Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1465/2006
{T 0/2}

Urteil vom 27. Juni 2007

Mitwirkung:
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Lorenz Kneubühler (Abteilungspräsident); Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

X._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Y._______

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
MWST; Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG; Vergütungszins (1/2001 - 4/2002).

Sachverhalt:
A. Die X._______ (nachfolgend: Antragstellerin oder Beschwerdeführerin) liess am 20. Juni 2002 gestützt auf Art. 90 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für das Jahr 2001 den Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer im Umfang von Fr. 344'116.70 stellen. Dem Gesuch auf amtlichem Formular lagen diverse einschlägige Belege sowie die schriftliche Erklärung der schweizerischen Leistungserbringerin gegenüber der ESTV bei, wonach sie die schweizerische Mehrwertsteuer deklariert hatte, welche auf den der ausländisch ansässigen Antragstellerin in Rechnung gestellten Umsätzen des Jahres 2001 lastete. Der Aufforderung der ESTV, weitere Unterlagen nachzureichen, kam die Antragstellerin binnen verlängerter Frist nach.
B. Am 24. Februar 2003 liess die Antragstellerin ein weiteres Gesuch auf Steuervergütung einreichen, diesmal für das Jahr 2002 im Umfang von Fr. 343'172.60. Dem Antrag auf amtlichem Formular lagen wiederum diverse Belege sowie die gleichlautende schriftliche Erklärung der nämlichen schweizerischen Leistungserbringerin bei. Die nachgeforderten Unterlagen reichte die Antragstellerin erneut binnen verlängerter Frist nach.
C. Mit Gutschrift vom 30. April 2003 zeigte die ESTV an, der Antragstellerin gestützt auf das Gesuch vom 24. Februar 2003 Fr. 343'173.-- zu vergüten. Am 5. Mai 2003 zahlte die Verwaltung den Betrag aus.
D. Am 8. August 2003 nahm die ESTV die Gutschrift vom 30. April 2003 zurück und forderte bei der Antragstellerin die ausbezahlten Fr. 343'173.-- wieder ein mit der Begründung, es fehle der erforderliche Unternehmernachweis. Aus dem selben Grund sei das Gesuch auf Steuervergütung vom 20. Juni 2002 unbegründet. Die Antragstellerin liess in der Folge für die Jahre 2001 und 2002 um einen einsprachefähigen Entscheid ersuchen.
E. Am 18. November 2003 entschied die ESTV, sie habe die Vergütung der Mehrwertsteuer für in den Jahren 2001 und 2002 durch die Antragstellerin bezogene Leistungen bzw. die Gesuche vom 20. Juni 2002 und 24. Februar 2003 zu Recht abgelehnt. Zur Begründung legte die Verwaltung im Wesentlichen dar, der Nachweis, die durch die schweizerische Unternehmerin erbrachten Leistungen seien durch die Antragstellerin für steuerbare Zwecke verwendet worden, könne nicht als erbracht gelten. Insbesondere sei die im Antragsformular genannte steuerbare Tätigkeit (Betrieb von Flugzeugen) nicht nachgewiesen.
F. Mit Einsprache vom 23. Dezember 2003 liess die Antragstellerin beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die für die Jahre 2001 und 2002 ersuchten Steuervergütungen zu gewähren, ein Verspätungszins von 5% pro Jahr für die nicht bzw. verspätet vergütete Steuer auszurichten mit beginnendem Zinsenlauf nach Ablauf von 60 Tagen seit Einreichungsdatum der Anträge sowie für das Verfahren vor der ESTV eine Parteientschädigung zuzusprechen, alles unter Kostenfolge zulasten der ESTV.
G. Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2005 hiess die ESTV die Einsprache im Sinne der Erwägungen sowie die Steuervergütungsanträge für die Jahre 2001 und 2002 gut. Einen Vergütungszins richtete die Verwaltung hingegen nicht aus, auch sprach sie keine Parteientschädigung zu. Zur Begründung der Gutheissung hielt sie fest, der Nachweis der Unternehmereigenschaft der Antragstellerin und einer Verwendung der bezogenen schweizerischen Leistungen für steuerbare Umsätze sei erbracht. Demgegenüber sei ein Vergütungszins nicht geschuldet, denn das Königreich Saudi-Arabien gewähre kein entsprechendes Gegenrecht. Nach ihrem Kenntnisstand sehe auch kein Mitgliedstaat der EU bei Mehrwertsteuervergütungen der fraglichen Art einen Vergütungszins vor, selbst wenn das Verfahren mehrere Monate oder gar Jahre gedauert habe. Bei diesem Verfahrensausgang sei überdies keine Parteientschädigung geschuldet.
H. Am 27. Juni 2005 lässt die Antragstellerin gegen diesen Einsprache-entscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) einreichen und beantragen, diesen aufzuheben, soweit er keinen Vergütungszins und keine Parteientschädigung zuspricht; ihr sei "ein Verspätungszins von 5% auf Fr. 344'116.70 für die Zeit vom 21. August 2002 bis 13. Juni 2005 zu bezahlen, somit von Fr. 48'513.30"; ferner sei ihr für das Einspracheverfahren vor der ESTV eine Parteientschädigung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.
Mit Vernehmlassung vom 15. September 2005 schliesst die ESTV auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Eingaben der Parteien an die SRK wird - soweit entscheid-wesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I. Am 2. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-verwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungs-gericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2005 frist- und auch formgerecht angefochten (Art. 50 und 52 VwVG). Sie ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden, es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1342/2006 vom 3. Mai 2007 E. 1.3; André Moser, in: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 1.8 f.).
2.2.
2.2.1. Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen sowie im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b MWSTG).
2.2.2. Der Bundesrat ist zuständig zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen den Abnehmern mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Lieferungen oder Dienstleistungen bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann (Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG). Der Bundesrat hat die Voraussetzungen für eine solche Steuervergütung in Art. 28 ff. der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) geregelt.
2.2.3. Danach ist anspruchsberechtigt auf Steuervergütung, wer Gegenstände einführt oder sich im Inland Leistungen der in Art. 6 und 7 MWSTG genannten Arten gegen Entgelt erbringen lässt und zudem: a. Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat, wobei der Ort, an welchem eine Betriebsstätte geführt wird, einem Geschäftssitz gleichgestellt ist; b. im Inland keine Gegenstände liefert oder, unter Vorbehalt von Abs. 2, im Inland keine Dienstleistungen erbringt; c. im Land seines Wohn- oder Geschäftssitzes seine Unternehmereigenschaft nachweist (Art. 28 Abs. 1 MWSTGV). Ebenfalls unter dem Titel "Anspruchsberechtigte" setzt die Verordnung für eine Steuervergütung überdies voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes des Antragstellers ein entsprechendes Gegenrecht gewährt (Art. 28 Abs. 3 MWSTGV). Daneben regelt der Verordnungsgeber den Umfang der Steuervergütung (Art. 29 MWSTGV), die Vergütungsperiode (Art. 30 MWSTGV) sowie das Vergütungsverfahren (Art. 31 MWSTGV).

Einen allfälligen Vergütungszins hat der Verordnungsgeber für die Steuervergütung gemäss Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG ausdrücklich weder vorgesehen noch ausgeschlossen.
2.2.4. Die MWSTGV wird im konkreten Anwendungsakt grundsätzlich daraufhin überprüft, ob sie gesetz- und verfassungsmässig ist. Ist der Bundesrat wie im Fall der in Rede stehenden Art. 28 ff. MWSTGV durch eine Delegationsnorm in einem Bundesgesetz ermächtigt worden (Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG), ist zu prüfen, ob sich der Verordnungsgeber an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der selbständigen Verordnungen. Räumt jedoch das Gesetz dem Bundesrat - wie hier - einen weiten Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe ein, so ist dieser für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Der Richter hat diesfalls nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Verordnungsgebers zu setzen, sondern lediglich zu prüfen, ob die Verordnungsbestimmung den Rahmen der dem Bundesrat delegierten Kompetenzen offensichtlich sprenge oder sich aus andern Gründen als gesetz- oder verfassungswidrig erweise (BGE 131 II 25 f., mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.4.2; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 2096 ff.).
2.3.
2.3.1. Erfolgt die Auszahlung des Überschusses an abziehbaren Vorsteuern beziehungsweise eines anderen Saldoguthabens zu Gunsten der steuerpflichtigen Person später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung beziehungsweise der schriftlichen Geltendmachung des Saldos bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung ein Vergütungszins zum Zinssatz für den Verzugszins ausgerichtet. Ein solcher Vergütungszins wird auch dann ausgerichtet, wenn der steuerpflichtigen Person Steuern zurückzuerstatten sind, die zu Unrecht eingefordert wurden (Art. 48 Abs. 4 MWSTG). Der für die zu Unrecht erhobene Steuer ausgerichtete Vergütungszins ergibt sich bereits aus den allgemeinen Prinzipien der ungerechtfertigten Bereicherung (vgl. Alois Camenzind/Niklaus Honauer, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, Bern/Stuttgart/Wien 2000, Rz. 1251). Die Verwaltung ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebotes gehalten, alle Bürger, denen sie Steuern zurückzuerstatten hat, auf die selbe Weise zu restituieren (Entscheid der SRK [2001-154] vom 24. Mai 2002 E. 5., bestätigt durch Urteil 2A.326/2002 des Bundesgerichts vom 2. Juni 2003, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 679 E. 4.3).
Nicht zu verzinsen sollen demgegenüber Überschüsse aus Vorauszahlungen der steuerpflichtigen Person sein (Bericht vom 28. August 1996 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats [WAK-N] zur parlamentarischen Initiative [Parlamentarische Initiative Dettling, 93.461] über den Erlass eines Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, ad Art. 46 Abs. 4), da die Vergütungszinspflicht des Fiskus auf die Fälle der verspäteten Auszahlung des Vorsteuerüberschusses, der Rückerstattung zu Unrecht einverlangter oder irrtümlich bezahlter Beträge beschränkt sei (Thomas P. Wenk, in mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/ Genf/München 2000, ad Art. 48 Abs. 4).
2.3.2. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist für öffentlichrechtliche Geldforderungen - mithin auch abgaberechtliche Forderungen - ein Verzugszins geschuldet, sofern dies durch besondere gesetzliche Regelung nicht ausgeschlossen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 1999, veröffentlicht in ASA 68 522 E. 3a; BGE 101 Ib 258 f. E. 4b; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 27. April 1998, veröffentlicht in Verwaltungs-praxis der Bundesbehörden [VPB] 63.74 E. 5c.bb; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2006, Rz. 756 ff; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 296 f.; relativierend für das Sozialversicherungsrecht: BGE 119 V 81 E. 3a). Vergütungszins, welcher für die zuviel bezahlten und deshalb rückzuerstattenden Beträge auszurichten ist, wird im Steuerrecht sogar ohne gesetzliche Grundlage gewährt (BGE 101 Ib 18 E. 3; Entscheid der SRK vom 28. Juni 2005, veröffentlicht in VPB 69.125 E. 4, mit weiteren Hinweisen; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 313).
2.3.3. Bei verspäteter Rückerstattung der Mehrwertsteuer beträgt der Vergütungszinssatz 5% pro Jahr (Art. 1 Abs. 3 der ausser Kraft gesetzten, aber hier noch anwendbaren Verordnung vom 20. Juni 2000 des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze, AS 2000 2146).
3.
3.1. Im vorliegenden Fall bleibt nunmehr die eigentliche Steuervergütung mit Bezug auf die fraglichen Leistungen, welche die Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 und 2002 von der schweizerisch ansässigen Leistungserbringerin bezogen hat, unbestritten. Ebenso nicht Streitgegenstand bildet ein allfälliger Vergütungszins auf dem Steuerbetrag von Fr. 343'173.--, der für das Jahr 2002 vergütet worden ist. Im Streit liegen indes die Fragen, ob die ESTV bezüglich der mit Eingabe vom 20. Juni 2002 für das Jahr 2001 beantragten und erst mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2005 bewilligten Steuervergütung in Höhe von Fr. 344'116.70 einen Vergütungszins auszurichten hat sowie, ob der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen sei.
3.2. Die Vorinstanz begründet ihren abweisenden Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, das Königreich Saudi-Arabien gewähre kein Gegenrecht bezüglich Vergütungszinsen. Dabei verkennt sie, dass dieser Staat - wie die ESTV selber ausführt - ein völlig anderes Steuersystem als die Schweiz und deshalb auch keine Steuervergütung in der hier in Rede stehenden Art kennt. Es liegt deshalb auf der Hand, dass das Königreich eine Vergütungszinspflicht bezüglich solcher Steuervergütungen, die ihm unbekannt sind, gar nicht vorsehen kann. Unter diesen Umständen erweist sich im vorliegenden Fall als unzulässig, die Ausrichtung von Vergütungszins vom Gegenrecht des Königreichs Saudi-Arabien abhängig zu machen. Hätte die ESTV im Übrigen auf dieses Gegenrecht abgestellt, wäre es überhaupt zu keiner Steuervergütung gekommen. Weshalb die ESTV schliesslich auf die Regelung der EU verweist, die nach ihrer Behauptung kein Gegenrecht auf Vergütungszins im Steuerver-gütungsverfahren einräume, bleibt unersichtlich, ist die Beschwerde-führerin doch in Saudi-Arabien und nicht in der EU ansässig.
3.3. Der ESTV ist ferner entgegen zu halten, dass unzulässig erscheint, die Vergütungszinspflicht überhaupt vom Gegenrecht des betroffenen Staates abhängig zu machen. Der Bundesrat bezieht das Gegenrecht als Voraussetzung für die Steuervergütung einzig auf die Anspruchs-berechtigung (Randtitel zu Art. 28 MWSTGV, Art. 28 Abs. 3 MWSTGV, E. 2.2.3 hievor). Den Umfang der Steuervergütung (Art. 29 MWSTGV), die Vergütungsperiode (Art. 30 MWSTGV) sowie das Vergütungsverfahren (Art. 31 MWSTGV) regelt der Verordnungsgeber hingegen nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts, mithin unabhängig vom Gegenrecht. Macht der Bundesrat lediglich die Anspruchsberechtigung auf Steuervergütung vom Gegenrecht abhängig, dann richtet sich ein allfälliger Vergütungszins gleich wie die übrigen Regelungsinhalte nach innerstaatlichem Recht.
Es kann auch nicht gesagt werden, der Verordnungsgeber unterschreite den ihm mit Delegationsnorm von Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG übertragenen Ermessensspielraum bei der Regelung der Steuervergütung, indem er einzig die Anspruchsberechtigung vom Gegenrecht des andern Staates abhängig macht und nicht etwa auch die Vergütungszinspflicht. Denn diese Delegationsnorm beschränkt das Gegenrecht als Voraussetzung der Steuervergütung auf die Tatbestände "im Inland ausgeführte Lieferungen oder Dienstleistungen" an "Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland" und geht damit nicht über jene Tatbestände hinaus, welche der Bundesrat in Art. 28 MWSTGV unter dem Titel "Anspruchsberechtigte" erfasst und vom Gegenrecht abhängig macht.
Überdies hat der Verordnungsgeber - anders als etwa beim Erlass der Einfuhrsteuer (Art. 19f Abs. 4 MWSTGV) - die Vergütungszinspflicht bei der Steuervergütung in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG nicht ausdrücklich ausgeschlossen und damit signalisiert, dass er - anders als beim Einfuhrsteuerlass - nicht von der grundsätzlichen Vergütungs-zinspflicht (E. 2.3.1 und 2.3.2 hievor) abweichen will. Hierzu ist er angesichts des sehr weiten Ermessensspielraums, welcher ihm durch die Delegationsnorm übertragen wird, berechtigt. Dies nicht zuletzt auch angesichts des Grundsatzes, wonach öffentlichrechtliche Geldforderungen zu verzinsen sind. Daran orientiert sich der Bundesrat offensichtlich, wenn er die Vergütungszinspflicht im Vergütungsverfahren nicht ausschliesst. Eine Verletzung von Verfassungs- oder Gesetzesrecht durch diese Regelungsart ist weder ersichtlich noch durch die ESTV dargetan. Im Gegenteil verschafft mit seiner Ermessensbetätigung der Verordnungs-geber dem Gebot Nachachtung, die Verwaltung sei gehalten, alle Betroffenen, denen sie Steuern rückzuerstatten hat, auf die selbe Weise zu behandeln (E. 2.3.1 hievor). Unter diesen Umständen hält die Regelung jedenfalls vor der zurückhaltenden Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stand. Der Richter hat nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Verordnungsgebers zu setzen und im Vergütungsverfahren einen Ausschluss der Vergütungszinspflicht zu statuieren.
3.4. Einen weiteren Ablehnungsgrund erblickt die ESTV im Wortlaut und in der Systematik von Art. 48 Abs. 4 MWSTG. Daraus gehe hervor, Vergütungszins sei ausschliesslich an steuerpflichtige Personen auszurichten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich aber nicht um eine Steuerpflichtige, weshalb ein Vergütungszins entfalle.
Dem ist nicht beizupflichten. Wie bereits mehrfach dargelegt, ist die Verwaltung von Verfassungs wegen gehalten, alle Betroffenen, denen sie Steuern zurückzuerstatten hat, gleicherweise Vergütungszinse zu entrichten (E. 2.3.1 und 3.3 hievor). Weshalb dies gerade für Gläubiger im Vergütungsverfahren nicht zutreffen sollte, nur weil sie subjektiv nicht steuerpflichtig sind, ist nicht ersichtlich. Die Leistungsempfänger, auf welche das Vergütungsverfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG abzielt, sind systemnotwendigerweise nie schweizerisch steuerpflichtig. Systemwidrig und daher nicht sachgerecht ist unter diesem Gesichtspunkt, wenn die Verwaltung das Recht auf Vergütungszins von der subjektiven Steuerpflicht abhängig machen will. Solches wäre auch mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht zu vereinbaren. Der Vergütungszins zielt im Fall des inländischen Steuerpflichtigen darauf ab, diesen dafür zu entschädigen, dass sein Anspruch auf Rückerstattung von Vorsteuern (oder Steuern) durch die Verwaltung verspätet erfüllt worden ist. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Die ausländisch ansässige Unternehmerin hat Anspruch auf Vergütung schweizerischer Vorsteuer, welche ihr verspätet ausbezahlt worden ist. Es erscheint ungerechtfertigt, die eine Unternehmerin für die Verspätung mit Vergütungszins zu entschädigen, die andere aber nicht. Schliesslich macht die Rechtsprechung die Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 4 MWSTG (bzw. des gleichlautenden Art. 39 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG)
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464]) nicht davon abhängig, dass die Anspruchsberechtigte eine steuerpflichtige Person ist. Beispielsweise ist die aufgrund der Verwaltungsratstätigkeit zunächst entrichtete Steuer zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten, nachdem sich zwischen-zeitlich erwiesen hat, Verwaltungsratshonorare hätten als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu gelten (Urteil 2A.326/2002 des Bundesgerichts vom 2. Juni 2003, veröffentlicht in ASA 74 679 E. 4.3, 681 E. 5.3.1). Der Verwaltungsrat hat mangels selbständiger Tätigkeit nicht als steuerpflichtige Person zu gelten und zwar ab Beginn der Verwaltungsratstätigkeit. Ein Vergütungszins ist demzufolge dort nicht anders als im vorliegenden Fall an eine nicht steuerpflichtige Person auszurichten. Das Argument der ESTV verfängt nicht.
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um "Überschüsse aus Vorauszahlungen" handelt, welche offenbar nicht zu verzinsen sind (E. 2.3.1 hievor). Die an die Beschwerdeführerin vergütete Vorsteuer im Betrag von Fr. 344'116.70 wurde durch die schweizerisch ansässige Leistungserbringerin nicht "vorausbezahlt" in diesem Sinne. So wird vorliegend denn auch kein Vergütungszins ab dem Zeitpunkt der Steuerentrichtung durch die Leistungserbringerin, sondern ab dem 61. Tag nach Eingang des Gesuch der Beschwerdeführerin um Steuervergütung geltend gemacht.
3.5. Die Beschwerdeführerin hat das Gesuch um Vergütung der auf den im Jahre 2001 bezogenen Leistungen lastenden Vorsteuer am 20. Juni 2002 bei der zuständigen Behörde eingereicht. Die Steuervergütung wurde ihr erst mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2005 zugesprochen. Der fragliche Betrag in Höhe von Fr. 344'116.70 war der Beschwerdeführerin bis zur Auszahlung folglich unrechtmässig entzogen. Für den daraus resultierenden unberechtigten Genuss des Geldvorteils des Fiskus in der Zeit ab dem 61. Tag seit Einreichung des Antrags bis zur Auszahlung ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 4 MWSTG ein Vergütungszins in Höhe von 5% geschuldet.
Mit Recht wirft die ESTV der Beschwerdeführerin nicht vor, das Vergütungsverfahren schuldhaft übermässig verlängert zu haben mit der Folge, dass deshalb ein Vergütungszins als nicht (oder nicht für die ganze Zeitdauer) geschuldet zu gelten hätte.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt dem Grundsatze nach gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorsteuer in Höhe von Fr. 344'116.70 sei ihr am 14. Juni 2005 entrichtet worden. Das genaue Datum der Auszahlung ist jedoch aktenmässig nicht erstellt. Da es ohnehin grundsätzlich zunächst an der ESTV ist, Steuerforderungen oder -guthaben zu beziffern, ist die Sache zur Berechnung des geschuldeten Vergütungszinses für die Zeit ab dem 61. Tag seit Gesuchstellung bis zur tatsächlichen Auszahlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin beantragt ferner eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren vor der ESTV. Art. 68 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG)
MWSTG sieht vor, dass im Veranlagungsverfahren und im Einspracheverfahren in der Regel keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Wird vom Grundsatz der Kostenlosigkeit dann abgewichen, wenn der Steuerpflichtige das Verfahren schuldhaft verursacht hat (vgl. Peter A. Müller-Stoll, in mwst.com, a.a.O., ad Art. 68 Rz. 3), hat umgekehrt die ESTV eine Parteikostenentschädigung nur dann auszurichten, wenn ihr ebenfalls ein solches schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann (Entscheid der SRK vom 8. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.161 E. 5). Solches ist hier indes weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr ist die Vorinstanz verpflichtet, Steuervergütungsanträge zu prüfen und nötigenfalls ein Einspracheverfahren zu eröffnen, falls die entsprechenden Ansprüche umstritten bleiben. Von einer schuldhaften Verursachung des Verfahrens kann keine Rede sein. Für die ungebührlich lange Verfahrensdauer wird die Beschwerdeführerin mit dem Vergütungszins entschädigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5. Folglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur Berechnung des geschuldeten Vergütungszinses an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerde-führerin als zu einem kleinen Teil unterliegende Partei die Verfahrenskosten (Fr. 2'000.--) im Umfange von Fr. 200.-- zu tragen. Der ESTV sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG)
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG)
VwVG). Der Kostenvorschuss ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und der Überschuss (Fr. 1'800.--) zurückzuerstatten.
Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'700.-- auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG)
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG)
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Sache zur Berechnung des geschuldeten Vergütungszinses an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 2'000.-- werden der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 200.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'800.-- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt.
3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'700.-- zulasten der ESTV zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. _______) (mit Gerichtsurkunde)

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Lorenz Kneubühler Iris Widmer

Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, 48
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, 54
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, 83
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
Bst. m und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]; SR 173.110).
Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1465/2006
Date : 27. Juni 2007
Published : 18. Juli 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : MWST; Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG; Vergütungszins (1/2001 - 4/2002)


Legislation register
BGG: 42  48  54  83
MWSTG: 5  6  7  48  68  90
MWSTV: 39
VGG: 31  33  37  53
VGKE: 7
VwVG: 48  50  52  62  63  64
BGE-register
101-IB-18 • 101-IB-252 • 119-V-78 • 131-II-13
Weitere Urteile ab 2000
2A.326/2002
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • advance on costs • appeal concerning affairs under public law • application of the law • archive • assessment procedure • autonomy • beginning • behavior • calculation • certification • constitution • costs of the proceedings • counter-rights • court and administration exercise • day • decision • declaration • default interest • delay in performance • delegate • delivery • discretion • dismissal • drawn • employment • evidence • ex officio • federal administrational court • federal council of switzerland • federal court • federal department of finances • federal law on administrational proceedings • federal law on value added tax • fixed day • hamlet • instructions about a person's right to appeal • intention • judicial agency • language • lausanne • lower instance • member state • month • national council • objection decision • obligee • official form • officialese • parliamentary initiative • participant of a proceeding • payment • petitioner • position • question • remedies • request for juridical assistance • request to an authority • saudi arabia • self-executing regulation • signature • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • subject matter of action • supervisory board • tax • tax liability • tax refund • time limit • unjustified enrichment • value added tax • wage • writ
BVGer
A-1342/2006 • A-1438/2006 • A-1465/2006
AS
AS 2000/2146 • AS 1994/1464
VPB
68.161 • 69.125
Magazine ASA
ASA 68,522 • ASA 74,679