Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-360/2022
Urteil vom 27. März 2023
Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Besetzung Richterin Iris Widmer, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Gregor Gassmann.
A._______ AG,
(...),
vertreten durch
lic. iur. Martin Busenhart und
Parteien
Ursina Gremminger, Rechtsanwältin,
Walder Wyss AG,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Kantonales Steueramt Zürich,
Division Süd,
Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
2. Steuerverwaltung des Kantons Zug,
Bahnhofstrasse 26, Postfach 160, 6301 Zug,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Direkte Bundessteuer; Feststellung des Veranlagungsorts (Steuerperiode 2015).
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) hatte seit dem 21. Februar 2011 statutarischen Sitz (in der Gemeinde U._______/ZH). Am 22. Mai 2015 verlegte sie diesen (in die Gemeinde V._______/ZG). Ihre Steuererklärung für die Steuerperiode 2015 reichte sie am 1. November 2016 im Kanton Zug ein.
B.
Die kantonale Steuerverwaltung Zug (nachfolgend: KStV/ZG) veranlagte die Steuerpflichtige für die direkte Bundessteuer 2015 mit Verfügung vom 10. Januar 2017 definitiv. Die Gewinnsteuer von Fr. 90'108.50 berechnete sie auf Basis eines steuerbaren Gesamtgewinnes von Fr. 1'060'100.-. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 leitete das Steueramt des Kantons Zürich (nachfolgend: KStA/ZH) gegenüber der Steuerpflichtigen eine Untersuchung über den Ort der tatsächlichen Verwaltung ein. Sie verlangte namentlich Kontoauszüge (Mietaufwand, Mietnebenkosten, Umzugskosten), Fotos des Büros im Kanton Zug mit Grundrissplan, eine Beschreibung der dortigen Infrastruktur, Angaben zur Abwicklung der Administration, zum Empfang und zur Akquisition von Kunden.
D.
Mit Eingabe vom 22. November 2017 stellte die Steuerpflichtige bei der KStV/ZG ein Gesuch um Revision der Kantons- und Gemeindesteuer 2015 sowie der Bundessteuer 2015.
E.
Am 7. Februar 2019 wies die KStV/ZG das Revisionsgesuch vom 22. November 2017 ab.
F.
Mit Veranlagungsverfügung vom 19. Februar 2018 setzte das KStA/ZH für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015, den steuerbaren Reingewinn auf Fr. 1'060'100.- und die Gewinnsteuer auf Fr. 90'108.50 fest.
G.
Die Veranlagungsverfügung des KStA/ZH vom 19. Februar 2018 focht die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 16. März 2018 an.
H.
Hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 entschied das Bundesgericht mit Urteil 2C_663/2019 vom 26. März 2020, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Steuerpflichtigen während der Steuerperiode 2015 im Kanton Zürich befunden habe und dass die Steuerpflichtige aufgrund eines treuwidrigen und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Veranlagungsverfahren der KStV/ZG ihr Beschwerderecht zur Geltendmachung einer interkantonalen Doppelbesteuerung verwirkt habe.
I.
Mit Antrag vom 19. Oktober 2020 ersuchte das KStA/ZH die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) um Feststellung des Veranlagungsorts der Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2015.
J.
Nach Anhörung aller Parteien erklärte die ESTV mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 den Kanton Zürich betreffend die Veranlagung der direkten Bundessteuer während der Steuerperiode 2015 für zuständig. Weiter stellte sie fest, dass die Steuerpflichtige ihr Anfechtungsrecht gegen die Veranlagungsverfügung der KStV/ZG vom 10. Januar 2017 betreffend die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2015 infolge treuwidrigen und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwirkt habe. Damit sei ihr (der ESTV) die Aufhebung der Veranlagungsverfügung verwehrt.
K.
Gegen diese Verfügung der ESTV erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
«1. Die Verfügung der ESTV betreffend Feststellung des Veranlagungsorts gemäss Artikel 108 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2015 vom 6. Dezember 2021 sei aufzuheben.
2. Die Veranlagungsverfügung des Kantons Zug vom 10. Januar 2017 betreffend die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2015 der Beschwerdeführerin sei aufzuheben bzw. das kantonale Steueramt Zug sei anzuweisen, die Veranlagungsverfügung vom 10. Januar 2017 betreffend die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2015 der Beschwerdeführerin aufzuheben und die für die Steuerperiode 2015 bezogene direkte Bundessteuer sei der Beschwerdeführerin vom Kanton Zug zurück zu erstatten.
3. Eventualiter sei der Kanton Zürich anzuweisen, beim Bezug der direkten Bundessteuer 2015 die von der Beschwerdeführerin bereits dem Kanton Zug bezahlte direkte Bundessteuer 2015 vollumfänglich anzurechnen.
4. Subeventualiter sei nicht auf das Gesuch des Kantons Zürich gemäss Art. 108
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
|
1 | Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
2 | Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden. |
3 | Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde. |
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegner.»
L.
Mit Vernehmlassung vom 3. März 2022 beantragt das KStA/ZH die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
M.
Mit Vernehmlassung vom 3. März 2022 stellt die KStV/ZG folgende Anträge:
«1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Eventualiter sei dem Kanton Zug der erhobene Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer 2015 zu Lasten der Beschwerdeführerin zu belassen.
3. Subeventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid über den Veranlagungsort an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kostenfolge - auch bei deren ganzen oder teilweisen Obsiegen - zu Lasten der Beschwerdeführerin.»
N.
Mit Vernehmlassung vom 4. März 2022 beantragt die ESTV (nachfolgend: auch Vorinstanz), die Beschwerde vom 21. Januar 2022 sei kostenfällig abzuweisen.
O.
Mit Eingabe vom 18. März 2022 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist eine auf Ersuchen des KStA/ZH erlassene Feststellungsverfügung der ESTV gestützt auf Art. 108 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
|
1 | Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
2 | Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden. |
3 | Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
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1 | Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
2 | Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden. |
3 | Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde. |
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden gegen Feststellungsverfügungen der ESTV gestützt auf Art. 108 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
|
1 | Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
2 | Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden. |
3 | Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.2 Auch wenn sich die vorliegende Beschwerde formell nur gegen eine Verfügung der ESTV richtet, hat der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts Auswirkungen auf die beiden involvierten Kantone Zürich und Zug. Insofern richtet sich die Beschwerde materiell gegen beide Kantone. Praxisgemäss sind damit sowohl das KStA/ZH als auch die KStV/ZG - unabhängig von allfälligen Anträgen dieser Verfahrensbeteiligten - als Beschwerdegegner zu rubrizieren (statt vieler: Urteile des BVGer A-6387/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.3, A-2491/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig die Verfügung der ESTV vom 6. Dezember 2021. Das Anfechtungsobjekt grenzt den Umfang des Streitgegenstands ein
(BGE 133 II 35 E. 2). Dieser darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden
(BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung der ESTV als Ganzes angefochten und beantragt deren Aufhebung. Diese bildet den Streitgegenstand.
1.4 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstandet werden (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 128 * - 1 Der Bund kann eine direkte Steuer erheben: |
|
1 | Der Bund kann eine direkte Steuer erheben: |
a | von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen; |
b | von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen; |
c | ... |
2 | Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht. |
3 | Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen. |
4 | Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.103 |
1.5 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Bundesverwaltungsverfahren und die Bundesverwaltungsrechtspflege werden (allerdings mit Ausnahme des Steuerverfahrens, vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
|
1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 123 - 1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. |
|
1 | Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. |
2 | Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 124 Steuererklärung - 1 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220 |
|
1 | Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220 |
2 | Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen.221 |
3 | Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen. |
4 | Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.222 |
1.6
1.6.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt im Rahmen der Sachverhaltserstellung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
1.6.2 Das Beweisverfahren kann geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil es ihnen an Beweiseignung fehlt oder umgekehrt die betreffende Tatsache bereits aus den Akten genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass weitere Beweiserhebungen am Ergebnis nichts ändern würden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BVGE 2018 IV/5 E. 11.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.144).
2.
2.1 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben (Art. 105 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 105 Bei persönlicher Zugehörigkeit - 1 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107. |
|
1 | Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107. |
2 | Kinder unter elterlicher Sorge werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem Kanton besteuert, in dem sie für dieses Einkommen nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind. |
3 | Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben. |
4 | Begünstigte von Kapitalleistungen nach Artikel 38 werden für diese Leistungen in dem Kanton besteuert, in dem sie im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 128 * - 1 Der Bund kann eine direkte Steuer erheben: |
|
1 | Der Bund kann eine direkte Steuer erheben: |
a | von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen; |
b | von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen; |
c | ... |
2 | Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht. |
3 | Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen. |
4 | Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.103 |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 105 Bei persönlicher Zugehörigkeit - 1 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107. |
|
1 | Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107. |
2 | Kinder unter elterlicher Sorge werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem Kanton besteuert, in dem sie für dieses Einkommen nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind. |
3 | Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben. |
4 | Begünstigte von Kapitalleistungen nach Artikel 38 werden für diese Leistungen in dem Kanton besteuert, in dem sie im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben. |
2.1.1 Erfährt eine kantonale Veranlagungsbehörde von einem konkurrierenden Veranlagungsanspruch eines anderen Kantons, hat sie nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor dem Ergreifen von weiteren Veranlagungshandlungen die Zuständigkeit festlegen zu lassen (Urteile des BGer 2C_806/2019, 2C_807/2019 vom 8. Juni 2020 E. 5.1, 2C_298/2015 vom 26. April 2017 E. 4.1, 2C_116/2013, 2C_117/2013 vom 2. September 2013 E. 4.5.1). Solange die Veranlagungszuständigkeit nicht geklärt ist, kann sich kein Kanton auf die Rechtskraft einer allfälligen eigenen Veranlagung berufen (Andrea Pedroli, in: Noël/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire Romand de la LIFD, 3. Aufl., 2017 [nachfolgend: Commentaire Romand LIFD], Art. 108 N 5). Bei der Festlegung der Veranlagungszuständigkeit liegt es in einem ersten Schritt am Sitzkanton und am Kanton der tatsächlichen Verwaltung, sich über den Veranlagungsort zu verständigen. Werden sich die beiden Kantone nicht von sich aus einig, haben sie nach Art. 108 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
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1 | Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
2 | Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden. |
3 | Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
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1 | Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
2 | Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden. |
3 | Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde. |
Die Feststellung des Veranlagungsorts kann auch von Steuerpflichtigen verlangt werden. Es steht ihnen aber auch offen, auf einen Antrag nach Art. 108 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
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1 | Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
2 | Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden. |
3 | Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde. |
2.1.2 Auch wenn dem Ort der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person nicht automatisch der Vorrang gegenüber ihrem Sitz zukommt, spricht mit Blick auf den angestrebten Gleichlauf der Veranlagungszuständigkeit für die direkte Bundessteuer mit dem interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht einiges dafür, im Zweifelsfall dem Ort der tatsächlichen Verwaltung der juristischen Person den Vorrang einzuräumen (BGE 146 II 111 E. 2.3.6). Auch Gesichtspunkte der Praktikabilität und Verfahrensökonomie sprechen in strittigen Fällen dafür, für die Bestimmung des Veranlagungsorts für die direkte Bundessteuer auf das Hauptsteuerdomizil gemäss interkantonalem Doppelbesteuerungsrecht abzustellen (BGE 146 II 111 E. 2.3.4 ff.; Urteil des BGer 2A_196/2001 vom 13. Mai 2002 E. 3.2). Dieses räumt nach geltender Praxis dem Ort der tatsächlichen Verwaltung der juristischen Person den Vorrang ein (BGE 146 II 111 E. 2.3.6; Urteil des BGer 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E. 2.3.6).
Das Steuerdomizil ist als steuerbegründende Tatsache von den Steuerbehörden nachzuweisen. Derjenige Kanton, welcher das Hauptsteuerdomizil beansprucht, hat die Umstände darzutun und zu beweisen, dass die tatsächliche Verwaltung im betreffenden Kanton besorgt wird. Erscheint aber der durch diesen Kanton geltend gemachte Ort der tatsächlichen Verwaltung als sehr wahrscheinlich, genügt dies in der Regel als Hauptbeweis und obliegt es der steuerpflichtigen juristischen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Ort der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons zu erbringen (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_549/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.2 Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
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1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
2.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verwirkt eine steuerpflichtige Person ihr Beschwerderecht bzw. ihr Recht zur Anfechtung der (rechtskräftigen) kantonalen Veranlagung, wenn sie ihre Steuerpflicht in einem Kanton in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs des anderen Kantons vorbehaltslos anerkennt. Von einer vorbehaltlosen Anerkennung ist insbesondere auszugehen, wenn sich die steuerpflichtige Person der Veranlagung eines Kantons ausdrücklich oder stillschweigend unterwirft (vorbehaltlose Abgabe einer Steuererklärung), die geforderten Steuerbeträge vorbehaltslos bezahlt und die Einsprache bzw. Einlegung weiterer Rechtsmittel unterlässt (BGE 147 I 325 E. 4.2.1, 137 I 273 E. 3.3.3; Urteil des BGer 2C_592/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). Eine solche Verwirkung wird indessen nicht von Amtes wegen berücksichtigt, sondern muss von den betroffenen Behörden bzw. Kantonen geltend gemacht werden (BGE 147 I 325 E. 4.2.1, 137 I 273 E. 3.3.3).
Über die Konstellation hinaus, in welcher eine steuerpflichtige Person den Anspruch eines Kantons in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs eines anderen Kantons anerkennt, d.h. wenn der andere Kanton im Zeitpunkt der Veranlagung des ersten Kantons seinen Anspruch bereits konkret erhoben hat oder zumindest mit diesem Ziel gegenüber der steuerpflichtige Person aktiv geworden ist, ist eine Verwirkung des Beschwerderechts entsprechend dem Charakter des Doppelbesteuerungsverbots als verfassungsmässiges Recht nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies nämlich dann, wenn sich das Verhalten der steuerpflichtigen Person als geradezu rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig darstellt. Dabei geht es gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Hinblick auf die einschneidende Rechtsfolge der Verwirkung des Beschwerderechts zu weit, bereits dann, wenn die steuerpflichtige Person mit einem kollidierenden Steueranspruch eines anderen Kantons rechnen muss und den ersten Kanton nicht darauf hinweist, auf ein treuwidriges Verhalten zu schliessen. Vielmehr wird für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens verlangt, dass die steuerpflichtige Person sichere Kenntnis des Umstandes hat, dass die Steuerbehörden eines anderen Kantons im Hinblick auf die Geltendmachung eines kollidierenden Steueranspruchs bereits tätig geworden sind oder dass ein solcher Anspruch eines anderen Kantons besteht. Von einem solchen Anspruch eines anderen Kantons geht das Bundesgericht etwa in Konstellationen des Weiterbestehens einer Betriebsstätte aus (zum Ganzen: BGE 147 I 325 E. 4.4.3).
2.4
2.4.1 Das Bundesgericht hat sich bis jetzt nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Rechtsprechung zur Verwirkung des Einspracherechts gegen eine Veranlagungsverfügung betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern analog bei der direkten Bundessteuer Anwendung findet (Urteil des BVGer A-1444/2018 vom 25. März 2021 E. 6.3.4).
2.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst zu dieser Frage kritisch geäussert, ohne jedoch einen materiellen Entscheid zu fällen. Es hielt fest, dass bezweifelt werden könne, dass die Rechtsprechung zur Verwirkung des Beschwerderechts auf das Recht der direkten Bundessteuern anzuwenden sei. Denn die Anwendung einer solchen Verwirkungsregel würde de facto zu einer schwer zu rechtfertigenden oder gar ungerechtfertigten Doppelbesteuerung führen (Urteil des BVGer A-1444/2018 vom 25. März 2021 E. 6.3.4 mit Hinweisen auf das Urteil des BGer 2C_974/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 15, wonach es keinen Grund gäbe, dass der Bund einen höheren Steuerbetrag als die gesetzlich geschuldete Steuer erhält), da diese gegen das System der direkten Bundessteuer verstossen würde, insbesondere gegen die Regeln, die die territoriale Zuständigkeit für die Veranlagung und Erhebung betreffen. Weiter wäre die Regelung nicht mit dem Zweck der direkten Bundessteuer vereinbar, da der Anteil des Bundes an der direkten Bundessteuer durch Art. 196 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 196 Abrechnung mit dem Bund - 1 Die Kantone liefern 78,8 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.300 |
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1 | Die Kantone liefern 78,8 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.300 |
1bis | Sie gelten den Gemeinden die Auswirkungen der Aufhebung der Artikel 28 Absätze 2-5301 und 29 Absatz 2 Buchstabe b302 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990303 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen ab.304 |
2 | Sie liefern den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträgen bis zum Ende des folgenden Monats ab. |
3 | Über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer erstellen sie eine jährliche Abrechnung. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 197 Verteilung der kantonalen Anteile - 1 Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt. ...305 |
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1 | Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt. ...305 |
2 | Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.306 |
2.4.3
2.4.3.1 Verhält sich eine rechtsunterworfene Person im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gegenüber Behörden widersprüchlich bzw. treuwidrig, müssen für die Bestimmung der Rechtsfolgen das Interesse der rechtsunterworfenen Personen an der Bindungswirkung des Gesetzes und das behördliche Interesse an der Bindungswirkung des treuwidrigen Verhaltens der rechtsunterworfenen Personen gegeneinander abgewogen werden (Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, unter besonderer Berücksichtigung des Sozialversicherungsrechts, 2005, S. 203). In Bezug auf das Veranlagungsverfahren der direkten Bundessteuer bedeutet dies, dass eine Verwirkung des Einspracherechts gegen eine Veranlagungsverfügung aufgrund widersprüchlichen bzw. treuwidrigen Verhaltens nur dann in Frage kommt, wenn die behördlichen Interessen an der Bindungswirkung dieses Verhaltens die Interessen der Steuerpflichtigen an der Bindungswirkung des Gesetzes überwiegen.
2.4.3.2 Die Bundesverfassung räumt dem Bund die ausschliessliche Kompetenz zur Erhebung einer direkten Bundessteuer von höchstens 8,5 % auf dem Reinertrag von juristischen Personen ein (Art. 128 Abs. 1 Bst. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 128 * - 1 Der Bund kann eine direkte Steuer erheben: |
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1 | Der Bund kann eine direkte Steuer erheben: |
a | von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen; |
b | von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen; |
c | ... |
2 | Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht. |
3 | Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen. |
4 | Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.103 |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 1 Gegenstand des Gesetzes - Der Bund erhebt als direkte Bundessteuer nach diesem Gesetz: |
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a | eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen; |
b | eine Gewinnsteuer von den juristischen Personen; |
c | eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 68 - Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 8,5 Prozent des Reingewinns. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 2 Steuererhebung - Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 1 Gegenstand des Gesetzes - Der Bund erhebt als direkte Bundessteuer nach diesem Gesetz: |
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a | eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen; |
b | eine Gewinnsteuer von den juristischen Personen; |
c | eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 50 Persönliche Zugehörigkeit - Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 79 Steuerperiode - 1 Die Steuer vom Reingewinn wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.166 |
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1 | Die Steuer vom Reingewinn wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.166 |
2 | Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. |
3 | In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte sowie bei Abschluss der Liquidation. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 20 Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit - 1 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen sind steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 oder 118a KAG96.97 Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.98 |
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1 | Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen sind steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 oder 118a KAG96.97 Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.98 |
2 | Juristische Personen, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind. |
2.4.3.3 Aufgrund der Systematik des DBG ist der Bund unabhängig davon, in welchem Kanton eine juristische Person veranlagt wird, nie der Gefahr ausgesetzt, keinen Gebrauch von seiner Steuerhoheitskompetenz machen zu können. Vielmehr ist der Steueranspruch des Bundes gesichert: Die Kantone liefern 83 % (seit dem 1. Januar 2020 78,8 %) der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab (Art. 196 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 196 Abrechnung mit dem Bund - 1 Die Kantone liefern 78,8 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.300 |
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1 | Die Kantone liefern 78,8 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.300 |
1bis | Sie gelten den Gemeinden die Auswirkungen der Aufhebung der Artikel 28 Absätze 2-5301 und 29 Absatz 2 Buchstabe b302 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990303 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen ab.304 |
2 | Sie liefern den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträgen bis zum Ende des folgenden Monats ab. |
3 | Über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer erstellen sie eine jährliche Abrechnung. |
2.4.3.4 Das Gleiche gilt für den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer. Den Kantonen fallen mindestens 17 % vom Rohertrag der direkten Bundessteuer zu (Art. 128 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 128 * - 1 Der Bund kann eine direkte Steuer erheben: |
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1 | Der Bund kann eine direkte Steuer erheben: |
a | von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen; |
b | von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen; |
c | ... |
2 | Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht. |
3 | Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen. |
4 | Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.103 |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 197 Verteilung der kantonalen Anteile - 1 Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt. ...305 |
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1 | Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt. ...305 |
2 | Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.306 |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 197 Verteilung der kantonalen Anteile - 1 Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt. ...305 |
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1 | Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt. ...305 |
2 | Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.306 |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 105 Bei persönlicher Zugehörigkeit - 1 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107. |
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1 | Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107. |
2 | Kinder unter elterlicher Sorge werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem Kanton besteuert, in dem sie für dieses Einkommen nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind. |
3 | Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben. |
4 | Begünstigte von Kapitalleistungen nach Artikel 38 werden für diese Leistungen in dem Kanton besteuert, in dem sie im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben. |
Dementsprechend steht einem Kanton, der deshalb nicht für die Veranlagung der direkten Bundessteuer im Sinne von Art. 105 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 105 Bei persönlicher Zugehörigkeit - 1 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107. |
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1 | Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107. |
2 | Kinder unter elterlicher Sorge werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem Kanton besteuert, in dem sie für dieses Einkommen nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind. |
3 | Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben. |
4 | Begünstigte von Kapitalleistungen nach Artikel 38 werden für diese Leistungen in dem Kanton besteuert, in dem sie im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben. |
2.4.4 Das Veranlagungsverfahren im Sinne von Art. 122 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 122 - 1 Die Veranlagungsbehörden führen ein Verzeichnis der mutmasslich Steuerpflichtigen. |
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1 | Die Veranlagungsbehörden führen ein Verzeichnis der mutmasslich Steuerpflichtigen. |
2 | Die zuständigen Behörden der Kantone und Gemeinden übermitteln den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die nötigen Angaben aus den Kontrollregistern. |
3 | Für die Vorbereitungsarbeiten können die Veranlagungsbehörden die Mithilfe der Gemeindebehörden oder besonderer Vorbereitungsorgane in Anspruch nehmen. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 196 Abrechnung mit dem Bund - 1 Die Kantone liefern 78,8 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.300 |
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1 | Die Kantone liefern 78,8 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.300 |
1bis | Sie gelten den Gemeinden die Auswirkungen der Aufhebung der Artikel 28 Absätze 2-5301 und 29 Absatz 2 Buchstabe b302 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990303 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen ab.304 |
2 | Sie liefern den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträgen bis zum Ende des folgenden Monats ab. |
3 | Über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer erstellen sie eine jährliche Abrechnung. |
3.
Im vorliegenden Verfahren ist die Frage zu beantworten, ob die Vorinstanz zurecht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin ihr Anfechtungsrecht gegen die Veranlagungsverfügung der KStV/ZG vom 10. Januar 2017 betreffend die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2015 infolge treuwidrigen und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwirkt hat. Im Falle der Verneinung ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Kanton Zürich die Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2015 zurecht zugewiesen hat.
3.1 Da bei der direkten Bundessteuer lediglich die Steuerhoheit des Bundes betroffen ist (E.2.4.3.2) und die Systematik des DBG die jeweiligen Quoten des Bundes und der Kantone an den Roherträgen der direkten Bundessteuer unabhängig vom Veranlagungsort zuteilt und sichert, sind weder der Bund noch die einzelnen Kantone dem Risiko ausgesetzt, einem ihnen gesetzlich zustehenden Anteil an der direkten Bundessteuer verlustig zu gehen (E. 2.4.3.3 f.). Darüber hinaus ist das Verhalten von Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren eines Kantons nicht geeignet, einen Einfluss auf die Verteilung allfälliger Anteile an den Roherträgen der direkten Bundessteuer zu erwirken, da die Abrechnung bzw. Verteilung im Sinne von Art. 196 f
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 196 Abrechnung mit dem Bund - 1 Die Kantone liefern 78,8 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.300 |
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1 | Die Kantone liefern 78,8 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.300 |
1bis | Sie gelten den Gemeinden die Auswirkungen der Aufhebung der Artikel 28 Absätze 2-5301 und 29 Absatz 2 Buchstabe b302 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990303 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen ab.304 |
2 | Sie liefern den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträgen bis zum Ende des folgenden Monats ab. |
3 | Über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer erstellen sie eine jährliche Abrechnung. |
Vor diesem Hintergrund sind in Bezug auf die direkte Bundessteuer keine behördlichen Interessen ersichtlich, welche das Interesse der Beschwerdeführerin an der Bindungswirkung des Gesetzes überwiegen könnten und insofern im Ergebnis die Vereinnahmung von zusätzlich erhobenen Steuern, welche über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen, rechtfertigen würden (E. 2.4.3.1). Die analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verwirkung des Anfechtungsrechts gegen eine Veranlagungsverfügung betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern im Sinne des interkantonalen Steuerrechts ist daher in Bezug auf eine Veranlagungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer sachlich nicht gerechtfertigt. Das treuwidrige Verhalten der Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Veranlagungsverfahren der KStV/ZG hat somit nicht die Verwirkung des Einspracherechts gegen die Veranlagungsverfügung der KStV/ZG betreffend die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2015 zur Folge. Die Vorinstanz hat dementsprechend zu Unrecht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihr Anfechtungsrecht gegen die Veranlagungsverfügung der KStV/ZG vom 10. Januar 2017 betreffend die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2015 infolge treuwidrigen und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwirkt hat.
Was die Vorinstanz und die KStV/ZH dagegen vorbringen, vermag nach dem Vorstehenden nicht zu überzeugen:
3.1.1 Die Vorinstanz hält im Wesentlichen dafür, dass Art. 108
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
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1 | Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
2 | Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden. |
3 | Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
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1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
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1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
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1 | Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
2 | Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden. |
3 | Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
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1 | Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
2 | Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden. |
3 | Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde. |
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Verwirkungsfolge des Einspracherechts gegen eine Veranlagungsverfügung betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer ist kein Selbstzweck, sondern das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen den behördlichen Interessen an der Bindungswirkung des Verhaltens der steuerpflichtigen Person und deren Interesse an der Bindungswirkung des Gesetzes. Im Gegensatz zu den Kantons- und Gemeindesteuern ist mit Bezug auf die direkte Bundessteuer die Gefährdungslage der Steuerhoheit des Bundes und der an den Roherträgen der direkten Bundessteuern partizipierenden Kantone nicht vergleichbar, da keines der betroffenen Gemeinwesen aufgrund des Veranlagungsorts dem Risiko ausgesetzt ist, von seiner Steuerhoheit keinen Gebrauch oder eine ihm gesetzlich zustehende Quote am Rohertrag der Steuer nicht geltend machen zu können. Daher können die behördlichen Interessen an der Bindungswirkung des Verhaltens der steuerpflichtigen Person deren Interesse an der Bindungswirkung des Gesetzes in Bezug auf das Einspracherecht gegen eine Veranlagungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer nicht überwiegen (E. 2.4.3.1). Dementsprechend erwiese sich die einschneidende Rechtsfolge der Verwirkung des Beschwerderechts betreffend die direkten Bundessteuer als unrechtmässig.
Nach dem soeben Ausgeführten kann auch die bundesgerichtliche Praxis zur Verwirkung des Besteuerungsrechts bzw. der Veranlagungszuständigkeit eines Kantons nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin mehr als die gesetzlich vorgesehene direkte Bundessteuer von 8,5 % des Reingewinns entrichten muss (E. 2.4.3.3 f.).
3.1.2 Die Vorinstanz bringt weiter vor, dass eine steuerpflichtige Person -falls eine zweite Veranlagungsbehörde sie für die direkte Bundessteuer zur Besteuerung heranzieht - davon ausgehen müsse, dass diese zweite veranlagende Behörde denselben Steuerbetrag nochmals einfordere. Dafür, dass eine steuerpflichtige Person in eine solche kritische Situation gerate, sei sie selbst verantwortlich.
Auch in diesem Punkt kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Erfährt eine kantonale Veranlagungsbehörde von einem konkurrierenden Veranlagungsanspruch eines anderen Kantons, hat sie nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor dem Ergreifen von weiteren Veranlagungshandlungen die Veranlagungszuständigkeit festlegen zu lassen (E. 2.1.1). Dementsprechend muss eine steuerpflichtige Person nicht damit rechnen, dass sie von zwei Kantonen für die direkte Bundessteuer veranlagt wird bzw. nach erfolgter Veranlagung durch eine der konkurrierenden kantonalen Steuerbehörden weitere Veranlagungshandlungen vorgenommen werden.
3.1.3 Schliesslich begründet die Vorinstanz die Zulässigkeit der Verwirkung des Einspracherechts im Ergebnis damit, dass die doppelte Erhebung der direkten Bundessteuer auch in denjenigen Konstellationen geduldet werde, in welchen die steuerpflichtige Person es unterlasse, auch die Verfügung des zweiten Kantons anzufechten. Sofern in zwei Kantonen rechtskräftige Entscheide vorlägen, könne die ESTV kein Verfahren mehr nach Art. 108
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
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1 | Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
2 | Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden. |
3 | Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde. |
Dieser Schluss vermag nicht zu überzeugen. Die beschriebene Folge der doppelten Erhebung der direkten Bundessteuer aufgrund unterlassener Anfechtung beider, vor allem der zweiten, Veranlagungsverfügungen ist auf den Umstand zurückzuführen, dass mangelhafte Verfügungen nach der Evidenztheorie nur ausnahmeweise nichtig sind und ein allfälliger Mangel daher grundsätzlich mittels fristgerechter Anfechtung geltend zu machen ist (BGE 138 II 501 E. 3.1 und Urteil des BGer 2C_661/2020 vom 23. November 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Keinesfalls kann daraus geschlossen werden, dass eine daraus resultierende Mehrfacherhebung der direkten Bundessteuer formell oder materiell korrekt wäre. Ohnehin hat die Beschwerdeführerin gegen die Veranlagungsverfügung des KStA/ZH vom 19. Februar 2018 mit Einsprache vom 16. März 2018 ein Rechtsmittel erhoben (Sachverhalt Bst. G). Entsprechend kann sich vorliegend kein Kanton auf die Rechtskraft seiner eigenen Veranlagung berufen (E. 2.1.1).
3.1.4 Die KStV/ZG hält die Verweise der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2021, in welchem das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Anwendung der Verwirkungspraxis auf die direkte Bundessteuer geäussert hat, nicht für einschlägig: Die beiden Fälle unterschieden sich insofern, als dass in der Konstellation des besagten Urteils kein Verwirkungsgrund vorgelegen habe, während im vorliegenden Fall ein höchstrichterlicher Entscheid vorliege, welcher ein treuwidriges Verhalten der steuerpflichtigen Person ausdrücklich bestätige.
Aus diesen Ausführungen kann die KStV/ZG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie sie selbst ausführt, beziehen sich die fraglichen Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2021 nicht auf den damals konkret zu beurteilenden Fall, weil das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines Verwirkungsgrundes verneinte. Vielmehr beziehen sich die Erwägungen im Sinne eines obiter dictums auf die im vorliegenden Verfahren einschlägige Konstellation, in welcher ein treuwidriges Verhalten der steuerpflichtigen Person im Veranlagungsverfahren zu bejahen ist und insofern ein Verwirkungsgrund im Sinne der Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung vorliegt (E. 2.4.2).
3.2
3.2.1 Die KStV/ZG beantragt mit ihrem Eventualantrag, dass dem Kanton Zug der erhobene Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer 2015 zu Lasten der Beschwerdeführerin zu belassen sei. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass den Kantonen ein verfassungsmässig geschützter Steueranspruch an der direkten Bundessteuer zukomme und insofern von einem «eigenen Recht der Kantone» auszugehen sei. Für ein solches «eigenes Recht der Kantone» spreche insbesondere der Umstand, dass kantonale Anteile im Rahmen der sog. Bundessteuerrepartition im Sinne von Art. 197 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 197 Verteilung der kantonalen Anteile - 1 Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt. ...305 |
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1 | Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt. ...305 |
2 | Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.306 |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 197 Verteilung der kantonalen Anteile - 1 Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt. ...305 |
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1 | Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt. ...305 |
2 | Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.306 |
3.2.2 Mit dem Verweis auf den verfassungsmässigen Anspruch der Kantone auf einen Anteil der direkten Bundessteuer kann die KStV/ZG für den vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits festgestellt, ist eine Verwirkung des Einspracherechts gegen eine Veranlagungsverfügung aufgrund treuwidrigen Verhaltens bei der direkten Bundessteuer nicht vorgesehen (E. 3.1). Der Anspruch auf einen Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer ergibt sich denn auch nicht aus der kantonalen Veranlagungszuständigkeit betreffend die direkte Bundessteuer. Vielmehr ergibt sich dieser aus dem von der KStV/ZG zur Begründung ihres Anspruchs angerufenen Art. 197
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 197 Verteilung der kantonalen Anteile - 1 Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt. ...305 |
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1 | Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt. ...305 |
2 | Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.306 |
Hinsichtlich des nationalen Finanzausgleichs gilt es festzuhalten, dass der Kanton Zug sein Ressourcenpotential für die Steuerperiode 2015 in Bezug auf die Beschwerdeführerin mit Veranlagungsverfügung vom 10. Januar 2017 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern ausgeschöpft hat. Der betreffende vereinnahmte Betrag wurde ihm mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2020 aufgrund des treuwidrigen Verhaltens der Beschwerdeführerin im Veranlagungsverfahren belassen. Dementsprechend ist nicht ersichtlich und wird von der KStV/ZG auch nicht weiter konkretisiert, inwiefern der Kanton Zug hinsichtlich des Finanzausgleichs schlechter gestellt sein soll.
Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht nicht für die Verteilung der Roherträge aus der direkten Bundessteuer zwischen dem Bund und den Kantonen bzw. den Kantonen unter sich zuständig (E. 2.4.3.3). Dementsprechend kann es dem Kanton Zug weder eine Quote an der direkten Bundessteuer belassen, noch ihm eine Quote am kantonalen Anteil an den Roherträgen aus der direkten Bundessteuer zuteilen. Sofern die KStV/ZG zum Schluss kommen sollte, dass dem Kanton Zug eine Quote am kantonalen Anteil an der direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2015 zusteht, ist sie für deren Geltendmachung auf das dafür vorgesehene Verfahren nach Art. 197
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 197 Verteilung der kantonalen Anteile - 1 Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt. ...305 |
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1 | Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt. ...305 |
2 | Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.306 |
3.2.3 Nach dem Gesagten ist der Eventualantrag der KStV/ZG abzuweisen.
3.3
3.3.1 Mit Subeventualantrag beantragt die KStV/ZG die Rückweisung der Sache zum neuen Entscheid über den Veranlagungsort an die Vorinstanz. Sie begründet diesen Antrag damit, dass vom Ort der tatsächlichen Verwaltung nicht automatisch auf den Veranlagungsort der direkten Bundessteuer geschlossen werden könne. Weiter führt sie aus, dass zur Frage der tatsächlichen Verwaltung nach wie vor ungeklärte Punkte bestünden. Die KStV/ZG hält es für nicht ausgeschlossen, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung im Ausland befinde und schliesst daraus, dass der Veranlagungsort in diesem Fall in Anwendung von Art. 106
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 106 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit - 1 Für die Erhebung der direkten Bundessteuer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist der Kanton zuständig, in dem am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht: |
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1 | Für die Erhebung der direkten Bundessteuer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist der Kanton zuständig, in dem am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht: |
a | für natürliche Personen die in Artikel 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; |
b | für juristische Personen die in Artikel 51 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. |
2 | Treffen die Voraussetzungen von Artikel 4 oder 51 gleichzeitig in mehreren Kantonen zu, so ist derjenige Kanton zuständig, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet. |
3 | Vorbehalten bleibt Artikel 107. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 105 Bei persönlicher Zugehörigkeit - 1 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107. |
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1 | Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107. |
2 | Kinder unter elterlicher Sorge werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem Kanton besteuert, in dem sie für dieses Einkommen nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind. |
3 | Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben. |
4 | Begünstigte von Kapitalleistungen nach Artikel 38 werden für diese Leistungen in dem Kanton besteuert, in dem sie im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben. |
3.3.2 Mit den geltend gemachten Bedenken hinsichtlich des Ortes der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich vermag die KStV/ZG nicht durchzudringen. Das Bundesgericht hat den Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2015 bereits in seinem Urteil vom 26. März 2020 festgesetzt (Sachverhalt Bst. H). Danach liegt der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich (Urteil des BGer 2C_663/2019 vom 26. März 2020 E. 2.3.1). Es besteht kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen, zumal die KStV/ZG die oben genannten Bedenken hinsichtlich des Orts der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich bereits im Verfahren vor Bundesgericht vorgebracht hatte.
3.3.3 Auch mit dem Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die Veranlagungszuständigkeit nicht automatisch nach dem Ort der tatsächlichen Verwaltung richte, kann die KStV/ZG für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Regelung der Veranlagungszuständigkeit des DBG ist vom Gedanken der Verfahrensökonomie geprägt. Effizienzüberlegungen gebieten es grundsätzlich in Fällen, in denen die Kantone keine Einigung über den Veranlagungsort erzielen konnten, die Veranlagung der direkten Bundessteuer durch denjenigen Kanton besorgen zu lassen, der auch für die Veranlagung der gleichartigen kantonalen Steuern zuständig ist (E. 2.1.2). Allfällige Effizienzgewinne im Veranlagungsverfahren - weil etwa die Veranlagung in einem anderen Kanton bereits weiter fortgeschritten ist - können im vorliegenden Verfahren durch eine davon abweichende Zuteilung nicht erzielt werden, da auch der Kanton Zürich bereits mit Veranlagungsverfügung vom 19. Februar 2018 die direkten Bundessteuern festgesetzt und insofern seine Veranlagung abgeschlossen hat (Sachverhalt Bst. F). Die vorinstanzliche Zuweisung des Veranlagungsorts an das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich ist daher nicht zu beanstanden.
3.3.4 Der Subeventualantrag der KStV/ZG ist abzuweisen.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Einspracherecht gegen die Veranlagungsverfügung der KStV/ZG vom 10. Januar 2017 über die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2015 nicht verwirkt ist (E. 3.1 und 3.2). Der Veranlagungsort der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2015 befindet sich am Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich. Der Kanton Zürich ist für die Veranlagung der direkten Bundessteuer betreffend die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2015 zuständig (E. 3.3). Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2021 (Sachverhalt Bst. J) und die Veranlagungsverfügung der KStV/ZG vom 10. Januar 2017 betreffend die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2015 (Sachverhalt Bst. B) sind aufzuheben. Der Kanton Zug ist anzuweisen, die für die Steuerperiode 2015 von der Beschwerdeführerin bezogene direkte Bundessteuer vollständig zurückzuerstatten.
Vor dem Hintergrund der Gutheissung der Beschwerde erübrigt sich die Behandlung der Eventualanträge der Beschwerdeführerin.
4.
Abschliessend ist auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen einzugehen.
4.1 Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführerin und das KStA/ZH keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden jedoch Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 196 Abrechnung mit dem Bund - 1 Die Kantone liefern 78,8 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.300 |
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1 | Die Kantone liefern 78,8 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.300 |
1bis | Sie gelten den Gemeinden die Auswirkungen der Aufhebung der Artikel 28 Absätze 2-5301 und 29 Absatz 2 Buchstabe b302 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990303 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen ab.304 |
2 | Sie liefern den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträgen bis zum Ende des folgenden Monats ab. |
3 | Über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer erstellen sie eine jährliche Abrechnung. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
4.2 Das KStA/ZH verlangt keine Parteientschädigung. Eine solche ist ihr einerseits als Behörde, die als Partei auftritt (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
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a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2021 und die Veranlagungsverfügung der KStV/ZG vom 10. Januar 2017 werden aufgehoben. Die KStV/ZG wird angewiesen, die für die Steuerperiode 2015 von der Beschwerdeführerin bezogene direkte Bundessteuer vollständig zurückzuerstatten.
3.
Es wird festgestellt, dass für die Steuerperiode 2015 der Kanton Zürich für die Veranlagung der direkten Bundessteuer betreffend die Beschwerdeführerin zuständig ist.
4.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'500.- festgesetzt und der KStV/ZG auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.- wird ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
6.
Die Vorinstanz und die KStV/ZG werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von je Fr. 2'600.-, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 5'200.-, zu bezahlen.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo Gregor Gassmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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