Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-7157/2016

Abschreibungsentscheid
vom 27. Juni 2017

Einzelrichter Hans Urech,
Besetzung
Gerichtsschreiber Reto Finger.

A._______ Ltd.,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Fabrizio N. Campanile,
Parteien Rechtsanwalt, Advokatur Campanile,
Goldauerstrasse 8, 8006 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

EDA Direktion für Völkerrecht (DV),
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter
Personen im Zusammenhang mit der Ukraine.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Bundesrat am 26. Februar 2014 gestützt auf Art. 184 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 184 Beziehungen zum Ausland - 1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
1    Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
2    Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
3    Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
BV eine Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Ukraine (SR 946.231.176.7) erliess, welche am 28. Februar 2014 in Kraft trat,

dass die Verordnung die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vorsah, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen gemäss dem Anhang der Verordnung befanden,

dass Herr B._______ im Anhang dieser Verordnung genannt wurde, weshalb Bankkonten in der Schweiz, an denen er wirtschaftlich beteiligt war, gesperrt wurden,

dass die Bank Julius Bär & Co. AG am 5. März 2014 dem Departement für Äusseres EDA, Direktion Völkerrecht (nachfolgend: Vorinstanz), zwei Kontostämme meldete, an denen Herr B._______ wirtschaftlich berechtigt war: Das Stammkonto Nr. _______ von A._______ Ltd. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit einem Saldo von CHF _______ und das Stammkonto Nr. _______ der C._______ Inc. mit einem Substanzwert von USD _______,

dass ein Teil des Substanzwertes des Stammkontos der C._______ Inc. ein zu diesem Zeitpunkt in ihrem Depot eingelagertes und mit CHF _______ bewertetes Aktienzertifikat von 500 Namensaktien der Beschwerdeführerin darstellte,

dass die Beschwerdeführerin, welche in D._______ die Geschäftsliegenschaft "E._______" erworben hatte, zu je 50 % der C._______ Inc. und der F._______ Ltd. gehörten,

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 31. März 2014 die Bank Julius Bär & Co. AG ermächtigte, unter vierteljährlicher Vorlage der entsprechenden Belege für die Beschwerdeführerin die notwendigen Aktivitäten zur Geschäftsführung und zur normalen Verwaltung der Liegenschaft "E._______" trotz gesperrter Konten vorzunehmen,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 die Vorinstanz darüber informierte, ihre Aktionäre hätten sich zur Abwendung von weiterem Reputationsschaden darüber geeinigt, dass die C._______ Inc. ihre Anteile an der Beschwerdeführerin der F._______ Ltd. zu einem Betrag von CHF _______ überlassen wolle,

dass die Beschwerdeführerin in dem nämlichen Schreiben die Vorinstanz ersuchte, die Zahlung von CHF _______ von ihrem gesperrten Konto auf das Konto der G._______ Inc., an dem Herr B._______ ebenfalls wirtschaftlich berechtigt war, zu genehmigen,

dass sich dieser Betrag von CHF _______ aus Zahlungen gemäss dem Aktionärsbindungsvertrag und einem vereinbarten Kaufpreis wie folgt zusammensetzte: CHF _______ Rückzahlungen und Zinsen seit der Kontosperrung, CHF _______ Zinsen für das vierte Quartal 2015, CHF _______ Rückzahlung offener Darlehensbeträge, CHF _______ Kaufpreis für die 500 Namensaktien der Beschwerdeführerin, total CHF _______,

dass das Bundesamt für Justiz, Fachabteilung Rechtshilfe, mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 auf das Rechtshilfegesuch der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom 9. April 2015 und dessen Ergänzung vom 20. August 2015 unter anderem die Sperrung der Kontostämme der Beschwerdeführerin Nr. _______, der C._______ Inc. Nr. _______ und der G._______ Inc. Nr. _______ verfügte,

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Januar 2016 die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung aufforderte, den Kaufpreis in der Höhe von CHF _______ für die 500 Namensaktien detailliert zu begründen,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Januar 2016 den Kaufpreis damit erklärte, die C._______ Inc. habe den Vorteil einer schnellen und einmaligen Darlehensrückzahlung gesehen und habe eine Wertsteigerung der Aktien erzielen wollen, der Betrag sei einvernehmlich zwischen den Aktionären vereinbart worden,

dass die Vorinstanz am 5. Februar 2016 die Zahlung genehmigte und unter anderem verfügte:

"1. Die A._______ Ltd. wird ermächtigt, CHF _______ (Stand 31. Dezember 2015) von dem auf sie lautenden gesperrten Konto Nr. _______ bei der Bank Julius Bär in Zürich auf das Konto
der G._______ Inc. Nr. _______ (IBAN _______) bei derselben Bank zu überweisen.

2. Diese Bewilligung ist mit der Auflage verbunden, dass die A._______ Ltd. der Vorinstanz innerhalb von zehn Tagen nach der Transaktion die Belege für den Vermögenstransfer vorlegt (Auszug des Kontos Nr. _______ und des Kontos der G._______ Inc. Nr. _______ nach der Transaktion).

3.[...]

4.[...]

5.[...]",

dass das Bundesamt für Justiz, Fachabteilung Rechtshilfe, mit Schreiben vom 18. März 2016 dieser Zahlung von CHF _______ ebenfalls zustimmte,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Mai 2016 die
Vorinstanz um Aufhebung der Kontosperre mit der Begründung ersuchte, die F._______ Ltd. sei nun als einzige Aktionärin im Aktienbuch der Beschwerdeführerin eigetragen und Herr B._______ sei nicht mehr wirtschaftlich an ihr berechtigt,

dass die C._______ Inc. gleichentags die Vorinstanz unter anderem darum ersuchte, der physischen Auslieferung des fraglichen Aktienzertifikates aus ihrem Depot an die F._______ Ltd. zuzustimmen,

dass das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, mit Schreiben vom 7. Juli 2016 die Bank Julius Bär & Co. AG aufforderte, die Rückzahlung von CHF _______ auf das Stammkonto der Beschwerdeführerin Nr. _______ vorzunehmen und darauf hinwies, dass das im Depot der C._______ Inc. eingebuchte Aktienzertifikat nicht ausgebucht werden dürfe,

dass das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, diese Aufforderung damit begründete, aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass der Substanzwert des Stammkontos Nr. _______ der C._______ Inc. am 5. März 2014 aufgrund der Kontosperrung gemäss der Ukraine-Verordnung USD _______ betragen habe, am 23. Dezember 2015 aufgrund der zweiten, rechtshilfeweise erfolgten Kontosperre aber nur noch USD _______ (Stand vom 28. Dezember 2015),

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Juli und 22. August 2016 die Beschwerdeführerin aufforderte, zu dieser Verminderung des Substanzwertes Stellung zu nehmen und anregte, die Beschwerdeführerin möge auch eine Stellungnahme der Bank Julius Bär & Co. AG einholen,

dass die Beschwerdeführerin in ihren Antwortschreiben vom 20. Juli 2016 und 7. September 2016 erneut auf die Beteiligungsverhältnisse, den
Aktionärsbindungsvertrag, den vereinbarten Kaufpreis sowie auf die Stellungnahme der Bank Julius Bär & Co. AG vom 5. September 2016 verwies,

dass die Bank Julius Bär & Co. AG in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2016 ausführte, die Erstbewertung des eingelieferten Aktienzertifikates sei auf Basis des Kaufvertrages der Liegenschaft "E._______" vom 30. Mai 2012 erfolgt und habe den hälftigen Kaufpreis in der Höhe von CHF _______ betragen; die Regularien der Bank würden jedoch vorsehen, dass die Beschwerdeführerin innert 600 Tagen nach der Erstbewertung einen revidierten Jahresabschluss samt Bewertungsgutachten hätten liefern müssen, um weiterhin einen Preis für das Aktienzertifikat im Valoren-System führen zu können, ein regulärer Abschluss alleine - nur der habe damals vorgelegen - entspreche diesen Anforderungen nicht, weshalb die Bank ab April 2014 die Bewertung des Aktienzertifikates auf "nicht eruierbar" gestellt habe,

dass darauf die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 unter anderem verfügte:

"1. Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 5. Februar 2016 werden aufgehoben und durch folgende Ziff. 1 ersetzt: "1. Die Bank Julius Bär wird angewiesen, den Betrag von CHF _______ inkl. Zinsen (Stand am 31. Dezember 2015) vom Konto der G._______ Inc. Nr. _______ (IBAN _______) bei der Bank Julius Bär auf das weiterhin gesperrte Konto Nr. _______ der A._______ Ltd. bei derselben Bank zurück zu überweisen."

2.Die A._______ Ltd. hat der Vorinstanz innerhalb von zehn Tagen nach der Transaktion die Belege für den Vermögenstransfer vorzulegen. (Auszug des Kontos Nr. _______ der A._______ Ltd. und des Kontos Nr. _______ der G._______ Inc. nach der Transaktion),

3.[...]

4.[...]

5.[...]

6.[...]

7.[...]",

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. November 2016 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde erhob und folgende prozessuale Anträge stellte:

"1. Es sei die Bank Julius Bär & Co. AG, Bahnhofstrasse 36, 8001 Zürich, vorsorglich anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens gemäss materiellem Rechtsbegehren Nr. 1 den Betrag von CHF _______ inkl. Zinsen auf dem weiterhin gesperrten Konto der G._______ Inc. Nr. _______ (IBAN _______) zu belassen und nicht an die Beschwerdeführerin zurück zu überweisen.

2. Es sei der vorliegenden Beschwerde bezüglich Ziff. 1 und 2 des Dispositives der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2016 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Es sei aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes eine öffentliche Parteiverhandlung anzuordnen (Ziff. 3)",

dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. November 2016 superprovisorisch anordnete, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung und die vorsorgliche Massnahme hätten sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben und einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 35 000 festsetzte,

dass zu den prozessualen Anträgen gemäss Ziff. 1 und 2 der Beschwerde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen guthiess, den Antrag auf aufschiebende Wirkung jedoch abwies und der Vorinstanz Frist zur Stellungnahme in der Hauptsache ansetzte,

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Juni 2017 das Bundesverwaltungsgericht darauf hinwies, die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2016 werde in Wiedererwägung gezogen,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juni 2017 die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2016 aufhob,

dass das Verfahren damit durch die Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG), welcher Ansicht sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 6. Juni 2017 angeschlossen hat,

dass das Verfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGG),

dass gemäss Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat,

dass die Vorinstanz, welche vorliegend die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat, gemäss Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) von Verfahrenskosten befreit ist,

dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 35 000 der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückzuerstatten ist,

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE),

dass die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2017 eine Kostennote in der Höhe von CHF 43 726.50 und Spesen von CHF 1 311.80 ins Recht legte, wobei sie einen Stundensatz von CHF 450 geltend machte,

dass gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
i.V.m. Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE der notwendige Aufwand zu entschädigen ist,

dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 97,17 Stunden - insbesondere die 90.85 Stunden für die 46 Seiten umfassende Beschwerdeschrift vom 17. November 2016 - als zu hoch erscheint und der Aufwand für die Beschwerdefrist auf 70 Stunden zu reduzieren ist,

dass für die Berechnung von einem Aufwand von insgesamt 76.32 Stunden auszugehen ist,

dass der Stundensatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens CHF 200 und höchstens CHF 400 beträgt (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE) und dieser regulatorische Rahmen grundsätzlich auch nicht zu überschreiten ist, wobei innerhalb dieses Rahmens verschiedene Stundenansätze in der Schweiz hinzunehmen sind (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 216 ff. Rz. 4.75, 4.86),

dass der Stundensatz deshalb von CHF 450 auf CHF 400 zu reduzieren ist,

dass bei Streitigkeiten mit Vermögensinteressen das Anwaltshonorar nach Art. 10 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE aber angemessen erhöht werden kann, insbesondere bei einem hohen Streitwert (Philippe Weissenberger / Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,S. 1511, N 2 zu Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE),

dass das Anwaltshonorar von CHF 30 528 deshalb angemessen auf CHF 38 160 zu erhöhen ist (vgl. auch BVGE 2010/14 vom 13. Januar 2010, E. 8.2.2.),

dass die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 2. Juni 2017 zu der Parteientschädigung in Ziff. 6 und 7 sinngemäss ausführte, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht im Vorverfahren verletzt und die Meldung der Bank Julius Bär vom 5. März 2014 habe sich als falsch erwiesen, was bei der Kostenfestsetzung ebenfalls zu berücksichtigen sei,

dass aber die wesentlichen Sachverhaltsmerkmale und Beweismittel - insbesondere auch das Schreiben der Bank Julius Bär vom 5. September 2016 - vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung bei den Akten waren und die Meldung der nämlichen Bank vom 5. März 2014 für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht massgebend sein kann (Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
in Verbindung mit Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE),

dass der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung von CHF 38 160, zuzüglich Spesen von CHF 1 311.80, total CHF 39 471.80 zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 35 000 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückerstattet.

4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 39 471.80 (inkl. Barauslagen) zu bezahlen.

5.
Eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz.

6.
Dieser Entscheid geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. P.212.42-UKRAI - CBL/GCH;

Gerichtsurkunde, Beilage gemäss Ziff. 5)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Reto Finger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen Ziffern 1-3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerinnen in Händen haben, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 27. Juni 2017
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-7157/2016
Datum : 27. Juni 2017
Publiziert : 04. Juli 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Aussenhandel, Exportrisikogarantie, Investitionsrisikogarantie
Gegenstand : Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen im Zusammenhang mit der Ukraine


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 184
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 184 Beziehungen zum Ausland - 1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
1    Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
2    Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
3    Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
VGG: 23
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGKE: 5 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 58 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
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vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • kaufpreis • aktienzertifikat • verfahrenskosten • transaktion • ukraine • sperrung • tag • bundesamt für justiz • kostenvorschuss • beweismittel • innerhalb • aufschiebende wirkung • einzelrichter • beilage • eda • rechtsmittelbelehrung • vorsorgliche massnahme • gerichtsurkunde
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2010/14
BVGer
B-7157/2016