Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-964/2013

Urteil vom 27. Februar 2014

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiber Martin Scheyli

A._______,Rechtsanwalt,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem BFM; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer wirkte in verschiedenen asylrechtlichen Verfahren als Rechtsvertreter von B._______ und C._______ D._______, deren minderjährigen Kindern E._______, F._______, G._______ und H._______, deren (heute) volljährigen Tochter I._______ D._______ und deren volljährigem Sohn J._______ D._______ (allesamt Kovoso; Asylverfahrensnummer [...]; nachfolgend: Familie D._______).

B.
Die Angehörigen der Familie D._______ stellten am 28. September 1999 in der Schweiz Asylgesuche. Diese wurden durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. Mai 2001 abgewiesen. Indessen ordnete das Bundesamt gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Familie D._______ in der Schweiz an.

C.
Mit jeweiligen Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte das BFM den Mitgliedern der Familie D._______ mit, gestützt auf Abklärungen im Kosovo werde die Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme in Betracht gezogen, und forderte die Genannten auf, hierzu Stellung zu beziehen. Im Hinblick auf diese Stellungnahmen mandatierte die Familie D._______ den Beschwerdeführer als Rechtsvertreter. Kraft dieses Mandats äusserte sich der Beschwerdeführer im Namen seiner Mandanten mit jeweiligen Eingaben an das BFM vom 23. Juli 2010 zum Schreiben vom 15. Juni 2010. Mit weiterer Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 23. Juli 2010 beantragten die Mitglieder der Familie D._______ zudem, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei ihnen der Beschwerdeführer als amtlicher Anwalt beizuordnen. In der Folge entspann sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem BFM ein ausgedehnter Schriftenwechsel. Zwischenzeitlich gelangte der Beschwerdeführer am 24. September 2010 ausserdem mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher er im Namen seiner Mandanten eine Verweigerung des Rechts auf Akteneinsicht durch das BFM rügte. Auf diese Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Oktober 2010 mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht ein.

D.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das Bundesamt erachte die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme seiner Mandanten als nicht gerechtfertigt, und diese bleibe somit bestehen.

E.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, er habe zugunsten seiner Mandanten mit Schreiben vom 23. Juli 2010 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (sic) gestellt, und bitte um Beurteilung desselben.

F.
Mit Verfügung vom 15. November 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (sic) werde abgelehnt.

G.
Mit Eingabe vom 23. November 2012 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, mit einem Urteil vom 2. November 2010 habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, der ebenfalls die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme betraf, eine Beschwerde gutgeheissen, mit welcher ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden sei. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesamt sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. November 2012.

H.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 hob das BFM die Verfügung vom 15. November 2012 wieder auf. Zugleich wurde der Beschwerdeführer ersucht, bezüglich seines Vertretungsaufwands im Verfahren der Familie D._______ betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eine Honorarabrechnung einzureichen.

I.
Mit Eingabe an das BFM vom 17. Dezember 2012 übermittelte der Beschwerdeführer entsprechende Kostennoten.

J.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, der von ihm geltend gemachte Vertretungsaufwand könne nur teilweise entgolten werden. Zugleich hiess das Bundesamt das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sinngemäss gut und setzte ein entsprechendes amtliches Honorar fest.

K.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

L.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 wiederholte das BFM die bereits mit der Verfügung vom 17. Januar 2013 getroffenen Einschätzungen, unter Hinzufügung einer Rechtsmittelbelehrung.

M.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an.

N.
Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde hiervon am 21. Oktober 2013 Kenntnis gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.

2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betreffende Verfügung des BFM, wobei Verfahrensgegenstand im hauptsächlichen vorinstanzlichen Verfahren die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bezüglich der Familie D._______ war. Die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bildete im Verhältnis zu jenem Hauptverfahren einen prozessualen Nebenantrag. Das Hauptverfahren wurde durch das Bundesamt mittels des Schreibens an den Beschwerdeführer vom 29. Oktober 2012 abgeschlossen, welches die blosse Mitteilung enthielt, es liege kein Grund für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme seiner Mandanten vor. Dieses Schreiben wies rein äusserlich keinen auf den ersten Blick erkennbaren Verfügungscharakter auf, was aber freilich noch nicht ausschliesst, dass es sich dabei nicht gleichwohl um eine Verfügung im Rechtssinn des Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG handeln könnte. Jedenfalls stellt sich die Frage, ob der Entscheid vom 29. Januar 2013 betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als blosse Zwischenverfügung - was er rechtstechnisch im Verhältnis zum Entscheid im Hauptverfahren an sich wäre - oder als Hauptverfügung aufzufassen ist. Die Frage kann im Ergebnis jedoch offengelassen werden, weil von der Anfechtbarkeit des Entscheids vom 29. Januar 2013 auch in der Form einer Zwischenverfügung auszugehen ist, wie sich sogleich zeigt.

2.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG ist - abgesehen von Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG) - gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Voraussetzung ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Regel gegeben (BGE 129 I 131 E. 1.1, 126 I 210 E. 2; bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6652/2010 vom 2. November 2010 E. 1.2, A-1411/2007 vom 18. Juni 2007 E. 1.3; vgl. auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.48; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/ Genf 2009, Art. 46
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 46 Vollzug durch die Kantone - 1 Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.141
1    Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.141
1bis    Während des Aufenthaltes einer asylsuchenden Person in einem Zentrum des Bundes ist der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Für Personen nach Artikel 27 Absatz 4 bleibt der Standortkanton auch nach deren Aufenthalt in einem Zentrum des Bundes für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Der Bundesrat kann vorsehen, dass aufgrund besonderer Umstände ein anderer als der Standortkanton als zuständig bezeichnet wird.142
1ter    Bei einem Mehrfachgesuch nach Artikel 111c bleibt der im Rahmen des früheren Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Kanton weiterhin für den Vollzug der Wegweisung und die Ausrichtung von Nothilfe zuständig.143
2    Erweist sich der Vollzug aus technischen Gründen als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.144
3    Das SEM überwacht den Vollzug und erstellt zusammen mit den Kantonen ein Monitoring des Wegweisungsvollzugs.145
, N 4 ff.). Die spezialgesetzlichen Bestimmungen von Art. 107
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
1    Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
2    Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a  vorsorgliche Massnahmen;
b  Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
3    ...361
AsylG, welche die Anfechtung von Zwischenverfügungen besonderen Einschränkungen unterwerfen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 21 S. 216 ff.) sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss der Vereinigten Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2009) als ausländerrechtliches Verfahren gilt, welches nicht den Regeln des AsylG, sondern denjenigen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) untersteht. Das AuG kennt bezüglich Anfechtung von Zwischenverfügungen keine einschränkenden Sonderregeln, so dass in dieser Hinsicht die allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege anwendbar sind, wobei ausserdem die Spezialnorm von Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.299
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.299
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG zu beachten ist, in welcher die bei der Ermessensausübung im Ausländerrecht zu berücksichtigenden Faktoren genannt werden. Im vorliegenden Fall ist somit von der selbständigen Anfechtbarkeit der angefochtenen Verfügung auszugehen. Der Umstand wiederum, dass das BFM die entsprechende Anordnung erst nach dem Entscheid in der Hauptsache erliess, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

2.3 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob das BFM bezüglich des Aufwands der Rechtsvertretung im Hauptverfahren - nachdem es das Gesuch der Mandanten des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung implizit gutgeheissen hatte - eine angemessene Entschädigung festsetzte. Nach der am 1. Februar 2014 erfolgten (teilweisen) Inkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes (vgl. BBl 2012 9685; AS 2013 5357) können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Belangen des Asylrechts gemäss Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Demgegenüber bildet gestützt auf Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch die Unangemessenheit einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn die betreffende Rechtsfrage einem anderen Rechtsgebiet zuzuordnen ist. Die mit der vorliegenden Beschwerde zu beantwortenden Rechtsfragen betreffen ausschliesslich die Anwendung der Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG (vgl. auch nachfolgend, E. 3). Zu erwähnen ist ausserdem, dass auch das vorinstanzliche Hauptverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht Bestimmungen des AsylG beschlug, sondern dem Anwendungsbereich des AuG zuzurechnen war. Somit erstreckt sich die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall auch auf die Frage der Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung.

2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben und das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der vorgebrachten Rüge befugt ist.

2.5 Des Weiteren ist der Beschwerdeführer auch legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.

3.1 Bei der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Anspruch (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), der grundsätzlich für jedes staatliche Verfahren gilt, in das der betreffende Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist (vgl. Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 65, N 4; vgl. auch Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 60 f.). Das VwVG gewährt für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren bei gegebenen Voraussetzungen die Kostenbefreiung (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) sowie die unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Die vom Bundesgericht entwickelten Regeln über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gelten auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden, die sich nach dem VwVG richten, also auch vor dem BFM (vgl. EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a, 2001 Nr. 11 E. 4c).

3.2 Wie bereits ausgeführt wurde, beschränkt sich die vorliegende Beschwerde auf die Frage, ob das BFM das amtliche Honorar des Beschwerdeführers in angemessener Weise festgesetzt hat.

3.3 Der Aufwand des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Mandatsführung zugunsten der Familie D._______ im Verfahren betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ergab sich im Einzelnen aus folgendem Schriftenwechsel.

3.3.1 Erstmals äusserte sich der Beschwerdeführer im Namen seiner Mandanten mit jeweiligen Eingaben an das BFM vom 23. Juli 2010 zum Schreiben vom 15. Juni 2010. Mit jeweiligen Schreiben vom 17. August 2010 teilte das BFM der Familie D._______ mit, gestützt auf einen Antrag des Migrationsdiensts des Kantons Bern und einen vertraulichen Bericht der Gemeinde K._______ - der Wohngemeinde der Familie - werde erneut die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Betracht gezogen, und forderte die Genannten dazu auf, hierzu bis zum 17. September 2010 eine Stellungnahme abzugeben. Mit jeweiligen Eingaben an das BFM vom 27. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer im Namen seiner Mandanten, der genannte vertrauliche Bericht sei herauszugeben, ansonsten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werde. Mit jeweiligen Schreiben vom 3. September 2010 stellte das BFM fest, der wesentliche Inhalt des Berichts der Gemeinde K._______ sei der Familie D._______ mit den Schreiben vom 17. August 2010 bereits mitgeteilt worden. Weiter führte das Bundesamt aus, es bestünden Geheimhaltungsinteressen, die das Interesse der Familie D._______ an der Einsicht in die Akte überwiegen würden, weshalb diese nicht zu edieren sei. Mit jeweiligen Eingaben an das BFM vom 9. September 2010 ersuchte der Beschwerdeführer zugunsten seiner Mandanten erneut um Herausgabe des Berichts der Gemeinde K._______. Mit jeweiligen Schreiben vom 14. September 2010 wiederholte das BFM seinen Standpunkt, das fragliche Aktenstück sei aufgrund von Geheimhaltungsinteressen nicht zu edieren.

3.3.2 In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit jeweiligen Eingaben vom 24. September 2010 im Namen seiner Mandanten gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch das BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Auf diese trat das Gericht mit Urteil in den vereinigten Verfahren D-6959/2010 und D-6961/2010 vom 5. Oktober 2010 nicht ein. Dabei führte es zur Begründung unter Hinweis auf Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Verweigerung der Akteneinsicht durch das BFM sei nicht selbständig anfechtbar, womit kein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben sei. Indessen könne die Verfahrensführung des BFM - sollte das Bundesamt in den noch hängigen Verfahren die vorläufige Aufnahme der Familie D._______ aufheben - durch jeweilige Beschwerden in der Hauptsache gerügt werden.

3.3.3 Im Anschluss an das genannte Urteil gab der Beschwerdeführer zugunsten seiner Mandanten mit Schreiben an das BFM vom 26. Oktober 2010 in Bezug auf den Bericht der Gemeinde K._______, soweit dieser offengelegt worden war, eine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM darum, ihm bezüglich des Verfahrensstands Auskunft zu erteilen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, es könne bis Ende September 2012 mit einem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer sinngemäss die Einstellung des Verfahrens mit, indem sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Familie D._______ als nicht gerechtfertigt erwiesen habe und somit bestehen bleibe.

3.4 In der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2013 führte das BFM zur Begründung der nur teilweisen Entgeltung des vom Beschwerdeführer bezüglich des Hauptverfahrens geltend gemachten Vertretungsaufwands im Wesentlichen Folgendes aus: Der zeitliche Aufwand für die Stellungnahmen vom 23. Juli 2010 werde jeweils (zum einen betreffend B._______ und C._______ D._______ sowie die damals minderjährigen Kinder E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______, zum anderen betreffend J._______ D._______) um zwei Stunden gekürzt. Diese Eingaben seien zu einem erheblichen Teil mit einer Rechtsschrift gleichen Datums identisch, die in einem anderen Verfahren (betreffend L._______ und M._______ D._______ sowie deren Kinder, Asylverfahrensnummer [...]) eingereicht worden sei. Für die letztgenannte Rechtsschrift sei bereits ein Aufwand von fünf Stunden abgegolten worden, wobei die Stellungnahmen überdies weder besonders umfangreich noch rechtlich komplex seien. Des Weiteren könnten die anwaltschaftlichen Bemühungen zwischen dem 27. August und dem 17. September 2010 nicht entschädigt werden. Damals sei es um die Edition des vertraulichen Berichts der Gemeinde K._______ gegangen. Dieser Bericht sei nicht ediert worden, sondern das BFM habe dessen wesentlichen Elemente zusammengefasst, womit das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Diese Auffassung habe auch das Bundesverwaltungsgericht geschützt. Die damit in Zusammenhang stehenden Bemühungen des Beschwerdeführers gehörten folglich nicht zum notwendigen Vertretungsaufwand, weshalb bezüglich der Rechtsvertretung von J._______ D._______ der zeitliche Aufwand um 2,34 Stunden und die Auslagen um Fr. 38.- zu kürzen seien, bezüglich der Rechtsvertretung von B._______ und C._______ D._______ sowie der damals minderjährigen Kinder der zeitliche Aufwand um 2,75 Stunden und die Auslagen um Fr. 31.-. Schliesslich sei der zeitliche Aufwand für drei Telephonate vom 22. Juli 2010, 8. Februar 2011 und 6. September 2011 zu streichen, da nicht ersichtlich sei, in welchem Zusammenhang diese stünden. Insgesamt würden somit bezüglich der Rechtsvertretung von J._______ D._______ ein zeitlicher Aufwand von 4,6 Stunden und Auslagen von Fr. 38.- in Abzug gebracht, bezüglich der Rechtsvertretung von B._______ und C._______ D._______ sowie der damals minderjährigen Kinder ein zeitlicher Aufwand von 5 Stunden und Auslagen von Fr. 31.-. Es resultiere für die Rechtsvertretung von J._______ D._______ ein Honorar von Fr. 900.50, für die Rechtsvertretung von B._______ und C._______ D._______ sowie der damals minderjährigen Kinder ein Honorar von Fr. 2096.40, jeweils inklusive Mehrwertsteuer.

3.5 Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Aufwand für die Abfassung der Stellungnahmen vom 23. Juli 2010 sei sehr hoch gewesen, wobei die Angelegenheit für die betroffenen Familien eine grosse Bedeutung gehabt habe. Insgesamt sei bezüglich der drei Dossiers der beiden beteiligten Familien für das Ausarbeiten der jeweiligen Stellungnahmen vom 23. Juli 2010 ein Aufwand von elf Stunden (je drei Stunden in den beiden Verfahren zur Asylverfahrensnummer [...], fünf Stunden im Verfahren zur Asylverfahrensnummer [...]) geltend gemacht worden. Dabei sei der konkrete Sachverhalt bezüglich der Situation der Familien im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht derselbe und habe unterschiedliche Abklärungen erfordert. Die Meinung der Vorinstanz, der Aufwand für die Vorbereitung und Ausarbeitung der Stellungnahmen vom 23. Juli 2010 betreffend die beiden Verfahren zur Asylverfahrensnummer [...] habe jeweils lediglich eine Stunde betragen, sei völlig deplaziert und verletze den Anspruch der Familie D._______ auf eine sorgfältige anwaltschaftliche Betreuung. Dies komme einem Ermessensmissbrauch gleich. Bezüglich der Streichung des Vertretungsaufwands im Zusammenhang mit dem vertraulichen Bericht der Gemeinde K._______ bringt der Beschwerdeführer vor, er habe als Rechtsvertreter zu den unwahren Vorhaltungen der Gemeinde Stellung beziehen müssen, womit der daraus entstandene Aufwand zulässig und geboten gewesen sei. Dies gelte ausserdem auch für die Rechtsabklärungen zur Frage, ob die Verweigerung der Akteneinsicht durch das BFM zulässig gewesen sei. Weiter seien die vom Bundesamt erwähnten Telephonate im Zusammenhang mit Fragen der Familie D._______ zum Verfahrensstand gestanden, und auch der diesbezügliche Aufwand sei geboten gewesen. Schliesslich seien die Kürzungen des zeitlichen Aufwands in Verkennung der Tatsache erfolgt, dass die Zeiterfassung der Minuten in der Honorarabrechnung in Dezimaleinheiten erfolgt sei.

3.6

3.6.1 Zunächst ist hinsichtlich der fraglichen Stellungnahmen vom 23. Juli 2010 festzustellen, dass es sich dabei um relativ umfangreiche Eingaben handelte, die sich zum einen zur allgemeinen Situation im Kosovo (in Bezug auf die politische Lage und insbesondere die Stellung der Minderheit der Roma mit Blick auf Fragen der Sozialfürsorge, des Arbeitsmarkts und des Schulbesuchs der Kinder), zum anderen zu den mutmasslichen Existenzbedingungen der Familie D._______ im Falle einer Rückkehr in den Kosovo sowie zur spezifischen Frage des Kindeswohls unter Berücksichtigung der Integration der minderjährigen Kinder in der Schweiz äusserten. Soweit sich das BFM auf den Standpunkt stellt, in den jeweils die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme betreffenden Verfahren zur Asylverfahrensnummer [...] und zur Asylverfahrensnummer [...] - welche zwei verschiedene Familien betreffen, deren jeweilige Ehemänner beziehungsweise Väter (B._______ und L._______ D._______) Brüder sind - seien in erheblichen Teilen gleichlautende Rechtsschriften eingereicht worden, so ist festzuhalten, dass dies zwar mit Blick auf die enthaltenen Äusserungen zur allgemeinen Lage im Kosovo zutrifft. Sowohl bezüglich der mutmasslichen Existenzbedingungen der beiden Familien im Kosovo als auch hinsichtlich der Integration der betreffenden Kinder in der Schweiz ist jedoch festzustellen, dass diesbezüglich spezifische Abklärungen durchzuführen waren und auch bei der Abfassung der jeweiligen Stellungnahmen ein gesonderter Aufwand entstand. Der Einschätzung des BFM, der hierfür erforderliche zeitliche Aufwand habe bezüglich der beiden Dossiers der Familie D._______ mit der Asylverfahrensnummer [...] insgesamt lediglich zwei Stunden betragen, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der vom Beschwerdeführer bezüglich der Stellungnahmen vom 23. Juli 2010 geltend gemachte Aufwand von insgesamt sechs Stunden als angemessen einzustufen.

3.6.2 In Bezug auf die vollumfängliche Streichung des Vertretungsaufwands, welchen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem vertraulichen Bericht der Gemeinde K._______ geltend machte, ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ist die vom BFM in der angefochtenen Verfügung geäusserte Behauptung, das Bundesverwaltungsgericht habe die Nichtedition des Berichts der Gemeinde K._______ geschützt, offensichtlich nicht zutreffend. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in den vereinigten Verfahren D-6959/2010 und D-6961/2010 vom 5. Oktober 2010 wurde zwar festgestellt, die geltend gemachte Verweigerung der Akteneinsicht durch das BFM sei nicht selbständig anfechtbar, womit kein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben sei. Indessen wurde ausserdem festgehalten, die Verfahrensführung des BFM und mithin die Frage der rechtsgenüglichen Akteneinsicht könne - sollte das Bundesamt in den noch hängigen Verfahren die vorläufige Aufnahme der Familie D._______ aufheben - durch jeweilige Beschwerden in der Hauptsache gerügt werden. Mit anderen Worten erfolgte durch das Gericht keine materielle Beurteilung der Rüge der Gehörsverletzung, sondern die Feststellung, dass eine solche Rüge mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid im Hauptverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vorgebracht werden könnte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das rechtliche Gehör, welches den Mandanten des Beschwerdeführers in Bezug auf den Bericht der Gemeinde K._______ - in der Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Elemente - gewährt wurde, offensichtlich auch mit einem Anspruch der Betroffenen auf entsprechende Äusserung verbunden ist. Das BFM scheint jedoch davon auszugehen, dass sich dieses Äusserungsrecht auf die inhaltlichen Aspekte der Akteneinsicht beschränkt, nicht aber die Frage des Umfangs beziehungsweise der korrekten Gewährung derselben erfasst. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sich das Bundesamt auf den Standpunkt stellte, die anwaltschaftlichen Bemühungen zwischen dem 27. August und dem 17. September 2010 seien nicht zu entschädigen. Mit besagtem Datum vom 27. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer zugunsten seiner Mandanten die Herausgabe des vom BFM als vertraulich eingestuften Berichts der Gemeinde K._______. Darauf entspann sich bezüglich dieser Frage ein Schriftenwechsel mit dem BFM, welcher mit der vom 17. September 2010 datierenden Ankündigung des Beschwerdeführers endete, er werde in dieser Sache beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen. In diesem Zusammenhang ist einerseits festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb dieser anwaltschaftliche Vertretungsaufwand durch die Vorinstanz vollumfänglich vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung
ausgenommen wurde. Andererseits ist festzustellen, dass die entsprechenden Anträge durch den Beschwerdeführer sowohl zugunsten von B._______ und C._______ D._______ und der damals minderjährigen Kinder als auch zugunsten von J._______ D._______ vorgebracht und im Rahmen der entsprechenden Honorarabrechnungen auch zweimal geltend gemacht wurden. Nachdem es sich dabei um weitgehend gleichlautende Eingaben handelte, erweist es sich als angemessen, sowohl den diesbezüglichen zeitlichen Vertretungsaufwand als auch die Auslagen nur einmal zu erstatten. In diesem Zusammenhang ist der vom Beschwerdeführer beanspruchte zeitliche Aufwand somit um 2,5 Std. und die geltend gemachten Auslagen um Fr. 35.- zu kürzen.

3.6.3 Schliesslich ist darauf einzugehen, dass das BFM den zeitlichen Aufwand für zwei Telephonate vom 8. Februar 2011 und vom 6. September 2011 von der Bemessung der Kostenentschädigung ausnahm, da nicht ersichtlich sei, in welchem Zusammenhang diese stünden. Bezüglich dieser Telephonate geht aus den vom Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren mit der Honorarabrechnung eingereichten Unterlagen (vorinstanzliches Aktendossier, A7) hervor, dass es sich um Gespräche mit seinen Mandanten handelte, und es ist nicht erkennbar, weshalb sie bei der Bemessung nicht berücksichtigt werden sollten. Hingegen ist dem Bundesamt insofern zu folgen, als den betreffenden Unterlagen bezüglich eines weiteren Telephonanrufs vom 22. Juli 2010 zu entnehmen ist, es habe sich um ein Gespräch "mit Freundin" - mutmasslich jener von J._______ D._______ - gehandelt. Die betreffende Person war jedoch am entsprechenden Verfahren nicht beteiligt, und der entsprechende zeitliche Aufwand von 0,25 Std. ist somit mangels ersichtlicher Fallbezogenheit dieses Gesprächs bei der Berechnung des Honoraranspruchs in Abzug zu bringen.

3.7 Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit insofern stattzugeben, als sich die in der angefochtenen Verfügung angeordneten Kürzungen bei der Bemessung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung teilweise als nicht gerechfertigt erweisen. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 beim BFM eingereichten Kostennoten bezüglich der jeweiligen Hauptverfahren (zum einen betreffend B._______ und C._______ D._______ und die vormals minderjährigen Kinder, zum anderen betreffend J._______ D._______) erweist sich somit, dass zwar eine Kürzung des geltend gemachten zeitlichen Aufwands der Rechtsvertretung wie auch der betreffenden Auslagen durch das BFM angebracht, jedoch lediglich im zuvor erwähnten Umfang angemessen war. Der Beschwerdeführer machte mit den genannten Honorarabrechnungen für die beiden jeweiligen Hauptverfahren insgesamt Fr. 5 653.55 geltend. Von diesem Betrag sind nach dem Gesagten aufgrund der Kürzung des zeitlichen Aufwands Fr. 739.75 (2,75 Stunden zu Fr. 250.- inkl. Mehrwertsteuer zum damaligen Satz von 7,6 %) sowie aufgrund der Kürzung der Auslagen Fr. 37.65 (inkl. Mehrwertsteuer zum damaligen Satz von 7,6 %) in Abzug zu bringen. Es resultiert somit ein Gesamtbetrag von Fr. 4 876.15, welcher dem Beschwerdeführer durch das BFM als amtliches Honorar im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in den genannten Hauptverfahren zu entrichten ist.

4.
Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als sich die mit der angefochtenen Verfügung vorgenommene Bemessung des amtlichen Honorars als nicht angemessen erwiesen hat. Die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013 ist somit insoweit abzuändern, als das BFM - gestützt auf eine teilweise materielle Berichtigung der angefochtenen Verfügung im erwähnten Sinn - anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer für die Mandatsführung in den genannten Verfahren vor dem Bundesamt als amtliches Honorar den Betrag von Fr. 4 876.15 zu entrichten.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der nur teilweisen Berichtigung der angefochtenen Verfügung daher auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2.
In Abänderung der Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013 wird das Bundesamt angewiesen, dem Beschwerdeführer ein amtliches Honorar von Fr. 4 876.15 zu entrichten.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-964/2013
Datum : 27. Februar 2014
Publiziert : 20. November 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asylverfahren (Übriges); Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013


Gesetzesregister
AsylG: 46 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 46 Vollzug durch die Kantone - 1 Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.141
1    Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.141
1bis    Während des Aufenthaltes einer asylsuchenden Person in einem Zentrum des Bundes ist der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Für Personen nach Artikel 27 Absatz 4 bleibt der Standortkanton auch nach deren Aufenthalt in einem Zentrum des Bundes für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Der Bundesrat kann vorsehen, dass aufgrund besonderer Umstände ein anderer als der Standortkanton als zuständig bezeichnet wird.142
1ter    Bei einem Mehrfachgesuch nach Artikel 111c bleibt der im Rahmen des früheren Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Kanton weiterhin für den Vollzug der Wegweisung und die Ausrichtung von Nothilfe zuständig.143
2    Erweist sich der Vollzug aus technischen Gründen als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.144
3    Das SEM überwacht den Vollzug und erstellt zusammen mit den Kantonen ein Monitoring des Wegweisungsvollzugs.145
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
107
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
1    Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
2    Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a  vorsorgliche Massnahmen;
b  Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
3    ...361
AuG: 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.299
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.299
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
45 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
126-I-207 • 129-I-129
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
familie • bundesverwaltungsgericht • vorläufige aufnahme • frage • gemeinde • honorar • vorinstanz • akteneinsicht • unentgeltliche rechtspflege • kosovo • schriftenwechsel • bundesamt für migration • mehrwertsteuer • sachverhalt • asylgesetz • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • hauptsache • ermessen • entscheid • rechtsanwalt
... Alle anzeigen
BVGer
A-1411/2007 • D-6652/2010 • D-6959/2010 • D-6961/2010 • D-964/2013
EMARK
2004/9 • 2006/21
AS
AS 2013/5357
BBl
2012/9685