Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-1481/2013

Urteil vom 27. Mai 2014

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Besetzung
Richter Jean-Daniel Dubey,

Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

X._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

Sachverhalt:

A.
X._______, geb. 1974, türkischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Beschwerdeführer), reiste am 20. September 2002 in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um Asyl. Dieses wurde am 25. April 2005 abgelehnt und die Beschwerde dagegen am 29. März 2006 abgewiesen.

B.
Der Beschwerdeführer heiratete am 12. Juli 2006 die Schweizer Staatsangehörige Y._______, geb. 1959 (nachfolgend: Ehefrau) und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, welche jeweils jährlich verlängert wurde. Am 13. Januar 2011 erklärten die Ehegatten gegenüber der Abteilung Soziales der Stadt Biel, sich per 30. Januar 2011 offiziell zu trennen (vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 1 S. 5). Sie wurden vom 19. Juli 2006 bis zum 31. Januar 2011 von der Stadt Biel mit Sozialhilfe im Umfang von Fr. 138'933.95 unterstützt. Seit Februar 2011 wird über den Beschwerdeführer ein separates Dossier geführt. Die von ihm allein bezogene Sozialhilfe beläuft sich noch auf Fr. 11'235.35 (vgl. Beschwerdebeilage 16). Seit Mai 2011 wohnt er allein in einer eigenen Zweizimmerwohnung in Biel (vgl. Beschwerdebeilage 20 und BFM act. 1 S. 7).

C.
Der Migrationsdienst der Stadt Biel forderte die Ehegatten am 15. bzw. 16. Juni 2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf, sich zur Möglichkeit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu äussern (vgl. BFM act. 1 S. 9 f. und 12 f.). Diese führten in ihren Stellungnahme im Wesentlichen aus, die Trennung sei nur provisorisch und auf vorübergehende psychische Probleme der Ehefrau zurückzuführen. Sie hofften, eines Tages wieder zusammenzukommen, denn sie würden sich immer noch lieben. Die Ehefrau führte aus, sie verspüre ein Verlangen nach Einsamkeit. Es sei ihr unmöglich, mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Er habe dies akzeptiert und unterstütze sie soweit möglich. So habe er nur 300 Meter von ihrer Wohnung entfernt eine neue Wohnung bezogen, was ihr sehr helfe. Sie sähen sich pro Woche zwei- bis viermal und würden über ihre Probleme sprechen und sich gegenseitig helfen (vgl. BFM act. 1 S. 14-17). Der Migrationsdienst der Stadt Biel unterbreitete am 5. Juli 2011 dem Bundesamt für Migration (nachfolgend: BFM oder Vorinstanz) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung, welche vorerst bis 31. Dezember 2011 erteilt wurde (BFM act. 2 S. 18 f.).

D.
Am 23. Dezember 2011 unterbreitete der Migrationsdienst der Stadt Biel die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem BFM erneut zur Zustimmung (vgl. BFM act. 3 S. 27). Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2012 mit, es erwäge, die Zustimmung zu verweigern, da eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht stattgefunden habe, weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht von einer besonders fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden könne und auch keine Hinderungsgründe für eine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland ersichtlich seien (vgl. BFM act. 8 S. 41-43). Der Beschwerdeführer bestritt mit Stellungnahme vom 28. November 2012, dass keine erfolgreiche Integration stattgefunden habe, und beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um mindestens ein Jahr bzw. die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (vgl. BFM act. 9 S. 59-63). Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 verweigerte das BFM seine Zustimmung und wies ihn aus der Schweiz weg (vgl. BFM act. 10 S. 64-71).

E.
Der Beschwerdeführer erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2013 sei vollumfänglich aufzuheben, das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei gutzuheissen und es sei die Aufenthaltsbewilligung um mindestens ein Jahr zu verlängern, die Niederlassungsbewilligung sei zu erteilen und das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung sei zu gewähren. Am 7. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen und Beweismittel zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach. Dieses wurde am 17. Mai 2013 mangels Bedürftigkeit abgewiesen.

F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2013 mangels neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel die Abweisung der Beschwerde.

G.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2013 Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen. Dieser reichte am 20. Januar 2014 eine Stellungnahme und weitere Beweismittel ein.

H.
Auf die Vorbringen der Parteien und auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der vorliegenden Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Anordnung einer Wegweisung eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, worüber die Vorinstanz in Form einer Verfügung entschieden hat oder richtigerweise hätte entscheiden müssen (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2012, Rz. 1197). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, geht es vorliegend um die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowie um die Wegweisung aus der Schweiz. Insofern ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. Nicht zulässig ist demgegenüber das Rechtsbegehren um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Darüber entscheiden vorbehältlich eines Zustimmungsverfahrens die Kantone (Art. 40 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid - 1 Die Bewilligungen nach den Artikeln 32-35 und 37-39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99).
1    Die Bewilligungen nach den Artikeln 32-35 und 37-39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99).
2    Besteht kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so ist für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel oder den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich.
3    Stellt ein Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes, so erlässt das SEM den arbeitsmarktlichen Vorentscheid.
AuG). Demzufolge ist nicht darauf einzutreten (vgl. auch Urteil des BVGer C 6482/2008 vom 17. Oktober 2011 E. 1.3).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig, soweit nicht die Beschwerde an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 mit Hinweisen; BVGE 2012/21 E. 5.1).

3.

3.1 Der im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz weist die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit in erster Linie der Behörde zu, welche den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Die Untersuchungspflicht der Behörde wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG), welche in ausländerrechtlichen Verfahren eine spezifische Ausgestaltung erfahren hat (vgl. Art. 90
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b  die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c  Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]). Selbst wenn die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat, trifft die Parteien die Pflicht, diejenigen Tatsachen darzulegen, welche ihnen besser bekannt sind als der Behörde und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei (vgl. 37 VGG i.V.m. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG und Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte, starre Beweisregeln gebunden ist. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachverhalt als wahr zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Absolute Gewissheit ist dabei nicht erforderlich, vielmehr kann die von der Lebenserfahrung sowie der praktischen Vernunft getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung ausreichen. Wenn es um die Beurteilung von inneren, dem Kern der Privatsphäre zugehörenden Sachverhalten geht, die der Behörde nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen oder tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden; sie stellen insofern eine Beweiserleichterung dar (vgl. BVGE 2012/33 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Die Gegenpartei muss nicht den Beweis des Gegenteils erbringen. Es genügt der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Vermutungsbasis und der daraus gezogenen Schlussfolgerung (vgl. BGE 135 II 161 E. 3).

3.3 Die objektive Beweislast entscheidet, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Im Allgemeinen gilt, dass derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (vgl. auch Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Im Verwaltungsverfahren trägt bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich der Gesuchsteller, bei belastenden Verfügungen die Behörde die Beweislast (vgl. BVGE 2012/33 E. 6.2.2 mit Hinweis).

4.
Am 1. Januar 2008 trat das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft, unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist letztmals 2011 ins Auge gefasst worden, weshalb neues Recht zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des BVGer C 3455/2012 vom 25. Februar 2014 E. 3).

5.
Gemäss Art. 40
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid - 1 Die Bewilligungen nach den Artikeln 32-35 und 37-39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99).
1    Die Bewilligungen nach den Artikeln 32-35 und 37-39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99).
2    Besteht kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so ist für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel oder den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich.
3    Stellt ein Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes, so erlässt das SEM den arbeitsmarktlichen Vorentscheid.
AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 99 Zustimmungsverfahren - 1 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
1    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
2    Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
AuG. Der Bundesrat legt nach dieser Bestimmung fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktrechtliche Vorentscheide dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Gemäss Art. 85 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.217
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.218
VZAE ist das BFM zuständig für die Zustimmung zur Erteilung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn es ein Zustimmungsverfahren zur Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien als notwendig erachtet. Die hierdurch erhaltene Kompetenz hat das BFM in seinen Weisungen zum Ausländerbereich präzisiert (Quelle: www.bfm.admin.ch Dokumentation Rechtliche Grundlagen Weisungen und Kreisschreiben I. Ausländerbereich 1. Verfahren und Zuständigkeiten, Stand 25. Oktober 2013). Diese sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA stammt. Das BFM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden (Art. 86 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
VZAE). Es ist bei seinem Entscheid über die Zustimmung nicht an die kantonale Beurteilung gebunden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3; Urteil des BVGer C 2208/2013 vom 11. März 2014 E. 4.3).

6.

6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn kumulativ für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 49 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens - Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42-44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
AuG). Wichtige Gründe können sich insbesondere aus beruflichen Verpflichtungen oder bei vorübergehender Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme ergeben (Art. 76
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 76 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens - (Art. 49 AIG)
VZAE). Sie müssen objektivierbar sein und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen (vgl. Urteil des BVGer C 328/2010 vom 14. Januar 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Art. 49
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 49 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens - Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42-44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
AuG zielt indes nicht darauf ab, den Ehegatten ein längerfristiges oder gar dauerhaftes Getrenntleben in der Schweiz zu ermöglichen, und trägt den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die nur in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens befreit (vgl. Urteil des BGer 2C_891/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.3).

6.2 Die Ehegatten leben seit dem 30. Januar 2011 offiziell getrennt. Der Beschwerdeführer hat per 1. Mai 2011 eine eigene Wohnung bezogen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Art. 42
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG setzt voraus, dass die Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt zusammenwohnen, was sich besonders klar aus dem französischen Gesetzestext "vivre en ménage commun" ergibt (vgl. Urteil des BGer 2C_1123/2012 vom 11. Juli 2013 E. 4.1.2 betr. Zweitwohnung; Esther S. Amstutz, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 49 N. 15). Auch wenn sich ihre Wohnungen in direkter Nachbarschaft zueinander befinden sollten, liegt damit offensichtlich kein Zusammenwohnen nach Art. 42
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG vor. Der Einwand, eine Familiengemeinschaft könne ohne Weiteres zwei Wohnsitze haben, dies sei zulässig und legitim, ist unbehelflich, da Art. 42
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht. Damit ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 49
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 49 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens - Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42-44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
AuG erfüllt sind. Die Beweislast trägt der Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.7).

6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Ehewille und die Familiengemeinschaft bestünden weiterhin. Seine Ehefrau brauche wegen grosser psychischer Probleme immer wieder eine Rückzugsmöglichkeit, sprich eine eigene Wohnung, wo sie für sich alleine sein könne. Ihre Beziehung habe sich deswegen nicht verschlechtert, sondern im Gegenteil emotional wie auch grundsätzlich weiter verfestigt. Diese Massnahme sei notwendig gewesen. Sie seien nicht nur Mann und Frau, sondern auch beste Freunde und er sei ihre grosse Liebe. Sie sähen sich unverändert täglich, pflegten eine intime Beziehung und unterstützten sich auch finanziell. Es sei gut möglich, dass sie bald wieder zusammenziehen würden, wenn es seiner Ehefrau psychisch besser gehe. Er sei für sie eine enorme Stütze und sie wüsste nicht, was sie ohne ihn täte. Angesichts ihrer psychischen Vulnerabilität wäre es auch für sie ein schwerer Schlag, müsste er die Schweiz verlassen. Dies würde nicht nur ihre psychischen Probleme massiv verstärken, sondern mit grösster Wahrscheinlichkeit einen völligen Zusammenbruch mit unabsehbaren Folgen herbeiführen.

6.4

6.4.1 Der Beschwerdeführer führt die Art der psychischen Probleme der Ehefrau nicht näher aus. Auch in den Schreiben der Ehefrau (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5) ist bloss global von Problemen psychischer Natur die Rede. Aus dem Arztzeugnis vom 20. März 2013 (vgl. Beschwerdebeilage 25) ergibt sich nur, dass sich die Ehefrau vom 8. Juli 2010 bis 22. Dezember 2010 in Behandlung eines Psychiaters befunden habe. Insofern ist glaubhaft, dass diese in den Monaten vor der Trennung psychische Probleme hatte und Anti-Depressiva einnehmen musste (vgl. Beschwerdebeilage 3). Die Behauptung, ein Zusammenleben sei seither wegen der psychischen Probleme der Ehefrau nicht mehr möglich, wird jedoch nicht belegt und erscheint auch nicht als glaubhaft, zumal erhebliche Zweifel am Fortbestand der gelebten Ehegemeinschaft bestehen. Denn angesichts des seit mehr als drei Jahren andauernden Getrenntlebens kann grundsätzlich nicht mehr von einer bloss vorübergehenden Trennung i.S.v. Art. 49
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 49 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens - Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42-44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
AuG i.V.m. Art. 76
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 76 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens - (Art. 49 AIG)
VZAE ausgegangen werden und es besteht die natürliche Vermutung, dass die Ehegemeinschaft nicht mehr besteht (vgl. Urteile des BGer 2C_672/2012 vom 26. Februar 2013 E. 2.2 und 2C_759/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2 jeweils mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer vermag - wie im Folgenden aufgezeigt wird - diese Vermutung nicht umzustossen.

6.4.2 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, seine Ehefrau und er sähen sich nach wie vor täglich, widerspricht er früheren Aussagen, als er von "regelmässigen" Treffen sprach (vgl. Beschwerdebeilage 3 und Sachverhalt Bst. C). Die Aussage der Ehegatten, sie führten nach wie vor eine Beziehung und wollten bald wieder zusammenziehen, erscheint sodann aufgrund verschiedener Indizien nicht als glaubhaft. Die geltend gemachten psychischen Probleme, welche als Trennungsgrund genannt werden, wurden nicht weiter belegt (vgl. E. 6.4.1). Hinsichtlich des Schreibens der Ehefrau vom 7. November 2012, worin das Fortbestehen der Beziehung beschieden wird (vgl. Beschwerdebeilage 5), bestehen Zweifel an dessen Urheberschaft, da es augenfällig eine fast identische Formatierung aufweist wie andere am 28. November 2012 bei der Vorinstanz eingereichte Dokumente (vgl. Beschwerdebeilagen 7, 17 und 18). Der Auszug aus der SMS-Kommunikation zwischen den Ehegatten von Mai 2012 bis April 2013 beinhaltet weiter lediglich sechs Konversationen mit insgesamt 19 Kurznachrichten (vgl. Beschwerdebeilage 26). Zwischen dem 15. November 2012 und 23. März 2013 können Kurznachrichten ausgeschlossen werden, da sich das Ende der Konversation vom 15. November und der Beginn der Konversation vom 23. März auf demselben Auszug befinden. Diese beiden Konversationen erwecken zudem den Eindruck, dass sie lediglich aus Anlass des Verfahrens stattfanden. So teilte die Ehefrau dem Beschwerdeführer am 23. März 2013 das Eintreffen einer Arztbestätigung mit, worauf er am 7. Mai 2013 das Arztzeugnis ihres Psychiaters vom 20. März 2013 einreichte (vgl. Beschwerdebeilage 25); am 15. November 2012 bat er sie um eine Unterschrift, worauf er am 28. November 2012 das von ihr unterzeichnete und vom 7. November 2012 datierte Schreiben (vgl. BFM act. 9 S. 52) bei der Vorinstanz einreichte. Auf der anderen Seite sind keine Bemühungen zur Überwindung der Trennung belegt oder ersichtlich. Die geäusserte Absicht, irgendwann wieder zusammenzuleben, stellt selbstredend keine ernsthafte Bemühung dar (vgl. Urteil des BVGer C 394/2010 vom 6. November 2013 E. 7.4). Auch wenn zwischen den Ehegatten durchaus freundschaftliche Bindungen bestehen mögen, genügt dies klarerweise nicht für die Annahme eines bestehenden Ehewillens und einer gelebten Ehegemeinschaft (Urteil des BGer 2C_596/2013 vom 18. Juli 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen von Art. 49
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 49 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens - Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42-44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
AuG sind somit nicht erfüllt.

7.1 Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Art. 50 Abs. 1 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG nennt hierfür als Voraussetzungen das Bestehen einer mindestens dreijährigen ehelichen Gemeinschaft sowie eine erfolgreiche Integration. Unbestritten ist, dass die Ehegatten während mehr als drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Es stellt sich daher die Frage, ob sich der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 50 Abs. 1 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Die Beweislast hierfür trägt der Beschwerdeführer (vgl. E. 3.3).

7.2 Eine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn der Betroffene namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 77 Auflösung der Familiengemeinschaft - (Art. 44 und 50 Abs. 1 Bst. a und b AIG)
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Artikel 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn:179
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.181
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG.
4    Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a AIG und nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.182
5    Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 2 AIG geltend gemacht, können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen.
6    Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere:
a  Arztzeugnisse;
b  Polizeirapporte;
c  Strafanzeigen;
d  Massnahmen im Sinne von Artikel 28b ZGB184; oder
e  entsprechende strafrechtliche Verurteilungen.
6bis    Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AIG werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt.185
7    Die Bestimmungen in den Absätzen 1-6bis gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.186
VZAE).Die Liste der Kriterien ist nicht abschliessend. Ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, ist anhand sämtlicher Umstände im Einzelfall zu entscheiden. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Betroffene eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. Urteil des BVGer C 6387/2012 vom 20. März 2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

7.3

7.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in jeder Hinsicht in der Schweiz integriert. Er sei Primarlehrer und spreche sehr gut Deutsch. Seit seiner Heirat (vgl. Beschwerde) bzw. seit 2004 (vgl. Eingabe vom 20. Januar 2014) habe er als Bodenleger gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er zuerst im Stundenlohn und von 2009 bis zum 30. August 2011 zu 40 bis 50% bei A._______ ausgeübt, wo er eine Anlehre gemacht habe. Dieser sei mit ihm sehr zufrieden gewesen, habe ihm aber keine Vollzeitstelle anbieten können, weshalb er per September 2011 zur B._______ GmbH gewechselt sei. Dort habe er bis Juni 2012 zu 100% als Bodenleger gearbeitet und monatlich Fr. 4'000.- netto (im Jahr x 12) verdient. Dieses Arbeitsverhältnis sei wegen Konkurses der Arbeitgeberin aufgelöst worden. Am 6. Juni 2012 habe er zudem unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten und leide seitdem an starken Rückenschmerzen (vgl. Beschwerde und Eingabe vom 7. Mai 2013) resp. an permanenten Schmerzen und habe ein Taubheits- und Einschlafgefühl im linken Arm, in der linken Hand und zweitweise auch im linken Bein (vgl. Eingabe vom 20. Januar 2014). Er habe seinen Arzt überreden können, ihn lediglich zu 50% statt zu 100% arbeitsunfähig zu schreiben (vgl. Beschwerde) resp. er sei vom 9. Juni 2012 bis 30. April 2013 zu 100% arbeitsunfähig gewesen und sei seit dem 1. Mai 2013 noch zu 40% arbeitsunfähig (vgl. Eingabe vom 20. Januar 2014). Ein erster Arbeitsversuch vom 11. Juli 2012 bis 6. September 2012 zu 50% sei gescheitert und er habe einsehen müssen, dass er mit den Rückenschmerzen nicht (vgl. Beschwerde) resp. nicht mehr zu 100% als Bodenleger (vgl. Eingabe vom 20. Januar 2014) arbeiten könne, weshalb die SUVA ihm Unfalltaggelder entrichte. Diese habe am 24. April 2013 seine Einsprache gutgeheissen und werde ihm weiterhin Taggeldleistungen aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ausrichten. Er arbeite aber seit Mai 2013 trotz starker Rückenschmerzen wieder Teilzeit bei A._______ als Bodenleger mit dem Ziel, sobald als möglich einer 100%-igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die SUVA bezahle die Differenz zum bisherigen Lohn mittels Taggelder. Er wolle sich umschulen lassen und habe aus Eigeninitiative am 22. Oktober 2013 einen CNC-Technik Grundkurs begonnen. Ab Mai 2014 wolle er den Diplomkurs Informatik-Anwender II SIZ besuchen. Schliesslich werde die Invalidenversicherung ihn bei der beruflichen Wiedereingliederung unterstützen.

7.3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestehe keine relevante wirtschaftliche Sozialhilfeabhängigkeit. Die vor der Trennung aufgelaufene Sozialhilfe in der Höhevon Fr. 138'933.95 könne ihm nicht angelastet werden, da diese seiner Ehefrau und S._______, dem jüngsten Sohn (Jahrgang 1988) seiner Ehefrau, zu Gute gekommen sei. Er sei nicht dafür verantwortlich, dass der Vater der drei Kinder seiner Ehefrau keinerlei Unterhaltsbeiträge bezahle. Mit seinem Lohn von Fr. 2'000.- habe er zwar seinen eigenen Bedarf decken können, sei aber nicht in der Lage gewesen, noch für zwei weitere Personen zu sorgen (vgl. Beschwerde) resp. sein Lohn von Fr. 2'000.- (2004 bis 2011) bzw. von Fr. 4'000.- (ab September 2011) habe nicht ausgereicht, um den Bedarf seiner Ehefrau und deren drei Kinder zu decken (vgl. Eingabe vom 20. Januar 2014) oder die bezogene Sozialhilfe zurückzubezahlen. Dies könne ihm nicht angelastet werden. Nur die von ihm persönlich nach der Trennung bezogene Sozialhilfe von lediglich Fr. 11'235.35 könne von ihm zurückgefordert werden. Diese wolle er auch vollumfänglich zurückerstatten. Seit April 2013 zahle er daher monatlich Fr. 50.- bis Fr. 100.- zurück. Schliesslich sei er auch sozial, politisch und gesellschaftlich erfolgreich integriert und habe etliche Freunde in der Schweiz (darunter viele Schweizer).

7.4

7.4.1 Eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration setzt keine besonders qualifizierte berufliche Karriere voraus. Entscheidend ist, dass der Betroffene ein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches seinen Konsum zu decken vermag, und dass er nicht während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist und er sich nicht verschuldet (vgl. Urteil des BGer 2C_719/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2 und C 6387/2012 E. 4.2.1 jeweils mit Hinweis).

7.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung nicht bereits seit 2004 bzw. seit seiner Heirat in der Schweiz arbeitet. Unerheblich ist dabei, dass er gemäss eigenen Angaben ausgebildeter Primarlehrer ist, da er in der Schweiz nie auf diesem Beruf gearbeitet hat. Die erste Arbeitsstelle hierzulande trat er laut den fremdenpolizeilichen Akten der Stadt Biel (Frepo act.) erst im März 2008, also rund eindreiviertel Jahre nach der Heirat, bei C._______ an, bei welchem er als Bodenleger im Stundenlohn zu Fr. 19.90 arbeitete (vgl. Gesuch um Stellenantritt vom März 2008). Weitere Angaben zu diesem Arbeitsverhältnis liegen keine vor. Gemäss dem eingereichten Arbeitszeugnis war er sodann von 2009 bis 30. August 2011 bei A._______ als Bodenleger tätig (vgl. Beschwerdebeilage 7). Die Behauptung, er habe bei diesem eine Anlehre gemacht, wurde nicht weiter belegt. Neben dem Arbeitszeugnis liegt zum Arbeitsverhältnis mit A._______ einzig eine Lohnabrechnung vom Juni 2011 vor (vgl. BFM act. 1 S. 11). Darin ist ein Nettolohn von Fr. 1'288.20 bei einem Pensum von 72 Stunden ausgewiesen, was etwa dem behaupteten Beschäftigungsgrad von 40 bis 50% entspricht. Bei einem Salär von monatlich Fr. 1'300.- bis 1'500.- kann indes klarerweise nicht von einem existenzsichernden Einkommen ausgegangen werden. Demgegenüber wurde die Behauptung, er habe bis August 2011 jeweils Fr. 2'000.- verdient, nicht belegt, obwohl ein Nachweis mittels Lohnausweisen etc. ohne Weiteres möglich gewesen wäre. In der Steuererklärung 2011 wurde zudem ein Erwerbseinkommen von lediglich Fr. 15'560.- deklariert (vgl. Beschwerdebeilagen 22 und 23), was den Lohnbezügen bei der B._______ GmbH zwischen September und Dezember 2011 entspricht (vgl. Lohnausweis vom 15. März 2012 [Frepo act.]). Entweder erzielte der Beschwerdeführer zwischen Januar und August 2011 kein Einkommen, oder er unterliess es, dieses entsprechend zu deklarieren. Dies spricht in jedem Fall gegen eine erfolgreiche Integration. Aus beruflicher Sicht erweist sich die Integration im Zeitpunkt der Trennung daher klarerweise als ungenügend.

7.4.3 Der Beschwerdeführer ging erst ab September 2011 einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach, als er bei der B._______ GmbH eine Vollzeitstelle als Hilfsarbeiter Bodenleger antrat (vgl. Beschwerdebeilage 8). Bei einem Nettolohn von monatlich Fr. 3'598.80 zzgl. eines 13. Monatslohns (vgl. Lohnabrechnung Dezember 2011 [Frepo act.]) und somit bei einem Jahresnettolohn von Fr. 46'784.40 kann von einem existenzsichernden Einkommen ausgegangen werden (vgl. auch Zwischenverfügung vom 17. Mai 2013). Dies ist grundsätzlich positiv zu werten. Allerdings geschah der Stellenantritt offensichtlich unter Druck des laufenden Zustimmungsverfahrens (vgl. BFM act. 1 S. 12 f.). Hinzu kommt, dass in der Steuererklärung 2012 (vgl. Eingabe vom 7. Mai 2013) trotz Lohnbezügen von Fr. 24'197.- (vgl. BFM act. 7 S. 31-38 [Lohnabrechnungen]) und Taggeldern der SUVA von Fr. 22'344.- (vgl. Beschwerdebeilagen 19 und 31) ein Einkommen von lediglich Fr. 26'441.- deklariert wurde. Insofern gelten dieselben Überlegungen wie zur Steuerperiode 2011 (vgl. E. 7.4.2).

7.4.4 Der Beschwerdeführer erlitt am 6. Juni 2012 einen Verkehrsunfall. Seine Angaben zum weiteren Verlauf bleiben vage und sind in Teilen lückenhaft und widersprüchlich. Insbesondere fehlen die vier ersten Taggeld-Abrechnungen für die Zeit von Juni bis September 2012. Gemäss den eingereichten Arztzeugnissen war er bis zum 20. Juli 2012 zu 100% und ab dem 23. Juli 2012 noch zu 50% arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Beschwerdebeilagen 11 und 12). Aus seinen eigenen Angaben wie auch aus den Lohnabrechnungen (vgl. Frepo act.) ergibt sich, dass er im Juli und August 2012 zu 50% arbeitete. Die SUVA entrichtete vom 23. Juli 2012 bis Ende August 2012 Unfalltaggelder auf Basis einer 75%-igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Beschwerdebeilage 31). Die Behauptung, er sei vom 9. Juni 2012 an durchwegs zu 100% arbeitsunfähig gewesen, ist daher offensichtlich unzutreffend. Sodann behauptet er, der erste Arbeitsversuch ab 11. Juli 2012 habe per 6. September 2012 wegen der Schmerzen abgebrochen werden müssen. Über die B._______ GmbH wurde jedoch am 23. August 2012 der Konkurs eröffnet (...). Nach eigenen Angaben wurde das Arbeitsverhältnis infolge des Konkurses aufgelöst. Es ist daher davon auszugehen, dass er seine Stelle infolge des Konkurses verlor und nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Darauf weist auch der Umstand hin, dass er ab September 2012 für zwei Monate mit Auto und Flugzeug nach Polen und in die Türkei in die Ferien fuhr (vgl. BFM act. 7 S. 39 sowie das Schreiben des Beschwerdeführers an die Stadt Biel vom 29. August 2012 [Frepo act.]) und offenbar auch nach Griechenland reiste (vgl. E-Mail des Schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul vom 22. Oktober 2012 [Frepo act.]). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung gehen derartige Reisetätigkeiten mit längerem Sitzen und einer einseitigen Belastung der Rücken- und Nackenmuskulatur einher, weshalb sich die Frage stellt, inwiefern diese Reisen mit den geltend gemachten Schmerzen vereinbar waren. Zwar kann ihm der Stellenverlust nicht angelastet werden. Allerdings ging er von September 2012 bis Mai 2013 keiner Erwerbstätigkeit nach und bezog während dieser Zeit von der SUVA die vollen Taggeldleistungen (vgl. Beschwerdebeilage 31). Indes entrichtete die SUVA die Taggelder zunächst offenbar weiterhin auf Basis einer 75%-igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Beschwerdebeilage 31 [Abrechnung Nr. 5 betreffend Oktober 2012]). Die vollen Taggeldleistungen sprach sie rückwirkend zu, nachdem der Beschwerdeführer aus den Ferien zurückgekehrt war (vgl. Beschwerdebeilage 31 [Abrechnung Nr. 6]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 25 Höhe - 1 Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.54
1    Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.54
2    ...55
3    Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch.56
der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) erbringt die Unfallversicherung die ganze Leistung, wenn die
Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50% beträgt (vgl. Kieser/Landolt, Unfall - Haftung - Versicherung, 2012, N. 1004 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlust seiner Stelle zwar arbeitslos, jedoch teilweise arbeitsfähig war, zumal er weder seine Einsprache gegen die Verfügung der SUVA vom 11. März 2013 (vgl. Schreiben der SUVA vom 11. April 2013 zur Eingabe vom 7. Mai 2013) noch andere Unterlagen, welche eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit belegen würden, eingereicht hat. Anders als die medizinisch-theoretische Schätzung bezieht sich die für die Taggeldleistungen relevante funktionelle Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG (SR 830.1) konkret auf die bisherige Tätigkeit (vgl. Urteil des BGer 8C_320/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 6.2 mit Hinweisen). Ob vorliegend von einer funktionellen Arbeitsfähigkeit von 25% oder nach den eingereichten Arztzeugnissen von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen ist, kann offenbleiben, da der Beschwerdeführer zunächst für zwei Monate in die Ferien fuhr und sich - wie auch nachfolgend gezeigt wird - erst mit erheblicher Verzögerung um eine neue Stelle bzw. um eine berufliche Wiedereingliederung bemühte.

7.4.5 Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 6. Mai 2013 wieder bei A._______ als Hilfsarbeiter Bodenleger im Stundenlohn zu Fr. 26.- brutto (vgl. Beschwerdebeilage 28). Bis Ende 2013 erzielte er während acht Monaten einen Nettolohn von insgesamt Fr. 9'710.30, wobei das monatliche Arbeitspensum zwischen null und 95,5 Stunden schwankte (vgl. Beschwerdebeilage 30). Damit bewegte er sich im gleichen Rahmen wie vor September 2011. Seit Mai 2013 ist er gemäss eigenen Angaben noch zu 40% arbeitsunfähig. Er vermochte demnach seine restliche Arbeitsfähigkeit von 60% nie voll auszuschöpfen. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt offensichtlich primär mit Hilfe der SUVA-Taggelder, welche jeweils zusätzlich zum effektiv geleisteten Arbeitspensum entrichtet wurden und dieses auf 100% ergänzten. Betrug das Arbeitspensum wie im August 2013 lediglich 28%, entrichtete die SUVA Taggelder auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 72% (vgl. Beschwerdebeilagen 31 und 32). Insgesamt sprechen das stark schwankende Arbeitspensum und der Umstand, dass er seine Arbeitsfähigkeit über einen langen Zeitraum hinweg nie ausschöpfte, gegen eine erfolgreiche Integration.

7.4.6 Schliesslich erweisen sich auch seine Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zunächst als bescheiden, zumal er bereits in der Beschwerde geltend machte, nicht mehr zu 100% als Bodenleger arbeiten zu können. Es zeichnete sich somit ein Berufswechsel ab. Zwar kündigte er an, die SUVA werde ihn umschulen bzw. er werde sich beim gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrum St. Gallen umschulen lassen. Allerdings blieb es insoweit bei den Ankündigungen. Soweit er vorbrachte, er wolle mit der Umschulung bis zum Abschluss der Physiotherapie und bis zur Besserung der Schmerzen zuwarten, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese einer Umschulung ernsthaft hätten im Wege stehen können, zumal er nur teilweise arbeitsunfähig war (vgl. E. 7.4.4 in fine). Erst im September 2013 meldete er sich beim Berufsbildungszentrum Solothurn-Grenchen für einen CNC-Technik Grundkurs an (vgl. Beschwerdebeilage 33). Ob er diesen auch effektiv besucht hat, wurde nicht belegt. Ebenso ist nicht bekannt, ob er sich für den Kurs Diplom Informatik-Anwender II SIZ (vgl. Beschwerdebeilage 34) angemeldet hat und ob er diesen besucht. Dies braucht indes nicht näher abgeklärt zu werden. Angesichts des sich abzeichnenden Berufswechsels erscheint der Besuch einzelner, thematisch voneinander unabhängiger Kurse wenig zielführend und erfolgversprechend. Soweit er sodann die Kurse von sich aus besuchen und selber bezahlen bzw. bezahlt haben will, zeigt dies zwar seine Bemühungen, stellt letztlich aber keine überdurchschnittliche Integrationsleistung dar. Zudem bleibt offen, weshalb die Kosten entgegen der Ankündigung in der Beschwerde nicht vom Versicherer des Unfallversursachers übernommen werden. Die Bemühungen um eine berufliche Wiedereingliederung erweisen sich insgesamt als unzureichend. Daran ändert letztlich auch nichts, dass er sich bei der Invalidenversicherung angemeldet hat und diese mit ihm die beruflichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten abklären will (vgl. Beschwerdebeilage 35).

7.4.7 Der Beschwerdeführer ist damit zusammengefasst seit der Heirat vor knapp acht Jahren nur während eines Jahres einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgegangen, und dies auch erst nach der Trennung. Zwar können ihm der Unfall und der Stellenverlust nicht angelastet werden. Allerdings ging er trotz teilweiser Arbeitsfähigkeit von September 2012 bis Mai 2013 keiner Erwerbstätigkeit nach und bemühte sich auch nicht um eine berufliche Wiedereingliederung. Und auch als er ab Mai 2013 nur noch zu 40% arbeitsunfähig war, vermochte er seine 60%-ige Arbeitsfähigkeit nicht auszuschöpfen. Zudem erwiesen sich die an den Tag gelegten Bemühungen um eine berufliche Wiedereingliederung insgesamt als unzureichend. Die berufliche Integration erweist sich daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers und auch entgegen der Einschätzung der Vorinstanz zusammenfassend als ungenügend.

7.5

7.5.1 Bezüglich der Sozialhilfeabhängigkeit ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor der Trennung zusammen mit seiner Ehefrau Fr. 138'933.95 und danach allein noch Fr. 11'235.35 an Sozialhilfeleistungen bezog (vgl. Beschwerdebeilage 16). Soweit er geltend macht, die vor der Trennung bezogene Sozialhilfe könne ihm nicht zugerechnet werden, ist er darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen eine auf die ganze Familie bezogene Gesamtbeurteilung vorzunehmen und der Betrag nicht auf die Einzelperson aufzuteilen ist (vgl. Urteile des BGer 2C_777/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.3; 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Er muss sich somit die gesamte Sozialhilfe von Fr. 150'169.30 anrechnen lassen. Selbst wenn er, wie von der Stadt Biel gefordert, nur Fr. 80'702.35 zurückzahlen muss, ist von einem erheblichen Betrag auszugehen (vgl. Urteil des BGer 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.4 mit Hinweisen). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Soweit er geltend macht, die Sozialhilfe sei vielmehr seiner Ehefrau zu Gute gekommen, ist er darauf hinzuweisen, dass die Ehegatten gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben (vgl. Art. 159 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
i.V.m. Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB). Im Übrigen sieht auch Art. 41 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern vom 11. Juni 2001 (SHG, BSG 860.1) vor, dass der Ehepartner gegebenenfalls auch die dem anderen gewährte wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten hat. Soweit er weiter behauptet, der Kindsvater sei seinen Alimentenverpflichtungen nicht nachgekommen, weshalb er auch noch S._______ resp. die drei Kinder seiner Ehefrau habe finanziell unterstützen müssen und weshalb die Familie in der Folge von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei, ist er - davon abgesehen, dass dies nicht weiter belegt wurde - auf Art. 293
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 293 - 1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
1    Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
2    Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
ZGB und Art. 3 f
SR 747.201 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG)
BSG Art. 3 Gewässerhoheit der Kantone - 1 Die Gewässerhoheit steht den Kantonen zu. Das Bundesrecht bleibt vorbehalten.
1    Die Gewässerhoheit steht den Kantonen zu. Das Bundesrecht bleibt vorbehalten.
2    Soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordern, können die Kantone die Schifffahrt auf ihren Gewässern verbieten oder einschränken oder die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzen.
3    Über die Zulassung der Schiffe öffentlicher Schifffahrtsunternehmen entscheidet der Bundesrat.
. des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen des Kantons Bern vom 6. Februar 1980 (BSG 213.22) hinzuweisen. Danach werden ausstehende Kinderalimente in aller Regel vom Kanton bevorschusst und gelten nicht als wirtschaftliche Hilfe im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung bzw. müssen vom Unterhaltsberechtigten nicht zurückerstattet werden.

7.5.2 Zur Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit ist auch auf die langfristige wirtschaftliche Perspektive abzustellen, die im Falle des Beschwerdeführers nicht als gut bezeichnet werden kann. Sein Einkommen vor September 2011 reichte nicht nur nicht für die Finanzierung der Ehegemeinschaft, sondern auch nicht für die Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts aus (vgl. E 7.4.2). Von untergeordneter Bedeutung ist, dass er zurzeit ohne Sozialhilfe auskommt, da der Stellenantritt per September 2011 unter Druck der Neuregelung des Aufenthalts erfolgte (vgl. E. 7.4.3; ferner Urteil 2C_345/2011 E. 2.2) und er zurzeit in erster Linie von den Unfalltaggeldern der SUVA lebt (vgl. E. 7.4.5; ferner Urteil 2C_777/2013 E. 3.3). Angesichts der bislang unzureichenden beruflichen Integration ist das Risiko einer zukünftigen Sozialhilfeabhängigkeit als hoch einzuschätzen. Zudem ist nicht anzunehmen, dass er in absehbarer Zeit die bezogene Sozialhilfe vollständig zurückzahlen und in dieser Hinsicht schuldenfrei sein wird. Dies umso mehr, als er im Juni 2013 noch Fr. 100.- und danach monatlich nur noch Fr. 50.- zurückzahlte (vgl. Beschwerdebeilage 36). Damit erweist sich die Integration in wirtschaftlicher Hinsicht insgesamt als ungenügend.

7.6 Bezüglich der gesellschaftlichen Integration kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer angesichts seiner mehr als 12-jährigen Anwesenheit in der Schweiz ein Beziehungsnetz aufgebaut hat. Bei den Unterstützungsschreiben vom 7. und 9. November 2012 (vgl. Beschwerdebeilagen 17 und 18) fällt allerdings erneut auf, dass diese eine fast identische Formatierung aufweisen wie andere mit Eingabe vom 28. November 2012 eingereichte Schreiben, so dass sich Zweifel hinsichtlich der Urheberschaft ergeben (vgl. bereits E. 6.4.2). Die Unterstützungsschreiben vermögen daher keine über das zu erwartende Mass hinausgehende Integration zu belegen, zumal eine weitergehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, bspw. im Rahmen von Vereinen, weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde. Die Behauptung, er spreche sehr gut Deutsch, wurde sodann nicht mittels objektiven Referenzen wie Diplomen oder Kursbesuchen belegt. Es ist indes davon auszugehen, dass er sich auf Deutsch verständigen kann, zumal er auch mit seiner Ehefrau auf Deutsch kommunizierte (vgl. Beschwerdebeilage 26). Weiter weist er - soweit ersichtlich - keine Betreibungen bzw. Verlustscheine oder relevanten strafrechtlichen Verurteilungen auf. Damit kann in gesellschaftlicher Hinsicht von einer hinreichenden, wenn auch nicht überdurchschnittlichen Integration ausgegangen werden. Diese vermag die ungenügende wirtschaftliche Integration jedoch nicht aufzuwiegen. Insgesamt vermochte er Beschwerdeführer damit keine erfolgreiche Integration i.S.v. Art. 50 Abs. 1 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG darzulegen.

8.

Damit bleibt zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen. Gemäss der sogenannten Härtefallregelung können auch wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Solche können gemäss Art. 50 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG namentlich vorliegen, wenn der Betroffene Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Nach Ansicht der Vorinstanz liegen keine solchen Gründe vor. Eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erscheine weder als stark gefährdet noch als unmöglich oder unzumutbar. Diese Einschätzung blieb zurecht unwidersprochen, da der Beschwerdeführer in der Türkei aufwuchs und sozialisiert wurde und dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Der Beschwerdeführer geht nicht ausdrücklich darauf ein, ob wichtige persönliche Gründe bestehen. Soweit er geltend macht, seine Wegweisung wäre für seine Ehefrau wie auch für S._______ (vgl. E. 7.3.2) fatal, vermag er nicht durchzudringen. Er lebt von seiner Ehefrau bereits seit Jahren getrennt (vgl. E. 6.2) und macht zur aktuellen Beziehung zu S._______ keinerlei Angaben. Die Behauptung, seine Wegweisung würde zum psychischen Zusammenbruch der Ehefrau führen, ist sodann klarerweise nicht glaubhaft (vgl. E. 6.4.1). Eine Berufung auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK scheitert sodann bereits an einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung (vgl. Urteil des BVGer C 1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 12.2 mit Hinweisen).

9.
Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b
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AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 18 Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit - Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
a  dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
b  das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt; und
c  die Voraussetzungen nach den Artikeln 20-25 erfüllt sind.
- 30
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG in Betracht gekommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, ist daher nicht zu beanstanden.

10.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64 Wegweisungsverfügung - 1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:
1    Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:
a  eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt;
b  eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird.
2    Verfügen die Ausländerinnen und Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen125 gebunden ist (Schengen-Staat), so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Absatz 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen.
3    Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.
4    Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt.
5    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson gemäss Absatz 4.126
AuG). Er macht weder Hinderungsgründe für eine Wegweisung nach Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG geltend noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung nach der Türkei ist, wie die Vorinstanz in korrekter Weise ausführt, mangels existenzieller Bedrohung als zumutbar zu erachten.

11.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig und angemessen zu bestätigen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2).

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht[VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 20

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 3. Juni 2013 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

- den Migrationsdienst der Stadt Biel (Akten retour)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Kilian Meyer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1481/2013
Date : 27. Mai 2014
Published : 10. Juni 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung


Legislation register
ATSG: 6
AuG: 18  30  40  42  49  50  64  83  90  99
BGG: 42  82  83
BSG: 3
BZP: 40
EMRK: 8
UVV: 25
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1
VZAE: 76  77  85  86
VwVG: 5  12  13  19  48  49  62  63
ZGB: 8  159  163  293
BGE-register
127-II-49 • 135-II-161 • 136-II-457 • 138-II-465
Weitere Urteile ab 2000
2C_1123/2012 • 2C_268/2011 • 2C_345/2011 • 2C_575/2009 • 2C_596/2013 • 2C_672/2012 • 2C_719/2013 • 2C_759/2010 • 2C_777/2013 • 2C_891/2012 • 8C_320/2007
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2013/33 • 2012/33 • 2012/21
BVGer
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