Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-261/2008
{T 0/2}

Urteil vom 27. Februar 2009

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien
M._______,
vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus Somalia stammende Beschwerdeführer (geb. 1970), gelangte im August 1996 als Asylsuchender in die Schweiz. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 7. November 1996 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, der Beschwerdeführer konnte jedoch im Rahmen der vorläufigen Aufnahme vorerst in der Schweiz bleiben.

B.
Am 26. März 1999 heiratete der Beschwerdeführer in Bern die Schweizer Bürgerin E._______ (geb. 1958) und erhielt danach eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern.

C.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 15. April 2002 um die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 19. Oktober 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann.
Am 29. November 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Schelten/BE.

D.
Am 28. April 2003 verliess der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung und am 13. Oktober 2003 reichten die Eheleute beim zuständigen Zivilgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Seit dem 6. April 2004 ist die Ehe rechtskräftig geschieden.

E.
Am 5. Juli 2004 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau (geb. 1975). Mit dieser Frau hat er seit dem 25. Juni 2003 ein gemeinsames Kind.

F.
Auf Grund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, in dessen Rahmen sie dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2004 - bei gleichzeitiger Aufforderung zur Einwilligung in die Einsicht der Scheidungsakten - sowie am 18. Oktober 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 21. Juli 2004 und 21. November 2007 Gebrauch. Die Einwilligung des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme in die Scheidungsakten erfolgte am 22. Juli 2004.

G.
Nach Einsichtnahme in die Akten des Scheidungsverfahrens veranlasste die Vorinstanz beim Migrationsdienst des Kantons Bern eine rogatorische Befragung der Ex-Ehefrau. Diese Befragung wurde am 27. September 2007 vom Bürgerrechtsdienst der Stadt Bern durchgeführt.

H.
Am 14. November 2007 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

I.
Mit Verfügung vom 28. November 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.

J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 wurde einem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattgegeben. Mit Schreiben vom 3. April 2008 nahm der Beschwerdeführer diesbezüglich Stellung.

L.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2008 die Abweisung der Beschwerde.

M.
Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 6. Juni 2008 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).

3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).

3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).

3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

4.
4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.

4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).

4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

5.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Bern für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 E. 3).

6.
6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz im August 1996 ein Asylgesuch stellte, welches von der zuständigen Behörde mit Verfügung vom 7. November 1996 abgewiesen wurde. Im Rahmen der vorläufigen Aufnahme konnte er jedoch vorerst in der Schweiz bleiben. Am 26. März 1999 heiratete er eine 12 Jahre ältere Schweizer Bürgerin und am 15. April 2002, d.h. nur gerade 20 Tage nach Erfüllung der zeitlichen Minimalvoraussetzung des Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG, stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 19. Oktober 2002 die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, erfolgte am 29. November 2002 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers. Fünf Monate später, am 28. April 2003, zog der Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung aus und am 13. Oktober 2003 reichten die Eheleute bei der Zivilabteilung des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Am 6. April 2004 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Drei Monate später, am 5. Juli 2004, heiratete der Beschwerdeführer eine 1975 geborene Frau aus seinem Kulturkreis, mit der er im Herbst 2002 - und damit noch während des Einbürgerungsverfahrens - ein Kind gezeugt hatte, welches am 25. Juni 2003 zur Welt gekommen war. Ein zweites Kind des Beschwerdeführers und seiner somalischen Ehefrau wurde am 26. August 2005 geboren.

6.2 Diese äusseren Umstände - insbesondere die relativ rasche Trennung nach erfolgter Einbürgerung, aber auch die Zeugung eines ausserehelichen Kindes mit einer gegenüber der Schweizer Ehefrau wesentlich jüngeren Frau aus dem Kulturkreis des Beschwerdeführers und die Heirat mit der Kindsmutter kurz nach der Scheidung von der Schweizer Ehefrau - rechtfertigen die tatsächliche Vermutung, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 19. Oktober 2002 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 29. November 2002 nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten (zur Bedeutung und Tragweite der natürlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und er demzufolge zum massgeblichen Zeitpunkt von einer stabilen ehelichen Beziehung ausgegangen sei, die er auch weiterhin habe aufrecht erhalten wollen (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E.3 mit Hinweisen).

7.
7.1 In seiner ersten Stellungnahme vom 21. Juli 2004 führte der Beschwerdeführer aus, dass nach der Heirat mit seiner Schweizer Ehefrau kulturelle Unterschiede aufgetaucht seien. So habe er ihren offenen Umgang mit Männern nicht gutgeheissen. Uneinig seien sich die beiden auch in Geldfragen gewesen. Zudem sei seine Frau durch seine berufsbedingte Abwesenheit zunehmend frustriert gewesen. Ein ausserordentliches Ereignis sei gemäss Beschwerdeführer jedoch im März 2003 eingetreten, als er und seine Schweizer Ehefrau sich über den Umgang mit Geld uneinig gewesen seien: Er habe Geld sparen wollen, um damit später ein Geschäft zu eröffnen; sie hingegen habe das Geld für Ferien verwenden wollen. Daraufhin habe man beschlossen, sich zu trennen und er sei dann am 28. April 2003 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Obwohl beide noch für die Ehe gekämpft und aus diesem Grund zweimal einen Imam konsultiert hätten und seine Ehefrau auch eine Beratungsstelle aufgesucht habe, sei eine Versöhnung nicht mehr möglich gewesen. Nach der Trennung hätten beide wieder neue Bekanntschaften geschlossen. Gegen Ende 2003 habe seine damaligen Frau beschlossen, das Scheidungsverfahren einzuleiten.

Dass eine angebliche Uneinigkeit über den Umgang mit Geld im März 2003 zur unvorsehbaren und plötzlichen Zerrüttung der noch vier Monate zuvor stabilen ehelichen Gemeinschaft geführt haben soll, kann nicht überzeugen. Bestärkt werden die sich ergebenden Zweifel auch durch die Aussagen der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, welche sie anlässlich einer Befragung vom 27. September 2007 durch das Polizeiinspektorat der Stadt Bern tätigte. So führte sie aus, die Probleme in der Ehe seien schleichend aufgetreten. Schlussendlich hätten aber kulturelle Gegensätze zum Scheitern der Ehe geführt. Auch sei der Kinderwunsch bei ihrem Ex-Mann sehr gross gewesen, wogegen es ihr nicht vergönnt gewesen sei, Mutter zu werden. Ab wann Schwierigkeiten in der Ehe augfgetreten seien, könne sie nicht sagen. Die Frage, was nach der Einbürgerung des Beschwerdeführers geschehen sei, das eine Fortführung der Ehe unmöglich gemacht habe, beantwortete sie mit "nichts". Im Frühling 2003 sei der Beschwerdeführer mehr oder weniger kommentarlos ausgezogen. Sie habe lange Zeit überhaupt nicht gewusst, wo er sich aufhalte. Was aber genau der Anlass für die Trennung vom 28. April 2003 gewesen sei, wisse sie bis heute nicht. Von einer Trennung oder Scheidung sei erstmals die Rede gewesen, als sie dahinter gekommen sei, dass der Beschwerdeführer eine Freundin gehabt habe und diese schwanger gewesen sei. Da sei ihr klar geworden, dass sie keine gemeinsame Zukunft hätten. Ein ausserordentliches Ereignis, welches geeignet gewesen wäre, den raschen Verfall der Ehe zu erklären, wurde von der Ex-Ehefrau somit nicht geltend gemacht. Insbesondere findet in ihren Aussagen auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konflikt zwischen den Eheleuten über den Umgang mit Geld keinerlei Niederschlag, obwohl dies gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2004 der Grund gewesen sei, der schlussendlich zum Scheitern der Ehe geführt habe. Die Ausführungen der Ex-Ehefrau zeichnen hingegen vielmehr das Bild einer Ehe auf, welche aufgrund zahlreicher Probleme bereits weit vor dem vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignis vom März 2003 und damit während dem Verfahren auf erleichterte Einbürgerung nicht mehr intakt war.

7.2 Merkwürdig erscheint auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer drei Jahre nach seiner ersten Stellungnahme nebst der Geldproblematik, welche wie oben dargelegt, als Grund für das überraschende Scheitern der bis dahin intakten Ehe nach erfolgter Einbürgerung nicht zu überzeugen vermag, einen zweiten Grund aufführt. So erklärte er in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 21. November 2007 erneut, die Eheleute seien sich uneinig über den Umgang mit Geld gewesen. Ergänzend machte er nun jedoch geltend, ein zweiter Grund für das Scheitern der Ehe sei das Fremdgehen seiner Ehefrau gewesen. Dies sei auch der Grund gewesen, wieso er die eheliche Wohnung im April 2003 verlassen habe. Der Kontakt zwischen den Eheleuten sei jedoch nicht abgebrochen, da seine Frau gewollt habe, dass er zu ihr zurückkehre. Als er seine Frau jedoch anlässlich eines Besuches mit ihrem Liebhaber überrascht habe, habe dies das Aus für die Ehe bedeutet.
Wieso der Beschwerdeführer diesen Grund erst drei Jahre nach Eröffnung des Verfahrens geltend machte, ist nicht nachvollziehbar. Handelt es sich doch immerhin um einen so wichtigen Grund, dass er das "Aus für die Ehe" bedeutet haben soll. Dass dies eben nicht geschah, ist hingegen als Indiz dafür zu werten, dass es sich beim Vorwurf des Ehebruchs lediglich um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handelt. Gestützt wird diese Annahme auch von den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich dem Paarverhalten nach der Trennung. Weist er doch in seiner ersten Stellungnahme vom 21. Juli 2004 darauf hin, dass er und seine Schweizer Ehefrau für ihre Ehe gekämpft hätten und seine Ex-Ehefrau schlussendlich beschlossen habe, das Scheidungsverfahren einzuleiten. In seiner Stellungnahme vom 21. November 2007 ist nichts mehr von den gemeinsamen Anstrengungen zur Rettung der Ehe zu lesen; vielmehr erklärt der Beschwerdeführer nun, dass der Kontakt zu seiner Frau nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung nicht abgebrochen sei, da sie gewollt habe, dass er zurückkomme.

7.3 Zwar wurde der Vorwurf des Fremdgehens vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 6. Juni 2008 erläutert, nachdem ihm die Vorin-stanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2008 dessen unbestimmte Formulierung vorhielt. Allerdings sind auch die replikweise geltend gemachten detaillierten Ausführungen nicht geeignet, die bereits bestehenden Zweifel an dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grund für die Zerrüttung der Ehe - eine eheliche Untreue seiner Ex-Ehefrau - zu beseitigen.
Im Konkreten schilderte der Beschwerdeführer drei Ereignisse betreffend die eheliche Untreue seiner Ex-Ehefrau: So habe er anlässlich eines Besuches bei seiner Schwester in London seine ebenfalls anwesende Ex-Ehefrau zweimal dabei ertappt, wie diese den Ehemann seiner Schwester geküsst habe. Ein weiteres Ereignis habe sich einige Monate später ereignet, als ihn ein Kollege telefonisch darauf hingewiesen habe, dass er seine Ex-Ehefrau zusammen mit einem anderen Mann - ebenfalls einem Kollegen von ihm - in Bern gesehen habe. Darauf angesprochen habe der besagte Kollege zugegeben, die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers geküsst zu haben. Im April 2003 sei es dann zur Trennung von seiner damaligen Ehefrau gekommen. Anfänglich habe sie noch den Wunsch geäussert, sich als Paar wieder zu finden, weshalb man sich hin und wieder getroffen habe. Eines Tages habe sie plötzlich nach Ausreden gesucht, um sich nicht mehr mit ihm treffen zu müssen. Der Beschwerdeführer habe sie daraufhin einmal unangemeldet besucht; als er in ihre Wohnung eingetreten sei, habe alles nach einem dritten Mann gerochen. Sie habe aber bestritten, dass sie einen Liebhaber habe.
Die beiden Ereignisse, welche sich vor der Trennung im April 2003 ereignet hätten, wurden - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - erst in der Replik vom 6. Juni 2008 geltend gemacht. Im Übrigen fehlen diesbezüglich auch genaue zeitliche Angaben. Das Ereignis, welches sich nach der Trennung im April 2003 ereignet haben soll, wird zwar bereits zu einem früheren Verfahrenszeitpunkt - anlässlich der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. November 2007 - beschrieben, allerdings auf so unterschiedliche Weise, dass dessen Darstellung unglaubwürdig erscheint: Habe der Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme vom 21. November 2007 seine Frau im Mai 2003 noch bei einem unangemeldeten Besuch mit ihrem Liebhaber - der im Ehebett gelegen habe - überrascht, was endgültig zum Scheitern der Ehe geführt habe, wurde replikweise lediglich geltend gemacht, bei einem unangemeldeten Besuch in der Wohnung seiner Frau habe alles nach einem anderen Mann gerochen. Sie habe jedoch nicht zugegeben, dass sie einen Liebhaber habe. Ende April 2003 habe seine Frau dann die Scheidung verlangt.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass die eheliche Untreue der Ex-Ehefrau als Grund für ein überraschendes Scheitern der Ehe nach der Einbürgerung des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erscheinen kann.

7.4 Ein weiteres starkes Indiz dafür, dass die Ehe im massgeblichen Zeitraum nicht intakt war, bilden die Zeugung eines ausserehelichen Kindes und die umgehende Heirat der Kindsmutter nach der Scheidung von der Schweizer Ehefrau. Das Kind wurde im Herbst 2002 gezeugt. In dieser Zeit befand sich der Beschwerdeführer noch im Einbürgerungsverfahren und er unterzeichnete damals auch die Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft. Damit widerspricht schon das Faktum des Seitensprungs in gewisser Weise einer angeblichen intakten, auf Zukunft ausgerichteten Ehe, welche der Beschwerdeführer zu jener Zeit geführt haben will (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1142/2006 vom 19. Juni 2008 E. 6.3.5).
Wenn nun der Beschwerdeführer ausführt, dass ein Seitensprung kein Indiz für eine zerrüttete Ehe sein müsse, so ist dem zu entgegnen, dass in casu der Seitensprung, welcher zur Zeugung eines Kindes führte, in Verbindung mit der Heirat der Kindsmutter ein gewichtiges Indiz für die vorinstanzliche Tatsachenvermutung darstellt; dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer die Ehe mit der zweiten Ehefrau bereits am 5. Juli 2004, also auffallend rasch nach der Scheidung, nämlich lediglich drei Monate später, einging.
Aber auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände der Begegnung mit der Kindsmutter und sein Verhalten danach können in ihrer Gesamtheit nicht geglaubt werden und wirken reichlich konstruiert. Der Beschwerdeführer selbst verheimlichte die Zeugung und Geburt seines Kindes vorerst nicht nur, sondern gab in der Beschwerdeschrift sogar noch an, keine ausserehelichen Kinder gezeugt zu haben. Erst als er mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 mit dem Vorwurf des ausserehelich gezeugten Kindes konfrontiert wurde, erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2008, dass seine Vaterschaft nicht bewiesen sei und er das Kind lediglich anerkannt habe. Dennoch führte er aus, dass er die Kindsmutter anlässlich eines Besuches bei einem somalischen Freund kennengelernt habe. Sie habe seine Telefonnummer verlangt und ihn dann auch angerufen. In der Folge habe er sich mit der Frau getroffen und sich - auch in Anbetracht, dass seine Schweizer Ehefrau mehr als einmal fremd gegangen sei - zu einem einmaligen Seitensprung hinreissen lassen, dies nachdem er reichlich Alkohol getrunken habe. Aus dieser Begegnung sei ein Kind gezeugt worden, welches er nach der Trennung von seiner Schweizer Frau anerkannt habe. Dies wohlgemerkt, ohne zuvor seine von ihm selbst in Zweifel gezogene Vaterschaft durch einen Vaterschaftstest mittels DNA-Analyse abzuklären, welcher die Vaterschaft des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte nachweisen können.

8.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 19. Oktober 2002 und der erleichterten Einbürgerung am 29. November 2002 zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete, eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass die Trennung Ergebnis eines sich über längere Zeit erstreckenden Zerrüttungsprozesses gewesen ist, der schon lange vor Erteilung der erleichterten Einbürgerung eingesetzt hatte. An der Ehe wurde schlussendlich nur festgehalten, um dem Beschwerdeführer zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt und die angefochtene Verfügung daher zu Recht ergangen.

9.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück)
den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Ref.-Nr. [...])

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-261/2008
Date : 27. Februar 2009
Published : 25. März 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BZP: 40
BüG: 27  41  51
VGG: 31  37
VGKE: 1  2  3
VwVG: 2  13  19  48  49  62  63
ZGB: 8
BGE-register
129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-482 • 132-II-113
Weitere Urteile ab 2000
1C_190/2008 • 1C_325/2008 • 2A.451/2002
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C-1142/2006 • C-261/2008
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1987/III/310