Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1161/2006
{T 0/2}

Urteil vom 27. Februar 2009

Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz)
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien
N._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem ehemaligen Jugoslawien (Kumanovo, Mazedonien) stammende N._______ (geboren 1973) gelangte am 8. Juni 1993 illegal in die Schweiz, weshalb in der Folge gegen ihn eine bis zum 27. Juni 1995 gültige Einreisesperre verhängt wurde. Ein Gesuch der Schweizer Bürgerin G._______, für den Beschwerdeführer ein Besuchervisum für die Schweiz zu erhalten, wurde am 8. Dezember 1993 abgelehnt. Am 9. April 1994 heiratete der Beschwerdeführer in Kumanovo G._______ (geboren 1969). Nach der Aufhebung der gegen ihn bestehenden Einreisesperre hat er am 1. April 1995 in der Schweiz bei der Ehefrau Wohnsitz genommen. Fünf Jahre später ist ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt worden.

Gestützt auf diese Ehe stellte der Beschwerdeführer am 13. Juni 2000 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 16. November 2000 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Ebenfalls bestätigten sie zu wissen, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 11. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG], SR 141.0) erleichtert eingebürgert. Am 23. August 2001 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit G._______ geschieden. Diese hat sich bereits am 15. November 2001 mit einem türkischen Staatsangehörigen wieder verheiratet. Der Beschwerdeführer heiratete seinerseits am 21. Dezember 2001 in Mazedonien die Landsmännin S._______ und stellte für diese am 10. Juni 2002 ein Gesuch um Familiennachzug, welchem am 4. Juli 2002 nicht stattgegeben wurde. Die Ehe wurde am 25. November 2002 wieder geschieden. Am 17. Dezember 2003 heiratete er in seinem Herkunftsland die mazedonische Staatsangehörige J._______. Dem Gesuch um Familiennachzug wurde diesmal entsprochen und J._______ reiste am 2. Mai 2004 in die Schweiz ein. Zu diesem Zeitpunkt sass der Beschwerdeführer als Angeschuldigter des Tötungsversuches zum Nachteil von M._______ (begangen am 13. März 2004) in Untersuchungshaft.

B.
Bereits vor der dritten Heirat des Beschwerdeführers teilte ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Februar 2003 mit, es bestehe Grund zur Annahme, dass er die Einbürgerung erschlichen habe und dass die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erfüllt seien. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Frage der allfälligen Nichtigerklärung der Einbürgerung und zur Scheidung von der schweizerischen Ex-Ehefrau Stellung zu nehmen.

C.
Nach wiederholt gewährter Fristerstreckung legte der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 19. Mai 2003 - gestützt auf die gleichzeitig eingereichten Einvernahmeprotokolle des Bezirksgerichts Bischofszell vom 1. Juni 2001 betreffend Ehescheidung - dar, dass die Voraussetzungen zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht gegeben seien. Das Scheidungsverfahren sei erst im Sommer 2001 eingeleitet worden. Die Ehefrau habe die konkrete Frage des Familienrichters, ob die Einbürgerung ursächlich für die Scheidung gewesen sei, dezidiert verneint. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eheleuten seien offensichtlich erst im Dezember 2000 aufgetreten, zu einem Zeitpunkt, als die Einbürgerung abgeschlossen gewesen sei. Für den Beschwerdeführer sei die Trennung von der schweizerischen Ex-Ehefrau, welche kurz nach der Scheidung wieder geheiratet habe, überraschend gekommen.

D.
Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde die schweizerische Ex-Ehefrau vom Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau am 6. Oktober 2003 befragt. Dabei brachte sie vor, sie habe den Beschwerdeführer Ende Oktober 1993 in Lindau, Deutschland, kennengelernt. Ende Dezember 1993 sei dieser nach Mazedonien zurückgekehrt. Nach einer Bekanntschaftszeit von sechs Monaten hätten sie beschlossen zu heiraten, wobei die Initiative vom Beschwerdeführer ausgegangen sei. Anlässlich der Heirat in Mazedonien habe kein Hochzeitsfest stattgefunden. Die ehelichen Verhältnisse seien bis zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung einigermassen in Ordnung gewesen. Danach habe der Beschwerdeführer sie nicht mehr gross beachtet und sie "psychisch fertig gemacht". Er habe sie wie Luft behandelt und sei öfters abwesend gewesen. In seinen Ferien sei der Beschwerdeführer mehrmals im Jahr immer alleine nach Mazedonien gereist. Auch sonst sei er viel alleine unterwegs gewesen. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei sie selber nie mehr in Mazedonien gewesen. Zu Familienangehörigen des Beschwerdeführers, welche in der Schweiz lebten, habe sie nur einen sehr losen Kontakt gehabt. Die kulturellen Unterschiede seien zu gross gewesen. Ab April 2001 sei eine Scheidung für sie aktuell geworden. Sie habe die Scheidung eingereicht, wobei der Beschwerdeführer einverstanden gewesen sei. Er sei Ende Juni 2001 aus der Wohnung ausgezogen.

E.
Nach einem Hinweis des Ausländeramts des Kantons Thurgau über das im Kanton St. Gallen gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren betreffend Tötungsversuch zum Nachteil von M._______ zog die Vorinstanz im April 2005 die Akten des Ausländeramts des Kantons St. Gallen hinzu, welche u.a. Protokolle vom 13. und 15. April 2004 über die Einvernahme von M._______ durch das Untersuchungsamt St. Gallen sowie einen entsprechenden Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 18. August 2004 enthielten. Danach habe M._______ mit dem Beschwerdeführer seit 1999 eine Beziehung unterhalten. Er habe immer wieder versprochen, sie zu heiraten, und sei deswegen im April 2003 beim Zivistandsamt Rorschach vorstellig geworden. Der Termin für die Trauung sei aber mehrere Male kurzfristig verschoben und im Oktober 2003 vom Beschwerdeführer endgültig abgesagt worden. Im Bericht der Kantonspolizei St. Gallen ist ferner eine in diesem strafrechtlichen Untersuchungsverfahren beim Bruder des Beschwerdeführers sichergestellte Videokassette erwähnt. Diese belege eine (durch einen Imam in der Moschee geschlossene) Heirat des Beschwerdeführers am 26. August 2000 in Mazedonien mit einer gewissen L._______.

F.
Am 20. Mai 2005 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Kopie des Befragungsprotokolls vom 6. Oktober 2003 zu und teilte ihm mit, gestützt auf ihre Erhebungen sehe sie es als erwiesen an, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt hätten und beim Beschwerdeführer bereits damals kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestanden habe.
Die dabei dem Beschwerdeführer angesetzte Frist zur Stellungnahme wurde in der Folge u.a. wegen Wechsels des Parteivertreters und Gewährung der Akteneinsicht mehrmals erstreckt, mit Hinweis auf die Verjährung des Verfahrens (11. Dezember 2005) letztmals bis zum 15. Oktober 2005.

G.
In seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht, da er nach wie vor keine Einsicht in die erwähnte Videokassette habe nehmen können. Im Übrigen bestritt er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Es treffe nicht zu, dass er seit 1999 eine Beziehung zu M._______ pflege. Diese versuche vielmehr ganz bewusst, ihn um sein Schweizer Bürgerrecht und um seine Aufenthaltsbewilligung zu bringen. Im Strafverfahren betreffend Tötungsversuch vor dem Untersuchungsamt St. Gallen habe sich eine massgebliche Änderung ergeben, weshalb bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Handlung nicht mehr von einem vorsätzlichen Tötungsversuch, sondern von einer klassischen Notwehrsituation auszugehen sei. Dabei verwies er auf die gleichzeitig eingereichten Protokolle der Kantonspolizei St. Gallen und des Untersuchungsamts St. Gallen sowie zwei Auswertungen eines Mobiltelefons. Insgesamt dürfte erstellt sein, dass auf die Aussagen von M._______ kein Verlass sei und darauf im vorliegenden Verfahren nicht abgestellt werden dürfe. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich der Beizug der gesamten Strafakten des Untersuchungsamtes St. Gallen beantragt, weil noch weitere Einvernahmen stattgefunden und sich zur Frage der Beziehung zwischen Frau M._______ und dem Beschwerdeführer neue Erkenntnisse ergeben hätten.
Was seine Ehe mit G._______ anbelange, so würden keinerlei Gründe bestehen, den intakten Ehewillen im Zeitpunkt der Einbürgerung in Frage zu stellen, zumal der Scheidungswille klar von ihr ausgegangen sei.

H.
Am 26. Oktober 2005 erteilte der Heimatkanton (Thurgau) die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

I.
Mit Verfügung vom 4. November 2005 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung wurde ausgeführt, die zeitlichen Abläufe, die Umstände bei der Heirat mit der schweizerischen Ex-Ehefrau sowie die nachfolgenden Ehen des Beschwerdeführers führten zur tatsächlichen Vermutung, dass es ihm spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung an einem intakten Ehewillen gefehlt habe. Eine glaubwürdige, nachvollziehbare Erklärung für das Scheitern der Ehe mit der Schweizer Bürgerin kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung sei nicht dargelegt worden. Indem der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft gegenüber der Einbürgerungsbehörde einen falschen Anschein erweckt habe, habe er den Tatbestand von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erfüllt.

J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Dezember 2005 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und von einer Nichtigerklärung der Einbürgerung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Einsicht in sämtliche entscheidrelevanten Akten und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Der Beschwerdeführer macht dabei vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihm von der Vorinstanz - obwohl ausdrücklich beantragt - weder Einsicht in das sich bei den Strafakten befindliche Video noch in die massgeblichen Befragungsprotokolle des Untersuchungsamts St. Gallen gewährt worden sei. Im Übrigen sei die Vermutung der Vorinstanz, der Ehewille des Beschwerdeführers habe nie bestanden, völlig unbegründet. Er habe nie eine aussereheliche Beziehung gepflegt, weder zu Frau M._______ noch zu einer L._______. Vielmehr sei es so, dass Frau G._______ wenige Monate nach der Einbürgerung eine Türkeireise unternommen und dort eine neue Bekanntschaft gemacht habe. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz habe sie den Beschwerdeführer über ihre Heiratspläne informiert und ihn ersucht, in eine einvernehmliche Scheidung einzuwilligen. Bezüglich des Ehewillens des Beschwerdeführers und der tatsächlichen Scheidungsgründe werde daher die Befragung der damaligen Schwiegereltern und der schweizerischen Ex-Ehefrau beantragt.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2005 stellte die instruierende Behörde des EJPD fest, dass dem Beschwerdeführer bereits Einsicht in die Akten der Vorinstanz gewährt worden sei. In Bezug auf eine weitergehende Einsicht in kantonale Strafakten (u.a. Videokassette) wurde der Beschwerdeführer gleichzeitig an das dafür zuständige Untersuchungsamt St. Gallen verwiesen.

L.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde und weist insbesondere die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, zurück. Bei der Gewährung der Akteneinsicht sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, sich bezüglich der Videokassette oder der Befragungsprotokolle aus seinem Strafverfahren direkt an den Aktenherrn zu wenden. Ferner habe sich der Beschwerdeführer mit der eigentlichen Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf das Erschleichen der erleichterten Einbürgerung kaum auseinandergesetzt. Die jetzt geltend gemachte Begründung, die Ehe sei gescheitert, weil die schweizerische Ex-Ehefrau wenige Monate nach der erleichterten Einbürgerung eine neue Bekanntschaft gemacht habe, sei im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht worden. Zudem habe die Ex-Ehefrau einen Zusammenhang zwischen dieser Bekanntschaft bzw. Heirat und der Scheidung vom Beschwerdeführer bestritten.

M.
In seiner Replik vom 3. April 2006 hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Beschwerde und den gestellten Begehren samt Abnahme der beantragten Beweismassnahmen (Einsicht in die Videokassette, Befragung der schweizerischen Ex-Ehefrau und der damaligen Schwiegereltern) fest und ersucht zusätzlich um Befragung eines ehemaligen Arbeitskollegen. Ob eine Heirat zwischen dem Beschwerdeführer und einer gewissen L._______ überhaupt stattgefunden habe oder nicht, werde vom BFM zwar offen gelassen. Dennoch werde die angebliche Eheschliessung sowohl in der Verfügung als auch in der Vernehmlassung zum Thema gemacht und sei entsprechend doch entscheidrelevant, weshalb es sich rechtfertige, dass das EJPD die Beweise selber sichte und sich nicht auf die Aussagen der Kantonspolizei St. Gallen verlasse. Im Übrigen sei bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht worden, dass im Zeitpunkt der Einbürgerung der Ehewille beider Ehegatten intakt gewesen und die Scheidung von der Ehefrau anbegehrt worden sei. Entsprechend seien die Äusserungen der schweizerischen Ex-Ehefrau und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen ganz klar in Frage gestellt worden. Die sehr kurze Zeitspanne zwischen dem Eintritt der Eheschwierigkeiten (Dezember 2000) und dem Kennenlernen ihres zukünftigen Ehegattens rund zweienhalb Monate später sowie der unmittelbar darauf gestellten Scheidungsforderung beweise deutlich, dass die neue Bekanntschaft der schweizerischen Ex-Ehefrau den tatsächlichen Scheidungsgrund dargestellt und ihren Scheidungswillen massgeblich beeinflusst habe.

N.
Am 19. Mai 2006 unterbreitete die instruierende Behörde des EJPD der schweizerischen Ex-Ehefrau gestützt auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente ergänzende Fragen zur erleichterten Einbürgerung sowie zur Ehescheidung und ersuchte sie um schriftliche Beantwortung bis zum 19. Juni 2006.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 teilte Frau G._______ (seit Februar 2006 verheiratete E._______) hierauf mit, man solle die Vergangenheit ruhen lassen, und bat um Respektierung und Verständnis.

O.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2007 stellte das inzwischen für das Beschwerdeverfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Kopien des Fragenkatalogs vom 19. Mai 2006 sowie des Antwortschreibens der Ex-Ehefrau zu und lud ihn zu einer Stellungnahme ein.
Trotz zweimaliger Fristerstreckung (letztmals bis 18. Mai 2007) liess sich der Beschwerdeführer dazu nicht vernehmen.

P.
Am 2. April 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisgericht St. Gallen wegen versuchter Tötung und einfacher Körperverletzung (zu Lasten von M._______) in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wurde beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung eingelegt.

Q.
Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Beim EJPD als einer der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 noch hängige Beschwerdeverfahren in dieser Materie werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach Massgabe des neuen Verfahrensrechts (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Dieses verweist in Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publizierte E. 1.2).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht (inkl. der durch die entscheidende Behörde beizuziehenden Videokassette) und rügt dabei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Ferner beantragt er die Befragung der schweizerischen Ex-Ehefrau, seiner damaligen Schwiegereltern sowie die Befragung eines ehemaligen Arbeitskollegen.
Im Verwaltungs(beschwerde)verfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, das durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Sie sind für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich. Hierfür bedienen sie sich nötigenfalls der in Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG genannten Beweismittel. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist sodann vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 65 und 201) und ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde des Weiteren nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht.

3.2 Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1, ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1170/2006 vom 3. August 2007 E. 3.1 u. 3.2).
3.2.1 In Bezug auf den beantragten Beizug von Strafakten bzw. deren Einsicht ist der Beschwerdeführer sowohl von der Vorinstanz als auch von der instruierenden Behörde des EJPD mehrmals darauf aufmerksam gemacht worden, dass es an ihm selbst liege, diesbezüglich bei der dafür zuständigen Behörde (Untersuchungsamt St. Gallen) vorstellig zu werden. Wie einer Mitteilung an das BFM zu entnehmen ist (vgl. Schreiben vom 14. September 2005) hat sich der Beschwerdeführer mit dem zuständigen Untersuchungsrichter - auch wegen der besagten Videokassette - in Verbindung gesetzt. Ferner hat er selber bei der Vorinstanz Aktenstücke der Kantonspolizei St. Gallen und des Untersuchungsamts St. Gallen eingereicht (vgl. Stellungnahme vom 17. Oktober 2005). Dem Beschwerdeführer war somit auch möglich, Einsicht in die Strafakten zu nehmen, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann. Offensichtlich wurde ihm jedoch keine Einsicht in die im Strafverfahren beschlagnahmte Videokassette gewährt. Da diese Kassette weder der Vorinstanz noch dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, ist der diesbezüglich von der Kantonspolizei St. Gallen zusammengefasste Inhalt des Videos in den Erwägungen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch nicht zu berücksichtigen. Dem Antrag auf Einsicht in die Akten, die das Strafverfahren betreffen (inkl. Videokassette), ist deshalb nicht stattzugeben.
3.2.2 Was die beantragte Befragung der schweizerischen Ex-Ehefrau betrifft, sah sich die instruierende Behörde des EJPD gestützt auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente dazu veranlasst, ergänzende Fragen zur erleichterten Einbürgerung sowie zur Ehescheidung zu stellen (vgl. Fragenkatalog vom 19. Mai 2006). Die Ex-Ehefrau verzichtete auf eine entsprechende Beantwortung (sie möchte "Vergangenheit Vergangenheit sein lassen"). Angesichts dieser Stellungnahme und der seit der Scheidung vergangenen Zeit ist nicht davon auszugehen, dass eine ergänzende (mündliche) Befragung der Ex- Ehefrau zu massgebenden neuen Erkenntnissen führen würde. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer zumindest auf Rekursebene mit den einzelnen Aussagen der Ex-Ehefrau (vgl. Befragungsprotokoll vom 6. Oktober 2003) auseinandergesetzt und seinen Standpunkt zur ehelichen Gemeinschaft und den Umständen der Scheidung aus seiner Warte dargelegt. Im Übrigen muss sich der Beschwerdeführer - wie das BFM in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2006 zutreffend festhielt - vorwerfen lassen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren nie eine Wiederholung der Befragung seiner Ex-Ehefrau beantragt und auch nicht im Detail zu den einzelnen Aussagen der Ex-Ehefrau Stellung genommen hat. Sein diesbezüglicher Einwand in der Replik vom 3. April 2006, dass sich ein Beweisantrag beim BFM vor dem Hintergrund der unmittelbar bevorstehenden Verjährung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung als überflüssig erwiesen hätte, kann schon deshalb nicht gehört werden, weil nach der Zustellung des Befragungsprotokolls im Mai 2005 bis zur allfälligen Verjährung (Dezember 2005) selbst für aufwendige Beweiserhebungen noch genügend Zeit blieb. Auch einer Befragung der damaligen Schwiegereltern und eines ehemaligen Arbeitskollegen zur ehelichen Beziehung und zum Umfeld des Ehepaares bedarf es nicht, zumal Wahrnehmungen von Drittpersonen über das äussere Erscheinungsbild der Ehegatten (gemeinsames Auftreten) kaum aussagekräftig sind für die Beurteilung der hier entscheidenden Frage, aus welchen inneren Beweggründen die Ehe aufgelöst wurde. Die vorhandenen Unterlagen genügen somit, um die zu beurteilenden Rechtsfragen zu beantworten. Der Antrag auf Befragung der erwähnten Personen ist deshalb ebenfalls abzuweisen.

4.
4.1 Nach Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.).

4.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes unterscheidet sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wie er beispielsweise in Art. 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB verwendet wird. Er verlangt über die formelle Ehe hinaus den Bestand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Eine solche kann nur bejaht werden, wenn der beidseitige, auf die Zukunft gerichtete Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 II 49 E. 2b S. 51 f.). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten gerade im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird.

4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). Mit anderen Worten setzt die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht voraus, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung bereits konkrete Schritte bezüglich Trennung oder Scheidung unternommen worden sind. Es genügt, wenn im fraglichen Zeitraum Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestehen und dies gegenüber der Behörde bewusst verschwiegen wird.

5.
Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Thurgau hat als Heimatkanton die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen (zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1140/2006 vom 17. Dezember 2007, E. 3, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzungen gegeben sind, ob der Beschwerdeführer mit andern Worten seine Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen im Sinne der oben stehenden Erwägungen erschlichen hat.

6.
6.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, a.a.O., S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.

6.2 Bei der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde, und falls ja, ob bei den Ehepartnern der ungebrochene Wille bestand, diese Ehe auf unbestimmte Zeit fortzuführen. Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff.; zu Art 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).

6.3 Als ein Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f. mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben).

7.
Die Vorinstanz geht aufgrund der Umstände der Heirat des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin davon aus, dass er sich dabei von zweckfremden Motiven leiten liess, namentlich um sich ein Aufenthaltsrecht für die Schweiz und die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung zu einem späteren Zeitpunkt zu verschaffen, und sieht es als erwiesen an, dass es ihm spätestens im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung an einem intakten Ehewillen fehlte, wenn ein solcher überhaupt jemals bestanden hat.

7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Staatsangehörige G._______ Ende Oktober 1993 kennengelernt hat und im Dezember 1993 - nachdem er sich in der Schweiz illegal aufgehalten hatte - nach Mazedonien zurückgekehrt ist. Bereits im April 1994 hat er sich mit der um vier Jahre älteren Schweizerin in Mazedonien verheiratet und zog nach Ablauf der gegen ihn verhängten Einreisesperre ein Jahr später zu ihr in die Schweiz. Unbestritten ist ferner, dass anlässlich der Heirat kein Hochzeitsfest stattgefunden hat, die Ex-Ehefrau den Beschwerdeführer nach der Heirat nur einmal in seinem Herkunftsland besucht hat, und er während der Ehe regelmässig alleine nach Mazedonien gereist ist.

Gemäss den Angaben im Scheidungsverfahren (vgl. Anhörung des Bezirksgerichts Bischofszell vom 1. Juni 2001) hatten die Ehegatten zuletzt keine gemeinsamen Interessen mehr und kaum noch etwas gemeinsam unternommen. Der Beschwerdeführer soll sich dauernd bei seinen Verwandten in der Schweiz aufgehalten haben. Seit Dezember 2000 ist dieser Zustand für die Ex-Ehefrau unerträglich gewesen, weshalb sie mit der Scheidung klare Verhältnisse wollte. Diesbezüglich stimmen die von der schweizerischen Ex-Ehefrau im Scheidungsverfahren gemachten Angaben mit ihren Aussagen vom 6. Oktober 2003 beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau überein (eheliches Verhältnis bis zum Erwerb des Bürgerrechts einigermassen in Ordnung, danach von ihrem Ehemann nicht mehr gross beachtet und "psychisch fertig gemacht").

Aktenmässig erstellt ist des Weiteren, dass beide Ehegatten nur kurze Zeit nach der Scheidung (23. August 2001) wieder heirateten. Der Beschwerdeführer verheiratete sich mit einer Landsmännin am 21. Dezember 2001 und liess sich am 25. November 2002 scheiden. Am 17. Dezember 2003 heiratete er in seinem Herkunftsland erneut eine mazedonische Staatsangehörige, welche er dann in die Schweiz nachkommen liess.

Aus den Akten des Untersuchungsamts St. Gallen geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer noch eine Beziehung zu M._______ - einer weiteren mazedonischen Staatsangehörigen - unterhielt. Offenbar bestanden sogar Heiratsabsichten. So sollen sie diesbezüglich im April 2003 beim Zivistandsamt Rorschach vorstellig geworden sein.

7.2 Die dargestellten Eckdaten, namentlich die Aufnahme einer Beziehung zur einer Schweizerbürgerin während seines illegalen Aufenthalts mit der nachfolgenden Heirat, die Umstände der Heirat (keine Hochzeitsfeierlichkeiten), die kaum vorhandenen gemeinsamen Interessen der Ehegatten (der Beschwerdeführer reiste drei bis vier Mal pro Jahr alleine in seine Heimat), das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Desinteresse an der Ehe ausgerechnet ab dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung (Dezember 2000), die kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Einleitung des Scheidungsverfahrens (zum zeitlichen Ablauf siehe beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 5A.22/2006 vom 13. Juli 2006 E. 4.3), und die unmittelbar nach der Scheidung mit Frauen aus seinem Kulturkreis geschlossenen Ehen bzw. Beziehungen begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung des Ehepaars bzw. der erleichterten Einbürgerung keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann (zur Bedeutung und Tragweite der natürlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

8.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er in nachvollziehbarer Weise darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht, glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte.

8.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die neue Bekanntschaft der schweizerischen Ex-Ehefrau im März 2001 sei der tatsächliche Scheidungsgrund gewesen und nicht die Eheschwierigkeiten, welche erst nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten seien.
Dem ist jedoch der im Scheidungsverfahren festgehaltene Sachverhalt entgegenzuhalten, welcher seitens des Beschwerdeführers in jenem Verfahren nicht bestritten wurde. Danach wurden als Scheidungsgrund einzig die obgenannten Eheschwierigkeiten angegeben (vgl. E. 7.1 vorstehend). Dass der Ex-Ehefrau die Scheidung auch aufgrund ihrer neuen Bekanntschaft entgegenkam, ändert demnach nichts daran, dass es das Verhalten des Beschwerdeführers war, welches zur Scheidung führte. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Scheidung von der schweizerischen Ex-Ehefrau ausging, hat doch der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nach der erleichterten Einbürgerung das Scheitern der Ehe provoziert. Zudem hat er ausdrücklich in die Scheidung eingewilligt. Rückblickend gesehen stellt gerade das zeitliche Zusammenfallen der erleichterten Einbürgerung mit dem plötzlich verstärkt an den Tag gelegten Desinteresse des Beschwerdeführers an der Weiterführung dieser Ehe keinen Zufall dar. Dies lässt im Gegenteil ohne weiteres den Schluss zu, dass er im Hinblick auf eine vorher geplante Trennung den Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bewusst abgewartet hat und demnach sein Wille zu einer auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft bereits während des Einbürgerungsverfahrens nicht intakt war. Es bleibt somit dabei, dass kein ausserordentliches Ereignis erkennbar oder belegt ist, welches den raschen Verfall der ehelichen Bande erst nach der erleichterten Einbürgerung zu erklären vermag.

8.2 Bezüglich der Beziehung des Beschwerdeführers zu M._______ wird auf Beschwerdeebene argumentiert, dass auf deren Aussagen im strafrechtlichen Verfahren kein Verlass sei und darauf im vorliegenden Verfahren nicht abgestellt werden dürfe. Insbesondere treffe es nicht zu, dass er seit 1999 eine Beziehung zu ihr pflege.
Dass der Beschwerdeführer zweitweise eine enge Beziehung zu M._______ unterhielt und mir ihr (während der Ehe mit J._______) ein intimes Verhältnis hatte, wird jedoch nicht bestritten (vgl. u.a. die bei der Befragung der Kantonspolizei St. Gallen vom 21. April 2005 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers). Eine enge Beziehung bereits während der Ehe mit der schweizerischen Ex-Ehefrau ist jedoch nicht erwiesen. Wie die Vorsinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2006 zutreffend festhielt, sind denn auch die diesbezüglichen Aussagen von M._______ mit Zurückhaltung zu würdigen und letztlich für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens auch nicht entscheidrelevant. Immerhin wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die von ihm im Gesamten als unglaubhaft bezeichneten Aussagen von M._______ in erster Instanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt. Dabei wurde seiner Version dieser Tat (Notwehr) kein Glaube geschenkt. Für das vorliegende Verfahren ist die Beziehung zu M._______ - unabhängig davon ob der Beschwerdeführer wegen der ihm zur Last gelegten versuchten Tötung letztlich rechtskräftig verurteilt wird - jedoch insofern von Bedeutung, als dass sie neben den beiden nach der Scheidung von der schweizerischen Ex-Ehefrau geschlossenen Ehen mit Frauen aus seinem Kulturkreis ein Indiz dafür ist, dass auch die erste Ehe nicht die für eine erleichterte Einbürgerung erforderliche Stabilität aufwies und von einem auf die Zukunft gerichteten Ehewillen getragen war.

8.3 Nach dem bisher Gesagten kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend dartun, dass er im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe und der Gewährung der erleichterten Einbürgerung in einer stabilen und in jeder Beziehung intakten ehelichen Gemeinschaft mit seiner damaligen Ehefrau lebte. Vermutungsbasis und Vermutungsfolge konnten nicht ernsthaft in Frage gestellt bzw. nicht umgestossen werden. Der rechtliche Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung der Erklärung erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG verheimlicht und den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, einen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen zu haben, ist somit nicht zu beanstanden.

9.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 20

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 20. Januar 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)
das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau
das Ausländeramt des Kantons Thurgau (ad TG [...] / [...])
das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (ad SG [...])

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Rudolf Grun

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-1161/2006
Datum : 27. Februar 2009
Publiziert : 23. März 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BZP: 37 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BüG: 26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
41 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
BGE Register
119-V-335 • 121-II-49 • 122-V-157 • 128-II-97 • 129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-169 • 130-II-482 • 132-II-113 • 134-I-140
Weitere Urteile ab 2000
5A.13/2005 • 5A.22/2006 • 5A.23/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erleichterte einbürgerung • vorinstanz • ehe • eheliche gemeinschaft • ehegatte • bundesverwaltungsgericht • mazedonien • sachverhalt • frage • ejpd • thurgau • beweismittel • vermutung • wille • akteneinsicht • bundesgericht • monat • stelle • schweizer bürgerrecht • schwiegereltern
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BVGer
C-1140/2006 • C-1161/2006 • C-1170/2006
BBl
1987/III/310