Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-7706/2015

Urteil vom 27. März 2017

Richter Martin Kayser (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Teuscher,
Richter Andreas Trommer,

Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.

Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Visum aus humanitären Gründen,

Sachverhalt:

A.
Am 22. Juni 2015 beantragten der syrische Staatsangehörige B._______ (geb. [...], nf. Gesuchsteller 1), dessen Ehefrau (geb. [...], nf. Gesuchstellerin 2), die Tochter (geb. [...], nf. Gesuchstellerin 3), der Sohn (geb. [...], nf. Gesuchsteller 4) und die Schwiegertochter (geb. [...], nf. Gesuchstellerin 5) bei der Schweizerischen Vertretung im Libanon ein Visum aus humanitären Gründen. Gleichentags reichte auch der weitere Sohn (geb. [...], nf. Gesuchsteller 6) für sich und seine Familie - namentlich die Ehefrau (geb. [...], nf. Gesuchstellerin 7) und den Sohn (geb. [...], nf. Gesuchsteller 8) - einen entsprechenden Antrag ein.

B.
Mit Formularentscheid vom 29. Juli 2015 wies die Schweizerische Vertretung in Beirut die vorerwähnten Gesuche ab.

C.
Die in der Schweiz lebende Schwester der Gesuchstellerin 2, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), erhob gegen die vorerwähnten negativen Entscheide Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM bzw. Vorinstanz). Dieses wies die Einsprache mit Verfügung vom 9. November 2015 ebenfalls ab.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2015 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen für ihre Verwandten.

E.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 teilte die Beschwerdeführerin ergänzend mit, dass "ihr Vater" verstorben sei und bekräftigte - sinngemäss - aufgrund der sehr schlechten Lage im Libanon erneut ihren Antrag.

F.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Übernahme des Verfahrens infolge gerichtlicher Reorganisation durch die Abteilung VI mit.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihr Schreiben vom 8. Dezember 2015 zu konkretisieren, namentlich darzulegen, welche Person verstorben sei.

H.
Mit schriftlicher Eingabe vom 12. September 2016 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass der Mann ihrer Schwester am 2. Dezember 2015 an einer Krankheit verstorben sei.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis vom Ableben des Gesuchstellers 1 und hielt fest, dass das Verfahren betreffend die Gesuchstellenden 2 bis 8 fortgeführt werde.

J.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2016 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

K.
Der Replik der Beschwerdeführerin vom 22. November 2016 - welche die Vorinstanz am 2. Dezember 2016 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies - ist sinngemäss zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen vom 27. November 2015 vollumfänglich festhält.

L.
Die Replik wurde der Vorinstanz am 6. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht. Die Vorinstanz nahm innerhalb der angesetzten Frist zur Replik keine Stellung.

M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich die Verweigerung zur Erteilung eines Visums sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Einsprecherin zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.4 Verstirbt eine Person in einem Verfahren um Rechte, die untrennbar mit der Person verbunden sind, so wird das Verfahren wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses gegenstandlos (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.210 m.w.H. [nachfolgend: Prozessieren]).

Der Gesuchsteller 1 ist gemäss Angaben der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2015 verstorben. Mangels bestehenden Rechtsschutzinteresses ist die Beschwerde betreffend den Gesuchsteller 1 folglich gegenstandlos geworden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) bezüglich der Gesuchstellenden 2 bis 8 ist hingegen einzutreten.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).

3.

3.1 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unzulässig und kann gerügt werden (vgl. Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde (vgl. dazu statt vieler Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 Rz. 28).

3.2 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellenden seit dem 13. Mai 2013 beim UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (nf. UNHCR) als Flüchtlinge registriert seien. Aufgrund der Akten ist zwar belegt, dass die Gesuchstellenden 2 bis 4 am 13. Mai 2013 beim UNHCR registriert wurden und das eingereichte Zertifikat bis zum 13. Mai 2014 gültig ist (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 8/52). Ein zum Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache vom 4. August 2015 gültiges Zertifikat über die Registrierung als UNHCR-Flüchtlinge betreffend die Gesuchstellenden 2 bis 4 liegt den Akten der Vorinstanz hingegen nicht bei. Vielmehr gaben die Gesuchstellerin 3 und der Gesuchsteller 4 anlässlich der Befragung der Botschaft in Beirut an, dass ihre Registrierung beim UNHCR aus ihnen unbekannten Gründen gelöscht worden sei (vgl. SEM act. 3/17 sowie act. 1/6; vgl. zur Problematik der Registrierung im Libanon E. 6.4). Demgegenüber wurden die Gesuchstellenden 6 bis 8 am 29. Dezember 2014 beim UNHCR registriert. Das eingereichte Zertifikat lief am 29. Dezember 2016 ab (vgl. SEM act. 6/39). Bezüglich der Gesuchstellerin 5 liegen keine Angaben zur Registrierung beim UNHCR vor. Die daraus resultierende unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung hat jedoch - wie im nachfolgenden aufzuzeigen ist - keinen entscheidenden Einfluss auf das Endergebnis des vorliegenden Urteils. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist - auch um unnötige Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden (vgl. BVGE 2012/24 E.3.4 m.w.H.) - abzusehen.

4.

4.1 Die im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen nicht zur Anwendung kommen und die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
1    Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4    Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6
5    Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
1    Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4    Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6
5    Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7
AuG sowie Art. 6 Abs. 1 des Schengener-Grenzkodex [Verordnung [EU] 2016/399 vom 9. März 2016, kodifizierter Text, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016; nachfolgend: SGK-K] sowie das Urteil des EuGH vom 7. März 2017 C-638/16 PPU, X und X gegen État belge, Rn. 46 f., 51 [veröffentlicht in der digitalen Sammlung]).

4.2 Sind eine oder mehrere Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum nicht erfüllt, so haben die Mitgliedstaaten gemäss Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK-K die Möglichkeit, namentlich aus humanitären Gründen die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu bewilligen (Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, VrG). Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmung erliess die Vorinstanz in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA (vgl. Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA31 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:32
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:33
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]) am 28. September 2012 eine Weisung (Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen", Nr. 322.126, zuletzt geändert am 30. August 2016; vgl. zur Entstehungsgeschichte ausführlich BVGE 2015/5 E. 4 m.H. sowie E. 7.2 m.H. zur Rechtsnatur von Weisungen).

4.3 Die Gesuchstellenden gelten gemäss den eben dargelegten Rechtsgrundlagen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehörige und unterstehen folglich der Visumspflicht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums (nachfolgend E. 5) sowie eines Visums aus humanitären Gründen (nachfolgend E. 6) zu Recht verneinte.

5.
Die Beschwerdeführerin hat die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums für die Gesuchstellenden nicht erfüllt seien, weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren bestritten. Angesichts der gestellten Anträge auf Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen sowie der persönlichen Umstände als syrische Flüchtlinge im Libanon ist die Absicht eines längerfristigen Verbleibs der Gesuchstellenden in der Schweiz offenkundig. Das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr und Ausreise aus dem Schengen-Raum nach Ablauf der Gültigkeit eines Schengen-Visums ist folglich als hoch zu erachten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Gewährung eines Schengen-Visums verneint.

6.

6.1 Es bleibt zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Visa aus humanitären Gründen vorliegen.

6.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodex, des Visakodex noch in der VEV näher bestimmt. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes wird unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, 4468, 4472 und insbesondere 4490). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen haben ihren Niederschlag auch in den entsprechenden Weisungen des SEM Nr. 322.126 (vgl. E. 4.3 am Ende) gefunden. Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen wird somit nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen gewährt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1).

6.3 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss mehrfach die unzumutbare persönliche Situation der Gesuchstellenden als syrische Flüchtlinge im Libanon geltend. In ihrer jüngsten Eingabe vom 22. November 2016 hielt sie namentlich fest, dass der Gesuchsteller 1 aufgrund fehlenden Zugangs zu Medikamenten und mangelnder Unterstützung durch die UN verstorben sei. Mittlerweile sei auch die Gesuchstellerin 2 erkrankt und sehr geschwächt. Eine Rückkehr nach Syrien sei nicht möglich. Die Situation im Libanon sei sehr gefährlich und es habe auch schon Bombenanschläge gegeben. Der Gesuchsteller 4 sei im Weiteren bereits einmal angeschossen worden. Demgegenüber hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass aufgrund der länderspezifischen Abklärungen eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden im Libanon nicht gegeben sei. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass der zwischenzeitliche Tod des Gesuchstellers 1 auf die Situation im Libanon zurückzuführen sei. Obwohl die Lebensbedingungen tatsächlich beschwerlich seien, bestehe nach wie vor kein zwingender Handlungsbedarf.

6.4 Im Libanon leben über eineinhalb Millionen syrische Flüchtlinge, wovon rund zwei Drittel beim UNHCR als Flüchtlinge registriert sind. Ihre Situation, namentlich die Lebensbedingungen, gelten insgesamt als kritisch. So stellt ihnen der libanesische Staat beispielsweise keine zentralen Flüchtlingslager mit entsprechender Infrastruktur und Erfüllung der grundlegendsten Bedürfnisse zur Verfügung. 71% der syrischen Flüchtlinge leben unter der Armutsgrenze, wie sie für den Libanon definiert wird. Zudem wurde der Zugang der Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt eingeschränkt und damit die Möglichkeit reduziert, ein existenzielles Auskommen zu generieren, um die Grundbedürfnisse abzudecken. Im Weiteren zeigen sich auch erhebliche Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung. Dank der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft hat sich die Situation der syrischen Flüchtlinge in den Bereichen Gesundheit, Unterbringung, Bildung, Wasserversorgung, Hygiene, Abfall und Energie nicht dramatisch verschlechtert. Nach wie vor können aber nicht alle Grundbedürfnisse abgedeckt werden, und die Unterbringungen erfüllen häufig den minimalen humanitären Standard nicht. Im Weiteren erfahren syrische Flüchtlinge in verschiedener Hinsicht diskriminierender Behandlung sowohl durch den libanesischen Staat als auch die lokale Bevölkerung. Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung haben registrierte syrische Flüchtlinge teilweise Zugang zu einem UNHCR-Gesundheitsprogramm. Da die Gesundheitsversorgung im Libanon grösstenteils privatisiert ist, muss das UNHCR für die Behandlungskosten der Flüchtlinge aufkommen. Aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel setzt das UNHCR seinen Schwerpunkt auf die primäre Gesundheitsversorgung sowie Behandlung von Notfällen. Mit dem Anstieg der Anzahl Flüchtlinge wurde auch das libanesische Gesundheitssystem zunehmend überbelastet, weshalb es zu Engpässen bei den Medikamenten und der Versorgung kommt. Seit Mai 2015 registriert das UNHCR auf Anordnung der libanesischen Regierung keine neuen Flüchtlinge im Libanon mehr (vgl. zum Ganzen den Report des UNICEF, UNHCR und Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen [WFP]: Vulnerability Assessment of Syrian Refugees in Lebanon 2016, abrufbar unter ; den Kommentar der International Crisis Group [ICG], abrufbar unter ; sowie die Faktenübersicht der Europäischen Kommission: ECHO Factsheet, Lebanon: Syria crisis, May 2016, abrufbar unter ; alle besucht im März 2017).

6.5 Die persönlichen Schilderungen der schwierigen Umstände durch die Gesuchstellenden im Visumsverfahren sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestätigen, dass die oben aufgeführte allgemein kritische Lage syrischer Flüchtlinge im Libanon auch auf die Gesuchstellenden zutrifft (vgl. z.B. SEM act. 3/17 und act. 6/36-37 sowie oben, E. 6.4). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt mithin die schwierige persönliche Lage der Gesuchstellenden 2 bis 8 nicht. Auch das Ableben des Gesuchstellers 1 ist für die gesamte Familie unweigerlich ein schlimmer Verlust. Jedoch kann aufgrund der Vorakten sowie den im vorliegenden Verfahren dargetanen Vorbringen und Beweismitteln nicht von einer besonders prekären Notlage respektive einer konkreten, unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für Leib und Leben, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen, ausgegangen werden. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, ist aus den Eingaben nicht ersichtlich, inwiefern das Ableben des Gesuchstellers 1 auf die Situation im Libanon zurückzuführen ist. Im Weiteren kann aus der vorliegenden Aktenlage nicht gefolgert werden, dass der gesundheitliche Zustand der Gesuchstellerin 2 eine unmittelbare individuelle Gefährdung im Sinne der Weisung humanitäres Visum darstellt. Dies gilt ebenso für den Gesuchsteller 4. Namentlich können die eingereichten Fotos von Narben (vgl. BVGer act. 13) sowie die persönlichen Schilderungen keine aktuelle Gefährdungslage belegen. Die Gesuchstellenden 2 bis 8 befinden sich in einer Situation, die sich von anderen syrischen Flüchtlingen im Libanon nicht massgeblich unterscheidet, auch wenn die Situation insgesamt kritisch ist. Behördliches Eingreifen wäre im vorliegenden Fall demzufolge nicht gerechtfertigt. Selbst wenn die Gesuchstellenden teils - wie behauptet - nicht mehr beim UNHCR registriert wären, ist davon auszugehen, dass sie durch Unterstützung ihrer Verwandten aus dem Ausland (vgl. SEM act. 3/17) zumindest einen beschränkten rechtlichen Schutz sowie Zugang zu gewissen Dienstleistungen verschaffen können. Die Gesuchstellenden leben sodann in einem "small house composed from two rooms" und erhalten von der evangelischen Kirche Lebensmittel (vgl SEM act. 3/17 und act. 6/36), was auf eine gewisse lokale Unterstützung hindeutet. Obwohl die Lebensumstände der Gesuchstellenden angesichts ihrer Stellung als syrische Flüchtlinge im Libanon als schwierig zu erachten sind, sind die restriktiven Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt. Die Abweisung der Einsprache durch die Vorinstanz erweist sich somit als rechtmässig.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und angemessen ist (vgl. Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und c VwVG). Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist zu verzichten (vgl. E. 3). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (siehe E. 1.4).

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin - welche Laie ist und an deren Beschwerde folglich keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren, Rz. 2.211 m.w.H.) - nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihr kein finanzieller Nachteil erwachsen. In Anwendung von 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1). Der geleistete Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten. Das Zusprechen einer Parteientschädigung erscheint demgegenüber nicht gerechtfertigt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 700.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung wird verzichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; inkl. Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Rahel Altmann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-7706/2015
Date : 27. März 2017
Published : 05. April 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des SEM vom 9. November 2015


Legislation register
AuG: 2
VEV: 2
VGG: 31  37
VGKE: 6
VwVG: 5  12  48  49  50  52  62  63
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • adult • advance on costs • asylum law • authorization • cantonal administration • certification • child • collection • complaint to the federal administrative court • concretion • condition • costs of the proceedings • counterplea • danger • death • decision • departure • directive • discretion • dismissal • enclosure • end • entry • ex officio • family • father • federal administrational court • federal department • federal department of foreign affairs • federal law on administrational proceedings • finding of facts by the court • hygiene • infrastructure • inscription • interest protected by law • interests warranting protection • judicial agency • knowledge • lawfulness • layperson • lebanon • legal nature • legitimate interest to take legal action • life • lower instance • maintenance obligation • man • meadow • member state • negative decision • number • objection decision • person concerned • petitioner • remedies • report • request to an authority • room • standard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • swiss citizenship • syria • third party country • time limit • treatment costs • uno • visa • within
BVGE
2015/5 • 2014/1 • 2012/24 • 2008/47
BVGer
F-7706/2015
BBl
2010/4455