Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-627/2014

Urteil vom 27. Juni 2014

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller,

Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

A._______,geboren (...),

dessen Ehefrau

B._______,geboren (...),

und deren Kind

C._______,geboren (...),
Parteien
Türkei,

alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,

Rechtsberatung & -Vertretung,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am 16. April 2012 in die Schweiz, wo sie am 18. April 2012 um Asyl nachsuchten.

B.
Sie wurden am 8. Mai 2012 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 2. Dezember 2013 statt.

Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche damit, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) aus einer kurdischen Familie stamme die revolutionäres Gedankengut vertrete. Ende 2011 sei er verhaftet und misshandelt worden, und man habe gegen ihn ein Strafverfahren wegen Unterstützung einer verbotenen Organisation eingeleitet. Seit seiner Ausreise werde nun behördlich nach ihm gesucht.

Als Beweismittel wurden anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechende Polizei- und Gerichtsakten, vier Internet-Auszüge sowie verschiedene Arztberichte eingereicht.

C.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 (Eröffnung am 8. Januar 2014) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet.

D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Asyl- und Wegweisungspunkt) sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (SR 142.31) ersucht.

Als Beweismittel wurden diverse Auszüge aus dem Internet, eine Fürsorgebestätigung sowie Auszüge aus der bereits eingereichten Anklageschrift eingereicht.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und setzte lic.iur. Semsettin Bastimar als amtlichen Vertreter ein.

F.
Mit Vernehmlassung vom 19. März 2014 äusserte sich das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift.

G.
In der Replik vom 4. April 2014 äusserten sich die Beschwerdeführenden unter Einreichung von fünf Internetauszügen zur Vernehmlassung.

H.
Am 23. April 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche damit, dass der Beschwerdeführer aus einer kurdischen Familie stamme, welche revolutionäres Gedankengut vertrete und sich mit der Kurdenproblematik beschäftige. Er selbst sei für eine Gewerkschaft tätig gewesen und habe an Demonstrationen (etwa am 1. Mai oder 8. März [Weltfrauentag]) teilgenommen. Im Frühling 2011 habe er die Zeitschrift Devrimci Cephe verteilt, die nach fünf Ausgaben verboten worden sei. Im Rahmen seiner politischen und gewerkschaftlichen Aktivitäten sei er mit diversen Personen in Kontakt getreten, welche sein Gedankengut teilen würden. Diese Kontakte seien von den türkischen Behörden überwacht worden. (...) 2011 sei er in D._______ festgenommen worden und die Polizei habe gleichzeitig bei ihm zuhause, bei seinen Eltern und an seinem Arbeitsplatz Razzien durchgeführt. Im Zuge dieser koordinierten Aktion seien insgesamt (...) Personen festgenommen worden. Er habe sich vier Tage in Polizeigewahrsam befunden und die Beamten hätten ihn mit psychischem Druck zu einem Geständnis drängen wollen. Überdies hätten ihm die Beamten sein dringend benötigtes Medikament für die Blutverdünnung verweigert, obwohl seine Frau dieses auf dem Polizeiposten für ihn abgegeben habe, und ihn trotz seiner Darmprobleme nicht auf die Toilette gehen lassen. Er sei nach vier Tagen Polizeigewahrsam dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zugeführt worden, und man habe ihn unter der Auflage einer monatlichen Meldepflicht, welcher er ein- bis zweimal nachgekommen sei, vorläufig entlassen. Es sei jedoch ein Strafverfahren wegen Unterstützung der verbotenen Organisation Devrimci Karargah (Revolutionäres Hauptquartier - DK) eröffnet worden, da er von seinem in der Schweiz wohnhaften Onkel Geld bekommen habe, das er gemäss dessen Anweisung weitergegeben habe. Nach der Festnahme habe er seine Stelle am Flughafen verloren. Er sei nach der Freilassung unter ständiger Beobachtung gestanden, weshalb er den Kontakt zu seinen Gesinnungsgenossen abgebrochen habe. Nach diesen Vorfällen sei er zudem von Bekannten und Freunden zunehmend gemieden und gesellschaftlich isoliert worden. Daraufhin hätten er und seine Frau im April 2012 das Land verlassen. Nach der Flucht hätten sich Polizisten bei seinen Eltern nach seinem Verbleib erkundigt, und er werde in der Türkei per Fahndungsbefehl gesucht. Einen weiteren Tag in Haft würde er nicht überstehen.

Die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sei ebenfalls von der Verfolgung ihres Mannes betroffen gewesen. Anlässlich der Hausdurchsuchung - sie sei damals Schwanger gewesen - habe ein Beamter seine Waffe gegen ihren Bauch gerichtet, woraufhin sie grosse Angst um ihr Kind gehabt habe. Noch heute leide sie aufgrund dieses Erlebnisses an Alpträumen. Aufgrund der Anklageerhebung gegen ihren Ehemann habe sie ihre Stelle (...) verloren und ihr ganzes Umfeld gehe gegenüber ihr und ihrem Ehemann auf Distanz.

Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Einvernahmeprotokoll des Haftrichters vom (...), die Anklageschrift vom (...) mit zwei Beilagen, eine polizeiliche Vorladung, die Schlussanträge der Staatsanwaltschaft vom (...), ein Verhandlungsprotokoll vom (...), einen Arztbericht von E._______ (...), einen Arztbericht (...), zwei Berichte (...) respektive (...) und vier Internetartikel ein.

4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass eine asylrelevante Verfolgung zu verneinen sei, wenn die betreffende Massnahme rechtsstaatlich legitim sei. So stelle die Furcht vor einer Strafverfolgung wegen qualifizierter Unterstützung einer Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe, per se keinen Fluchtgrund dar. Anders würde es sich nur verhalten, wenn die strafrechtliche Massnahme mit einem Politmalus behaftet wäre, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöge oder eine Verletzung fundamentaler Rechte (z.B. Folter) drohe. Der Beschwerdeführer sei wegen Mitgliedschaft in einer Organisation angeklagt, welche mit terroristischen Mitteln operieren würde. Konkret werde ihm vorgeworfen, mit Mitgliedern der Organisation DK Kontakte gepflegt zu haben und der Organisation Gelder überwiesen zu haben, indem er sich von einem in der Schweiz wohnhaften Onkel Geld habe schicken lassen, welches er an Mitglieder weitergeleitet habe. Das Strafverfahren stehe im Zusammenhang zu einem von der DK angeblich geplanten Sprengstoffanschlag auf den Flughafen in D._______, wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Im Internet sei über die Festnahme des Beschwerdeführers, ohne Namensnennung, berichtet worden. Allerdings werde ihm in den Gerichtsakten keine direkte Beteiligung an diesem geplanten Anschlag vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe den Vorwurf der Mitgliedschaft in der DK sowohl gegenüber den türkischen als auch den schweizerischen Behörden bestritten. Allerdings sei die Frage nach einer staatlich legitimen Strafverfolgung unabhängig von der Frage zu behandeln, ob das Delikt tatsächlich begangen worden sei. Der Vorgeschichte der Festnahme sowie den Gerichtsunterlagen sei zu entnehmen, dass die türkischen Behörden das Strafverfahren auf nachvollziehbare Gründe stützen würden. Der in der Schweiz wohnhafte Onkel, welcher die Geldüberweisungen an den Beschwerdeführer getätigt habe, werde in der Anklageschrift entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers namentlich erwähnt. Ersterem werde eine aktive Funktion in der DK vorgeworfen. Aufgrund dieser Sachlage seien an der Aussage des Beschwerdeführers, erst nach der Festnahme von der Existenz und Bedeutung der DK erfahren zu haben, ernsthafte Zweifel angebracht. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, die gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage gründe auf einer guten Faktenlage und sei daher legitim. Das Strafverfahren werde überdies mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt. Er habe sich lediglich vier Tage in Polizeigewahrsam befunden und sei unter Auflagen freigelassen worden. Anlässlich des Gewahrsams sei es zwar zu psychischer Druckausübung, jedoch zu keinen
physischen Misshandlungen gekommen. Der Umstand, dass ihm der Gang zur Toilette verweigert worden sei, habe zwar sicherlich zu einer unangenehmen Situation geführt, doch liesse sich daraus nicht schliessen, dass die Sicherheitskräfte ihn in menschenrechtswidriger Weise hätten quälen wollen. In den Strafverfahren der Mitangeklagten seien bisher sowohl Haftstrafen zwischen zweieinhalb und 18 Jahren ausgefällt worden als auch Freisprüche erfolgt, was für ein differenziertes und rechtsstaatliches Vorgehen des zuständigen Gerichts spreche. Daraus ergebe sich, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren entspreche rechtsstaatlichen Standards. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei bereits bei der Einreise festgenommen und überprüft und eventuell auch in Untersuchungshaft genommen würde. Solche Massnahmen seien jedoch rechtsstaatlich legitim und daher nicht asylbeachtlich. Hinzu komme, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei jüngst verbessert habe, und der Beschwerdeführer nicht über ein Profil verfüge, welches für ein erhöhtes Risiko menschenrechtswidriger Übergriffe sprechen könnte. Gemäss Erkenntnissen des BFM würden die türkischen Behörden die Hafterstehungsfähigkeit gewissenhaft prüfen, so dass die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers unbegründet seien. Ferner bestehe die Möglichkeit, gegen einen erstinstanzlichen Entscheid Beschwerde zu führen.

Die Beschwerdeführerin mache geltend, ihr sei anlässlich der Hausdurchsuchung eine Pistole an den Bauch gehalten worden. Es sei zwar nachvollziehbar, dass diese Situation für sie sehr unangenehm gewesen sei, doch könnten solche unerwünschten Überreaktionen vorkommen. Es sei aber davon auszugehen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handle, wodurch daraus noch keine asylrelevante Verfolgung respektive eine entsprechende Furcht davor abgeleitet werden könne. Der Verlust der Arbeitsstelle aufgrund der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer sei zwar bedauerlich, stelle aber keine Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG dar.

4.3 Diesen Erwägungen wurden in der Beschwerde entgegengehalten, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz falsch festgestellt worden. So werde dem Beschwerdeführer keine Mitgliedschaft in der DK, sondern Hilfe und Unterstützung dieser Organisation vorgeworfen, indem er Geld an DK-Mitglieder weitergeleitet habe. Er habe, so die türkischen Behörden, von F._______ Geld erhalten. In Tat und Wahrheit sei diese Überweisung aber nicht von F._______, sondern vom Onkel (des Beschwerdeführers) G._______ getätigt worden. Die anderen von den türkischen Behörden dokumentierten Überweisungen beträfen Gelder, welche vom ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers H._______ überwiesen worden seien. Zudem sei der Name des Beschwerdeführers nie mit dem Verdacht auf einen geplanten Sprengstoffanschlag in Verbindung gebracht worden. Im von der Vorinstanz genannten Zeitungsartikel sei nicht der Beschwerdeführer, sondern drei andere Personen erwähnt worden. Obwohl die Zeitung über den Sprengstoffanschlag berichtet habe, wurde dieser weder in der diesbezüglichen Anklageschrift noch in den Gerichtsakten erwähnt, und es seien auch keinem der Verhafteten entsprechende Fragen gestellt worden, wodurch es sich beim angeblich geplanten Bombenanschlag lediglich um einen Vorwand der türkischen Behörden handle, was als Indiz für einen politisch motivierten Prozess zu werten sei. Der vom BFM angenommene Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation sei auf eine mangelhafte Übersetzung respektive Fehlinterpretation der Übersetzung zurückzuführen, zumal aus der Anklage klar hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer lediglich Hilfeleistungen vorgeworfen würden, ohne in die hierarchische Struktur der Organisation integriert gewesen zu sein.

Der Beschwerdeführer bestreite die grundsätzliche Legitimität der Verfolgung der DK nicht, stelle sich aber auf den Standpunkt, dass in seinem Fall ein Politmalus vorliege. So sei die vorsätzliche Unterstützungshandlung nie rechtsgenügend nachgewiesen worden. Er habe die Verflechtung seines Onkels mit der DK in der Anhörung verschwiegen, da er diesen habe schützen wollen. In den Verfahren hinsichtlich des geplanten Bombenanschlages seien Beweismittel wie erfolterte Geständnisse oder geheimdienstliche Informationen verwendet worden, die nicht hätten verwertet werden dürfen. Das BFM gehe zu Unrecht und im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einem funktionierenden Rechtsstaat aus. Der Beschwerdeführer sei den Behörden als Kurde und Gewerkschafter bekannt, der linkes Gedankengut pflege und sich für die Rechte der Kurden einsetze. Überdies werde seinem Onkel eine Führungsrolle innerhalb der DK vorgeworfen. Anlässlich seiner viertägigen Festnahme sei er überdies bereits unmenschlich behandelt worden, indem man ihm Medikamente vorenthalten habe und ihm den Gang zur Toilette verweigert habe. Unter diesen Umständen könne nicht von einem fairen Strafverfahren ausgegangen werden. Es befänden sich im Übrigen derzeit zahlreiche Personen trotz schwerer Krankheit in türkischer Haft, da sie aufgrund ihrer "Gefährlichkeit" nicht entlassen werden könnten, wodurch die Behauptung des BFM, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würde genügend Rechnung getragen, den tatsächlichen Begebenheiten widerspreche.

Als Beweismittel wurden diverse Auszüge aus dem Internet, eine Fürsorgebestätigung sowie Auszüge aus der bereits eingereichten Anklageschrift eingereicht.

4.4 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die fehlerhaften Übersetzungen seien vom Beschwerdeführer selbst eingereicht worden, so dass er dafür die Verantwortung zu tragen habe. Aufgrund dieser Übersetzungen sei die Vorinstanz irrtümlich von einem Vorwurf der Mitgliedschaft ausgegangen. Bezüglich der Einschätzung der grundsätzlichen Legitimität der Strafverfolgung vermöge aber auch eine Anklage wegen vorsätzlicher Unterstützung einer terroristischen Organisation nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe selbst den Internetauszug eingereicht, in welchem über den angeblich geplanten Anschlag und der Festnahme berichtet worden sei, woraus implizit hervorgehe, dass ihm eine Verbindung zu diesem geplanten Anschlag nachgesagt werde.

4.5 In der Replik wurde unter Einreichung verschiedener Internet-Artikel ausgeführt, die Annahme des BFM, beim Vorwurf der Unterstützungshandlung würde es sich um ein legitimes Strafverfahren handeln, gehe von der Prämisse aus, dass der Beschwerdeführer diese Tat auch tatsächlich begangen habe, was nicht zutreffe, zumal die Beweislage in seinem Fall ungenügend sei. Der Beschwerdeführer habe den Zeitungsbericht über den geplanten Anschlag eingereicht, um damit aufzuzeigen, dass auch in seinem Fall die Gefahr einer Verhaftung aufgrund vorgeschobener Gründe bestehe. Das türkische Verfassungsgericht habe im Februar 2014 entschieden, dass die Verwendung eines Geheimdienstberichtes die Persönlichkeitsrecht der Beschuldigten verletzt habe. Dies sei ein weiterer Hinweis dafür, dass Strafverfahren im Zusammenhang mit der DK erhebliche Mängel aufweisen würden. Im Übrigen habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die in der Türkei gängige Inhaftierung schwer kranker Personen als Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK bezeichnet.

5.

5.1 Wie auch das BFM kommt das Gericht zum Schluss, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere die geltend gemachte Strafverfolgung durch die türkischen Behörden, die Erlebnisse während der Haft, der Verlust der Arbeitsstelle sowie die soziale Isolierung glaubhaft geschildert wurden. In gleicher Weise verhält es sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Erlebnisse anlässlich der Hausdurchsuchung sowie der Nachteile betreffend ihre Arbeitsstelle sowie ihres sozialen Umfeldes.

5.2 Zu prüfen ist vorliegend folglich, ob das BFM zu Recht den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat, indem es von einer legitimen Strafverfolgung ausging.

5.3 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1 S. 357; BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.).

5.4 Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren vermag entgegen der Ansicht der Vorinstanz rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen. So wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der viertägigen Festnahme einerseits die für ihn lebenswichtigen Medikamente vorenthalten. Andererseits wurde ihm der Gang zur Toilette verwehrt, was dazu führte, dass er sich selbst einkotete. Dazu hielt das BFM in seiner Verfügung fest, dies stelle - in Ermangelung physischer Gewalt - keine Misshandlung dar.

Dieser Ansicht ist in aller Deutlichkeit zu widersprechen. Sowohl die Definition in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) als auch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK erfassen nicht nur die Zufügung physischer, sondern auch psychischer Leiden (vgl. EGMR, Gäfgen gegen Deutschland, Urteil vom 30. Juni 2008, Beschwerde Nr. 22978/05, §§ 65 f., sowie den Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 FoK). Als exemplarisches Beispiel dafür, dass eine Misshandlung nicht zwingend einer körperlichen Einwirkung bedarf, kann der soeben zitierte Fall Gäfgen gegen Deutschland erwähnt werden, in welchem der EGMR die "blosse" Androhung einer physischen Schmerzzufügung als unmenschliche Behandlung qualifizierte.

In sämtlichen Fällen bedingt eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK jedoch eine gewisse Schwere der zugefügten Leiden, welche mittels Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände zu eruieren ist. Die zu berücksichtigenden Parameter sind dabei v.a. die Dauer des Eingriffs, die physischen und psychischen Auswirkungen auf den Betroffenen, dessen Gesundheitszustand, der Zweck der Massnahme und die Absicht der Beamten sowie die Umstände, in welchen der Eingriff stattgefunden hat (vgl. EGMR, Gäfgen gegen Deutschland [Grosse Kammer], Urteil vom 1. Juni 2010, Beschwerde Nr. 22978/05, §101). Wichtig ist dabei, dass die einzelnen Eingriffe respektive Vernehmungsmethoden nicht separat analysiert werden, sondern die (Vernehmungs-)Situation als Ganzes Betrachtung findet, zumal der Kombination einzelner Techniken hinsichtlich der Auswirkungen auf den Betroffenen eine potenzierende Wirkung zukommt (vgl. Linus Sonderegger, Die Rückkehr der Folter?, Anwendung von Zwang bei der Vernehmung im deutschen und US-amerikanischen Recht, Berlin 2012, S. 59 f. und 147). Als Orientierungshilfe bei der Beurteilung der Schwere kann - insbesondere bei Vernehmungsmethoden - ein weiterer Gedanke Eingang in die Evaluation finden. Sämtliche Foltermethoden, seien es nun körperliche oder psychische, teilen denselben Mechanismus, indem sie auf eine Vermittlung eines Gefühls der Hilflosigkeit bei gleichzeitiger Induzierung von Angst oder Furcht abzielen (Sonderegger, a.a.O., S. 68, 135 und 296).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so verstossen die dem Beschwerdeführer zugefügten Leiden klarerweise gegen das Misshandlungsverbot in Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Gemäss Ansicht internationaler Spruchgremien können sowohl die Verweigerung des Ganges zur Toilette (vgl. etwa UN-Anti-Folterausschuss, Report on Mexico produced by the Committee against Torture, and Reply from the Government of Mexico vom 26. Mai 2003, CAT/C/75, §143) als auch eine Verweigerung einer medizinischen Behandlung (vgl. EGMR, Grishin gegen Russland, Urteil vom 15. November 2007, Beschwerde Nr. 30983/02, §72; Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Auflage, Baden-Baden 2011, Rn 26 zu Art. 3) je nach Kontext eine verbotene Misshandlung darstellen. Der Beschwerdeführer befand sich in einer Vernehmungssituation. Daraus sowie aus seinen Aussagen (vgl. act. A33 F35 bis F37) ergibt sich, dass die Intention der Behörden auf die Abgabe eines Geständnisses zielte und die Leidenszufügung absichtlich erfolgte. Diese - in Art. 1 Abs. 1 FoK explizit erwähnten - Elemente der Zwecksetzung und Absicht sind bei der Beurteilung der geforderten Intensität als erschwerender Umstand zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Gäfgen gegen Deutschland [Grosse Kammer], a.a.O. § 104 f. und EGMR, Gäfgen gegen Deutschland, a.a.O., § 69 m.w.H.). Ebenfalls zu beachten gilt, dass sich der Beschwerdeführer in Haft und somit in einer besonders vulnerablen Position gegenüber den staatlichen Beamten befand. Dieses Element wird vom EGMR ebenso als erschwerender Faktor gewertet. Das erscheint sachgemäss, zumal die Haft in der Folterdefinition von Art. 7 Abs. 2 Bst. e des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (Römer Statut, SR 0.312.1) explizit Erwähnung fand, und die aus der Haft resultierende Machtlosigkeit von diversen Autoren als eines der konstitutiven Elemente der Folter verstanden wird (vgl. dazu etwa Manfred Nowak/Elizabeth McArthur, The United Nations Convention against Torture, A Commentary, Oxford 2008, Rn 113 f. zu Art. 1 sowie die zusammenfassende Darstellung in Sonderegger, a.a.O., S. 80 m.w.H.). Dabei ist jedoch präzisierend zu erwähnen, dass sich der mit einer Misshandlung einhergehende Verstoss gegen die Menschenwürde nicht allein aus der Wehrlosigkeit, sondern erst aus der Instrumentalisierung dieser Wehrlosigkeit ergibt (vgl. Sonderegger, a.a.O., S. 142). Im vorliegenden Fall liegt diese Instrumentalisierung darin, dass die Leidenszufügung in einer durch Machtlosigkeit gekennzeichneten Situation erfolgte, um dadurch ein Geständnis zu erlangen.

Die aus der Vernehmungssituation als Ganzes resultierenden Gefühle der Demütigung und Angst erreichen somit die von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK vorausgesetzte Schwere. Daraus ergibt sich, dass die vorliegend zu beurteilenden gezielt zur Geständniserpressung eingesetzten Vernehmungsmethoden während einer viertägigen Haft klarerweise als Misshandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu qualifizieren sind. Dabei kann die Frage offenbleiben, ob diese Vernehmungssituation den Schweregrad der Folter erreicht oder aber "nur" als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu qualifizieren ist, da sämtliche Misshandlungsformen vom Absolutheitsanspruch des Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK erfasst sind (vgl. zur Abgrenzung der einzelnen Misshandlungsformen EGMR, Gäfgen gegen Deutschland [Grosse Kammer], a.a.O. § 90; Sonderegger, a.a.O., S. 109 und 139 m.w.H.). Für die Feststellung eines politmalusbehafteten Strafverfahrens reicht somit irgendeine von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK erfasste Misshandlung aus.

Gleich verhält es sich mit den Erlebnissen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hausdurchsuchung. Die Feststellung des BFM, dass das Richten einer Waffe auf den Bauch einer schwangeren Frau als unangenehme Situation, die im Rahmen einer Festnahme aber nun mal vorkommen könne, hinzunehmen sei, geht an der Sache vorbei. Dass eine exzessive Gewaltanwendung bei polizeilichen Operationen gegebenenfalls gegen das Misshandlungsverbot von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossen kann, ist offensichtlich (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn 56 zu Art. 3). Ebenfalls nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann die Feststellung, dass eine (Todes-)drohung für eine Frau und ihr ungeborenes Kind, indem anlässlich einer Hausdurchsuchung eine Waffe auf ihren Bauch gerichtet wird, einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellt.

5.5 Der Befund der Vorinstanz, dass i.c. keine Anzeichen für eine Misshandlung ersichtlich seien, ist daher nicht haltbar. Vor dem Hintergrund, dass - entgegen der Ansicht des BFM - die türkische Strafverfolgung bei Delikten mit massgeblichen Berührungspunkten zur Kurdenproblematik trotz Verbesserungen weiterhin rechtsstaatliche Defizite aufweist (vgl. dazu BVGE 2013/35 E. 5.4 S. 361 ff.) und es ihm Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu Misshandlungen gekommen ist, drängt sich der Schluss auf, dass dieses Verfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprach und daher eine asylrelevante Vorverfolgung darstellt.

5.6 Aufgrund der nicht durchbrochenen zeitlichen und sachlichen Kausalität dieser Vorverfolgung zur Flucht im April 2012 ist im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die Verfolgung nach wie vor aktuell ist (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127 f.). Diese Regelvermutung wird vorliegend auch nicht wegen einer wesentlichen Verbesserung im Heimatstaat (vgl. ebd. S. 129 f.) umgestossen, zumal Misshandlungen in der Türkei weiterhin ein verbreitetes Phänomen sind (BVGE 2013/35 E. 5.2.2 S. 358 f.) und auch die anderen rechtsstaatlichen Defizite des türkischen Strafverfahrens (noch) nicht behoben sind (vgl. ebd. E. 5.4 S. 361 ff.). An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Gerichtsdokumenten ohnehin per Haftbefehl gesucht wird und - wovon auch das BFM ausgeht - bei einer Rückkehr in die Türkei mit seiner Inhaftierung und Fortsetzung des Strafverfahrens zu rechnen hätte.

5.7 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist insbesondere eine Reflexverfolgungsgefahr zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten existieren, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 21 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5254/2012 vom 23. Januar 2013 E. 5.2.2, mit weiteren Hinweisen).

In Anbetracht dieses länderspezifischen Kontextes und des Umstandes, dass auch die Beschwerdeführerin bereits selbst staatlichen Misshandlungen ausgesetzt war, besteht in ihrem Fall begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung, so dass sie die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls erfüllt.

5.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass für die Beschwerdeführenden begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG besteht, so dass sie als Flüchtling anzuerkennen sind.

Das gemeinsame Kind ist gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern einzubeziehen.

5.9 Aufgrund der Nähe des Beschwerdeführers zur DK ist in einem nächsten Schritt der Asylausschlussgrund in Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG zu prüfen. Dafür kann die zur Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans - PKK) entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden, wonach die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (vgl. dazu und zum Folgenden BVGE 2011/10 E. 6 S. 131 ff.). Dem Beschwerdeführer wird von den türkischen Behörden nicht etwa eine Mitgliedschaft in der DK, sondern nur deren willentliche Unterstützung mittels Geldleistungen vorgeworfen. Gemäss Seite 17 der Anklageschrift (...) belaufen sich die Geldbeträge, in deren Überweisung der Beschwerdeführer involviert gewesen sei, auf insgesamt (Geldbetrag). Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe betreffen somit lediglich eine als geringfügig einzustufende finanzielle Unterstützung der DK. Dies reicht - selbst wenn der Vorwurf zutreffen würde - für die Begründung der Asylunwürdigkeit nicht aus.

6.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend aufzuheben, und es ist den Beschwerdeführenden mangels Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 23. April 2014 aufgeführte Aufwand erscheint angemessen. Den Beschwerdeführenden ist daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'601.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'601.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-627/2014
Date : 27. Juni 2014
Published : 10. Oktober 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2014-21 / Referenzurteil
Subject area : Asyl
Subject : Referenzurteil. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  49  51  53  105  106  108  110a
BGG: 83
EMRK: 3  14
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  48  52  63  64  65
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