Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6099/2014

Urteil vom 27. November 2015

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Pascal Mollard,
Besetzung
Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Beat König.

Stiftung A._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Walter H. Boss, LL.M.,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,

Vorinstanz,

Gegenstand Amtshilfe (DBA-KR).

Sachverhalt:

A.

A.a Am 4. November 2013 richtete der National Tax Service der Republik Korea (nachfolgend: NTS) ein Gesuch um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Dieses stützt sich auf das Abkommen vom 12. Februar 1980 zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.928.11; nachfolgend: DBA-KR). Der NTS forderte von der ESTV soweit hier interessierend - mit Frage 6 seines Gesuches - die Übermittlung periodischer Kontoauszüge (mit Ausweis der Einzahlungen, Kontobelastungen und Kontostände) betreffend ein auf die Stiftung A._______ (nachfolgend auch: A._______) mit Sitz in B._______ lautendes Konto bei der Bank C._______ AG (nachfolgend auch: Bank C._______) in D._______ mit der IBAN-Nr. [...], und zwar für die Zeitspanne vom 1. Januar 2010 bis 31. Oktober 2013. Ferner verlangte der NTS für den erwähnten Zeitraum periodische Kontoauszüge (unter Einschluss des Ausweises der Einzahlungen, Kontobelastungen und Kontostände) zu allfälligen weiteren Konten bei der Bank C._______, bezüglich welcher die A._______ berechtigt ist.

A.b Den Sachverhalt umschrieb der NTS in seinem Ersuchen zusammengefasst wie folgt:

Die vier malaysischen, im Amtshilfegesuch unter der Bezeichnung «E._______» zusammengefassten Gesellschaften F._______ Ltd., G._______ Ltd., H._______ Ltd. und I._______ Ltd. hätten am 16. Oktober 2012 insgesamt [...] Aktien der südkoreanischen J._______ Ltd. an die ebenfalls südkoreanische K._______ Ltd. verkauft. Die A._______, eine gemeinnützige Stiftung, welche Aktionärin der erwähnten vier malaysischen Gesellschaften sei, bestehe darauf, dass sie die wirtschaftlich Berechtigte (bzw. beneficial owner) des anlässlich des Verkaufs erzielten Veräusserungsgewinnes von [...] KRW (südkoreanische Won) sei. Dementsprechend habe die A._______ die Rückerstattung der (von der K._______ Ltd. zurückbehaltenen und für die vier malaysischen Gesellschaften bezahlten) Quellensteuern von [...] KRW auf dem Einkommen, das anlässlich der Transakten den malaysischen Gesellschaften zugeflossen sei, verlangt.

Der NTS vermute jedoch, dass nicht die A._______, sondern die US-Gesellschaft L._______ (nachfolgend: L._______) wirtschaftlich Berechtigte (bzw. beneficial owner) am Veräusserungsgewinn von [...] KRW sei. Veräusserungsgewinne aus Aktienverkäufen dürften nach dem DBA-KR nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Korea und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) sei jedoch die Republik Korea befugt, auf solchen Veräusserungsgewinnen eine Steuer zu erheben. Infolgedessen bestehe der Verdacht, dass die US-Gesellschaft L._______ die A._______ als Papiergesellschaft bzw. -stiftung gegründet und die Aktien rein formmässig auf die A._______ transferiert habe, um so koreanische Steuern zu vermeiden. Aus diesem Grund benötige der NTS Bankinformationen über die A._______, um festzustellen, wer der wirtschaftlich Berechtigte am Veräusserungsgewinn von [...] KRW sei und ob die A._______ ein blosse Papierstiftung bilde, welche kein aktuelles Geschäft bzw. keine aktuellen Aktivitäten betreibe.

B.

B.a Mit einer Editionsverfügung vom 27. November 2013 gelangte die ESTV an die Bank C._______ und ersuchte sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2013 um Informationen zu Konten mit der A._______ als Kontoinhaberin und/oder als wirtschaftlich Berechtigte, insbesondere zum Konto mit der IBAN-Nr. [...]. Mit einer weiteren, ebenfalls auf den 27. November 2013 datierenden Editionsverfügung verlangte die ESTV von der A._______ verschiedene Informationen und Unterlagen.

B.b Die Bank C._______ nahm mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 zu der erwähnten Editionsverfügung Stellung, wobei sie der ESTV mehrere Dokumente zustellte (vgl. Akten Vorinstanz, S. 20 ff. und S. 48 ff.).

B.c Die A._______ liess zunächst um Fristerstreckung ersuchen (Schreiben vom 9. Dezember 2013). Innert der ihr bis zum 15. Januar 2014 erstreckten Frist verlangte sie sodann wiederholt Einsicht in das Amtshilfegesuch (Schreiben vom 16. Dezember 2013 und 6. Januar 2014). In der Folge stellte ihr die ESTV mit Schreiben vom 8. Januar 2014 eine Abschrift des Amtshilfegesuches mit Auslassungen und Anonymisierungen zu.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 reichte die A._______ ihre Antwort auf die an sie adressierte Editionsverfügung der ESTV mit verschiedenen Beilagen ein.

B.d Anlässlich eines Telefonates vom 27. Februar 2014 erklärte der stellvertretende Direktor der Bank C._______ gegenüber der ESTV, dass bei dieser Bank kein in deren Antwortschreiben vom 12. Dezember 2013 nicht angegebenes, auf die A._______ lautendes Konto bestehe (Aktennotiz der ESTV vom 27. Februar 2014 [= Akten Vorinstanz, S. 297]).

C.

C.a Nach weiterer Korrespondenz zwischen den damaligen Rechtsvertretern der A._______ und der ESTV informierte diese Behörde die A._______ mit Schreiben vom 12. Mai 2014, welche Informationen und Unterlagen sie gestützt auf Art. 25 DBA-KR an den NTS zu übermitteln beabsichtige (Akten Vorinstanz, S. 530 ff.). Die ESTV gab der A._______ zugleich Gelegenheit, allfällige Einwände im Zusammenhang mit der beabsichtigten Informationsübermittlung zu äussern.

C.b Mit Schreiben vom 27. Mai und 3. September 2014 erklärte die A._______, mit der von der ESTV beabsichtigten Informationsübermittlung bezüglich der vom NTS erfragten Bankinformationen nicht einverstanden zu sein.

C.c Am 17. September 2014 übermittelte die ESTV dem NTS hinsichtlich der Teile (bzw. der Fragen 1-5) des Amtshilfeersuchens, welche nicht die verlangten Bankinformationen betreffen, verschiedene Informationen und Unterlagen. Dieser Informationsübermittlung hatte die A._______ vorgängig mit Erklärung vom 10. September 2014 zugestimmt.

D.

Am 18. September 2014 erliess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) eine Schlussverfügung gegenüber der A._______. Sie kommt darin zum Schluss, dass dem NTS betreffend die A._______ Amtshilfe zu leisten sei (Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung). In Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung listet die ESTV die dem NTS zu übermittelnden Informationen und Unterlagen auf. Danach stellt die ESTV dem NTS folgende, von der Bank C._______ edierten Informationen und Unterlagen zu:

«6. Bank information

a. Periodic bank statements of above listed bank accounts including deposits, withdrawals and balances of accounts.

[...]

b. Periodic bank statements of other bank accounts in bank C._______ owned by A._______ including deposits, withdrawals and balances of accounts.

[...]»

[...]

Die ESTV traf ferner weitere, die Modalitäten der Amtshilfe nach Dispositiv-Ziff. 1 und 2 ihrer Schlussverfügung betreffende Anordnungen (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der Schlussverfügung).

Am 20. Oktober 2014 liess die A._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, unter Aufhebung der Schlussverfügung der ESTV vom 18. September 2014 sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz sei «Frage 6 des Amtshilfegesuchs des NTS vom 4. November 2013 [...] abzuweisen» und die Herausgabe der von der Bank C._______ edierten Unterlagen und Informationen an den NTS sei zu verweigern (Beschwerde, S. 2).

F.

In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2014 beantragt die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

In einer mit der Vernehmlassung eingereichten Begleitnotiz forderte die Vorinstanz zudem, die Beschwerdeführerin sei nur über die wesentlichen Teile des Amtshilfegesuches zu informieren und es sei ihr keine Einsicht in dieses Amtshilfeersuchen als solches zu gewähren. Ferner ersuchte die Vorinstanz darum, «allfällige Informationen betreffend nicht am Beschwerdeverfahren beteiligten Dritten von einer allfälligen Aktensicht auszunehmen».

G.

Die Beschwerdeführerin stellte mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 22. Dezember 2014 unter Einreichung neuer Unterlagen den Antrag, ihr sei Einsicht in alle der Vernehmlassung beigelegten Akten zu gewähren. Zudem forderte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

H.

Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin ein.

Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2015 reichte die ESTV einen verschlüsselten USB-Stick mit geschwärzten Namen und Kontaktdaten der in die Angelegenheit involvierten Mitarbeitenden des NTS ein und beantragte neu, der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die Verfahrensakten unter Beachtung der von ihr - der ESTV - vorgenommenen Schwärzungen zu gewähren.

J.

Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin gut und wies den Antrag der Vorinstanz auf partielle Beschränkung der Akteneinsicht ab.

K.

Eine seitens der ESTV am 2. Februar 2015 dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_112/2015 vom 27. August 2015 ab.

In der Folge gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin entsprechend seiner rechtskräftig gewordenen Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 Akteneinsicht (Zwischenverfügung vom 9. September 2015). Die dabei angesetzte Frist zur freigestellten Stellungnahme liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen.

L.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 erklärte das Bundesverwaltungsgericht, das Verfahren ohne formelle Sistierung vorläufig nicht fortzuführen. Zur Begründung führte das Gericht aus, das Bundesgericht habe am 24. September 2015 im Verfahren 2C_1174/2014 anlässlich einer öffentlichen Urteilsberatung über verschiedene Fragen entschieden, welche auch im vorliegenden Verfahren relevant sein könnten. Das Bundesverwaltungsgericht werde deshalb die schriftliche Begründung des Bundesgerichtsurteils abwarten. Zwischenzeitlich ist das einschlägigere Urteil des Bundesgerichts 2C_955/2015 vom 12. November 2015 ergangen (s. E. 2.7), so dass das Verfahren fortgeführt werden kann.

M.

Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des NTS der Republik Südkorea gestützt auf das DBA-KR zugrunde. Da das vorliegende Amtshilfegesuch am 4. November 2013, also nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) am 1. Februar 2013 eingereicht wurde, richtet sich die Durchführung dieses Abkommens nach diesem Gesetz (vgl. Art. 24
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
StAhiG e contrario). Die per 1. August 2014 in Kraft getretenen Art. 14 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen - 1 Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
1    Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
2    Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren.28
3    Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.
4    Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn:
a  es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder
b  die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.29
5    Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen.30
und 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen - 1 Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
1    Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.27
2    Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren.28
3    Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.
4    Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn:
a  es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder
b  die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.29
5    Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen.30
, Art. 15 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 15 Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht - 1 Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
1    Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
2    Soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke glaubhaft macht, kann die ESTV einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke nach Artikel 27 VwVG35 verweigern.36
sowie Art. 21a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 21a - 1 Die ESTV informiert die beschwerdeberechtigten Personen ausnahmsweise erst nach Übermittlung der Informationen mittels Verfügung über ein Ersuchen, wenn die ersuchende Behörde glaubhaft macht, dass der Zweck der Amtshilfe und der Erfolg ihrer Untersuchung durch die vorgängige Information vereitelt würden.
1    Die ESTV informiert die beschwerdeberechtigten Personen ausnahmsweise erst nach Übermittlung der Informationen mittels Verfügung über ein Ersuchen, wenn die ersuchende Behörde glaubhaft macht, dass der Zweck der Amtshilfe und der Erfolg ihrer Untersuchung durch die vorgängige Information vereitelt würden.
2    Wird gegen die Verfügung Beschwerde erhoben, so kann lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangt werden.
3    Die ESTV informiert die Informationsinhaberinnen, Informationsinhaber und Behörden, denen das Ersuchen zur Kenntnis gebracht wurde, über den Informationsaufschub. Diese Personen und Behörden dürfen die beschwerdeberechtigten Personen bis zu deren nachträglicher Information nicht über das Ersuchen informieren.
4    und 5 ...44
StAhiG in der Fassung der Änderung vom 21. März 2014 gelten dabei ungeachtet des Umstandes, dass das hier streitbetroffene Amtshilfeersuchen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung bereits eingereicht war (vgl. Art. 24a Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2014 - 1 Die Artikel 6 Absatz 2bis und 14a gelten für Gruppenersuchen, die seit dem 1. Februar 2013 eingereicht worden sind.
1    Die Artikel 6 Absatz 2bis und 14a gelten für Gruppenersuchen, die seit dem 1. Februar 2013 eingereicht worden sind.
2    Die Artikel 14 Absätze 1 und 2, 15 Absatz 2 sowie 21a der Änderung vom 21. März 2014 des vorliegenden Gesetzes gelten auch für Amtshilfeersuchen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. März 2014 bereits eingereicht waren.
StAhiG in der Fassung der am 1. August 2014 in Kraft getretenen Änderung vom 21. März 2014 [AS 2014 2309 ff.]). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA-KR (vgl. Art. 1 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG). Anwendbar ist ferner der am 25. Juli 2012 in Kraft getretene Bundesbeschluss vom 16. März 2012 über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Republik Korea (SR 672.963.6; nachfolgend: Genehmigungsbeschluss Änderungsprotokoll DBA-KR).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend Amtshilfe gestützt auf das DBA-KR zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG in Verbindung mit Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin erfüllt als Verfügungsadressatin grundsätzlich die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG). Soweit sie sinngemäss verlangt, (auch) die in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung nicht erwähnten [...], von der Bank C._______ edierten Unterlagen und Informationen seien nicht an den NTS zu übermitteln, ist sie indessen durch die angefochtene Schlussverfügung nicht beschwert. Insoweit ist folglich nicht auf die Beschwerde einzutreten.

1.4 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.5 Mit der hiervor (E. 1.3) gemachten Einschränkung ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Das DBA-KR gilt laut dessen Art. 2 Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Art ihrer Erhebung für Steuern vom Einkommen, welche für Rechnung eines der Vertragsstaaten, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden. Dabei gelten als Steuern vom Einkommen sämtliche Steuern, «die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens und der Lohnsummensteuern» (Art. 2 Abs. 2 DBA-KR; eine hier nicht interessierende Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs des DBA-KR statuiert Art. 2 Abs. 5 DBA-KR). Zu den unter das Abkommen fallenden Steuern in der Republik Korea zählen insbesondere die Einkommenssteuer, die Körperschaftssteuer, die lokale Einkommenssteuer sowie die Spezialsteuer für ländliche Entwicklung (Art. 2 Abs. 3 Bst. a DBA-KR).

2.2 Die heute geltende Amtshilfeklausel des DBA-KR, Art. 25 DBA-KR, trat am 25. Juli 2012 in Kraft (vgl. Art. XIII und Art. XV Ziff. 2 des Protokolls vom 28. Dezember 2010 zur Änderung des Abkommens vom 12. Februar 1980 zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen [AS 2012 4069 ff.; im Folgenden: Änderungsprotokoll 2010]). Sie findet Anwendung auf am oder nach dem 25. Juli 2010 gestellte Begehren um Informationen, welche sich auf Steuerjahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen (Art. XV Ziff. 2 Bst. c Änderungsprotokoll 2010). Letzteres muss auch für die integrierenden Bestandteil des DBA-KR bildenden, in Bezug auf Art. 25 DBA-KR in der heute geltenden Fassung vereinbarten Bestimmungen von Abs. 2 des Protokolls zum DBA-KR gelten (vgl. Art. XIII Ziff. 1 und Art. XV Ziff. 2 Bst. c Änderungsprotokoll 2010).

Da das vorliegende Amtshilfegesuch vom 4. November 2013 nach Inkrafttreten von Art. 25 DBA-KR in der heute geltenden Fassung eingereicht wurde, sind diese Abkommensklausel und Abs. 2 des Protokolls zum DBA-KR vorliegend anwendbar, soweit das Gesuch Informationen betrifft, die sich auf Steuerjahre ab dem 1. Januar 2011 beziehen.

Die am 3. Juli 2012 abgeschlossene und gleichentags in Kraft getretene Verständigungsvereinbarung betreffend die Auslegung von Abs. 2 Bst. b des Protokolls zum DBA-KR ist ab ihrem Inkrafttreten anzuwenden (Abs. 4 der Verständigungsvereinbarung) und gilt somit auch im vorliegenden Fall.

2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA-KR tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Art. 25 Abs. 3 DBA-KR enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe, welche ihrerseits durch Art. 25 Abs. 5 DBA-KR eingeschränkt werden.

2.4 Laut Abs. 2 Bst. a des Protokolls zum DBA-KR besteht unter den Vertragsparteien des Abkommens Einvernehmen darüber, «dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er die in seinem innerstaatlichen Recht üblichen Verfahren zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat».

2.5 Der offizielle Kommentar zum OECD-Musterabkommen lässt sich bei der Auslegung der Doppelbesteuerungsabkommen und damit namentlich bei der Interpretation des DBA-KR nur als Hilfsmittel verwenden (vgl. BVGE 2011/6 E. 7.3.1, mit Hinweisen; Urteil des BVGer A 813/2010 vom 7. September 2011 E. 7.4.2.4; s. ferner auch Stefan Oesterhelt, Bedeutung des OECD-Kommentars für die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen, ASA 80, S. 373 ff., insbesondere S. 391 und 394). Dieser Kommentar enthält unter anderem folgende Regelungen:

Nach Ziff. 5 des Kommentars zu Art. 26 Abs. 2 OECD-Musterabkommen in der Fassung vom 17. Juli 2012 (abrufbar auf www.oecd.org/ctp/exchange-of-tax-information > Update To Article 26 [zuletzt eingesehen am 17. November 2015]) setzt die Amtshilfe auf Ersuchen voraus, dass im Zeitpunkt, in welchem das Informationsersuchen gestellt wurde, eine gewisse Wahrscheinlichkeit («reasonable possibility») besteht, dass die verlangten Informationen relevant sein werden. Nicht wesentlich sei hingegen, ob sich die einmal übermittelten Informationen letztlich als relevant herausstellen. Ein Amtshilfegesuch dürfe nicht abgelehnt werden in Fällen, bei welchen die Erheblichkeit der Information für eine laufende Untersuchung erst dann definitiv beurteilt werden könne, wenn die Information zugegangen ist (vgl. zum Ganzen Tobias F. Rohner, Amtshilfe nach den OECD-konformen Doppelbesteuerungsabkommen - ein Überblick, in: Peter R. Isler/Romeo Cerutti [Hrsg.], Vermögensverwaltung VI, 2013, S. 77 ff., S. 96).

Wenn der ersuchte Staat von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die voraussichtliche Erheblichkeit eines Teils der verlangten Informationen in Frage stellen, sollen sich die zuständigen Behörden gemäss Ziff. 5 des Kommentars zu Art. 26 Abs. 2 OECD-Musterabkommen in der Fassung vom 17. Juli 2012 miteinander in Verbindung setzen. Nach der entsprechenden Stelle des Kommentars kann der ersuchte Staat dabei vom ersuchenden Staat verlangen, die voraussichtliche Erheblichkeit im Lichte dieser Tatsachen zu klären.

2.6 Laut Art. 6 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG muss das Ersuchen eines ausländischen Staates schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden sowie die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten (vgl. zu diesen Angaben Abs. 2 Bst. b des Protokolls zum DBA-KR sowie Abs. 3 der hiervor [E. 2.2] erwähnten Verständigungsvereinbarung; vgl. ferner Art. 1 Abs. 3 Genehmigungsbeschluss Änderungsprotokoll DBA-KR). Art. 6 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG sieht vor, dass das Ersuchen bestimmte Angaben zu enthalten hat, sofern das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens enthält und sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten lässt.

Sind die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
und 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG nicht erfüllt, hat die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur schriftlichen Ergänzung ihres Ersuchens einzuräumen (Art. 6 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG).

2.7 Die Einstellung des im ersuchenden Staat geführten Steuerverfahrens lässt gemäss rechtskräftig gewordenen Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich das Interesse der ersuchenden Behörde an ihrem Gesuch dahinfallen und die Amtshilfe mangels voraussichtlicher Erheblichkeit der Informationen bzw. wegen Unverhältnismässigkeit sowie mit Blick auf das abkommensrechtliche Subsidiaritätsprinzip (vgl. Ziff. 2 Bst. a des Protokolls zum DBA-KR; vorn E. 2.4) als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des BVGer A-7343/2014 vom 1. April 2015 E. 3, A 6600/2014 vom 20. März 2015 E. 6; s. ferner [mit Bezug auf das deutsche Recht] Claus Möllenbeck, Das Verhältnis der EG-Amtshilfe zu den erweiterten Mitwirkungspflichten bei internationalen Steuerfällen, Frankfurt am Main 2010, S. 136). Trotz Einstellung des Steuerverfahrens im ersuchenden Staat kann die Leistung von Amtshilfe freilich zulässig sein, wenn sich die ersuchende Behörde insbesondere für den Fall, dass die Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden Staates unter Inanspruchnahme von Amtshilfe eine zu Unrecht erfolgte Verfahrenseinstellung aufzeigen sollte, zumindest die Wiederaufnahme des entsprechenden Verfahrens vorbehalten hat (vgl. Urteil des BVGer A-7343/2014 vom 1. April 2015 E. 4, mit Hinweisen).

In gleicher Weise ausgeschlossen ist die Amtshilfe nach einem im September 2015 ergangenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, wenn der ersuchende Staat die benötigten Informationen im Laufe des Amtshilfeverfahrens auf andere Weise als durch dieses Verfahren erlangt hat. Letzteres gilt nach dem erwähnten Entscheid jedenfalls, soweit die ersuchende Behörde nicht auf nachvollziehbare Weise dargelegt hat, weshalb sie die Informationen des ersuchten Staates gleichwohl braucht (vgl. Urteil des BVGer A 6728/2014 vom 25. September 2015 E. 11 f.). Das Bundesgericht hat diesen Standpunkt jüngst im Grundsatz geschützt. Mit Urteil 2C_955/2015 vom 12. November 2015 trat es nämlich auf eine gegen den genannten Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein, und zwar unter anderem mit der Begründung, der betreffende Fall werfe weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Tragweite auf noch sei er aus anderen Gründen besonders bedeutend, weil das Bundesverwaltungsgericht die Amtshilfeleistung in Konstellationen, bei welchen der ersuchende Staat parallel zu seinem Amtshilfegesuch ein steuerliches Kontrollverfahren eröffnet und dieses zu einem Berichtigungsantrag führt, nicht generell ausgeschlossen habe (vgl. E. 5 des Urteils).

3.

3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass das in Frage stehende Amtshilfegesuch Steuern betrifft, welche in den sachlichen Geltungsbereich von Art. 2 DBA-KR fallen. Ebenso wenig in Abrede gestellt wird, dass die Republik Südkorea die in ihrem innerstaatlichen Recht üblichen Verfahren zur Beschaffung der verlangten Informationen zunächst ausgeschöpft hat und das Amtshilfebegehren des NTS, soweit es vorliegend im Streit liegt, jedenfalls im Zeitpunkt der Einreichung des Ersuchens die formellen Gesuchsanforderungen (vgl. dazu E. 2.6) erfüllte.

Zu klären ist hingegen die Frage, ob die nach der angefochtenen Schlussverfügung aufgrund des Amtshilfegesuches an den NTS zu übermittelnden Informationen und Unterlagen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2013 für die Durchführung des DBA-KR oder für die Anwendung oder Durchsetzung des südkoreanischen Rechts betreffend die unter das DBA-KR fallenden, vorliegend in Frage stehenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem DBA-KR widerspricht (vgl. E. 2.3).

3.2 Nach Auffassung der ESTV sind die gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Unterlagen und Informationen wichtig für die von den südkoreanischen Behörden laut dem Amtshilfegesuch angestrebte Abklärung, ob die Beschwerdeführerin nur auf dem Papier existiert und keine geschäftlichen Aktivitäten betreibt. Diese Abklärung diene dazu, im Rahmen der Anwendung oder Durchsetzung des südkoreanischen Rechts betreffend unter das DBA-KR fallende Steuern Aufschluss über die wirtschaftliche Berechtigung «sowohl im allgemeinen wie auch im Kontext des [anlässlich des Verkaufes der J._______ Ltd. erzielten] Veräusserungsgewinns» zu erhalten (vgl. angefochtene Schlussverfügung, S. 10). Nebst anderen Unterlagen würden auch Transaktionen hilfreiche Hinweise über die tatsächliche Aktivität der Beschwerdeführerin geben, weshalb für die Beantwortung des Ersuchens des NTS Bankunterlagen für die gesamte Zeitspanne vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2013 von Bedeutung seien (vgl. Vernehmlassung, S. 3 f.).

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber insbesondere geltend, die dem vorliegenden Fall zugrunde liegende steuerliche Streitigkeit in der Republik Korea sei zwischenzeitlich erledigt worden. Infolgedessen sei die Herausgabe der von der Bank C._______ edierten, hier streitbetroffenen Informationen und Unterlagen nicht voraussichtlich erheblich im Sinne der Amtshilfeklausel des DBA-KR.

3.3

3.3.1 Zum Beweis ihrer Behauptung, das Steuerverfahren in Südkorea sei erledigt worden, reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine «Notice of Tax Examination Result» des Seoul Regional Tax Office vom 12. Mai 2014 ein. Dieses Dokument bezieht sich auf eine im Jahr 2014 durchgeführte Untersuchung («Examination») betreffend von der Beschwerdeführerin für die Zeitspanne von Januar bis Dezember 2012 geschuldete Gewinn- bzw. Körperschaftssteuern («corporate income tax»). Darin wird unter anderem Folgendes ausgeführt (Beschwerdebeilage 43, S. 2):

«Based on our findings that A._______ should be regarded as beneficial owner of E._______ and the contribution rate of A._______s dependent agent in Korea is 35%, it is determined that a tax refund should be made.»

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin beweist dieser Passus, dass sie von den koreanischen Behörden als Begünstigte des Gewinnes aus der Veräusserung der J._______ Ltd. betrachtet werde, sie auf diesem Gewinn Steuern in der Republik Korea habe zahlen müssen, und ihr eine partielle Rückerstattung dieser Steuern gewährt worden sei. Das Verfahren in Korea sei somit am 12. Mai 2014 erledigt worden (vgl. Beschwerde, S. 16).

3.3.2 Das erwähnte Dokument des Seoul Regional Tax Office vermag für sich allein nicht zu belegen, dass die dem Gesuch des NTS zugrunde liegende Streitigkeit beigelegt wurde:

Zwar vertritt das Seoul Regional Tax Office in diesem Dokument die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die wirtschaftlich Berechtigte an den vier malaysischen Gesellschaften F._______ Ltd., G._______ Ltd., H._______ Ltd. und I._______ Ltd. ist und sie in der Republik Korea aufgrund einer dort gehaltenen Betriebsstätte («PE» bzw. «permanent establishment») steuerpflichtig ist. Dieser Befund ist jedoch ebenso wenig definitiv wie die in diesem Dokument getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführerin (mit Blick auf die genannte wirtschaftliche Berechtigung) ein Anspruch auf Rückerstattung von Steuern zusteht. Denn zum einen werden mit dem Dokument nach seinem Wortlaut lediglich «the tax examination findings and estimated tax assessment», also die Erkenntnisse einer steuerlichen Untersuchung und die voraussichtliche Steuerveranlagung notifiziert. Zum anderen figuriert der im Schreiben auf [...] KRW bezifferte Betrag des Rückerstattungsanspruchs der Beschwerdeführerin unter der Rubrik «Estimated Tax Assessment» und wird er nicht als definitiv veranlagter Betrag bezeichnet. Zudem trägt die nicht aktenkundige Beilage 1 zur «Notice of Tax Examination Result» nach diesem Dokument die Bezeichnung «Procedures for protection of rights in connection with the notification of tax examination result», was den Schluss nahelegt, dass nach dem anwendbaren Recht grundsätzlich Verfahren zur Überprüfung der notifizierten Ergebnisse der steuerlichen Untersuchung zur Verfügung stehen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt auch der Umstand, dass es sich bei der vorliegenden «Notice of Tax Examination Result» um eine «Notice on Result of Tax Investigation» im Sinne von Art. 81-12 des koreanischen National Tax Basic Law handeln dürfte, dieses Dokument für sich allein nicht als hinreichenden Beleg für eine definitive Erledigung der zugrunde liegenden Streitigkeit erscheinen. Zwar setzt die «Notice on Result of Tax Investigation» nach dem einleitenden Passus «When a tax official completes the field investigation ...» der erwähnten Bestimmung in der Fassung des von der Beschwerdeführerin eingereichten Gesetzesauszuges voraus, dass die Steuerbehörde die Untersuchung vollständig abgeschlossen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit das Steuerfestsetzungsverfahren im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen «Notice» zwingend seinen Abschluss gefunden haben muss.

3.3.3 Mit ihrer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 22. Dezember 2014 legte die Beschwerdeführerin eine «National Tax Refund Notice» des NTS vor. Danach wird ihr gestützt auf einen Rückerstattungsantrag vom 23. Mai 2014 eine Steuerrückerstattung in der Höhe von [...] KRW gewährt und werden ihr diesbezüglich Zinsen in der Höhe von [...] KRW ausgerichtet, wobei ihr der Gesamtbetrag von [...] KRW auf ein Konto bei der Bank M._______ (M._______) ausbezahlt wird. Auf einem Bankkontoauszug der M._______ zu einem Konto der Beschwerdeführern ist sodann eine anscheinend vom «Ban-Po district tax office» geleistete Zahlung von [...] KRW vom 27. Mai 2014 ersichtlich.

Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass die Steuerrückerstattung von [...] KRW (mit einem auf [...] KRW gerundeten Betrag) an die Beschwerdeführerin entsprechend der «Notice of Tax Examination Result» durchgeführt worden ist. Der (ungerundete) Rückerstattungsbetrag von [...] KRW entspricht dabei der Differenz zwischen der nach dem Amtshilfegesuch von der K._______ Ltd. einbehaltenen sowie bezahlten Steuer von [...] KRW und dem in der «Notice of Tax Examination Result» als «Calculated Tax» bezeichneten Steuerbetrag von [...] KRW.

Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten rechtsgenügend erstellt, dass die mit der Besteuerung des streitbetroffenen Aktienverkaufs vom 16. Oktober 2012 in Korea in Zusammenhang stehenden Fragen, welche Anlass für das Amtshilfegesuch des NTS bildeten, zwischenzeitlich von den koreanischen Behörden vollständig geklärt bzw. beantwortet werden konnten. Dieser Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als sich vorliegend (soweit aus den Akten ersichtlich) keine der in den Fall involvierten Behörden der Republik Korea eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach geleisteter Steuerrückerstattung vorbehalten hat (vgl. E. 2.7).

3.4 Es besteht nach dem Gesagten berechtigter Grund zur Annahme, dass der NTS die für die Klärung der Steuerfragen, welche Anlass für das Amtshilfegesuch gaben, nötigen Informationen bereits besitzt und sein Interesse an diesem Ersuchen damit dahingefallen ist. Da die Steuerrückerstattung an die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich vorbehaltlos erfolgte, bestehen insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Interesse des NTS an seinem Gesuch zwischenzeitlich lediglich, aber immerhin noch darauf beschränkt, eine Bestätigung für nicht völlig zweifelsfreie Erkenntnisse der koreanischen Behörden zu erhalten (vgl. zu diesem Verifikationszweck E. 2.7).

Die vorliegenden zeitlichen Abläufe sprechen sodann nicht gegen ein Dahinfallen des Interesses des NTS: Dessen letztes aktenkundige Schreiben, in welchem er auf sein Amtshilfeersuchen Bezug nahm, datiert nämlich auf den 4. Februar 2014 (vgl. Akten Vorinstanz, S. 295 f.). Es erscheint in zeitlicher Hinsicht nicht als ausgeschlossen, dass die steuerliche Untersuchung in der Republik Korea zwischen diesem Zeitpunkt und dem 12. Mai 2014 (Datum der «Notice of Tax Examination Result») abgeschlossen werden konnte, so dass sich - insbesondere nach der daraufhin vorgenommenen Steuerrückerstattung - für den NTS weitere Nachfragen bei der ESTV erübrigten.

3.5 Der NTS hat sein Amtshilfegesuch bislang nicht zurückgezogen, obschon die erwähnte Steuerrückerstattung an die Beschwerdeführerin bereits vollzogen worden ist und die ESTV dem NTS in der Folge mit Schreiben vom 17. September 2014 auf dieses Gesuch hin hier nicht im Streit liegende Informationen übermittelt hat. Dies kann aber nicht als ausschlaggebendes Indiz für ein fortbestehendes Interesse des NTS an der Behandlung seines Ersuchens gewertet werden:

In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass die Vorinstanz im erwähnten Schreiben vom 17. September 2014 unter Bezugnahme auf das Gesuch des NTS von einer gestützt auf Art. 25 DBA-KR möglichen partiellen Informationsübermittlung («partial transmission») sprach und sich dabei weder ausdrücklich noch implizit einen Entscheid (oder eine nachfolgende Informationsübermittlung) betreffend die hier streitbetroffene Frage 6 des Amtshilfegesuches vorbehielt. Nach Treu und Glauben kann das Schreiben deshalb als abschliessende Antwort auf das Informationsersuchen verstanden werden. Nach diesem Verständnis des Schreibens hat die ESTV mit anderen Worten implizit erklärt, dass eine Übermittlung von Informationen und Unterlagen betreffend die Frage 6 ausgeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund ist ungewiss, ob der NTS überhaupt noch mit einer Informationsübermittlung durch die ESTV rechnet oder ob er nicht vielmehr annimmt, dass das Amtshilfeverfahren auch ohne Rückzug seines Gesuches mit dem Schreiben der Vorinstanz vom 17. September 2014 beendet wurde. Der Umstand, dass der NTS bislang keinen Rückzug seines Ersuchens erklärt hat, hat deshalb kein entscheidendes Gewicht.

Es kommt hinzu, dass der NTS nicht ausdrücklich erklärt hat, bis zum Erhalt der verlangten Informationen an seinem Gesuch festhalten zu wollen.

3.6 Unter den dargelegten Umständen wäre es unverhältnismässig, entsprechend der angefochtenen Schlussverfügung dem NTS Amtshilfe zu leisten, und fehlte es den nach der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Unterlagen und Informationen bereits bei Erlass dieser Verfügung an der Voraussetzung der Amtshilfeverpflichtung bildenden voraussichtlichen Erheblichkeit im Sinne des Abkommensrechts (vgl. E. 2.7).

Die Leistung von Amtshilfe in der hiervor aufgezeigten Konstellation würde im Übrigen gemäss der vom Bundesgericht im Ergebnis gestützten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch gegen das abkommensrechtliche Subsidiaritätsprinzip verstossen (vgl. E. 2.7).

Nach dem Gesagten ist zurzeit keine Amtshilfe zu leisten.

Nichts am Ergebnis der vorstehenden Würdigung ändern kann der Umstand, dass die Amtshilfe auf Ersuchen nach dem Kommentar zum OECD-Musterabkommen in der Fassung vom 17. Juli 2012 voraussetzt, dass zum Zeitpunkt, in welchem das Informationsersuchen gestellt wurde, eine gewisse Wahrscheinlichkeit («reasonable possibility») besteht, dass die geforderten Informationen relevant sein werden (vgl. E. 2.5 Abs. 2). Denn die entsprechende Stelle des Kommentars bezieht sich nicht auf die hier in Frage stehende Konstellation, bei welcher davon auszugehen ist, dass das (ursprünglich allenfalls vorhanden gewesene) Interesse der ersuchenden Behörde an der Amtshilfe im Laufe des Verfahrens dahingefallen ist. Auch die in E. 2.5 Abs. 2 hiervor erwähnten weiteren Ausführungen des Kommentars in der Fassung vom 17. Juli 2012 sind für diese Sachlage von vornherein nicht einschlägig. Demgemäss erscheint vorliegend eine Amtshilfeleistung selbst dann nicht als angezeigt, wenn die voraussichtliche Erheblichkeit der hier in Frage stehenden Unterlagen sowie Informationen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches des NTS (4. November 2013) gegeben gewesen wäre.

4.

Da vorliegend nach dem Ausgeführten Gewissheit besteht, dass die voraussichtliche Erheblichkeit der verlangten Informationen (jedenfalls) nicht (mehr) gegeben ist, handelt es sich hier nicht um einen Fall, bei welchem der ersuchte Staat im Sinne der erwähnten Stelle in Ziff. 5 des Kommentars zu Art. 26 Abs. 2 OECD-Musterabkommen in der Fassung vom 17. Juli 2012 von Tatsachen Kenntnis erhalten hat, welche die voraussichtliche Erheblichkeit eines Teils der verlangten Informationen in Frage stellen (vgl. E. 2.5 Abs. 3). Es braucht hier folglich nicht geklärt zu werden, ob bei einem solchen Fall die im entsprechenden Passus des Kommentars erwähnte Pflicht der zuständigen Behörde, mit den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates Verbindung aufzunehmen, tatsächlich greifen würde. Eine Pflicht der ESTV, dem NTS Gelegenheit einzuräumen, zur Frage des Einflusses der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente auf das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit Stellung zu nehmen, besteht bzw. bestand vorliegend auch nicht etwa aufgrund von Art. 6 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG (vgl. zu dieser Bestimmung vorn E. 2.6). Denn beim hier zu beurteilenden Fall gebricht es - wie ausgeführt - an der materiellen Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der verlangten Informationen (vgl. dazu auch Urteile des BVGer A-6728/2014 vom 25. September 2015 E. 12, A 6600/2014 vom 24. März 2015 E. 11).

Im Übrigen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass Entscheide im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Vor diesem Hintergrund ist, wenn ein Amtshilfebegehren die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung nicht erfüllt, ein neues, vervollständigtes und/oder korrigiertes Amtshilfegesuch möglich (vgl. Urteil des BVGer A-6728/2014 vom 25. September 2015 E. 12).

5.

Es ergibt sich somit, dass die angefochtene Schlussverfügung nicht rechtskonform und deshalb aufzuheben ist. Es darf dem NTS keine Amtshilfe betreffend die Beschwerdeführerin geleistet werden.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Schlussverfügung vom 18. September 2014 ist aufzuheben.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als überwiegend obsiegend.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als unnötigerweise verursacht gelten die Kosten für ein Verfahren insbesondere dann, wenn ein Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und Beweismittel verschuldetermassen verspätet eingereicht hat (vgl. Urteil des BVGer B-173/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 7, A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2, mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ist es trotz der teilweisen Gutheissung der Beschwerde gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- aufzuerlegen, hat sie doch ohne ersichtlichen Grund die für die teilweise Gutheissung des Rechtsmittels ausschlaggebenden Dokumente betreffend die in der Republik Korea erfolgte Steuerrückerstattung erst im Beschwerdeverfahren sowie teilweise erst mit ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2014 eingereicht und damit ihre Mitwirkungspflichten verletzt.

6.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist vorliegend aus den gleichen Gründen, wie sie für die Kostenverlegung ausschlaggebend sind (vgl. E. 6.1), nicht zuzusprechen (vgl. Urteil des BVGer B173/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 8).

7.

Gemäss Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen. Die angefochtene Schlussverfügung der ESTV vom 18. September 2014 wird aufgehoben. Es wird keine Amtshilfe betreffend die Beschwerdeführerin geleistet.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
, Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-6099/2014
Date : 27. November 2015
Published : 09. Dezember 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Amts- und Rechtshilfe
Subject : Amtshilfe (DBA-KR)


Legislation register
BGG: 42  82  83  84  84a  90  100
StAhiG: 1  6  14  15  19  21a  24  24a
VGG: 31  33  37
VGKE: 1
VwVG: 48  50  52  63
Weitere Urteile ab 2000
2C_112/2015 • 2C_1174/2014 • 2C_955/2015
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