Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6357/2016

Urteil vom 27. Juni 2017

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Eva Schneeberger,

Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

A._______

Parteien vertreten durch Prof. Dr. Tomas Poledna, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Prüfungskommission Chiropraktik,

Vorinstanz.

Gegenstand Eidgenössische Prüfung in Chiropraktik 2016.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 31. August 2016 entschied die Prüfungskommission Chiropraktik des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend: Vorinstanz), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die eidgenössische Prüfung in Chiropraktik des Jahres 2016 nicht bestanden habe. Bei nicht bestandener eidgenössischer Prüfung seien nur die nicht bestandenen Einzelprüfungen (inklusive sämtliche darin enthaltenen Teilprüfungen) zu wiederholen (zum Begriff "Einzelprüfung" vgl. E. 3.1).

Aus der Verfügung ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die "Einzelprüfung 1: Wissen und Anwendung von Wissen" bestanden hat, während sie die "Einzelprüfung 2: Fertigkeiten (Praktische Prüfung)" (nachfolgend: CS-Prüfung [Clinical Skills-Prüfung]) nicht bestanden hat.

B.
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Prüfung in Chiropraktik 2016 sei als bestanden zu erklären. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, sie habe zwar 3 von 10 Posten nicht bestanden und damit das verlangte Minimum von 8 bestandenen Posten um einen Posten verfehlt, mit dieser Regelung werde jedoch ein Massstab angesetzt, der deutlich über den üblichen Wertungsmassstäben liege, da in der Regel 6 von 10 bestandenen Aufgaben für ein Bestehen reichten. Ein Grund für eine derart hohe Bestehenshürde sei nicht erkennbar. Zudem sei die Bewertungsmethodik ungeeignet, ein korrektes Bild ihrer Qualifikation zu zeichnen, da sie in vielen Bereichen brilliert habe und ihr Gesamtschnitt über der Bestehensgrenze liege. Insgesamt sei der Wertungsmassstab somit nicht geeignet zu prüfen, ob die Ausbildungsziele gemäss Prüfungsordnung erreicht worden seien.

Darüber hinaus hätten die Schauspieler ihr im Vergleich zu den anderen Geprüften, mit denen sie Rücksprache genommen habe, ungenügende
oder falsche Antworten gegeben und es fehlten Aufzeichnungen über die von den Schauspielern getätigten Antworten. Ferner seien ihre richtigen Antworten bei den strittigen Posten 1, 4 und 5 zum Teil nicht protokolliert worden und somit seien ihr Punkte unzutreffenderweise nicht gegeben worden bzw. die Benotung sei nicht richtig erfolgt.

C.

Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdeführerin habe zwar insgesamt eine genügende Punktzahl erreicht, aber in 3 von 10 Stationen ein ungenügendes Resultat erzielt, womit die Prüfung als nicht bestanden gelte. Die Herleitung und Festlegung dieser Bestehensgrenze erfolge ausschliesslich gestützt auf die Vorgaben und Richtlinien der Prüfungskommission Chiropraktik.

Zudem dürfe davon ausgegangen werden, dass die Examinierenden ihre Beurteilungen sorgfältig und korrekt vornähmen und ihre Markierungen/Bemerkungen in den Checklisten den Tatsachen entsprächen.

Den Schauspielpatienten (nachfolgend: SP) käme nur die im Rollenskript vorgesehene und trainierte passive Rolle zu, daher könnten sie die Anamnese nicht steuern bzw. beeinflussen.

Im Rahmen ihrer Vernehmlassung reichte die Vorinstanz neben den parteiöffentlichen Vorakten (Band 2: Blueprint, Vorgaben und Richtlinien der Prüfungskommission in Chiropraktik) auch ihrer Meinung nach nicht parteiöffentliche Dokumente ein (Band 1: Aufgabenstellung und Checklisten [Bewertung der Expertinnen und Experten] der CS-Prüfung).

D.

In der Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem in der Beschwerde gestellten formellen Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei das rechtliche Gehör zu gewähren, insbesondere seien ihr die Unterlagen bzw. Auskünfte gemäss einem Schreiben vom 23. September 2016 an die Vorinstanz zukommen zu lassen - namentlich Name und Ausbildung der Protokollführenden bei den einzelnen Stationen, Schema der Wertung der Aufgabenlösung der einzelnen Stationen, konkrete Wertungen der einzelnen Lösungen (je Station), schriftliche Fallinstruktion an die "Schauspieler" der einzelnen Stationen, Anweisungen an die Protokollführenden zur Protokollführung - und es sei ihr Frist zur Ergänzung ihrer Beschwerde einzuräumen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Beschwerdeeinreichung Einsicht in die Originalunterlagen der CS-Prüfung erhalten habe und dass die Akteneinsicht den anzuwendenden Kriterien bzw. der gängigen Praxis entsprach. Nachdem für die Bewertung der CS-Prüfung die Aufgabenstellungen und Checklisten massgebend seien, habe die Beschwerdeführerin alle entscheidrelevanten Akten konsultieren dürfen. Die von der Vorinstanz eingereichten Vorakten würden keine zusätzlichen Beweismittel enthalten und der Umfang der zu gewährenden Akteneinsicht sei somit nicht zu erweitern. Insoweit sich die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2016 zu den Punkten gemäss Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. September 2016 geäussert habe, werde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, ihre Beschwerde zu ergänzen.

E.

Mit ihrer Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2017 nimmt die Beschwerdeführerin nochmals zu den als ungenügend bewerteten Posten Stellung und kommt zum Schluss, sie sei nicht in den Genuss einer regulären Prüfung gekommen, da bei ihr die SP bei zwei von drei ungenügenden Posten versagt hätten. Zudem seien einige entscheidende Aussagen von ihr falsch bzw. nicht protokolliert und daher nicht positiv benotet worden.

F.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 erneuert die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und stellt sich auf den Standpunkt, es bestünden keine konkreten und belegten Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Durchführung der Prüfung und/oder eine offensichtliche Unterbewertung der Prüfungsleistungen.

G.

Der Schriftenwechsel wurde unter Vorbehalt allfälliger Instruktionsverfügungen und/oder Parteieingaben mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2017 abgeschlossen.

Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den untenstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 31. August 2016 stellt eine Verfügung dar (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Das Bundesverwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen, welche von eidgenössischen Kommissionen erlassen werden (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]), worunter die Vorinstanz fällt.

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Es ist auch nicht ihre Aufgabe, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person sozusagen zu wiederholen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und weicht nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, nicht zuletzt solange sie im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1-2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1; Urteil des BVGer B-6837/2014 vom 24. September 2015 E. 3; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 555 f).

Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde aber dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil des BVGer B-6837/2014 vom 24. September 2015 E. 3).

Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer B-6837/2014 vom 24. September 2015 E. 3).

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB auch im öffentlichen Recht bzw. im Bereich der Medizinalberufe Anwendung findet (vgl. Urteile des BVGer B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2 und B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Es hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer behaupteten Tatsache Rechte zu seinen Gunsten ableiten will.

3.

Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, mit mindestens 8 von 10 zu bestehenden Posten sei die Bestehensgrenze zu hoch angesetzt und die Bewertungsmethodik bzw. der Wertungsmassstab sei nicht geeignet, die Qualifikation der Kandidaten bzw. das Erreichen der Ausbildungsziele gemäss Prüfungsordnung zu prüfen.

3.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 14 Eidgenössische Prüfung - 1 Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
1    Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
2    In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden:
a  über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen; und
b  die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen.
des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 14 Eidgenössische Prüfung - 1 Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
1    Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
2    In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden:
a  über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen; und
b  die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen.
MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5 Struktur und Bewertung - 1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
1    Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
2    Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
3    Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist.
4    Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.14
5    ...15
der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5 Struktur und Bewertung - 1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
1    Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
2    Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
3    Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist.
4    Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.14
5    ...15
und 3
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5 Struktur und Bewertung - 1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
1    Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
2    Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
3    Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist.
4    Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.14
5    ...15
Prüfungsverordnung MedBG).

Gemäss Art. 4 Abs. 1
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 4
Prüfungsverordnung MedBG regelt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Grundsätze und Einzelheiten der verschiedenen Prüfungsformen. Die Einzelheiten zur strukturierten praktischen Prüfung, der Prüfungsform der CS-Prüfung, sind im 2. Kapitel, 3. Abschnitt der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 (Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32) geregelt. Nach Art. 12
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 12 Begriff - Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere Aufgaben umfassen.
Prüfungsformenverordnung besteht die strukturierte praktische Prüfung aus verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Diese können mehrere Aufgaben umfassen. Die Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen.

3.2 Die Vorinstanz erlässt gestützt auf Art. 7 Abs. 4 Bst. a
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 7 Prüfungskommissionen - 1 Der Bundesrat setzt für jeden universitären Medizinalberuf nach Anhörung der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Ausbildungsinstitutionen eine Prüfungskommission ein, in der jede Ausbildungsinstitution vertreten ist.
1    Der Bundesrat setzt für jeden universitären Medizinalberuf nach Anhörung der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Ausbildungsinstitutionen eine Prüfungskommission ein, in der jede Ausbildungsinstitution vertreten ist.
2    Er wählt auf Antrag des EDI für jede Prüfungskommission eine Präsidentin oder einen Präsidenten und weitere vier bis acht Mitglieder.
3    Die Prüfungskommissionen stellen in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsinstitutionen der universitären Medizinalberufe die Vorbereitung und die Durchführung der eidgenössischen Prüfung sicher. Sie vertreten dabei die Interessen der Eidgenossenschaft.
4    Die Prüfungskommissionen haben folgende Aufgaben:
a  Sie erarbeiten einen Vorschlag über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidgenössischen Prüfung zuhanden der MEBEKO, Ressort Ausbildung.
b  Sie bereiten in Zusammenarbeit mit der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die eidgenössische Prüfung vor.
c  Sie bestimmen die Personen, die an den Prüfungsstandorten die Durchführung der eidgenössischen Prüfung sicherstellen (Standortverantwortliche).
d  Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Anpassungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12a Absatz 2 vor.
e  Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Richtlinien zur Durchführung der eidgenössischen Prüfungen vor.
f  Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Examinatorinnen und Examinatoren zur Wahl vor.
g  ...
und e der Prüfungsverordnung MedBG jährlich sowohl Vorgaben über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung (nachfolgend: Vorgaben 2016) als auch Richtlinien zur Durchführung der eidgenössischen Prüfung in Chiropraktik (nachfolgend: Richtlinien 2016), die von der Medizinalberufekommission (MEBEKO) genehmigt werden. Zudem präzisiert die Vorinstanz in der Vernehmlassung, dass die Fälle bzw. Stationen der CS-Prüfung in einem aufwändigen, iterativen Prozess entwickelt würden. So beinhalteten die einzelnen Schritte folgende Elemente: Die Themen für die Fallerstellung würden anhand des Schweizerischen Lernzielkatalogs Chiropraktik ausgewählt, wobei vor allem Probleme ausgesucht würden, die häufig sind und/oder eine korrekte und rasche Diagnose und Therapie erforderten, Fallautoren (klinische Experten) erarbeiteten eine Rohfassung einer Aufgabenstellung, diese werde von einem methodologischen Experten kritisch kommentiert und anschliessend durch den Fallautor, einen zweiten klinischen und einen methodologischen Experten überarbeitet, in einem Workshop werde danach ein Rollenspiel mit SP und Simulationskandidaten durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Aufgabenstellung klar und die Beurteilungskriterien relevant seien und schliesslich würde die CS-Aufgabenstellung dem Reviewboard - bestehend aus Mitgliedern der Vorinstanz und klinischen Experten - zur Beurteilung vorgelegt, wobei der Fokus auf der Aufgabenstellung und den Beurteilungskriterien liege und die inhaltliche Korrektheit, Stufengerechtigkeit und Relevanz beurteilt werde.

Die einzelnen Beurteilungskriterien einer Station würden durch den Fallautor mit Punkten gewichtet, gleich wie dieser auch die Bereiche Anamnese, Status und Management (ASM) gewichte, wobei der Bereich ASM insgesamt ein Gewicht von 90 % und der vierte zu beurteilende Bereich Kommunikation ein Gewicht von 10 % habe. Die Gewichtungen würden anlässlich der Sitzung des Reviewboards validiert. Die Punktezahl pro Station berechne sich entsprechend der Gewichtung als Summe über die beiden Bereiche ASM und Kommunikation. Jede Station trage gleich viel zum Gesamtergebnis bei, wobei sich das Punktetotal der CS-Prüfung aus dem Mittelwert über die an den 10 Stationen erreichte Punktzahl berechne.

Die Bestehensvoraussetzung für jeden einzelnen Posten werde von Fachexperten vorgängig inhaltsbasiert ermittelt, wobei die Globalurteile pro Station nicht einfliessen, sondern lediglich die erreichte Punktezahl ausschlaggebend sei. Über die definitive Bestehensvoraussetzung entscheide die Vorinstanz nach Auswertung der Prüfung. Die CS-Prüfung gelte als bestanden, wenn, kumulativ, höchstens zwei Stationen als ungenügend bewertet würden und die Gesamtpunktzahl aller Stationen mindestens der Bestehensgrenze entspreche, welche die Vorinstanz für das Examen 2016 auf 55.3 Punkte angesetzt habe.

Die Beurteilung der Kandidatenleistung, so die Vorinstanz weiter, durch 10 unabhängige Prüfende in 10 unterschiedlichen Situationen stelle eine zuverlässige Beurteilung der Kandidaten sicher. Diese Prüfungsmethodik in Kombination mit dem mehrstufigen Prüfungsinhalts-Entwicklungsprozess stelle sicher, dass die Kandidaten anhand von relevanten und stufengerechten Problemstellungen unter vergleichbaren Bedingungen beurteilt würden.

3.3 Die Beschwerdeführerin hat die Prüfung nicht bestanden, weil ihre Leistung an drei Stationen als ungenügend bewertet worden ist und für das Bestehen der Prüfung höchstens zwei Stationen als ungenügend bewertet werden dürfen. Inwieweit diese Bewertungsmethodik bzw. dieser Wertungsmassstab nicht geeignet sein soll, die Qualifikation bzw. das Erreichen der Ausbildungsziele zu prüfen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Hinweises auf die Bestehensgrenze, wonach das Bestehen von 6 Stationen ausreichend sein sollte, nicht substantiiert dargelegt.

Die Bestehensvoraussetzung, gemäss welcher die Leistungen an höchstens 2 Stationen als ungenügend bewertet sein dürfen, ist in Ziffer 4.4 der Vorgaben 2016 in Verbindung mit Ziffer 4.2.2 der Richtlinien 2016 explizit geregelt. Die Festlegung der Anzahl Stationen, die ungenügend sein dürfen, steht somit im Ermessen der Prüfungskommission als Richtliniengeber und Verantwortlicher für die Vorgaben 2016. Dabei gilt es festzuhalten, dass es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht unüblich ist, an praktischen bzw. mündlichen Prüfungen neben der Erreichung einer minimalen Gesamtpunktzahl auch Vorgaben zu machen, wie viele "Stationen" als bestanden gewertet werden müssen. Beispielhaft sei neben der eidgenössischen Prüfung in Pharmazie (vgl. Vorgaben der Prüfungskommission Pharmazie über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Pharmazie N. 4.3.2, https://www.bag.admin.ch/ bag/ de/home/themen/berufe-im-gesundheitswesen/medizinalberufe/ eidgenoessische -pruefungen-universitaerer-medizinalberufe/ eidgenoessische- pruefung-in-pharmazie.html, abgerufen am 27. Juni 2017) die Anwaltsprüfung im Kanton St. Gallen erwähnt, wonach für das Bestehen der mündlichen Prüfung neben dem Erreichen einer gewissen Gesamtpunktzahl unter anderem vorausgesetzt wird, dass nicht mehr als ein Prüfungsblock mit einer Note 4 oder tiefer bewertet wird, wobei 7 Prüfungsblöcke bestehen und die Beurteilung anhand einer 10er Skala erfolgt (vgl. Bewertungsrichtlinien Anwaltsprüfung, http://www.gerichte.sg.ch/home/gericht/Kantonsgericht_SG/aktuelles/mitteilungen/richtlinien_bewertung.html, abgerufen am 27. Juni 2017). Mit einer derartigen Bewertungsmethodik wird sichergestellt, dass die Kandidaten nicht nur Spezialwissen in einigen Gebieten aufweisen, sondern über möglichst breite Kenntnisse verfügen. Insbesondere im Bereich der Medizinalberufe ist ein derartiger Wertungsmassstab, auch aus gesundheitspolizeilichen Gründen, sinnvoll. So ist es notwendig, dass ein Chiropraktiker nicht nur in einigen Spezialgebieten hervorragende Kenntnisse hat, sondern sein Wissen in einem möglichst breiten Spektrum einsetzen kann, da nicht vorauszusehen ist, welche Beschwerden ein Patient hat. Dementsprechend scheint es legitim, neben der minimal erforderlichen Gesamtpunktzahl ein Kriterium zu schaffen, mit dem das Spektrum gemessen wird, in dem die angewendeten Kompetenzen genügend sind. Dieses Kriterium, die Anzahl der zu bestehenden Stationen, tiefer anzusetzen, wie dies die Beschwerdeführerin will, würde nicht nur der soeben dargestellten Logik, sondern auch dem in Art. 8 Bst. b
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 8 Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktik - Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktik:
a  kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand;
b  beherrschen die Diagnose und die Behandlung der häufigen und der dringlich zu behandelnden Gesundheitsstörungen und Krankheiten in ihrem Berufsfeld;
c  sind fähig, mit Heilmitteln fach-, umweltgerecht und wirtschaftlich umzugehen;
d  erkennen die für benachbarte Berufsfelder relevanten Krankheitsbilder und passen ihr Vorgehen den übergeordneten Problemstellungen an;
e  können die Befunde und deren Interpretation zusammenfassen und mitteilen;
f  verstehen gesundheitliche Probleme ganzheitlich und erfassen dabei insbesondere die physischen, psychischen, sozialen, rechtlichen, ökonomischen, kulturellen und ökologischen Faktoren und Auswirkungen und beziehen diese in die Lösung der gesundheitlichen Probleme auf individueller und Gemeinschaftsebene ein;
g  verstehen Patientinnen und Patienten individuell und in ihrem sozialen Umfeld und gehen auf ihre Anliegen sowie auf diejenigen ihrer Angehörigen ein;
h  setzen sich für die menschliche Gesundheit ein, indem sie beratend tätig sind und die erforderlichen präventiven und gesundheitsfördernden Massnahmen in ihrem Berufsfeld treffen;
i  respektieren die Würde und die Autonomie des Menschen, kennen die Begründungsweisen der Ethik, sind vertraut mit den ethischen Problemen ihres Berufsfeldes und lassen sich in ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit von ethischen Grundsätzen zum Wohl der Menschen leiten;
j  haben angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin;
k  sind mit den Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen in der medizinischen Grundversorgung vertraut und kennen die zentrale Bedeutung und Funktion der Hausarztmedizin.
MedBG festgehaltenen Ziel nicht gerecht werden. Demnach müssen Absolventen des Studiums der Chiropraktik nämlich ohne inhaltliche
Einschränkung die Diagnose und die Behandlung der häufigen und der dringlich zu behandelnden Gesundheitsstörungen und Krankheiten in ihrem Berufsfeld beherrschen. In diesem Zusammenhang führt die Vorinstanz aus - was von Beschwerdeführerin nicht bestritten wird -, dass an der CS-Prüfung vor allem Probleme ausgewählt würden, die häufig sind und/oder eine korrekte und rasche Diagnose und Therapie erforderten. Vor diesem Hintergrund liegt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nahe, die Bestehenshürde tiefer anzusetzen und die Anforderungen an die Kandidaten zu verringern. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz neben dem Erreichen des Gesamtschnitts kumulativ voraussetzt, dass mindestens 8 von 10 Posten bestanden werden müssen.

Im Übrigen legt die Vorinstanz die Bewertungsmethodik bzw. den Wertungsmassstab in Kombination mit den publizierten Vorgaben 2016 und Richtlinien 2016 ausführlich dar und es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass sie damit ihre Kompetenzen bzw. ihr Ermessen überschreitet. Auch ist mit dem Vorgehen der Vorinstanz sichergestellt, dass die Prüfung sowie deren Auswertung nach einem strukturierten und standardisierten Verfahren ablauft und so gestaltet ist, dass geprüft werden kann, ob der Kandidat über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügt, die zur Ausübung des Berufs notwendig sind bzw. für erforderliche Weiterbildungen vorausgesetzt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 14 Eidgenössische Prüfung - 1 Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
1    Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
2    In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden:
a  über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen; und
b  die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen.
MedBG).

3.4 Die Rüge betreffend Bewertungsmethodik bzw. Wertungsmassstab erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

4.
Ferner rügt die Beschwerdeführerin, zum Teil richtige Antworten seien bei den strittigen Posten 1, 4 und 5 nicht protokolliert worden und somit seien ihr Punkte unzutreffenderweise nicht gegeben worden bzw. die Benotung sei nicht richtig erfolgt.

4.1 An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. Die Prüfungskommission legt für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat (Art. 14 Abs. 2
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 14 Formales - 1 Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
1    Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
2    An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person.
3    Die Prüfungskommissionen legen für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat.
und 3
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 14 Formales - 1 Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
1    Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
2    An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person.
3    Die Prüfungskommissionen legen für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat.
Prüfungsformenverordnung).

Grundsätzlich ist es Sache der Beschwerdeführerin, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass sie in ausreichendem Ausmass über die erforderlichen Kompetenzen verfügt. Im Rechtsmittelverfahren obliegt es ihr, anhand objektiver, substantiierter und überzeugender Argumente sowie den entsprechenden Beweismitteln konkret darzulegen, dass sie diese Prüfungsleistung tatsächlich erbracht hat und inwieweit die Examinatoren zu hohe Anforderungen gestellt haben, das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist oder die Leistung offensichtlich unterbewertet wurde. Es reicht daher nicht aus, sich im Rahmen einer Beschwerde einfach auf die pauschale Behauptung zu beschränken, eine Checkliste bzw. die Bewertung auf selbiger sei (in welchem Umfang auch immer) "falsch", ohne diese Behauptung eingehend zu begründen oder zu belegen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2010/21 E. 5.1). Bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung der vorliegenden Art ist der geforderte Nachweis naturgemäss schwer zu erbringen. Diese Schwierigkeit führt indessen nicht dazu, dass sich an der in E. 2 dargestellten Beweislastregel etwas ändert, noch können den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Bestätigungen und Zeugnissen irgendeinen Beweiswert in Bezug auf die Frage zugemessen werden, ob sie an der CS-Prüfung eine genügende Leistung erbracht hat oder nicht (vgl. Urteil des BVGer B-6837/2014 vom 24. September 2015 E. 6.3).

Im Übrigen ist es notorisch, dass die Erinnerungsleistungen bezüglich Prüfungsdetails einerseits mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Prüfungstag abnehmen und andererseits durch den Prüfungsstress zusätzlich beeinträchtigt werden. Erfahrungsgemäss können in diesem Zusammenhang insbesondere auch spätere Akteneinsichten zu trügerischen Erinnerungsverzerrungen führen. Gerade auch aus diesem Grund kommt Beweismitteln wie Checklisten eine grosse Bedeutung zu, haben sie doch in Echtzeit bzw. zumindest sehr zeitnah die Prüfungsantworten festzuhalten (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 14 Formales - 1 Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
1    Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
2    An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person.
3    Die Prüfungskommissionen legen für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat.
Prüfungsformenverordnung). Es erscheint nicht willkürlich, wenn vor diesem Hintergrund den ausgefüllten Checklisten eine höhere Beweiskraft zugemessen wird als dem Erinnerungsvermögen der beschwerdeführenden Person Wochen nach der Prüfung (vgl. Urteil des BVGer B-6512/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5.2).

Grundsätzlich wird auch davon ausgegangen, dass die Prüfungsexperten in der Lage sind, ihre Beurteilung kritisch zu hinterfragen. Solange die Beurteilung (auch nachträglich) nachvollziehbar begründet wird und ein Beschwerdeführer nicht konkret und überzeugend darlegt, dass und inwiefern sich diese Begründung als unhaltbar erweist, greift das Bundesverwaltungsgericht nicht ein (vgl. auch E. 4.2; BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteil des BVGer B-6837/2014 vom 24. September 2015 E. 3).

4.2 Neben fachlichen Einwänden betreffend passive Beweglichkeit (Posten 1, Status, Kriterium 2d) und neurologische Untersuchung bei Posten 1 stellt sich die Beschwerdeführerin bezüglich folgender Kriterien auf den Standpunkt, die Bewertung auf den Checklisten sei falsch:

-Anforderung Röntgenuntersuchung (Posten 1, Management, Kriterium 1a);

- Auslösendes Ereignis, Trauma (Posten 4, Anamnese, Kriterium 2);

- Persönliche Anamnese (Posten 4, Anamnese, Kriterium 6);

- Überweisung des Patienten (Posten 4, Management, Kriterium 2a);

- Handschmerzen (Posten 5, Anamnese, Kriterium 2);

- Begleitsymptome (Posten 5, Anamnese, Kriterien 3 - 6);

- Klinische Untersuchung der Hand/des Handgelenks (Posten 5, Status,
Kriterium 2c);

- Überweisung an Rheumatologen/Hausarzt (Posten 5, Management,
Kriterium 2);

- Kommunikation (Posten 5, Kommunikation, Kriterien 1 - 4).

In fachlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, die passive Beweglichkeit (Posten 1, Status, Kriterium 2d) werde im praktischen Umfeld nicht routinemässig geprüft. Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, die passive Beweglichkeit hätte bereits während der klinischen Untersuchung geprüft werden müssen, zumal Alter des SP, Grund der Konsultation und Anamnese bereits die Vermutung in die korrekte Richtung gelenkt hätten. Hinsichtlich neurologischer Untersuchung bei Posten 1, welche die Beschwerdeführerin durchgeführt hat, ist sie der Ansicht, eine Untersuchung ohne Neurologie sei inkomplett und sie habe ohnehin nur die auf den Beschwerdebereich zurückzuführende Neurologie untersucht. Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich hingegen auf den Standpunkt, die Kandidatin verliere mit der neurologischen Untersuchung bei einem nicht-radikulären Problem unnötig Zeit und sei daher angewiesen worden, problemorientiert vorzugehen. Aufgrund der begründeten, anderslautenden Ansichten der Vorinstanz rechtfertigt es sich nicht, die Bewertung dieser beiden "fachlichen" Themenkreise abzuändern, insbesondere angesichts des der Vorinstanz zukommenden fachlichen Ermessens (vgl. E. 2.1).

Hinsichtlich der angeblich falschen Bewertungen auf den Checklisten macht die Beschwerdeführerin Folgendes geltend: Bezüglich nicht angeforderter Röntgenuntersuchung (Posten 1, Management, Kriterium 1a) stellt sie sich auf den Standpunkt, diese sei angefordert worden, während der Examinator in den Bemerkungen ausdrücklich festhält, die Anforderung sei erst nach dem Klingelton erfolgt. Ebenso bringt die Beschwerdeführerin in Bezug auf Posten 4 vor, sie hätte entgegen der Bewertung auf der Checkliste nach auslösendem Ereignis (Posten 4, Anamnese, Kriterium 2) und im Rahmen der persönlichen Anamnese nach Traumen, Operationen, Unfällen, Krankheiten und früheren Beschwerden ähnlichen Charakters gefragt (Posten 4, Anamnese, Kriterium 6), gleich wie sie auch den Patienten zum Hausarzt überwiesen habe (Posten 4, Management, Kriterium 2a). Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe im Rahmen der Anamnese nach Handschmerzen gefragt (Posten 5, Anamnese, Kriterium 2), wird durch die Checkliste nicht bestätigt, auf der festgehalten worden ist, dass im Zusammenhang mit Handschmerzen nach keinem relevanten Merkmal (Beginn, Art des Auftretens, Lokalisation, VAS, Charakter, lindernden Faktoren, verschlimmernden Faktoren und Tagesverlauf) gefragt worden sei.

Betreffend all dieser soeben erwähnten Kriterien unterlässt es die Beschwerdeführerin, ihre Ansichten über die pauschalen Behauptungen hinaus, sie hätte die betreffenden Kriterien erfüllt, weiter zu untermauern. Das in der Beschwerdeergänzung neu eingebrachte Argument, die Beschwerdeführerin habe drei Merkwörter (Old Carts, Manbad und Sapfsat) gebildet, welche sichergestellt hätten, dass sie den Patienten alle wichtigen Fragen stellte, reicht als nähere Begründung bzw. als Beweis für die angeblich falsch ausgefüllten Checklisten nicht aus.

Bezüglich den zuvor erwähnten Handschmerzen bei Posten 5 räumt die Beschwerdeführerin ferner ein, sie habe den Abklärungsvorgang nach initialer Verneinung der Handsymptome durch den SP nicht weitergeführt. Damit ist nicht zu beanstanden ist, dass der Experte die Kriterien Begleitsymptome (Posten 5, Anamnese, Kriterien 3 - 6) und die klinische Untersuchung der Hand/des Handgelenks betreffend "Bewegungsumfang aktiv" (Posten 5, Status, Kriterium 2c) auf der Checkliste nicht als vollständig erfüllt bewertet hat. Hinsichtlich Überweisung an den Rheumatologen/Hausarzt (Posten 5, Management, Kriterium 2) begnügt sich die Beschwerdeführerin damit, in der Beschwerde auf eine Zusammenstellung der Punkte ihrerseits zu verweisen, ohne dass sie irgendwelche Ausführungen dazu macht. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewertung der Kommunikation bei Posten 5 (Kriterien 1 - 4) vor, sie habe der Patientin sehr genau und aufmerksam zugehört, sei auf ihre Gefühle eingegangen und habe während des Untersuchs jeden Schritt erklärt und das Prozedere besprochen. Mit diesen Ausführungen belegt sie jedoch nicht, dass die Bewertung auf der Checkliste falsch ist bzw. dass der Experte das Eingehen auf die Gefühle und Bedürfnisse der Patientin/des Patienten, die Struktur, den verbalen Ausdruck und den nonverbalen Ausdruck offensichtlich zu tief bewertet hat.

Insgesamt rechtfertigt sich daher nach dem Gesagten nicht, die Bewertungen der von der Beschwerdeführerin als falsch taxierten Kriterien abzuändern, nachdem für die jeweilige Auffassung der Beschwerdeführerin keine weiteren Hinweise sprechen und die Bewertungen der Examinatoren nicht offensichtlich unhaltbar, sondern nachvollziehbar sind. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin gemäss eingereichtem Screenshot eines Word-Dokuments, das über den Inhalt der Aufzeichnungen aber keine Auskunft gibt, unmittelbar im Anschluss an die Prüfung Notizen zum Prüfungsablauf gemacht hat. Die eigentlichen Notizen, die noch vor der Prüfungseinsicht erstellt wurden und somit als Hinweis für die Auffassung der Beschwerdeführerin möglicherweise hätten dienlich sein können, reichte sie jedoch nicht ein und es kann daher gestützt darauf ohnehin nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Damit sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin entweder zu pauschal und zu wenig substantiiert und/oder, soweit Aussage gegen Aussage steht, greift die Beweislastregel zu ihrem Nachteil.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Examinatoren - gemäss nicht bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz - über den genauen Aufbau der aufgabenspezifischen Checklisten informiert und in deren Anwendung instruiert worden sind, womit eine gewisse Gewährleistung für das korrekte Ausfüllen einhergeht. Nicht zu hören ist sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, die Aufmerksamkeit der Experten habe nachgelassen, weil sie sieben bis acht Stunden Prüfungen abgenommen hätten. Es handelt sich dabei um eine reine Mutmassung, die nicht genügt und mit der keine Rechtsverletzung gerügt wird bzw. ersichtlich ist, gleich wie auch der Hinweis der Vorinstanz überzeugt, wonach die Prüfungszeit einem Arbeitstag entspreche (08.30 bis 15.30 Uhr) und für genügend Pausen gesorgt gewesen sei (10.00 bis 10.15 Uhr, 11.45 bis 12.15 Uhr und 13.45 bis 14.00 Uhr).

Ferner macht die Beschwerdeführerin bezüglich der Punktevergabe auch noch geltend, beim Posten 1 hätte für die Anamnese die volle Punktzahl gegeben werden sollen, da bei allen Unterpunkten jeweils die volle Punktzahl erreicht worden sei. Sie verkennt dabei allerdings, dass der Punkt 6 "Anamnese insgesamt" trotz Verwendung des Begriffs "insgesamt" ein eigener Unterpunkt, ein eigenes Beurteilungskriterium darstellt, bei dem beurteilt wird, ob ein problemorientierter, roter Faden erkennbar ist. Dieses Kriterium wurde mit "sufficient" und nicht mit "good" bewertet, weshalb sie im Rahmen der Anamnese nicht die volle Punktzahl erreicht hat. Letztendlich ist auch ihr Einwand betreffend Anhebung der Globalurteile unbeachtlich, da diese nicht in die Bewertung mit einfliessen und für das Bestehen eines Postens nicht ausschlaggebend sind und somit auch eine Anhebung nicht zu einer anderen Bewertung führen würde.

4.3 Zusammenfassend ist die Punktevergabe und die Bewertung bzw. Benotung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.

5.

Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung bei den Posten 4 und 5, weil die SP ihr im Vergleich zu anderen Kandidaten andere Antworten gegeben hätten.

5.1 Eine Station kann praktische Aufgaben mit echten oder standardisierten Patienten oder Modellen umfassen (Art. 13 Abs. 1
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 13 Aufgabentypen - 1 Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus praktischen Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patientinnen und Patienten oder Modellen.
1    Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus praktischen Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patientinnen und Patienten oder Modellen.
2    Die Examinierenden können eine schriftliche oder mündliche Berichterstattung verlangen und allenfalls eine mündliche Befragung anschliessen.
3    Der Einsatz von Medien zur Präsentation von Fragen und Aufgaben ist zulässig.
Prüfungsformenverordnung). Die SP werden für ihre Rollen trainiert (Richtlinie 2016 N. 2.2).

Erfahrungsgemäss sind Aussagen von anderen Kandidierenden zum Prüfungsverlauf jeweils kritisch zu hinterfragen, zumal diese keinerlei Rückschlüsse auf die jeweilige Bewertung des entsprechenden Kriteriums beim betreffenden Kandidierenden ermöglichen, dies insbesondere auch nicht hinsichtlich allfälliger erfolgter Hilfestellungen oder Ähnlichem. Eine Benachteiligung ist daher anhand zusätzlicher objektiver, substantiierter und überzeugender Argumente sowie allfällig vorhandenen entsprechenden Beweismitteln darzulegen (vgl. Urteil des BVGer B-6512/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5.1).

5.2 In der Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin alle entscheidrelevanten Akten konsultieren durfte. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Antworten der SP nicht dokumentiert sind. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die SP gemäss den von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz vorgängig durch die Prüfenden trainiert werden. Da die SP in ihrer Reaktion auf Fragen der Kandidaten nach dem Gesagten nicht frei in ihrer Entscheidung sind, sondern nach einem Skript vorgehen, das sie trainiert haben, macht es auch kaum Sinn, ihre Antworten zu protokollieren. Bei einem allfälligen Abweichen vom Skript hat der Examinator ohnehin die Möglichkeit, korrigierend einzugreifen und entsprechendes Verhalten auf der Checkliste zu vermerken. Vor dem dargestellten Hintergrund ist somit nicht zu beanstanden, dass die Antworten der SP nicht systematisch protokolliert werden.

Die Aussage der Beschwerdeführerin in Bezug auf Posten 4, der SP habe ihr im Vergleich zu anderen Kandidaten keinen kolikartigen Schmerz, kein "Kommen und Gehen", sondern einen permanenten Schmerzen beschrieben, wird durch keine weiteren Anhaltspunkte gestützt. Mit Ausnahme des Angebots einer Parteibefragung bzw. des Angebots in der Beschwerdeergänzung die Mutter und den Freund der Beschwerdeführerin zu befragen, werden keine Beweismittel vorgelegt. Die angebotenen Befragungen brächten jedoch keine weiteren Erkenntnisse, weshalb darauf zu verzichten ist, insbesondere weil die Mutter und der Freund der Beschwerdeführerin nahe stehen und sie nicht geltend macht, dass die Mutter und der Freund an der Prüfung anwesend gewesen seien und ein Vergleich der jeweiligen Antworten der SP möglich sei. Auch das angeblich unkooperative Verhalten des SP bei Posten 4 wird nicht durch Beweismittel untermauert, gleich wie die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch nicht aufzeigt, inwiefern das Verhalten des SP sie gegenüber anderen Kandidaten tatsächlich benachteiligt bzw. auf welche Weise sich der SP bei anderen Kandidaten kooperativer verhalten haben soll. Auch bei Posten 5 macht die Beschwerdeführerin geltend, der SP hätte nur bei anderen Kandidaten im Rahmen der Anamnese von Handbeschwerden erzählt, stützt die Aussage aber nicht mit weiteren Beweismitteln oder Argumenten ab. Auch das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte wörtliche Zitat des SP: "Jetzt wo Sie an den Händen drücken, fällt mir ein, dass ich seit geraumer Zeit Beschwerden an den Händen habe", schliesst nicht aus, dass der SP im Rahmen der Anamnese nicht nach Handschmerzen gefragt worden ist, sondern könnte entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vielmehr darauf hinweisen, dass zumindest zuvor nicht über Handschmerzen geredet wurde. Im Übrigen würde auch die Tatsache, dass eine Diagnose bzw. eine Untersuchung mit dem SP besprochen oder durchgeführt wurde, noch nichts darüber aussagen, ob dies auch korrekt und vollständig erfolgt ist und die Vergabe der vollen Punktzahl rechtfertigte. Insgesamt kann die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht überzeugend darlegen, dass sie willkürlich oder offensichtlich unterbewertet wurde oder dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt wurden, so dass auch eine Ungleichbehandlung nicht nachgewiesen ist, zumal auf den Checklisten jeder Hinweis auf ein vom Skript abweichendes Verhalten der SP bzw. auf eine Ungleichbehandlung fehlt. Neben den gegenteiligen Indizien, welche die Darstellung der Beschwerdeführerin in Zweifel ziehen, besteht, soweit reine Behauptungen hinsichtlich des Verhaltens der SP vorliegen, welche weder durch die Checklisten noch auf andere Weise abgestützt sind, auch eine ähnliche
Situation wie im Fall der Beweislosigkeit, deren Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen hat.

5.3 Insgesamt dringt die Beschwerdeführerin damit mit ihrer Rüge, die SP hätten sie im Vergleich zu anderen Kandidaten ungleich behandelt, nicht durch.

6.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden auf Fr. 1'500.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen:

Beschwerdebeilagen zurück);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 712.0001.0004-314; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

Versand: 29. Juni 2017
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-6357/2016
Date : 27. Juni 2017
Published : 06. Juli 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Medizinalberufe
Subject : Eidgenössische Prüfung in Chiropraktik 2016


Legislation register
BGG: 83
MedBG: 8  14
Prüfungsformenverordnung: 12  13  14
Prüfungsverordnung MedBG: 4  5  7
VGG: 31  33  37
VGKE: 1  7
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
ZGB: 8
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