Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2447/2012
Urteil vom 27. Dezember 2013
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______,geboren (...),
Türkei,
Parteien vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 30. März 2012 / N .
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am 4. November 2010 aus dem Heimatstaat aus und gelangte am 8. November 2010 unkontrolliert in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Am 17. November 2010 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ M._______ und am 29. November 2010 die Direktanhörung des Beschwerdeführers durch das BFM statt.
A.b Mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wobei es zur Begründung des Entscheids ausführte, dieser habe seine Asylvorbringen nicht glaubhaft machen können. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer Beschwerde erheben. Diese wurde am 21. Februar 2011 vom Bundesverwaltungsgericht dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. In der Folge zog das BFM mit Verfügung vom 17. März 2011 seinen Asylentscheid in Anwendung von Art. 58

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
|
1 | Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
2 | Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. |
3 | Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. |
B.
B.a Anlässlich der BzP sowie der Direktanhörung machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und habe bei seinen Eltern in der Stadt N._______ bzw. in der (...) Provinz gewohnt. In den Jahren 2000 und 2001 habe er als Fotograf für die Zeitung "O._______" gearbeitet. Danach habe er wieder seine Tätigkeit als Plattenleger aufgenommen. Im Jahre 2003 sei er aktives Mitglied des Menschenrechtsvereins (...), Sektion N._______, geworden. Er habe an Pressemitteilungen, Vereinssitzungen und Informationsveranstaltungen teilgenommen. Weder in der Ausübung der Tätigkeit als Fotograf für die Zeitung "O._______" noch für den (...) sei er behördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen. Zudem habe er die BDP (Partei für Frieden und Demokratie) und deren Vorgängerparteien unterstützt. Ab Februar 2010 habe er unter verschiedenen Pseudonymen neun bis zehn politische Artikel verfasst und sie über das Internet der Redaktion der Zeitschrift "P._______" zugestellt. Einige seiner Artikel seien in der Folge publiziert worden, etwa von der Redaktion der Zeitschrift "Q._______". Zudem sei der entfernte Verwandte des Beschwerdeführers namens B._______., vormals Mitglied der Guerilla, Mitarbeiter des Jitem (Nachrichtendienst der türkischen Gendarmerie) geworden und habe erfahren, dass der Beschwerdeführer mittels Zustellung von Kleidern und Schuhen einen Verwandten sowie einen Kollegen unterstützt habe, die im Gefängnis inhaftiert gewesen seien. Nachdem er sich zugunsten der BDP hinsichtlich des Boykotts des Verfassungsreferendums vom 12. September 2010 engagiert habe, sei B._______ noch aggressiver aufgetreten und habe ihn, bewaffnet und begleitet von zwei Männern, mit dem Tod bedroht. Aus Angst, von B._______ bzw. dem Jitem getötet oder verhaftet zu werden, sei er anfangs Oktober 2010 nach Istanbul geflohen, wo er bei einem Freund Unterkunft gefunden habe. Ungefähr Mitte Oktober 2010 habe er von seiner Mutter erfahren, er sei zu Hause von der Polizei zwecks Befragung im Zusammenhang mit den gegen ihn aufgenommenen staatlichen Ermittlungen wegen der von ihm verfassten Zeitungsartikel gesucht worden. (...) 2010 habe das 9. Schwere Strafgericht von Istanbul offiziell ein Untersuchungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Angesichts dieser Verfolgungssituation habe er die Türkei am 4. November 2010 verlassen. Da das Gericht seinen Aufenthaltsort nicht kenne, habe es am (...) 2010 einen Haftbefehl erlassen. Des Weiteren hätten ihm Angehörige mitgeteilt, Polizeibeamte seien erneut zu Hause vorstellig geworden.
B.b Die Schwester des Beschwerdeführers stellte zusammen mit ihrem Ehemann im Jahre 2006 ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 9. April 2010 wurden sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
B.c Zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Dokumente zu den Akten: drei Schreiben seines Rechtsanwalts C._______., datiert vom 22. November 2010, 6. Dezember 2010 und 6. Februar 2012, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Istanbul vom (...), ein Schreiben des 9. Gerichts für Schwere Straftaten in Istanbul an die Staatsanwaltschaft Istanbul vom (...), einen gerichtlichen Vorführbefehl des 9. Gerichts für Schwere Straftaten in Istanbul vom (...), ein Gerichtsprotokoll des 9. Gerichts für Schwere Straftaten in Istanbul vom (...), ein Gerichtsprotokoll des 9. Gerichts für Schwere Straftaten in Istanbul vom (...), zwei Artikel aus der Zeitung "Q._______", einen Mitgliederausweis des Menschenrechtsvereins (...), einen Journalistenausweis der "O._______" sowie einen Artikel aus der Zeitung "R._______".
B.d Am 4. März 2011 wurden die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsakten einer internen Dokumentenanalyse unterzogen. Diese ergab, dass die Dokumente keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen.
C.
Mit Verfügung vom 30. März 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, türkische Asylsuchende versuchten mitunter, sich mittels einer Selbstanzeige oder mittels einer Anzeige durch Drittpersonen gegenüber den türkischen Behörden als (fiktive) Autoren verschiedener Publikationen zu bezeichnen. Zum einen diene dies zur Deckung der tatsächlichen Autoren. Zum anderen diene dies - insbesondere - auch dazu, sich vermeintliche Asylgründe zu verschaffen, indem versucht werde, sich in einschlägige türkische Untersuchungs- und Gerichtsverfahren "einzubringen". Aufgrund der gesamten Aktenlage sei davon auszugehen, dass dies offenkundig auch vorliegend der Fall sei. Als Schaltstelle fungiere dabei immer wieder der im Sachverhalt erwähnte türkische Anwalt C._______, wobei folgende Erwägungen zu diesem Schluss führten:
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine angeblichen journalistischen Aktivitäten glaubhaft zu schildern, und er habe nicht mit Gewissheit angeben können, wie viele und welche seiner Artikel veröffentlicht worden seien. In der Beschwerde vom 23. Dezember 2010 zum ersten Asylentscheid sei in diesem Zusammenhang noch von zwei Artikeln in der Wochenzeitung "Q._______" die Rede gewesen, was die Sache nicht glaubhafter erscheinen lasse. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wie viele Artikel er verfasst habe, sondern vielmehr vage von neun bis zehn Artikeln gesprochen. Dies erscheine umso befremdlicher, als sich der Beschwerdeführer der strafrechtlichen Folgen, die mit seinen Aktivitäten verbunden sein könnten, bewusst gewesen sein müsse, andernfalls er seine Artikel nicht unter Pseudonymen verfasst hätte. Auch über den Inhalt der von ihm angeblich verfassten Artikel habe er keine substanziierten Angaben machen können. Zudem hätte der Beschwerdeführer, falls er tatsächlich Zeitungsartikel verfasst hätte, diese aufbewahrt oder elektronisch abgespeichert. Aufgrund seiner unsubstanziierten und wirklichkeitsfremden Ausführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nie einen Artikel verfasst habe und im gegen ihn laufenden Verfahren als Strohmann für den tatsächlichen Autor fungiere. Die Beweismittel belegten im Übrigen lediglich, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eingeleitet worden sei. Sie bewiesen nicht, dass er persönlich der Autor der inkriminierten Artikel sei. Nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche auch der zeitliche Ablauf der Ereignisse. Der Beschwerdeführer sei nämlich bereits am 4. November 2010 aus der Türkei ausgereist. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Istanbul datiere aber erst vom (...) 2010. Zum Zeitpunkt der Ausreise habe somit noch nicht einmal eine Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer bestanden. Auf Grund der Aktenlage und im Lichte der türkischen Gerichtspraxis sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Strafverfahrens nicht in Untersuchungshaft und auch nicht in Sicherheitshaft genommen worden wäre. Bei einer allfälligen erstinstanzlichen Verurteilung hätte er zudem über die Möglichkeit verfügt, das Urteil beim Kassationsgericht anzufechten. Zumindest bis zum Ergehen eines Kassationsgerichtsurteils bzw. bis unmittelbar davor hätte er demnach den weiteren Gang des Strafverfahrens in Freiheit abwarten können. Erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, mithin nach Ergehen eines Urteils des Kassationsgerichts, wären behördliche Schritte zur Sicherstellung des Strafvollzuges eingeleitet worden. Diese Gerichtspraxis sei auch dem Anwalt des
Beschwerdeführers namens C._______ hinlänglich bekannt. Die überstürzte Ausreise des Beschwerdeführers mache keinen Sinn und deute darauf hin, dass das Gerichtsverfahren inszeniert worden sei, um einen Ausreise- und Asylgrund für ihn zu schaffen. Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine Artikel verfasst habe und nicht aus einer inneren politischen Grundüberzeugung heraus journalistisch tätig gewesen sei, sondern als Strohmann für den tatsächlichen Autor fungiere. Es könne weiter geschlossen werden, das Gerichtsverfahren sei inszeniert worden, um Ausreise- und Asylgründe für den Beschwerdeführer zu schaffen. Eine derartige Verhaltensweise sei klarerweise rechtsmissbräuchlich. Hinzu komme, dass derartige Sachverhalte für sich allein genommen regelmässig auch keine begründete Furcht vor in absehbarer Zeit eintretenden ernsthaften Nachteilen zur Folge hätten. Denn beim oben geschilderten Vorgehen handle es sich um eine den türkischen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden bekannte Verhaltensweise. Der Beschwerdeführer, der sich offensichtlich zu Unrecht belastete oder durch Drittpersonen belastet worden sei, um sich Asylgründe zu verschaffen, hätte im Rahmen einer Einvernahme vor dem Staatsanwalt bzw. vor Gericht jederzeit die Möglichkeit, den Sachverhalt richtigzustellen. Dies müsste an sich zu einer Verfahrenseinstellung bzw. zu einem gerichtlichen Freispruch führen. Im Falle einer erstinstanzlichen gerichtlichen Verurteilung hätte er sodann die Möglichkeit, diese vor dem Kassationsgericht anzufechten. Wie die Erfahrung zeige, würden in derartigen Verfahren (mutmasslich fiktive Autoren, Ersttäter) zudem weder eine Untersuchungs- noch eine Sicherheitshaft verfügt, weshalb der Beschwerdeführer den weiteren Verlauf des Verfahrens in Freiheit abwarten könne. Sollte er dennoch
- unerwarteterweise - in erster Instanz verurteilt werden, habe er immer noch die Möglichkeit, sich an die Schweizer Botschaft zu wenden und ein Asylgesuch zu stellen, da - wie ausgeführt - nicht davon auszugehen sei, nach einer erstinstanzlichen Verurteilung werde gleich Sicherheitshaft angeordnet. Der Beschwerdeführer mache demgegenüber geltend, das Gericht habe am (...) 2010 einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt. In Wirklichkeit handle es sich aber um einen gerichtlichen "Vorführbefehl". Konkret werde der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in die Türkei unverzüglich dem 9. Gericht für Schwere Straftaten in Istanbul vorgeführt, wo er seine Aussage deponieren könne. Anschliessend werde der Beschwerdeführer wieder in die Freiheit entlassen. Es bestehe somit keine unmittelbar begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, über ihn müsse ein Datenblatt bestehen, was allein in der Regel zu einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung führe. Diesbezüglich sei festzustellen, ein Datenblatt enthalte im vorliegenden Fall ohnehin nur solche Informationen, die dem BFM bereits bekannt seien, nämlich dass der Beschwerdeführer in ein hängiges Gerichtsverfahren verstrickt sei und ein Vorführbefehl existiere. Dies allein habe aber keine begründete Furcht vor in absehbarer Zeit eintretenden ernsthaften Nachteilen zur Folge, da der Beschwerdeführer zwar dem Gericht vorgeführt, aber aufgrund des Sachverhalts nicht in Untersuchungshaft versetzt werde und den Ausgang des Strafverfahrens auf freiem Fuss abwarten könne.
In Bezug auf die übrigen Vorbringen wird Folgendes erwogen: Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei von einem gewissen B._______ bedroht worden. In der Anhörung habe er aber auch geltend gemacht, diese Bedrohungen allein hätten ihn nicht dazu motivieren können, aus der Türkei auszureisen, da er sich in Istanbul in Sicherheit gebracht habe. Zudem habe er am 11. Juli 2011 einen Zeitungsartikel eingereicht, wonach B._______ festgenommen und ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Das zeige einerseits, dass die Gefahr heute nicht mehr bestehe und andererseits, dass der türkische Staat die von B._______ offenbar begangenen strafbaren Handlungen ahnde. Die Furcht vor Übergriffen seitens B._______ sei somit nicht begründet, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet werden könne, die Glaubhaftigkeit näher zu prüfen. Das Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe zusätzlich geltend gemacht, er sei aktives Mitglied des (...) gewesen und habe die BDP unterstützt. Zudem seien seine Schwester und sein Schwager in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden, weshalb sich die Frage der "Reflexverfolgung" stelle. Bezüglich seiner politischen Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer jedoch ausser den bereits oben gewürdigten Bedrohungen durch B._______ keine weiteren Nachteile geltend gemacht. Bezüglich seines Schwagers, der in der Schweiz lebe, mache der Beschwerdeführer lediglich geltend, die Behörden hätten sich manchmal nach ihm erkundigt, "aber sie hätten sich nur erkundigt". Der Beschwerdeführer sei somit weder in Bezug auf seine politischen Tätigkeiten noch in Bezug auf seine Verwandten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen. Diese Vorbringen seien daher ebenfalls nicht asylrelevant.
Der Beschwerdeführer müsse damit rechnen, bei einer Rückkehr in die Türkei unverzüglich festgenommen und dem Gericht zugeführt zu werden. Wie oben ausgeführt, werde er anschliessend wieder auf freien Fuss gesetzt. Es sei anzunehmen, die ganze Prozedur werde nur sehr kurz dauern (max. einige Tage). Mit Misshandlungen oder sogar Folter müsse der Beschwerdeführer nicht rechnen. Somit ergäben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
D.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Beschwerdeanträge stellen: Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es seien im Beschwerdeverfahren die Akten vom Verfahren N (...) und ZEMIS (...) beizuziehen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen.
Zur Begründung seiner Beschwerde vom 2. Mai 2012 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe anlässlich der BzP auf die Fragen nach seinen Zeitungsartikeln durchaus konkrete Antworten gegeben. Zudem habe er auch ausgesagt, er könne sich aufgrund seiner psychischen Verfassung am Tag der Befragung nicht mehr an den genauen Inhalt erinnern. Auch anlässlich der Direktanhörung habe er Auskunft über die von ihm verfassten Artikel gegeben. Er habe lediglich nicht gewusst, welche der eingesandten Artikel publiziert worden seien. Dies sei aber verständlich. Der Vergleich mit einem professionellen Journalisten sei fehl am Platz, weil der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, er sei nur nebenberuflich und nicht professionell als Journalist aktiv. Dem Beschwerdeführer sei nicht geglaubt worden, dass er Verfasser der eingereichten Artikel sei. Mittlerweile könne er auch hiefür ein Beweismittel ins Recht legen, nämlich ein Schreiben von D._______. Dieser
- in der Schweiz anerkannte Flüchtling - sei Chefredaktor und Herausgeber der Zeitung "Q._______" gewesen und sehr auf seine Reputation bedacht. Dieses Schreiben sowie die Ausweiskopie von D._______ bestätigten das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er der Autor der Artikel sei. Von einem inszenierten Strafverfahren, welches nur zwecks Schaffung von Asylgründen eingeleitet worden sei, könne nicht die Rede sein. Es handle sich beim Beschwerdeführer nämlich um eine politisch interessierte Person, welche tatsächlich als Journalist gearbeitet habe. Zudem befürchte der Beschwerdeführer wegen des politischen Engagements seines Schwagers, E._______, sowie seiner eigenen politischen Aktivitäten eine ernsthafte, drohende Reflexverfolgung.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche, es seien die Akten der Verfahren N (...) und ZEMIS (...) beizuziehen ebenso ab wie diejenigen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 31. Mai 2012.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2013 überwies der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung und ersuchte die Vorinstanz, bis zum 31. Mai 2013 die nachstehend aufgeworfenen Fragen zu beantworten: Frage 1: Worauf stützt das BFM seine Zuversicht, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden allfälligen Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die fraglichen Texte nicht geschrieben, sondern sich lediglich einen Asylgrund in der Schweiz verschaffen wollen, ohne Weiteres Glauben schenken? Sind dem BFM entsprechende Einzelfälle beziehungsweise Urteile bekannt? Frage 2: Gibt es konkrete Gründe für die Annahme, wonach der türkische Anwalt C._______ den türkischen Strafverfolgungsbehörden einschlägig bekannt ist? Frage 3: Wie steht es für den Beschwerdeführer mit der Möglichkeit, ein allfälliges Datenblatt löschen zu lassen (vgl. BVGE 2010/9)?
F.b In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und beantwortete die aufgeworfenen Fragen wie folgt:
Zu Frage 1: Das BFM sei naturgemäss nicht in der Lage zu antizipieren, wie ein bestimmtes türkisches Gericht einen bestimmten Sachverhalt in einem Einzelfall genau beurteilen werde. Das BFM gehe jedoch davon aus, dass ein türkisches Gericht derartige Einwände eines Angeklagten heutzutage tatsächlich prüfen und gegebenenfalls zugunsten eines Angeklagten werten würde.
In Wirklichkeit seien Asylsuchende - jedenfalls so lange sie sich noch in der Schweiz aufhielten - an einer entsprechenden Richtigstellung gegenüber der türkischen Gerichtsbarkeit gar nicht interessiert, weil beispielsweise eine Verfahrenseinstellung oder ein gerichtlicher Freispruch ihre Position im Asylverfahren schwächen könnte. Hinzu komme, dass auch die tatsächlichen Autoren "heikler" Artikel aus naheliegenden Gründen kein Interesse an einer Aufdeckung ihrer Identität haben könnten. Das türkische Pressestrafrecht verlange zudem von den Herausgebern und Chefredaktoren die namentliche Bezeichnung der Autoren anonym oder unter einem Pseudonym erschienener Artikel, was die entsprechenden Mechanismen überhaupt erst in Gang setze.
Spätestens wenn sich aber ein Angeklagter, etwa nach einem negativ verlaufenen Asylverfahren in der Schweiz, wieder in der Türkei befinde, habe er im Rahmen der gerichtlichen Hauptverhandlung jederzeit die Möglichkeit, den Sachverhalt richtig zu stellen. Es dürfe dabei ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Mechanismen und Zusammenhänge den mit der einschlägigen Materie vertrauten Istanbuler Richtern bekannt seien. Selbst in jenem Verfahrensstadium dürften Angeklagte jedoch noch kein Interesse an einer Richtigstellung des Sachverhaltes haben, da sie faktisch an einer erstinstanzlichen Verurteilung interessiert seien. Zum einen drohe pressestrafrechtlichen "Ersttätern" (und im Übrigen im Regelfall auch "Wiederholungstätern") nämlich weder eine Sicherheitshaft noch ein Pass- oder Ausreiseverbot. Zum anderen könne ihnen eine erstinstanzliche gerichtliche Verurteilung in der Türkei als Begründung für ein allfälliges zweites Asylgesuch dienen.
Zu Frage 2: Der in Istanbul domizilierte Rechtsanwalt C._______ vertrete in Hunderten von Fällen Angeklagte in Pressestrafrechtsverfahren. Diese Verfahren spielten sich praktisch ausschliesslich entweder vor den lokalen Gerichten des Stadtteils Istanbul-Beyoglu oder vor den Spezialkammern des Agir Ceza Mahkemesi-Istanbul ab. Dabei könne den Richtern die grosse Streubreite der Fälle vom missbräuchlich inszenierten "Selbstanzeiger aus dem Ausland" und Strohmann bis hin zum tatsächlich engagierten und mehrfach angeklagten Herausgeber einer Zeitschrift offenkundig nicht verborgen geblieben sein. Häufig übernehme es dabei Rechtsanwalt C._______, das entsprechende Anzeigeschreiben zuhanden des Gerichts zu verfassen, insbesondere auch, wenn sich der Angeklagte in der Zwischenzeit nach Europa abgesetzt habe.
Zu Frage 3: Die Löschung eines Datenblattes könne - auch vom Ausland aus - grundsätzlich nach einem Freispruch oder nach Verbüssung einer allfälligen Haftstrafe verlangt werden. Nach Auffassung des BFM erscheine es jedoch fraglich, ob bei allfälligen pressestrafrechtlichen Verurteilungen, jedenfalls bei Erst- und Einzeltätern, überhaupt ein einschlägiges Datenblatt angelegt würde. Und selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies etwa bei einem pressestrafrechtlichen "Ersttäter" nach Auffassung des BFM keine ernsthaften negativen Folgen für diese Person. Im Gegensatz dazu verfüge die Person im vom Beschwerdeführer erwähnten Präjudiz BVGE 2010/9 über ein ausgedehntes politisches "Vorleben", verbunden mit einer seinerzeitigen massiven Vorverfolgung.
Ein allfälliges Datenblatt über den Beschwerdeführer würde beim derzeitigen Stand der Dinge ohnehin lediglich einen Hinweis auf das beim Agir Ceza Mahkemesi-Istanbul hängige Strafverfahren beinhalten. Schliesslich sei auf das vor wenigen Tagen vom türkischen Parlament angenommene neue Anti-Terror-Gesetz hingewiesen, das immerhin kleine Schritte hin zu einer Stärkung der Meinungsäusserungsfreiheit beinhalte (vgl. u.a. Neue Zürcher Zeitung vom 13. April 2013).
F.c Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013 gab der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 17. Mai 2013 zur Vernehmlassung zu äussern.
F.d In seiner Replik vom 17. Mai 2013 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das BFM nenne bezeichnenderweise keine Einzelfälle oder Urteile, welche rechtsstaatlich korrekt zustande gekommen seien und beantworte somit die Frage 1 nicht. Es sei schleierhaft, woher das BFM die Gewissheit nehme, pressestrafrechtlichen Erst- wie auch Wiederholungstätern drohe weder Sicherheitshaft noch ein Pass- oder Ausreiseverbot. Jedenfalls gehe aus der Berichterstattung der NZZ hervor, dass die derzeit angewandten Paragrafen des Strafrechts und insbesondere das Anti-Terror-Gesetz vage seien und regelmässig dazu benützt würden, kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen, beispielsweise durch mehrjährige Untersuchungshaft. Deshalb sei die Einschätzung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar und auch der Hinweis auf die Rechtsreform nicht weiter hilfreich. Was die Frage 2 anbelange, so bleibe die Behauptung, Rechtsanwalt C._______ übernehme häufig die Aufgabe, Anzeigeschreiben zuhanden des Gerichts zu verfassen, unbelegt. Vielmehr laufe das Verfahren nach Kenntnis des Beschwerdeführers folgendermassen ab: Die Behörden gelangten nach der Entdeckung eines kritischen Artikels an die Herausgeber eines Presseerzeugnisses und Rechtsanwalt C._______ lege in diesem Verfahren jeweils ein Bestätigungsschreiben des Verfassers sowie dessen Kopie der Identitätskarte vor. Bezüglich der Frage 3 verhalte es sich gemäss Kenntnissen des Beschwerdeführers so, dass lediglich geringfügige Delikte nach einer gewissen Zeit vom Datenblatt entfernt würden. Politische Delikte hingegen würden nicht gelöscht, um sicherzustellen, dass beispielsweise das passive Wahlrecht oder gewisse Erwerbstätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden könnten. Kritische Berichterstattungen oder Meinungsäusserungen - wie jene des Beschwerdeführers - fielen unter diese zweite Deliktkategorie.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.
4.1 Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, war der Beschwerdeführer weder in seinen Tätigkeiten als Fotograf für die Zeitung "O._______" noch für den Menschenrechtsverein (...) behördlichen Massnahmen ausgesetzt. Ebenso wenig führten seine Mitgliedschaft und die damit verbundenen Aktivitäten für die BDP (Partei für Frieden und Demokratie) und deren Vorgängerparteien zu irgendwelchen staatlichen Sanktionen. Ferner besteht die anlässlich der BzP sowie der Direktanhörung geschilderte Bedrohung durch den übergelaufenen Verwandten B._______, der ihn bedroht habe, nicht mehr, zumal einem vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel vom 11. Juli 2011 zu entnehmen ist, die türkischen Behörden hätten diese Person festgenommen und ein Verfahren gegen sie eingeleitet, so die Behauptung des Beschwerdeführers (A34/2). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der türkische Staat die Begehung von Straftaten duldet, wenn diese von einem Mitarbeiter des Jitem begangen werden. Vielmehr belegt der türkische Staat mit seinem Vorgehen, dass er sowohl schutzwillig als auch -fähig und die Furcht des Beschwerdeführers vor Übergriffen seitens B._______ und allfälliger weiterer Drittpersonen unbegründet ist, zumal er nötigenfalls mit adäquatem staatlichem Schutz rechnen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8). Auch bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine konkrete künftige Gefährdung durch B._______ oder andere JITEM-Mitglieder vor, sondern weist lediglich auf potentielle Verfolgungsmassnahmen hin, die in den Akten keine konkrete Stütze finden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Schilderung der Bedrohung durch den Verwandten B._______ unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit einzugehen (vgl. A7/10 F56 - F64 S. 7 und 8).
4.2 Was die angeblichen journalistischen Aktivitäten des Beschwerdeführers anbelangt, so konnte dieser auf die Fragen nach seinen Zeitungsartikeln zwar tatsächlich konkrete Antworten geben. Indessen erweisen sich diese als substanzlos. Die Beschreibung des Inhalts seines politisch brisantesten Artikels lautet sinngemäss wie folgt: Das Kurdenproblem. Man müsse die Kurden als Ansprechpartner ernst nehmen. Auch löse man die Probleme im 21. Jahrhundert nicht mit der Waffe. Vielmehr löse man sie auf der ganzen Welt im Dialog (A7/10 F40 S. 5). Wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich persönlich "über die Kurdenproblematik und die Lösung dieser Problematik" schriftlich geäussert hätte, wäre er auch in der Lage, sich anlässlich einer Anhörung substanziiert zum Thema zu äussern. In diesem Zusammenhang überzeugt nicht, inwiefern die psychische Verfassung des Beschwerdeführers ihn am Tage der Befragung hätte hindern sollen, sich an die angeblich selbstverfassten Artikel zu erinnern (A1/11 Ziff. 15 S. 6 unten). Dies umso mehr, als sich die Erinnerungslücke auf Fragen beschränkt, deren Beantwortung ihm besonders leicht hätte fallen müssen. Es ist somit die Autorschaft des Beschwerdeführers zu bezweifeln. An dieser Betrachtungsweise vermag auch das Beweismittel Nr. 3, die Bestätigung von D._______, nichts zu ändern, erscheint dieses Dokument doch als Gefälligkeitsschreiben, zumal auch ein türkischer Chefredaktor aufgrund der grossen Anzahl von Publikationen nicht mit absoluter Sicherheit wissen kann, wer die ihm übermittelten Texte als Autor verfasst hat. Es erübrigt sich demnach, weitere Auskünfte von ihm einzuholen.
4.3 Im Hinblick auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat stellt sich indessen die Anschlussfrage, ob der Beschwerdeführer unabhängig des bezweifelten Wahrheitsgehalts der Anschuldigung, Pressedelikte begangen zu haben, eine begründete Furcht vor Verfolgung geltend machen kann. Zwar ergeben sich die entsprechenden Risiken für den Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht primär aufgrund der von ihm angeblich begangenen Taten, sondern aus der zu erwartenden staatlichen Reaktion auf seine vermeintlichen oppositionellen Aktivitäten. Es liegt in der Natur der Sache, dass diesbezüglich keine letzte Gewissheit bestehen kann. Doch dürften fundiertere Aussagen bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse bei Pressestraftaten, die vor den Gerichten in Istanbul zur Anklage kommen, möglich sein. So etwa stellt sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer mit Folter und Misshandlungen zu rechnen hat, weil in vorliegendem Fall von der Existenz eines Datenblatts auszugehen ist. Ein solches lässt beim Bundesverwaltungsgericht die Befürchtung aufkommen, es werde entsprechend der in BVGE 2010/9 E. 5.3.3 formulierten Regelvermutung bei der Einreise des Beschwerdeführers mit Sicherheit entdeckt, was gemäss zitiertem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bereits ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell relevanter Verfolgungsmassnahmen darstellt. Dieses Risiko ist beim Beschwerdeführer, gegen den ein Vorführbefehl vom (...) 2010 des 9. Gerichts für schwere Straftaten in Istanbul ausgestellt wurde, besonders gross, muss er doch bei der Einreise konkret mit der Verhaftung rechnen. Vor diesem Hintergrund ist eine abschliessende Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ohne Vornahme weiterer umfassender Abklärungen möglich, mithin erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als nicht hinreichend erstellt. Da es nicht die Aufgabe des Gerichts sein kann, nachträglich für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, ist das Verfahren zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Abzuklären wäre zum einen die aktuelle Gerichtspraxis bei Pressedelikten vor dem genannten Gericht sowie das Misshandlungs- und Folterrisiko im Ermittlungsverfahren wie auch im Strafvollzug. So ist etwa nicht sicher, ob die Erwägungen zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Türkei, wie sie beispielsweise in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-276/2009 vom 15. April 2010 oder
D-2238/2013 vom 25. Oktober 2013 dargestellt werden, nach wie vor zutreffend oder typisch sind. Des Weiteren wären insbesondere auch die zahlreichen Tatsachenbehauptungen der Vorinstanz, beispielsweise zu den Aktivitäten des türkischen Rechtsanwalts C._______, zu belegen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 30. März 2012 ist aufzuheben. Das Bundesamt ist anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen, den aktuellen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und neu zu entscheiden. Aufgrund dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise in der Replik vom 17. Mai 2013 weiter einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 30. März 2012 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. Der vom Beschwerdeführer am 31. Mai 2012 geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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