Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-2697/2008/wif
{T 0/2}

Urteil vom 27. April 2009

Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.

Parteien
A._______, Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 25. März 2008 / N (...).

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. September 2006 auf dem Luftweg und gelangte zunächst via Qatar nach Italien, von wo aus er die Reise in einem PW fortsetzte und am 20. September 2006 illegal in die Schweiz einreiste. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 28. September 2006 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 17. November 2006 ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1998 einmal durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehalten worden. Damals habe er sich im Vanni-Gebiet aufgehalten. Die LTTE hätten von ihm verlangt, dass er für sie spioniere, was er jedoch abgelehnt habe. Er sei daraufhin nach B._______ umgezogen, wo er ein College besucht habe. Im Mai oder Juni 2002 sei er von den LTTE festgenommen worden. Er sei beschuldigt worden, die srilankische Armee respektive die Paramilitärs zu unterstützen und Mitglieder der LTTE verraten zu haben. Die LTTE hätten ihn damals sechs Monate lang festgehalten, wobei er befragt und misshandelt worden sei. Die LTTE hätten ihm gedroht, sie würden ihn und seine Familie umbringen, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Angesichts dieser Drohungen habe er schliesslich in die Zusammenarbeit eingewilligt, worauf er im Dezember 2002 freigelassen worden sei. Da er Singhalesisch spreche, sei er ab November 2003 mehrmals von den LTTE abgeholt worden, um ihnen bei Einkäufen als Dolmetscher zur Seite zu stehen. Ab Februar 2005 habe er in B._______ für das Ceylon Transport Board (CTB) als Buskondukteur gearbeitet. Im April 2006 habe er den LTTE auf deren Verlangen hin einen CTB-Bus zur Verfügung gestellt. Auch die anderen Konfliktparteien (die Armee sowie die Paramilitärs) hätten manchmal CTB-Busse für sich reserviert. Am 15. Juni 2006 sei in einem Bus eine Bombe explodiert. Der Bus sei auf dem Weg nach Kebitigollawe gewesen. Bei diesem Anschlag seien 64 Singhalesen ums Leben gekommen. Er sei damals ebenfalls mit einem Bus unterwegs gewesen. Sein Bus sei im Zeitpunkt des Anschlags ungefähr 200m vom Tatort entfernt gewesen. Alle Insassen seines Busses seien sofort ausgestiegen und weggerannt. Auch er und der Buschauffeur seien zu Fuss nach B._______ zurückgekehrt, wo sie die Busgesellschaft informiert hätten. Als er am 19. Juni 2006 wieder zur Arbeit gegangen sei, hätten Kollegen ihm mitgeteilt, dass die srilankische Armee bereits vorbeigekommen sei, um ihn zu befragen. Nachdem er ausserdem erfahren habe, dass die Armee nach einem Hinweis seines Arbeitgebers erneut auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz sei, sei er umgehend wieder nach Hause gegangen, um sich dort zu verstecken. Am 22. Juni 2006 sei er von der srilankischen Armee zuhause festgenommen und ins Camp Joseph gebracht worden. Man habe ihn verdächtigt, Mitglied der LTTE und Drahtzieher des Bombenanschlages zu sein. Während der Haft sei er misshandelt worden. Nach ungefähr einer Woche sei er jedoch wieder freigelassen worden, ohne dass ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden wäre. Am 20. Juli 2006 sei er jedoch auch noch von der Eelam People's Democratic Party (EPDP)
festgenommen worden. Er sei wiederum im Camp Joseph festgehalten und geschlagen worden. Auch die EPDP habe ihn beschuldigt, am Anschlag auf den Bus beteiligt gewesen zu sein. Ungefähr einen Monat nach seiner Festnahme sei er nachts in einen Wald gebracht worden. Dort hätte er erschossen werden sollen. Es sei ihm jedoch gelungen zu flüchten. Am 13. September 2006 sei er zu seinem Onkel nach Colombo gegangen, welcher für ihn die Ausreise aus Sri Lanka organisiert und finanziert habe. Er befürchte, dass er im Heimatland durch die Armee sowie die EPDP gesucht werde. Bei einer Rückkehr ins Heimatland könnte er von der LTTE, der Armee oder der EPDP festgenommen werden. Diesfalls würde er bestimmt umgebracht werden.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätspapiere und Beweismittel zu den Akten: Identitätskarte, beglaubigter Auszug aus dem Geburtsregister, Kopie seines Fahrausweises, Berufsausweis des (...).

B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 25. März 2008 - eröffnet am 26. März 2008 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.

C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. April 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Vor einer allfälligen Gutheissung sei dem Rechtsvertreter Gelegenheit zu geben, eine Kostennote einzureichen.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Kopie des Geburtsscheins des Beschwerdeführers, zwei Todesanzeigen in Kopie, Kopien der Identitätspapiere, Geburtsscheine und des Heiratszeugnisses der Familie der Schwester des Beschwerdeführers, verschiedene Beweismittel im Zusammenhang mit der Inhaftierung des Schwagers des Beschwerdeführers (Kopien), Kopie eines Briefs der Schwester des Beschwerdeführers, Kopie des Todesscheins des Vaters des Beschwerdeführers, verschiedene Zeitungsartikel in Kopie.

D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. April 2008 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen und die eingereichten, fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.

E.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie des beim BFM anhängig gemachten Gesuchs um Erteilung von Asyl sowie einer Einreisebewilligung zugunsten der Familie der Schwester des Beschwerdeführers zu den Akten.

F.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 15. Mai 2008 einbezahlt.

G.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer die Übersetzungen der eingereichten Beweismittel zu den Akten reichen.

H.
Im Verlaufe des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM seine Verfügung vom 25. März 2008 mit Verfügung vom 1. Juli 2008 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.

I.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juli 2008 um fristgerechte Mitteilung, ob er im Asylpunkt an seiner Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 18. Juli 2008 verlauten, er halte an der Beschwerde fest.

J.
In seiner auf den Asylpunkt beschränkten Vernehmlassung vom 8. August 2008 hielt das BFM vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

K.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in der Replik vom 27. August 2008 an der Beschwerde fest und bekräftigte sinngemäss die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl.

L.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1. April 2009 eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch die LTTE in den Jahren 1998 und 2002 seien offensichtlich für seine Ausreise aus dem Heimatland nicht kausal gewesen, da er sich nach diesen Ereignissen bis zu seiner Flucht noch mehrere Jahre im Heimatland aufgehalten habe. Die entsprechenden Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Beispielsweise habe er in der Erstbefragung erklärt, er habe den LTTE im April 2006 einen Bus zur Verfügung gestellt, sei hingegen vor diesem Datum nie für die LTTE tätig gewesen, obwohl sie ihn gedrängt hätten. In der kantonalen Befragung habe er dagegen vorgebracht, die LTTE hätten ihn ab November 2003 mehrmals als Dolmetscher eingesetzt. Der Beschwerdeführer habe ausserdem in der Erstbefragung ausgesagt, er sei einmal von den LTTE festgenommen und mit dem Tod bedroht worden, weil er der Armee einen Bus zur Verfügung gestellt habe. Später (auch in der kantonalen Anhörung) habe er jedoch lediglich eine im Jahr 2002 erfolgte Festnahme erwähnt. Ausserdem habe er geltend gemacht, er habe seit dem Jahr 2002 keinen Kontakt mit den LTTE mehr gehabt. Diese Angaben seien indessen unvereinbar mit der Aussage, wonach er seine Tätigkeit für das Busunternehmen erst im Jahr 2005 aufgenommen habe, da er in diesem Fall erst ab diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, der Armee einen Bus zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Dauer der letzten Inhaftierung und des Datums seiner Flucht aus dem Camp habe der Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchliche Aussagen gemacht. Es sei im Übrigen eigenartig, dass der Beschwerdeführer zwar die Festnahmen genau habe datieren können, seine Freilassung respektive Flucht aus dem Camp dagegen nicht. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren unterschiedliche Aussagen hinsichtlich seiner Flucht aus dem Camp gemacht, indem er zunächst erklärt habe, er sei geflüchtet, weil er geschlagen worden sei, später dagegen vorgebracht habe, er sei geflüchtet, als man ihn eines Nachts in einen Wald gebracht habe, um ihn zu töten. Einige Vorbringen des Beschwerdeführers seien zudem unplausibel. Eigenen Angaben zufolge habe er sich zuhause versteckt, nachdem er an seinem Arbeitsplatz erfahren habe, dass die Armee ihn suche. Dieses Verhalten sei jedoch realitätsfremd. Es sei auch nicht logisch, dass die Armee so lange mit der Kontaktierung der Verdächtigen gewartet habe, zumal sie von der Busgesellschaft die Angaben über die Identität der Angestellten erhalten habe, welche am Tag des Anschlags im Bus des Beschwerdeführers gearbeitet
hätten. Der Beschwerdeführer habe schliesslich vorgebracht, er sei nach einer Woche durch die Armee freigelassen worden, weil er nicht mehr verdächtigt worden sei. Es sei daher unwahrscheinlich, dass er wegen desselben Ereignisses erneut verhaftet worden sei. Die Verfolgungsvorbringen seien aus diesen Gründen insgesamt nicht glaubhaft.

4.2 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, der Anschlag, bei dem eine grosse Anzahl Singhalesen getötet worden sei, habe bei den srilankischen Streitkräften ein enormes Rachebedürfnis ausgelöst. Für die Sicherheitskräfte sei klar gewesen, dass die Täter unter den Mitfahrern des Busses, in welchem sich auch der Beschwerdeführer aufgehalten habe, zu suchen seien. Allerdings habe dem Beschwerdeführer die Täterschaft nicht nachgewiesen werden können, weshalb er aus der Armeehaft entlassen worden sei. Das bestehende Rachebedürfnis und die Überzeugung der Sicherheitskräfte, dass der Täter in diesem Bus gewesen sein musste, erklärten die anschliessende Festnahme durch die EPDP. Anschliessend wird gerügt, das BFM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Das BFM hätte die vorhandenen Dokumentationen zu diesem Anschlag beiziehen müssen, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu überprüfen. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass das BFM in dieser Richtung tätig geworden sei, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. Der Beschwerdeführer habe nun seinerseits entsprechende Beweismittel beschafft. Über den Bombenanschlag sei beispielsweise in einem Artikel der Zeitung "Virakesari" vom 16. Juni 2006 ausführlich berichtet worden. Ausserdem werde eine Todesanzeige betreffend den örtlichen Direktor der Verkehrsbetriebe CTB eingereicht. Aus den Umständen seines Todes ergebe sich klar, dass dieser aus Rache vermutlich durch die EPDP hingerichtet worden sei. Eine zweite Todesanzeige betreffe den Chauffeur des Busses, mit welchem der Beschwerdeführer am 15. Juni 2006 unterwegs gewesen sei. Auch in diesem Fall sei von einer extralegalen Hinrichtung auszugehen. Offensichtlich seien die Verantwortungsträger (Direktor und Chauffeur) getötet worden, nachdem die effektive Täterschaft des Anschlages nicht habe eruiert werden können. Vor diesem Hintergrund seien die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Gefährdungssituation absolut glaubhaft. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Busgesellschaft sei durch entsprechende Beweismittel belegt. Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren darauf hingewiesen, dass der Schwager des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2007 verhaftet worden sei. Auch dieser sei bei der CTB (als Busfahrer) angestellt gewesen. Man habe ihm vorgeworfen, in seinem Bus Waffen für die LTTE transportiert zu haben. Vermutlich stehe die Verhaftung des Schwagers jedoch (auch) in Zusammenhang mit der Suche nach dem Beschwerdeführer infolge dessen Anwesenheit in der Nähe des Bombenanschlags vom 15. Juni 2006. Aus einem Zeitungsartikel vom 5. November 2007 ergebe sich ausserdem, dass in einem Nachbarhaus seiner Familie bei einem Anschlag mehrere Personen getötet worden
seien. Es dürfte sich dabei ebenfalls um eine extralegale Hinrichtung durch die Armee oder die EPDP handeln. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Übrigen im Jahr 1996 ebenfalls bei einer Militäraktion zu Tode gekommen. Gestützt auf die eingereichten Beweismittel sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in einer dramatischen Gefährdungssituation befinde und überall in Sri Lanka mit seiner Tötung oder Inhaftierung rechnen müsste. Falls die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben und zur korrekten Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, müsse das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt vollständig und richtig abklären. Dem Beschwerdeführer sei eine Frist anzusetzen, damit die eingereichten Beweismittel zumindest ansatzweise übersetzt werden könnten. Sollten Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung respektive an der Gefährdung des Beschwerdeführers bestehen, sei eine Botschaftsauskunft einzuholen. In der Beschwerde wird anschliessend Stellung genommen zu den vom BFM angesprochenen Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers. Dabei wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der kantonalen Anhörung festgehalten, dass er nach seiner Freilassung durch die LTTE im Dezember 2002 bis zum Abschluss des Waffenstillstandsabkommens keine Tätigkeiten für die LTTE mehr ausgeübt habe. Diese Aussage habe sich nur auf illegale Aktivitäten (Transport von Waffen, Unterstützungsleistungen) bezogen. Die Dolmetschertätigkeit sei indessen damals nicht illegal gewesen. Den Bus habe der Beschwerdeführer der LTTE schliesslich erst im Jahr 2006 zur Verfügung gestellt. Seine Aussagen seien damit nicht widersprüchlich. Entgegen der Feststellung des BFM habe der Beschwerdeführer nie erwähnt, er sei im Jahr 2002 durch die LTTE festgenommen worden, weil er Jahre später der Armee einen Bus zur Verfügung gestellt habe. Die Protokollstelle, auf welche sich das BFM beziehe, ergebe keinen Sinn; daraus könne kein Widerspruch zulasten der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Es gehe auch nicht an, dem Beschwerdeführer in Bezug auf das Datum der Flucht aus dem Camp widersprüchliche Aussagen vorzuwerfen, nachdem sich aus den Akten klar ergebe, dass der Befrager dem Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung ein falsches Datum suggeriert habe. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung gerügt, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Motive für seine Flucht aus dem Camp gemacht. Dieses Argument gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sei jedoch gesucht, zumal namentlich mit Blick auf die eingereichten Beweismittel klar sei, dass dem Beschwerdeführer der Tod gedroht hätte. Es sei überdies nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer sich genau an die Festnahme-, nicht jedoch an die Freilassungsdaten erinnern könne; denn er sei während der Haft jeweils misshandelt worden und habe so jedes Zeitgefühl verloren. Es sei schliesslich auch nicht unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung durch die Armee erneut wegen desselben Vorfalls durch die EPDP festgenommen worden sei. Dies sei nämlich ohne Weiteres durch das enorme Rachebedürfnis der Sicherheitskräfte und der gleichzeitigen Unmöglichkeit, die konkrete Täterschaft zu ermitteln, zu erklären.

4.3 In der Vernehmlassung vom 8. August 2008 führt das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers und die geltend gemachte Verfolgungsfurcht seien nach wie vor nicht glaubhaft. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Es sei nie bezweifelt worden, dass der Vorfall vom 15. Juni 2006 tatsächlich stattgefunden habe. Hingegen werde ernsthaft bezweifelt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die geltend gemachten Probleme gehabt habe. Im Weiteren sei festzustellen, dass aus den eingereichten Beweismitteln kein Zusammenhang - insbesondere auch kein zeitlicher - zwischen dem Tod des Buschauffeurs respektive des Direktors eines Busbetriebs und dem fraglichen Anschlag erkennbar sei. Derselbe Einwand gelte auch für die geltend gemachte Verhaftung des Schwagers des Beschwerdeführers im Oktober 2007.

4.4 In der Replik wird entgegnet, die Racheaktion der Sicherheitskräfte habe sich gegen alle Tamilen gerichtet, welche irgendwie mit dem Bombenanschlag in Verbindung gebracht werden konnten. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Anschlags in der Nähe aufgehalten habe (als Kondukteur in einem anderen Bus), sei er sowie der Chauffeur und die gesamte Busgesellschaft zwangsläufig ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten. Aufgrund der Aktenlage sei klar, dass diesem Personenkreis die Schuld für den Anschlag zugeschoben worden sei; diese Schlussfolgerung ergebe sich insbesondere aus der Festnahme des Beschwerdeführers durch die Sicherheitskräfte, seiner späteren Festnahme durch die EPDP sowie der damit verbundenen Todesdrohungen und der Tötung des Direktors der Verkehrsbetriebe sowie des Chauffeurs des Busses, in welchem sich auch der Beschwerdeführer befunden habe. Natürlich bestehe die theoretische Möglichkeit, dass die Tötung des Direktors der Verkehrsbetriebe und des Chauffeurs andere Hintergründe habe. Aufgrund der Aktenlage sei jedoch entgegen der Auffassung des BFM mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zwischen dem Anschlag und der Tötung dieser Personen sowie der Festnahme des Beschwerdeführers ein Zusammenhang bestehe. Im Übrigen müsse sehr wahrscheinlich auch die Verhaftung des Schwagers des Beschwerdeführers sowie der Anschlag auf das Nachbarhaus der Mutter des Beschwerdeführers in diesem Kontext gesehen werden, obwohl auch diesbezüglich kein direkter Beweis vorliege.

5.
Vorab ist auf die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge, wonach das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG), einzugehen. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das BFM hätte weitere Abklärungen zum Bombenanschlag vom 15. Juni 2006 vornehmen müssen. Den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung ist indessen zu entnehmen, dass der Vorfall vom 15. Juni 2006 an sich nicht bezweifelt wird. Hingegen erachtet das BFM eine damit zusammenhängende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Es ist nicht davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geforderten, weiteren Abklärungen zum Vorfall vom 15. Juni 2006 (namentlich die Beschaffung von diesbezüglichen Medienberichten) für die Beantwortung dieser Frage hilfreich gewesen wären. Da gegen den Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nie ein offizielles Verfahren eingeleitet worden war, hätte entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch eine Botschaftsabklärung zur Frage, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem erwähnten Anschlag im Heimatland gesucht wird, kaum ein brauchbares Ergebnis geliefert. Das BFM ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass keine weiteren Abklärungen notwendig sind, zumal der Sachverhalt - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - durchaus liquid ist und es die bestehende Aktenlage ohne weiteres erlaubt, die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Ziffer 1 der Rechtsbegehren) abzuweisen.

6.
Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

6.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle in den Jahren 1998 (von den LTTE zur Zusammenarbeit gedrängt) und 2002 (sechs Monate lang von den LTTE festgehalten) hat das BFM zu Recht festgestellt, dass zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers im September 2006 weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang ersichtlich ist. Demzufolge sind diese Vorbringen als nicht asylrelevant zu erachten, zumal den Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die LTTE im Zeitpunkt seiner Ausreise zu entnehmen sind.

6.2 An dieser Stelle ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der Anhörungen in Bezug auf seine angeblichen Kontakte zu den LTTE widersprüchliche Angaben gemacht hat. So machte er in der Erstbefragung geltend, er habe bei seiner Inhaftierung im Jahr 2002 letztmals Kontakt zu den LTTE gehabt (vgl. A1, S. 7). Andernorts führte er im Widerspruch dazu aus, er sei im November 2003 von den LTTE kontaktiert worden und habe in der Folge mehrmals für die LTTE dolmetschen müssen (vgl. A8, S. 9). Ausserdem habe er den LTTE im April 2006 einen Bus zur Verfügung gestellt (vgl. A1, S. 6). Im Anschluss daran erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, er habe vor April 2006 nichts für die LTTE gemacht (vgl. A1, S. 6), was wiederum dem eben erwähnten Vorbringen, wonach er ab November 2003 für die LTTE als Dolmetscher tätig gewesen sei, widerspricht. In der Beschwerde wird argumentiert, der Beschwerdeführer habe bei seinen Aussagen zwischen legaler und illegaler Tätigkeit für die LTTE unterschieden. Wenn man dies berücksichtige, könnten die vorstehend zitierten Aussagen des Beschwerdeführers nicht als widersprüchlich aufgefasst werden (vgl. S. 7 der Beschwerde). Entgegen diesem Einwand in der Beschwerde kann den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers indessen nicht entnommen werden, dass dieser zwischen legaler und illegaler Tätigkeit für die LTTE unterschied, weshalb die festgestellten Widersprüche durch dieses Argument nicht entkräftet werden. Die erwähnten Ungereimtheiten betreffen zwar keine wesentlichen Sachverhaltselemente, beeinträchtigen indessen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner übrigen Verfolgungsvorbringen.

6.3 Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er werde im Zusammenhang mit dem Anschlag auf einen Bus vom 15. Juni 2006 durch die Armee und die EPDP verfolgt. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen:
6.3.1 Es ist unbestritten, dass am 15. Juni 2006 in der Nähe von Kebitigollawe ein Anschlag auf einen Bus verübt worden war, bei welchem über 60 Personen, vorwiegend Singhalesen, ums Leben kamen. Unbestritten ist auch, dass die srilankischen Behörden die LTTE für diesen Anschlag verantwortlich machten. Hingegen ist aufgrund der Aktenlage zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verfolgt wurde respektive noch heute in asylrelevanter Weise verfolgt wird. In genereller Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass es bereits zweifelhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Anschlags tatsächlich in dessen Nähe aufgehalten hat. Seine diesbezüglichen Ausführungen anlässlich der Anhörung sind nicht besonders substanziiert ausgefallen (vgl. A8, S. 9). Ausserdem fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Unterlagen als Beweismittel zu den Akten gereicht hat, darunter allerdings nichts, was (wie beispielsweise eine entsprechende Bestätigung seines Arbeitgebers) allenfalls belegen könnte, dass er sich damals tatsächlich in der Nähe des Tatorts befunden hat.
6.3.2 Der Beschwerdeführer machte wie erwähnt geltend, er habe sich im Zeitpunkt des Anschlags in der Nähe des Tatortes befunden, und zwar ebenfalls in einem Bus, in welchem er als Kondukteur gearbeitet habe. Die Armee habe sich im Anschluss an den Anschlag vom 15. Juni 2006 bei seinem Arbeitgeber nach der Identität der Angestellten erkundigt, welche sich in diesem Bus aufgehalten hätten, da diese zum Kreis der verdächtigen Personen gehört hätten. Sollten diese Vorbringen zutreffen, wäre davon auszugehen, dass die srilankische Armee nach den erfolgten Abklärungen bei der Busgesellschaft die Identität des Beschwerdeführers kannte. Da die Behörden ausserdem ein grosses Interesse an der Aufklärung des Anschlags hatten, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Armee ihn erst am 22. Juni 2006 zuhause aufgesucht habe, um ihn zwecks Befragungen zu verhaften, als unplausibel zu erachten. Es ist ausserdem realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer sich zuhause versteckte, nachdem er am 19. Juni 2006 erfahren hatte, dass sein Arbeitgeber die Armee informiert hatte; immerhin hätte er damit rechnen müssen, dass die Armee inzwischen nicht nur seinen Namen, sondern auch seinen Wohnort kannte und ihn dort suchen würde. Aus diesen Gründen ist ernsthaft zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Zusammenhang mit dem Busanschlag durch die Armee gesucht und schliesslich verhaftet wurde. Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde auf die angeblich am 17. Oktober 2007 erfolgte Verhaftung seines Schwagers hin und vertritt die Auffassung, dessen Verhaftung stehe im Zusammenhang mit seiner eigenen Verfolgung durch die Behörden. Für einen derartigen Zusammenhang finden sich in den Akten indessen keine konkreten Hinweise, zumal die Verhaftung des Schwagers erst ungefähr ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka und den eingereichten Beweismitteln zufolge klarerweise aus einem anderen Motiv (Waffentransport für die LTTE) erfolgte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus der Verhaftung des Schwagers des Beschwerdeführers daher nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer werde weiterhin im Zusammenhang mit dem Busanschlag durch die srilankischen Behörden gesucht. Bei dieser Sachlage muss das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die srilankische Armee im Zusammenhang mit dem Anschlag vom 15. Juni 2006 verneint werden. Diese Schlussfolgerung drängt sich im Übrigen selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Armeehaft auf, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach der angeblichen, einwöchigen Haft ohne jegliche Auflagen durch die Armee freigelassen worden war, weil man ihn für unschuldig hielt (vgl. A1, S. 6).
6.3.3 Der Beschwerdeführer brachte ausserdem vor, er sei nach seiner Freilassung durch die Armee auch noch durch die EPDP verhaftet worden, und zwar ebenfalls im Zusammenhang mit dem Anschlag vom 15. Juni 2006. Wie bereits das BFM bemerkt hat, erscheint es allerdings wenig plausibel, dass die EPDP den Beschwerdeführer kurz nach seiner Entlassung aus der Armeehaft erneut im Zusammenhang mit derselben Sache verhaftete. In der Beschwerde wird entgegnet, die Festnahme durch die EPDP sei erfolgt, weil die Armee dem Beschwerdeführer keine Schuld habe nachweisen können, aber ein gros-ses Rachebedürfnis gegenüber den Urhebern des Anschlags bestanden habe. Das zweifellos vorhandene Rachebedürfnis der srilankischen Armee angesichts des Todes von zahlreichen singhalesischen Zivilisten erklärt indessen nicht, weshalb die EPDP, eine tamilische Organisation, welche vom Anschlag auf den Bus nicht direkt betroffen war, ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt haben soll. Seitens des Beschwerdeführers wird in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, den eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass die EPDP im Jahr 2007 zwei Personen aus dem Umfeld der Busgesellschaft (den Direktor eines Busbetriebs sowie einen Chauffeur) umgebracht habe. Da die effektiven Drahtzieher des Anschlags vom 15. Juni 2005 nicht hätten ermittelt werden können, habe die EPDP die Verantwortungsträger umgebracht. Auch der Anschlag auf das Nachbarhaus seiner Mutter sei möglicherweise durch die EPDP verübt worden. Mit Blick auf diese extralegalen Hinrichtungen erscheine es durchaus wahrscheinlich, dass die EPDP den Beschwerdeführer auch nach dessen Freilassung durch die Armee erneut verhaftet und überdies versucht habe, ihn umzubringen (vgl. S. 5 und 6 der Beschwerde). Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht. Den eingereichten Beweismitteln kann nicht entnommen werden, dass zwischen dem Tod von V. T. und T. T. und den Asylgründen des Beschwerdeführers ein Zusammenhang besteht. Zunächst ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Akten widersprüchliche Angaben darüber enthalten, bei welcher Busgesellschaft der Beschwerdeführer tätig war. Anlässlich der Anhörungen führte er aus, er habe für die CTB gearbeitet. Dem eingereichten Berufsausweis zufolge war er indessen für den (...) tätig. Der verstorbene Buschauffeur T. T. war seinerseits bei der SLTB (Sri Lanka Transport Board), der Nachfolgeorganisation der CTB, angestellt (vgl. die als Beweismittel eingereichte Todesanzeige respektive Huldigung). Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen nicht bei derselben Busgesellschaft angestellt war wie T. T.. Es liegen auch keine weiteren konkreten Indizien dafür vor, dass T. T. effektiv,
wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, am 15. Juni 2006 mit ihm zusammen im Bus war, als der Anschlag auf den anderen Bus verübt wurde. Im Verlaufe der Anhörungen nannte der Beschwerdeführer den Namen des Buschauffeurs bezeichnenderweise nicht. Der eingereichten Huldigung ist auch nicht zu entnehmen, dass T. T. gewaltsam ums Leben gekommen ist. Aus den Unterlagen zu den Todesfällen von T. T. und V. T. ergibt sich ausserdem kein Hinweis darauf, dass die EPDP etwas damit zu tun hätte. Schliesslich ist festzustellen, dass zwischen dem Anschlag im Juni 2006 und den beiden Todesfällen vom Januar respektive August 2007 offensichtlich auch kein zeitlicher Zusammenhang besteht. In Bezug auf den in der Beschwerde erwähnten Anschlag auf das Nachbarhaus im November 2007 gelten die erwähnten Einwände analog. Insgesamt ist festzustellen, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die nach der Freilassung des Beschwerdeführers durch die Armee erfolgte, erneute Festnahme durch die EPDP als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Im Weiteren sind die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Inhaftierung durch die EPDP auch deshalb als unglaubhaft zu erachten, weil er dazu unplausible Aussagen gemacht und für seine Flucht unterschiedliche Motive genannt hat. In der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, er sei aus dem Camp geflüchtet, weil er geschlagen worden sei (vgl. A1, S. 7). In der kantonalen Anhörung machte er dagegen geltend, er sei geflüchtet, weil man ihn in einen Wald gebracht und dort habe umbringen wollen (vgl. A8, S. 10). Für diese unterschiedliche Darstellung der Ereignisse ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens gezweifelt werden muss. Ausserdem erscheint es realitätsfremd, dass die EPDP den Beschwerdeführer zum Zweck der angeblich beabsichtigten Tötung in einen Wald brachte und dabei seine Flucht riskierte, da sie ihn ohne weiteres auch im Camp hätte umbringen können. Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte Verfolgung respektive Festnahme durch die EPDP im Ergebnis als unglaubhaft zu qualifizieren. Unter diesen Umständen ist auch die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die EPDP als unbegründet zu erachten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst für den Fall, dass dem Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die EPDP zuerkannt werden müsste, festzustellen wäre, dass dem Beschwerdeführer im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, da aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers, dem Umstand, dass ihm eine Beteiligung am Busanschlag
vom Juni 2006 nicht nachgewiesen werden konnte sowie der Tatsache, dass es seither zu unzähligen weiteren Anschlägen gekommen ist, wodurch das vom Beschwerdeführer behauptete Bestreben der EPDP, sich an der Täterschaft des Anschlags vom 15. Juni 2006 zu rächen, in den Hintergrund gerückt sein dürfte, nicht davon auszugehen wäre, die EPDP würde ihn im heutigen Zeitpunkt landesweit verfolgen.

6.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen insgesamt als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. Die geltend gemachte Furcht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus den geltend gemachten Gründen einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, erscheint daher unbegründet.

6.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik sowie die übrigen, bisher nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel näher einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

8.2 Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 hat die Vorinstanz die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs ihrer Verfügung vom 25. März 2008 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Damit ist die Beschwerde - soweit sie sich gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug richtete - gegenstandslos geworden. Unter diesen Umständen erübrigen sich jegliche Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (vgl. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG). Dieser Betrag ist mit dem am 15. Mai 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen, womit dem Beschwerdeführer der Überschuss von Fr. 300.- zurückzuerstatten ist.

10.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Diese Entschädigung ist entsprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um die Hälfte zu reduzieren. Der in der Kostennote vom 1. April 2009 geltend gemachte Aufwand von 17,5 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 43.30 erscheinen als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 230.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE. Somit hat das BFM dem Beschwerdeführer in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'188.75 (inkl. MWSt) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer der Überschuss von Fr. 300.- zurückerstattet.

3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'188.75 zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse mit Antwortkuvert)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
(...)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-2697/2008
Datum : 27. April 2009
Publiziert : 06. Mai 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2008 / N


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 16 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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