Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1405/2012

Urteil vom 27. Februar 2013

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richter André Moser, Richter Markus Metz,

Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Peter Häberli, Fürsprecher,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Widerruf der Anerkennung des Level 6 des Language Proficiency Checks und entsprechende Abänderung der Lizenz.

Sachverhalt:

A.
A._______, geb. (...), fliegt international als Linienpilot für eine Schweizer Fluggesellschaft und ist als Fluglehrer tätig. Am 11. Oktober 2010 legte er bei der vom deutschen Luftfahrt-Bundesamt (LBA) anerkannten Prüfstelle D-LTO-X in B._______ (Deutschland) seinen Language Proficiency Check in Englisch ab. Dabei bescheinigte ihm der verantwortliche Sprachprüfer C._______ den höchstmöglichen Level 6. Nachdem A._______ dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die entsprechende Prüfungsbestätigung und das Prüfungsprotokoll eingereicht hatte, trug dieses am 21. Oktober 2010 in seiner Schweizer Pilotenlizenz Nr. (...)/JAR neu den Level 6 ein.

B.
Mit Schreiben vom 2. November 2011 teilte das BAZL A._______ mit, das LBA habe ihm im März 2011 auf entsprechende Anfrage hin bestätigt, dass im deutschen Prüfungszentrum D-LTO-X Unregelmässigkeiten festgestellt worden seien. So sei mehreren Piloten im Jahre 2010 vom jeweils gleichen Experten (C._______) im Language Proficiency Check ein Level 6-Zertifikat ausgestellt worden, obwohl sie die Bedingungen gemäss der ICAO Rating Scale und Holistic Descriptors für den Level 6 nicht erfüllten. Es sei ein Verfahren gegen C._______ eingeleitet worden und dieser dürfe keine Prüfungen mehr abnehmen. Da sich A._______ unter den im besagten Prüfungszentrum geprüften Piloten befunden habe, beabsichtige es, ihm den Level 6 abzuerkennen und auf den Level 4 herabzusetzen.

C.
Am 29. November 2011 nahm A._______ im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zum angedrohten Widerruf des Level 6 des Language Proficiency Checks Stellung.

D.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 widerrief das BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber A._______ die Anerkennung des eingereichten Nachweises des Level 6 des Language Proficiency Checks aus Deutschland (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie den entsprechenden Lizenzeintrag und ordnete neu die Eintragung eines Level 4 an (Ziff. 2). Weiter hielt sie fest, dass der Language Proficiency Check aus Deutschland ab dem 11. Oktober 2010 innerhalb der ordentlichen Frist von drei Jahren für Inhaber einer ATPL-Lizenz mit Level 4 gültig sei (Ziff. 4) und die Prüfung für eine höhere Stufe als Level 4 bis Ende Februar 2013 auf ihre Kosten in einem der schweizerischen Prüfungszentren abgelegt werden könne (Ziff. 5). Für den Erlass ihrer Verfügung auferlegte sie A._______ eine Gebühr von Fr. 200.- (Ziff. 6).

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, sie habe aufgrund der festgestellten Ungereimtheiten im Prüfungszentrum D-LTO-X begründete Zweifel, ob A._______ in der am 11. Oktober 2010 abgelegten Prüfung das Sprachniveau eines Level 6 erreicht habe. Die Schweiz sei nicht verpflichtet, die Language Proficiency-Prüfungen und deren Resultate aus anderen, ebenfalls den JAR (Joint Aviation Requirements) unterstellten Staaten unbesehen zu akzeptieren. Aber auch bei automatischer gegenseitiger Anerkennung stehe es ihr (der Vorinstanz) offen, die Fähigkeiten und Kenntnisse eines Piloten (erneut) zu überprüfen, wenn es Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen gebe. Demnach dürfe sie die Anerkennung einer Prüfung widerrufen, wenn erst nachträglich Unregelmässigkeiten festgestellt worden seien. Zur Vermeidung von Vorfällen und Unfällen im internationalen Flugverkehr aufgrund von Verständnisschwierigkeiten bestehe ein grosses öffentliches Interesse daran, dass die Sprachfähigkeit der Piloten überprüft werde und hinreichend nachgewiesen sei. Da bei Erlangung des Level 6 (im Gegensatz zu tieferen Levels) keine weiteren Kontrollprüfungen mehr abgelegt werden müssten, sei das öffentliche Interesse, dass deren Inhaber die dafür nötigen, besonders guten Sprachkenntnisse auch tatsächlich besässen, noch höher zu gewichten. Demgegenüber habe es auf die fliegerischen Berechtigungen keinen Einfluss, ob ein Pilot über einen Level 4, 5 oder 6 verfüge, berechtige doch bereits der Level 4 im internationalen Luftverkehr zur Ausübung aller fliegerischen Tätigkeiten im Rahmen der Lizenz. Unter diesen Umständen überwiege das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber dem Interessen des Verfügungsadressaten am Schutz seines Vertrauens in die Beständigkeit der bereits ausgestellten Lizenz mit einem eingetragenen Level 6. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichte sie jedoch darauf, A._______ für eine sofortige Nachprüfung aufzubieten.

E.
Auf ein von A._______ eingereichtes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Februar 2012 trat die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. März 2012 nicht ein.

F.
Mit Eingabe vom 12. März 2012 lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. Februar 2012. Es treffe nicht zu, dass die Vorinstanz jederzeit berechtigt sei, erteilte Zulassungen, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen der JAR-FCL (Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing) oder der massgebenden nationalen Gesetzgebung des Ausstellungsstaates ergangen seien, einzuschränken oder abzuerkennen; dies sei nur dann möglich, wenn sie den Nachweis erbracht habe, dass der Träger eines Ausweises oder einer Berechtigung die Anforderungen der JAR-FCL oder der nationalen Vorschriften nicht erfüllt habe oder nicht mehr erfülle. Gerade diesen Nachweis bleibe die Vorinstanz ihm gegenüber aber schuldig und sie sei einzig in der Lage, generelle, nicht auf ihn und seine Sprachfähigkeiten bezogene Zweifel an der Befähigung und Berechtigung des Experten C._______ anzuführen. Sie habe den Sachverhalt unvollständig ermittelt, berufe sie sich doch allein auf nicht bewiesene Annahmen; es seien mithin keine erwiesenen oder zumindest erhärteten Anzeichen für eine unberechtigte Erlangung des Level 6 durch ihn aktenkundig und die Vorinstanz befinde sich diesbezüglich - mangels Beibringung der Aufzeichnungen seiner Prüfung durch das LBA - in einem Beweisnotstand. Die Rückstufung auf Level 4 erfolge willkürlich und in Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Es sei nicht zulässig, ihm für den Erlass der nicht von ihm verursachten Verfügung auch noch Kosten aufzuerlegen.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2012 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die einschlägige Bestimmung in den JAR-FCL stelle keineswegs den Grundsatz auf, dass sie im Ausland abgelegte Language Proficiency Checks unbesehen anerkennen und in die Lizenz eintragen müsse; zwingend ungeprüft anzuerkennen seien einzig die von der zuständigen Behörde des jeweiligen ausländischen Staates ausgestellten und somit beurkundeten Fähigkeitsausweise. Sie dürfe daher bei einem Piloten mit einer Schweizer Lizenz, welcher die Sprachprüfung in Deutschland abgelegt habe, ohne weiteres prüfen, ob er den Nachweis seiner Befähigung entsprechend den Voraussetzungen der JAR-FCL erbracht habe. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Überprüfung der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers sei verhältnismässig, zumal der Sprachtest für den Level 4 in der Praxis jeweils mit anderen Checks verbunden werde und keinen nennenswerten Zusatzaufwand darstelle.

H.
In seinen Schlussbemerkungen vom 20. März 2012 (recte: 7. Juni 2012) führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Vorinstanz sei gehalten, ausländische Prüfungsresultate so lange anzuerkennen, als berechtigte Zweifel an deren Richtigkeit nicht nachgewiesen seien; dies sei bei ihm gerade der Fall. Dass C._______ die Prüfungszulassung nicht mehr erteilt worden sei, stehe nicht im Zusammenhang mit einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren des LBA, sondern rühre einzig daher, dass er aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen keine Verlängerung mehr beantragt habe.

Seiner Eingabe legt er eine schriftliche Erklärung von C._______ vom 20. April 2012 bei.

I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAZL gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist als formeller Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese auch materiell beschwert und zur Beschwerdeführung ohne weiteres legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Entscheide mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.
Nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 60
1    Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:212
a  die Führer von Luftfahrzeugen;
b  das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker;
c  Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden;
d  das Flugsicherungspersonal.213
1bis    Die Erlaubnis wird befristet.214
2    Der Bundesrat bestimmt, welche Kategorien des übrigen Luftfahrtpersonals für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfen.
3    Er erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis.
des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) bedürfen die Führer von Luftfahrzeugen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis des BAZL. Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis (Art. 60 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 60
1    Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:212
a  die Führer von Luftfahrzeugen;
b  das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker;
c  Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden;
d  das Flugsicherungspersonal.213
1bis    Die Erlaubnis wird befristet.214
2    Der Bundesrat bestimmt, welche Kategorien des übrigen Luftfahrtpersonals für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfen.
3    Er erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis.
LFG). Über die Anerkennung ausländischer Ausweise entscheidet das BAZL, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen massgebend sind; es ist berechtigt, den von einem ausländischen Staat einem schweizerischen Staatsangehörigen ausgestellten Ausweis für den Verkehr im schweizerischen Luftraum nicht anzuerkennen (Art. 62
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 62
1    Über die Anerkennung ausländischer Ausweise entscheidet das BAZL, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen massgebend sind.
2    Das BAZL ist berechtigt, den von einem ausländischen Staat einem schweizerischen Staatsangehörigen ausgestellten Ausweis für den Verkehr im schweizerischen Luftraum nicht anzuerkennen.
LFG). Art. 92 Bst. a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 92 - Bei der Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der von den zuständigen Behörden gestützt darauf erlassenen Verordnungen und weiteren Vorschriften oder der Bestimmungen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Luftfahrt kann das BAZL, unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens, folgende Massnahmen verfügen:
a  den zeitweiligen oder dauernden Entzug oder eine Einschränkung des Geltungsbereiches von erteilten Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen;
b  die Beschlagnahme von Luftfahrzeugen, deren weiterer Gebrauch die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist.
LFG sieht weiter vor, dass das BAZL bei der Verletzung von Bestimmungen des LFG oder der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und weiteren Vorschriften oder der Bestimmungen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Luftfahrt insbesondere den zeitweiligen oder dauernden Entzug oder eine Einschränkung des Geltungsbereiches von erteilten Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen verfügen kann.

Gemäss Art. 24 Abs. 1
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung
LFV Art. 24
1    Das UVEK bestimmt, welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Ausweises des BAZL bedürfen.
2    Das BAZL kann die Durchführung von Prüfungen und das Ausstellen von Ausweisen geeigneten Verbänden übertragen.55
der bundesrätlichen Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (LFV, SR 748.01) bestimmt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Ausweises des BAZL bedürfen. Es erlässt Vorschriften über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal, die insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Entzug der Ausweise und die Anerkennung ausländischer Ausweise, Fähigkeitsprüfungen und fliegerärztlicher Untersuchungen regeln (Art. 25 Abs. 1 Bst. b
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung
LFV Art. 25
1    Das UVEK erlässt über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal Vorschriften, die insbesondere regeln:
a  die Art, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Ausweise;
b  die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Entzug der Ausweise;
c  das Verfahren, das dabei einzuhalten ist;
d  die Rechte und Pflichten der Träger;
e  die Voraussetzungen, unter denen militärisch ausgebildetes Luftfahrtpersonal zivile Ausweise erwerben kann;
f  die Anerkennung ausländischer Ausweise, Fähigkeitsprüfungen und fliegerärztlicher Untersuchungen.
2    Das UVEK kann Vorschriften erlassen über das Luftfahrtpersonal, das für die Ausübung seiner Tätigkeit keines Ausweises bedarf.
3    Das UVEK ordnet den fliegerärztlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Die Organisation und die Zuständigkeiten des fliegerärztlichen Instituts werden in einer Verordnung festgelegt, die das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Einvernehmen mit dem UVEK erlässt.56
und Bst. f LFV). Das UVEK hat gestützt auf die bundesrätliche Ermächtigung am 25. März 1975 das Reglement über die Ausweise für Flugpersonal (RFP, SR 748.222.1; seit 15. Mai 2012: Verordnung vom 25. März 1975 über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Ausweise des Flugpersonals) und am 14. April 1999 die Verordnung über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL, SR 748.222.2) erlassen. Nach Art. 2 Abs. 1
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL)
VJAR-FCL Art. 2 JAR-FCL-Reglemente
1    Die Reglemente JAR-FCL 1 und JAR-FCL 2 regeln die Erteilung der Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen und Bewilligungen zum Führen von Flugzeugen (JAR-FCL 1) und von Hubschraubern (JAR-FCL 2) und legen die Voraussetzungen für die Durchführung einer anerkannten Ausbildung und von Fähigkeitsüberprüfungen fest.8
2    Das Reglement JAR-FCL 3 legt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für den Erwerb oder die Erneuerung einer Lizenz fest sowie die Durchführung der medizinischen Untersuchungen und die dafür notwendige Infrastruktur.
3    ...9
VJAR-FCL regelt das von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA: Joint Aviation Authorities) herausgegebene Reglement JAR-FCL 1 (abrufbar unter: http://www.bazl.admin.ch > Ausbildung und Lizenzen > Lizenzen > Piloten > Rechtliche Grundlagen und Richtlinien, letztmals besucht am 5. Februar 2013) die Erteilung der Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen und Bewilligungen zum Führen von Flugzeugen und legt die Voraussetzungen für die Durchführung einer anerkannten Ausbildung und von Fähigkeitsüberprüfungen fest (zum Vorrang der VJAR-FCL gegenüber dem RFP vgl. aArt. 2 Abs. 3
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL)
VJAR-FCL Art. 2 JAR-FCL-Reglemente
1    Die Reglemente JAR-FCL 1 und JAR-FCL 2 regeln die Erteilung der Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen und Bewilligungen zum Führen von Flugzeugen (JAR-FCL 1) und von Hubschraubern (JAR-FCL 2) und legen die Voraussetzungen für die Durchführung einer anerkannten Ausbildung und von Fähigkeitsüberprüfungen fest.8
2    Das Reglement JAR-FCL 3 legt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für den Erwerb oder die Erneuerung einer Lizenz fest sowie die Durchführung der medizinischen Untersuchungen und die dafür notwendige Infrastruktur.
3    ...9
VJAR-FCL [AS 1999 1449] bzw. Art. 1 Abs. 3
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL)
VJAR-FCL Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1    Diese Verordnung regelt die Übernahme der von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA: Joint Aviation Authorities)4 herausgegebenen Regle­mente über Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (JAR-FCL-Reglemente5).
2    Sie gilt nur für Lizenzen, auf welche die Verordnung (EU) Nr. 1178/20116 nicht anwendbar ist.
3    Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bleiben die Bestimmungen über die Flugausweise in der Verordnung des UVEK vom 25. März 19757 über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Ausweise für Flugpersonal anwendbar.
VJAR-FCL sowie aArt. 1 Abs. 1
SR 748.222.1 Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)
VABFP Art. 1 Geltungsbereich - Diese Verordnung regelt die Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals der Zivilluftfahrt, auf die keiner der folgenden Erlasse anwendbar ist:
a  Verordnung des UVEK vom 24. November 19942 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK);
b  Verordnung (EU) Nr. 1178/20113;
c  Verordnung (EU) 2018/19764;
d  Verordnung (EU) 2018/3955.
RFP [AS 1999 1453] bzw. Art. 1 Bst. a
SR 748.222.1 Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)
VABFP Art. 1 Geltungsbereich - Diese Verordnung regelt die Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals der Zivilluftfahrt, auf die keiner der folgenden Erlasse anwendbar ist:
a  Verordnung des UVEK vom 24. November 19942 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK);
b  Verordnung (EU) Nr. 1178/20113;
c  Verordnung (EU) 2018/19764;
d  Verordnung (EU) 2018/3955.
RFP; zur Zulässigkeit einer Verweisung des Departementes als Verordnungsgeberin auf ein Reglement der JAA vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.557/2000 vom 4. Mai 2001 E. 4).

Unbesehen vorerwähnter Bestimmungen ist das schweizerische Luftrecht über das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen [LVA], SR 0.748.127.192.68) in das europäische Regelungssystem eingebunden. Im Rahmen des Gegenstandes des Abkommens und der im Anhang genannten Verordnungen und Richtlinien gelten somit die europäischen Regeln auch in der Schweiz (Art. 1 Abs. 2 und Art. 32 LVA). Die in Ziff. 3 des Anhanges zum LVA aufgeführte Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (nachfolgend: Verordnung [EG] Nr. 216/2008, ABl. L 79 vom 19. März 2008, von der Schweiz am 26. November 2010 [mit-] angenommen und auf den 20. Januar 2011 in Kraft getreten [AS 2011 205]) ist demnach - angesichts ihrer hinreichenden Bestimmtheit - in der Schweiz auch ohne entsprechende Umsetzung in einem Erlass des innerstaatlichen Rechtes direkt anwendbar (vgl. eingehend: Urteil des Bundesgerichtes 2C_842/2010 vom 13. Januar 2012 E. 2.1 und E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

4.
Ausgehend von der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz die Anerkennung des vom Beschwerdeführer eingereichten Nachweises des Level 6 des Language Proficiency Checks aus Deutschland sowie den entsprechenden Eintrag in dessen Pilotenlizenz widerrufen und stattdessen den Eintrag eines Level 4 angeordnet hat, ist vorab zu prüfen, ob die mit Lizenzdruck vom 21. Oktober 2010 zunächst erfolgte Anerkennung dem damals geltenden objektiven Recht widersprochen hat, mithin (ursprünglich) fehlerhaft gewesen ist. Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit liegt dann vor, wenn der Verfügung von Anfang an ein Rechtsfehler anhaftete; sie resultiert gewöhnlich aus Verfahrensfehlern, falscher Erhebung oder Beurteilung des Sachverhaltes, unrichtiger Anwendung oder falscher Interpretation einer Norm bzw. rechtsfehlerhafter Ausübung des Ermessens (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 11).

4.1 Die Vorinstanz macht geltend, dem Beschwerdeführer den Lizenzdruck vom 21. Oktober 2010 in Unkenntnis der (erst nachträglich festgestellten) Unregelmässigkeiten im deutschen Prüfungszentrum D-LTO-X ausgestellt zu haben. In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob sie in Anwendung des damals gültigen Rechts überhaupt berechtigt gewesen wäre, die Anerkennung des ausländischen Prüfungsergebnisses zu verweigern. Denn hätte sie dieses ohnehin unbesehen und ohne Überprüfung seiner Rechtmässigkeit in die Schweizer Lizenz übernehmen müssen, so war der (ursprünglich) erfolgte Lizenzeintrag von Level 6 des Language Proficiency Checks bereits aus diesem Grund gar nie rechtsfehlerhaft.

4.1.1 Die vorliegend massgebende Regelung in JAR-FCL 1.015 Bst. a Ziff. 1 (für die zitierten JAR-FCL-Bestimmungen und ihre entsprechenden Appendixe siehe jeweils unter Section 1 der JAR-FCL 1 in der seit dem 1. Dezember 2006 geltenden Fassung [vgl. Amendment 7 zu JAR-FCL 1]) weist folgenden Wortlaut auf:

"Where a person, an organisation or a service has been licensed, issued with a rating, authorisation, approval or certificate by the Authority of a JAA Member State in accordance with the requirements of JAR-FCL and associated procedures, such licences, ratings, authorisations, approvals or certificates shall be accepted without formality by other JAA Member States."

Dieser Vorschrift lässt sich entnehmen, dass in einem anderen JAA-Mitgliedstaat erteilte Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder (hier interessierende) Zeugnisse ohne weitere Formalitäten anzuerkennen sind, falls sie gemäss den Anforderungen der JAR-FCL und der damit zusammenhängenden Verfahren ergangen sind, mithin ihre Rechtmässigkeit nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden darf. Die JAA bezweckt zwar mit den JAR-FCL, die zivilluftfahrtrechtlichen Sicherheitsstandards in den einzelnen Mitgliedstaaten zu harmonisieren und zu verbessern. Unter keinen Umständen darf die angestrebte Vereinheitlichung jedoch gerade ins Gegenteil verkehren und auf Kosten der Flugsicherheit erfolgen. Genau dies wäre der Fall, wenn ausländische Prüfungsresultate selbst dann anzuerkennen wären, wenn konkrete Anzeichen für Unregelmässigkeiten bei der Prüfungsabnahme bestehen (in diesem Sinne etwa auch JAR-FCL 1.010 Bst. c Ziff. 2, wonach ein JAA-Mitgliedstaat aus Sicherheitsgründen anordnen kann, dass der Inhaber einer von einem anderen JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz, welcher die Anforderungen der JAR-FCL oder anderer nationalen Vorschriften nicht oder nicht mehr erfüllt, weder bei sich eingetragene Flugzeuge führt noch innerhalb seines Luftraumes als Pilot tätig wird). Es muss der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde daher gestattet sein, der vom Beschwerdeführer in Deutschland abgelegten und bescheinigten Sprachprüfung die Anerkennung zu verwehren, wenn dieser die entsprechenden Anforderungen möglicherweise nicht erfüllt.

4.1.2 Zu keinem anderen Ergebnis käme man im Übrigen bei der Anwendung von EU-Recht: Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachfolgend: Verordnung [EG] Nr. 1592/2002, ABl. L 240 vom 7. September 2002) bzw. Art. 11 Abs. 1 der (kurz nach der Ausstellung des Lizenzdruckes vom 21. Oktober 2010 für die Schweiz in Kraft getretenen) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sehen vor, dass die Mitgliedstaaten ohne weitere technische Anforderungen oder Bewertungen Zulassungen bzw. Zeugnisse (englisch: "certificates") anerkennen, die gestützt darauf erteilt wurden. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, dass ausländische Zertifikate - angesichts der Vereinheitlichung der grundlegend zu erfüllenden Anforderungen auf europäischer Ebene - gleich wie inländische Zeugnisse behandelt und nicht etwa aus formellen Gründen nicht akzeptiert werden (in dieser Hinsicht noch weniger streng: Art. 3 i.V.m. Art. 4 der Richtlinie Nr. 91/670/EWG vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt [ABl. L 373/21 vom 31. Dezember 1991]). Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 bzw. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 bezeichnen jedoch als ihr eigentliches Hauptziel die Schaffung und die Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in Europa. Müsste nun eine Luftfahrtbehörde eine im Ausland ausgestellte Prüfungsbestätigung selbst dann unbesehen übernehmen, wenn sie (berechtigte) Zweifel an der tatsächlichen Befähigung des Antragstellers bzw. an der korrekten Durchführung der von ihm abgelegten Prüfung hätte, könnte dem über allem stehenden Sicherheitsgedanken nicht mehr gebührend Rechnung getragen werden.

4.2 War die Vorinstanz demnach berechtigt, die vom Beschwerdeführer in Deutschland abgelegte Sprachprüfung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, ist in einem nächsten Schritt zu untersuchen, ob sie (damals) den Sachverhalt falsch ermittelt hat. Mit der vom staatlich anerkannten Sprachprüfer C._______ ausgestellten Prüfungsbestätigung vom 11. Oktober 2010 hat der Beschwerdeführer grundsätzlich den Nachweis erbracht, dass er die für eine Erlangung des Level 6 des Language Proficiency Checks erforderliche Sprachbefähigung aufweist (betreffend die allgemeinen Anforderungen vgl. JAR-FCL 1.010 Bst. a Ziff. 4 i.V.m. Appendix 1 to JAR-FCL 1.010 sowie AMC [Acceptable Means of Compliance (Section 2 der JAR-FCL 1 in der Fassung vom 1. Dezember 2006)] No. 1 to JAR-FCL 1.010; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung [EG] Nr. 216/2008 i.V.m. deren Anhang III Ziff. 1.f. bzw. neu Anhang I [Teil-FCL], Abschnitt A, FCL.055, i.V.m. dessen Anlage 2 zur Verordnung [EU] Nr. 1178/2011 vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung [EG] Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates [nachfolgend: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, ABl. L 311 vom 25. November 2011]). Eine unrichtige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhaltes liegt somit einzig dann vor, wenn gewichtige (der Vorinstanz im Zeitpunkt der Lizenzausstellung noch nicht bekannte) Indizien dafür sprechen, dass diese Bescheinigung möglicherweise seine tatsächlichen Sprachkenntnisse nicht korrekt wiedergibt.

4.2.1 Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz erstmals mit E-Mail vom 7. März 2011 in der Causa "Prüfstelle D-LTO-X" an das deutsche LBA gelangte. Auslöser war die durch C._______ im Dezember 2010 erfolgte Ausstellung einer Bestätigung für das erfolgreiche Bestehen des Level 6 des Language Proficiency Checks in Englisch an einen Piloten mit Schweizer Lizenz, welcher acht Tage zuvor in der Schweiz bei der Level 5/6-Prüfung in "Listening Comprehension" mit einem Level 3 und in "Speaking Ability" in allen Teilen mit (einem teilweise marginalen) Level 4 abgeschnitten und drei Tage zuvor anlässlich der Wiederholungsprüfung für den Wiedererwerb von Level 4 diesen in allen Bereichen nur knapp erreicht hatte (vgl. auch E-Mails der Vorinstanz an das LBA vom 14. März 2011 und vom 17. Mai 2011 sowie "Curriculum" Language Proficiency Checks vom 14. März 2011). In der Folge stellte die Vorinstanz eine Häufung der bei ihr zur Anerkennung eingereichten und vom selben Sprachprüfer ausgestellten Level 6-Zertifikate fest (vgl. E-Mail der Vorinstanz an das LBA vom 11. März 2011). Zusätzliche Recherchen ergaben, dass sieben weiteren Schweizer Piloten - darunter dem Beschwerdeführer - von C._______ im Oktober 2010 ein Level 6 attestiert worden war. Zwei dieser Prüflinge (nicht aber der Beschwerdeführer) hatten noch im August bzw. September 2009 in der Schweiz einen Language Assessoren-Kurs bzw. ein Pre-Screening zwecks Evaluation der sprachlichen Eignung für die Teilnahme an einem Language Assessoren-Kurs besucht und jeweils insgesamt bloss einen Level 4 erzielt (vgl. E-Mail der Vorinstanz an das LBA vom 24. Mai 2011).

4.2.2 Mit E-Mail vom 29. März 2011 bestätigte das LBA der Vorinstanz, dass es C._______ bis auf weiteres untersagt habe, Sprachprüfungen abzunehmen oder solchen beizusitzen. Es habe ihn aufgefordert, zur von der Vorinstanz geschilderten Prüfung Stellung zu nehmen, bisher jedoch noch keine verwertbare Äusserung von ihm erhalten. Am 6. Juli 2011 teilte das LBA der Vorinstanz auf entsprechende Anfrage hin mit, dass zwischenzeitlich eine wenig aussagekräftige Stellungnahme von C._______ bei ihm eingegangen sei. Es habe sich daraufhin entschlossen, dessen Tätigkeit als Sprachprüfer in der Prüfstelle D-LTO-Y zu unterbinden; die befristete Anerkennung von dessen eigener Prüfstelle D-LTO-X sei inzwischen abgelaufen und C._______ habe wohlweislich eine erneute Verlängerung gar nicht erst beantragt. Anders als die Vorinstanz sähe es das LBA nicht als seine Aufgabe an, alle von C._______ ausgestellten Zertifikate für ungültig zu erklären. C._______ sei von ihm ermächtigt worden, deutschen Piloten Sprachprüfungen abzunehmen. In Ausübung dieser Berechtigung habe es ihm bisher keine "bewusste" Fehlbeurteilung nachweisen können. Selbst wenn dies möglich wäre, hätte es wahrscheinlich nur das Recht, in diesen konkret zu belegenden Fällen eine Nachprüfung anzuordnen; für eine generelle Ungültigkeitserklärung aller von C._______ ausgestellten Zertifikate sei dies jedoch wohl nicht ausreichend. Das LBA würde es indes bereits als Erfolg ansehen, wenn es ihm gelänge, aufgrund der bei der Prüfung der Piloten mit Schweizer Lizenz festgestellten Mängel C._______ (dauerhaft) aus seinem Prüfsystem fernzuhalten.

4.2.3 In einem auf Ersuchen des Beschwerdeführers ausgestellten Unterstützungsschreiben vom 20. April 2012 streicht C._______ mit Verweis auf Ausbildung und beruflichen Werdegang die Befähigung von ihm und seinem (anlässlich der Prüfung des Beschwerdeführers anwesenden) Beisitzer zur Abnahme von Language Proficiency Checks in Englisch hervor. Er habe in der Prüfstelle D-LTO-X insgesamt 772 Sprachprüfungen abgenommen und der Anteil an bestandenen Level 6-Prüfungen sei bei ihm ähnlich hoch ausgefallen wie bei einem anderen leitenden Sprachprüfer. Er habe zwei Kandidaten für einen Level 6 auf einen Level 4 zurückgestuft und es seien weitere Prüflinge, welche bei der Level 6-Prüfung durchgefallen seien, auf einen Level 5 herabgesetzt worden. Er habe aus zwei Gründen keine Erneuerung seiner Lizenz beantragt: Einerseits sei die Nachfrage nach Sprachprüfungen dramatisch zurückgegangen und eine Weiterführung der Prüfungstätigkeit habe sich angesichts der anfallenden Gebühren finanziell nicht mehr gelohnt. Andererseits habe er mit dem LBA nicht (länger) zusammenarbeiten wollen, da sich dieses als unzuverlässig erwiesen, häufig die Richtlinien geändert und den LTOs das Leben schwer gemacht habe. Die Situation habe sich mit der neuen Referentin beim LBA noch verschlimmert. Diese habe ihm mitgeteilt, er sei unzuverlässig und könne für keine andere LTO mehr Prüfungen abnehmen und sie werde jede zukünftige Bewerbung von ihm als Prüfungsexperte ablehnen.

4.2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in den USA geboren worden sei. Er habe dort die ersten vier Lebensjahre verbracht und sei anschliessend mit seinen Eltern in die Schweiz zurückgekehrt. Seine fliegerische Ausbildung habe er 1968 in den USA begonnen und ab 1969 in der Schweiz fortgesetzt. Durch seine berufliche Tätigkeit als Linienpilot bei einer Schweizer Fluggesellschaft (seit 1990 als Kapitän) habe er sich laufend der englischen Sprache in allen Bereichen bedienen müssen und während seinen diversen Aufenthalten in den USA habe er die Umgangssprache ständig pflegen können. Dies lässt zwar darauf schliessen, dass er der englischen Sprache durchaus mächtig ist. AMC No. 1 to JAR-FCL 1.010 ("Language Proficiency Rating Scale") bezeichnet jedoch den (höchstmöglichen) Level 6 als "Expert"-Level und stellt generell hohe Anforderungen an Aussprache, Satzstruktur, Vokabular, Redefluss, Verständnis und Interaktion des Kandidaten (siehe neu auch Anlage 2 zu Anhang I [Teil-FCL] zur Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). Da dieser Level - im Gegensatz zu den Level 4 und 5 (vgl. Appendix 1 to JAR-FCL 1.010, Ziff. 3, i.V.m. AMC No. 2 to JAR-FCL 1.010, Ziff. 5) - unbeschränkt gültig ist und von weiteren (Kontroll-) Prüfungen befreit (vgl. Appendix 1 to JAR-FCL 1.010, Ziff. 3, i.V.m. AMC No. 2 to JAR-FCL 1.010, Ziff. 6; siehe neu auch Anhang I [Teil-FCL], Abschnitt A, FCL.055, Bst. c, zur Verordnung [EU] Nr. 1178/2011), muss zur (präventiven) Vermeidung von Unfällen und Vorfällen im internationalen Flugverkehr aufgrund von Schwierigkeiten bei der Verständigung und zur Gewährleistung der grösstmöglichen Sicherheit zweifelsfrei erstellt sein, dass dessen Inhaber den (hohen) Anforderungen an seine Sprachkenntnisse auch tatsächlich genügt. Genau an dieser Gewissheit fehlt es vorliegend: Wohl lässt sich dem Mailverkehr zwischen dem LBA und dem BAZL die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wiedergegebene Aussage des LBA, mehreren Piloten sei im Jahre 2010 von C._______ ein Level 6-Zertifikat ausgestellt worden, obwohl sie die Bedingungen gemäss der ICAO Rating Scale und Holistic Descriptors für den Level 6 nicht erfüllten, in dieser Deutlichkeit nicht entnehmen und sie ist von ihr im Rahmen ihrer Vernehmlassung auch relativiert worden. Trotzdem scheint auch das LBA mit Recht aufgrund der von der Vorinstanz dokumentierten Fälle mit Schweizer Piloten die Zweifel am korrekten Ablauf der Sprachprüfungen in der Prüfstelle D-LTO-X zu teilen, hätte es doch ansonsten eine weitere Zusammenarbeit mit C._______ nicht kategorisch ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass - wie C._______ bestätigt - die Prüfung des Beschwerdeführers nicht aufgezeichnet worden ist bzw. nur noch eine wenig aussagekräftige Kopie des
Prüfungsprotokolls besteht (zur Aufbewahrungs- und Dokumentationspflicht vgl. auch AMC No. 2 to JAR-FCL 1.010, Ziff. 18 und Ziff. 19), diese mithin ohne Verschulden der Vorinstanz nicht mehr rekonstruiert und die Beurteilung der Sprachbefähigung des Beschwerdeführers durch C._______ nicht mehr nachvollzogen werden kann. Unter diesen Umständen lässt sich aber - ohne in behördliche bzw. richterliche Willkür zu verfallen - die bestehende Unsicherheit, ob C._______ als verantwortlicher Sprachprüfer und sein jeweiliger Beisitzer die Level 6-Zertifikate allgemein zu grosszügig verteilt haben, auch bezogen auf die Prüfung des Beschwerdeführers nicht aus dem Weg räumen. Desgleichen vermag C._______ mit seinen im Rahmen seiner persönlichen Erklärung vom 20. April 2012 aufgestellten (Schutz-) Behauptungen die begründeten Zweifel nicht zu entkräften, zumal seine (bereits durch seine Anerkennung als Sprachprüfer durch das LBA ausgewiesenen) fachlichen Fähigkeiten nicht bestritten werden und er sogar selber bestätigt, dass nicht nur er, sondern auch das LBA die Zusammenarbeit nicht mehr fortführen wollte.

4.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz daher zu Recht (nachträglich) Zweifel an der korrekten Durchführung der Level 6-Prüfung des Beschwerdeführers und - als Folge davon - an seinen Sprachfähigkeiten angebracht. Hätte sie im Zeitpunkt der Ausfertigung des Lizenzdruckes vom 21. Oktober 2010 bereits Kenntnis von den Unregelmässigkeiten in der Prüfstelle D-LTO-X gehabt, hätte sie dem Beschwerdeführer den Eintrag des Level 6 des Language Proficiency Checks in seine Lizenz verweigert bzw. - mangels Überprüfbarkeit seines Prüfungsergebnisses - zwingend verweigern müssen. Der Lizenzdruck vom 21. Oktober 2010 erweist sich somit aufgrund einer unrichtigen Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhaltes als ursprünglich fehlerhaft.

5.
In einem weiteren Schritt ist sodann zu prüfen, ob die Vorinstanz, nachdem sie nachträglich feststellen musste, dass sie den Sachverhalt unrichtig ermittelt hatte, den ursprünglich zu Unrecht anerkannten Level 6 des Language Proficiency Checks widerrufen durfte.

Ursprünglich fehlerhafte Verfügungen stehen einerseits im Konflikt mit dem zwingenden Charakter des öffentlichen Rechtes und der Natur der öffentlichen Interessen, dass ein Verwaltungsakt, der mit dem Gesetz - wie im vorliegenden Fall - nicht vereinbar ist, nicht unabänderlich sein soll. Andererseits ist im Falle einer nachträglichen Anpassung das Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berührt, wonach eine Verfügung, die eine Rechtslage begründet hat, nicht nachträglich wieder in Frage gestellt werden soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist jeweils abzuwägen, ob dem Postulat der richtigen Durchführung des objektiven Rechtes oder dem Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit, d.h. dem Interesse des Adressaten am Fortbestand der Verfügung, der Vorrang zu geben ist (vgl. statt vieler: BGE 135 V 201 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A 2029/2010 vom 2. September 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 49). Soweit jedoch ein Spezialgesetz die Änderungsgründe nennt, gehen diese den vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen vor (vgl. Tschannen/Zimmerli/ Müller, a.a.O., § 31 Rz. 35).

5.1 JAR-FCL 1.010 Bst. c Ziff. 1 enthält folgende Vorschrift:

"A JAA Member State may at any time in accordance with its national procedures act on appeals, limit privileges, or suspend or revoke any licence, rating, authorisation, approval or certificate it has issued in accordance with the requirements of JAR-FCL if it is established that an applicant or a licence holder has not met, or no longer meets, the requirements of JAR-FCL or relevant national law of the State of licence issue."

Gestützt auf diese (Spezial-) Bestimmung kann somit ein JAA-Mitgliedstaat jederzeit die Rechte einer von ihm erteilten Lizenz einschränken, widerrufen oder deren Ausübung zeitweilig untersagen, wenn festgestellt wird, dass der Bewerber oder Lizenzinhaber die Anforderungen der JAR-FCL oder der einschlägigen nationalen Vorschriften nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt (im Wortlaut ähnlich: Art. 11 Abs. 1 Bst. a
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL)
VJAR-FCL Art. 11 Verweigerung, Entzug oder Einschränkung einer Lizenz oder einer Ermächtigung
1    In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194828 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächti­gung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dau­ernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich:
a  wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die Anforderungen der JAR-FCL-Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt;
b  wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die JAR-FCL-Reglemente oder das nationale Recht in schwerer Weise oder wiederholt verletzt hat;
c  wenn zu befürchten ist, dass die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, bei der Ausübung der Flug­tä­tigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder militärische Interessen gefährden würde, insbesondere wenn sie:
c1  entmündigt ist,
c2  alkohol- oder rauschgiftsüchtig ist, oder
c3  wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe ver­urteilt worden ist;
d  wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die ihr auferlegten Gebühren nicht bezahlt hat.
2    Diese Bestimmungen sind für Ausbildungsbetriebe sinngemäss anwendbar.
VJAR-FCL ["... wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die Anforderungen der JAR-FCL-Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt"]). Der Beschwerdeführer will diese Regelung allem Anschein nach dahingehend verstanden haben, dass ihm nur dann der Level 6 des Language Proficiency Checks aberkannt werden kann, wenn die Vorinstanz den Nachweis erbringt, dass er den entsprechenden Anforderungen nie genügt hat oder nicht mehr genügt. Dieser Auffassung kann nur bedingt gefolgt werden: Es trifft zwar zu, dass das BAZL als Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer gemäss JAR-FCL 1.010 Bst. c Ziff. 1 für den Entzug des Level 6 die fehlende Sprachbefähigung nachzuweisen hat. Wegen der nicht erfolgten Aufzeichnung seiner Prüfung bzw. mangels eines verwertbaren Protokolls (vgl. E. 4.2.4) kann es jedoch vorliegend - ohne eigenes Verschulden - diesen Nachweis nur erbringen, indem es den Beschwerdeführer zu einer Nachprüfung für den Level 6 aufbietet. Mit anderen Worten: Das vom Beschwerdeführer beanstandete Vorgehen der Vorinstanz (Widerruf von Level 6 und Neueintragung eines für drei Jahre gültigen Level 4 sowie Berechtigung, die Prüfung für einen höheren Level kostenlos abzulegen) dient gerade der Beseitigung des vermeintlichen "Beweisnotstandes". Dürfte die Vorinstanz bei wie vorliegend nachgewiesenen (vgl. E. 4.2 ff.) und infolgedessen begründeten Zweifeln an den Sprachfähigkeiten des Lizenzinhabers nicht einschreiten, könnte sie der über allem stehenden Sicherheit im internationalen Flugverkehr (vgl. E. 4.1.1 f. sowie E. 4.2.4) nicht mehr gerecht werden (vgl. auch Art. 11 Abs. 1 Bst. c
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL)
VJAR-FCL Art. 11 Verweigerung, Entzug oder Einschränkung einer Lizenz oder einer Ermächtigung
1    In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194828 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächti­gung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dau­ernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich:
a  wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die Anforderungen der JAR-FCL-Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt;
b  wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die JAR-FCL-Reglemente oder das nationale Recht in schwerer Weise oder wiederholt verletzt hat;
c  wenn zu befürchten ist, dass die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, bei der Ausübung der Flug­tä­tigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder militärische Interessen gefährden würde, insbesondere wenn sie:
c1  entmündigt ist,
c2  alkohol- oder rauschgiftsüchtig ist, oder
c3  wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe ver­urteilt worden ist;
d  wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die ihr auferlegten Gebühren nicht bezahlt hat.
2    Diese Bestimmungen sind für Ausbildungsbetriebe sinngemäss anwendbar.
VJAR-FCL, welcher ebenfalls die blosse Befürchtung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder militärischer Interessen bei der Ausübung der Flugtätigkeit als Widerrufsgrund genügen lässt, sowie Art. 20 Abs. 3
SR 748.222.1 Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)
VABFP Art. 20 Pilotenlizenz
1    Wer Flüge mit elektrisch angetriebenen Helikoptern mit geringem Gewicht durchführen will, muss eine schweizerische Pilotenlizenz besitzen. Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller die Pilotenlizenz aus, wenn sie oder er:
a  eine europaweit geregelte Pilotenlizenz zum Führen von Helikoptern besitzt; und
b  eine Musterberechtigung nach Artikel 21 erwirbt.
2    Die Pilotenlizenz kann alle für diese Kategorie möglichen Eintragungen nach Artikel 14 Absatz 2 enthalten.
RFP, welcher der Vorinstanz "bei begründeten Zweifeln" das Recht einräumt, jederzeit eine Nachprüfung der vorgeschriebenen Kenntnisse anzuordnen). Die (womöglich nur vorübergehende) Rückstufung auf Level 4 ist dabei nur Mittel zum Zweck, um den Beschwerdeführer überhaupt zu einer Nachprüfung (für Level 5 oder 6) ein- bzw. (für Level 4) vorladen zu können (zur Unmöglichkeit einer solchen [Kontroll-] Prüfung bei einem Level 6
vgl. bereits E. 4.2.4).

5.2 Auch die Anwendung von EU-Recht führt zu keinem anderen Ergebnis:

5.2.1 Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 enthält keine inhaltlichen Bestimmungen zum Widerruf, so dass in ihrem Gültigkeitsbereich eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5) zu erfolgen hat.

5.2.1.1 Das Postulat der Rechtssicherheit geht in der Regel vor, wenn durch die frühere Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden ist, oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis in gutem Glauben bereits Gebrauch gemacht und dabei Dispositionen getroffen hat, die sich nicht ohne Nachteil rückgängig machen lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A 2029/2010 vom 2. September 2010 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen;Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 50 ff.). Das Interesse an einer Wiederherstellung der Gesetzmässigkeit kann vor allem dann überwiegen, wenn besonders gewichtige öffentliche Interessen vorliegen oder wenn der rechtswidrige Zustand lange fortdauern würde (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 56 ff.).

5.2.1.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm mit der (anfänglichen) Anerkennung des höchstmöglichen und unbeschränkt gültigen Level 6 des Language Proficiency Checks ein subjektives Recht eingeräumt worden wäre (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A 2029/2010 vom 2. September 2010 E. 4.2.1 sowie Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 53, wonach Polizeierlaubnisse, zu welchen die Pilotenlizenzen gehören, kein solches Recht zu begründen vermögen). Der Eintrag des Level 6 in die Lizenz des Beschwerdeführers beruht weiter auf einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung, so dass die vorliegend in Frage stehenden Interessen bisher von der Vorinstanz noch nicht umfassend gegeneinander abgewogen werden konnten. Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz allfälliger von ihm gestützt auf den fehlerhaften Lizenzeintrag in gutem Glauben vorgenommene Dispositionen berufen: Denn einerseits wird diesem Kriterium bei Dauerverfügungen geringeres Gewicht beigemessen als bei urteilsähnlichen Verfügungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A 2029/2010 vom 2. September 2010 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen sowie Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 55). Andererseits hat der Beschwerdeführer - soweit erkennbar - im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des ihm erteilten Level 6 noch gar keine Vorkehrungen getroffen, welche nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machen wären, zumal es - so die Vorinstanz - auf seine fliegerischen Berechtigungen ohnehin keinen Einfluss hat, ob er über einen Level 4, 5 oder 6 verfügt (zum Mindesterfordernis eines Level 4 vgl. neu ausdrücklich Anhang I [Teil-FCL], Abschnitt A, FCL.055, Bst. a und Bst. b, i.V.m. dessen Anlage 2 zur Verordnung [EU] Nr. 1178/2011).

5.2.1.3 Demgegenüber ist die Vorinstanz in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über die Zivilluftfahrt gehalten, die Sicherheit im nationalen und internationalen Flugverkehr nach Massgabe der geltenden rechtlichen Anforderungen zu wahren und drohenden Risiken entgegenzutreten. Diese Pflicht gilt auch gegenüber einer früheren eigenen Fehlleistung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A 2029/2010 vom 2. September 2010 E. 4.2.4). So stellt die Anerkennung eines Level 6 des Language Proficiency Checks ohne die Gewissheit zu haben, dass diese Einstufung den tatsächlichen Englischkenntnissen des Beschwerdeführers entspricht, ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Dies gilt umso mehr, als der Level 6 unbeschränkt gültig und einer zukünftigen Nachkontrolle entzogen ist, mithin ohne entsprechende Korrektur durch die Vorinstanz möglicherweise ein dauerhafter rechtswidriger Zustand geschaffen würde.

5.2.1.4 Da die ausgewiesenen Gesetzmässigkeits- und Sicherheitsinteresen somit gegenüber dem Interessen des Beschwerdeführers am Fortbestand des Level 6-Eintrages vorgehen, war dessen Widerruf auch in Anwendung derVerordnung (EG) Nr. 216/2008 zulässig.

5.2.2 Anzufügen bleibt, dass auf den 15. Mai 2012 die Verordnung des UVEK vom 27. April 2012 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Kraft getreten ist (SR 748.222.0; zum Vorrang der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011 gegenüber der VJAR-FCL bzw. dem RFP vgl. Art. 1 Abs. 2
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL)
VJAR-FCL Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1    Diese Verordnung regelt die Übernahme der von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA: Joint Aviation Authorities)4 herausgegebenen Regle­mente über Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (JAR-FCL-Reglemente5).
2    Sie gilt nur für Lizenzen, auf welche die Verordnung (EU) Nr. 1178/20116 nicht anwendbar ist.
3    Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bleiben die Bestimmungen über die Flugausweise in der Verordnung des UVEK vom 25. März 19757 über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Ausweise für Flugpersonal anwendbar.
VJAR-FCL sowie Art. 1 Bst. b
SR 748.222.1 Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)
VABFP Art. 1 Geltungsbereich - Diese Verordnung regelt die Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals der Zivilluftfahrt, auf die keiner der folgenden Erlasse anwendbar ist:
a  Verordnung des UVEK vom 24. November 19942 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK);
b  Verordnung (EU) Nr. 1178/20113;
c  Verordnung (EU) 2018/19764;
d  Verordnung (EU) 2018/3955.
RFP). Anhang I (Teil-FCL), Abschnitt A, FCL.070, Bst. a, zur Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sieht vor, dass Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse, die gemäss diesem Teil erteilt werden, von der zuständigen Behörde gemäss den in Teil-ARA festgelegten Bedingungen und Verfahren beschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden können, wenn der Pilot die Anforderungen dieses Teils, des Teils-Medical oder die einschlägigen Einsatzanforderungen nicht erfüllt. Anhang VI (Teil-ARA), Teilabschnitt FCL, ARA.FCL.250, Bst. a, der von der Schweiz am 30. November 2012 (mit-) angenommenen und auf den 1. Februar 2013 in Kraft getretenen (AS 2013 345) Verordnung (EU) Nr. 290/2012 vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 5. April 2012) führt ergänzend einen (nicht abschliessenden) Katalog von Widerrufsgründen auf und bezeichnet als solchen unter anderem die nicht längere Erfüllung der einschlägigen Anforderungen von Teil-FCL (Ziff. 3). Da diese Bestimmungen jedoch erst während hängigem Beschwerdeverfahren in der Schweiz in Kraft getreten sind und von ihrem Wortlaut her - zumindest soweit hier interessierend - von JAR-FCL 1.010 Bst. c Ziff. 1 bzw. Art. 11 Abs. 1 Bst. a
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL)
VJAR-FCL Art. 11 Verweigerung, Entzug oder Einschränkung einer Lizenz oder einer Ermächtigung
1    In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194828 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächti­gung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dau­ernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich:
a  wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die Anforderungen der JAR-FCL-Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt;
b  wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die JAR-FCL-Reglemente oder das nationale Recht in schwerer Weise oder wiederholt verletzt hat;
c  wenn zu befürchten ist, dass die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, bei der Ausübung der Flug­tä­tigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder militärische Interessen gefährden würde, insbesondere wenn sie:
c1  entmündigt ist,
c2  alkohol- oder rauschgiftsüchtig ist, oder
c3  wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe ver­urteilt worden ist;
d  wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die ihr auferlegten Gebühren nicht bezahlt hat.
2    Diese Bestimmungen sind für Ausbildungsbetriebe sinngemäss anwendbar.
VJAR-FCL nicht entscheidend abweichen, sind sie nicht weiter zu berücksichtigen (zur Anwendung neuen Rechts in hängigen Verfahren vgl. auch Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 Rz. 18 ff.).

6.
Zu prüfen ist sodann, ob die Anordnungen in der angefochtenen Verfügung verhältnismässig sind. Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt von einer Verwaltungsmassnahme, dass sie geeignet, erforderlich und bezüglich Eingriffszweck und Eingriffswirkung ausgewogen, mithin dem Betroffenen zumutbar ist (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 21 Rz. 2).

6.1 Die Aberkennung des Level 6 des Language Proficiency Checks und die Rückstufung des Beschwerdeführers auf (einen beschränkt gültigen) Level 4 ist ohne weiteres geeignet, um eine nachträgliche Überprüfung von dessen Sprachbefähigung zu ermöglichen (vgl. bereits E. 5.1 in fine) und um mit dieser die momentan fehlende Gewissheit zu erlangen, dass er (auch später noch) über ausreichende Englischkenntnisse verfügt und im internationalen Flugverkehr kein Sicherheitsrisiko darstellt. Ein solches Vorgehen ist erforderlich, da wegen fehlender Nachvollziehbarkeit der in Deutschland abgelegten Prüfung kein anderes und insbesondere kein milderes Mittel besteht, um seine tatsächlichen Sprachfähigkeiten zu überprüfen. Auch die Zumutbarkeit der angeordneten Massnahmen ist angesichts der auf dem Spiele stehenden öffentlichen (Sicherheits-) Interessen zu bejahen: Denn zum einen ist die Absolvierung einer (Nach-) Prüfung mit keinem erheblichen Zeitaufwand und mit keinen beträchtlichen Kosten verbunden, welche für den Beschwerdeführer nicht mehr tragbar wären, und verlangt von ihm (zumindest wenn man der Selbsteinschätzung seiner Sprachkompetenz folgt) keine nennenswerten Prüfungsvorbereitungen. Zum andern werden ihm die Prüfungskosten für die Erlangung eines höheren Level als Level 4 für einen beschränkten Zeitraum sogar erlassen und er wird nicht sofort zu einer Nachkontrolle seiner Level 4-Befähigung aufgeboten. Schliesslich ist auch bei einem blossen Level 4-Eintrag die berufliche Existenz nicht ernsthaft gefährdet und wird die Wirtschaftsfreiheit des Lizenzinhabers (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) nicht verletzt, berechtigt doch auch dieser international zur Ausübung aller fliegerischen Tätigkeiten und führt (abgesehen vom Erfordernis eines periodischen Nachweises) zu keinerlei Einschränkungen der mit der Lizenz erteilten Berechtigungen als Pilot (zum Mindesterfordernis eines Level 4 vgl. JAR-FCL 1.010 Bst. a Ziff. 4, Appendix 2 to JAR-FCL 1.010 ["Note"], AMC No. 1 to JAR-FCL 1.010 ["Note"] sowie neu Anhang I [Teil-FCL], Abschnitt A, FCL.055, Bst. a und Bst. b, i.V.m. dessen Anlage 2 zur Verordnung [EU] Nr. 1178/2011).

7.
Abschliessend bleibt noch die Rechtmässigkeit der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auferlegten und angesichts der Umstände bereits reduzierten Gebühr von Fr. 200.- für den Erlass der angefochtenen Verfügung zu beurteilen.

7.1 Die Vorinstanz erhob die vom Beschwerdeführer beanstandete Gebühr gestützt auf die Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL, SR 748.112.11), welche ihre formell-gesetzliche Grundlage ihrerseits in Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
LFG findet (zur hinreichenden Bestimmtheit von Abgabeobjekt und Kreis der Abgabepflichtigen in besagter Bestimmung vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-1849/2009 vom 31. August 2009 E. 5.2 und A 4773/2008 vom 20. Januar 2009 E. 7.1 f.). Der Bundesrat hat den ihm eingeräumten erheblichen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 6.2) ausgefüllt, indem er in Art. 3
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 3 Gebührenpflicht - Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
GebV-BAZL (einschränkend) festgehalten hat, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Verfügung der Vorinstanz veranlasst oder eine Dienstleistung von ihr beansprucht. Sofern nicht eine Pauschale festgelegt ist, richtet sich die Bemessung der Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens (Art. 5 Abs. 1
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 5 Gebührenbemessung
1    Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
2    Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
3    Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
4    Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.6
GebV-BAZL); im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden (Art. 5 Abs. 3
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 5 Gebührenbemessung
1    Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
2    Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
3    Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
4    Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.6
GebV-BAZL).

7.2 Nach der Lehre liegt die Gebührenpflicht dann auf der Hand, wenn die Amtshandlung auf Antrag des Einzelnen ausgelöst wird. Sie entsteht aber auch, wenn die Verwaltung von Amtes wegen einschreitet, weil der Einzelne durch sein Verhalten Anlass für die Verrichtung gegeben hat oder die Verrichtung wenigstens teilweise in seinem Interessen liegt. Die Gebührenpflicht entfällt hingegen, wenn das Gemeinwesen ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätig wird (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 57 Rz. 22). Vorliegend hat die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde - im Gegensatz zum auf Gesuch des Beschwerdeführers hin am 21. Oktober 2010 erfolgten Eintrag von Level 6 des Language Proficiency Checks in seine Pilotenlizenz (für die entsprechende Bearbeitungsgebühr vgl. auch Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 30 Ausweise des Flugpersonals
1    Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:
1  für Nichtberufspiloten
2  für Berufspiloten
3  eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten
a  für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung
b  für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechtigung oder der Erweiterung
c  für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben
d  für das Ausstellen einer Sonderbewilligung
e  für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises
f  für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine EASA-Berechtigung
g  für die Kontrolle des Flugbuchs
2    Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben.49
3    Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
GebV-BAZL) - das Widerrufsverfahren von Amtes wegen aufgrund festgestellter Unregelmässigkeiten im deutschen Prüfungszentrum D-LTO-X und zwecks Wahrung öffentlicher (Sicherheits-) Interessen angehoben. Weder kann dem Beschwerdeführer eine Täuschungsabsicht oder ein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden, noch hat er - genau so wenig wie die Vorinstanz - die fehlende Nachvollziehbarkeit der von ihm in Deutschland abgelegten Prüfung zu verantworten. Unter diesen Vorzeichen kann er aber nicht als "Veranlasser" im Sinne von Art. 3
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 3 Gebührenpflicht - Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
GebV-BAZL angesehen werden. Erfüllt er mithin die vom Bundesrat konkretisierten Voraussetzungen für die Begründung einer Gebührenpflicht nicht, sind ihm zu Unrecht Kosten auferlegt worden.

8.
Als Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass die Vorinstanz mit Recht die Anerkennung des vom Beschwerdeführer in Deutschland erworbenen Level 6 des Language Proficiency Checks widerrufen und die Eintragung eines (bis 11. Oktober 2013 gültigen) Level 4 in seine Pilotenlizenz angeordnet hat. Die von ihr bis Ende Februar 2013 angesetzte Frist, um auf ihre Kosten in einem Schweizer Prüfungszentrum eine Prüfung für einen höheren Level als Level 4 abzulegen, ist angesichts des vor Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beschwerdeverfahrens bis 31. August 2013 zu verlängern. Gutzuheissen ist die Beschwerde einzig bezüglich der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auferlegten Gebühr und die betreffende Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist ersatzlos aufzuheben.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer die auf Fr. 1'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.2 Dem anwaltlich vertretenen und zumindest teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine (reduzierte) Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Diese ist mangels eingereichter Kostennote von Amtes wegen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE) auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufgehoben wird. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die von der Vorinstanz bis Ende Februar 2013 angesetzte Frist, um auf ihre Kosten in einem der schweizerischen Prüfungszentren eine Prüfung für einen höheren Level als Level 4 des Language Proficiency Checks abzulegen (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung), wird bis 31. August 2013 verlängert.

3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.- werden im Umfang von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Der Restbetrag wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, welche ihm von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszurichten ist.

6.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Lars Birgelen

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1405/2012
Datum : 27. Februar 2013
Publiziert : 07. März 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Widerruf der Anerkennung des Level 6 des Language Proficiency Checks und entsprechende Abänderung der Lizenz


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
GebV-BAZL: 3 
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 3 Gebührenpflicht - Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
5 
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 5 Gebührenbemessung
1    Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
2    Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
3    Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
4    Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.6
30
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 30 Ausweise des Flugpersonals
1    Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:
1  für Nichtberufspiloten
2  für Berufspiloten
3  eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten
a  für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung
b  für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechtigung oder der Erweiterung
c  für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben
d  für das Ausstellen einer Sonderbewilligung
e  für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises
f  für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine EASA-Berechtigung
g  für die Kontrolle des Flugbuchs
2    Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben.49
3    Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
LFG: 3 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
60 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 60
1    Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:212
a  die Führer von Luftfahrzeugen;
b  das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker;
c  Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden;
d  das Flugsicherungspersonal.213
1bis    Die Erlaubnis wird befristet.214
2    Der Bundesrat bestimmt, welche Kategorien des übrigen Luftfahrtpersonals für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfen.
3    Er erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis.
62 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 62
1    Über die Anerkennung ausländischer Ausweise entscheidet das BAZL, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen massgebend sind.
2    Das BAZL ist berechtigt, den von einem ausländischen Staat einem schweizerischen Staatsangehörigen ausgestellten Ausweis für den Verkehr im schweizerischen Luftraum nicht anzuerkennen.
92
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 92 - Bei der Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der von den zuständigen Behörden gestützt darauf erlassenen Verordnungen und weiteren Vorschriften oder der Bestimmungen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Luftfahrt kann das BAZL, unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens, folgende Massnahmen verfügen:
a  den zeitweiligen oder dauernden Entzug oder eine Einschränkung des Geltungsbereiches von erteilten Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen;
b  die Beschlagnahme von Luftfahrzeugen, deren weiterer Gebrauch die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist.
LFV: 24 
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung
LFV Art. 24
1    Das UVEK bestimmt, welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Ausweises des BAZL bedürfen.
2    Das BAZL kann die Durchführung von Prüfungen und das Ausstellen von Ausweisen geeigneten Verbänden übertragen.55
25
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung
LFV Art. 25
1    Das UVEK erlässt über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal Vorschriften, die insbesondere regeln:
a  die Art, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Ausweise;
b  die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Entzug der Ausweise;
c  das Verfahren, das dabei einzuhalten ist;
d  die Rechte und Pflichten der Träger;
e  die Voraussetzungen, unter denen militärisch ausgebildetes Luftfahrtpersonal zivile Ausweise erwerben kann;
f  die Anerkennung ausländischer Ausweise, Fähigkeitsprüfungen und fliegerärztlicher Untersuchungen.
2    Das UVEK kann Vorschriften erlassen über das Luftfahrtpersonal, das für die Ausübung seiner Tätigkeit keines Ausweises bedarf.
3    Das UVEK ordnet den fliegerärztlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Die Organisation und die Zuständigkeiten des fliegerärztlichen Instituts werden in einer Verordnung festgelegt, die das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Einvernehmen mit dem UVEK erlässt.56
RFP: 1 
SR 748.222.1 Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)
VABFP Art. 1 Geltungsbereich - Diese Verordnung regelt die Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals der Zivilluftfahrt, auf die keiner der folgenden Erlasse anwendbar ist:
a  Verordnung des UVEK vom 24. November 19942 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK);
b  Verordnung (EU) Nr. 1178/20113;
c  Verordnung (EU) 2018/19764;
d  Verordnung (EU) 2018/3955.
20
SR 748.222.1 Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)
VABFP Art. 20 Pilotenlizenz
1    Wer Flüge mit elektrisch angetriebenen Helikoptern mit geringem Gewicht durchführen will, muss eine schweizerische Pilotenlizenz besitzen. Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller die Pilotenlizenz aus, wenn sie oder er:
a  eine europaweit geregelte Pilotenlizenz zum Führen von Helikoptern besitzt; und
b  eine Musterberechtigung nach Artikel 21 erwirbt.
2    Die Pilotenlizenz kann alle für diese Kategorie möglichen Eintragungen nach Artikel 14 Absatz 2 enthalten.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VJAR-FCL: 1 
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL)
VJAR-FCL Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1    Diese Verordnung regelt die Übernahme der von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA: Joint Aviation Authorities)4 herausgegebenen Regle­mente über Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (JAR-FCL-Reglemente5).
2    Sie gilt nur für Lizenzen, auf welche die Verordnung (EU) Nr. 1178/20116 nicht anwendbar ist.
3    Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bleiben die Bestimmungen über die Flugausweise in der Verordnung des UVEK vom 25. März 19757 über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Ausweise für Flugpersonal anwendbar.
2 
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL)
VJAR-FCL Art. 2 JAR-FCL-Reglemente
1    Die Reglemente JAR-FCL 1 und JAR-FCL 2 regeln die Erteilung der Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen und Bewilligungen zum Führen von Flugzeugen (JAR-FCL 1) und von Hubschraubern (JAR-FCL 2) und legen die Voraussetzungen für die Durchführung einer anerkannten Ausbildung und von Fähigkeitsüberprüfungen fest.8
2    Das Reglement JAR-FCL 3 legt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für den Erwerb oder die Erneuerung einer Lizenz fest sowie die Durchführung der medizinischen Untersuchungen und die dafür notwendige Infrastruktur.
3    ...9
11
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL)
VJAR-FCL Art. 11 Verweigerung, Entzug oder Einschränkung einer Lizenz oder einer Ermächtigung
1    In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194828 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächti­gung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dau­ernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich:
a  wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die Anforderungen der JAR-FCL-Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt;
b  wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die JAR-FCL-Reglemente oder das nationale Recht in schwerer Weise oder wiederholt verletzt hat;
c  wenn zu befürchten ist, dass die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, bei der Ausübung der Flug­tä­tigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder militärische Interessen gefährden würde, insbesondere wenn sie:
c1  entmündigt ist,
c2  alkohol- oder rauschgiftsüchtig ist, oder
c3  wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe ver­urteilt worden ist;
d  wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die ihr auferlegten Gebühren nicht bezahlt hat.
2    Diese Bestimmungen sind für Ausbildungsbetriebe sinngemäss anwendbar.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
135-V-201
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2A.557/2000 • 2C_842/2010 • L_373/21
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BVGer
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AS
AS 2013/345 • AS 2011/205 • AS 1999/1453 • AS 1999/1449
EU Richtlinie
1991/670 • 2004/36
EU Verordnung
1178/2011 • 1592/2002 • 216/2008 • 290/2012
EU Amtsblatt
2002 L240 • 2008 L79 • 2011 L311 • 2012 L100