme, die besonders gegen Zugriffe Unbefugter geschützt werden müssen. | ||||||
| [1] SR 784.10 | ||||||
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SR 121.1 NDV Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung Art. 29 Aufgaben der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen |
||||||
| Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen melden dem CEA, welche Stelle für die Bearbeitung zuständig ist. | ||||||
| Sie gewähren dem CEA Zutritt zu den für die Kabelaufklärung benötigten Räumen, um die Installation von technischen Komponenten zu ermöglichen, die für die Durchführung von Kabelaufklärungsaufträgen notwendig sind. | ||||||
NDB bleiben gewahrt (Abs. 5). Gestützt auf diese Bestimmungen durfte der NDB Erklärungen zur Herkunft seiner Informationen verweigern und die Vorinstanz sah zu Recht davon ab, in diesem Zusammenhang weitere Beweise abzunehmen. Der DAP bzw. der NDB untersteht sowohl einer parlamentarischen Kontrolle als auch einer Verwaltungskontrolle, welche die Tätigkeit der Nachrichtendienste unter anderem auf Rechtmässigkeit überprüfen (Art. 25
|
SR 121.1 NDV Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung Art. 29 Aufgaben der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen |
||||||
| Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen melden dem CEA, welche Stelle für die Bearbeitung zuständig ist. | ||||||
| Sie gewähren dem CEA Zutritt zu den für die Kabelaufklärung benötigten Räumen, um die Installation von technischen Komponenten zu ermöglichen, die für die Durchführung von Kabelaufklärungsaufträgen notwendig sind. | ||||||
|
SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 26 Oberaufsicht |
||||||
| Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft und anderer Träger von Aufgaben des Bundes. [1] | ||||||
| Sie übt die Oberaufsicht aus über den Finanzhaushalt im Bereich von Artikel 8 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 1967 [2]. | ||||||
| Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht nach den folgenden Kriterien aus: | ||||||
| Rechtmässigkeit; | ||||||
| Ordnungsmässigkeit; | ||||||
| Zweckmässigkeit; | ||||||
| Wirksamkeit; | ||||||
| Wirtschaftlichkeit. | ||||||
| Die Oberaufsicht umfasst nicht die Befugnis, Entscheide aufzuheben oder zu ändern. Die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Entscheiden der Bundesanwaltschaft ist ausgeschlossen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [2] SR 614.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 26 Oberaufsicht |
||||||
| Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft und anderer Träger von Aufgaben des Bundes. [1] | ||||||
| Sie übt die Oberaufsicht aus über den Finanzhaushalt im Bereich von Artikel 8 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 1967 [2]. | ||||||
| Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht nach den folgenden Kriterien aus: | ||||||
| Rechtmässigkeit; | ||||||
| Ordnungsmässigkeit; | ||||||
| Zweckmässigkeit; | ||||||
| Wirksamkeit; | ||||||
| Wirtschaftlichkeit. | ||||||
| Die Oberaufsicht umfasst nicht die Befugnis, Entscheide aufzuheben oder zu ändern. Die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Entscheiden der Bundesanwaltschaft ist ausgeschlossen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [2] SR 614.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
4.
Die Beschwerdeführer rügen, ihnen sei nie die Gelegenheit eingeräumt worden, den Zeugen Fragen zu stellen. Die Einvernahmeprotokolle seien daher unverwertbar. Das Bundesstrafgericht erwägt diesbezüglich, dass die Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen nicht das einzige bzw. ausschlaggebende Beweismittel seien. Vielmehr würden die Erkenntnisse aus geheimen Überwachungsmassnahmen die hauptsächliche Grundlage für den Schuldspruch darstellen. Die gestützt auf diese Erkenntnisse erfolgten Einvernahmen seien beim Schuldspruch, wenn überhaupt, nur von untergeordneter Bedeutung und würden nicht das ausschlaggebende Beweismittel darstellen. Es könne daher auf sämtliche Einvernahmen abgestellt werden, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführer oder ihre Verteidiger daran teilnehmen konnten oder nicht (Urteil, S. 20 ff.). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern sich welche Zeugenaussagen konkret zu ihren Ungunsten ausgewirkt haben sollen. Die Beschwerden enthalten diesbezüglich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
5.
5.1. Der Beschwerdeführer 2 kritisiert die Strafzumessung. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von hartnäckigem Bestreiten sowie fehlender Reue und Einsicht aus. Dass er irgendetwas hartnäckig bestritten habe, sei aktenwidrig. Die Vorinstanz erwähne keine einzige Stelle, welche diesen Schluss zulassen würde. Es sei vielmehr so, dass er zu Beginn des Verfahrens gewisse Aussagen gemacht habe und danach weitere Aussagen verweigert habe. Dies könne nicht als hartnäckiges Bestreiten qualifiziert werden. Im Übrigen gebe es in seinen Erklärungen Passagen, in welchen er Reue gezeigt habe. So habe er im Zusammenhang mit den Urkundendelikten gesagt, dass er sich schäme. Die Strafe sei daher auf 36 Monaten zu reduzieren und teilweise bedingt aufzuschieben.
5.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 47 |
||||||
| Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. | ||||||
| Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 50 |
||||||
| Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. | ||||||
Die Vorinstanz erwägt, dass - soweit der Beschwerdeführer 2 Aussagen machte - sich sein hartnäckiges Bestreiten erschwerend auswirke, da es auf fehlende Einsicht und Reue schliessen lasse. Ausserdem habe er in Bezug auf die Urkundendelikte gar sein Handeln gerechtfertigt, was diese Einschätzung untermauere (Urteil, S. 100 f.). Davon, dass die Vorinstanz das Schweigen des Beschwerdeführers 2 als hartnäckiges Schweigen qualifizierte, kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er in Bezug auf die Urkundendelikte sein Handeln rechtfertigte. Genau und lediglich in diesem Zusammenhang sagte er, er schäme sich dafür. Die Vorinstanz überschreitet das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie im Ergebnis annimmt, dem Beschwerdeführer 2 fehle Einsicht und Reue. Letzterer bringt auch keine weiteren Elemente vor, die geeignet wären, dies zu widerlegen. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten ist ein teilbedingter Vollzug von vornherein ausgeschlossen (Art. 43 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 43 |
||||||
| Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. [1] | ||||||
| Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. | ||||||
| Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. [2] Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
6.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Anträge waren nicht von vornherein aussichtslos und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers 2 ist ausgewiesen. Dessen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist folglich gutzuheissen. Ihm sind keine Kosten aufzuerlegen und sein Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
||||||
| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
||||||
| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B 57/2015 und 6B 81/2015 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
4.
Dem Beschwerdeführer 1 werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
5.
Der Vertreter des Beschwerdeführers 2, Fürsprecher Thomas Wenger, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 64
BGG 66
BGG 71
BGG 93
BWIS 25BWIS 26
BZP 24
BÜPF 3
BÜPF 7
BÜPF 10
NDV 29
ParlG 26
StGB 43
StGB 47
StGB 50
StPO 248
StPO 269
StPO 271
StPO 272
StPO 277
StPO 289
StPO 339
StPO 398
ZNDG 7
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
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| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 71 |
||||||
| Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 24 |
||||||
| Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. | ||||||
| Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: | ||||||
| wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. | ||||||
| wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. | ||||||
| Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. | ||||||
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 3 Überwachungsdienst |
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| Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO) [1] (Dienst). | ||||||
| Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet. | ||||||
| Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen. | ||||||
| [1] SR 312.0 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 7 Zweck des Verarbeitungssystems |
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| Das Verarbeitungssystem dient dazu: | ||||||
| die durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gesammelten Daten entgegenzunehmen und den berechtigten Behörden zur Verfügung zu stellen; | ||||||
| die Lesbarkeit und Sicherheit der durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gesammelten Daten über einen längeren Zeitraum zu erhalten; | ||||||
| Auskünfte über den Zugang zu Fernmeldediensten zur Verfügung zu stellen; | ||||||
| Bearbeitungsfunktionen, einschliesslich Analysefunktionen, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung, für die im System gespeicherten Daten anzubieten; | ||||||
| die Geschäftsabwicklung und -kontrolle zu unterstützen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021 (Anpassung der gesetzlichen Grundlage zur Nutzung der Daten im Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF), in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 190; BBl 2020 6985). | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten |
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| In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich: | ||||||
| das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht; | ||||||
| das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [2] (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO [3] ist analog anwendbar. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG [4] gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG. [5] | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS [6] gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. [7] | ||||||
| Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 66 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 [3] SR 312.0 [4] SR 121 [5] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [6] SR 120 [7] Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). | ||||||
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SR 121.1 NDV Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung Art. 29 Aufgaben der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen |
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| Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen melden dem CEA, welche Stelle für die Bearbeitung zuständig ist. | ||||||
| Sie gewähren dem CEA Zutritt zu den für die Kabelaufklärung benötigten Räumen, um die Installation von technischen Komponenten zu ermöglichen, die für die Durchführung von Kabelaufklärungsaufträgen notwendig sind. | ||||||
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SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 26 Oberaufsicht |
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| Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft und anderer Träger von Aufgaben des Bundes. [1] | ||||||
| Sie übt die Oberaufsicht aus über den Finanzhaushalt im Bereich von Artikel 8 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 1967 [2]. | ||||||
| Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht nach den folgenden Kriterien aus: | ||||||
| Rechtmässigkeit; | ||||||
| Ordnungsmässigkeit; | ||||||
| Zweckmässigkeit; | ||||||
| Wirksamkeit; | ||||||
| Wirtschaftlichkeit. | ||||||
| Die Oberaufsicht umfasst nicht die Befugnis, Entscheide aufzuheben oder zu ändern. Die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Entscheiden der Bundesanwaltschaft ist ausgeschlossen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [2] SR 614.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 43 |
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| Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. [1] | ||||||
| Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. | ||||||
| Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. [2] Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 47 |
||||||
| Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. | ||||||
| Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 50 |
||||||
| Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 248 [1] Siegelung |
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| Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. | ||||||
| Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. | ||||||
| Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 269 Voraussetzungen |
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| Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: | ||||||
| der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden; | ||||||
| die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und | ||||||
| die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. | ||||||
| Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: | ||||||
| StGB [2]: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies; | ||||||
| Ausländer- und Integrationsgesetz [4] vom 16. Dezember 2005 [5]: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3; | ||||||
| Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 [6] zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24; | ||||||
| Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 [8]: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b; | ||||||
| Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 [9]: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1; | ||||||
| BetmG [11]: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2; | ||||||
| Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 [13]: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i, m und o sowie Absatz 1bis; | ||||||
| Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 [14]: Artikel 14 Absatz 2; | ||||||
| Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [16]: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3; | ||||||
| Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 [18]: Artikel 154 und 155; | ||||||
| Waffengesetz vom 20. Juni 1997 [20]: Artikel 33 Absatz 3; | ||||||
| Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [22]: Artikel 86 Absätze 2 und 3; | ||||||
| Geldspielgesetz vom 29. September 2017 [24]: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a; | ||||||
| Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 [26]: Artikel 74 Absatz 4. | ||||||
| Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 [27] aufgeführten Straftaten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [5] SR 142.20 [6] SR 211.221.31 [7] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905). [8] SR 514.51 [9] SR 732.1 [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [11] SR 812.121 [12] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239). [13] SR 814.01 [14] SR 946.202 [15] Eingefügt durch Art. 34 Ziff. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [16] SR 415.0 [17] Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 1103; BBl 2011 6873). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [18] SR 958.1 [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). [20] SR 514.54 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 29. Sept. 2017 (Medicrime-Konvention), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4771; BBl 2017 3135). [22] SR 812.21 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [24] SR 935.51 [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [26] SR 121 [27] SR 322.1 | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 271 [1] Schutz von Berufsgeheimnissen |
||||||
| Bei der Überwachung einer Person, die einer in den Artikeln 170-173 genannten Berufsgruppe angehört, sind Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, unter der Leitung eines Gerichtes auszusondern. Dabei dürfen der Strafverfolgungsbehörde keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen. Die ausgesonderten Daten sind sofort zu vernichten; sie dürfen nicht ausgewertet werden. | ||||||
| Informationen nach Absatz 1 müssen nicht vorgängig ausgesondert werden, wenn: | ||||||
| der dringende Tatverdacht gegen die Trägerin oder den Träger des Berufsgeheimnisses selber besteht; und | ||||||
| besondere Gründe es erfordern. | ||||||
| Bei der Überwachung anderer Personen sind, sobald feststeht, dass diese mit einer in den Artikeln 170-173 genannten Person Verbindung haben, Informationen zur Kommunikation mit dieser Person gemäss Absatz 1 auszusondern. Informationen, über welche eine in den Artikeln 170-173 genannte Person das Zeugnis verweigern kann, sind aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten; sie dürfen nicht ausgewertet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 272 Genehmigungspflicht undRahmenbewilligung |
||||||
| Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. | ||||||
| Ergeben die Ermittlungen, dass die zu überwachende Person in rascher Folge den Fernmeldedienst wechselt, so kann das Zwangsmassnahmengericht ausnahmsweise die Überwachung aller identifizierten Dienste bewilligen, über welche die zu überwachende Person ihren Fernmeldeverkehr abwickelt, ohne dass jedes Mal eine Genehmigung im Einzelfall nötig ist (Rahmenbewilligung). [1] Die Staatsanwaltschaft unterbreitet dem Zwangsmassnahmengericht monatlich und nach Abschluss der Überwachung einen Bericht zur Genehmigung. | ||||||
| Erfordert die Überwachung eines Dienstes im Rahmen einer Rahmenbewilligung Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen und sind die Vorkehren in der Rahmenbewilligung nicht enthalten, so ist diese einzelne Überwachung dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 277 Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen |
||||||
| Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen. | ||||||
| Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 289 Genehmigungsverfahren |
||||||
| Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung folgende Unterlagen ein: | ||||||
| die Anordnung; | ||||||
| die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert 5 Tagen seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung. Es kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen. | ||||||
| Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber, ob es erlaubt ist: | ||||||
| Urkunden zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer Legende herzustellen oder zu verändern; | ||||||
| die Anonymität zuzusichern; | ||||||
| Personen einzusetzen, die über keine polizeiliche Ausbildung verfügen. | ||||||
| Die Genehmigung wird für höchstens 12 Monate erteilt. Sie kann einmal oder mehrmals um jeweils 6 Monate verlängert werden. Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt die Staatsanwaltschaft vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag. | ||||||
| Wird die Genehmigung nicht erteilt oder wurde keine Genehmigung eingeholt, so beendet die Staatsanwaltschaft den Einsatz unverzüglich. Sämtliche Aufzeichnungen sind sofort zu vernichten. Durch die verdeckte Ermittlung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen |
||||||
| Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest. | ||||||
| Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend: | ||||||
| die Gültigkeit der Anklage; | ||||||
| die Prozessvoraussetzungen; | ||||||
| Verfahrenshindernisse; | ||||||
| die Akten und die erhobenen Beweise; | ||||||
| die Öffentlichkeit der Verhandlung; | ||||||
| die Zweiteilung der Verhandlung. | ||||||
| Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat. | ||||||
| Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen. | ||||||
| Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe |
||||||
| Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide. [1] | ||||||
| Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. | ||||||
| Mit der Berufung können gerügt werden: | ||||||
| Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; | ||||||
| die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; | ||||||
| Unangemessenheit. | ||||||
| Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. | ||||||
| Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 7 Schutz- und Sicherheitsmassnahmen |
||||||
| Der NDB trifft Massnahmen, um den Schutz und die Sicherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seiner Einrichtungen und der von ihm bearbeiteten Daten zu gewährleisten. Er kann dazu: | ||||||
| in seinen Räumlichkeiten Taschen- und Personenkontrollen durchführen bei:Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB,befristet für den NDB tätigen Personen,Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Unternehmen, die Dienstleistungen zugunsten des NDB in seinen Räumlichkeiten erbringen; | ||||||
| Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB, | ||||||
| befristet für den NDB tätigen Personen, | ||||||
| Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Unternehmen, die Dienstleistungen zugunsten des NDB in seinen Räumlichkeiten erbringen; | ||||||
| Raumkontrollen in den Einrichtungen des NDB durchführen, um zu überprüfen, ob die Vorschriften zum Schutz klassifizierter Informationen eingehalten werden; | ||||||
| Archiv-, Tresor- und Lagerräume sowie die Zutrittszonen zu den Räumlichkeiten des NDB mit Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten überwachen; | ||||||
| in Räumlichkeiten, die von ihm genutzt werden, störende Fernmeldeanlagen nach Artikel 34 Absatz 1ter des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [1] betreiben. | ||||||
| Der NDB betreibt ein gesichertes Computernetzwerk für seine Informationssysteme, die besonders gegen Zugriffe Unbefugter geschützt werden müssen. | ||||||
| [1] SR 784.10 | ||||||
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