Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4978/2012
Urteil vom 27. August 2013
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Besetzung Richter Markus Metz,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
A._______ AG, ...,
Parteien
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand MWST; Verjährung; vorbehaltlose Zahlung
(1/1998 - 1/2004).
Sachverhalt:
A.
In der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 12. August 2009 war die A._______ AG (Steuerpflichtige) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Seit dem 13. August 2009 bildet sie Teil der in diesem Register eingetragenen Mehrwertsteuergruppe «A._______ AG».
B.
Im Sommer 2004 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 1998 bis 1. Quartal 2004 (Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2004) durch. Daraus resultierten unter anderem die Nachbelastungen gemäss Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 215'633 vom 30. Juni 2004 betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 in der Höhe von Fr. 194'580.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins ab 30. April 2002 sowie gemäss EA Nr. 215'634, ebenfalls vom 30. Juni 2004, betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2004 in der Höhe von Fr. 240'027.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins ab 30. April 2002. Zur Begründung führte die ESTV hauptsächlich nicht deklarierten (baugewerblichen) Eigenverbrauch sowie nicht versteuerte Leistungen an.
C.
Am 9. Juli 2004 bezahlte die Steuerpflichtige die genannten Steuerschulden vorbehaltlos.
D.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 sowie vom 19. März 2010 an die ESTV beantragte die Steuerpflichtige, die Nachforderungen gemäss den erwähnten EA seien aufzuheben und es sei ihr der bereits einbezahlte Steuerbetrag zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten. Zur Begründung machte sie geltend, der baugewerbliche Eigenverbrauch sei zu Unrecht nachbelastet worden.
E.
Am 9. Juli 2010 teilte die ESTV der Steuerpflichtigen mit, die strittigen Nachbelastungen seien in Übereinstimmung mit der damals im Bereich des baugewerblichen Eigenverbrauchs geltenden Verwaltungspraxis erhoben worden. Die diesbezügliche Praxisänderung sei erst per 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Zudem habe die Steuerpflichtige die entsprechenden Beträge vorbehaltlos bezahlt, weshalb darauf ohnehin nicht mehr zurückgekommen werden könne. Im Weiteren seien die (angeblich) zurückzuerstattenden Steuern bereits verjährt.
F.
Am 15. August 2011 verlangte die Steuerpflichtige den Erlass einer anfechtbaren Verfügung in der Sache.
G.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 stellte die ESTV fest, die Nachbelastungen gemäss den strittigen EA Nr. 215'633 sowie Nr. 215'634 seien von der Steuerpflichtigen am 9. Juli 2004 vorbehaltlos bezahlt worden (Dispositiv Ziffer 1a). Eine Korrektur dieser beiden EA sei aufgrund des Ablaufs der fünfjährigen Verjährungsfrist nicht mehr möglich (Dispositiv Ziffer 1b). Aus den in Ziffer 1 des Dispositivs genannten Gründen werde auf das Gesuch der Steuerpflichtigen vom 15. August 2011 um Erlass einer Verfügung betreffend die materielle Begründetheit der fraglichen Nachbelastungen nicht eingetreten (Dispositiv Ziffer 2).
H.
Gegen diese Verfügung erhob die Steuerpflichtige am 13. September 2012 Einsprache bei der ESTV. Sie beantragt in prozessualer Hinsicht, die Einsprache sei als Sprungbeschwerde gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
I.
Mit Schreiben vom 20. September 2012 kam die ESTV dem Verfahrensantrag der Steuerpflichtigen nach und leitete die Einsprache als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2012 beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Sprungbeschwerde.
K.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
1.2 Ob das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der ihm als Sprungbeschwerde überwiesenen Einsprache vom 13. September 2012 gegen die Verfügung der ESTV vom 19. Juli 2012 auch in funktionaler Hinsicht zuständig ist, wird nachfolgend geklärt:
1.2.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmliche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1, BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwägung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1816).
1.2.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
1.2.3 Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2012 handelt es sich unbestrittenermassen um eine im Sinn von Art. 83 Abs. 4

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
1.3 In einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Entsprechend kann die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen (vgl. statt vieler: BGE 132 V 74 E. 1.1, BGE 124 II 499 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.2).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung könnte sich vorliegend - angesichts der Rügegründe der Beschwerdeführerin - die Frage stellen, ob auf deren materiellen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückerstattung der Steuer überhaupt einzutreten ist; dies zumal die Vorinstanz in Ziffer 2 des Dispositivs dieser Verfügung mit Bezug auf die Beurteilung der materiellen Begründetheit der strittigen Nachbelastungen formell auf ein Nichteintreten erkannt hat. Die Frage wäre zu bejahen. Die Vorinstanz hat nämlich in Dispositivziffer 1 zugleich festgestellt, die Beschwerdeführerin habe die fraglichen Steuerforderungen vorbehaltlos bezahlt und die geltend gemachten Rückerstattungsansprüche seien ohnehin auch bereits verjährt. Sie hat damit das Rückerstattungsgesuch der Beschwerdeführerin sinngemäss abgewiesen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob das Dispositiv der angefochtenen Verfügung unter formellen Gesichtspunkten überhaupt korrekt ist, bzw. ob die Vorinstanz das Steuerrückerstattungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht vielmehr formell hätte abweisen müssen.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Dieses löste das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) ab, das seinerseits per 1. Januar 2001 die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) ersetzte.
1.4.1 Nach Art. 112 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
1.4.2 Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
2.
2.1 Das Legalitätsprinzip beherrscht das Abgaberecht in einem umfassenden Sinn (vgl. BGE 138 V 32 E. 3.1.1, BGE 136 II 337 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3479/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.1.3). Zu den Abgaben des Bundes hält Art. 164 Abs. 1 Bst. d

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2.2 Soweit es um die Rückvergütung einer (gesetzlich nicht geschuldeten) Steuer geht, findet sich in den Steuergesetzen regelmässig keine positivrechtliche Norm. Dessen ungeachtet muss eine Rückerstattung der zu Unrecht erbrachten Steuerzahlung zulässig sein. Ausgangspunkt bildet der allgemeine öffentlich-rechtliche Grundsatz der Rückvergütung einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung (Art. 62 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR, SR 220] per analogiam; BGE 138 V 426 E. 5.1, BGE 135 II 274 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 760 ff.; Beusch, a.a.O., S. 62). Nach den vom Bundesgericht bereits im Bereich der einstigen Warenumsatzsteuer (WUST) entwickelten (BGE 102 Ib 45 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 2C_486/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.4, A.40/1982 vom 14. September 1984 E. 6, dieses veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 55 S. 62; Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1983, N 888 ff.) und praxisgemäss auch für die Mehrwertsteuer anwendbaren (Urteil des Bundesgerichts 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.3, 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.4.2 f., dieses veröffentlicht in: ASA 74 S. 666) Grundsätzen ist die Rückvergütung bezahlter Mehrwertsteuern möglich, wenn
(1.) die steuerpflichtige Person die Mehrwertsteuer aufgrund einer eigenen Abrechnung oder einer amtlichen Ergänzungsabrechnung, nicht jedoch aufgrund eines rechtkräftigen Steuerentscheids, entrichtet und dabei den ausdrücklichen Vorbehalt des Ausgangs des konkreten Steuerentscheidverfahrens oder der Vornahme einer allgemeinen Praxisänderung angebracht hat,
(2.) in der Folge das vorbehaltene Ereignis (Entscheid, Praxisänderung) eintritt und den Standpunkt der steuerpflichtigen Person bestätigt, womit die erbrachte Steuerzahlung rückblickend als Leistung einer Nichtschuld («rechtsgrundlos») gilt, und
(3.) die zurückzuerstattende Steuer noch nicht verjährt ist.
Die Zahlung unter Vorbehalt stellt sich damit als Leistung unter ausdrücklicher Bestreitung der Steuerpflicht dar. Sie dient dazu, den Lauf des Verzugszinses aufzuhalten. Aufgrund des Vorbehalts bleibt die durch die steuerpflichtige Person erstellte Abrechnung «hängig». Sie verweilt in der Schwebe, bis die ESTV das zu eröffnende Entscheidverfahren abgeschlossen hat, längstens aber bis zum Eintritt der Verjährung (Art. 49 f. aMWSTG; Art. 40 f. aMWSTV, die keine absolute Verjährung kennen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
2.3 Die Mehrwertsteuer folgt dem Prinzip der Selbstveranlagung (Art. 46 aMWSTG bzw. Art. 37 f. aMWSTV), wonach der steuerpflichtigen Person insbesondere die volle und alleinige Verantwortung für die richtige und vollständige mehrwertsteuerrechtliche Behandlung ihrer Geschäftsvorfälle obliegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.1). Als Folge dieses Prinzips hat die steuerpflichtige Person in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie die von ihr geschuldete Steuer vorbehaltlos entrichten will («paiement sans réserve»), oder ob sie, wenn sie mit der Rechtsanwendung bzw. der Praxis der ESTV im konkreten Fall nicht einverstanden sein sollte, dies nur unter Vorbehalt tun will («paiement sous réserve»). Sieht sie von einem Vorbehalt ab, ist die steuerpflichtige Person nach dem aMWSTG ebenso wie nach der aMWSTV an ihre vorbehaltlose Abrechnung gebunden. Mit der vorbehaltlosen Abrechnung bringt sie zum Ausdruck, sie sei bereit, die Steuer zu entrichten (Urteile des Bundesgerichts 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.4, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5, dieses veröffentlicht in: ASA 76 S. 627, 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.4.3.4, dieses veröffentlicht in: ASA 74 S. 666; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3075/2011 vom 30. Mai 2012 E. 3).
3.
Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die Nachbelastungen gemäss den fraglichen EA Nr. 215'633 sowie Nr. 215'634 seien nicht geschuldet. Sie habe diese Forderungen somit zu Unrecht bezahlt, weshalb ihr der entsprechende Betrag zurückzuerstatten sei.
3.1 Damit eine Rückvergütung möglich ist, ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem vorausgesetzt, dass die steuerpflichtige Person bei der Entrichtung der Steuer den ausdrücklichen Vorbehalt des Ausgangs des konkreten Steuerentscheidverfahrens oder der Vornahme einer allgemeinen Praxisänderung angebracht hat (E. 2.2). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bei der Bezahlung der betreffenden Nachbelastungen unbestrittenermassen keinen Vorbehalt gemacht. Damit brachte sie zum Ausdruck, dass sie im konkreten Fall die Rechtsanwendung durch die ESTV akzeptiert. An diese Erklärung ist sie - namentlich aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips (vgl. E. 2.3), aber auch des Verbots widersprüchlichen Verhaltens sowie aus Gründen der Rechtssicherheit - gebunden. Eine spezielle gesetzliche Regelung, die eine Rückerstattungsmöglichkeit im vorliegenden Fall auch ohne expliziten Vorbehalt vorsehen würde, besteht nicht. Die Feststellung der Vorinstanz, angesichts der vorbehaltlosen Zahlung der Mehrwertsteuer durch die Beschwerdeführerin scheide eine Steuerrückerstattung vorliegend aus, verletzt daher kein Bundesrecht. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die fraglichen Nachbelastungen nicht ohnehin materiell begründet oder bereits verjährt wären.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen:
3.2.1 So macht sie geltend, die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Rückvergütung vorbehaltlos bezahlter Mehrwertsteuern könne im Licht des in Art. 65 Abs. 5

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig. |
Die geltend gemachte Bestimmung besagt, dass die steuerpflichtige Person durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden darf, als dies für die Durchsetzung des MWSTG zwingend erforderlich ist. Der Grundsatz hat programmatischen Charakter. Er soll der ESTV als Leitlinie für den Vollzug des MWSTG im Einzelfall wie auch bei Praxisfestlegungen dienen (vgl. Botschaft zum MWSTG, Bundesblatt 2008, S. 6994). Zwar befindet sich die Norm im Kapitel «Allgemeine Verfahrensbestimmungen» des seit dem 1. Januar 2010 in Kraft stehenden MWSTG. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (E. 1.4.2). Die Frage danach, ob der Beschwerdeführerin die bezahlten Steuern zurückzuerstatten sind bzw. ob die betreffenden Nachbelastungen materiellrechtlich geschuldet sind oder ob die Beschwerdeführerin bei der Zahlung einen rechtsgenügenden Vorbehalt angebracht hat, ist nach Massgabe jener Bestimmungen zu entscheiden, die im Zeitraum des betroffenen Sachverhalts in Kraft standen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 3.1.2). Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist daher von vornherein nicht zielführend.
3.2.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die ESTV habe anlässlich der im Jahr 2009 bei ihr durchgeführten Mehrwertsteuerkontrolle die Fehlerhaftigkeit der fraglichen beiden EA festgestellt und hätte diese daher von Amtes wegen berichtigen müssen.
Auch dieses Argument verfängt nicht. Zunächst ist zu bemerken, dass sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, die fraglichen Steuerforderungen seien in Übereinstimmung mit ihrer im betroffenen Zeitraum geltenden Verwaltungspraxis erhoben worden. Selbst wenn die Vorinstanz der Ansicht sein sollte, dass die strittigen Nachbelastungen nach ihrer per 1. Januar 2005 geänderten (aktuellen) Praxis nicht (mehr) geschuldet wären und die frühere Praxis insofern "falsch" gewesen wäre, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten bzw. keinen Anspruch auf Steuerrückerstattung ableiten. Auch in dieser Beziehung ist vorliegend nämlich allein entscheidend, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Bezahlung der fraglichen Steuerforderungen keine Praxisänderung vorbehalten hat (E. 2.2). Ihr Vorbringen, «der Revisor der ESTV» habe ihr anlässlich eines Telefongesprächs vom 11. August 2009 kundgetan, er werde die Frage nach der materiellen Begründetheit der betreffenden Nachbelastungen seinen Vorgesetzten in Bern unterbreiten, vermag an dieser Sach- und Rechtslage nichts zu ändern.
3.2.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die betreffenden EA seien derart rechtsfehlerhaft, dass sie nichtig seien. Weil eine nichtige Anordnung einer Behörde als inexistent gelte, habe auch nie eine vorbehaltlose Zahlung im mehrwertsteuerlichen Sinn erfolgen können.
Ob bei der Frage nach der Rückerstattung bezahlter Mehrwertsteuern der Grad der Rechtsfehlerhaftigkeit der betroffenen Nachbelastung eine Rolle spielt, kann vorliegend offen gelassen werden. Die Beschwerdeführerin legt nämlich nicht dar noch ist ersichtlich, inwiefern sich die strittigen EA bzw. die diesbezüglichen Selbstveranlagungen (vorbehaltlosen Zahlungen) der Beschwerdeführerin als derart mangelhaft erweisen sollten, dass sie geradezu als nichtig bezeichnet werden müssten. Im Übrigen ist sie abermals darauf hinzuweisen, dass sie mit der vorbehaltlosen Steuerentrichtung ihre Zahlungspflicht für den jeweiligen Betrag festgestellt hat. Dieser braucht sich nicht notwendigerweise mit dem tatsächlich, von Gesetzes bzw. Verordnungs wegen geschuldeten Betrag zu decken. Aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts könnte die Beschwerdeführerin ihre vorbehaltlos geleisteten Zahlungen deshalb selbst dann nicht mit Erfolg zurückfordern, wenn tatsächlich feststehen würde, dass ihre Einverständniserklärung über das hinausging, was rechtlich geboten gewesen wäre. Ist die aus dem Selbstveranlagungsprinzip fliessende Bindungswirkung erst einmal eingetreten, erübrigen sich insoweit Fragen zur gesetzlichen Grundlage. Die steuerpflichtige Person trägt eine hohe Eigenverantwortung und namentlich das Risiko für die Richtigkeit ihrer Erklärungen.
4.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 8'700.-- sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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