Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7747/2015
Urteil vom 27. März 2017
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Besetzung Richter Christoph Bandli, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Schweizer Salinen AG,
Schweizerhalle, Rheinstrasse 52, 4133 Pratteln,
Parteien vertreten durch Dr. Christoph Mettler, Advokat, und
Simone Wiegers, Advokatin, LEXPARTNERS.MCS,
Burgunderstrasse 36, Postfach, 4009 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Energie BFE,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Rückerstattung Netzzuschlag auf Hochspannungsnetze für das Geschäftsjahr 2014.
Sachverhalt:
A.
Die Schweizer Salinen AG ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht und bezweckt die Produktion, Ein- und Ausfuhr, den Handel, den Verkauf und die Verwertung von Salz, Salzgemischen und Sole sowie die Ausübung aller damit zusammenhängenden Geschäfte. Als stark energieintensiver Betrieb ersuchte sie unter dem alten Recht gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) jährlich um Rückerstattung des Zuschlags auf den Übertragungskosten der Hochspannungsnetze (nachfolgend: Netzzuschlag), was ihr vom Bundesamt für Energie BFE jeweils gewährt wurde.
B.
Per Anfang Januar 2014 wurde das Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) um eine die Rückerstattung des Netzzuschlags betreffende Bestimmung ergänzt (Art. 15bbis EnG); zudem wurde eine diese Änderung betreffende Übergangsregelung ins Gesetz aufgenommen (Art. 28d
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C.
Mit Eingabe vom 21. November 2014 reichte die Schweizer Salinen AG dem BFE das Formular "Verpflichtung gemäss Art. 28d Abs. 1 des Energiegesetzes i.V.m. Art. 29c Abs. 3 Bst. a der Energieverordnung" ein. Sie führte dazu aus, das BFE erhalte damit den "Antrag für die Rückerstattung des Netzzuschlags gemäss Energiegesetz Art. 29c für das Jahr 2014". Weiter erklärte sie, sie habe die vom BFE vorgegebene Einreichungsfrist bis zum 30. Juni 2014 leider verpasst. Die Formulare seien allerdings auch erst im April 2014 auf der Webseite des BFE aufgeschaltet worden, was eine fristgerechte Einreichung erschwert habe. In Anbetracht der kurzen Reaktionsfrist und der aktuellen Übergangsfrist im Jahr 2014 bitte sie das BFE, auf ihr Gesuch trotzdem einzutreten. Die Zielvereinbarung sei im Weiteren "in Fertigstellung"; aktuell erfolgten die Detailabklärungen zusammen mit der Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW).
D.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 bestätigte das BFE der Schweizer Salinen AG den Eingang der Verpflichtungserklärung. Ausserdem erklärte es, bei der gesetzlichen Vorgabe gemäss Art. 28d Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
|
1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
E.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 an das BFE erklärte die Schweizer Salinen AG, sie könne die "Rückweisung" ihres "Antrags vom 21. November 2014" nicht akzeptieren und erhebe dagegen "Einspruch". Zur Begründung brachte sie vor, sie sei als langjährige Antragstellerin, die bisher ohne jegliche Beanstandung stets zur Rückerstattung des Netzzuschlags berechtigt gewesen sei, nicht explizit auf die grundlegende und einschneidende Gesetzesänderung aufmerksam gemacht worden. Dies hätte das BFE jedoch tun müssen, da angesichts der von Beständigkeit geprägten Zusammenarbeit nicht davon auszugehen gewesen sei, sie müsse zur aktiven Informationsbeschaffung regelmässig dessen Homepage konsultieren resp. die Medienberichterstattung beachten; solches sei ihr auch nicht zuzumuten gewesen.
F.
Mit "Bescheid" vom 3. Februar 2015 trat das BFE auf den "Antrag vom 21. November 2014" der Schweizer Salinen AG nicht ein. Zur Begründung führte es aus, diese habe den "Antrag" nicht innert der Verwirkungsfrist bis zum 30. Juni 2014 eingereicht. Die Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
|
1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
G.
Am 15. Juni 2015 ersuchte die Schweizer Salinen AG ungeachtet des "Bescheids" des BFE vom 3. Februar 2015 unter Verwendung des einschlägigen Formulars für das Geschäftsjahr 2014 (1. Januar - 31. Dezember 2014) um Rückerstattung des Netzzuschlags. Eine Zielvereinbarung lag dem Gesuch nicht bei. Mit Verfügung vom 17. August 2015 trat das BFE auf "den Antrag vom 15. Juni 2015" nicht ein. Dies mit der Begründung, die Verpflichtungserklärung vom 21. November 2014 sei nicht innert der Frist bis zum 30. Juni 2014 eingereicht worden. Gegen diese Verfügung erhob die Schweizer Salinen AG am 16. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren A-5749/2015). Zugleich beantragte sie beim BFE, es sei auf ihr Gesuch vom 15. Juni 2015 wiedererwägungsweise einzutreten und ihr eine angemessene Frist zur Einreichung der Zielvereinbarung anzusetzen. Am 25. September 2015 reichte sie dem BFE einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung für das Jahr 2015 ein, die gemäss ihrer Darstellung auch Energieeffizienzmassnahmen für das Jahr 2014 enthielt.
H.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 trat das BFE wiedererwägungsweise auf das Gesuch der Schweizer Salinen AG vom 15. Juni 2015 ein. Es erklärte, das Gesuch sei innert der Frist gemäss Art. 15bbis Abs. 2 Bst. b EnG i.V.m. Art. 3oter Abs. 1 EnV eingereicht worden; anderweitige Gründe, die gegen ein Eintreten sprächen, lägen zudem keine vor. Das Gesuch wies es ab. Zur Begründung führte es aus, die Schweizer Salinen AG sei nicht als Endverbraucherin im Sinne von Art. 15bbis Abs. 1 EnG zu qualifizieren und habe daher bereits aus diesem Grund für das Geschäftsjahr 2014 keinen Anspruch auf eine Rückerstattung des Netzzuschlags. Sie habe ausserdem die Frist zur Einreichung der Verpflichtungserklärung bis zum 30. Juni 2014 verpasst. Da diese Frist eine nicht erstreckbare gesetzliche Verwirkungsfrist sei und ihre Wiederherstellung vorliegend nicht in Frage komme, bestehe somit auch nach Art. 28d Abs. 2
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I.
I.a Gegen diese Verfügung des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Schweizer Salinen AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt in der Hauptsache, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Zielvereinbarung für das Geschäftsjahr 2014 anzusetzen und in der Folge ihr Gesuch vom 15. Juni 2015 um Rückerstattung des Netzzuschlags materiell neu zu beurteilen. Eventualiter sei dieses Gesuch nach Massgabe der altrechtlichen Rückerstattungsregelung gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr den entsprechenden Rückerstattungsbetrag zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Juni 2015 zu überweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Vorinstanz materiell rechtskräftig über ihr Gesuch betreffend laufende Auszahlung der Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2015 entschieden habe.
I.b Zum prozessualen Antrag führt die Beschwerdeführerin aus, die
Vorinstanz habe mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 das erwähnte Gesuch für das Geschäftsjahr 2015 abgewiesen. Dies mit der Begründung, sie sei nicht als Endverbraucherin im Sinne von Art. 15bbis Abs. 1 EnG zu qualifizieren und habe daher keinen Anspruch auf Rückerstattung. Gegen diesen Entscheid habe sie beim Bundesverwaltungsgericht am 30. November 2015 Beschwerde eingereicht (Beschwerdeverfahren
A-7745/2015). Da sich die Frage ihrer grundsätzlichen Anspruchsberechtigung (bzw. ihrer Endverbraucherstellung) auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren stelle, sei dieses bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage zu sistieren.
I.c In der Hauptsache bringt die Beschwerdeführerin zum einen vor, sie sei als Endverbraucherin im Sinne von Art. 15bbis Abs. 1 EnG zu qualifizieren und habe daher grundsätzlich einen Rückerstattungsanspruch. Zum anderen macht sie geltend, die Frist zur Einreichung der Verpflichtungserklärung gemäss Art. 28d Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
J.
Mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 schreibt das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren A-5749/2015 betreffend den von der
Vorinstanz in Wiedererwägung gezogenen Nichteintretensentscheid vom 17. August 2015 (vgl. Bst. G) als gegenstandslos geworden ab.
K.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 teilt die Vorinstanz mit, sie habe keine Einwände gegen die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde beantragte Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2016 erklärt sie, das Bundesverwaltungsgericht habe im in Rechtskraft erwachsenen Urteil A-5557/2015 vom 17. November 2015 ihre Auslegung des Begriffs "Endverbraucher" als unzulässig beurteilt. Stattdessen sei es zum Schluss gekommen, jeder Endverbraucher - ungeachtet der Frage, ob er dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sei oder nicht - sei als Endverbraucher im Sinne von Art. 15bbis Abs. 1 EnG zu qualifizieren. Sie halte deshalb nicht länger an ihrem Standpunkt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin sei keine Endverbraucherin im Sinne von Art. 15bbis Abs. 1 EnG. Unverändert gelte hingegen, dass die Beschwerdeführerin die Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückerstattung des Netzzuschlags nicht eingehalten habe. Die Beschwerde sei aus diesem Grund abzuweisen.
L.
Mit Schreiben vom 7. März 2016 informiert die Beschwerdeführerin das Gericht, sie werde sich am 9. März 2016 mit Vertretern der Vorinstanz treffen, um - insbesondere im Nachgang zum erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5557/2015 vom 17. November 2015 - zu erörtern, ob das vorliegende Beschwerdeverfahren und das weitere, das Geschäftsjahr 2015 betreffende Beschwerdeverfahren A-7745/2015 (vgl. Bst. I.b) gütlich beigelegt werden könnten. Mit Eingabe vom 17. März 2016 teilt sie mit, sie halte nach Rücksprache mit der Vorinstanz nicht länger an ihrem Sistierungsgesuch fest.
M.
Mit Verfügung vom 22. März 2016 ersucht die Instruktionsrichterin die
Vorinstanz, bis zum 22. April 2016 eine Vernehmlassung und die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens einzureichen. Mit Verfügung vom 28. April 2016 stellt sie fest, die Vorinstanz habe innert der angesetzten Frist keine Vernehmlassung eingereicht. Am 4. Mai 2016 reicht die Vorinstanz in Reaktion auf letztere Verfügung die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ein. Im kurzen Begleitschreiben teilt sie zum einen sinngemäss mit, sie sei mit der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens einverstanden. Zum anderen erklärt sie, sie halte an ihrer bisherigen Darstellung der Sach- und Rechtslage fest. Namentlich sei sie (weiterhin) der Auffassung, die Beschwerdeführerin habe die für die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2014 geltenden Fristen nicht eingehalten.
N.
Mit Entscheid vom 14. Juni 2016 schreibt das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren A-7745/2015 betreffend die laufende Auszahlung der Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2015 (vgl. Bst. I.b) als gegenstandslos geworden ab, da die Vorinstanz ihre das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin abweisende Verfügung vom 29. Oktober 2015 in Wiederwägung gezogen und das Gesuch mit Verfügung vom 22. April 2016 gutgeheissen hat.
O.
Am 17. Juni 2016 äussert sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 4. Mai 2016. Sie bringt vor, Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde nur noch die Auslegung und Qualifizierung der Übergangsregelung gemäss Art. 28d Abs. 1
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P.
Am 20. Juli 2016 äussert sich die Vorinstanz zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2016. Sie bestätigt, dass sich der Streitgegenstand auf die Frage beschränke, ob die Beschwerdeführerin ihren Rückerstattungsanspruch für das Geschäftsjahr 2014 verwirkt habe, und weist die ergänzenden Bemerkungen der Beschwerdeführerin zurück.
Q.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 ordnet die Instruktionsrichterin für den 25. Januar 2017 eine öffentliche Parteiverhandlung an. Anlässlich dieser Verhandlung nehmen die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz erneut je zweimal zur Angelegenheit Stellung.
R.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
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SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 25 Investitionsbeitrag für Photovoltaikanlagen - 1 Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden. |
|
1 | Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden. |
2 | Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme |
3 | Für Anlagen, die die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen, kann die Einmalvergütung in Abweichung von Absatz 2 bis zu 60 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen. |
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SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 25 Investitionsbeitrag für Photovoltaikanlagen - 1 Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden. |
|
1 | Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden. |
2 | Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme |
3 | Für Anlagen, die die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen, kann die Einmalvergütung in Abweichung von Absatz 2 bis zu 60 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen. |
1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.3 Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.2 Es würdigt weiter Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
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SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
2.3 Es beachtet ausserdem den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Es ist deshalb verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als richtig erachtet, und diesem jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass es nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die
Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Rückerstattung des im Geschäftsjahr 2014 (1. Januar - 31. Dezember 2014) bezahlten Netzzuschlags zu Recht abwies. Zu klären ist dabei in erster Linie, ob sie davon ausgehen durfte, der Rückerstattungsanspruch nach der revidierten Rückerstattungsregelung sei für dieses Geschäftsjahr nach dem übergangsrechtlichen wie auch dem ordentlichen Fristenregime verwirkt (vgl. E. 4 ff.). Soweit dies zu bejahen ist, ist im Zusammenhang mit dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin ausserdem zu prüfen, ob die Vorinstanz die Anwendbarkeit der altrechtlichen Rückerstattungsregelung auf das fragliche Gesuch und eine immerhin teilweise Rückerstattung des Netzzuschlags verneinen durfte (vgl. E. 10).
4.
4.1 In Bezug auf den Rückerstattungsanspruch nach der neuen Rückerstattungsregelung ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Vorgaben von Art. 28d Abs. 1
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4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, gemäss dem Wortlaut von Art. 28d Abs. 1
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4.3 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut des Gesetzes (grammatikalisches Element). Vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, so etwa dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Dabei ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte (historisches Element), den Zweck der Norm (teleologisches Element), die ihr zugrunde liegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (systematisches Element) abzustellen. Bleiben bei nicht klarem Wortlaut letztlich mehrere Auslegungen möglich, so ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (vgl. zum Ganzen BGE 142 I 135 E. 1.1.1 m.w.H.). Die Gesetzesmaterialien sind nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger rasch nahelegen (vgl. BGE 141 II 262 E. 4.2 m.w.H.).
4.4
4.4.1 Was zunächst den Wortlaut von Art. 28d Abs. 1
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4.4.2 Dessen Wortlaut erscheint dabei klar, hält Satz 1 doch ausdrücklich fest, Endverbraucher, die das Gesuch oder den Vorschlag für die Zielvereinbarung nicht fristgerecht einreichten oder in der Folge keine Zielvereinbarung abschlössen, hätten keinen Anspruch auf Rückerstattung. Auch wenn in Satz 1 von Art. 28d Abs. 2
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4.4.3 Gegen die dargelegte Auslegung spricht nicht, dass Art. 28d Abs. 2
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Voraussetzungen kein Rückerstattungsanspruch besteht, diese Folge mithin - nebst der implizit vorausgesetzten Nichterfüllung der Voraussetzung von Art. 15bbis Abs. 3 EnG - an die kumulative und nicht die alternative Nichterfüllung dieser Voraussetzungen anknüpft.
4.4.4 Die dargelegte Auslegung von Art. 28d Abs. 2
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Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass die Übergangsregelung von Art. 28d Abs. 1
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Der Zweck der Übergangsregelung und die dieser zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers verdeutlichen im Weiteren, dass das Versäumen der Frist von Art. 28d Abs. 1
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4.4.5 Dieser Auslegung steht weiter nicht entgegen, dass Art. 28d
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4.4.6 Gegen die dargelegte Auslegung von Art. 28d Abs. 2
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4.4.7 Eine andere als die dargelegte Auslegung legt schliesslich auch eine verfassungs- und EMRK-konforme Auslegung von Art. 28d Abs. 2
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4.5 Bei Versäumen der Frist von Art. 28d Abs. 1
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5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Interpretation der Frist von Art. 28d Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass die Beschränkung ein legitimes Ziel verfolge und das eingesetzte Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehe. Beides sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die fragliche Regelung, die den Rückerstattungsanspruch noch vor seiner Entstehung untergehen lasse, verfolge kein Ziel der Art, wie es bei Verwirkungs- und Verjährungsfristen als legitim erachtet werde. Zudem sei sie unverhältnismässig, sei sie doch nur gerade ein halbes Jahr vor Ablauf der Frist am 30. Juni 2014 in Kraft getreten.
5.2 Wie dargelegt (vgl. E. 4.4.6), geht es bei der Verwirkungsfrist von Art. 28d Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
5.3 Nicht ersichtlich ist im Weiteren, inwiefern die halbjährige Frist ab Inkrafttreten des neuen Rückerstattungsregimes zur Einreichung eines (grundsätzlichen) Rückerstattungsgesuchs und einer Verpflichtungserklärung unverhältnismässig kurz gewesen sein sollte. Es mag zwar sein, dass betroffene Endverbraucher nicht bereits im Vorfeld über die vorgesehene Änderung des Rückerstattungsregimes Bescheid wussten und innerhalb der Frist bis Ende Juni 2014 zuerst noch von der Änderung und von der Übergangsregelung Kenntnis nehmen mussten. Selbst dann erscheint die Frist jedoch als ausreichend lang, war die verlangte Eingabe doch mit keinem grossen Aufwand verbunden, mithin in kurzer Zeit möglich. Dass die Übergangsbestimmung von Art. 29c
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5.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Verwirkungsfolge bzw. die diese anordnende Übergangsbestimmung verstosse in der dargelegten Weise gegen die BV und die EMRK, erweist sich dies demnach als unzutreffend. Dass die Verwirkungsfolge bzw. Art. 28d Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
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6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt zugunsten der Wiederherstellung der Verwirkungsfrist von Art. 28d Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
|
1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
6.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf ihren "Bescheid" vom 3. Februar 2015 (vgl. Bst. F) sinngemäss fest, die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
6.3 Gemäss Art. 24 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
6.4 Vorliegend stellt sich die Beschwerdeführerin zwar, wie ausgeführt, auf den Standpunkt, sie habe die Verwirkungsfrist von Art. 28d Abs. 1
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Wie dargelegt (vgl. E. 4.4.2), geht bereits aus der grammatikalischen und systematischen Auslegung der Übergangsregelung, letztlich also schon aus deren einfacher Lektüre hervor, dass ein Endverbraucher, der nach der Übergangsregelung statt nach Art. 15bbis Abs. 3 EnG vorgeht und daher bis Ende 2014 keine Zielvereinbarung abschliesst, bei Versäumen der Frist von Art. 28d Abs. 1
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6.5 Eine Wiederherstellung der Frist von Art. 28d Abs. 1
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7.
7.1 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zunächst vor, bei der Frist von Art. 15bbis Abs. 3 EnG könne es sich nur um eine Ordnungsfrist handeln, die einen geordneten Verfahrensgang sicherstellen solle, ohne die rigorose Rechtsfolge des Untergangs des Rückerstattungsanspruchs vor dessen Entstehung zu statuieren. Die gebotene Verfahrenshandlung (also der Abschluss einer Zielvereinbarung) könne deshalb auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden. Dass der Abschluss der Zielvereinbarung noch im betreffenden Jahr keine Anspruchsvoraussetzung sei, ergebe sich gesetzessystematisch daraus, dass die Einhaltung eines bestimmten Termins in Art. 15bbis Abs. 2 EnG, der die "Tatbestandselemente" aufliste, nicht genannt werde. Die Ansicht, der Anspruch solle untergehen, wenn die Zielvereinbarung nicht in dem Jahr abgeschlossen werde, für das die Rückerstattung beantragt werde, basiere im Weiteren auf einem falschen Verständnis einer Verwirkungsfrist. Von der Verwirkung eines Anspruchs könne frühestens dann die Rede sein, wenn der Anspruch überhaupt entstanden sei, vorliegend also erst nach Abschluss des Geschäftsjahres. Für eine Ordnungsfrist spreche ausserdem, dass der Zielvereinbarungsvorschlag aufwendig auditiert und überprüft werden müsse. Die Dauer dieser Überprüfungsphase könne ein Endverbraucher jedoch nicht beeinflussen. Es hänge somit von äusseren Umständen ab, ob die Frist von 15bbis Abs. 3 EnG eingehalten werde, weshalb davon auszugehen sei, diese solle lediglich sicherstellen, dass der Rückerstattungsanspruch innert vernünftiger Frist geltend gemacht werde.
7.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, beim Abschluss einer Zielvereinbarung handle es sich um eine der Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags. Der Gesetzgeber habe in Art. 15bbis Abs. 3 EnG explizit geregelt, dass die Zielvereinbarung spätestens in dem Jahr abgeschlossen werden müsse, für das die Rückerstattung geltend gemacht werde. Umgekehrt bedeute dies, dass die Rückerstattung für ein bestimmtes Jahr nicht geltend gemacht werden könne, wenn die Zielvereinbarung nicht spätestens in diesem Jahr abgeschlossen worden sei. Bei der Frist von Art. 15bbis Abs. 3 EnG handle es sich somit um eine Verwirkungsfrist, was zur Folge habe, dass bei deren Nichteinhaltung der Anspruch für das betreffende Jahr dahinfalle.
7.3
7.3.1 Was zunächst den Wortlaut von Art. 15bbis Abs. 3 EnG betrifft, so geht daraus nicht hervor, ob es sich bei der Frist um eine Verwirkungsfrist oder eine blosse Ordnungsfrist handelt, hält die Bestimmung doch lediglich fest, die Zielvereinbarung müsse spätestens in dem Jahr abgeschlossen worden sein, für das die Rückerstattung beantragt werde. Bereits ein Blick auf Art. 15bbis Abs. 2 EnG legt indes nahe, die Frist sei eine Verwirkungsfrist. Gemäss dieser Bestimmung wird der Netzzuschlag nur zurückerstattet, wenn gewisse, in den Bst. a bis c aufgeführte Voraussetzungen erfüllt sind. Bst. a verlangt dabei den Abschluss einer Zielvereinbarung mit einem gewissen, in den Ziff. 1 bis 3 umschriebenen Inhalt (vgl. auch Bst. B). Zwar enthält Bst. a hinsichtlich des Zeitpunkts des Abschlusses der Zielvereinbarung keine Vorgabe, im Unterschied zu Bst. b, der für die Einreichung des Rückerstattungsgesuchs auf den vom Bundesrat festgesetzten Zeitpunkt verweist. Daraus folgt allerdings nicht, die Einhaltung der Frist von Art. 15bbis Abs. 3 EnG sei keine Voraussetzung des Rückerstattungsanspruchs. Die systematische Auslegung macht vielmehr deutlich, dass Art. 15bbis Abs. 2 Bst. a EnG die materiellen Anforderungen an die Zielvereinbarung regelt, Art. 15bbis Abs. 3 EnG mit dem Zeitpunkt, bis zu dem diese Vereinbarung spätestens abgeschlossen sein muss, hingegen die zentrale formelle Anforderung. Die in Bezug auf die Zielvereinbarung bestehenden gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen sind somit nach einer erkenn- und nachvollziehbaren "Logik" auf die beiden Absätze von Art. 15bbis EnG aufgeteilt.
7.3.2 Dass Art. 15bbis Abs. 3 EnG als formelle Anspruchsvoraussetzung und entsprechend als Verwirkungsfrist auszulegen ist, geht im Weiteren auch daraus hervor, dass der Gesetzgeber bei Nichterfüllung der an die Stelle dieser Frist tretenden milderen Voraussetzungen der Übergangsregelung von Art. 28d Abs. 1
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7.3.3 Der dargelegten Auslegung stehen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Zunächst geht es (auch) bei der Frist von Art. 15bbis Abs. 3 EnG nicht darum, die Möglichkeit zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs zeitlich zu begrenzen. Vielmehr handelt es sich beim Erfordernis, die Zielvereinbarung innert der vorgegebenen Frist abzuschliessen, (ebenfalls) um eine formelle Anspruchsvoraussetzung, bei deren Nichterfüllung der Anspruch erst gar nicht entsteht. Der Einwand der Beschwerdeführerin, eine Interpretation der Frist als Verwirkungsfrist komme nicht in Frage, da ein Anspruch, der noch gar nicht entstanden sei, nicht verwirken könne, geht daher an der Sache vorbei. Nicht zu überzeugen vermag sodann ihr Vorbringen, die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs innert vernünftiger Frist genüge. Diese Interpretation widerspricht dem Gesetz, das unmissverständlich den Abschluss einer Zielvereinbarung innert der genannten Frist verlangt.
7.4 Die Frist von Art. 15bbis Abs. 3 EnG ist demnach (ebenfalls) als Verwirkungsfrist und nicht als blosse Ordnungsfrist zu interpretieren. Dass sie gegen massgebliches höherrangiges Recht verstossen würde, ist nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin die Frist verpasste, hätte sie den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch für das Geschäftsjahr 2014 nach dem ordentlichen Fristenregime somit nur dann nicht verwirkt, wenn die Frist wiederherzustellen wäre. Die Beantwortung dieser Frage hängt insbesondere davon ab, ob die Frist von Art. 3m Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
|
1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin äussert sich im hier interessierenden Zusammenhang lediglich zur Frage, ob die Frist von Art. 3m Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
8.2 Die Vorinstanz äussert sich in der angefochtenen Verfügung nur zur Rechtsnatur der Frist, geht aber erkennbar davon aus, deren Anwendbarkeit werde durch Art. 29c Abs. 3
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
8.3 Was zunächst die Frage der Anwendbarkeit von Art. 3m Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
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Trotz seines etwas allgemeinen Wortlauts geht Art. 29c Abs. 3
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
8.4 Was die Rechtsnatur dieser Frist betrifft, so ist die grammatikalische Auslegung nicht schlüssig, hält Art. 3m Abs. 1
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
8.5 Die Frist von Art. 3m Abs. 1
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
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9.
9.1 Die Beschwerdeführerin bringt zum einen vor, selbst wenn die Frist von Art. 15bbis Abs. 3 EnG als Verwirkungsfrist zu qualifizieren wäre, könnte ihr das Verpassen der Frist nicht vorgeworfen werden. Da die Zielvereinbarung aufwendig auditiert und überprüft werden müsse, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, sie in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2014 (vgl. Bst. D) darauf hinzuweisen, dass zum Abschluss der Zielvereinbarung nur noch wenige Tage verbleiben. Sie habe es jedoch vorgezogen, es mit einem Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederherstellung der Frist von Art. 28d Abs. 1
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2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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9.2 Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2014 lediglich mitteilte, sie habe die Verwirkungsfrist von Art. 28d Abs. 1
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar macht die Beschwerdeführerin die
Vorinstanz in allgemeiner Weise auch für das Versäumen dieser Frist verantwortlich. Aus ihren Vorbringen zu den durch die Vorinstanz angeblich verursachten Konfusionen ergibt sich solches allerdings nicht. Die von ihr beanstandeten Handlungen der Vorinstanz erfolgten vielmehr erst nach Einreichung des Formulars "Verpflichtung gemäss Art. 28d Abs. 1 des Energiegesetzes i.V.m. Art. 29c Abs. 3 Bst. a
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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9.3 Ungeachtet der Frage, inwiefern Komplexität, Unklarheit und schwere Durchschaubarkeit eines Rechtsverhältnisses ausnahmsweise eine Fristwiederherstellung zulassen (vgl. E. 6.3), besteht vorliegend demnach kein Grund, die Frist von Art. 3m Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
9.4 Der geltend gemachte Rückerstattungsanspruch für das Geschäftsjahr 2014 ist demnach sowohl nach dem übergangsrechtlichen als auch nach dem ordentlichen Fristenregime der revidierten Rückerstattungsregelung verwirkt. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. Nachfolgend zu prüfen bleibt ihr Eventualbegehren.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Eventualbegehrens vor, träfe die Ansicht der Vorinstanz zu, dass sämtliche Rückerstattungsansprüche am 30. Juni 2014 erloschen seien, widerspräche dies dem Wesensgehalt einer Übergangsbestimmung, sei doch der Kern einer jeder solchen Bestimmung, dass sie zum Entscheid führe, welches Recht auf bestimmte Sachverhalte im zeitlichen Verlauf angewandt werden solle. Eine solche Scharnierfunktion zwischen altem und neuem Recht komme Art. 28d Abs. 1
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10.2 Die Vorinstanz führt aus, die Übergangsregelung sehe vor, dass im ersten Jahr nach Inkrafttreten von Art. 15bbis Abs 3 EnG nicht bereits eine Zielvereinbarung abgeschlossen sein müsse, sondern die Einreichung eines Vorschlags genüge. Die Anwendung des alten Rechts auf das Geschäftsjahr 2014 sei jedoch nicht vorgesehen. Es sei auch nicht so, dass nach unbenutztem Ablauf der für die Verpflichtungserklärung massgeblichen Frist weder das alte noch das neue Recht gelte; vielmehr gelte das neue. Danach habe die Beschwerdeführerin aufgrund der verschiedenen verpassten Fristen keinen Rückerstattungsanspruch für das Geschäftsjahr 2014.
10.3 Wie dargelegt (vgl. E. 4.4.4), bezweckt die Übergangsregelung von Art. 28d Abs. 1
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Auch wenn die Übergangregelung nicht die Frage betrifft, ob altes oder neues Recht anwendbar ist, handelt es sich im Weiteren um eine nicht unübliche Art von Übergangsregelung. Sie schafft für das erste Jahr eine vom neuen Recht abweichende Sonderregelung, die mit der erwähnten Besserstellung der betroffenen Unternehmen zugleich verhindert, dass diese den neurechtlichen Rückerstattungsanspruch dadurch verlieren, dass es ihnen in der Frist bis Ende 2014 nicht gelingt, die neu erforderliche Zielvereinbarung abzuschliessen. Die Regelung soll somit gerade einen weichen Übergang ins neue Rückerstattungsregime ermöglichen. Das zugunsten des Eventualbegehrens vorgebrachte Argument der Beschwerdeführerin, sie habe auf eine weiche Überleitung ins neue Recht vertrauen können, vermag daher bereits aus diesem Grund nicht zu überzeugen.
10.4 Damit erweist sich auch das Eventualbegehren als unbegründet. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als vollumfänglich unterliegend. Sie hat deshalb die auf Fr. 8'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
11.2 Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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