Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5562/2019

Urteil vom 27. Dezember 2021

Richter Keita Mutombo (Vorsitz),

Besetzung Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.

X._______,

Parteien (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung EZV,

Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zolltarif.

Sachverhalt:

A.
Am 15. Januar 2018 meldete die X._______ (nachfolgend: Zollpflichtige) bei der Zollstelle Basel St. Jakob (nachfolgend: Zollstelle) im Datenverarbeitungsverfahren «e-dec» eine für ein Drittunternehmen bestimmte Sendung mit Einfuhrzollanmeldung (EZA) Nr. (...) wie folgt zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an:

Steckverbindungen; Zolltarifnummer 8536.6953;
Eigenmasse: 1882.5 kg, Rohmasse: 1950.0 kg; MWST-Wert: Fr. 40'401.80;
Normaler-Zollsatz Fr. 57.00; Versendungsland: Deutschland

A.a Das Selektionsergebnis lautete auf «gesperrt», worauf die Sendung gleichentags einer Beschau unterzogen wurde. Da für eine Sendung mit vergleichbaren Steckverbindungen, welche die Zollpflichtige am 12. Januar 2018 unter derselben Tarifnummer angemeldet hatte, bereits Muster zur Überprüfung der Tarifeinreihung erhoben worden waren, entschied die Zollstelle das Ergebnis der Tarifierung zu dieser vorangegangenen Sendung abzuwarten.

A.b Mit Tarifgutachten vom 4. Dezember 2018 (nachfolgend: Tarifgutachten) kam die für die Tarifeinreihung konsultierte Oberzolldirektion, Sektion Zolltarif (OZD), zum Schluss, dass die mit Sendung vom 12. Januar 2018 eingeführten Steckverbindungen in die Tarifnummer 8538.9040 einzureihen seien. Sie führte dazu Folgendes aus:

«(...)
-(...)

Kontaktstifte und Kontaktbuchsen

zum Einbau in elektrische Steckverbinder (Stecker, Buchsen, Kupplungen), aus legiertem Kupfer; aufgrund ihrer Merkmale ist bei den Kontaktstiften bzw. Kontaktbuchsen erkennbar, dass sie ausschliesslich oder hauptsächlich dazu bestimmt sind, in die Stifteinsätze bzw. Buchseneinsätze von Steckverbindern eingesetzt und durch Crimpen mit den elektrischen Leitern (z. B. eines Kabels) verbunden zu werden; für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V, im Stückgewicht von nicht mehr als 0,3 kg»

B.
Gestützt darauf forderte die Zollstelle die Zollpflichtige am 10. Mai 2019 per E-Mail auf, innert 10 Tagen eine Korrekturversion der EZA Nr. (...) lautend auf eine Rohmasse von 1'874 kg und die Tarifnummer 8538.9040 zu übermitteln. Nach unbenutztem Fristablauf erliess die Zollstelle am 21. Mai 2019 eine Veranlagungsverfügung basierend auf den erwähnten Korrekturen und forderte einen Zollbetrag von Fr. 1'705.35 nach.

C.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 erhob die Zollpflichtige bei der Zollkreisdirektion I Beschwerde gegen diese Veranlagung und ersuchte in diesem Zusammenhang um Akteneinsicht. Nach gewährter Akteneinsicht reichte die Zollpflichtige die ausformulierte Beschwerdeschrift vom 15. August 2019 nach, in welcher sie die Einreihung der streitbetroffenen Ware in die Tarifnummer 8538.9040 beanstandete und damit die Nachforderung im Betrag von Fr. 1'705.35 bestritt.

D.
Mit Beschwerdeentscheid vom 23. September 2019 wies die Zollkreisdirektion I die Beschwerde der Zollpflichtigen kostenpflichtig ab.

E.
Dagegen erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die streitbetroffene Ware der Tarifnummer 8536.6953 mit einem Normalsatz von Fr. 57.00 je 100 kg zuzuweisen - unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

F.
Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 beantragt die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

G.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Februar 2020 (Postaufgabe: 17. Februar 2020) nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Sie bekräftigt dabei ihre bereits vorgebrachte Argumentation.

H.
Mit Schreiben vom 10. März 2020 liess sich die Vorinstanz erneut vernehmen. Sie hält vollumfänglich an ihrem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde fest.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Angefochten ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Die Zollkreisdirektion I ist zudem Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.

2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, der in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.

2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11; nachfolgend: HS-Übereinkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. zum Ganzen: Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 569).

Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
1    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2    Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7
a  Zollansätze angemessen herabsetzen;
b  anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c  Zollkontingente festlegen.9
ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (statt vieler: Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2; Cottier/Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009, Einleitung N 103).

2.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 15 Vollzug - 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
1    Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.31
und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.4; Beusch/Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue 1/2017, S. 12; Cottier/Herren, a.a.O., Einleitung N 96 ff.).

2.4

2.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. dazu vorne E. 2.2) - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (vgl. dazu nachfolgend E. 2.4.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.1 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.1).

2.4.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2; siehe auch Arpagaus, a.a.O., Rz. 578).

2.4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 8 Abs. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavise) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Die Vertragsstaaten haben diesen Vorschriften bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten. Nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf nur davon abgewichen werden, wenn zwingende Gründe gegen die Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. [zur Publikation vorgesehenes] Urteil des BGer 2C_768/2019 vom 16. August 2021 E. 4.5.2). Die Vertragsstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavise zu veranlassen. Trotz dieser Ausgangslage bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen und Entscheide sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen statt vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.173 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.1 mit Hinweisen).

2.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.4, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.4). Das gleiche gilt nach Ziff. 6 AV für die Tarifeinreihung einer Ware in die Unternummern.

2.4.5 Ziff. 2 Bst. a AV enthält generelle Vorschriften für die Tarifierung von unvollständigen resp. unfertiger Waren. Danach wird der Geltungsbereich einer Nummer, die eine bestimmte Ware erwähnt, um unvollständige oder unfertige Waren erweitert, unter der Voraussetzung, dass sie in diesem Zustand die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware haben. Diese Einreihungsvorschrift gilt auch für unvollständige oder unfertige Waren, die zerlegt oder nicht zusammengesetzt sind.

2.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.5). Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteil des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.5).

2.6 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens tun. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist an die Tarifentscheide ausländischer Zollbehörden oder Gerichte formell nicht gebunden, kann aber ausländische Entscheidungen berücksichtigen, soweit diese sachlich und rechtlich überzeugen (Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.6, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.5; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 18).

3.

Im vorliegenden Fall ist die Tarifeinreihung der am 15. Januar 2018 zur Einfuhr angemeldeten Kontaktstifte und -buchsen, die zum Einbau in elektrische Steckverbinder bestimmt sind, strittig und zu prüfen. Unbestritten ist, dass das massgebliche Stückgewicht unter 0,3 kg liegt. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die streitbetroffenen Kontaktstifte und Kontaktbuchsen als Geräte bzw. Stecker im Sinn der Tarifnummer 8536.6953 qualifizieren. Die Vorinstanz vertritt dagegen die Auffassung, dass es sich dabei lediglich um Teile eines Steckers handle, die entsprechend in die Tarifnummer 8538.9040 einzureihen seien. Die hier in Frage stehenden Tarifnummern gehören beide zum Kapitel 85 «Elektrische Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren und Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, sowie Teile und Zubehör für diese Geräte» des Abschnitts XVI.

3.1

3.1.1 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der streitbetroffenen Einfuhr - soweit vorliegend interessierend - aus dem Kapitel 85 Folgendes zu entnehmen:

«8536Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z.B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel:

8536.1000- Sicherungen

8536.20- automatische Schutzschalter:

8536.3000- andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen

- Relais:

8536.5000- andere Schalter, Trenner und Kommutatoren

- Lampenfassungen, Stecker und andere Stromentnahmevorrichtungen:

8536.61-- Lampenfassungen

8536.69-- andere

8536.6953---- im Stückgewicht von nicht mehr als 0,3 kg

8538Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar:

8538.1000- Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger der Nr. 8537, nicht mit ihren Geräten ausgerüstet

8538.90- andere:

8538.9040-- im Stückgewicht von nicht mehr als 0,3 kg».

3.2 In Bezug auf die Einreihung von Teilen enthalten sowohl die Anmerkungen als auch die Erläuterungen zum Abschnitt XVI nähere Ausführungen.

3.2.1 So halten die Anmerkungen zum Abschnitt XVI unter Ziff. 2 - soweit vorliegend relevant - Folgendes fest:

«Vorbehältlich [hier nicht einschlägiger Bestimmungen] sind Maschinenteile (mit Ausnahme der Teile von Waren der Nrn. 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547) nach folgenden Regeln einzureihen:

a) Teile, die Waren irgendeiner Nummer der Kapitel 84 oder 85 (mit Ausnahme der Nrn. 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Nummer zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind.

b) andere als die im vorstehenden Absatz erfassten Teile, bei denen zu erkennen ist, dass sie ausschliesslich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Nummer (auch in den Nrn. 8479 oder 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, sind der dieser Maschine oder diesen Maschinen entsprechenden Nummer oder, je nach Fall, den Nrn. 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen; [...]»

Der Begriff «Maschinen» umfasst dabei die in den Nummern der Kapitel 84 oder 85 genannten Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen (s. Ziff. 5 der Anmerkungen zum Abschnitt XVI).

3.2.2 Den Erläuterungen zum Abschnitt XVI lässt sich dazu unter II. Teile - soweit vorliegend von Bedeutung - Folgendes entnehmen:

«Vorbehältlich der im vorstehenden Abschnitt aufgeführten [hier nicht einschlägigen] Ausnahmen sind in der Regel Teile, bei denen zu erkennen ist, dass sie ausschliesslich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder einen bestimmten Apparat bzw. für mehrere in der gleichen Nummer (auch in der Nr. 8479 oder 8543) erfasste Maschinen oder Apparate bestimmt sind, der dieser Maschine oder diesen Maschinen entsprechenden Nummer zuzuweisen. Besondere Nummern bestehen jedoch für:

[...]

I) Teile von Apparaten der Nrn. 8535, 8536 oder 8537 (Nr. 8538).

Diese Bestimmungen gelten aber nicht für Teile, die Waren irgendeiner Nummer der Kapitel 84 oder 85 (mit Ausnahme der Nrn. 8487 und 8548) darstellen. Derartige Teile sind stets, auch wenn sie speziell zur Verwendung als Teil einer bestimmten Maschine hergerichtet sind, nach eigener Beschaffenheit zu tarifieren. Dies gilt insbesondere für:

[...]

13) Elektrische Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen usw. von elektrischen Stromkreisen (Verbindungskästen, Kommutatoren, Sicherungen usw.), der Nrn. 8535 oder 8536.»

3.3 Nach dem Dargelegten ergibt sich aus den Anmerkungen und den Erläuterungen zum Abschnitt XVI übereinstimmend folgender Einreihungsmechanismus für Teile von Maschinen, Apparaten, Geräten oder Vorrichtungen der Kapitel 84 und 85 (was dem gesamten Abschnitt XVI entspricht): Grundsätzlich werden die Teile wie die entsprechenden Maschinen oder Geräte etc. eingereiht. Dies gilt jedoch nicht, wenn für Teile separate Tarifnummern bestehen (wie namentlich für Teile der hier relevanten Tarifnummer 8536 [s. Nr. 8538]). Ungeachtet dessen sind jedoch Teile, die selbst eine Ware der Kapitel 84 oder 85 darstellen, nach eigener Beschaffenheit zu tarifieren (wie namentlich Waren der Tarifnummer 8536). Daraus ergibt sich, dass zunächst zu klären ist, ob ein Teil oder eine Mehrheit von Teilen als eine eigenständige Ware in eine Tarifposition der Kapitel 84 oder 85 eingereiht werden kann. Nur wenn dies nicht möglich ist, kommt es zu einer Tarifierung in der Tarifposition für Teile (wie namentlich der Position 8538), die insofern als Auffangposition anzusehen ist (vgl. zum Zusammenspiel von Ziff. 2 Bst. a und b der Anmerkungen zum Abschnitt XVI auch Urteil des EuGH C-297/2013 vom 15. Mai 2014, Rz. 41 ff. und 61 f.).

3.4 In Bezug auf die konkrete Einreihung von Gegenständen in die Tarifnummer 8536 enthalten sowohl die Erläuterungen als auch die Einreihungsavisen nähere Ausführungen.

3.4.1 Die Erläuterungen zu Kapitel 85 halten unter der Tarifnummer 8536 - soweit vorliegend relevant - Folgendes fest:

«Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z.B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Ueberspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel

Zu dieser Nummer gehören elektrische Geräte, die für eine Spannung von 1000 V oder weniger konzipiert sind und die hauptsächlich in Wohnungen oder in industriellen Installationen verwendet werden. Gleichartige Geräte für eine Spannung von mehr als 1000 V gehören hingegen zu Nr. 8535. Diese Nummer umfasst ebenfalls Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel.

Zu dieser Nummer gehören insbesondere:

[...]

III. Geräte zum Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen

Diese Geräte dienen zum Verbindungen [sic!] der einzelnen Teile eines Stromkreises. Zu diesen Geräten zählen insbesondere:

A) Stecker und andere Stromentnahmevorrichtungen, die zum Anschliessen eines beweglichen Gerätes oder Anlagenteils an eine in der Regel fest verlegte Leitung dienen. Es gibt von diesen Vorrichtungen verschiedene Arten, wie z.B.:

1) Stecker und Steckdosen (einschliesslich der Kupplungen zum Verbinden von zwei Kabeln), mit denen durch Einführen eines Steckers in eine dazu passende Steckdose die Stromverbindung hergestellt wird. Die Stecker und Steckdosen haben manchmal ausser den Stiften und ähnlichen für die elektrische Verbindung erforderlichen Teilen noch zusätzlich einen Erdungskontakt.

[...]

B) Andere Kontaktvorrichtungen. Hierzu gehören insbesondere Lüsterklemmen und Kabelabzweigklemmen sowie Endkontakte (Abgreifklemmen, Kabelschuhe usw.), die am Ende von Leitungen angebracht werden, um das Herstellen der Verbindung zu erleichtern.»

3.4.2 Die Einreihungsavisen zu Kapitel 85 halten unter der Tarifnummer 8538 - soweit vorliegend relevant - Folgendes fest:

«Kontaktstifte
rohrförmige, aus unedlem Metall, die durch Nieten an der Kontaktvorrichtung von elektrischen Leuchtröhren befestigt werden. 615.193.1995.1»

4.
Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend in einem ersten Schritt zu klären, ob die streitbetroffenen Kontaktstifte und Kontaktbuchsen eigenständige «Geräte» zum Verbinden oder Anschliessen von elektrischen Stromkreisen im Sinne der Tarifnummer 8536 darstellen, bzw. genauer als «Stecker oder andere Stromentnahmevorrichtung» im Sinn der Tarifnummer 8536.69 qualifizieren. Trifft dies zu, hat die Tarifeinreihung nach eigener Beschaffenheit unter der Tarifnummer 8536.6953 zu erfolgen.

4.1

4.1.1 Die Vorinstanz bringt sinngemäss vor, dass die streitbetroffene Ware von der Funktion her zweifellos vom Tariftext der Tarifnummer 8536 gedeckt sei, da sie zum Verbinden elektrischer Stromkreise diene. Ganz einfache Erzeugnisse, wie die hier in Rede stehenden, aus einem Stück gefertigten Kontakte, seien aber nicht vom Wortlaut der Erläuterungen gedeckt. Vielmehr könne von den in den Erläuterungen namentlich aufgeführten Waren geschlossen werden, dass es sich bei den streitbetroffenen Waren um Teile handle, die ausschliesslich oder hauptsächlich als für Steckerverbindungen der Tarifnummer 8536 bestimmt erkennbar und demzufolge nach Tarifnummer 8538.9040 einzureihen seien. Das gleiche ergebe sich aus der Einreihungsavise «Kontaktstifte». Darin seien in Leuchtröhren eingesetzte Kontaktstifte nicht als Geräte zum Abzweigen oder Verbinden qualifiziert worden, sondern als Teile solcher Geräte. Mit diesem Grundsatzentscheid sei definiert worden, dass Kontaktstifte, welche von der Funktion her zwar zum Verbinden elektrischer Stromkreise dienten, bezüglich Tarifeinreihung nicht als Geräte im Sinne der Tarifnummer 8536 gelten würden, sondern lediglich als Teile solcher Geräte zu betrachten seien. Das Gleiche müsse für Kontaktstifte und Kontaktbuchsen von Steckverbindern gelten.

4.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, dass sich die vorinstanzliche Tarifeinreihung weder mit dem Wortlaut des Tariftextes noch mit demjenigen der Erläuterungen vereinbaren lasse. Die streitbetroffenen Waren bildeten innerhalb der Steckervorrichtung das eigentliche elektrische Verbindungselement, wie es im gesetzlichen Tariftext der Nummer 8536 genannt sei, weshalb sie die wesentlichen Merkmale eines fertigen Steckers aufwiesen. Diese Tarifauslegung werde durch die HS-Erläuterungen zur Tarifnummer 8536 bestätigt, indem unter der nicht abschliessenden Ziffer III «Geräte zum Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen» auch sehr einfache Vorrichtungen aufgeführt seien. Die Einreihung in die Tarifnummer 8536 stehe überdies nicht im Widerspruch zur Einreihungsavise «Kontaktstifte», da diese Avise eine andere Ware betreffe. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Einreihung in die Tarifnummer 8538 der Einreihungspraxis der EU wiederspreche. Sowohl die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der EU als auch deren Tarifauskünfte würden mit den streitbetroffenen Waren vergleichbare Erzeugnisse unter die Tarifnummer 8536 einreihen.

4.2 Die streitbetroffenen Kontaktstifte und Kontaktbuchsen sind unbestrittenermassen zum Einbau in einen elektronischen Stecker bestimmt. Wie sich der Abbildung in der Rz. 9 des vorinstanzlichen Entscheids entnehmen lässt, werden mehrere dieser, aus einem Stück gefertigten Kontaktstifte und -buchsen in Plastikhalterungen eingesetzt und das Ganze dann mit einem isolierenden Plastikgehäuse umschlossen. In diesem Zustand können die Kontaktstifte und -buchsen als jeweiliges Gegenstück ineinandergesteckt werden und bilden dadurch den fertigen Industrie-Steckverbinder. Aus dem Tarifgutachten (s. Sachverhalt Bst.A.b) ergibt sich des Weiteren, dass die streitbetroffenen, aus legiertem Kupfer gefertigten Kontaktstifte und Kontaktbuchsen dazu bestimmt sind, durch sog. «Crimpen» mit den elektrischen Leitern (z.B. eines Kabels) verbunden zu werden. Bei dieser Methode werden konkret einzelne Kabel direkt in die Öffnung am Ende der Kontaktstifte bzw. -buchsen eingeführt. Anschliessend wird durch Quetschen des Stiftendes der elektrische Kontakt zwischen dem Kabel und dem Kontaktstift bzw. der Kontaktbuchse dauerhaft hergestellt.

4.3 Massgebend für die Einreihung sind primär der Wortlaut der Nummern resp. Unternummern, der Abschnitt- oder Kapitelanmerkungen sowie der Vorschriften der AV, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen (vorne E. 2.4.4). Wird der Verwendungszweck in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten, dann ist dieser auch ausschlaggebend (vorne E. 2.5).

4.3.1 Gemäss Tariftext gehören zur Tarifnummer 8536 insbesondere Geräte zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen, wie z.B. Stecker und andere Stromentnahmevorrichtungen. Mit anderen Worten ist die Funktion, nämlich das Verbinden von elektrischen Stromkreisen, oder anders ausgedrückt der Verwendungszweck vorliegend für die Einreihung entscheidend. Dass die streitbetroffenen Kontaktstifte und -buchsen diese Funktion erfüllen, wird auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Vielmehr stellt sie sich auf den Standpunkt, dies allein genüge nicht. Es müsse sich zudem um ein «Gerät» im Sinne der Tarifnummer 8536 handeln und dies sei bei den vorliegenden einfachen, aus einem Stück gefertigten Erzeugnissen nicht der Fall.

4.3.2 Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob es sich bei den streitbetroffenen Kontaktstiften und -buchsen um Geräte der Tarifnummer 8536 bzw. genauer Stecker oder andere Stromentnahmevorrichtungen im Sinne der Tarifunterposition 8536.69 handelt bzw. ob diese Begriffe einer primär funktionalen Betrachtung entgegenstehen. Um zu ermitteln, was im vorliegenden Kontext unter einem «Gerät» bzw. einem «Stecker» zu verstehen ist, sind diese Begriffe vorab auszulegen. Der für die Auslegung relevante Wortlaut richtet sich dabei nach den Vertragssprachen des HS-Übereinkommens, welches im Original nur in Französisch und Englisch vereinbart worden ist (s. Unterschriften des HS-Übereinkommens; vgl. Urteil des BVGer A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 3.4.3.4 mit Hinweis). Demnach sind für die Auslegung des Wortlauts die englische und französische Version gleichermassen verbindlich.

4.3.2.1 Der Begriff «Gerät» lautet in den für die Auslegung verbindlichen Sprachen Französisch und Englisch «appareil» resp. «apparatus». Im Wörterbuch LAROUSSE wird «appareil» wie folgt definiert: «Objet, machine, dispositif électrique, électronique, mécanique, etc., formés d'un assemblage de pièces destinées à fonctionner ensemble.» (https://www.larousse.fr/dictionnaires/francais/appareil/4626; zuletzt besucht am 26. November 2021). Im Cambridge Dictionary wird «apparatus» folgendermassen umschrieben: «a set of equipment or tools or a machine that is used for a particular purpose» (https://dictionary.cambridge.org/dictionary/english/apparatus; zuletzt besucht am 26. November 2021). Zusammengefasst wird nach diesen allgemeinen Begriffsdefinitionen unter einem Gerät eine Gesamtheit von Gegenständen verstanden, welche für die Erfüllung einer bestimmten Funktion genutzt werden. Dieses allgemeine Begriffsverständnis stützt somit die Auffassung der Vorinstanz, wonach aus bloss einem Stück gefertigte Kontaktstifte und -buchsen noch kein Gerät darstellen.

Da es sich aber vorliegend um die Beurteilung eines elektrotechnischen Gegenstands handelt, ist das technische Begriffsverständnis von noch gewichtigerer Bedeutung und diesem deshalb gegenüber dem allgemeinen Wortsinn der Vorrang einzuräumen. Gemäss dem International Electrotechnical Vocabulary (IEV) wird «appareil» resp. «apparatus» unter der IEV-Referenznummer 151-11-22 folgendermassen definiert: «device or assembly of devices which can be used as an independent unit for specific functions» (https://www.electropedia.org/iev/iev.nsf/display?openform&ievref=151-11-22; zuletzt besucht am 26. November 2021). «Device» bzw. «dispositif» wird in diesem Zusammenhang unter der IEV-Refrenznummer 151-11-20 wiederum folgendermassen definiert: «material element or assembly of such elements intended to perform a required function» (https://www.electropedia.org/iev/iev.nsf/display?openform&ievref=151-11-20; zuletzt besucht am 26. November 2021). Nach diesem technischen Wortsinn muss ein Gerät nicht zwingend aus mehreren Bestandteilen bestehen und insofern ein gewisses Mass an Komplexität erfüllen. Es genügt, dass ein Gegenstand eine bestimmte Funktion als unabhängige Einheit wahrnehmen kann. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die streitbetroffenen Kontaktstifte und -buchsen dann als «Gerät» zu betrachten sind, wenn sie als unabhängige Einheit dem Verbinden von Stromkreisen dienen.

4.3.2.2 Wie beim Begriff des «Geräts» unterscheiden sich auch die allgemeinen und technischen Definitionen der Begriffe «Stecker oder andere Stromentnahmevorrichtung» bzw. «fiches et prises de courant» (Französisch) und «plugs and sockets» (Englisch).

Das allgemeine Wörterbuch LAROUSSE definiert «fiches» als: «Pièce amovible destinée à être engagée dans une alvéole pour établir un contact.» (https://www.larousse.fr/dictionnaires/francais/fiche/33571; zuletzt besucht am 26. November 2021). Das Oxford English Dictionary definiert «plug» folgendermassen: «A device, usually consisting of metal pins in an insulated casing, for inserting into a socket to make an electrical connection, esp. between an appliance and an electricity supply» (https://www.oed.com/view/Entry/146017?rskey=N8ml6q&result=2#eid; zuletzt besucht am 26. November 2021). Nach dem allgemeinen Wortsinn ist ein Stecker ein Gegenstand, der in eine Steckdose eingeführt wird, um einen elektrischen Kontakt herzustellen. Die andere Stromentnahmevorrichtung stellt das Gegenstück zum Stecker dar, welcher diesen aufnimmt. Des Weiteren ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass ein Stecker oder eine andere Stromentnahmevorrichtung üblicherweise aus mehreren Metallstiften und einem isolierten Gehäuse besteht.

Das International Electrotechnical Vocabulary (IEV) definiert «plug» resp. «fiche» unter der IEV-Referenznummer 151-12-21 folgendermassen: «connector attached to a cable» (https://www.electropedia.org/iev/iev.nsf/display?openform&ievref=151-12-21; zuletzt besucht am 26. November 2021). «Connector» bzw. «connecteur» wird in diesem Zusammenhang unter der IEV-Refrenznummer 151-12-19 wiederum folgendermassen definiert: «device providing connection and disconnection to a suitable mating component [Note - A connector has one or more contact members]» (https://www.electropedia.org/iev/iev.nsf/display?openform&ievref=151-12-19; zuletzt besucht am 26. November 2021). Somit deutet der technische Wortsinn des Begriffs Stecker darauf hin, dass
- unabhängig von der Anzahl Stifte - von einem Stecker oder einer anderen Stromentnahmevorrichtung auszugehen ist, wenn diese auf der einen Seite an einem Kabel befestigt werden und auf der anderen Seite durch Einstecken in ein dazu passendes Gegenstück eine elektrische Verbindung herstellen können. Nach diesem technischen und vorliegend massgeblichen Wortsinn charakterisiert sich ein Stecker insbesondere nicht durch das Vorhandensein eines Plastikgehäuses.

4.3.3 Dieses technische Verständnis des Begriffs «Gerät» bzw. der Begriffe «Stecker und andere Stromentnahmevorrichtungen» widerspricht den Erläuterungen zur Tarifnummer 8536 (vorne E. 3.4.1) nicht.

So gelten gemäss Erläuterungen, die im Übrigen keine abschliessende Aufzählung enthalten, etwa auch aus einem Stück bestehende Endkontakte, namentlich Kabelschuhe, die am Ende einer Leitung angebracht werden, um das Herstellen einer Verbindung zu erleichtern, als Geräte der Tarifnummer 8536. Dies zeigt, dass keine Mindestanforderungen an die Komplexität des Aufbaus des Geräts gestellt werden.

Weiter gelten als Geräte zum Verbinden der einzelnen Teile eines Stromkreises insbesondere Stecker und andere Stromentnahmevorrichtungen, die zum Anschliessen eines beweglichen Geräts oder Anlageteils an eine in der Regel fest verlegte Leitung dienen. Von diesen Vorrichtungen gibt es gemäss Erläuterungen verschiedene Arten, wie z.B. Stecker und Steckdosen (einschliesslich der Kupplungen zum Verbinden von zwei Kabeln), mit denen durch Einstecken eines Steckers in eine dazu passende Steckdose die Stromverbindung hergestellt wird. Die Stecker haben manchmal ausser den Stiften und ähnlichen für die elektrische Verbindung erforderlichen Teilen noch zusätzlich einen Erdungskontakt.

Entscheidend für die Qualifikation als Stecker ist nach den erwähnten anwendbaren Erläuterungen zur Tarifnummer 8536 also, dass die Stromverbindung durch Einstecken eines Steckers in eine Steckdose hergestellt wird, wobei namentlich auch Kupplungen zur Verbindung von zwei Kabeln, d.h. ganz einfache Erzeugnisse, von diesen Begriffen miterfasst sind. Zu beachten ist, dass es sich auch bei den Begriffen «Stecker und Steckdose» und deren Beschreibung lediglich um eine beispielhafte Erwähnung handelt. Sodann ergibt sich aus den Erläuterungen zur Tarifnummer 8536 klar, dass die Stifte als für die elektrische Verbindung primär erforderlich angesehen werden.

4.4 Wie erwähnt (vorne E. 4.2), werden die streitbetroffenen Kontaktstifte und Kontaktbuchsen auf der einen Seite durch Crimpen direkt am Ende einer Leitung angebracht, womit der elektrische Kontakt dauerhaft hergestellt ist, und auf der anderen Seite in das jeweilige Gegenstück (Kontaktstift bzw. Kontaktbuchse) eingesteckt. Sie nehmen dadurch die Funktion des Verbindens des Stromkreises wahr und zwar unabhängig von weiteren Bauteilen. D.h. sie dienen insofern als unabhängige Einheit dem Verbinden von Stromkreisen, womit sie nach dem hier massgeblichen technischen Verständnis ein «Gerät» im Sinn der Tarifnummer 8536, genauer einen «Stecker bzw. eine andere Stromentnahmevorrichtung» im Sinn der Tarifnummer 8536.69 darstellen. Wie gesehen, schadet es nicht, dass es sich bei den Kontaktstiften und -buchsen um einfache, aus einem Stück gefertigte Gegenstände handelt. Auch auf das Vorhandensein des isolierenden Plastikgehäuses kommt es nach dem Gesagten nicht an. Der Umstand also, dass die vorliegenden Kontaktstifte und -buchsen letztlich zum Einbau in ein Plastikgehäuse bestimmt sind, vermag an der rechtlichen Qualifikation nichts zu ändern.

4.5 Dieses Verständnis wird auch durch die europäische Einreihungspraxis gestützt, welche zwar für die Schweiz nicht verbindlich, aber vor dem Hintergrund der beabsichtigten einheitlichen Auslegung der völkerrechtlichen Nomenklatur zu berücksichtigen ist, wenn sie - wie vorliegend - sachlich und rechtlich überzeugt (vorne E. 2.6). Auch nach der europäischen Praxis gelten insbesondere aus einem Stück gefertigte Kontaktstifte und Kontaktbuchsen, welche auf der einen Seite über einen Crimpanschluss zum Verbinden mit einem Kabel verfügen und auf der anderen Seite eine Verbindung durch Aufstecken des männlichen/weiblichen Steckverbinders ermöglichen, als Geräte im Sinne der Tarifnummer 8536.69 (vgl. dazu die Erläuterung zu Kapital 85 der Kombinierten Nomenklatur der EU; vgl. auch statt vieler: Europäische Verbindliche Zolltarifauskünfte Nummer [nachfolgend: EVZTA-Nr.]: DEBTI10022/20-1, EVZTA-Nr.:DEBTI18954/17-1).

4.6 Auch steht der Einreihung in die Tarifnummer 8536.69 die verbindliche Einreihungsavise «Kontaktstifte» (vorne E. 3.4.2) nicht entgegen. Zwar sieht diese Einreihungsavise die Tarifierung von Kontaktstiften als «Teile» in die Tarifnummer 8538 vor. Wie aber die Beschwerdeführerin zurecht einwendet, handelt es sich dabei trotz derselben Bezeichnung nicht um dieselbe Ware. Gegenstand jener Einreihungsavise bildeten rohrförmige, aus unedlem Metall gefertigte Kontaktstifte, die durch Nieten an der Kontaktvorrichtung von elektrischen Leuchtröhren befestigt werden. Demgegenüber handelt es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Kontaktstiften und -buchsen - wie oben dargelegt - um solche, die durch Crimpen direkt an elektrische Kabel angeschlossen werden und mittels Einstecken in das jeweilige Gegenstück die Verbindung mit dem Stromkreis herstellen und ihre Funktion erfüllen, ohne dass sie zuerst an einer weiteren Kontaktvorrichtung befestigt werden müssen. Die streitbetroffenen Kontaktstifte und
-buchsen unterscheiden sich also in ihrem Aufbau und ihrer Funktion rechtswesentlich von den Kontaktstiften, die Gegenstand der erwähnten Einreihungsavise bildeten. Die Einreihungsavise «Kontaktstifte» erweist sich damit für die vorliegende Tarifeinreihung als nicht einschlägig.

4.7 Nach dem Gesagten sind die vorliegend streitbetroffenen Kontaktstifte und -buchsen als eigenständige «Geräte» bzw. «Stecker und andere Stromentnahmevorrichtung» in die Tarifnummer 8536.6953 einzureihen. Bei diesem Ergebnis, namentlich da nicht von einer unvollständigen Ware ausgegangen wird, erübrigt es sich zu prüfen, ob mit Blick auf den hier zum Tragen kommenden Einreihungsmechanismus (vorne E. 3.3) gleichsam eine Einreihung in die Tarifnummer 8536.69 in Anwendung von Ziff. 2a AV (vorne E. 2.4.5) in Betracht fallen könnte.

Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion I vom 23. September 2019 ist folglich aufzuheben. Die streitbetroffenen Kontaktstifte und Kontaktbuchsen sind als solche in die Tarifnummer 8536.6953 einzureihen und somit zum Zollansatz von Fr. 57.- je 100 kg zu verzollen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

5.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der Vorinstanz ebenso wenig (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

6.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion I vom 23. September 2019 wird aufgehoben. Die streitbetroffenen Kontaktstifte und Kontaktbuchsen werden in die Tarifnummer 8536.6953 eingereiht und die Einfuhr vom 15. Januar 2018 damit zum Normalsatz von Fr. 57.- je 100 kg verzollt.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren erhoben. Der in diesem Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Kathrin Abegglen Zogg

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5562/2019
Date : 27. Dezember 2021
Published : 26. Januar 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Zolltarif


Legislation register
BGG: 83
BV: 190
PublG: 5
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
ZG: 7  116
ZTG: 1  3  4  15
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BBl
1985/III/357 • 1994/IV/950