Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-565/2014
Urteil vom 27. August 2014
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
A._______,(...),
vertreten durch lic. iur. Felix Barmettler,
Parteien
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2009 - 4. Quartal 2009;
Gegenstand
Umsatzbestimmung, Ermessenseinschätzung).
Sachverhalt:
A.
Die A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag u.a. den Betrieb von Sauna-Clubs. Sie ist seit dem 1. März 2009 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Die Steuerpflichtige betreibt in B._______ einen Sauna-Club mit dem Namen "C._______".
B.
Am 22. Juni 2012 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Sie überprüfte die Steuerperioden 1. Quartal 2009 bis 4. Quartal 2011 (Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011). Dabei stellte sie im Kontrollbericht u.a. fest, dass die deklarierten Umsätze aus erbrachten erotischen Dienstleistungen nicht mit den verbuchten abgestimmt und nicht alle steuerpflichtigen Einnahmen korrekt bzw. vollständig in der Buchhaltung deklariert worden seien. Mit der "Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. (...) / Verfügung" vom 8. August 2012 forderte die ESTV von der Steuerpflichtigen für die Periode vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 105'921.35.-- (7.6 % brutto; Steuerkorrektur zugunsten der ESTV) nach.
C.
Mit Eingabe vom 13. September 2012 erhob die Steuerpflichtige bei der ESTV Einsprache gegen die vorerwähnte "EM Nr. (...) / Verfügung" und beantragte, diese sowie die diesbezügliche Steuerforderung zugunsten der ESTV seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Eventualiter stellte die Steuerpflichtige den Antrag, die Steuernachforderung für das Jahr 2009 sei nach Vornahme ergänzender Abklärungen neu festzusetzen. Des Weiteren sei das Ergebnis der externen Kontrolle mit Kontrollbericht und die Einschätzungsakten für die Steuerperiode 2009 zur Einsichtnahme und Stellungnahme zu "editieren". Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die in ihrem Saunaclub tätigen Sexarbeiterinnen seien mehrwertsteuerlich als Selbständigerwerbende zu qualifizieren und die in Frage stehenden Umsätze seien deshalb von den Prostituierten zu versteuern.
D.
Nach einer ergänzenden Untersuchung hiess die ESTV mit "Einspracheentscheid" vom 18. Dezember 2013 die Einsprache teilweise gut und setzte die Steuernachforderung für die Steuerperioden 1. Quartal 2009 bis 4. Quartal 2009 auf Fr. 60'174.-- zuzüglich Verzugszins ab dem 15. Oktober 2009 fest. Die ESTV gab im Wesentlichen zu bedenken, die Umsätze aus den erotischen Dienstleistungen seien der Steuerpflichtigen zuzurechnen. Da diese die betreffenden Umsätze nicht verbucht habe, habe die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen müssen.
E.
Dagegen erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 3. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der "Einspracheentscheid" der ESTV vom 18. Dezember 2013 sei aufzuheben und die Steuernachforderung gemäss Dispositiv Ziffer 2 und 3 des angefochtenen "Einspracheentscheides" sei insoweit aufzuheben, als sie den Betrag von Fr. 5'095.25 übersteige. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin u.a. vor, die Sexarbeiterinnen würden ihr Gewerbe weder im Namen noch für Rechnung der Beschwerdeführerin ausüben; es läge kein Stellvertretungsverhältnis vor. Zudem würden die Prostituierten in anderen Rechtsgebieten (bspw. Sozialversicherungsrecht) als Selbständigerwerbende behandelt; der Dirnenlohn unterliege sodann der Gewinnsteuerpflicht. Ein Handeln für Rechnung der Beschwerdeführerin schliesse auch Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
F.
Die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz oder ESTV) beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2014, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen und der "Einspracheentscheid" vom 18. Dezember 2013 sei zu bestätigen.
G.
Mit Replik vom 20. Juni 2014 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Beschwerdevorbringen fest.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3
1.3.1 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. In materieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschriften auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, entstandenen Rechtsverhältnisse und erbrachten Leistungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
|
1 | Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
2 | Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht. |
3 | Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
|
1 | Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
2 | Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht. |
3 | Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. |
1.3.2 Demgegenüber findet das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren sofort Anwendung (Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
|
1 | Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
2 | Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. |
3 | Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
|
1 | Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
2 | Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. |
3 | Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist. |
|
1 | Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113 |
3 | Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2). |
4 | Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 71 Einreichung der Abrechnung - 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen. |
|
1 | Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen. |
2 | Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung - 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt. |
|
1 | Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt. |
2 | Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind. |
3 | Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen. |
4 | Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung. |
|
1 | Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung. |
2 | Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
|
1 | Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
2 | Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. |
3 | Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar. |
1.4 Im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung. |
|
1 | Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung. |
2 | Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
|
1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
1.5 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (sog. "antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 131 I 153 E. 3, mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 1.5, mit weiteren Hinweisen; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.144, mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG), sofern sie nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind. Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG).
2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbst-ständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Mehrwertsteuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 21 Abs. 2 aMWSTG).
2.2.1 Beim Begriff der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Wichtige Indizien für die selbständige Ausübung der Tätigkeit sind insbesondere das Handeln und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten, das Tragen des unternehmerischen Risikos (Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzunehmen oder nicht und diese selbständig organisieren zu können. Daneben können die Beschäftigung von Personal, die Vornahme erheblicher Investitionen, eigene Geschäftsräumlichkeiten, verschiedene und wechselnde Auftraggeber sowie die betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit eine Rolle spielen. Ob eine Tätigkeit im mehrwertsteuerlichen Sinn als selbständig oder unselbständig anzusehen ist, bestimmt sich stets aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlicher einschlägiger Faktoren (statt vieler: BGE 138 II 251 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_554/2010 vom 21. September 2011 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen).
2.2.2 Weitere - aber nicht allein ausschlaggebende - Indizien für die mehrwertsteuerliche Behandlung bilden ferner die Art der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Qualifikation einer Person als selbständig oder unselbständig im Zusammenhang mit den direkten Steuern (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2). Aufgrund der verschiedenen Zielsetzungen der einzelnen Rechtsgebiete können sich jedoch zwischen der Beurteilung nach mehrwertsteuerlichen Überlegungen und jener betreffend direkte Steuern bzw. Sozialversicherungsrecht Abweichungen ergeben. Es ist somit durchaus möglich, dass ein und dieselbe Person in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich eingestuft wird. Letztlich ist angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer der Begriff der Selbständigkeit eher weit zu verstehen (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.2 f., mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 115, 174 f.).
2.2.3 Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder nicht, ist nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit massgeblich, sondern nach konstanter Rechtsprechung auch dafür, ob er überhaupt als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer oder -empfänger zu gelten hat; das Handeln wird nämlich grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.4 und A 1989/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.2.4, mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Aussenauftritt i.w.S. als eines der Kriterien zur Prüfung der Frage der Selbständigkeit, welche ihrerseits als Voraussetzung der subjektiven Steuerpflicht gilt: Ralf Imstepf, Der mehrwertsteuerliche "Aussenauftritt", veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 82 S. 451 ff.). In wessen Namen aufgetreten wird, ist ferner von zentraler Bedeutung beim mehrwertsteuerlichen Stellvertretungstatbestand gemäss Art. 11 aMWSTG. Als blosser Vermittler einer Leistung gilt nur, wer diese ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen und dem Dritten zustande kommt (Abs. 1). Handelt bei einer Leistung der Vertreter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine mehrwertsteuerliche Leistung vor (Abs. 2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.4, mit weiteren Hinweisen).
2.3 Die Mehrwertsteuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger (oder ein Dritter für ihn) als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 33 Abs. 1 und 2 aMWSTG).
2.4 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil-, bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit Hinweisen; BVGE 2007/23 E. 2.3.2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen; ausführlich: Riedo, a.a.O., S. 112). Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer nicht nur bei der rechtlichen Qualifikation von Sachverhalten, sondern auch bei der Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen Begriffen Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003, veröffentlicht in: ASA 73 S. 565 ff. E. 3.2; BVGE 2007/23 E. 2.3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.4 und A 156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.3). Nicht entscheidend ist deshalb grundsätzlich, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis ausgestalten (Urteil des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).
2.5 Miteinander verbundene Leistungen sind mehrwertsteuerlich als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang zu betrachten, wenn sie wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinandergreifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden (sog. Gesamtleistung; vgl. Art. 36 Abs. 4 aMWSTG). Liegt eine Gesamtleistung vor, erfolgt die mehrwertsteuerliche Behandlung nach der für diese wesentlichen Eigenschaft, das heisst nach der Leistung, welche wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.5 und A 4206/2012 vom 13. März 2013 E. 2.5 mit Hinweis).
2.6 Die Mehrwertsteuersystematik ist grundsätzlich auf die Überwälzbarkeit der Steuer ausgerichtet (vgl. Art. 1 Abs. 2 aMWSTG). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass sich der Steuerpflichtige im Steuerjustizverfahren mit Erfolg mit dem Einwand gegen eine Steuernachforderung wehren kann, er könne die nacherhobene Steuer nicht mehr auf den Leistungsbezüger überwälzen. Denn aus dem Überwälzbarkeitsprinzip entsteht gegenüber dem Staat kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Überwälzung der Mehrwertsteuer, genauso wenig wie er kraft öffentlichen Rechts verpflichtet werden könnte, die Steuer zu überwälzen. Die Bezahlung rechtmässig erhobener Steuernachforderungen lässt sich somit nicht unter Hinweis auf die Unmöglichkeit der Überwälzung verweigern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom 11. März 2008 E. 3.4, mit Hinweis auf Riedo, a.a.O., S. 21; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.6, mit weiteren Hinweisen). Daran hat sich auch mit Inkrafttreten des MWSTG nichts geändert (vgl. zu Art. 1 Abs. 3 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
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1 | Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
2 | Als Mehrwertsteuer erhebt er: |
a | eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer); |
b | eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer); |
c | eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). |
3 | Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen: |
a | der Wettbewerbsneutralität; |
b | der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung; |
c | der Überwälzbarkeit. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
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1 | Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
2 | Als Mehrwertsteuer erhebt er: |
a | eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer); |
b | eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer); |
c | eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). |
3 | Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen: |
a | der Wettbewerbsneutralität; |
b | der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung; |
c | der Überwälzbarkeit. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 6 Steuerüberwälzung - 1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen. |
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1 | Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen. |
2 | Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig. |
2.7
2.7.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5312/2008 vom 19. Mai 2010 E. 2; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 421 ff.). Der Steuerpflichtige hat selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern. Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet auch, dass der Leistungserbringer für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung selbst verantwortlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2 und 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.3).
2.7.2 Zu den Obliegenheiten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbesondere auch die Buchführungspflicht. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 aMWSTG). Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmungen aufstellen (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 aMWSTG). Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im Herbst 1994 [herausgegeben im Frühling 1997]; als Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] danach herausgegeben per 1. Januar 2001 [und per 1. Januar 2008 herausgegeben als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer]) Gebrauch gemacht. In den - vorliegend einschlägigen - Wegleitungen 2001 und 2008 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (je Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (je Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können (sog. "Prüfspur"; vgl. je Rz. 890 und 893 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.3; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.4.1, mit weiteren Hinweisen und A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.7.2).
2.8
2.8.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). Diese Bestimmung ist auch heranzuziehen, falls mangels Aufzeichnungen - worunter nicht nur Geschäftsbücher im Sinne von Art. 58 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 6 Steuerüberwälzung - 1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen. |
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1 | Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen. |
2 | Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig. |
2.8.2 Art. 60 aMWSTG unterscheidet nach dem Ausgeführten zwei voneinander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessensveranlagung führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung (Konstellation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (statt vieler: BGE 105 Ib 181 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 2C_429/2009 vom 9. November 2009 E. 3 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1). Zweitens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellation 2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen, vorausgesetzt die kontrollierte Person ist nicht in der Lage, allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (zum Ganzen statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.5.2 und A 4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.5.2, mit Hinweisen).
2.9
2.9.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw. hinsichtlich der Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.6.1 und A 4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.1).
2.9.2 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, hat sie dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.3 und 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). In Betracht kommen Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung zu berücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.6.2 und A 4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.2, mit weiteren Hinweisen; Mollard, a.a.O., S. 530 ff.).
2.10 Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranlagung oder sei es für die Vornahme der Schätzung. Nach der Rechtsprechung ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich nicht zu beanstanden (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.8).
2.10.1 Erfahrungszahlen sind Ergebnisse, die aus zuverlässigen Buchhaltungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten statistisch verarbeitet werden. Sie sind keine Rechtssätze und auch keine Beweismittel (solange sie nicht z.B. durch ein Sachverständigengutachten erwiesen sind), die den Geschäftsbüchern gleichgestellt wären (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs [«dealing at arm's length»], veröffentlicht in: ASA 77 S. 658 ff., 665, 679, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.7.1).
2.10.2 Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienstverhältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen aber nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (Zweifel/Hunziker, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss über durchschnittliche Umsatzziffern geben, müssen sie breit abgestützt sein und sollten nebst der Betriebsstruktur und den regionalen Gegebenheiten auch die Betriebsgrösse berücksichtigen (Mollard, a.a.O., S. 553). Mit anderen Worten müssen sie aufgrund umfassender, repräsentativer, homogener und aktueller Stichproben gewonnen werden. Das verlangt, dass sie aufgrund einer genügenden Anzahl von Fällen ermittelt werden. Der Stichprobenumfang lässt sich nicht in einer absoluten Zahl bestimmen, welche für alle Branchen gültig wäre. Die Wahl der Stichproben darf nicht einseitig nur günstige oder ungünstige Verhältnisse betreffen. Sie muss alle Verhältnisse in angemessener Anzahl umfassen, um repräsentative Ergebnisse ermitteln zu können (BVGE 2009/60 E. 2.8.2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.7.2, mit weiteren Hinweisen).
2.10.3 Aus der Begründungspflicht folgt, dass die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person die Grundlagen der Erfahrungszahlen kundzugeben hat (Zweifel/Hunziker, a.a.O., S. 682 f., mit zahlreichen Hinweisen). Insbesondere hat die Behörde der steuerpflichtigen Person die Art und Weise, wie die Ermessensveranlagung zustande gekommen ist - umfassend auch die Zahlen und Erfahrungswerte -, bekannt zu geben. Sodann hat sie zu erläutern, dass die zum Vergleich herangezogenen Betriebe nicht nur der gleichen Branche entstammen wie das eingeschätzte (gegebenenfalls) steuerpflichtige Unternehmen, sondern auch in anderer Hinsicht vergleichbar sind, wie z.B. betreffend Standort, Betriebsgrösse, Kundenkreis usw. Nur so ist es der steuerpflichtigen Person möglich, die Veranlagung sachgerecht anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 3, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.7.3).
2.10.4 Da es sich bei Erfahrungszahlen prinzipiell um Durchschnittswerte handelt, dürfen sie im Einzelfall nicht lediglich in schematischer Weise angewendet werden. In Ausübung des pflichtgemässen Ermessens muss bei der Anwendung von Erfahrungszahlen deshalb deren Streubreite (zwischen Maximal- und Minimalwert) beachtet werden, wenn eine den individuellen Verhältnissen gerecht werdende Schätzung erfolgen soll (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in: ASA 52 S. 234 E. 4). Inwiefern die Verwaltung ihr Ermessen ausgeübt hat, ist in der Entscheidbegründung darzulegen (zum Ganzen: BVGE 2009/60 E. 2.8.4; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.7.4, mit weiteren Hinweisen).
2.11
2.11.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen "Einspracheentscheid" in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.11.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Vor-aussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation - als Rechts-frage - uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.8.2, mit weiteren Hinweisen). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (vgl. bereits Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3, ferner: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3).
2.11.3 Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung ist nach der allgemeinen Beweislastregel die ESTV beweisbelastet (E. 1.4). Sind die Voraussetzungen erfüllt und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung (E. 2.11.2) vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.5 und 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.8.3, mit weiteren Hinweisen). Weil das Ergebnis der Ermessensveranlagung selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3).
3.
Im vorliegenden Fall betrieb die Beschwerdeführerin in der hier massgebenden Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 den Sauna-Club "C._______" mit Restaurationsbetrieb. Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz bezahlten die Kunden einen Eintritt von Fr. 80.-- für den zeitlich unbegrenzten Zutritt zur Infrastruktur (Sauna, türkisches Bad und Jacuzzi), den Konsum alkoholfreier Getränke (ausser Red Bull) sowie die Benutzung diverser Gegenstände (wie z.B. Bademäntel, Handtücher und Badeschuhe). Ferner stellte die Beschwerdeführerin den in ihrem Club tätigen Sexarbeiterinnen gegen ein Eintrittsgeld von Fr. 80.-- die genannte Infrastruktur sowie getrennte Standardzimmer zur Verfügung. Für die Benutzung einer Luxussuite hatten die Kunden der Beschwerdeführerin zusätzlich einen Mittelwert der Preise der verschiedenen Angebote von Fr. 125.-- zu bezahlen.
Jeden Sonntag machte die Beschwerdeführerin ein Angebot, bei welchem die Kunden einen Betrag von Fr. 170.-- für den Eintritt, die Inanspruchnahme erotischer Dienstleistungen von einer der anwesenden Sexarbeiterinnen und einem Snack nach Wahl bezahlten. Gemäss Homepage der Beschwerdeführerin war an diesen Tagen für Besucher, welche nicht an der "Party" teilnehmen wollten, gegen ein Eintrittsgeld von Fr. 80.-- der normale Saunabetrieb zugänglich (Akten Vorinstanz, act. 14, Beilage 1, S. 3).
3.1
3.1.1 Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Selbständigkeit und die Bestimmung des mehrwertsteuerrechtlichen Leistungserbringers das Handeln im eigenen Namen und der Auftritt gegen aussen entscheidend (E. 2.2.1 und E. 2.2.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat in konstanter Rechtsprechung und so wiederum in seinem Urteil A 6180/2012 vom 3. September 2013 - in welchem die dortige Beschwerdeführerin durch den nämlichen Rechtsanwalt vertreten war, wie diejenige in diesem Verfahren - festgehalten, dass hierbei die Frage massgebend sei, wie das Erotikangebot für die Allgemeinheit, für einen neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt (E. 3.1.1 des Urteils, mit weiteren Hinweisen).
3.1.2 Dies kann im vorliegenden Fall im Einklang mit dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 in erster Linie gestützt auf die Homepage der Beschwerdeführerin beurteilt werden, auf welcher die Erotikdienstleistungen angeboten worden sind (www.[...].ch). Aktenkundig sind Ausdrucke des Internetauftritts vom Jahr 2013, 2011, 2010 und 2009 (Akten Vorinstanz, act. 14, Beilage 1).
Auf dem Ausdruck der Homepage aus dem Jahr 2013 wird u.a. mit einem "hit du dimanche" geworben, auf welchem sich neben dem Eintrittspreis von Fr. 170.-- und einer Zeitangabe auch der Vermerk befindet: "entrée + ½ heure avec une hôtesse + 1 snack au choix". Hierbei spricht ein Hinweis davon, dass "naturellement" auch der normale Eintritt von Fr. 80.--bezahlt werden könne.
Weiter wird jeden Montag und Dienstag mit "2 pour 1" mit dem Hinweis geworben, dass jeder Besucher, der einen Eintrittspreis von Fr. 80.-- bezahle, das nächste Mal ein Gratiseintritt erwarte. Sodann findet sich ein "Angebot", das jeden Dienstag und Samstag für einen "FKK" mit dem Vermerk wirbt: "toutes les hôtesses nues"; wobei ein weiteres jeden Mittwoch verspricht: "au bar, tournez la roue de fortune et gagnez un super prix!".
Ein älterer Ausdruck aus dem Jahr 2011 garantiert täglich 10 bis 15 anwesende "Girls" und ein weiterer Event am 30. September 2010 wirbt mit: "sexy costumes", "une nuit pleine de surprises...", "découvres nos charmantes hôtesses parées de leurs plus beaux costumes".
Auf allen Ausdrucken der Homepage sind - und dies ausschliesslich - die Adresse und die Telefonnummer des Clubs aufgeführt.
Nach den genannten Internetauftritten hat der Sauna-Club "C._______" die Erotikdienstleistungen im eigenen Namen angepriesen. Wie nicht erst im Urteil A 6180/2012 vom 3. September 2013 festgehalten - welches dem Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt ist -, trat damit der Club "C._______" für die Allgemeinheit, das heisst für einen neutralen Dritten, als Leistungserbringer der Erotikdienstleistungen auf. Zudem muss dies vorliegend umso mehr gelten, als auf den Ausdrucken der Homepage - wie erwähnt - nur die Adresse und die Telefonnummer des Sauna-Clubs angegeben sind. Auch hier enthält die Homepage nach den genannten Ausdrucken eine Unterrubrik "Girls", deren Inhalt - bis auf Fotos - nicht aktenkundig ist. Selbst wenn auch diese Unterrubrik Angaben enthalten sollte, welche dem Kunden eine direkte Kontaktaufnahme mit den Sexarbeiterinnen ohne Vermittlung durch die Beschwerdeführerin ermöglicht hätten, tritt auch hier nach aussen in erster Linie der Club als Anbieter der Sexdienstleistungen in Erscheinung. Gegen eine direkte Kontaktaufnahme spricht sodann die Aussage eines "Besuchers" des Clubs: "il me semble que les filles bougent beaucoup, alors il est difficile de retrouver les mêmes" (Akten Vorinstanz, act. 14, Beilage 2). Wie nicht erst im Urteil A 6180/2012 vom 3. September 2013 aufgezeigt, vermag auch vorliegend der Umstand, dass auf einem der Ausdrucke der Homepage Fotos einer Sexarbeiterin abgebildet sind und ihr Vorname bzw. Pseudonym festgehalten ist, nichts zu ändern (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_239/2008 vom 26. August 2008 E. 2.4 f.). Der Internetauftritt spricht damit im Einklang mit dem erwähnten Urteil A 6180/2012 vom 3. September 2013 gegen die mehrwertsteuerrechtliche Selbständigkeit der einzelnen Sexarbeiterinnen. Im Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor und wird auch nicht seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sich der relevante Inhalt der Homepage in der Zeit 2009 bis 2013 wesentlich verändert hat. Die Unterschiede zwischen den Ausdrucken erscheinen im Übrigen mit Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin gegenüber Dritten im eigenen Namen handelte und auftrat, nicht als entscheidend (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 3.1.2).
3.1.3 Sodann kann auch vorliegend nicht gesagt werden, die Sexarbeiterinnen handelten in völliger betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit: Die Beschwerdeführerin bietet u.a. jeden Sonntag neben dem Saunabetrieb den "hit du dimanche" an, bei welchem sie auch den jeweiligen Tarif festlegt (E. 3.1.2). Im Pauschalbetrag von Fr. 170.-- ist eine sexuelle Dienstleistungen von einer halben Stunde inbegriffen; die Sexarbeiterinnen können demnach die genauen Preise für die jeweils konkret erbrachten Leistungen nicht massgeblich mitbestimmen. Auch hier liegt die Vermutung nahe, dass der Preis gegenüber denjenigen im Einzelservice verbilligt ist; ein Einzeleintritt kostet bekanntlich Fr. 80.-- und eine sexuelle Dienstleistung von einer halben Stunde Fr. 130.--. Jedenfalls beeinträchtigt auch vorliegend die Preisvorgabe der Beschwerdeführerin die betriebswirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen. Hieran vermag auch die Ausführung der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 20. Juni 2014 (S. 4), der Betrag von Fr. 170.-- sei ordentlich als Einnahme und die Dienstleistung der Prostituierten als Dienstleistung entschädigt und als Aufwand verbucht worden, nichts zu ändern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 3.1.3; vgl. dazu ferner Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2008 und 2C_432/2008 vom 18. Februar 2009 E. 4.2 ff.).
Wie nicht erst im Urteil A 6180/2012 vom 3. September 2013 festgehalten, spricht nicht nur das gegen eine mehrwertsteuerliche Selbständigkeit der Sexarbeiterinnen, sondern auch der Umstand, dass sie in einer weitgehenden arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin stehen. Auch vorliegend sind es jeweils mehrere Frauen, welche die Infrastruktur und die weiteren Betriebsmittel gleichzeitig oder nacheinander für ihre Sexangebote nutzen. Zudem legt die Beschwerdeführerin die Öffnungszeiten des Sauna-Clubs bzw. u.a. die Dauer des "hit du dimanche" fest; Umfang und Zeitpunkt der Leistungserbringung der einzelnen Sexarbeiterinnen sind folglich direkt von der Belegungsdichte der Betriebsmittel der Beschwerdeführerin abhängig. Dementsprechend können die Frauen Leistungsumfang und -zeit nur bedingt frei wählen, da sich diese vielmehr nach Massgabe der betrieblichen Möglichkeiten und weitgehend auch der Bedürfnisse bzw. des Willens der Beschwerdeführerin bestimmen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2008, veröffentlicht in: ASA 77 S. 570 f. E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 3.1.3, mit weiteren Hinweisen). Die Sexarbeiterinnen haben sich auch im Sauna-Club "C._______" zwangsläufig einer entsprechenden betrieblichen Ordnung der Beschwerdeführerin zu unterziehen (vgl. detailliert: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 3.1.3 und A 1562/2006 vom 26. September 2008 E. 3.2.3, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_806/2008 vom 1. Juli 2009 E. 2.2.2).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Sexarbeiterinnen würden einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die sowohl einkommenssteuer- als auch sozialversicherungsrechtlich als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (Beschwerde, S. 7 f.).
Nicht erst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 zeigt auf, dass die Art der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und die Qualifikation einer Person als selbständig oder unselbständig im Zusammenhang mit den direkten Steuern zwar nicht unbedeutende, aber dennoch nicht allein ausschlaggebende Indizien für die mehrwertsteuerliche Behandlung bildeten. Es könnten sich somit Abweichungen zwischen der Beurteilung nach mehrwertsteuerlichen Überlegungen und jener betreffend Sozialversicherungsrecht bzw. direkten Steuern ergeben. Insbesondere aufgrund der verschiedenen Zielsetzungen dieser Rechtsgebiete sei es durchaus möglich, dass ein und dieselbe Person in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich eingestuft wird (wie bereits E. 2.2.2). Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der schon damals und vorliegend erneut in diesem Zusammenhang erwähnten Literatur; es kann darauf verwiesen werden (vgl. Beschwerde, S. 8; detailliert: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
Auch diesfalls vermag am Ausgang des vorliegenden Verfahrens eine allfällige sozialversicherungsrechtliche oder direktsteuerliche Selbständigkeit der Sexarbeiterinnen nichts zu ändern, da ebenfalls zu viel auf die mehrwertsteuerliche Zurechnung der fraglichen Dienstleistungen an die Beschwerdeführerin hindeutet (E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
3.3 Zusammenfassendist somit in Anwendung der einschlägigen gefestigten Rechtsprechung und damit im Einklang mit dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 festzuhalten, dass die durch die Sexarbeiterinnen erbrachten Dienstleistungen aufgrund des nach aussen sichtbaren Erscheinungsbildes einen in die Gesamtorganisation des Betriebs integrierten Zweig des Sauna-Clubs der Beschwerdeführerin bildeten. Sie bzw. der Club und die Sexarbeiterinnen erschienen als unternehmerische Einheit, wobei massgebend ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem Club nach aussen im eigenen Namen auftrat. Die Umsätze der Sexarbeiterinnen sind ihr mehrwertsteuerrechtlich zuzurechnen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_806/2008 vom 1. Juli 2009 E. 2.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 3.3).
4.
Es bleibt, auf die im Zusammenhang mit der Zurechnung vorgebrachten übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit diese nicht bereits durch die voranstehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizit widerlegt worden sind.
4.1 Wie bereits im zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 führenden Verfahren bringt der Vertreter der Beschwerdeführerin vor, es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistung und dem von den Sexarbeiterinnen vereinnahmten Entgelt bzw. dem von den Freiern bezahlten Dirnenlohn (Beschwerde, S. 9 f.).
Entscheidend ist, wie das Sexangebot für einen neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt (E. 2.2.1, E. 2.2.3 und E. 3.1.1). Unter diesem Blickwinkel erscheint - wie gezeigt - jeweils die Beschwerdeführerin als Anbieterin der sexuellen Dienstleistungen am Markt. Selbstverständlich vereinbart wohl auch vorliegend der Kunde letztlich mit der einzelnen Sexdienstleisterin die Einzelheiten der zu erbringenden Leistung. Auch ist davon auszugehen, dass das jeweilige Entgelt im Fall der Barzahlung direkt durch die Prostituierten gefordert und bezogen wurde, es sei denn, der Kunde nahm an einem "Angebot" wie dem "hit du dimanche" teil und habe den dafür zu entrichtenden (Gesamt-)Preis beim Eintritt bezahlt. Wie bereits im damaligen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 aufgezeigt - auf das der Vertreter der Beschwerdeführerin nicht eingeht -, vermögen diese Umstände jedoch das nach aussen vermittelte Gesamtbild nicht rechtswesentlich zu verändern, wonach die Beschwerdeführerin unter Zuhilfenahme der im Club anwesenden Damen als Leistungserbringerin auftrat. Auch hier unterlagen die Sexarbeiterinnen im Betrieb der Beschwerdeführerin der beschriebenen betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (E. 3.1.3). Diesfalls sind auch hier die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht Beteiligte des die Mehrwertsteuer auslösenden Leistungsaustauschverhältnisses sei (Beschwerde, S. 9 f.), nicht stichhaltig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).
4.2 Auch mit dem weiteren Vorbringen, die Sexdienstleistungen der Prostituierten im Sauna-Club der Beschwerdeführerin liessen sich nicht zusammen mit den Leistungen der Beschwerdeführerin als Gesamtleistung qualifizieren, hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 4.2 auseinandergesetzt. Als Begründung wird damals wie heute durch den Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht, es fehle nämlich insbesondere an einem Gesamtentgelt, wobei letztlich nicht alle Saunabesucher und -besucherinnen Sexdienstleistungen beanspruchen oder anbieten würden (Beschwerde, S. 12 ff.).
Wiederum muss aufgezeigt werden, dass die Zurechnung der Umsätze aus Erotikdienstleistungen zur Beschwerdeführerin nicht aufgrund einer Qualifikation ihrer erotischen und nicht erotischen Leistungen als Gesamtleistung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 aMWSTG (E. 2.5) erfolgt, sondern gestützt auf eine isolierte Betrachtung der Erotikdienstleistungen. Das erwähnte Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag dieser Zurechnung auch hier nicht den Boden zu entziehen.
4.3 Sodann bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, sie stehe mit den Freiern der Sexdienstleisterinnen in keinem Vertragsverhältnis; eine Überwälzung der widerrechtlich und ermessensweise ermittelten Umsätze der Sexdienstleisterinnen auf die Freier sei ihr verwehrt. Der angefochtene "Einspracheentscheid" verletze somit Art. 1 Abs. 2 aMWSTG (vgl. Replik, S. 5).
Wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 4.3 dargetan und hiervor in E. 3 ausgeführt, erschienen der Club und die Sexdienstleisterinnen als unternehmerische Einheit; die Umsätze der Prostituierten sind deshalb mehrwertsteuerrechtlich der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Gemäss dem in E. 2.6 Erwogenen kann sich auch vorliegend die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei die nachträgliche Überwälzung auf die Freier verwehrt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_806/2008 vom 1. Juli 2009 E. 2.2.3).
4.4 Ebenfalls hinsichtlich des geltend gemachten Arguments der Beschwerdeführerin, es liege weder ein direktes, noch ein indirektes Stellvertretungsverhältnis vor (Beschwerde S. 6 f.), kann grundsätzlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 4.4 verwiesen werden. Auch vorliegend kann sich von vornherein nicht die Frage nach einer allfälligen mehrwertsteuerlichen Stellvertretung durch die Beschwerdeführerin - ob nun in direkter (als blosse Vermittlerin) oder indirekter Form (E. 2.2.3) - stellen, weil es den Sexarbeiterinnen hinsichtlich der im Club der Beschwerdeführerin erbrachten sexuellen Dienstleistungen an der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit mangelt und die entsprechenden Umsätze der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1562/2006 vom 26. September 2008 E. 3.2.6).
4.5 Gleiches muss bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz bezichtige sie mit der Umsatzaufrechnung der Förderung der Prostitution (Beschwerde, S. 10 f.), gelten; denn auch hiermit hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 4.5 auseinandergesetzt. Wie bereits damals aufgezeigt, ist nicht entscheidend, wie die Gegebenheiten im Innenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Frauen allenfalls in strafrechtlicher Hinsicht zu qualifizieren wären; die mehrwertsteuerliche Selbständigkeit wird auch vorliegend den Sexarbeiterinnen nicht abgesprochen, weil auf sie ein unzulässiger Druck - welcher gemäss Rechtsprechung für die Strafbarkeit vorausgesetzt wird - ausgeübt worden wäre. Relevant ist, dass sie sich in die Organisation der Beschwerdeführerin einfügten und Letztere gegen aussen für die durch die Dienstleistungen der Frauen erzielten Umsätze als mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin in Erscheinung trat.
4.6 Erneut führt der Vertreter der Beschwerdeführerin ins Feld, durch die von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung eines Fremdumsatzes werde die Beschwerdeführerin angestiftet, die Sexarbeiterinnen zur Verletzung von Geschäftsgeheimnissen zu nötigen; dadurch werde der Tatbestand von Art. 6
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen - Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt. |
Gemäss Art. 6
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen - Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 7 Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen - Unlauter handelt insbesondere, wer Arbeitsbedingungen nicht einhält, die durch Rechtssatz oder Vertrag auch dem Mitbewerber auferlegt, oder berufs- oder ortsüblich sind. |
Die vorliegend fraglichen Umsätze aus Sexdienstleistungen waren der Beschwerdeführerin, soweit sie anlässlich des "hit du dimanche" erzielt wurden, ohne Weiteres bekannt (Fr. 170.-- pro Besucher). Insofern stehen somit keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Sexarbeiterinnen auf dem Spiel, welche die Beschwerdeführerin (namentlich gegenüber den Steuerbehörden) zu wahren hätte. Von solchen Geheimnissen kann indes auch nicht mit Bezug auf die übrigen, im Rahmen des "normalen" Saunabetriebes aufgrund von Sexdienstleistungen erzielten Umsätze ausgegangen werden. Wiederum wurde weder substantiiert noch ist aus den Akten ersichtlich, dass ein äusserlich aufgrund entsprechender Vorkehren erkennbarer Geheimhaltungswille der betroffenen Sexarbeiterinnen vorhanden war. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es lägen Verstösse gegen das Lauterkeits- und/oder Strafrecht vor, ist von vornherein unbegründet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 4.6, mit weiteren Hinweisen).
4.7 Unklar ist, ob der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Ausübung der Prostitution sei eine wirtschaftliche Tätigkeit, die unter dem Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit bzw. Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
4.8 Sodann rügt die Beschwerdeführerin - ohne dies freilich näher zu erläutern - die "willkürlich und gesetzeswidrig" vorgenommene Aufrechnung nicht erzielter Umsätze Dritter verletze die Institutsgarantie als Kerngehalt von Art. 26 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
4.8.1 Die Eigentumsgarantie als Institutsgarantie verpflichtet den Steuergesetzgeber, die bestehenden Vermögen der Steuerpflichtigen in ihrer Substanz zu bewahren und die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen zu erhalten. Im Abgabewesen bietet sie also lediglich Schutz gegen eine konfiskatorische Besteuerung, welche es dem Gemeinwesen verwehrt, den Abgabepflichtigen ihr privates Vermögen oder einzelne Vermögenskategorien durch übermässige Besteuerung nach und nach zu entziehen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird aber der Kerngehalt, die unantastbare Substanz des Eigentums, so eng umschrieben, dass z.B. eine Besteuerung, die vorübergehend das gesamte Einkommen und den Vermögensertrag des Steuerpflichtigen beansprucht, noch als zulässig erachtet wird. Wo die Grenze zwischen einer zulässigen steuerlichen Belastung und einem verfassungswidrigen konfiskatorischen Eingriff in das Eigentum zu ziehen ist, lässt sich nicht in allgemein gültiger Weise bestimmen, sondern hängt vom Steuersatz, der Bemessungsgrundlage, der Dauer der Massnahme, der relativen Tiefe des fiskalischen Eingriffs, der Kumulation mit anderen Abgaben sowie von der Möglichkeit der Überwälzung der Steuer ab (zum Ganzen: BGE 128 II 112 E. 10b/bb, BGE 106 Ia 342 E. 6a; BVGE 2007/23 E. 7.4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2043 und 2678).
Die rechtsanwendenden Behörden dürfen von einer klar formulierten Vorschrift des Bundesgesetzgebers, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, nicht abweichen (sog. "Anwendungsgebot"; Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
4.8.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Umsatzaufrechnung ein Unternehmen finanziell schwer treffen kann. Indes beruhen sowohl Bestand als auch Umfang der Umsatzaufrechnung auf klarer bundesgesetzlicher Grundlage, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz mit Blick auf das Anwendungsgebot von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
Wie bereits erwähnt (E. 2.2) ist mehrwertsteuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Auch die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer gemäss dem Selbstveranlagungsprinzip ist auf der Ebene der Bundesgesetze bzw. in Art. 46 f. aMWSTG verankert (E. 2.7.1). Sodann ergibt sich die Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen bzw. die Konstellationen, welche zu einer Ermessensveranlagung führen, insbesondere aus Art. 60 aMWSTG (E. 2.8.1 f.).
Von der im hier zu beurteilenden Fall einschlägigen bundesgesetzlichen Ordnung kann mangels Entschliessungsermessens der rechtsanwendenden Verwaltung, anders zu entscheiden, und aufgrund des Anwendungsgebotes von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
4.9 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das hiervor unter E. 3.1.3 erwähnte Urteil des Bundesgerichts 2C_806/2008 vom 1. Juli 2009 habe vorliegend keine präjudizielle Wirkung. Insbesondere der Hinweis des Bundesgerichts in dieser Entscheidung, der im entsprechenden Verfahren zu beurteilende Sachverhalt sei mit dem im bundesgerichtlichen Urteil 2C_426/2008 und 2C_432/2008 vom 18. Februar 2009 beurteilten Sachverhalt praktisch identisch, sei nicht einschlägig. In den Letzteren seien die Prostituierten nämlich für den Bordellbetreiber tätig gewesen, welcher das Entgelt der Freier einkassiert und den Prostituierten einen Prozentanteil ausbezahlt habe. Die Sexdienstleistungen anbietenden Besucherinnen des Sauna-Clubs der Beschwerdeführerin handelten aber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; auf die angeführten Urteile könne demnach nicht abgestellt werden (Beschwerde, S. 11 f.).
Erneut ist in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass vorliegend nicht zu klären ist, ob das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_806/2008 vom 1. Juli 2009 zu Recht von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der mit dem im Verfahren 2C_426/2008 bzw. 2C_432/2008 beurteilten weitgehend identisch ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 4.8).
Anzumerken ist schliesslich, dass vorliegend auch nichts gegen die Berücksichtigung des höchstrichterlichen Urteils 2C_426/2008 und 2C_432/2008 vom 18. Februar 2009 spricht. Zudem muss wiederum darauf hingewiesen werden, dass im genannten Urteil Umsätze aus erotischen Dienstleistungen - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - ohne Abstützung auf die Stellvertretungsregelung (damals Art. 10 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [aMWSTV, AS 1994 1464]) mehrwertsteuerlich dem Betreiber der Erotiketablissements zugerechnet wurden.
5.
Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Dienstleistungen der Sexarbeiterinnen in ihrem Sauna-Club in mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht als Leistungserbringerin zu betrachten ist. Hieran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin verlangten Abnahmen von Zeugenaussagen und die Durchführung eines Augenscheins nichts zu ändern. Für die hier zu beurteilende mehrwertsteuerliche Selbständigkeit der im Sauna-Club der Beschwerdeführerin erbrachten sexuellen Dienstleistungen bzw. der Zurechnung der entsprechenden Umsätze, ist es nicht entscheidend, ob die Sexarbeiterinnen auf eigenen Antrieb und ohne Anweisung handeln bzw. ob sie das Entgelt mit ihrem Freier individuell aushandeln. Die Anträge betreffen demnach - für das vorliegende Verfahren - nicht erhebliche Tatsachen. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (E. 1.5) kann das Bundesverwaltungsgericht deshalb auf die Einholung der betreffenden Zeugenaussagen bzw. auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten. Im Folgenden bleibt mithin noch, die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz vorgenommenen Ermessenseinschätzung des Umsatzes zu beurteilen.
5.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die von den Sexarbeiterinnen in ihrem Sauna-Club erzielten Umsätze nirgends in ihrer Buchhaltung erfasst hat. Demzufolge entsprechen die Buchhaltungsunterlagen nicht den gesetzlichen Anforderungen; sie sind nicht vollständig (E. 2.7.2). Unter diesen Umständen war die Vorinstanz dazu berechtigt und verpflichtet, den fraglichen Umsatz durch eine pflichtgemässe Schätzung zu ermitteln (E. 2.9.1 und E. 2.11.3). Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe als Clubbetreiberin keine Kenntnisse über die entsprechenden Umsätze der Sexarbeiterinnen (Beschwerde, S. 6) bzw. sei es ihr aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen (vgl. hierzu E. 3 und 4) verwehrt, die erzielten Umsätze festzustellen und eine ermessensweise Erfassung durch die Vorinstanz letztlich gesetzeswidrig (Beschwerde, S. 11), nichts zu ändern. Wie vorne aufgezeigt, sind der Beschwerdeführerin die betreffenden Umsätze mehrwertsteuerrechtlich zuzurechnen (E. 3.3), so dass sie diese als Ertrag zu verbuchen und darüber mit der ESTV abzurechnen hatte.
5.2
5.2.1 Die ESTV hat also eine pflichtgemässe Ermessenseinschätzung vorzunehmen. Dies bedeutet, dass ausreichend abgestützte und plausible Schätzungshilfen heranzuziehen sind, eine vernünftige sowie zweckmässige Schätzungsmethode angewendet werden muss und auf die Besonderheiten des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen ist (E. 2.9.2). Implizit zählt dazu auch, dass die vorgenommene Ermessenseinschätzung genügend begründet wird, da nur auf diese Weise nachvollzogen und geprüft werden kann, ob die Schätzung pflichtgemäss erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 3.7). Mit anderen Worten gilt es nun - mit der gebotenen Zurückhaltung - zu prüfen (vgl. vorn E. 2.11.3), ob eine Ermessensüberschreitung durch die Vorinstanz bei der fraglichen Schätzung erkennbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 5.2.1).
5.2.2 Die ESTV stützte sich bei der Berechnung des Umsatzes aus erotischen Dienstleistungen auf die durchschnittliche Zahl von Männerbesuchen im Jahr 2011 bei der Beschwerdeführerin, die zugleich eine Sexdienstleistung in einem Zimmer in Anspruch genommen haben. Zur Ermittlung dieser Zahl zog die Vorinstanz (I) die Bruttoeinnahmen aus den Eintritten gemäss der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin im Jahre 2011 heran, (II) dividierte dies durch das um die Mehrwertsteuer bereinigte Eintrittsgeld, (III) zog hiervon die (gestützt auf die im Internetauftritt im Jahr 2011 genannten anwesenden Sexarbeiterinnen) Anzahl Eintritte der Sexdienstleisterinnen während des Jahres 2011 ab, (IV) dividierte die Anzahl gemieteter Zimmer im Jahr 2011 durch dieses Zwischenresultat (Total Eintritte Herren [brutto]) und erhielt sodann die durchschnittliche Anzahl Besucher im Jahr 2011, die sowohl einen Eintritt als auch eine Sexdienstleistung in einem Zimmer in Anspruch genommen haben ("Einspracheentscheid", S. 16 f., E. 8.2.3 und Akten Vorinstanz, act. 11).
Dieses Ergebnis münzte die Vorinstanz auf das zu besteuernde Jahr 2009 um, indem sie (I) die Bruttoeinnahmen aus den Eintritten gemäss der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin im Jahre 2009 heranzog, hiervon (II) die (gestützt auf die im Internetauftritt im Jahr 2011 genannten anwesenden Sexarbeiterinnen) Einnahmen aus Eintritten der Sexdienstleisterinnen während eines Jahres abzog, (III) das Zwischenresultat durch den um die Mehrwertsteuer bereinigten Eintrittspreis dividierte und letztlich (IV) dieses Resultat mit dem Ergebnis aus dem Jahre 2011 multiplizierte ("Einspracheentscheid", S. 16 f., E. 8.2.3 und Akten Vorinstanz, act. 11).
Den Umsatz aus erotischen Dienstleistungen errechnete die Vorinstanz sodann, indem sie die resultierende Anzahl von Besuchern im Jahr 2009, die sowohl einen Eintritt in den Sauna-Club als auch eine Sexdienstleistung in einem Zimmer in Anspruch nahmen, mit dem von ihr aufgrund des Internetauftritts bzw. diverser Kommentare von Freiern durchschnittlich festgesetzten Preis für erotische Dienstleistungen von Fr. 121.-- (exkl. MWST) multiplizierte und mit dem Umsatz aus erotischen Dienstleistungen in einer Suite (Anzahl Suiten multipliziert mit dem durchschnittlich festgesetzten Preis für erotische Dienstleistungen von Fr. 121.--) addierte. Schliesslich zog die Vorinstanz vom Ergebnis die Summe der von den Sexdienstleisterinnen im entsprechenden Jahr bezahlten Eintrittsentgelte ab, weil dieser Betrag bereits in die Steuerbemessungsgrundlage geflossen sei. Dies ergibt nach Auffassung der Vorinstanz den nachzubesteuernden Umsatz aus erotischen Dienstleistungen der Prostituierten.
5.2.3
5.2.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, es sei willkürlich anzunehmen, dass die erbrachten erotischen Dienstleistungen mit einem Entgelt von Fr. 130.-- (inkl. MWST) abgegolten wurden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin beruft sich dabei - wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 5.2.3.1 - auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1562/2006 vom 26. September 2008 und macht geltend, in dieser Entscheidung sei man von einem durchschnittlichen Preis der erotischen Dienstleistungen von Fr. 115.-- ausgegangen (Beschwerde, S. 18). In der Replik vom 20. Juni 2014 führt er weiter aus, dass das von den Prostituierten erzielte Entgelt den willkürlich angenommenen Betrag von Fr. 130.-- wesentlich unterschreite, werde von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Diese setze sich des Weiteren auch nicht mit den ausdrücklich erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2013 auseinander (Replik, S. 5 f.).
Die ESTV führt aus, der Betrag von Fr. 130.-- (inkl. MWST) ergebe sich aus dem aktuellen Internetauftritt des Sauna-Clubs, wo für 30 Min. Fr. 130.--, für 60 Min. Fr. 260.-- bezahlt werden müsse (Akten Vorinstanz, act. 14, Beilage 1). Bezüglich der früheren Jahre habe sie auf die Informationen der Internetseite "(...).com" zurückgreifen können; nach den diversen Kommentaren habe für 30 Min. Fr. 120.--, für 60 Min. Fr. 240.-- bezahlt werden müssen (Akten Vorinstanz, act. 14, Beilage 2). Ein durchschnittlicher Preis von Fr. 130.-- inkl. MWST dürfte daher als sachgerecht erscheinen.
5.2.3.2 Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Schätzung auf Daten des Sauna-Clubs "C._______" der Beschwerdeführerin gestützt. Zudem haben diverse Kommentare von Besuchern zumindest den Betrag von Fr. 120.-- bestätigt, wohingegen einige sogar von Fr. 150.-- sprachen (Akten Vorinstanz, act. 14, Beilage 2).
Im von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1562/2006 vom 26. September 2008 E. 4.2.2.2 hatte das Gericht insbesondere ausgeführt, ein Ansatz von Fr. 115.-- netto als Durchschnittswert pro Kunde liege "im unteren Rahmen" der Preise für erotische Dienstleistungen, welche in ähnlich gelagerten, vom Gericht früher beurteilten Fällen vorgelegen hätten. Die vorliegende Abweichung von Fr. 6.-- bzw. rund 5 % zu dem Verfahren A 1562/2006 betreffenden Sachverhalt liegt in einem durchaus vertretbaren Bereich. Der vorliegend angewendete Ansatz von Fr. 130.-- (inkl. MWST) bzw. Fr. 121.-- (exkl. MWST) hält sich folglich an den Rahmen der Preise, welche das Gericht in der entsprechenden Erwägung als Vergleichszahlen für die Beurteilung des damaligen Ansatzes von Fr. 115.-- nannte. Auch war bei Letzterem davon die Rede, dass dieser Wert eher zu tief berechnet sei; zudem lässt sich der vorliegend angewendete Ansatz von Fr. 130.-- anhand des Internetauftritts und Aussagen der Freier begründen; stellt er doch einen Mittelwert von jenem des aktuellen Internetauftritts (Fr. 130.--) und dem durch einige Freier bestätigten Preis pro Dienstleistung (Fr. 150.-- bzw. Fr. 120.--) dar. Nicht zuletzt auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung (E. 2.11.2 und E. 5.2.1).
Auch in diesem Zusammenhang verlangt die Beschwerdeführerin die Abnahme von Zeugenaussagen und die Durchführung eines Augenscheins. Da die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (E. 1.5) auf die Einholung der betreffenden Zeugenaussagen bzw. auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden.
5.3 Die Vorinstanz hat vorliegend nach dem Gesagten mit dem hinreichend begründeten Ansatz von Fr. 130.-- pro Dienstleistung ihr pflichtgemässes Ermessen nicht überschritten. Schliesslich obliegt es nun - in Umkehr der Beweislast - der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist bzw. dass dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (E. 2.11.3).
5.3.1
5.3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz gehe bei ihrer Berechnung von einer willkürlichen und aktenwidrigen Annahme aus, seit der Betriebsöffnung im Frühjahr 2009 bestehe bis dato eine unveränderte, konstante Besucherfrequenz. Wie nämlich aus den Abschlüssen der Jahre 2009-2011 entnommen werden könne, hätten sich die Umsätze seit der Betriebsöffnung allmählich erhöht; aus den erzielten Zimmereinnahmen ab Mai 2011 (Zimmereinnahmen von 8 Monaten) auf identische Einnahmen im Jahr 2009 zu schliessen - obwohl der Betrieb damals eröffnet worden sei und sich somit in der Aufbauphase befunden habe -, sei eine pflichtwidrige, missbräuchliche Handhabung des Schätzungsermessens (Beschwerde, S. 16 f.).
Dem hält die Vorinstanz entgegen, gemäss Aussagen von zwei Besuchern sei der vorgängige Club im August 2008 geschlossen und der bestehende Club anfangs 2009 eröffnet worden; von einer Aufbauphase könne in diesem Wirtschaftsbereich nicht die Rede sein.
5.3.1.2 Die Beschwerdeführerin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen einer Ermessenstaxation auch zulässig ist, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.9.3, mit weiteren Hinweisen).
5.3.1.3 Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass sich gemäss den Abschlüssen der Jahre 2009-2011 (Akten Vorinstanz, act. 11, Beilagen) die Einnahmen aus Eintrittsgeldern erhöht haben. Entgegen ihrer Auffassung stützt sich die Vorinstanz jedoch bei den Einnahmen aus Eintrittsgeldern im Jahr 2009 nicht auf jene des Jahres 2011, sondern entnimmt diese der Bilanz 2009. Die Vorinstanz geht lediglich davon aus, dass 77 % der Sauna-Club-Besucher, welche einen Eintritt bezahlt, auch eine Sexdienstleistung beansprucht haben. Dieser Rückschluss aus dem Jahr 2011 ist nachvollziehbar und berücksichtigt sehr wohl die geringeren Eintrittseinnahmen des Jahres 2009 bzw. die Aufbauphase und den allfällig geringeren Bekanntheitsgrad; letztlich stammt die Zahl der Eintrittseinnahmen - wie gesagt - aus dem Abschluss des Jahres 2009. Mangels anderer stichhaltiger Beweismittel ist vorliegend keine Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Schätzung nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund muss, weil die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Unrichtigkeit der Schätzung trägt (E. 2.11.3), davon ausgegangen werden, dass die dem "Einspracheentscheid" zugrunde gelegte "Eintritt zahlende und gleichzeitig eine Sexdienstleistung beanspruchende Besucherfrequenz" von 77 % rechtskonform ist. Im Übrigen sind gewisse Fehlerquellen bzw. Unschärfen einer Schätzung grundsätzlich inhärent und es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, durch ordnungsgemäss geführte, vollständige Aufzeichnungen von vornherein Klarheit über sämtliche von ihr erzielten Einnahmen zu schaffen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2950/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4.2.2).
5.3.2
5.3.2.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, es resultiere insgesamt eine falsche Berechnung, da die Vorinstanz es unterlassen habe - nachdem sie die Drittumsätze der Sexdienstleisterinnen nach Massgabe der Zimmerbelegungen der Beschwerdeführerin aufgerechnet habe -, den bereits versteuerten Umsatz aus den Zimmermieteinnahmen als nicht steuerbarer Innenumsatz in Abzug zu bringen. Die ESTV habe im Jahr 2009 verbuchte Zimmereinnahmen von Fr. 248'176.50 [recte: Fr. 348'176.50] vom mutmasslich ermittelten Dirnenumsatz in Abzug gebracht, welcher vom aufgerechneten Innenumsatz abgezogen werden müsse; es resultiere somit ein Drittumsatz von Fr. 376'534.50 (Beschwerde, S. 20).
Die Vorinstanz entgegnet, sie habe dem Umstand, dass die Zimmermieteinnahmen vorliegend als Innenumsätze der Beschwerdeführerin zu betrachten sind, vollumfänglich Rechnung getragen. Lediglich die Zahlen an sich würden sich unterscheiden, da sie bei ihrer Neubeurteilung die Schätzung aufgrund der eingebrachten Unterlagen und Informationen hätte verfeinern können (Vernehmlassung, S. 5).
5.3.2.2 Die ESTV führte in der "EM Nr. (...) / Verfügung" vom 8. August 2012 (Akten Vorinstanz, act. 2, inkl. Beilage) aus, von den Einnahmen aus Erotikdienstleistungen in Höhe von Fr. 1'847'800.-- seien die geschätzten Einnahmen aus "Zimmermiete" von Fr. 348'176.50 in Abzug zu bringen, da sie bereits versteuert worden seien. Hieraus ergäben sich Einnahmen aus den Erotikdienstleistungen von Fr. 1'499'623.50 bzw. eine Steuernachforderung in Höhe von Fr. 105'921.35 (7.6 % brutto). Von dieser Berechnungsweise ist die Vorinstanz in ihrem "Einspracheentscheid" vom 18. Dezember 2013 nicht abgewichen. Sie ging dabei von Einnahmen aus Erotikdienstleistungen in Höhe von Fr. 991'111.-- aus und zog dabei die Einnahmen aus den Eintritten der Sexdienstleisterinnen im Jahr 2009 (entspricht der Zimmermiete, welche erst am 1. Mai 2011 eingeführt worden ist) in Höhe von Fr. 266'400.-- ab. Dies wiederum mit der Begründung, die Eintritte der Sexdienstleisterinnen müssten als Innenumsätze betrachtet werden und unterlägen nicht der Mehrwertsteuer; da sie aber bereits versteuert worden seien, müssten sie wieder gutgeschrieben werden. Daraus resultierten Einnahmen aus Erotikdienstleistungen in Höhe von Fr. 724'711.-- bzw. eine diesbezügliche Steuernachforderung von Fr. 55'078.-- (7.6 % netto). Ein erneuter Abzug des nicht mehr aktuellen Betrages von Fr. 348'176.50 (Fr. 266'400.-- wurden ja bereits abgezogen) ist folglich nicht angezeigt. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den Betrag von Fr. 348'176.50 nicht abgezogen.
5.4 Im Ergebnis misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung. Somit erweist sich der angefochtene "Einspracheentscheid" insgesamt als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'500.-- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
6.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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